Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3499/2010
U r t e i l v om 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 2
Besetzung Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider, Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien A. A._______, Z._______ (Vereinigte Staaten),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Y.________,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (Kürzungen); Einspracheentscheid der SAK
vom 6. Januar 2010.
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Sachverhalt:
A.
Die am (…) 1945 geborene, verheiratete A. A.________,
Staatsangehörige der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika
(nachfolgend: Versicherte oder Beschwerdeführerin), beantragte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (Vorinstanz) am 16. Juli 2009
eine Altersrente (act. SAK/2 – 4). Der Ehemann der Versicherten, B.
A._______, bezieht seit (…) 2003 eine ordentliche Altersrente (vgl. act.
SAK B/9).
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2009 sprach die SAK der Versicherten
per 1. Januar 2010 eine ordentliche monatliche Altersrente von Fr. 749.
bei einer anrechenbaren Beitragsdauer von 17 Jahren und 5 Monaten,
einem massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommen von
Fr. 98'496., 17 anrechenbaren vollen Versicherungsjahren und einer
anwendbaren Versicherungsskala 18 zu. Sie teilte weiter mit, bei der
Bestimmung des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens
sei eine Erziehungsgutschrift berücksichtigt worden (act. SAK/7).
C.
Am 12. Dezember 2009 erhob die Versicherte bei der SAK Einsprache
und rügte sinngemäss, die zugesprochene Rente sei zu tief und stehe im
Widerspruch zu den geleisteten Beiträgen (act. SAK/8).
D.
Mit Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 wies die Vorinstanz die
Einsprache ab. Sie begründete ihren Entscheid im Wesentlichen damit,
dass die Altersrenten des Ehepaars plafoniert und anteilsmässig gekürzt
worden seien und deshalb die Rente der Versicherten um rund Fr. 200.
tiefer ausfalle als eine EinzelAltersrente. Ausserdem stellte sie fest, dass
die durchschnittlichen Jahreseinkommen des Ehepaars bedeutend über
dem Höchstbetrag lägen, weshalb sich die Renten innerhalb der
Rentenskala nicht mehr erhöhen würden (act. SAK/9).
Nachdem der Ehemann der Versicherten am 26. März 2010 der SAK
mitgeteilt hatte, sie hätten auf die Einsprache der Ehefrau vom 20.
Dezember 2009 bisher keine Antwort erhalten, stellte die SAK der
Versicherten den Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 am 27. April
2010 nochmals zu (act. SAK/10 f.).
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E.
Am 11. Mai 2010 (Poststempel) erhob A. A._______ gegen die
Einspracheverfügung der SAK Beschwerde und beantragte sinngemäss,
die Kürzung der Renten des Ehepaars seien aufzuheben und es seien
ihnen Renten in jenem Umfang zuzusprechen, die ihnen gestützt auf die
geleisteten Beiträge zustünden (act. 1).
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde. Sie begründete dies damit, dass das
Ehepaar zwar gestützt auf die geleisteten Beiträge – vor allem des
Ehemannes – die höchstmögliche Rente in der entsprechenden
Rentenskala erhalte. Gesetzlich sei bei Ehepaaren indes eine
Plafonierung auf maximal 150% des Höchstbetrags der Altersrente
vorgesehen, was auch bei einer – wie vorliegend – unvollständigen
Beitragsdauer gelte. Die Berechnung der Altersrenten entspreche den
gesetzlichen Bestimmungen (act. 3).
G.
Am 8. Juli 2010 teilte die Beschwerdeführerin – gestützt auf die
Aufforderung des Bundesverwaltungsgerichts an die Vorinstanz, eine
Vernehmlassung einzureichen (act. 2) – sinngemäss mit, es gehe einzig
darum zu klären, ob ihre Rente korrekt berechnet worden sei. Sie sei
nicht darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Renten gekürzt
würden (act. 5). In der Folge liess sich die Beschwerdeführerin nicht mehr
vernehmen.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte die Stellungnahme vom
8. Juli 2010 an die Vorinstanz, forderte diese auf, die Kassenakten des
Ehemannes der Beschwerdeführerin sowie die Auszüge aus den
individuellen Konten des Ehepaars nachzureichen und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 6).
Die eingeforderten Vorakten trafen am 27. Juli 2010 beim
Bundesverwaltungsgericht ein (act. 7, Beilagen: Akten SAK/B). Am 25.
Januar 2012 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss die
Beitragsakten des Ehepaars nach (act. 9; Beilagen: Kassenakten EF und
EM).
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Seite 4
I.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird –
soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters und
Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10)
sowie Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Eine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine
Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft
hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf
die im ersten Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung
anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3. Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen; sie ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid
besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Anfechtung; sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 59 ATSG).
1.4. Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des
Einspracheentscheids einzureichen (Art. 60 ATSG). Der
Einspracheentscheid vom 6. Januar 2010 wurde der Beschwerdeführerin
mit normaler Post an ihren Wohnort in den Vereinigten Staaten versandt.
Auf die Nachfrage vom 26. März 2010, sie habe auf ihre Einsprache
bisher keine Antwort erhalten, übermittelte die SAK die
Einspracheverfügung der Versicherten am 27. April 2010 nochmals
(wieder mit normaler Post, vgl. act. SAK/911). Die Beschwerde wurde in
den Vereinigten Staaten am 10. Mai 2010 der Post übergeben.
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Da zufolge normaler Postsendung nicht belegt werden kann (wie z.B.
mittels Einschreiben mit Rückschein, Track & Trace etc.), dass die
Eröffnung der Verfügung vom 6. Januar 2010 im Rahmen der ersten
Zustellung im Januar 2010 erfolgte, und die Vorinstanz auch davon
ausgeht, dass die erste Zustellung auf dem Postweg verloren gegangen
sei (act. SAK/11), ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin von der
rechtzeitigen Beschwerdeführung auszugehen. Da die Beschwerde im
Übrigen formgerecht eingereicht wurde (Art. 52 VwVG), ist darauf
einzutreten.
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
massgebenden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der
Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.2. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329 E. 2.3). Die
Frage, ob die SAK die Berechnung der Altersrente der
Beschwerdeführerin (Einkommensteilung mit ihrem Ehemann und
Plafonierung) korrekt vorgenommen hat, beurteilt sich somit nach den
Berechnungsgrundlagen im Zeitpunkt des Eintritts ihres
Versicherungsfalls per 1. Januar 2010, vgl. Art. 21 Abs. 2 Satz 1 AHVG,
siehe unten E. 4.2 f.).
3.
3.1. Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes
begrenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was
Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger
Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der
nachträglichen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das
Gegenstand der angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt.
Anfechtungsobjekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die
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Verfügung insgesamt angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die
Beschwerde nur auf einen Teil des durch die Verfügung bestimmten
Rechtsverhältnisses, gehören die nicht beanstandeten Teilaspekte des
verfügungsweise festgelegten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum
Anfechtungsobjekt, nicht aber zum Streitgegenstand. Letzterer darf im
Laufe des Beschwerdeverfahrens weder erweitert noch qualitativ
verändert werden; er kann sich höchstens verengen und um nicht mehr
streitige Punkte reduzieren, nicht aber ausweiten. Fragen, über welche
die erstinstanzliche Behörde nicht entschieden hat, darf auch die zweite
Instanz nicht beurteilen, sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der
ersten Instanz eingegriffen (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008,
Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2. Die angefochtene Einspracheverfügung vom 6. Januar 2010 (act.
SAK/9) bezieht sich auf die Einsprache vom 12. Dezember 2009 gegen
die Verfügung betreffend die Altersrente der Beschwerdeführerin (act.
SAK/7 f.). Bezüglich der Verfügung vom 4. Dezember 2009, welche die
angepasste Altersrente des Ehemannes betrifft (act. SAK B/16), finden
sich keine Hinweise auf eine einspracheweise Anfechtung.
In der Beschwerde vom 11. Mai 2010 (act. 1) beantragt die
unterzeichnende Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der
Kürzungen beider Renten des Ehepaars. Gestützt auf die obigen
Ausführungen kann indes einzig die angefochtene Einspracheverfügung
betreffend die Rente der Beschwerdeführerin Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens sein. Soweit die Beschwerdeführerin im
Rahmen ihrer Beschwerde die Abänderung der Rente ihres Ehemannes
zu beantragen scheint, fehlt die funktionelle Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts (Art. 47 Abs. 1 Bst. b VwVG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 ATSG), weshalb darauf nicht einzutreten ist.
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungsgericht
zu prüfen, ob die SAK die Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt
berechnet hat.
4.1.
4.1.1. Gemäss Art. 1a Abs. 1 Bst. a und b AHVG sind die natürlichen
Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und die natürlichen Personen, die
in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben, obligatorisch versichert.
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Schweizer Bürger, die aus der obligatorischen Versicherung
ausscheiden, können die Versicherung ohne Rücksicht auf ihr Alter
freiwillig weiterführen (Art. 2 Abs. 2 AHVG in der bis 31. März 2001
geltenden Fassung [vgl. AS 1972 2483; AS 2000 2678, 2681], zur
Geltung dieser Fassung siehe oben E. 2.2 1. Satz und unten E. 5.2.1 f.).
4.1.2. Gemäss Art. 3 Abs. 1 AHVG sind die Versicherten beitragspflichtig,
solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige
beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20.
Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen
das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben. Die eigenen
Beiträge gelten als bezahlt, sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens
der doppelten Höhe des Mindestbeitrages bezahlt hat, bei
nichterwerbstätigen Ehegatten von erwerbstätigen Versicherten (Art. 3
Abs. 3 Bst. a AHVG).
4.1.3. Die AHV wird hauptsächlich durch Beiträge der Arbeitgeber und
der Versicherten, durch Zuschüsse des Bundes und der Kantone, durch
Erträgnisse des Ausgleichsfonds und durch Regresseinnahmen finanziert
(vgl. Art. 112 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Das
Erwerbseinkommen ist ohne obere Begrenzung der Beitragspflicht
unterworfen; Beiträge von höheren Einkommensteilen beeinflussen die
Höhe der Renten des Beitragspflichtigen nicht mehr: Sie sind nicht mehr
rentenbildend und werden Solidaritätsbeiträge genannt (ALFRED
MAURER/GUSTAVO SCARTAZZINI/ MARC HÜRZELER,
Bundessozialversicherungsrecht, 3. Auflage, Basel 2009, § 11, Rz. 3; vgl.
auch Art. 112 Abs. 2 Bst. c BV).
4.2. Frauen haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 64. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles
Jahr Einkommen, Erziehungs oder Betreuungsgutschriften angerechnet
werden können (Art. 21 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG).
Grundsätzlich werden für die Rentenberechnung Beitragsjahre,
Erwerbseinkommen sowie Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der
rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles berücksichtigt (Art. 29bis Abs. 1 AHVG).
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Die ordentlichen Renten werden als Vollrenten (für Versicherte mit
vollständiger Beitragsdauer) oder als Teilrenten (für Versicherte mit
unvollständiger Beitragsdauer) ausgerichtet (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die
Teilrente entspricht dabei einem Bruchteil der Vollrente (Art. 38 Abs. 1
AHVG), für dessen Berechnung das Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der Versicherten zu denjenigen ihres Jahrgangs sowie die
eingetretenen Veränderungen der Beitragsansätze berücksichtigt werden
(Art. 38 Abs. 2 AHVG, Art. 52 AHVV). Als vollständig gilt die
Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem
1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 29ter Abs. 1
AHVG). Dabei bestimmt sich die Beitragsdauer einer versicherten Person
in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten (Art. 30ter
AHVG).
4.3. Einkommen, welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der
gemeinsamen Ehe erzielt haben, werden geteilt und je zur Hälfte den
beiden Ehegatten angerechnet. Die Einkommensteilung wird
vorgenommen, wenn beide Ehegatten rentenberechtigt sind, wenn eine
verwitwete Person Anspruch auf eine Altersrente hat oder bei Auflösung
der Ehe durch Scheidung (Art. 29quinquies Abs. 3 lit. ac AHVG). Der
Teilung und gegenseitigen Anrechnung unterliegen jedoch nur
Einkommen aus der Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des
Versicherungsfalles beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird
und aus Zeiten, in denen beide Ehegatten in der schweizerischen AHV
versichert gewesen sind (Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG).
Nach Art. 50b AHVV werden die Einkommen von Ehepaaren in jedem
Jahr, in dem beide Ehegatten in der AHV versichert gewesen sind, hälftig
geteilt (Abs. 1, erster Satz). Auch wenn die beiden Ehegatten in einem
Kalenderjahr nicht während der gleichen Monate versichert sind, werden
die Einkommen während des ganzen Kalenderjahres aufgeteilt. Die
Beitragszeiten werden jedoch nicht übertragen (Abs. 2). Die Einkommen
im Jahr der Eheschliessung und im Jahr der Auflösung der Ehe werden
nicht geteilt (Abs. 3).
4.4. Gemäss Art. 35 AHVG beträgt die Summe der beiden Renten eines
Ehepaares maximal 150 Prozent des Höchstbetrages der Altersrente,
wenn beide Ehegatten Anspruch auf eine Altersrente haben. Die Kürzung
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entfällt bei Ehepaaren, deren gemeinsamer Haushalt richterlich
aufgehoben wurde. Die beiden Renten sind im Verhältnis ihrer Anteile an
der Summe der ungekürzten Renten zu kürzen. Weisen nicht beide
Ehegatten eine vollständige Beitragsdauer auf, so entspricht der
Höchstbetrag der beiden Renten einem Prozentsatz des maximalen
Betrages bei Vollrenten. Dieser wird ermittelt, indem die Summe aus dem
Prozentanteil der niedrigeren Rentenskala und dem doppelten
Prozentanteil der höheren Rentenskala (Art. 52 AHVV) durch drei geteilt
wird (Art. 53bis AHVV).
5.
Die Beschwerdeführerin rügt sinngemäss, die zugesprochene Rente von
Fr. 749. widerspreche den während der Beitragszeit geleisteten
(überdurchschnittlichen) Beiträgen. Zudem sei die Rente nicht zu
plafonieren.
5.1. Gemäss der Berechnung der Vorinstanz ergibt sich bei der
Beschwerdeführerin ein anrechenbares massgebliches
Jahreseinkommen von Fr. 98'496. (act. SAK/7). Soweit die
Beschwerdeführerin rügt, die Rente sei im Verhältnis zu den geleisteten
Beiträgen zu tief ausgefallen, ist sie auf das Solidaritätsprinzip im
Konzept der Schweizer AHV zu verweisen, wonach höhere Einkommen
bzw. darauf gestützte höhere Beiträge nicht zu höheren Leistungen
führen, als dass das Maximum des massgebenden vorgesehenen
Jahreseinkommens erreicht ist (Fr. 82'080., vgl. Rententabellen des
Bundesamtes für Sozialversicherungen BSV, gültig ab 1. Januar 2009,
[nachfolgend: Rententabellen] sowie oben E. 4.1.3). Demnach ist mit der
Vorinstanz festzustellen, dass die geleisteten Beiträge der
Beschwerdeführerin in Berücksichtigung der Beiträge ihres Ehemannes –
soweit sie das Maximum der Skala des vorgesehenen massgebenden
durchschnittlichen Jahreseinkommens übersteigen – keinen Einfluss
mehr auf die Höhe der Rente haben.
5.2. Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz die Beitragsdauer der
Beschwerdeführerin korrekt ermittelt hat.
5.2.1. Gemäss den Akten lebte die seit (…) 1973 verheiratete
Beschwerdeführerin von Juni 1978 bis November 1979 und von
Dezember 1986 bis Mai 1995 unbestritten in der Schweiz und war in
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dieser Zeit obligatorisch im Sinne von Art. 1a Bst. a AHVG versichert (act.
SAK/2 S. 1, 3.2, 3.53.7). Von Oktober 1990 – Januar 1994 und von
Januar bis März 1995 leistete sie Beiträge aus unselbständiger Tätigkeit
(vgl. Auszug aus dem individuellen Konto [IK], act. SAK B/20, vgl. Art. 1a
Bst. b AHVG).
Am 12. September 1995 beantragte die Beschwerdeführerin den Beitritt
zur freiwilligen Versicherung. Ihr Ehemann war zu diesem Zeitpunkt als
Entsandter für ein Schweizer Unternehmen im Ausland tätig und bis (…)
1998 obligatorisch AHV/IVversichert. Die Beschwerdeführerin wurde per
1. August 1995 in die freiwillige Versicherung aufgenommen. Der
Ehemann trat der freiwilligen Versicherung per (…) 1998 bei
(Kassenakten EF, act. 1 – 5, Kassenakten EM, act. 1). Ab Januar 1999
finden sich im Individuellen Konto zusätzliche Einträge zu
Beitragsleistungen aus eigener Erwerbstätigkeit (act. SAK B/20). Per
Ende 2002 trat das Ehepaar aus der freiwilligen AHV/IV aus (vgl.
Kassenakten EF act. 910, Kassenakten EM: Korrespondenz vom 15. Juli
2002 und 9. Dezember 2002
[Akten unnummeriert]).
5.2.2. Die Vorinstanz berücksichtigte demnach bei der
Anspruchsberechnung der Beschwerdeführerin eine Beitragszeit von Juni
1978 – November 1979 (18 Monate) und von Dezember 1986 –
Dezember 1989 (37 Monate), in welcher sie obligatorisch versichert war,
aber keiner Erwerbstätigkeit nachging, als Ehejahre. Für die Jahre, in
welchen sie in der Schweiz lebte und zumindest zeitweise unselbständig
erwerbstätig war, wurden ihr Beitragsjahre angerechnet (Januar 1990 –
Mai 1995, 65 Monate, sowie für August bis Dezember 1995 [5 Monate]:
siehe hienach). Nach ihrem Beitritt zur freiwilligen Versicherung per 1.
August 1995 (Berücksichtigung als Beitragsjahre, da sie von Januar bis
März 1995 erwerbstätig war) wurden ihr ab Januar 1996 bis Ende 1998
weitere Ehejahre angerechnet, in denen sie kein eigenes Einkommen
erwirtschaftete, aber sich als im Ausland niedergelassene Ehefrau ihres
obligatorisch versicherten Ehemannes freiwillig versichern konnte (36
Monate, vgl. Art. 10bis Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters,
Hinterlassen und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 [VFV, SR
831.111] in der bis 31. Dezember 1996 gültigen Fassung [AS 1996 686]
und Art. 3 Abs. 3 Bst. a AHVG, oben E. 4.1.2). Von Januar 1999 bis
Dezember 2002 wurden ihr wiederum die geleisteten eigenen Beiträge
angerechnet (48 Monate, vgl. act. SAK B/20 und act. SAK/6 S. 2 f., 7 S.
3). Zusammen ergibt sich somit für die Beschwerdeführerin eine
Beitragszeit von 209 Monaten bzw. 17 Jahren und 5 Monaten und damit
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17 volle anrechenbare Versicherungsjahre sowie eine anwendbare
Rentenskala 18 (vgl. Rententabellen, S. 8 und 10). Die Vorinstanz hat
demnach die Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt ermittelt.
5.3. Es sind keine Hinweise dafür ersichtlich, dass ein unrichtiges
Einkommen ermittelt worden wäre. Dies wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht gerügt. Zu prüfen bleibt deshalb, ob die Rentenberechnungen
korrekt durchgeführt wurden.
5.3.1. Das Ehepaar hat im Jahr 1973 geheiratet. Demnach sind die je von
beiden Ehepartnern geleisteten Einkommen ab dem Zeitpunkt, an
welchem der Ehemann nach der Heirat ein in der Schweiz versichertes
Einkommen hatte (ab März 1978, vgl. act. SAK/6 S. 3 f.) bis zum Eintritt
des ersten Versicherungsfalls (Rentenanspruch des Ehemannes) per (…)
2003 hälftig geteilt und die Hälfte jeweils beiden Ehepartnern
angerechnet worden (oben E. 4.3). Bei beiden Versicherten wurde zudem
für die angerechneten Versicherungszeiten von 1978 bis 1994 je die
Hälfte der Erziehungsgutschriften berücksichtigt. Daraus ergab sich für
den Ehemann die Maximalrente der Skala 25 von Fr. 1'295. und für die
Ehefrau die Maximalrente der Skala 18 von Fr. 933., zusammen Fr.
2'228. (Rententabellen S. 56 und 70, act. SAK/6 S. 5 ff.).
5.4. Wie die Vorinstanz zu Recht in der Vernehmlassung ausgeführt hat
(act. 3), sind Renten von Ehepaaren, die beide rentenberechtigt sind, zu
plafonieren (oben E. 4.4). Demnach betragen die Renten für das Ehepaar
A._______ 150% der Höchstrente der Rentenskala 23 (Art. 53bis AHVV:
[18 + 25 + 25] : 3), d. h. 1.5 x 1'192. = 1'788. (Rententabellen, S. 60
und 106). Entsprechend wurden die Renten – wie vom Gesetzgeber
vorgesehen – proportional auf Fr. 1'039. für den Ehemann und auf Fr.
749. für die Ehefrau gekürzt (1'039. + 749. = 1'788. [Berechnung vgl.
act. SAK/6 S. 5 ff.]).
5.5. Zusammenfassend ist festzustellen, dass mit Eintritt des
Rentenalters der Ehefrau die Rente der Beschwerdeführerin gemäss der
anzuwendenden Rechtslage korrekt ermittelt wurde. Sie dringt demnach
mit ihren Rügen nicht durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen,
soweit darauf einzutreten ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
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Seite 12
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende
Beschwerdeführerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art.
7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
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Seite 13
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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