Abtei lung II I
C-3493/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Antonio Imoberdorf (Kammerpräsident),
Richterin Ruth Beutler, Richterin Elena Avenati-Carpani,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
A._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3493/2007
Sachverhalt:
A.
Die aus Bosnien und Herzegowina stammende A._______ (geboren
_______, nachfolgend Gesuchstellerin) beantragte am 7. Februar
2007 bei der Schweizerischen Botschaft in Sarajevo ein Visum für
einen dreiwöchigen Besuchaufenthalt bei ihrem im Kanton Zürich an-
sässigen Bruder B._______ (im Folgenden: Gastgeber bzw. Be-
schwerdeführer). Nach formloser Verweigerung übermittelte die Aus-
landvertretung das Gesuch zum Entscheid an das Bundesamt.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde beim Gastgeber ergänzen-
de Auskünfte eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch
mit Verfügung vom 23. April 2007 ab. Als Begründung legte sie dar,
dass die Ausstellung einer Einreisebewilligung unter anderem dann zu
verweigern sei, wenn die anstandslose und fristgerechte Wiederausrei-
se der Gesuch stellenden Person nicht als gesichert betrachtet werden
könne, sei es als Folge der in ihrem Ursprungsland herrschenden poli-
tischen oder sozioökonomischen Verhältnisse oder aufgrund ihrer per-
sönlichen Situation. Wie die in zahlreichen Fällen gemachte Erfahrung
zeige, würden insbesondere Touristen- oder Besuchervisa immer wie-
der von Personen, welche sich eigentlich dauerhaft hierzulande nie-
derlassen möchten, für eine erleichterte Einreise in die Schweiz miss-
braucht. Die Gesuchstellerin stamme aus einer Region, aus welcher
der Zuwanderungsdruck nach wie vor stark anhalte. Sodann oblägen
ihr in ihrer Heimat weder zwingende gesellschaftliche Verpflichtungen
noch familiäre Verantwortlichkeiten. Nur solche könnten jedoch gege-
benenfalls Gewähr für eine fristgerechte Rückkehr bieten. Schliesslich
lägen auch keine Gründe vor, die eine Einreise trotz dieser Bedenken
als notwendig erscheinen liessen.
C.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2007 ersucht der Beschwerdeführer um Auf-
hebung des vorinstanzlichen Entscheids und um die Erteilung des ge-
wünschten Besuchervisums. Hierbei macht er im Wesentlichen gel-
tend, seit 1995 als anerkannter Flüchtling in der Schweiz zu leben. Er
gelte als gut integrierter Ausländer, was ein Arbeitskollege in einem
beigelegten Brief bestätige. Seit seiner Einreise in die Schweiz habe er
im Gastland weder Probleme gemacht noch je solche gehabt. Damit
dem weiterhin so bleibe, werde er für die fristgerechte Wiederausreise
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seiner Schwester, die er seit 1999 nicht mehr gesehen habe, garantie-
ren. Jene gehe in Bosnien als Selbständigerwerbende einer Arbeit
nach. Es bestünden für sie daher keine wirtschaftlichen Gründe, ihr
Heimatland zu verlassen.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 22. August 2007 spricht sich die Vorin-
stanz für die Abweisung der Beschwerde aus, wobei sie insbesondere
darauf hinweist, die eingeladene Person sei 1997 als Asylsuchende in
die Schweiz gelangt und habe das Land im Jahre 1999 nach negati-
vem Asylentscheid verlassen. Bereits im Dezember 1999 sei sie je-
doch wieder illegal in die Schweiz eingereist. Damit habe die Gesuch-
stellerin schon in früheren Jahren bewiesen, dass sie nicht gewillt oder
fähig sei, sich an die hierzulande geltende Ordnung zu halten. An der
Integrität des Gastgebers werde hingegen in keiner Art und Weise ge-
zweifelt.
E.
Der Beschwerdeführer verzichtete auf die Einreichung einer Replik.
F.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einreise unter-
liegen der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 20 Abs.
1 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20] i.V.m. Art. 31 und Art. 33
Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das Ge-
setz nichts anderes bestimmt. Das Urteil ist endgültig (Art. 1 Abs. 2
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VGG i.V.m. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Gastgeber der Gesuchstellerin am
Verfahren mitbeteiligt und daher gemäss Art. 20 Abs. 2 ANAG zur An-
fechtung der Verfügung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Ausländer und Ausländerinnen sind zur Anwesenheit in der Schweiz
berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung
besitzen oder keiner solchen bedürfen (Art. 1a ANAG). Gewisse Grup-
pen von ihnen benötigen für die Einreise in die Schweiz ein Visum (vgl.
Art. 3 ff. der Verordnung des Bundesrates vom 14. Januar 1998 über
Einreise und Anmeldung von Ausländerinnen und Ausländern [VEA,
SR 142.211]).
2.1 Für die Erteilung von Einreisevisa ist das BFM zuständig (Art. 18
VEA), welches im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Ver-
träge mit dem Ausland nach freiem Ermessen entscheidet (Art. 4 und
Art. 16 Abs. 1 ANAG, Art. 9 VEA). Dies bedeutet, dass die schweizeri-
sche Rechtsordnung weder ein allgemeines Recht auf Einreise kennt,
noch einen besonderen Anspruch auf Erteilung eines Visums gewährt
(vgl. PETER UEBERSAX, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax/Pe-
ter Münch/ Thomas Geiser/Martin Arnold [Hrsg.], Ausländerrecht,
Handbücher für die Anwaltspraxis Bd. VIII, Basel 2002, Rz. 5.28). Dem
behördlichen Ermessen steht somit im Falle der Erteilung einer Einrei-
sebewilligung ein weiterer Spielraum offen als beispielsweise bei der
Verlängerung einer allmählich den Vertrauensschutz verfestigenden
Anwesenheitserlaubnis. Dies gilt namentlich für die Beurteilung von
Einreisegesuchen für touristische Aufenthalte von bis zu drei Monaten,
die bewilligungsfrei sind, aber der Visumspflicht unterliegen (vgl. Art. 2
Abs. 1 ANAG i.V.m. den nachstehenden Visumsbestimmungen).
2.2 Ein Einreisevisum wird verweigert, wenn die in Art. 1 VEA aufge-
führten Voraussetzungen nicht erfüllt sind (vgl. Art. 14 Abs. 1 VEA).
Insbesondere müssen Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller, die in
die Schweiz reisen möchten, Gewähr bieten, dass sie fristgerecht wie-
der ausreisen werden (Art. 1 Abs. 2 Bst. c VEA).
3.
Die Gesuchstellerin benötigt aufgrund ihrer Nationalität zur Einreise in
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die Schweiz neben einem gültigen Reisedokument ein Visum. Die Vor-
instanz verweigerte die Erteilung eines solchen Visums mit der Be-
gründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine nicht als hinrei-
chend gesichert.
3.1 Wenn es zu beurteilen gilt, ob das Kriterium der gesicherten Wie-
derausreise erfüllt ist, muss ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden.
Dazu lassen sich in der Regel keine Feststellungen, sondern lediglich
Prognosen machen. Dabei rechtfertigt es sich durchaus, Einreisegesu-
chen von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten beziehungsweise Re-
gionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen
Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen, da die
persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit dem Ziel
und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in Einklang
steht.
3.2 Rund zwölf Jahre nach dem Friedensabkommen von Dayton ge-
stalten sich die wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in
Bosnien und Herzegowina trotz Anzeichen einer erkennbaren Erho-
lung nach wie vor schwierig. Seit 2002 und vor allem mit dem Beginn
der Vorbereitungen der Verhandlungen über ein Stabilisierungs- und
Assoziierungsabkommen mit der Europäischen Union ist der wirt-
schaftliche Reformprozess zwar mehr in den Mittelpunkt der politi-
schen Debatte getreten. Ungeachtet der angestrengten Reformen
(Schaffung eines einheitlichen Wirtschaftsraumes, Verabschiedung ei-
ner modernen Wirtschaftsgesetzgebung, Prämisse einer stabilen
Geldwertpolitik mit niedriger Inflation, Einführung der Mehrwertsteuer,
etc.) sieht sich das Land aber weiterhin mit hoher Arbeitslosigkeit und
Armut konfrontiert. Die Arbeitslosenquote bewegt sich seit Jahren auf
einem Niveau von 40 bis 45 Prozent (Quellen: www.auswaertiges-
, Länder- und Reiseinformationen > Bosnien und Herzegowina
> Wirtschaftspolitik [Stand: Juli 2007]; , Bosnien und
Herzegowina, Stand Oktober 2007). Entsprechend hoch ist der Anteil
jener, die versuchen, ins Ausland zu gelangen, um sich unter günstige-
ren Lebensbedingungen eine bessere Existenz sichern zu können. Un-
ter den Migrationswilligen gilt vor allem Westeuropa und damit auch
die Schweiz als Wunschdestination. Der Trend zeigt sich erfahrungsge-
mäss dort besonders stark, wo durch die Anwesenheit von Verwandten
oder Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz im Aus-
land besteht. Im Falle der Schweiz führt dies angesichts der restrikti-
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ven Zulassungsregelung nicht selten zur Umgehung ausländerrechtli-
cher Bestimmungen.
3.3 Die geschilderten Umstände im Heimatland der Gesuchstellerin
deuten zwar auf das latente Risiko einer nicht fristgerechten Wieder-
ausreise hin, sie entbinden das Bundesamt aber nicht von einer ein-
zelfallbezogenen Beurteilung. Namentlich können berufliche, gesell-
schaftliche oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer an-
standslosen Wiederausreise begünstigen.
4.
4.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 38-jährige, ledige
Frau, die mit ihrer Mutter in einem Einfamilienhaus lebt. Besondere fa-
miliäre oder gesellschaftliche Verpflichtungen, die sie ernsthaft von ei-
ner Emigration abzuhalten vermöchten, bestehen nicht. Was die wirt-
schaftlichen Verhältnisse anbelangt, so sind diese derweil nicht in ei-
ner Weise offengelegt worden, die eine schlüssige Beurteilung zu-
liesse. Den Beschwerdebeilagen zufolge ist die Gesuchstellerin Inha-
berin eines Handwerksgeschäfts (siehe die Bestätigungen der Steuer-
verwaltung von T._______ vom 20. Juli 2004 und 26. April 2007). Es
soll sich um einen kleinen Schmuckladen handeln, der laut den Anga-
ben eines Arbeitskollegen des Beschwerdeführers in dem von ihr be-
wohnten Einfamilienhaus untergebracht ist (vgl. das entsprechende,
undatierte Unterstützungsschreiben von E.F.). Über die Einkünfte aus
dieser aufgrund des Gesagten grundsätzlich ortsungebunden ausüb-
baren selbständigen Tätigkeit ist nichts bekannt. Hingegen lässt sich
den Akten entnehmen, dass die Gesuchstellerin sich beruflich bis ins
Jahr 2003 in ganz anderen Bereichen bewegte. Vor dem dargelegten
Hintergrund kann vorderhand nicht davon ausgegangen werden, die
eingeladene Person befinde sich beruflich bzw. wirtschaftlich in derart
gefestigten Verhältnissen, dass besondere Gewähr für die anstandslo-
se Wiederausreise nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
4.2 Gegen eine massgebende Verwurzelung in der Herkunftsregion
spricht sodann, dass die Gesuchstellerin sich vom Oktober 1997 bis
August 1999 als Asylsuchende hierzulande aufgehalten hat. Bereits im
Dezember 1999 reiste sie wiederum illegal in die Schweiz ein und wur-
de vom Bezirksamt Aarau deswegen zu einer bedingten Gefängisstra-
fe von zehn Tagen verurteilt. Diese Vorgeschichte, in welcher sich die
verstärkten Bindungen zum Gastland manifestieren, kann bei der vor-
zunehmenden Interessenabwägung nicht ausgeklammert werden. Die
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entscheidswesentlichen Sachumstände haben sich in der Zwischenzeit
nicht zu Gunsten der Gesuchstellerin geändert. Vielmehr hat sich jene
seither zweimal vergeblich um ein Visum für einen Aufenthalt in der
Schweiz bemüht. Das erste Einreisegesuch vom 18. Dezember 2002
(Absicht, den Bruder zu besuchen) lehnte die Vorinstanz (damals Bun-
desamt für Ausländerfragen [BFA]) mit Verfügung vom 25. Februar
2003 ab; an einem zweiten Begehren vom 12. Juli 2003 (Einreise zu
geschäftlichen Zwecken) zeigten die Beteiligten, nachdem sowohl die
Auslandvertretung als auch das Amt für Migration des Kantons Luzern
Bedenken angemeldet hatten, in der Folge kein Interesse mehr. Im
Jahre 2006 wurde der Gesuchstellerin überdies auch ein Visum für die
Einreise nach Deutschland verweigert. Solche Begebenheiten deuten
auf vergleichsweise starke Emigrationstendenzen hin. Angesichts die-
ser Sachlage erscheinen die Zweifel der Vorinstanz an einer fristge-
rechten Rückkehr berechtigt.
4.3 Der Beschwerdeführer hebt des Weiteren hervor, er werde dafür
garantieren, dass seine Schwester rechtzeitig nach Bosnien und Her-
zegowina zurückkehre. Auch wenn der Gastgeber die fristgerechte
Rückkehr zusichert, so geben solche Erklärungen angesichts des Um-
feldes bzw. der persönlichen Situation der eingeladenen Person keine
hinreichende Gewähr dafür, die Betroffene werde die Schweiz nach
Ablauf der Visumsdauer tatsächlich wieder verlassen. Die Integrität
bzw. Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird in keiner Art und
Weise in Zweifel gezogen. Da die Verpflichtung hinsichtlich der Wie-
derausreise eines ausländischen Gastes dem Einladenden gegenüber
rechtlich nicht durchsetzbar ist (vgl. dazu Entscheid des EJPD vom
27. Juli 1992, publiziert in: Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
[VPB] 57.24 in fine), müssen aber vor allem die Verhältnisse der Ge-
suchstellerin ausreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise bieten. Weitergehende Sicherheiten als die vom
Gastgeber bereits geleisteten können von ihm somit nicht verlangt
werden.
5.
Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bun-
desrecht nicht verletzt. Der rechtserhebliche Sachverhalt wurde richtig
und vollständig festgestellt und die Vorinstanz hat auch ihr Ermessen
pflichtgemäss ausgeübt (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist deshalb
abzuweisen.
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6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2
und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem am 25. Juni 2007 in gleicher Höhe ge-
leisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] retour)
Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
Versand:
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