B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3498/2010
U r t e i l v o m 7 . J a n u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Vito Valenti (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Madeleine Keel.
Parteien
A._______,
vertreten durch
Beratungsstelle für Ausländer, B._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 9. April 2010.
C-3498/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene, mittlerweile wieder in seiner Heimat Serbien wohn-
hafte A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer)
war gemäss Auszug aus dem individuellen Konto vom (…) von 1992 bis
2001 in der Schweiz erwerbstätig und leistete Beiträge an die obligatori-
sche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) (Akt [im
Folgenden: act.] der IV-Stelle Graubünden [im Folgenden: IV-Stelle GR]
13). Am 11. Juni 2002 verletzte sich der Versicherte beim Verschieben ei-
ner über 100 kg schweren Pflanze, wobei es zu heftigen linksseitigen
lumbalen Schmerzen kam (vgl. act. 12, S. 3). Am 3. Januar 2003 stellte
der Beschwerdeführer erstmals ein Gesuch um IV-Leistungen (act. 1),
welches mit Verfügung vom 23. Mai 2003 abgewiesen wurde (act. 16).
B.
Der Eingang des zweiten Gesuches vom 7. Juni 2004 (act. 26 [Gesuch]
bzw. act. 27 [Formular]) des mittlerweile durch Milosav Milovanovic von
der Beratungsstelle für Ausländer in Zürich vertretenen Beschwerdefüh-
rers (act. 25), wurde von der IV-Stelle GR am 13. August 2004 bestätigt
(act. 28). Nach einem Nichteintretensentscheid vom 26. August 2004
(act. 31), wogegen der Beschwerdeführer am 21. September 2004 Ein-
sprache erheben liess (act. 39) und zwei Arztberichte einreichte (act. 41
und act. 44), teilte die IV-Stelle GR mit Schreiben vom 4. Mai 2005 mit
(act. 49), dass aufgrund der Arztberichte eine Verschlechterung des Ge-
sundheitszustandes glaubhaft gemacht worden sei, die Nichteintretens-
verfügung vom 26. August 2004 aufgehoben und nun auf das Gesuch
eingetreten würde. Daraufhin holte die IV-Stelle GR beim ehemaligen Ar-
beitgeber die notwendigen Informationen (act. 62 – 64) und einen ärztli-
chen Bericht ein (act. 55 und 56). Ebenso beantragte sie im September
2005 die Zustellung eines weiteren Arztberichts (vgl. die Erinnerung vom
7. November 2005, act. 69). Per 1. Januar 2006 meldete sich der Be-
schwerdeführer nach Serbien ab (act. 80, act. 43). Die Akten wurden dar-
aufhin der neu zuständigen IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Fol-
genden: IVSTA) übermittelt (act. 82).
C.
Nachdem der Regionalärztliche Dienst (im Folgenden: RAD) Rhone am
25. Januar 2007 von einer 100%-igen Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers in einer angepassten Tätigkeit ausgegangen (act. 90) und ein IV-
Grad von 10% errechnet worden war, erliess die IVSTA am 30. November
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Seite 3
2007 eine dem Vorbescheid (act. 93) im Ergebnis entsprechende Verfü-
gung (act. 102).
D.
Hiergegen liess der Versicherte beim Bundesverwaltungsgericht mit Ein-
gabe vom 9. Januar 2008 Beschwerde erheben und beantragen, die Ver-
fügung vom 30. November 2007 sei aufzuheben und es sei ihm eine gan-
ze IV-Rente zuzusprechen (act. 103). Nachdem die Vorinstanz in ihrer
Vernehmlassung ebenfalls die Gutheissung der Beschwerde und die
Rückweisung an sie beantragt hatte (act. 116), hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom 4. August 2008 teilweise gut
(act. 121). Die Sache wurde zur Feststellung des Sachverhalts im Sinne
der Erwägungen und zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vorin-
stanz zurückgewiesen und es wurde die Notwendigkeit einer pluridiszipli-
nären Begutachtung mit rheumatologischer und psychiatrischer Expertise
festgestellt (act. 121, S. 3).
E.
Am 5. Februar 2009 beauftragte die IVSTA C._______ mit einer medizini-
schen Abklärung (act. 128). Die erste angesetzte Begutachtung konnte
wegen Nicht-Erscheinens des Beschwerdeführers nicht durchgeführt
werden (vgl. act. 130, 132 und 139) und fand schliesslich am 8. und
9. September 2009 statt (act. 152-154). Das schriftliche Gutachten datiert
vom 16. November 2009 (act. 154), wobei mit wesentlicher Einschrän-
kung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit ein chronisches lumbospondyloge-
nes Schmerzsyndrom bei Diskusprotrusion ohne sichere Neurokompres-
sion und leichtgradigen Osteochondrosen L 3/4 und L 4/5 diagnostiziert
(act. 154, S. 17) und eine totale Arbeitsunfähigkeit in der bisherigen Tä-
tigkeit, hingegen eine 100%-ige Arbeitsfähigkeit in einer leichten oder mit-
telschweren Tätigkeit bei einer Hebe- und Traglimite von 15 kg festgestellt
wurde (vgl. act. 154, S. 18).
F.
Nach der Berechnung des IV-Grades (10%, vgl. act. 161) und einer Stel-
lungnahme des RAD vom 29. Dezember 2009 (act. 156) erliess die
IVSTA am 3. Februar 2010 einen Vorbescheid, indem die Abweisung des
Rentenbegehrens in Aussicht gestellt wurde (act. 162). Nachdem der
Rechtsvertreter zum Vorbescheid Stellung genommen (act. 164) und zwei
ärztliche Berichte aus Serbien vom 28. Januar 2010 bzw. 1. März 2010
eingereicht hatte (act. 163 und act. 165), legte die Vorinstanz die medizi-
nischen Dokumente erneut dem RAD vor (act. 167), welcher mit Stel-
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Seite 4
lungnahme vom 1. April 2010 an seiner Beurteilung vom 29. Dezember
2009 festhielt (act. 168). Daraufhin verfügte die IVSTA am 9. April 2010
die Abweisung des Leistungsbegehrens und hielt fest, dass infolge des
IV-Grades von 10% kein Anspruch auf eine IV-Rente bestehe (act. 169).
G.
Gegen diese Verfügung liess der Beschwerdeführer am 14. Mai 2010 Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht führen (Akten im Beschwerde-
verfahren [im Folgenden: B-act.] 1) und beantragen, es sei die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und ihm die 3/4-Rente zuzusprechen. Weiter
sei die unentgeltliche Prozessführung (im Sinne der Befreiung von den
Gerichtskosten) zu bewilligen.
H.
Mit Schreiben vom 20. Juli 2010 reichte der Rechtsvertreter das Formular
"Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege" samt weiteren Unterlagen ein
(B-act. 7). Die unentgeltliche Rechtspflege – im Sinne der Befreiung von
den Gerichtskosten – wurde vom Instruktionsrichter am 6. Oktober 2010
gewährt (B-act. 10).
I.
Am 29. September 2010 ging die Vernehmlassung der Vorinstanz beim
Bundesverwaltungsgericht ein, worin die Ablehnung der Beschwerde und
die Bestätigung der Verfügung beantragt wurde (B-act. 9).
J.
Mit Replik vom 8. November 2010 (B-act. 11) liess der Beschwerdeführer
ausführen, er sei in Kroatien misshandelt worden. Diese gesundheitlichen
Konsequenzen habe der Gutachter der C._______ nicht gesehen oder
nicht sehen wollen.
K.
Mit Schreiben vom 19. November 2010 verzichtete die Vorinstanz auf ei-
ne eigentliche Duplik (vgl. B-act. 13) und mit Verfügung vom 29. Novem-
ber 2010 wurde der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 14).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3498/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der IVSTA, welche eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts darstellt (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die In-
validenversicherung [IVG, SR 831.20]). Eine Ausnahme, was das Sach-
gebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art. 32 VGG).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG bleiben in sozialversicherungsrechtlichen
Verfahren die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) vorbehalten. Gemäss Art. 2 ATSG sind die Bestim-
mungen dieses Gesetzes auf die bundesgesetzlich geregelten Sozialver-
sicherungen anwendbar, wenn und soweit die einzelnen Sozialversiche-
rungsgesetze es vorsehen, was in Art. 1 IVG bejaht wird, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 22a VwVG in Verbindung mit Art. 60 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG). Als Adressat der angefochtenen Verfügung vom 9. April 2010
(act. 169) ist der Beschwerdeführer berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG). Damit
sind sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt. Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren weiter anwend-
baren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepu-
blik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1) für alle
Staatsangehörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126
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Seite 6
V 198 E. 2b, 122 V 381 E. 1 mit Hinweis). Zwischenzeitlich hat die
Schweiz mit verschiedenen Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugosla-
wiens, nicht aber mit der Republik Serbien neue Abkommen über die So-
ziale Sicherheit abgeschlossen. Für den Beschwerdeführer als serbischer
Staatsangehöriger mit Wohnsitz in (…), Serbien (act. 87), findet demnach
weiterhin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsab-
kommen vom 8. Juni 1962 Anwendung (vgl. Urteil des Bundesgerichts
8C_321/2012 vom 14. August 2012 E. 1.2; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts C-4828/2010 vom 7. März 2011 E. 5.4). Nach Art. 2 dieses
Abkommens stehen die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren
Rechten und Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu
welchen die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invali-
denversicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt
ist. Da vorliegend keine abweichenden Bestimmungen zur Anwendung
gelangen, bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung aufgrund des IVG, der
Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), des ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR
830.11).
2.2 Am 1. Januar 2008 sind im Rahmen der 5. IV-Revision Änderungen
des IVG und anderer Erlasse wie des ATSG in Kraft getreten. Weil in zeit-
licher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Rege-
lungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich sind, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1),
sind die Leistungsansprüche für die Zeit bis zum 31. Dezember 2007 auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen
zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
2.3 Die 5. IV-Revision brachte für die Invaliditätsbemessung keine sub-
stanziellen Änderungen gegenüber der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Rechtslage, sodass die zur altrechtlichen Regelung ergange-
ne Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (vgl. Urteil des Bundesge-
richts 8C_373/2008 vom 28. August 2008 E. 2.1). Neu normiert wurde
dagegen der Zeitpunkt des Rentenbeginns, der – sofern die entspre-
chenden Anspruchsvoraussetzungen gegeben sind – gemäss Art. 29
Abs. 1 IVG (in der Fassung der 5. IV-Revision) frühestens sechs Monate
nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG
eintritt.
C-3498/2010
Seite 7
2.4 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die AHV/IV geleistet (act. 13), so dass die Vor-
aussetzung der Mindestbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentli-
che Invalidenrente sowohl gemäss Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. De-
zember 2007 geltenden als auch laut Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Ja-
nuar 2008 geltenden Fassung erfüllt ist.
3.
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die Folge
von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1
IVG). Invalidität ist somit der durch einen Gesundheitsschaden verursach-
te und nach zumutbarer Behandlung oder Eingliederung verbleibende
länger dauernde (volle oder teilweise) Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt resp. der
Möglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen. Der Invali-
ditätsbegriff enthält damit zwei Elemente: ein medizinisches (Gesund-
heitsschaden mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit) und ein wirt-
schaftliches im weiteren Sinn (dauerhafte oder länger dauernde Ein-
schränkung der Erwerbsfähigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich;
vgl. zum Ganzen UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009,
Art. 8 Rz. 7). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der
körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder
teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu-
mutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tä-
tigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt
(Art. 6 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der kör-
perlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach
zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 ATSG).
4.
4.1 Die Verwaltung und die Gerichte sind auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche – oder andere – Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Auf-
gabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beur-
teilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich
welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren
sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung
der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zuge-
C-3498/2010
Seite 8
mutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-
Praxis 200 S. 62 E. 4 b/cc).
4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben wurde, in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
des Experten begründet erscheinen (BGE 125 V 351 E. 3a).
4.3 Auf Stellungnahmen des RAD resp. der medizinischen Dienste kann
für den Fall, dass ihnen materiell Gutachtensqualität zukommen soll, nur
abgestellt werden, wenn sie den allgemeinen beweisrechtlichen Anforde-
rungen an einen ärztlichen Bericht genügen (Urteil EVG I 694/05 vom
15. Dezember 2006 E. 2). Bezüglich der medizinischen Stichhaltigkeit ei-
nes Gutachtens müssen sich Verwaltung und Gerichte auf die Fach-
kenntnisse des Experten verlassen können. Deshalb ist für die Eignung
eines Arztes als Gutachter in einer bestimmten medizinischen Disziplin
ein entsprechender spezialärztlicher Titel des berichtenden oder zumin-
dest des den Bericht visierenden Arztes vorausgesetzt (Urteil des EVG I
178/00 vom 3. August 2000 E. 4a; Urteile des Bundesgerichts
9C_410/2008 vom 8. September 2008 E. 3.3; I 142/07 vom
20. November 2007 E. 3.2.3 und I 362/06 vom 10. April 2007 E. 3.2.1;
vgl. auch SVR 2009 IV Nr. 53 S. 165 E. 3.3.2 [nicht publizierte Text-
passage der E. 3.3.2 des Entscheides BGE 135 V 254]).
4.4 Weiter ist festzuhalten, dass es beim Zusammenwirken von physi-
schen und psychischen Beeinträchtigungen grundsätzlich nicht gerecht-
fertigt ist, die somatischen und psychischen Befunde isoliert abzuklären.
Vielmehr ist eine interdisziplinäre Untersuchung durchzuführen
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_168/2008 vom 11. August 2008
E. 6.2.2 und 8C_189/2008 vom 4. Juli 2008 E. 5 mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz beruft sich für ihre Verfügung auf das Gutachten der
C._______ vom 16. November 2009 (act. 154). Das C._______-
Gutachten, welches von Dr. med. D._______ und Dr. med. E._______
unterzeichnet wurde, stützt sich auf ein rheumatologisches Konsilium
vom 14. September 2009 von Dr. med. E._______ (act. 152) und ein psy-
chiatrisches Konsilium vom 21. September 2009 von Dr. med. F._______
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Seite 9
(act. 153). Am 23. Oktober 2009 fand ausserdem eine Schlussbespre-
chung von Dr. D._______ und Dr. E._______ statt (vgl. act. 154, S. 15).
5.1 Dr. E._______, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation
FMH, diagnostizierte im rheumatologischen Konsilium vom 9. September
2009 (act. 152) ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
mit Segmentdegeneration L3/4 mit Diskusprotrusion ohne sichere Neuro-
kom-pression und leichtgradige Osteochondrosen L3/4 und L4/5
(act. 152, S. 5). Er verneinte eine Arbeitsfähigkeit im angestammten Be-
ruf, ging jedoch in einer Verweistätigkeit weiterhin von einer vollumfängli-
chen Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Arbeiten mit
Gewichtsbelastungen bis 15 kg aus.
5.2 Dr. F._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH,
stellte in seinem Konsilium vom 21. September 2009 (act. 153) keine Di-
agnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, hingegen hielt er fest,
dass die diagnostischen Kriterien für eine chronische Schmerzstörung mit
somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) beim Be-
schwerdeführer nur grenzwertig erfüllt seien. Dabei sei ihm gestützt auf
die Foersterschen Kriterien die Willensanspannung zur Überwindung der
Schmerzen zumutbar (act. 153, S. 7 ff.). Bezüglich der Arbeitsfähigkeit
hielt er aus psychiatrischer Sicht keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
für begründbar, weder in der angestammten, noch in einer Verweistätig-
keit (act. 153, S. 11).
5.3 Der RAD-Arzt Dr. G._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin,
beurteilte das C._______-Gutachten als umfassend und einleuchtend und
übernahm in seiner Stellungnahme zu Handen der Vorinstanz sowohl die
darin enthaltenen Diagnosen als auch die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit
(act. 159).
6.
Der Beschwerdeführer liess im Wesentlichen vorbringen, dass das
C._______-Gutachten im medizinischen Teil ungenügend und wider-
sprüchlich sei. Es seien lediglich die Beschwerden bezüglich der Wirbel-
körper L3/4 und L 4/5 berücksichtigt, die anderen Beschwerden seien ig-
noriert worden; auch habe der Psychiater keine Tests durchführen wollen.
Bereits im Bericht der H._______ vom 5. November 2004 sei eine Ar-
beitsunfähigkeit zufolge der psychischen Erkrankung von 30% festgestellt
worden. Auch Dr. I._______ habe befunden, dass der Beschwerdeführer
nicht mehr für schwere körperliche Arbeit einsetzbar sei. Seither habe
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Seite 10
sich der gesundheitliche Zustand chronifiziert und verschlechtert. Auch
die Berichte der serbischen J._______ und K._______ in (…) gingen von
einer dauernden Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers aus. Dazu
kämen die enormen psychischen Beschwerden; der Beschwerdeführer
habe sich aus dem Sozialleben total zurückgezogen (B-act. 1 und B-act.
11).
7.
Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts erfüllt das C._______-
Gutachten die an den vollen Beweiswert eines ärztlichen Gutachtens ge-
stellten Kriterien, wie gleich im Anschluss zu zeigen sein wird. Sowohl
das rheumatologische wie auch das psychiatrische Teilgutachten beruhen
auf umfassenden Abklärungen und setzen sich eingehend mit dem Versi-
cherten und seinen Beschwerden auseinander. Auch wurde das Gutach-
ten nicht nur in Kenntnis der Vorakten erstellt, sondern es fasst diese
auch ausführlich zusammen. Insoweit das Gutachten von anderen ärztli-
chen Diagnosen abweicht, nimmt es detailliert Stellung zu den widerspre-
chenden älteren Diagnosen.
7.1 Insbesondere wird ausführlich auf die Diagnose einer somatoformen
Schmerzstörung im Bericht vom 5. November 2004 der H._______ von
Dr. L._______ (act. 44) eingegangen (vgl. act. 153, S. 8 f.). Dr. F._______
prüfte im psychiatrischen Konsilium zunächst eingehend, ob psychiatri-
sche Erkrankungen aus dem psychotischen Formenkreis, eine posttrau-
matische Belastungsstörung oder konversionsneurotische Störungen vor-
liegen und verneinte diese Frage anhand einer ausführlichen Begründung
(vgl. act. 153, S. 9). Ebenso überprüfte er das Vorliegen einer somato-
formen Schmerzstörung anhand der Tabelle von Oliveri et Alteri (vgl. act.
153, Anhang) und verneinte auch diese Frage, hingegen bejahte er bei
einem vorausgesetzten somatischen Substrat des lumbospondylogenen
Schmerzsyndroms eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und
psychischen Faktoren (ICD-10 F 45.41) knapp (vgl. act. 153, S. 9 unten).
Auch bejahte er die Zumutbarkeit der Willensanspannung zur Überwin-
dung der Schmerzstörung anhand der Foersterschen Kriterien. Dieses
stufenweise Vorgehen erscheint sachlich richtig, logisch und nachvoll-
ziehbar.
7.2
7.2.1 Dr. E._______ nahm in seinem Konsilium allseitige Untersuchungen
vor und begründete seine Diagnosen umfassend (act. 152). Auch wird
C-3498/2010
Seite 11
seitens Dr. E._______s auf den Brief von Dr. I._______ vom 24. Januar
2004 (act. 37) bzw. seinen Bericht vom 4. Juni 2005 (act. 56) und die ent-
sprechenden Diagnosen eingegangen (vgl. act. 152, S. 5 ff.).
Dr. E._______ hält zunächst fest, dass sich Dr. I._______ in seinem Brief
vom 24. Januar 2004 (act. 37) auf die MRI-Untersuchung vom 23. Januar
2004 beziehe und ausführe, diese zeige "eine deutliche Diskushernie
L3/L4 links" und er empfehle eine operative Therapie. Im Bericht vom 4.
Juni 2005 (act. 56) gehe der Arzt dann aber – wiederum bei der Beurtei-
lung der MRI-Untersuchung vom 23. Januar 2004 – von einer
Diskusprotrusion L3/L4, von degenerativen Veränderungen der Band-
scheiben L4/5 und L5/S1 ohne Hinweise auf eine foraminale oder spinale
Stenose aus (vgl. act. 152, S. 4).
7.2.2 Dieser Widerspruch zwischen den beiden Diagnosen von
Dr. I._______ wurde von Dr. E._______ korrekt wiedergegeben. Auch
hätte dem noch beigefügt werden können, dass Dr. I._______ in seinem
Arztbericht vom 4. Juni 2005 (act. 56, S. 1) bei den Diagnosen eine
"Diskushernie L3/L4 links" angibt, ohne dass aus dem Bericht klar würde,
woher diese Diagnose kommt, da sie dann hinten bei "Erhobene Befun-
de" (S. 3) nicht aufgeführt wird. Insofern kann auf die Berichte von
Dr. I._______ von vornherein nicht abgestellt werden, da sie nicht be-
gründet und auch nicht konsistent erscheinen.
7.2.3 Die Einschätzung von Dr. E._______ in seinem Konsilium zum Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers ist als umfassend und nach-
vollziehbar zu qualifizieren.
7.3 Insgesamt erscheinen sowohl die Darlegung der medizinischen Zu-
sammenhänge, der medizinischen Diagnosen als auch die Einschätzung
der Arbeitsfähigkeit bzw. die Schlussfolgerungen im C._______-
Gutachten einleuchtend, überzeugend und ausführlich begründet. Das
Gutachten der C._______ verfügt aus all diesen Gründen über volle Be-
weiskraft. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers wurden die
geltend gemachten Beschwerden nicht "ignoriert", sondern umfassend
abgeklärt.
7.4 Die neuen, vom Beschwerdeführer nach dem Vorbescheid vom
3. Februar 2010 (act. 162) eingereichten medizinischen Berichte datieren
vom 28. Januar bzw. vom 1. März 2010 (act. 163 bzw. act. 165). Es ist zu
prüfen, ob die beiden Berichte an der Einschätzung des Gesundheitszu-
standes des Beschwerdeführers etwas zu ändern vermögen.
C-3498/2010
Seite 12
7.4.1 Der Bericht der K._______ in (…) vom 28. Januar 2010 (act. 163,
mit Übersetzung) diagnostizierte im Wesentlichen eine degenerative Er-
krankung der Wirbelsäule, eine multisegmentale zervikale und lumbale
Discarthrose. Im zweiten Teil des Berichts vom 4. Februar 2010 (act. 163,
unten) wurde sodann bei der Discarthrose L5/S1 eine Diskushernie sowie
eine fortgeschrittene degenerative Veränderung in mehreren Segmenten
mit einer Foramenstenose bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit angegeben.
7.4.2 Im anderen Bericht vom 1. März 2010 (act. 165, mit Übersetzung)
der J._______ diagnostizierte Dr. M._______ eine umfassende und fort-
geschrittene degenerative Veränderung an der Wirbelsäule, u.a. eine
Spondylose (M47), zervikale Bandscheibenschäden (M50), sonstige
Bandscheibenschäden (M51), ein zervikales Syndrom (M53), Schwindel
(R42), ein Cervicobrachialsyndrom (Schulter-Arm-Syndrom) sowie eine
Lumboischialgie (lumbosakrales Wurzelreizsyndrom, M54) und eine Co-
xarthrosis (Hüftgelenksarthrose, M16). Weiter wurde festgehalten, dass
sich der Status verschlechtere und der Zustand der Wirbelsäule nach
stark verminderter Belastung verlange, insbesondere die Radikulopathie
(Stehen und Sitzen von nicht länger als 15 Minuten; Heben von Lasten
und Tragen bis zu 2 kg). Der Patient sei als dauerhaft arbeitsunfähig ein-
zustufen.
7.4.3 Die beiden serbischen Berichte vermögen – wie vom RAD-Arzt in
seiner Stellungnahme vom 1. April 2010 (act. 168) festgestellt wurde – je-
doch an der von der Vorinstanz bzw. den Gutachtern der C._______ vor-
genommenen Einschätzung nichts zu ändern. Es handelt sich bei den
beiden Berichten zwar um die zeitlich neuesten Berichte, ihnen kann aber
keine entscheidende Beweiskraft zuerkannt werden.
7.4.3.1 Der Bericht vom 28. Januar 2010 (act. 163) weist einen Wider-
spruch auf: Während im ersten Teil des Berichts noch nicht von einer
Diskushernie, sondern "nur" von multisegmentalen Discarthrosen gespro-
chen wird, wird im zweiten Teil – vom 4. Februar 2010 – nun plötzlich von
einer Diskushernie sowie von einer Foramenstenose ausgegangen. In-
dessen wird auf diese Unterschiede weder hingewiesen, noch werden sie
begründet. Ebenso ist die Unterschrift des Arztes unleserlich, weswegen
auch nicht ersichtlich wird, ob ein Spezialarzt oder allenfalls ein Allge-
meinmediziner den Bericht verfasst hat. Insgesamt erscheint der Bericht
widersprüchlich und nicht konsistent.
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Seite 13
7.4.3.2 Auch der Bericht vom 1. März 2010 (act. 165) vermag nicht zu
überzeugen. Insbesondere ist aus dem Bericht nicht ersichtlich, aufgrund
welcher Unterlagen/Dokumente bzw. Untersuchungen die Ärztin ihre Di-
agnosen stellte (bspw. Lumboischialgie mit Wurzelreizsyndrom bzw. Ra-
dikulopathie). Es sind sodann auch keine neuen Ereignisse oder Anhalts-
punkte dokumentiert, welche die neuen Diagnosen objektiv zu erklären
vermöchten. Weiter wurde der Bericht von Dr. M._______, der Hausärztin
des Beschwerdeführers (vgl. act. 154, S. 13), verfasst, womit ihren Be-
richten von vornherein nicht die gleiche Beweiskraft zugestanden werden
kann wie dem unabhängigen C._______-Gutachten. Da auch die Diag-
nosen nicht begründet wurden, kann auf diesen Bericht nicht abgestellt
werden.
7.4.3.3 Die Einschätzung der vollständigen Arbeitsunfähigkeit durch die
beiden serbischen Berichte wurde ebenfalls nicht begründet und ist des-
halb nicht nachvollziehbar. Auch wurde sie – soweit ersichtlich – nicht
aufgrund einer arbeitsplatzbezogenen Abklärung erhoben.
7.4.4 Die serbischen Berichte überzeugen aus diesen Gründen insge-
samt nicht und vermögen auch keinen begründeten Zweifel an den Diag-
nosen und Einschätzungen des C._______-Gutachtens hervorzurufen.
Es kann nicht auf sie abgestellt werden.
8.
Bei den Akten liegen zwei weitere ärztliche Berichte (Bericht der
N._______ vom 14. Januar 2003, act. 12; ärztlicher Bericht der
H._______, act. 44), welche an der korrekten Einschätzung des Gesund-
heitszustandes durch die Vorinstanz indessen nichts zu ändern vermö-
gen. Insoweit das Gutachten der C._______ von den dort genannten Di-
agnosen abweicht, wurde bereits unter Erwägung 7.1 ausführlich darauf
eingegangen, weshalb sich weitere Ausführungen erübrigen.
9.
9.1 Der Rechtsvertreter macht schliesslich geltend, dass dem Beschwer-
deführer eine 3/4-Rente zuzugestehen sei (vgl. Erwägung G., vorne).
Dieser Antrag des Rechtsvertreters ist nicht rechtsgenüglich substantiiert:
Weder führt er aus, worauf er sich bei der Berechnung stützt, noch lässt
sich eine solche Argumentation aus den Akten entnehmen. Dennoch ist
im Folgenden aufgrund des im Sozialversicherungsrechts geltenden Un-
tersuchungsgrundsatzes auf die Berechnung des IV-Grades durch die
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Vorinstanz einzugehen und es ist zu prüfen, ob beim Beschwerdeführer
tatsächlich ein IV-Grad von 10% vorlag, wie von der Vorinstanz berechnet
wurde (vgl. act. 161).
9.2 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen,
dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig mög-
lichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Inso-
weit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt
werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten
Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte mit-
einander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensver-
gleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2b S. 136).
9.3 Zunächst ist das Valideneinkommen zu ermitteln.
9.3.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was
die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesun-
de tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten,
nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung ange-
passten Verdienst angeknüpft (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325; 129 V 222
E. 4.3.1 S. 224).
9.3.2 Die Vorinstanz hat in ihrer Berechnung ein Valideneinkommen von
Fr. 49'400.- im Jahr 2005 (vgl. act. 64) zugrundegelegt und dieses für das
Jahr 2008 aufkalkuliert, was ein Jahreseinkommen von gerundet
Fr. 51'879.- bzw. Fr. 4'323.- pro Monat ergibt. Dieses Vorgehen erscheint
korrekt und gibt zu keinen Beschwerden Anlass.
9.4 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der be-
ruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte
Person konkret steht (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301; SVR 2011 IV Nr. 37
S. 110 E. 4.1).
9.4.1 Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens
keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit
aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne ge-
mäss den vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Lohnstrukturer-
hebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 135 V 297 E. 5.2 S. 301;
SVR 2010 IV Nr. 52 S. 162 E. 4.3.1). Für die Bestimmung des Invaliden-
einkommens anhand von Tabellenlöhnen bei Versicherten, die nach Ein-
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Seite 15
tritt des Gesundheitsschadens lediglich noch leichte und intellektuell nicht
anspruchsvolle Arbeiten verrichten können, ist in der Regel vom durch-
schnittlichen monatlichen Bruttolohn („Total“) für Männer oder Frauen bei
einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau des Arbeits-
platzes 4) auszugehen. Dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im
privaten Sektor massgebend (SVR 2002 UV Nr. 15 S. 50 E. 3c cc). Da
den Tabellenlöhnen generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zu
Grunde liegt, ist eine Umrechnung auf eine betriebsübliche durchschnittli-
che Wochenarbeitszeit erforderlich (BGE 126 V 75 E. 3b bb S. 76).
9.4.2 Die Berechnung des Invalideneinkommens der Vorinstanz beruhte
zunächst ebenfalls auf einer Berechnung des durchschnittlichen monatli-
chen Bruttolohnes im Jahr 2008 aufgrund der LSE, was ein Invalidenein-
kommen von Fr. 4'998.24 ergab. Da dieses Invalideneinkommen indes-
sen über dem Valideneinkommen (Fr. 4'323.33/Monat) des Beschwerde-
führers lag, ging die Vorinstanz vom Valideneinkommen als Invalidenein-
kommen aus. Davon berücksichtigte sie schliesslich einen leidensbeding-
ten Abzug von 10% und berechnete unter Berücksichtigung der vollen Ar-
beitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit einen IV-Grad von 10%.
9.5 Dieses Vorgehen ist an sich unrichtig. Insbesondere kann die Vorin-
stanz nicht an Stelle des errechneten Invalideneinkommens (auch wenn
dieses höher ist), das reale Valideneinkommen des Beschwerdeführers
einsetzen: Richtigerweise hätte sie stattdessen eine Parallelisierung der
Einkommen durchführen müssen.
9.5.1 Bezog eine versicherte Person aus invaliditätsfremden Gründen
(z.B. geringe Schulbildung, fehlende berufliche Ausbildung, mangelnde
Deutschkenntnisse) ein deutlich unterdurchschnittliches Einkommen, ist
diesem Umstand bei der Invaliditätsbemessung nach Art. 16 ATSG Rech-
nung zu tragen. Nur dadurch ist der Grundsatz gewahrt, dass die auf in-
validitätsfremde Gesichtspunkte zurückzuführenden Lohneinbussen ent-
weder überhaupt nicht oder aber bei beiden Vergleichseinkommen
gleichmässig zu berücksichtigen sind. Diese Parallelisierung der Ein-
kommen kann praxisgemäss entweder auf Seiten des Valideneinkom-
mens durch eine entsprechende Heraufsetzung des effektiv erzielten Ein-
kommens oder durch Abstellen auf die statistischen Werte oder aber auf
Seiten des Invalideneinkommens durch eine entsprechende Herabset-
zung des statistischen Wertes erfolgen (BGE 134 V 322 E. 4.1 mit Hin-
weisen). Weicht der tatsächlich erzielte Verdienst mindestens 5% vom
branchenüblichen Tabellenlohn der Lohnstrukturerhebungen (LSE) ab, ist
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er im Sinne der Rechtsprechung deutlich unterdurchschnittlich und kann
– bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen – eine Parallelisierung der
Vergleichseinkommen rechtfertigen. Es ist allerdings nur in dem Umfang
zu parallelisieren, in welchem die prozentuale Abweichung den Erheb-
lichkeitsgrenzwert von 5% übersteigt (BGE 135 V 297 E. 6.1.2 und 6.1.3).
9.5.2 Daneben bleibt zusätzlich die Vornahme eines Abzugs vom anhand
statistischer Durchschnittswerte ermittelten Invalideneinkommen möglich,
wobei zu beachten ist, dass allfällige bereits bei der Parallelisierung der
Vergleichseinkommen mitverantwortliche invaliditätsfremde Faktoren im
Rahmen des sogenannten Leidensabzuges nicht nochmals berücksichtigt
werden dürfen, weshalb sich der Abzug daher in der Regel auf leidens-
bedingte Faktoren beschränken und nicht mehr die maximal zulässigen
25% ausschöpfen wird (BGE 134 V 322 E. 5.2 und 6.2, 135 V 297 E. 5.3
und 6.2).
9.5.3 Im vorliegenden Fall ist und war das hypothetische Invalidenein-
kommen unter Beizug der Tabellenlöhne gemäss den LSE zu bestimmen.
Gemäss LSE 2008, Tabelle TA1, belief sich der Mittelwert 2008 für die mit
einfachen und repetitiven Arbeiten beschäftigen Männer im privaten Sek-
tor (Anforderungsniveau 4) auf monatlich brutto Fr. 4'806.- bei einer wö-
chentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und inklusiv 13. Monatslohn (ab-
rufbar unter > Themen > Arbeit, Erwerb > Publikatio-
nen S. 2 > die schweizerische Lohnstrukturerhebung 2008 > Tabelle TA1,
S. 26; zuletzt besucht am 14. Dezember 2012). Da vorliegend keine
Gründe ersichtlich sind, weshalb beim Beschwerdeführer nicht auf den
Mittelwert im Anforderungsniveau 4 abzustellen wäre, ist vorliegend von
diesem Wert auszugehen. Unter Umrechnung dieses Einkommens auf
die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,6 Stunden im Jahr
2008 (abrufbar unter www.bfs. > Themen > Arbeit, Erwerb >
Erwerbstätigkeit und Arbeitszeit > detaillierte Daten > Statistik der be-
triebsüblichen Arbeitszeit > betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschafts-
abteilungen, in Stunden pro Woche 1990-2011; zuletzt besucht am
14. Dezember 2012) resultiert demnach als Zwischenergebnis ein hypo-
thetisches Invalideneinkommen von Fr. 4'998.- oder jährlich Fr. 59'976.-.
9.5.4 Die Gegenüberstellung des hypothetischen Validen- und Invaliden-
einkommens zeigt, dass das hypothetische Valideneinkommen des Be-
schwerdeführers in Höhe von Fr. 51'879.- jährlich 13,5% unter dem
Durchschnittslohn der LSE, Mittelwert 2008 für die mit einfachen und re-
petitiven Arbeiten beschäftigen Männer im privaten Sektor (Anforde-
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Seite 17
rungsniveau 4) von Fr. 59'976.- lag. Unter Berücksichtigung der Paralleli-
sierung in dem Umfang, in welchem die prozentuale Abweichung den
5%igen Erheblichkeitsgrenzwert überschreitet – vorliegend somit im
Ausmass von 8.5% (13.5% - 5 %) – ergibt sich unter Anpassung des
hypothetischen Invalideneinkommen ein solches von Fr. 54'878.-
(Fr. 59'976.- x 8.5%) bzw. Fr. 4'573.- pro Monat.
9.5.5 Unter weiterer Berücksichtigung eines angemessenen leidensbe-
dingten Abzuges von 10% des Invalideneinkommens (Fr. 54'878.- minus
10%, somit Fr. 49'390.- bzw. Fr. 4'116.- pro Monat) resultiert ein IV-Grad
von knapp 5% ([Fr. 51'879.- minus Fr. 49'390.-] x 100 : Fr. 51'879.-).
9.5.6 Insoweit war die Berechnung der Vorinstanz – obwohl grundsätzlich
falsch – im Ergebnis dennoch zutreffend, weil der Beschwerdeführer auch
bei einem richtigerweise errechneten IV-Grad von 5% keinen Anspruch
auf eine Rente der IV hat.
9.6 Somit ist festzustellen, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu
Recht eine IV-Rente verweigert hat. Die Beschwerde ist aus diesem
Grund abzuweisen und die angefochtene Verfügung vom 9. April 2010
(act. 169) zu bestätigen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
10.1 Mit Zwischenverfügung vom 6. Oktober 2010 (B-act. 10) wurde das
Gesuch des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2010 (B-act. 7) um unent-
geltliche Prozessführung – im Sinne der Befreiung von den Gerichtskos-
ten – gutgeheissen; jener hat somit keine Verfahrenskosten zu tragen.
10.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch in der Regel keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei die Voraussetzun-
gen einer Ausnahme im konkreten Fall nicht erfüllt sind (BGE 127 V 205).
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Seite 18
10.3 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend dem Ver-
fahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1
VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Vito Valenti Madeleine Keel
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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