B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3498/2014
U r t e i l v o m 2 1 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______,
vertreten durch Dr. iur. Thomas Eichenberger und
MLaw Claudio Helmle, Kellerhals Anwälte,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Gesundheit,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Rechtskraft (B._______);
Verfügung des BAG vom 19. Juni 2014.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die A._______ (im Folgenden: Zulassungsinhaberin bzw. Be-
schwerdeführerin) das Bundesamt für Gesundheit (BAG; im Folgenden:
Vorinstanz) mit Gesuch vom 19. Dezember 2013 betreffend das Arznei-
mittel B._______ um Änderung der Limitation in der Spezialitätenliste er-
suchte,
dass das BAG mit Verfügung vom 25. April 2014 Folgendes verfügte:
1. Die bestehende Limitierung von B._______ wird per 1. Juni 2014 wie
folgt erweitert:
"[…]"
2. Die Publikumspreise werden per 1. Juni 2014 wie folgt festgesetzt:
1 Durchstf B._______ 3.5 mg: PP = Fr. […]
1 Durchstf B._______ 1 mg: PP = Fr. […].
3. Die Limitierungsänderung wird mit der Auflage verbunden, dem BAG
bis spätestens am 1. Mai 2016 die tatsächlichen Absatzzahlen einzu-
reichen. Übersteigt der von der Zulassungsinhaberin angegebene
voraussichtliche Absatz von 43'978 Packungen (18'668 Packungen
zu 1 mg, 25'310 Packungen zu 3.5 mg) den tatsächlichen Absatz,
kann das BAG die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung der er-
zielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung KVG nach
Artikel 18 des Gesetzes verpflichten (Art. 65f Abs. 3 KVV).
4. Bei der nächsten Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle 3 Jah-
re (im Jahr 2014) ist neben dem APV auch ein TQV durchzuführen.
5. Die Limitierungsänderung wird, da B._______ im Jahr 2014 im Rah-
men der Überprüfung der Aufnahmebedingungen alle drei Jahre
überprüft wird, ebenso mit der Auflage verbunden, dem BAG bis spä-
testens 31. Mai 2014 Folgendes anzugeben:
für die in der Schweiz umsatzstärkste Handelsform: die FAP
am 1. April 2014 in Deutschland, Dänemark, den Niederlan-
den, Grossbritannien, Frankreich und Österreich. Die von ei-
ner zeichnungsberechtigten Person der Vertriebsgesellschaft
des jeweiligen Landes bestätigten FAP müssen für Stichkon-
trollen bereit gehalten werden;
aktualisierte Daten mit Angabe der gegenüber der Aufnahme
veränderten Informationen zum Arzneimittel.
6. Die Änderungen entsprechend den Ziffern 1 und 2 werden im Bulle-
tin des Bundesamtes für Gesundheit veröffentlicht.
7. Die Verfügung wird der A._______ schriftlich eröffnet.
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dass die Beschwerdeführerin am 22. Mai 2014 gegen diese Verfügung
(im Folgenden: Limitierungsverfügung) Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht erhob (im Folgenden: Limitierungsbeschwerde) und be-
antragte, Dispositiv-Ziffer 3 (im Folgenden D-Ziff. 3) der Limitierungsver-
fügung sei aufzuheben und es sei die Sache im Sinne der Erwägungen
an das BAG zurückzuweisen – unter Kosten- und Entschädigungsfolge,
dass das Bundesverwaltungsgericht diese Beschwerde im Beschwerde-
dossier C-2799/2014 aufgenommen hat,
dass die Limitationsänderung und Preissenkung für B._______ im Bulle-
tin 24/2014 des BAG vom 9. Juni 2014 publiziert wurde,
dass das BAG der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 12. Juni 2014
mitteilte, dass die Beschwerde vom 22. Mai 2014 aufschiebende Wirkung
habe, weshalb es beabsichtige, die per 1. Juni 2014 vollzogene Limitie-
rungsänderung und Preissenkung per 1. Juli 2014 wieder aufzuheben,
dass die Beschwerdegegnerin mit Gesuch vom 17. Juni 2014 beim BAG
die folgenden Rechtsbegehren stellte:
1. Es sei festzustellen, dass die Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom
25. April 2014 betreffend die Limitierungsänderung und Preissen-
kung des Arzneimittels B._______ in Rechtskraft erwachsen sind.
2. Verfahrensantrag: Bis zum Entscheid über das Rechtsbegehren
Nr. 1 sei es zu unterlassen, die bereits vollstreckten Ziff. 1 und 2 der
Verfügung vom 25. April 2014 rückgängig zu machen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
dass das BAG der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Juni 2014
mitteilte, ihrem Gesuch vom 17. Juni 2014 (im Folgenden: Feststellungs-
gesuch) könne nicht entsprochen werden,
dass die Beschwerdeführerin am 23. Juni 2014 gegen die Verfügung des
BAG vom 19. Juni 2014 (im Folgenden: Feststellungsverfügung) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob (im Folgenden: Feststel-
lungsbeschwerde) und folgende Rechtsbegehren stellte:
1. Die Verfügung vom 19. Juni 2014 sei aufzuheben und es sei festzu-
stellen, dass die Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 25. April 2014
betreffend die Limitierungsänderung und Preissenkung des Arznei-
mittels B._______ in Rechtskraft erwachsen sind.
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2. Verfahrensanträge der vorliegenden Beschwerde:
a. Das vorliegende Beschwerdeverfahren sei mit dem Verfahren
C-2799/2014 zu vereinigen.
b. Dem BAG sei superprovisorisch und ohne dessen Anhörung
zu untersagen, die im BAG-Bulletin 24/14 (9. Juni 2014) ver-
öffentlichte Limitierungsänderung und Preissenkung des Arz-
neimittels B._______ rückgängig zu machen.
c. Die gemäss Verfahrensantrag lit. b hiervor angeordnete
Massnahme sei nach Anhörung des BAG im Sinne einer vor-
sorglichen Massnahme beizubehalten; namentlich sei dem
BAG nach dessen Anhörung bis zum Entscheid des Bundes-
verwaltungsgerichts über die vorliegende Beschwerde (resp.
über die Beschwerde vom 22. Mai 2014 [Verfahren
C-2799/2014]) weiter zu untersagen, die im BAG-Bulletin
24/14 (9. Juni 2014) veröffentlichte Limitierungsänderung und
Preissenkung des Arzneimittels B._______ rückgängig zu
machen.
3. Verfahrensantrag zur Beschwerde C-2799/2014 (Eventualiter zu
Rechtsbegehren Nr. 1 sowie Nr. 2 a + b):
Der Beschwerde vom 22. Mai 2014 sei (sofern dieser in Bezug auf
Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 25. April 2014 aufschiebende Wir-
kung zukommen sollte) die aufschiebende Wirkung in Bezug auf
Ziff. 1 und 2 der Verfügung vom 25. April 2014 zu entziehen.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
dass das Bundesverwaltungsgericht für die Feststellungsbeschwerde das
Dossier C-3498/2014 anlegte und das BAG dem Gericht am 25. Juni
2014 telefonisch mitteilte, dass es angesichts der Tatsache, dass Anträge
betreffend vorsorgliche Massnahmen gestellt worden seien, bis auf Wei-
teres davon absehe, die mit Publikation im BAG-Bulletin vom 9. Juni 2014
vorgenommene Umsetzung der Limitierungsverfügung (namentlich mit-
tels Publikation im BAG-Bulletin und im Internet) rückgängig zu machen,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BAG mit Zwischenverfügung
vom 30. Juni 2014 untersagte, irgendwelche Vollstreckungshandlungen,
insbesondere eine Publikation im BAG-Bulletin bzw. im Internet, vorzu-
nehmen, mit welchen die verfügte und publizierte Limitierungsänderung
und Preissenkung (gemäss Dispositivziffern 1 und 2 der Verfügung vom
25. April 2014) bzw. deren Umsetzung rückgängig gemacht würden,
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dass das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen
des BAG beurteilt (vgl. Art. 31 VGG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG sowie Art. 5
VwVG),
dass das Schreiben des BAG vom 19. Juni 2014, mit welchem dieses auf
das Feststellungsgesuch der Beschwerdeführerin faktisch nicht eingetre-
ten ist, und gegen welches sich die vorliegende Beschwerde richtet, wie
die Beschwerdeführerin zu Recht annimmt, eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 Abs. 1 Bst. c VwVG darstellt,
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
VwVG richtet, soweit das VGG nichts anderes bestimmt,
dass die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren, das zur an-
gefochtenen Feststellungsverfügung geführt hat, teilgenommen hat und
grundsätzlich davon auszugehen ist, dass sie durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran
hat, dass die Rechtkraft der ihr in der Limitierungsverfügung in Verbin-
dung mit einer Preissenkung zugesprochenen Limitierungsänderung bes-
tätigt wird, und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(vgl. Art. 50 Abs. 1, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG) somit grundsätzlich
einzutreten ist (vgl. unten für allfälligen Vorbehalt),
dass die vorliegende Feststellungsstreitigkeit letztlich die mit Wirkung per
1. Juni 2014 erlassene Limitierungsverfügung vom 25. April 2014 betrifft
und vorliegend in zeitlicher Hinsicht daher die am 1. Juni 2014 geltenden
materiellen Bestimmungen massgebend sind (vgl. Urteil des BVGer
C-1216/2010 vom 15. Januar 2013 E. 3.4),
dass vorliegend die Feststellungsverfügung vom 19. Juni 2014 Streitge-
genstand des Beschwerdeverfahrens ist und in der Hauptsache zu prüfen
ist, ob das BAG zu Recht nicht auf das Feststellungsbegehren eingetre-
ten ist,
dass dabei insbesondere dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die
Beschwerdeführerin die Limitierungsverfügung mit Beschwerde vom 22.
Mai 2014 angefochten und im Sinne eines Gestaltungsbegehrens die
Aufhebung von D-Ziff. 3 und die Rückweisung der Sache an das BAG
beantragt hat,
dass die Behandlung der Sache, die Gegenstand einer mit Beschwerde
angefochtenen Verfügung bildet, mit Einreichung der Beschwerde auf die
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Beschwerdeinstanz über geht (Art. 54 VwVG; sogenannte Devolutivwir-
kung der Beschwerde),
dass – unter Vorbehalt abweichender, hier nicht einschlägiger, spezialge-
setzlicher Regelungen – die Beschwerde aufschiebende Wirkung hat
(sogenannter Suspensiveffekt), die Vorinstanz in ihrer Verfügung einer all-
fälligen dagegen gerichteten Beschwerde die aufschiebende Wirkung
entziehen kann, wenn die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Ge-
genstand hat; dass dieselbe Befugnis der Beschwerdeinstanz, ihrem Vor-
sitzenden oder dem Instruktionsrichter nach Einreichung der Beschwerde
zusteht (vgl. Art. 55 Abs. 1, 2 und 5 VwVG),
dass der Suspensiveffekt bedeutet, dass die Rechtsfolgen des im ange-
fochtenen Verfügungs- bzw. Entscheiddispositiv geregelten Rechtsver-
hältnisses nicht gleichzeitig mit der Eröffnung eintreten, sondern vorder-
hand aufgeschoben bleiben, der Verfügungsadressat von den angeordne-
ten Rechtsfolgen nicht Gebrauch machen und die Behörde sie nicht voll-
strecken kann (vgl. REGINA KIENER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich 2008 [nachfolgend: KIENER, VwVG-Kommentar], Rz. 2 zu Art. 55
m.w.H.),
dass dem Suspensiveffekt aus Gründen der Rechtssicherheit umfassen-
de Wirkung zugesprochen wird: Er beschlägt die angefochtene Verfügung
integral, selbst wenn nur einzelne Anordnungen des Dispositivs oder ein-
zig Nebenbestimmungen wie Bedingungen, Befristungen oder Auflagen
Gegenstand der Beschwerde bilden (vgl. KIENER, VwVG-Kommentar,
Rz. 8 zu Art. 55; XAVER BAUMGARTNER, Aufschiebende Wirkung bundes-
rechtlicher Rechtmittel im öffentlichen Recht, 2006, Rz. 299 f., je m.w.H.),
dass die Limitierungsbeschwerde somit nicht nur D-Ziff. 3 betreffen kann,
sondern für die gesamte Limitierungsverfügung aufschiebende Wirkung
hat,
dass die Beschwerdeführerin dem widerspricht und geltend macht, dass
im Falle einer teilweisen Anfechtung einer Verfügung die aufschiebende
Wirkung nur in Bezug auf den Streitgegenstand der Beschwerde gelte,
sofern sich dieser vom nicht angefochtenen Teil trennen lasse,
dass sie sich dabei auf Ausführungen in der Lehre bezieht, wonach keine
Einschränkung der aufschiebenden Wirkung auf angefochtene Auflagen
erfolgt, von denen anzunehmen sei, dass ohne sie die Bewilligung nicht
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erteilt worden wäre, wohingegen Auflagen, die nur untergeordnete Aspek-
te beträfen und das Gesamte nicht infrage stellten, separat angefochten
werden könnten; dabei würde die aufschiebende Wirkung der Beschwer-
de entsprechend eingeschränkt (vgl. Feststellungsbeschwerde S. 11 f.),
dass, wenn dieser Sichtweise gefolgt würde, zu prüfen wäre, ob D-Ziff. 3
eine Auflage darstellt, die nur untergeordnete Aspekte betrifft, die Limitie-
rungsverfügung als Gesamtes nicht infrage stellt und daher ohne Einbe-
zug von D-Ziff. 1 und 2 separat angefochten werden kann und die ent-
sprechend eingeschränkte Beschwerde nur in Bezug auf D-Ziff. 3 auf-
schiebende Wirkung hätte,
dass die Beschwerdeführerin in der Limitierungsbeschwerde hauptsäch-
lich geltend macht, dass das BAG in der Limitierungsverfügung den Zeit-
raum, der für die Ermittlung eines allfälligen Rückerstattungsbetrages
massgebend sei, falsch festgelegt habe, dass dafür namentlich der Zeit-
raum vom 1. Juni 2014 bis 1. November 2014, nicht jener vom 1. Juni
2014 bis 31. Mai 2016 massgebend sei,
dass sie zudem geltend macht, dass die verfügte Limitierungsänderung
und Preissenkung (D-Ziff. 1 und 2 der besagten Verfügung) nicht unmit-
telbar mit dem im Beschwerdeverfahren einzig strittigen Zeitraum der
Rückerstattungspflicht (D-Ziff. 3) zusammenhänge, umso mehr als sie die
Pflicht zur Rückerstattung allfälliger Mehreinnahmen grundsätzlich nicht
bestreite (vgl. Feststellungsbeschwerde S. 11 f.),
dass das BAG in seiner Verfügung vom 19. Juni 2014 hingegen ausge-
führt hat, dass namentlich die D-Ziff. 1 bis 3 in einem engen sachlichen
Zusammenhang stünden, insbesondere weil sich die verfügten Preise auf
die Angaben der Beschwerdeführerin zur Entwicklung der Patientenzahl
über einen Zeitraum von zwei Jahren stützen und ohne die in D-Ziff. 3
verfügte Auflage weder die Limitierungsänderung noch die Preissenkung
so verfügt worden wären,
dass eine Festsetzung des für die Beurteilung der Rückerstattungspflicht
massgebenden Zeitraums naturgemäss auch dessen Beginn umfasst und
der vorliegend von der Beschwerdeführerin postulierte Beginn (1. Juni
2014) sich aus D-Ziff. 1 und 2 ergibt, in D-Ziff. 3 hingegen nicht geregelt
wird,
dass daher eine Beurteilung der Limitierungsbeschwerde ohne Berück-
sichtigung von D-Ziff. 1 und 2 nicht möglich ist und die aufschiebende
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Wirkung der Limitierungsbeschwerde daher auch D-Ziff. 1 und 2 umfas-
sen muss,
dass ferner Art. 65f Abs. 1-3 KVV (SR 832.102; in der seit 1. Juni 2013
geltenden Fassung) wie folgt lautet:
1 Lässt das Institut für ein Originalpräparat eine neue Indikation zu oder
stellt die Zulassungsinhaberin ein Gesuch um Änderung oder Aufhebung
einer Limitierung, so überprüft das BAG das Originalpräparat erneut dar-
aufhin, ob die Aufnahmebedingungen erfüllt sind.
2 Das Originalpräparat gilt bis zur Überprüfung der Aufnahmebedingun-
gen nach Artikel 65d als wirtschaftlich, wenn die Zulassungsinhaberin
beantragt, auf 35 Prozent des voraussichtlichen Mehrumsatzes zu ver-
zichten; der Verzicht wird über eine Senkung des Fabrikabgabepreises
umgesetzt. Ausgenommen sind Originalpräparate, deren voraussichtli-
che Mengenausweitung an Anzahl Packungen mehr als 100 mal höher
ist als vor der Aufnahme der neuen Indikation oder deren voraussichtli-
cher Mehrumsatz aufgrund fehlender Angaben nicht bestimmbar ist.
3 Nach Ablauf von zwei Jahren prüft das BAG, ob der voraussichtliche
Mehrumsatz gemäss Absatz 2 mit dem tatsächlichen Mehrumsatz über-
einstimmt. Das BAG kann die Zulassungsinhaberin zur Rückerstattung
der erzielten Mehreinnahmen an die gemeinsame Einrichtung nach Arti-
kel 18 des Gesetzes verpflichten.
dass die in D-Ziff. 1 verfügte Limitierung somit direkt mit der in D-Ziff. 2
verfügten Preissenkung verknüpft ist und diese Preissenkung auf Antrag
der Beschwerdeführerin (gemäss Art. 65f Abs. 2 KVV) auf der Basis eines
prognostizierten Mehrumsatzes festgelegt wurde (vgl. Limitierungsgesuch
und -verfügung),
dass gemäss Art. 65f Abs. 3 KVV für die Beurteilung der Mehreinnahmen
und einer allenfalls daraus resultierenden Rückerstattungspflicht der
prognostizierte und der tatsächliche Mehrumsatz einander gegenüberzu-
stellen sind, weshalb zwischen der Preissenkung in D-Ziff. 2 (welche auf
einem prognostizierten Mehrumsatz) beruht und der nach Ansicht der Be-
schwerdeführerin mit D-Ziff. 3 präjudizierten Bemessung des tatsächli-
chen Mehrumsatzes ein unmittelbarer Zusammenhang besteht, und die
Beurteilung einer allfälligen Rückerstattungspflicht, um die es der Be-
schwerdeführerin mit der Limitierungsbeschwerde letztlich geht, ohne
Einbezug der D-Ziff. 2 und der wiederum mit dieser verknüpften D-Ziff. 1
gar nicht möglich ist,
dass somit auch dann, wenn eine Beschwerde, die nur gegen eine Verfü-
gungsbestimmung gerichtet ist, die mit der übrigen Verfügung untrennbar
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verbunden ist und in Bezug auf die angefochtene Verfügungsbestimmung
aufschiebende Wirkung hätte, die Beschwerdeführerin daraus nichts zu
ihren Gunsten ableiten könnte, da vorliegend die D-Ziff. 1-3 untrennbar
miteinander verbunden sind,
dass mit Rechtshängigkeit der Beschwerde zufolge des Devolutiveffekts
die Rechtsmittelinstanz für Anordnungen im Zusammenhang mit der auf-
schiebenden Wirkung zuständig wird (vgl. KIENER, VwVG-Kommentar,
Rz. 13 zu Art. 55), und daher ein allfälliger Entzug der aufschiebenden
Wirkung der Limitierungsbeschwerde nur im Rahmen des Limitierungs-
beschwerdeverfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht, seinen Vor-
sitzenden bzw. den zuständigen Instruktionsrichter verfügt werden kann,
dass daher im Verfahren C-2799/2014 zu prüfen sein wird, ob der Limitie-
rungsbeschwerde in Bezug auf D-Ziff. 1 und 2 die aufschiebende Wirkung
zu entziehen ist, wie dies die Beschwerdeführerin eventualiter beantragt
(vgl. Rechtsbegehren 3, auch Feststellungsbeschwerde S. 6),
dass das BAG dementsprechend mangels Zuständigkeit zu Recht auf
das Feststellungsbegehren der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist
und die Beschwerde, soweit sie sich gegen diesen Nichteintretensent-
scheid richtet (Rechtsbegehren 1, erster Satzteil), abzuweisen ist,
dass im vorliegenden Verfahren eine gerichtliche Feststellung betreffend
die vom Beschwerdeverfahren C-2799/2014 umfasste Frage der Rechts-
kraft von D-Ziff. 1 und 2 ausser Betracht fällt, weshalb diesbezüglich
(Rechtsbegehren 1, zweiter Satzteil) auf die Beschwerde nicht einzutre-
ten ist,
dass unter diesen Umständen im vorliegenden Verfahren nicht zu prüfen
ist, inwiefern die restlichen Dispositivziffern (insbesondere D-Ziff. 4 und 5)
mit der Beschwerde untrennbar verknüpft sind,
dass auch offen bleiben kann, ob die Beschwerdeführerin in Bezug auf
die Feststellungsverfügung überhaupt ein schutzwürdiges Interesse an
einer Feststellung hat,
dass das Ergehen des vorliegenden Urteils die von der Beschwerdeführe-
rin beantragte Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Be-
schwerdeverfahren C-2799/2014 (Rechtsbegehren 2.a) ausschliesst und
der entsprechende Antrag daher abzuweisen ist,
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dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher
Massnahmen im vorliegenden Verfahren (Rechtsbegehren 2.c) mit dem
Ergehen des vorliegenden Urteils gegenstandslos wird und daher abzu-
schreiben ist,
dass die mit Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 superprovisorisch
angeordneten vorsorglichen Massnahmen mit dem vorliegenden Urteil
ohne Weiteres dahinfallen,
dass die Verfahrenskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin auf-
zuerlegen und die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung von Umfang
und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller
Lage der Parteien auf Fr. 1'000.- festzusetzen ist (vgl. Art. 63 Abs. 1
VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass die unterliegende Beschwerdeführerin und die Vorinstanz als Bun-
desbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (vgl. Art. 64
Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE, je e contrario; Art. 7 Abs. 3 VGKE)
und daher keine solche zuzusprechen ist,
dass das BAG, dem ein Doppel der Beschwerde inkl. Beilagen mit der
Zwischenverfügung vom 30. Juni 2014 zur Kenntnis gebracht worden ist,
angesichts seines vollständigen Obsiegens vor Erlass des vorliegenden
Urteils nicht angehört zu werden braucht (vgl. Art. 30 Abs. 2 Bst. c VwVG
sinngemäss; Art. 57 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Der Antrag der Beschwerdeführerin, das vorliegende Verfahren sei mit
dem Beschwerdeverfahren C-2799/2014 zu vereinigen, wird abgewiesen.
3.
Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Anordnung vorsorglicher Mass-
nahmen im Verfahren C-3498/2014 wird als gegenstandslos geworden
abgeschrieben.
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Seite 11
4.
Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'000.- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
5.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Eidgenössische Departement des Innern
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in
einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwer-
deführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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