B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3497/2013
Ur t e i l vom 2 6 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien
CSS Kranken-Versicherung AG,
und 44 weitere Beteiligte,
alle vertreten durch tarifsuisse ag,
diese vertreten durch lic. iur. Andreas Gafner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Klinik St. Anna AG,
vertreten durch Hirslanden Tarifrecht,
Beschwerdegegnerin,
Regierungsrat des Kantons Luzern,
handelnd durch Gesundheits- und Sozialdepartement des
Kantons Luzern,
Vorinstanz.
Gegenstand
KVG, Tariffestsetzung stationäre Spitalbehandlung
(RRB vom 14.05.2013).
C-3497/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Klinik St. Anna AG (nachfolgend: Klinik) führt in Luzern eine Klinik der
Hirslandengruppe. Am 15. Dezember 2011 reichte sie beim Regierungsrat
des Kantons Luzern (nachfolgend: Regierungsrat) ein Tariffestsetzungsbe-
gehren (vgl. Art. 47 Abs. 1 KVG [SR 832.10]) ein und beantragte, es sei für
ihre stationären KVG-Leistungen ab 1. Januar 2012 eine SwissDRG-Base-
rate von CHF 10'190.- (eventualiter CHF 10'150.-) festzusetzen (Akten Vo-
rinstanz Nr. [V-act.] 1).
A.a Auf entsprechende Einladung des Gesundheits- und Sozialdeparte-
ments (nachfolgend: Departement; V-act. 8) reichte tarifsuisse ag als Ver-
treterin von 48 Krankenversicherern (nachfolgend: tarifsuisse) am 10. Feb-
ruar 2012 ihre Stellungnahme ein und beantragte namentlich, es sei mit
Wirkung ab 1. Januar 2012 eine Baserate von CHF 8'533.- festzusetzen
(V-act. 9).
A.b Die vom Departement angehörte Preisüberwachung empfahl dem Re-
gierungsrat, eine SwissDRG-Baserate von maximal CHF 8'505.- zu geneh-
migen oder festzusetzen (Empfehlung vom 10. Oktober 2012; V-act. 16).
A.c In ihren weiteren Stellungnahmen hielten tarifsuisse (V-act. 13, 20 und
24) und die Klinik (V-act. 11 und 21) an ihren Anträgen fest.
B.
Mit Entscheid vom 14. Mai 2013 setzte der Regierungsrat die zwischen ta-
rifsuisse und Klinik ab 1. Januar 2012 geltende Baserate auf CHF 10'044.-
fest (V-act. 28).
Zur Begründung legte der Regierungsrat insbesondere seine Kalkulation
der Fallkosten (bei Schweregrad 1.0) der Klinik von CHF 10'044.- dar. Zur
Wirtschaftlichkeitsprüfung führte er zunächst aus, dass diese aufgrund ei-
nes Vergleichs zwischen verschiedenen Spitälern durchzuführen sei. Die
Benchmarkings der Preisüberwachung und der tarifsuisse würden den An-
forderungen jedoch nicht genügen; ein innerkantonales Benchmarking
wäre angesichts der geringen Anzahl Spitäler und der unterschiedlichen
Leistungsaufträge kaum zulässig. Im Vergleich zu den von tarifsuisse mit
anderen Grundversorger-Spitälern (Versorgungsniveau 3 [K121] gemäss
Krankenhaustypologie des Bundesamtes für Statistik [Version 5.2 vom No-
vember 2006], nachfolgend: BFS-Krankenhaustypologie) vereinbarten
Baserates, sei der vom Departement für die Klinik kalkulierte Tarif von CHF
C-3497/2013
Seite 3
10'044.- als wirtschaftlich zu betrachten. Zur Plausibilisierung könne zu-
dem auf den mit einer anderen Einkaufsgemeinschaft vertraglich verein-
barten Tarif von CHF 10'150.- verwiesen werden.
C.
Im Namen der 45 im Rubrum aufgeführten Krankenversicherer liess ta-
rifsuisse, vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Gafner, am 19. Juni 2013
Beschwerde erheben und – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen – fol-
gende Rechtsbegehren stellen (act. 1):
"1. Der Beschluss des Regierungsrates des Kantons Luzern (Protokoll-
Nr. 557) vom 14. Mai 2013 sei aufzuheben.
2. Der Tarif für die stationäre Behandlung zu Lasten der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung sei für die Zeit ab 1. Januar 2012 folgender-
massen festzusetzen:
2.1 Baserate von maximal CHF 8'533.-.
2.2 Die Gruppierung habe auf Basis der Cost Weights (CW) 1.0 zu erfol-
gen; Basis der Abrechnungen seien die Regeln von SwissDRG ab
1. Januar 2012.
3. Für die Dauer des vorliegenden Verfahrens sei provisorisch – aus Prakti-
kabilitätsgründen – weiterhin der vom Regierungsrat des Kantons Luzern
mit Verfügung vom 15. Januar 2013 provisorisch festgesetzte Tarif (Base-
rate von CHF 10'060.-) festzusetzen."
Die Beschwerdeführerinnen rügen sowohl die Tarifkalkulation der Vor-
instanz als auch deren Wirtschaftlichkeitsprüfung. Sie machen unter ande-
rem geltend, nach Einführung der neuen Spitalfinanzierung seien nicht
mehr Spitäler einer bestimmten Kategorie, sondern die schweregradberei-
nigten Fallkosten zu vergleichen, um die Effizienz zu beurteilen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2013 auf CHF 8'000.- festge-
setzte Kostenvorschuss ging am 8. Juli 2013 bei der Gerichtskasse ein
(act. 2 und 6).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. Juli 2013 trat das Gericht auf das Gesuch
der Beschwerdeführerinnen um Festsetzung eines provisorischen Tarifs
nicht ein (act. 3). Der Entscheid wurde damit begründet, dass die Vor-
instanz bereits für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens vorsorgliche
C-3497/2013
Seite 4
Massnahmen getroffen und einen provisorischen Tarif erlassen habe. Da
vorsorgliche Massnahmen grundsätzlich bis zum Eintritt der Rechtskraft
der Hauptverfügung Bestand hätten, bestehe kein Interesse an den bean-
tragten vorsorglichen Massnahmen (provisorischer Tarif in der gleichen
Höhe wie der von der Vorinstanz festgesetzte).
F.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 11. Juli 2013, die
Beschwerde sei abzuweisen, und nahm zu den Vorbringen der Beschwer-
deführerinnen Stellung (act. 7).
G.
Auch die Beschwerdegegnerin liess – unter Kosten- und Entschädigungs-
folgen zu Lasten der Beschwerdeführerinnen – die Abweisung der Be-
schwerde beantragen (act. 8).
H.
Mit Verfügung vom 15. November 2013 wurde den Parteien mitgeteilt, dass
der im Verfahren C-1698/2013 bei der SwissDRG AG eingeholte Bericht
vom 16. September 2013 zu den Akten genommen werde (act. 11).
I.
Auf entsprechende Einladung des Gerichts reichte die Preisüberwachung
am 10. Dezember 2013 ihre Stellungnahme ein und hielt an ihrer Empfeh-
lung an den Regierungsrat vom 10. Oktober 2012 fest (act. 12).
J.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) nahm mit Datum vom 14. Februar
2014 Stellung. Unter Hinweis auf die Vielzahl von Beschwerdeverfahren,
in welchen das Amt zu einer Stellungnahme eingeladen worden sei, und
die kurze, nicht erstreckbare Frist (vgl. Art. 53 Abs. 2 Bst. b KVG), verzich-
tete das BAG darauf, sich konkret zum vorliegenden Verfahren zu äussern
und beschränkte sich auf einige allgemeine Ausführungen zu den Grunds-
ätzen der Tariffestsetzung (act. 15).
K.
Mit Verfügung vom 21. Februar 2014 setzte das Gericht den Beteiligten
Frist für allfällige Schlussbemerkungen an.
K.a Die Beschwerdeführerinnen hielten mit Eingabe vom 7. März 2014 an
ihren Rechtsbegehren gemäss Beschwerde fest und äusserten sich zur
Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin, der Vernehmlassung der
C-3497/2013
Seite 5
Vorinstanz sowie zu den Berichten der SwissDRG AG, der Preisüberwa-
chung und des BAG (act. 19).
K.b Die Vorinstanz legte in ihrer Stellungnahme vom 10. März 2014 erneut
dar, weshalb der angefochtene Beschluss zu schützen und die Be-
schwerde abzuweisen sei. Weiter äusserte sie sich zu den Berichten der
SwissDRG AG, der Preisüberwachung und des BAG (act. 20).
K.c Am 26. März 2014 reichte die Beschwerdegegnerin ihre Schlussbe-
merkungen ein, wobei sie an ihren gestellten Anträgen festhielt. Sie nahm
eingehend zu den Berichten der Preisüberwachung und des BAG Stellung
(act. 22).
L.
Mit Eingabe vom 28. Mai 2014 reichte der Rechtsvertreter der Beschwer-
deführerinnen seine Honorarnote ein (act. 24).
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die eingereich-
ten Akten wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Den angefochtenen Beschluss vom 14. Mai 2013 hat die Vorinstanz
gestützt auf Art. 47 Abs. 1 KVG erlassen. Gemäss Art. 53 Abs. 1 KVG kann
gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47 KVG beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist deshalb zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 90a Abs. 2 KVG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 VGG und Art. 53 Abs. 2 Satz 1 KVG grundsätzlich nach den Vor-
schriften des VwVG. Vorbehalten bleiben allfällige Abweichungen des VGG
und die besonderen Bestimmungen des Art. 53 Abs. 2 KVG.
1.3 Die Beschwerdeführerinnen sind primäre Adressatinnen des angefoch-
tenen Beschlusses und ohne Zweifel zur Beschwerde legitimiert (vgl.
C-3497/2013
Seite 6
Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde
ist, nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, einzu-
treten (vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
1.4 Die Beschwerdeführerinnen können im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs
oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unange-
messenheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG; zur Überprü-
fungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts bei Tariffestsetzungsbe-
schlüssen siehe BVGE 2014/3 E. 1.4).
2.
Am 1. Januar 2009 ist die KVG-Revision zur Spitalfinanzierung (Änderung
vom 21. Dezember 2007, AS 2008 2049) in Kraft getreten. Per 1. Januar
2012 wurde der Systemwechsel bei der Spitalfinanzierung vollzogen (vgl.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 21. Dezember 2007 [Spitalfi-
nanzierung]). Der angefochtene Beschluss ist somit aufgrund des revidier-
ten KVG und dessen Ausführungsbestimmungen zu beurteilen.
2.1 Spitäler sind nach Art. 39 Abs. 1 (in Verbindung mit Art. 35) KVG zur
Tätigkeit zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP)
zugelassen, wenn sie die Dienstleistungs- und Infrastrukturvoraussetzun-
gen gemäss Bst. a-c erfüllen, der von einem oder mehreren Kantonen ge-
meinsam aufgestellten Planung für eine bedarfsgerechte Spitalversorgung
entsprechen (Bst. d) und auf der nach Leistungsaufträgen in Kategorien
gegliederten Spitalliste des Kantons aufgeführt sind (Bst. e).
2.2 Gemäss Art. 43 KVG erstellen die (zugelassenen) Leistungserbringer
ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen (Abs. 1). Tarife und Preise wer-
den in Verträgen zwischen Versicherern und Leistungserbringern (Tarifver-
trag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zustän-
digen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Be-
messung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten (Abs. 4). Die
Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine
qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung
zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird (Abs. 6). Der Bundesrat kann
Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte
Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Ko-
ordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen
(Abs. 7).
C-3497/2013
Seite 7
2.3 Parteien eines Tarifvertrages sind einzelne oder mehrere Leistungser-
bringer oder deren Verbände einerseits sowie einzelne oder mehrere Ver-
sicherer oder deren Verbände anderseits (Art. 46 Abs. 1 KVG). Der Tarif-
vertrag bedarf der Genehmigung durch die zuständige Kantonsregierung
oder, wenn er in der ganzen Schweiz gelten soll, durch den Bundesrat
(Art. 46 Abs. 4 Satz 1 KVG). Die Genehmigungsbehörde prüft, ob der Ta-
rifvertrag mit dem Gesetz und dem Gebot der Wirtschaftlichkeit und Billig-
keit in Einklang steht (Art. 46 Abs. 4 Satz 2 KVG). Kommt zwischen Leis-
tungserbringern und Versicherern kein Tarifvertrag zustande, so setzt die
Kantonsregierung nach Anhören der Beteiligten den Tarif fest (Art. 47
Abs. 1 KVG).
2.4 Art. 49 KVG trägt den Titel "Tarifverträge mit Spitälern". Obwohl sich
diese Bestimmung nach ihrem Wortlaut (nur) an die Tarifparteien richtet,
sind die darin verankerten Grundsätze auch bei einer hoheitlichen Festset-
zung im Sinne von Art. 47 KVG zu beachten (BVGE 2014/3 E. 2.7).
2.4.1 Nach Abs. 1 des Art. 49 KVG vereinbaren die Vertragsparteien für die
Vergütung der stationären Behandlung einschliesslich Aufenthalt und Pfle-
geleistungen in einem Spital (Art. 39 Abs. 1) oder einem Geburtshaus
(Art. 29) Pauschalen. In der Regel sind Fallpauschalen festzulegen. Die
Pauschalen sind leistungsbezogen und beruhen auf gesamtschweizerisch
einheitlichen Strukturen. Die Vertragsparteien können vereinbaren, dass
besondere diagnostische oder therapeutische Leistungen nicht in der Pau-
schale enthalten sind, sondern getrennt in Rechnung gestellt werden. Die
Spitaltarife orientieren sich an der Entschädigung jener Spitäler, welche die
tarifierte obligatorisch versicherte Leistung in der notwendigen Qualität ef-
fizient und günstig erbringen.
2.4.2 Die gestützt auf Art. 49 Abs. 2 KVG von den Tarifpartnern und den
Kantonen eingesetzte SwissDRG AG ist für die Erarbeitung und Weiterent-
wicklung der Tarifstruktur zuständig. Die Tarifstruktur und deren Anpassun-
gen sind vom Bundesrat zu genehmigen (Art. 49 Abs. 2 Satz 5 KVG). Die
ab 1. Januar 2012 im akutsomatischen Bereich anwendbare Version 1.0
der Tarifstruktur SwissDRG wurde vom Bundesrat am 6. Juli 2011 geneh-
migt (vgl. Medienmitteilung des Bundesrates vom 6. Juli 2011 "Bundesrat
genehmigt die neue Tarifstruktur SwissDRG").
2.4.3 Laut Art. 49 Abs. 3 KVG dürfen die Vergütungen nach Abs. 1 keine
Kostenanteile für gemeinwirtschaftliche Leistungen enthalten. Dazu gehö-
C-3497/2013
Seite 8
ren insbesondere die Aufrechterhaltung von Spitalkapazitäten aus regio-
nalpolitischen Gründen (Bst. a) sowie die Forschung und universitäre
Lehre (Bst. b).
2.4.4 Die Spitäler verfügen über geeignete Führungsinstrumente; insbe-
sondere führen sie nach einheitlicher Methode zur Ermittlung ihrer Be-
triebs- und Investitionskosten und zur Erfassung ihrer Leistungen eine Kos-
tenrechnung und eine Leistungsstatistik. Diese beinhalten alle für die Be-
urteilung der Wirtschaftlichkeit, für Betriebsvergleiche, für die Tarifierung
und für die Spitalplanung notwendigen Daten. Die Kantonsregierung und
die Vertragsparteien können die Unterlagen einsehen (Art. 49 Abs. 7 KVG).
2.4.5 Gemäss Art. 49 Abs. 8 KVG ordnet der Bundesrat in Zusammenar-
beit mit den Kantonen schweizweit Betriebsvergleiche zwischen Spitälern
an, insbesondere zu Kosten und medizinischer Ergebnisqualität. Die Spi-
täler und die Kantone müssen dafür die nötigen Unterlagen liefern. Der
Bundesrat veröffentlicht die Betriebsvergleiche.
2.5 Gestützt auf Art. 43 Abs. 7 KVG hat der Bundesrat Art. 59c KVV erlas-
sen (in Kraft seit 1. August 2007; AS 2007 3573). Nach dessen Abs. 1 prüft
die Genehmigungsbehörde (im Sinne von Art. 46 Abs. 4 KVG), ob der Ta-
rifvertrag namentlich folgenden Grundsätzen entspricht: Der Tarif darf
höchstens die transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken
(Bst. a). Der Tarif darf höchstens die für eine effiziente Leistungserbringung
erforderlichen Kosten decken (Bst. b). Ein Wechsel des Tarifmodells darf
keine Mehrkosten verursachen (Bst. c). Gemäss Art. 59c Abs. 3 KVV sind
diese Grundsätze bei Tariffestsetzungen nach Art. 47 KVG sinngemäss an-
zuwenden.
3.
Streitig ist die vorinstanzliche Festsetzung eines Basisfallwerts (Baserate)
für die leistungsbezogenen und auf der SwissDRG-Tarifstruktur beruhen-
den Fallpauschalen (Art. 49 Abs. 1 Satz 2 und 3 KVG).
3.1 Die Vorinstanz ist bei der Tariffestsetzung, entsprechend der Praxis zu
aArt. 49 Abs. 1 KVG (vgl. bspw. Urteil BVGer C-4961/2010 E. 5) bezie-
hungsweise der Praxis der Preisüberwachung, zweistufig vorgegangen: In
einem ersten Schritt berechnete sie aufgrund der ihr vorliegenden Kosten-
und Leistungsdaten der Klinik einen "kalkulatorischen Basispreis", das
heisst die spitalindividuell kalkulierten Fallkosten bei einem Schweregrad
C-3497/2013
Seite 9
von 1.0 (vgl. zu den Begriffen BVGE 2014/3 Anhang S. 90). In einem zwei-
ten Schritt prüfte sie, ob ein Tarif in der Höhe dieser Fallkosten (CHF
10'044.-) dem Wirtschaftlichkeitsgebot entspreche.
3.1.1 Die Festlegung des Basisfallwerts erfolgt gemäss (neuem) Art. 49
Abs. 1 Satz 5 KVG aufgrund eines Vergleichs mit anderen Spitälern, wel-
che die versicherte Leistung in der notwendigen Qualität effizient und güns-
tig erbringen. Zur Ermittlung und Auswahl dieser als Referenz massgeben-
den Spitäler ist ein Benchmarking erforderlich, wobei soweit möglich ein
Fallkosten-Betriebsvergleich zu erfolgen hat (vgl. Urteil BVGer C-
2283/2013 vom 11. September 2014 [zur Publikation vorgesehen] E. 3.6
und E. 6.7, Urteil BVGer C-4190/2013 vom 25. November 2014 E. 3.3).
3.1.2 Im System der neuen Spitalfinanzierung bilden die individuellen Kos-
ten eines Spitals die Grundlage für das Benchmarking beziehungsweise
für die Ermittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der
schweregradbereinigten Fallkosten (benchmarking-relevanter Basiswert).
Der Basisfallwert hat aber nicht diesen Kosten zu entsprechen, da kein
Kostenabgeltungsprinzip gilt. Die frühere – gestützt auf aArt. 49 Abs. 1
KVG entwickelte – Praxis zu den anrechenbaren Kosten ist nicht mehr an-
wendbar (BVGE 2014/3 E. 2.8.5). Effizienzgewinne von Spitälern (mit ei-
nem benchmarking-relevanten Basiswert unterhalb des gesetzeskonform
bestimmten Benchmarks) sind nicht unzulässig (BVGE 2014/3 E. 2.9.4.4
und 2.9.5). Art. 59c Abs. 1 Bst. a KVG, wonach der Tarif höchstens die
transparent ausgewiesenen Kosten der Leistung decken darf, ist in dem
Sinne gesetzeskonform auszulegen, dass es sich bei den "ausgewiesenen
Kosten der Leistung" nicht um die individuellen Kosten des Spitals, dessen
Tarif zu beurteilen ist, handelt, sondern um die Kosten des Spitals, welches
den Benchmark bildet (und an dessen Tarif sich die Spitaltarife gemäss
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG zu orientieren haben [BVGE 2014/3 E. 2.10.1]).
3.1.3 Das Vorgehen zur Tariffestlegung ist entsprechend den Grundsätzen
der neuen Spitalfinanzierung anzupassen. Obwohl das neue und das unter
altem Recht entwickelte Vorgehen einige Ähnlichkeiten aufweisen, sind
wesentliche Unterschiede zu beachten. Nach neuem Recht ist nicht zuerst
aufgrund der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten ein Tarif zu berechnen
und anschliessend zu prüfen, ob dieser wirtschaftlich sei. Die spitalindivi-
duellen Kosten dienen der Ermittlung des Referenzwertes im Sinne von
Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG und somit nur (aber immerhin) mittelbar der Ta-
riffestlegung. Unmittelbare Grundlage für Tarifverhandlungen und Orientie-
C-3497/2013
Seite 10
rungsgrösse bei Tariffestsetzungen bildet der Referenzwert (nicht die spi-
talindividuellen Kosten). Um diesen zu ermitteln, sind die benchmarking-
relevanten Betriebskosten der einzelnen Spitäler des Basisjahres (Grund-
satz: Tarifjahr X minus 2 [BVGE 2014/3 E. 3.5]) durch den Case Mix des
betreffenden Spitals zu teilen; daraus resultieren die schweregradbereinig-
ten Fallkosten (oder der benchmarking-relevante Basiswert). Mit den
schweregradbereinigten Fallkosten der einzelnen Spitäler ist das Bench-
marking durchzuführen. Zum so ermittelten Benchmark sind die allgemei-
nen Zuschläge hinzuzurechnen; dazu gehören insbesondere die Anlage-
nutzungskosten und die Teuerung bis zum Tarifjahr (d.h. bis Ende des Jah-
res X-1). Bei der Festlegung des spitalindividuellen Basisfallwertes ist von
diesem Referenzwert auszugehen, wobei unter Umständen spitalindividu-
elle Zuschläge vorzunehmen sind (vgl. C-2283/2013 E. 4.10). Die Vergü-
tung im Einzelfall (Fallpauschale) ergibt sich aus der Multiplikation des Ba-
sisfallwertes mit dem relativen Kostengewicht (zum Ganzen: C-4190/2013
E. 5.3.1 m.w.H.; schematische Darstellung in BVGE 2014/3, Anhang
S. 90).
3.2 Entscheidend für die Tariffestsetzung ist demnach das Benchmarking.
Dazu lässt sich dem angefochtenen Beschluss insbesondere Folgendes
entnehmen:
3.2.1 Unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesrates und des
Bundesverwaltungsgerichts (vgl. bspw. BVGE 2010/25 E. 7.1 ff.) wird er-
wogen, die Klinik könne grundsätzlich nur mit Spitälern der gleichen Kate-
gorie (Versorgungsniveau 3 [K121] gemäss BFS-Krankenhaustypologie)
verglichen werden. Weil die Klinik aber einen höheren Case Mix Index
(CMI) ausweise, rechtfertige sich eine höhere Baserate, denn die Ta-
rifstruktur SwissDRG vermöge komplexe Leistungen noch nicht hinrei-
chend abzubilden. In ihren Vergleich einbezogen hat die Vorinstanz die mit
tarifsuisse vertraglich vereinbarten Basisfallwerte von acht Spitälern der
Kategorie K121. Die aufgeführten Basisfallwerte der acht Spitäler liegen
zwischen CHF 9'610.- und 9'890.- (angefochtener RRB S. 17).
3.2.2 Das Benchmarking der Preisüberwachung kritisierte die Vorinstanz
als intransparent. Insbesondere sei die Preisüberwachung der Aufforde-
rung des Departements nicht nachgekommen, die Berechnungen der
Baserate für die Referenzspitäler offenzulegen sowie die Auswahl der Re-
ferenzspitäler darzulegen. Weiter beruhe das Benchmarking nicht auf einer
C-3497/2013
Seite 11
repräsentativen Vergleichsbasis und es würde ein zu strenger Effizienz-
massstab angewendet, der die Versorgungssicherheit gefährde (angefoch-
tener RRB S. 14).
3.2.3 Auch das Benchmarking der tarifsuisse qualifizierte die Vorinstanz
bereits aufgrund fehlender Datentransparenz als ungenügend. Zudem
seien die in den Vergleich einbezogenen Spitäler sehr heterogen und das
25. Quartil für den Benchmark zu tief. Methodisch nicht nachvollziehbar sei
schliesslich auch, dass für das eigentliche Benchmarking die kalkulatori-
schen Baserates auf das 25. Quartil nivelliert würden (angefochtener RRB
S. 15).
3.2.4 Die Durchführung eines eigenen Benchmarkings erachtete die Vor-
instanz als nicht sachgerecht, weil sie lediglich auf die Kostendaten der fünf
innerkantonalen Spitäler (bzw. vier Spitäler und ein Geburtshaus) abstellen
könnte. Zudem seien die Leistungserbringer hinsichtlich Grösse und Leis-
tungsauftrag sehr unterschiedlich (angefochtener RRB S. 16).
3.3 Die Beschwerdeführerinnen machen insbesondere geltend, mit der
Einführung der SwissDRG-Tarifstruktur sei die Vergleichbarkeit von Spital-
leistungen über die verschiedenen Spitalkategorien hinaus gegeben. Der
von der Vorinstanz angestellte Vergleich mit vertraglich vereinbarten Ba-
sisfallwerten beschränkt auf Spitäler der Kategorie K121 sei bereits an sich
unzulässig. Zudem habe der Regierungsrat nicht einen aus diesem Ver-
gleich ermittelten Referenzwert als Basisfallwert festgesetzt, sondern die
von ihm berechneten Fallkosten der Beschwerdegegnerin. Wenn die Vo-
rinstanz nicht in der Lage sei, ein korrektes nationales Benchmarking
durchzuführen, so hätte sie sich an demjenigen von tarifsuisse orientieren
können. Gestützt auf den Benchmark der tarifsuisse von CHF 8'533.- er-
gebe sich unter Berücksichtigung des Zuschlages von 10% für Anlagenut-
zungskosten und einem Abzug für Intransparenz von 10% eine wirtschaft-
liche Baserate von CHF 8'533.-. Möglich wäre gegebenenfalls auch ein Ab-
stellen auf den Zürcher Fallkostenvergleich für nichtuniversitäre Spitäler
(vgl. Beschluss des Regierungsrates des Kantons Zürich vom 13. März
2013 [RRB 278/2013] S. 31), wobei der Benchmark jedoch beim 25. und
nicht beim 40. Perzentil zu setzen wäre (act. 1 S. 16 ff.).
3.4 Die Beschwerdegegnerin kritisiert, tarifsuisse würde bei der Ermittlung
der Benchmarking-relevanten Betriebskosten unsachgemässe Abzüge
vornehmen, was bereits zu einem zu tiefen Benchmark führe. Weiter
müsste der Benchmark richtigerweise beim 50. Perzentil gesetzt werden;
C-3497/2013
Seite 12
das von den Beschwerdeführerinnen postulierte 25. Perzentil würde die
Versorgungssicherheit gefährden. Mit der vorgenommenen Nivellierung
der kalkulierten Baserates falle der Benchmarkwert sogar unter das
25. Perzentil. Auf den Zürcher Fallkostenvergleich könne nicht abgestellt
werden, weil dieser die nichtuniversitären Spitäler benachteilige und nicht
mit dem KVG vereinbar sei (act. 8 S. 15 ff.).
3.5 Im Urteil C-2283/2013 (betreffend Spitäler der Stadt Zürich Triemli und
Waid) hat sich das Bundesverwaltungsgericht eingehend mit dem Bench-
marking befasst. Hinzuweisen ist insbesondere auf folgende Erwägungen
und Grundsätze:
3.5.1 Die Bestimmung, wonach Betriebsvergleiche nur unter vergleichba-
ren Spitälern durchzuführen sind (aArt. 49 Abs. 7 KVG) ist im revidierten
Recht nicht mehr enthalten. Die möglichst hohe Transparenz und breite
Vergleichbarkeit der Spitaltarife gehörte zu den Zielsetzungen der Geset-
zesrevision. Das System der einheitlichen Tarifstruktur eröffnet grundsätz-
lich die Möglichkeit von Betriebsvergleichen über die Grenzen der Spitalty-
pen und -kategorien hinaus (C-2283/2013 E. 3.8).
3.5.2 Betreffend Fallkosten-Betriebsvergleiche wird in diesem Grundsatz-
urteil zunächst dargelegt, welche Voraussetzungen zur Vergleichbarkeit
der Fallkosten idealtypisch gegeben sein müssen (E. 4) und welche dieser
Voraussetzungen noch fehlen beziehungsweise verbessert werden müs-
sen (E. 5). Dazu gehören insbesondere die schweizweit durchzuführenden
Betriebsvergleiche zu Kosten (Art. 49 Abs. 8 KVG), die Vereinheitlichung
der Kosten- und Leistungsermittlung (Art. 49 Abs. 7 KVG) und die Verfei-
nerung der Tarifstruktur. Hinsichtlich der künftigen Preisbildung ist es un-
abdingbar, dass die Verpflichtung zur Erstellung der Betriebsvergleiche,
insbesondere hinsichtlich der Kosten, baldmöglichst umgesetzt wird. Auch
in der Einführungsphase ist jedoch eine auf die vom Gesetzgeber ange-
strebten Ziele ausgerichtete Preisbestimmung erforderlich. Den Tarifpart-
nern, Festsetzungs- und Genehmigungsbehörden verbleibt die Möglich-
keit, ersatzweise auf möglichst aussagekräftige vorhandene Daten abzu-
stellen und erkannte Mängel mit sachgerechten Korrekturmassnahmen zu
"überbrücken". Vor diesem Hintergrund wird das Bundesverwaltungsge-
richt – zumindest in der Phase der Einführung der leistungsbezogenen Fall-
pauschalen – den Vorinstanzen bei der Umsetzung der Preisbildungsregel
nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG beziehungsweise bei der Durchführung
des Benchmarkings einen erheblichen Spielraum einzuräumen haben. Er-
scheint das Vorgehen der Vorinstanz als vertretbar, ist der Entscheid selbst
C-3497/2013
Seite 13
dann zu schützen, wenn andere Vorgehensweisen als besser geeignet er-
scheinen, die vom Gesetzgeber angestrebten Ziele zu erreichen (C-
2283/2013 E. 5.4, vgl. auch BVGE 2014/3 E. 10.1.4).
3.5.3 Weiter prüfte das Gericht, welche Korrekturmassnahmen in einer
Übergangsphase sachgerecht und vertretbar sein können (C-2283/2013
E. 6). So kann beispielsweise die Auswahl einer repräsentativen Teilmenge
(Stichprobe) vertretbar sein, obwohl für den Betriebsvergleich idealerweise
von der Grundgesamtheit aller akutsomatischen Spitäler auszugehen wäre
(E. 6.1). Zur Bildung von Benchmarking-Gruppen (z.B. nach Spitalkatego-
rie) hat das Gericht unter anderem erwogen, eine solche stehe im Wider-
spruch zur Grundidee eines schweizweiten, möglichst breit abgestützten
Betriebsvergleichs (E. 6.6.1). Es stellte fest, dass für die zukünftige Ent-
wicklung in der Preisfindungspraxis die Kategorisierung wenig zielführend
sei, zumal bereits die Kategorienbildung Probleme verursache (E. 6.6.4).
Dennoch könne in einer Einführungsphase der Entscheid einer Kantonsre-
gierung, für spezielle Spitäler (z.B. Universitätsspitäler) auf einen eigenen
Betriebsvergleich abzustellen, geschützt werden (E. 6.6.6). Zudem ist bei
der Preisgestaltung unter Umständen der spezifischen Situation der Leis-
tungserbringer Rechnung zu tragen, so dass – ausgehend von einem Re-
ferenzwert – aus Billigkeitsgründen differenzierte Basisfallwerte verhandelt
oder festgesetzt werden müssen (vgl. dazu E. 6.8, s.a. E. 3.4 und E. 22.3
ff.).
3.5.4 Obwohl das Benchmarking idealtypisch kostenbasiert und nicht auf-
grund der verhandelten Preise zu erfolgen hat, sind Ausnahmen vom
Grundsatz des Fallkostenvergleichs möglich. Solange für einzelne Kan-
tone verwertbare Kostendaten fehlen, ist für eine Übergangsphase allen-
falls auch die Orientierung an festgesetzten oder genehmigten Tarifen an-
derer Spitäler zu tolerieren. Im Rahmen eines solchen Preisbenchmarkings
müsste jedoch geprüft werden, wie weit bei der Gestaltung der Vergleichs-
tarife Verhandlungsspielräume beansprucht wurden, ob spitalindividuelle
Besonderheiten berücksichtigt wurden, und ob diese auch für das zu beur-
teilende Spital gleichermassen zutreffen. Bei Preisvergleichen besteht die
Gefahr, dass sich der Vergleich auf überhöhte oder unwirtschaftliche Ver-
handlungsergebnisse bezieht. Andererseits könnte ein Spital bereit sein,
günstige Tarife der OKP zu akzeptieren, wenn sein Trägerkanton bereit ist,
entsprechende Lücken durch Subventionen zu schliessen. Die Orientie-
rung an solchen Tarifen wäre nicht sachgerecht. Ein Preisbenchmarking
kann nur in Ausnahmefällen und unter besonderen Voraussetzungen sach-
C-3497/2013
Seite 14
gerecht sein. Die Verlässlichkeit der verwendeten Vergleichsdaten ist ab-
hängig davon, wie sehr die gesetzlichen Vorgaben anlässlich der Geneh-
migung beachtet wurden. Die Festsetzung oder Genehmigung von Tarifen
anhand einer Orientierung an bereits genehmigten oder festgesetzten Ta-
rifen setzt eine bundesrechtskonforme Wirtschaftlichkeitsprüfung der Ver-
gleichstarife voraus (C-2283/2013 E. 6.7, vgl. auch BVGE 2014/3
E. 10.3.2).
3.6 Die Vorinstanz hat ein Preisbenchmarking vorgenommen, welches den
soeben angeführten Anforderungen bereits deshalb nicht entspricht, weil
noch nicht genehmigte Tarifverträge einbezogen wurden (vgl. V-act. 26).
Damit wurde auf Tarife abgestellt, die noch keiner Wirtschaftlichkeitsprü-
fung durch die zuständige Kantonsregierung unterzogen worden sind.
Problematisch ist aber auch die Auswahl der Vergleichsspitäler, das heisst,
die Beschränkung auf (einzelne) Spitäler der Spitalkategorie K121 gemäss
BFS-Krankenhaustypologie. Werden Leistungserbringer für den Betriebs-
vergleich anhand von bestimmten Kriterien positiv selektiert, fehlt ‒ sofern
es sich nicht um eine repräsentative Teilmenge handelt ‒ die Vergleichbar-
keit zur Gesamtmenge der Leistungserbringer. Damit unterbleibt die Orien-
tierung an dem nach Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG massgebenden Referenz-
wert von Spitälern, welche die tarifierte obligatorisch versicherte Leistung
in der notwendigen Qualität effizient und günstig erbringen (C-2283/2013
E. 6.6.1). Wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht beanstanden, hat die
Vorinstanz sodann nicht einen aus dem Benchmarking ermittelten Refe-
renzwert als Basisfallwert festgesetzt, sondern die von ihr kalkulierten Fall-
kosten der Klinik. Allein der Verweis auf einen höheren CMI würde im Üb-
rigen auch bei einem rechtskonformen Benchmarking nicht genügen, um
spitalspezifische Besonderheiten, welche einen höheren Basisfallwert
rechtfertigen, zu begründen (vgl. C-2283/2013 E. 6.8.6 und E. 22, insbes.
22.3 ff.). Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits im Urteil C-2283/2013
erwogen hat, sieht die SwissDRG-Tarifstruktur für spezialisierte und hoch-
spezialisierte Leistungen höhere Kostengewichte vor, was zu entspre-
chend höheren Vergütungen führt. Alleine aus der Tatsache, dass ein Spital
vermehrt komplexe Leistungen erbringt, kann die Notwendigkeit zur Fest-
legung eines höheren Basisfallwertes nicht abgeleitet werden (C-
2283/2013 E. 22.7.1).
3.7 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Vorinstanz, ohne ein
rechtskonformes Benchmarking vorzunehmen, den Basisfallwert aufgrund
der spitalindividuell kalkulierten Fallkosten festgesetzt hat. Der angefoch-
C-3497/2013
Seite 15
tene Beschluss verletzt Bundesrecht und ist daher aufzuheben. Auf die Er-
mittlung der benchmarking-relevanten Betriebskosten und der schwere-
gradbereinigten Fallkosten muss hier deshalb nicht weiter eingegangen
werden (vgl. dazu BVGE 2014/3 E. 3 ff., C-2283/2013 E. 6.2 und 13 ff.;
betreffend Bestimmung des Case Mix C-4190/2013 E. 5).
3.8 Zu prüfen bleibt, ob ein reformatorischer Entscheid gefällt werden kann,
insbesondere ob dem Antrag der Beschwerdeführerinnen gefolgt werden
kann, wonach der Basisfallwert gestützt auf das Benchmarking von ta-
rifsuisse auf CHF 8'533.- festzusetzen sei.
3.8.1 Tarifsuisse hat 74 Spitäler in ihr Benchmarking einbezogen. Auf der
Grundlage der von den Spitälern eingereichten Kosten- und Leistungsda-
ten 2010 hat sie pro Spital je eine "kalkulatorische Baserate 1.0" mit und
eine ohne nichtuniversitäre Bildung berechnet. Für diese "kalkulatorische
Baserate 1.0" berücksichtigte tarifsuisse die nach ihrer Ansicht "anrechen-
baren Kosten" exkl. Investitionskosten, wobei sie – in Anlehnung an die
frühere Praxis beziehungsweise an die Praxis der Preisüberwachung – ins-
besondere normative Abzüge für die Kosten der Forschung und der univer-
sitären Lehre, zum Teil auch für Überkapazitäten vornahm; auf einen In-
transparenzabzug vor dem Benchmarking verzichtete sie jedoch. Weiter
legte sie für den Benchmark das 25. Perzentil (bzw. das erste Quartil) fest
und korrigierte die über dem Quartilswert liegenden "kalkulierten Basera-
tes" auf den Quartilswert hinunter ("nivellierte Baserate"). Anschliessend
ermittelte sie aus den Werten aller Spitäler beziehungsweise Spitalgruppen
den gewichteten Durchschnitt. Dazu wurde die "nivellierte Baserate" mit
dem Case Mix (Summe der Kostengewichte aller Fälle eines Spitals) mul-
tipliziert und daraus über alle Spitäler der Durchschnitt berechnet. Dies
ergab einen gewichteten Benchmark von 8'533.- (exkl. nichtuniversitäre
Bildung). Für die Tarifverhandlungen wurden zusätzlich zu den Anlagenut-
zungskosten von pauschal 10% spitalindividuell die ausgewiesenen Kos-
ten für nichtuniversitäre Bildung hinzugerechnet (vgl. zum Ganzen: V-
act. 9.8).
3.8.2 Mit den "nivellierten Baserates" sollte laut tarifsuisse gewährleistet
werden, dass nur Kosten für eine wirtschaftliche Leistungserbringung im
Benchmarking berücksichtigt werden. Das Benchmarking dient jedoch ge-
rade dazu, die Kosten für eine wirtschaftliche Leistungserbringung zu er-
mitteln. Für einen sachgerechten Betriebsvergleich sind daher auch die
Kosten von Spitälern, welche die Leistungen nicht wirtschaftlich erbringen,
C-3497/2013
Seite 16
relevant (C-2283/2013 E. 4.9.6 und E. 15.1.2). Der Benchmark muss so-
weit möglich auf den effektiven beziehungsweise möglichst realitätsnahen
Fallkosten der in den Vergleich einbezogenen Spitäler ermittelt werden
(vgl. C-2283/2013 E. 4.5 und E. 6.4, BVGE 2014/3 E. 9.2.1). Die von ta-
rifsuisse gewählte Methode zur Bestimmung des Benchmark-Wertes ent-
spricht daher nicht Art. 49 Abs. 1 Satz 5 KVG.
3.8.3 Kann nicht auf das Benchmarking von tarifsuisse abgestellt werden,
ist auch dem Antrag der Beschwerdeführerinnen auf Festsetzung eines Ba-
sisfallwerts von CHF 8'533.- nicht zu folgen. Ob der von tarifsuisse vorge-
sehene Intransparenzabzug von 10% auf dem Referenzwert gesetzeskon-
form wäre, braucht deshalb nicht geprüft zu werden.
3.8.4 Ergänzend bringen die Beschwerdeführerinnen vor, der Basisfallwert
könnte alternativ auch gestützt auf den Zürcher Fallkostenvergleich festge-
setzt werden (wobei der Benchmark jedoch beim 25. Perzentil zu setzen
sei). Zwar weist das Benchmarking des Kantons Zürich – trotz einiger Män-
gel – insgesamt eine gute Qualität auf (C-2283/2013 E. 6 ff. und E. 17).
Beim Zürcher Fallkostenvergleich handelt es sich jedoch nicht um einen
schweizweiten Betriebsvergleich, wie Art. 49 Abs. 8 KVG vorschreibt (vgl.
C-2283/2013 E. 4.3 und E. 9.5 f.). Im Tariffestsetzungsverfahren hat in ers-
ter Linie die zuständige Kantonsregierung zu entscheiden, mit welchen
sachgerechten Korrekturmassnahmen sie in der Einführungsphase die be-
stehenden Mängel "überbrücken" will (vgl. oben E. 3.5.1). Sodann sind vor-
liegend weitere Ermessensfragen (bspw. zum Effizienzmassstab, vgl. C-
2283/2013 E. 10.3) zu entscheiden, wofür ebenfalls primär die Kantonsre-
gierung und nicht das Gericht zuständig ist (vgl. BVGE 2014/3 E. 10.4
i.V.m. E. 3.2.7 und 10.1.4). Die Voraussetzungen für ein reformatorisches
Urteil sind daher nicht gegeben (vgl. auch C-4190/2013 E. 3.4 m.w.H.).
3.9 Die Sache ist somit an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie im
Sinne der Erwägungen den Basisfallwert neu festsetze. In diesem Sinne
ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Bei diesem Ergebnis muss auf
das Rechtsbegehren 2.2 nicht weiter eingegangen werden.
4.
Zu befinden ist abschliessend über die Verfahrenskosten und allfällige Par-
teientschädigungen.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, so werden
C-3497/2013
Seite 17
die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Den Vorinstanzen
werden keine Verfahrenskosten auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Die
Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache,
Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (vgl. Art. 63
Abs. 4bis VwVG; zur Qualifikation als vermögensrechtliche Streitigkeit vgl.
BVGE 2010/14 E. 8.1.3). Das für die Kostenverteilung massgebende Aus-
mass des Unterliegens ist aufgrund der gestellten Rechtsbegehren zu be-
urteilen (MICHAEL BEUSCH, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 13
zu Art. 63). Dabei ist auf das materiell wirklich Gewollte abzustellen (MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.43).
4.1.1 Die Beschwerdeführerinnen obsiegen insoweit, als sie die Aufhebung
des angefochtenen Beschlusses beantragen; sie unterliegen mit ihrem An-
trag, es sei eine Baserate von maximal CHF 8'533.- festzusetzen. Die Be-
schwerdegegnerin unterliegt, soweit sie die vollumfängliche Abweisung der
Beschwerde beantragt. Die Rückweisung an die Vorinstanz ist vorliegend
als je hälftiges Obsiegen beziehungsweise Unterliegen zu betrachten.
4.1.2 Die Verfahrenskosten werden vorliegend auf CHF 6'000.- festgelegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Anteil von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss (CHF 8'000.-) entnommen. Der darüber hin-
ausgehende Betrag von CHF 5'000.- wird ihnen zurückerstattet. Der Be-
schwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von CHF 3'000.- auferlegt.
4.2 Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat die obsiegende Partei Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und ver-
hältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teil-
weise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7
Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs.
2 VwVG).
Vorliegend sind die Beschwerdeführerinnen und die Beschwerdegegnerin
als im gleichen Umfang obsiegend beziehungsweise unterliegend zu be-
trachten, weshalb die Parteientschädigungen wettgeschlagen werden kön-
nen.
C-3497/2013
Seite 18
5.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die
das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbin-
dung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, ist gemäss Art. 83 Bst. r des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) unzuläs-
sig. Das vorliegende Urteil ist somit endgültig.
C-3497/2013
Seite 19
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne teilweise gutgeheissen, dass der ange-
fochtene Beschluss aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
gewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen den Tarif neu festsetze.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 6'000.- werden je zur Hälfte den Beschwer-
deführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Der von den Beschwerdeführerinnen zu leistende Betrag von CHF 3'000.-
wird dem Kostenvorschuss von Fr. 8'000.- entnommen. Der Restbetrag
von Fr. 5'000.- wird zurückerstattet.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, innert 30 Tagen nach Zustellung
des vorliegenden Urteils den Betrag von CHF 3'000.- zugunsten der Ge-
richtskasse zu überweisen.
3.
Die Parteientschädigungen werden wettgeschlagen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde; Beilage: Auszahlungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. RRB 557/2013; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben)
– die Preisüberwachung (Kopie zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Susanne Fankhauser
Versand: