B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3501/2010
U r t e i l v o m 1 8 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Vito Valenti, Richter Beat Weber,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, Österreich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente, Anrechnung von Versicherungszeiten.
C-3501/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 2. Dezember 1946 geborene österreichische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Versicherter oder Beschwerdeführer) meldete
sich am 1. Oktober 2009 beim österreichischen Sozialversicherungsträ-
ger zum vorzeitigen Bezug einer schweizerischen Rente der Alters- und
Hinterlassenenversicherung (AHV) an; das entsprechende Antragsformu-
lar E 202 (inkl. Einlegeblatt 4 CH) ging zusammen mit weiteren Formula-
ren am 20. Oktober 2009 bei der Schweizerischen Ausgleichskasse (im
Folgenden: SAK oder Vorinstanz ) ein (Akten [im Folgenden: act.] der
SAK 71 bis 90).
B.
Nachdem die SAK Nachforschungen hinsichtlich der Beitragszeiten im
Jahre 1972 getätigt hatte (act. 91 bis 94), und nach Vorliegen des Aus-
zugs aus dem individuellen Konto (im Folgenden: IK-Auszug) vom 9. Juni
2010 (act. 95 bis 96) sowie der Berechnungsblätter (act. 97 bis 101) er-
liess die SAK am 7. Dezember 2009 eine Verfügung, mit welcher dem
Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2010 eine Rente der AHV in der
Höhe von monatlich Fr. 988.- zugesprochen wurde; im Rahmen der Be-
rechnung wurde unter anderem von einer anrechenbaren Beitragsdauer
von 22 Jahren und 6 Monaten ausgegangen (act. 102 bis 107). Ebenfalls
am 7. Dezember 2009 wurde die Bescheinigung über den Versicherungs-
verlauf in der Schweiz erstellt (Formular E 205 CH; act. 108 bis 111).
C.
Gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2009 erhob der Versicherte am
5. Januar 2010 Einsprache und beantragte sinngemäss die Aufhebung
dieses Entscheids (act. 112 und 113). Zur Begründung führte er im We-
sentlichen aus, er habe in der Schweiz nicht bloss während 22, sondern
während 26 Jahren gearbeitet; zuletzt von 1993 bis Ende 1996 bei der
B._______ AG in C._______ SG. Über diese Unternehmung sei der Kon-
kurs durchgeführt worden und er habe daher kein Arbeitszeugnis. Nach-
dem der Versicherte in einem weiteren Schreiben vom 8. März 2010 gel-
tend gemacht hatte, er habe in den Jahren 1973 und 1974 anstatt wäh-
rend 2 resp. 7 jeweils durchgehend während 12 Monaten in der Schweiz
gearbeitet, klärte die SAK den Sachverhalt weiter ab resp. brachte von
der Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel in Erfahrung, dass diese die Bei-
tragszeiten so übernommen habe, wie sie damals deklariert worden seien
(act. 125, 131 bis 134). Schliesslich führte der Versicherte – in Beantwor-
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tung des Schreibens der SAK vom 15. März 2010 (act. 118 und 119) – in
seinem Schreiben vom 1. April 2010 zusätzlich aus, er besitze keine
Lohnabrechnungen von der B._______ AG mehr, da er am 31. März 1995
ausgetreten sei. Er habe lediglich noch eine Grenzgängerbewilligung und
ein Schreiben der D._______ (act. 126 bis 130). In der Folge wurde mit
Entscheid vom 22. April 2010 die Einsprache des Versicherten vom
5. Januar bzw. 8. März 2010 abgewiesen.
D.
Mit Eingabe vom 11. Mai 2010 erhob der Versicherte beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des
Einspracheentscheids vom 22. April 2010 (act. im Beschwerdeverfahren
[im Folgenden: B-act.] 1).
Zur Begründung führte er zusammengefasst aus, er sei als Grenzgänger
von 1969 bis 1995 in der Schweiz bei verschiedenen Arbeitgebern be-
schäftigt gewesen. Er sei sich sicher, dass er in den Jahren 1973 und
1974 jeweils 12 Monate gearbeitet habe, weil er 1974 seine Gattin gehei-
ratet habe und sie beide in Zollbüros im Fürstentum Lichtenstein tätig
gewesen seien. Gemäss der SAK seien ihm diese Versicherungszeiten
nicht resp. nur teilweise angerechnet worden. Lohnbestätigungen bzw.
Arbeitszeugnisse habe er keine mehr. Es sei ihm unerklärlich, dass
betreffend die Versicherungszeiten keine Nachforschungen angestellt
werden könnten, da er nur im Kanton St. Gallen gearbeitet und dort die
Steuern entrichtet habe. Er habe eine gültige Grenzgängerbewilligung
gehabt und hätte nicht ohne eine Arbeitsbewilligung als Deklarant im
Zollbüro der schweizerischen und österreichischen Zollbehörden arbeiten
können.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. Juni 2010 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (B-act. 3).
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, gemäss IK-Auszug seien
im Jahre 1973 während 2 Monaten und im Jahre 1974 während 7 Mona-
ten AHV-Beiträge einbezahlt worden. Der Beschwerdeführer mache je-
doch je 12 Monate Beitragszeit für die beiden Jahre geltend. Deshalb
seien bei der zuständigen Ausgleichskasse Nachforschungen angestellt
worden. Diese hätten ergeben, dass diese Ausgleichskasse die Beitrags-
zeiten wie deklariert übernommen habe. Da der Versicherte keine Lohn-
abrechnungen besitze, welche die AHV-Abzüge für die geltend gemach-
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ten Versicherungszeiten belegten, könne diese Ausgleichskasse keine
Berichtigung des IK-Auszugs vornehmen.
F.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsge-
setz vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss Art. 3 Bst. dbis des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) die besonderen Bestimmungen des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1). Dabei finden den allgemeinen intertemporalrechtli-
chen Regeln in formell-rechtlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurtei-
lung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32
VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.3. Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das ATSG anwendbar ist.
Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des
ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung anwendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abwei-
chung vom ATSG vorsieht. Dies ist vorliegend nicht der Fall.
1.4. Als Adressat des angefochtenen Einspracheentscheids vom 22. April
2010 (act. 135 und 136) ist der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert
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(Art. 59 ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl.
auch Art. 20 Abs. 1 und 3, Art. 50 und Art. 52 VwVG).
1.5. Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 22. April
2010. Streitig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist, ob die
Vorinstanz die Berechnung der Altersrente in korrekter Weise vorgenom-
men resp. die Beitragszeiten korrekt angerechnet worden sind.
1.6. Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
2.
Vorab sind die zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde massge-
benden gesetzlichen Grundlagen und die dazu von der Rechtsprechung
entwickelten Grundsätze darzulegen.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b).
Der Beschwerdeführer wurde am 2. Dezember 2009 63 Jahre alt. Sein
Anspruch auf eine ordentliche, durch den Vorbezug gekürzte Altersrente
war demnach im Monat nach Vollendung des 63. Altersjahrs, am 1. Janu-
ar 2010, entstanden (vgl. Art. 40 AHVG). Der zur Rechtsfolge der Ren-
tenberechtigung führende Tatbestand (das Erreichen des Rentenalters)
verwirklichte sich vorliegend somit im Jahre 2010. Damit steht fest, dass
für die Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf die Alters-
rente auf jene Normen abzustellen ist, die im Zeitpunkt des Erreichens
seines Rentenalters in Kraft standen.
2.2. Der österreichische Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines
Mitgliedsstaates der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend –
mit Blick auf das im Jahre 2010 verwirklichte (vorzeitige) Rentenalter des
Beschwerdeführers – das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anzuwenden ist, welches die ver-
schiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkommen zwischen der
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Schweizerischen Eidgenossenschaft und den einzelnen Mitgliedsstaaten
der Europäischen Gemeinschaft insoweit absetzt, als darin derselbe
Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA). Soweit dieses Abkommen, ins-
besondere dessen Anhang II, der die Koordinierung der Systeme der so-
zialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA), keine abweichenden Bestimmungen
vorsieht, ist mangels einer einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen bzw.
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens so-
wie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung ei-
ner schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der innerstaatlichen
Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16 S. 49; Urteil des
damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; ab 1. Januar
2007: Bundesgericht {BGer}] H 13/05 vom 4. April 2005, E. 1.1). Daraus
folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leis-
tungsanspruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 der Koordi-
nierungsverordnung (EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für
schweizerische Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
Demnach bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin
auf eine Rente der AHV nach dem internen schweizerischen Recht.
Die neuen, ab dem 1. April 2012 in den Beziehungen zwischen der
Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden EU-Verordnungen
Nr. 883/2004 und 987/2009, welche die Verordnungen Nr. 1408/71 und
574/72 ersetzen, und der – seit demselben Datum in Kraft stehende – re-
vidierte Anhang II zum FZA sind vorliegend noch nicht anwendbar.
2.3. Die ordentlichen Renten der AHV und IV gelangen als Vollrenten
oder Teilrenten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente be-
steht, wenn die Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die
Beitragsdauer ist vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre
aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Als Beitragsjahre gel-
ten gemäss Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat
(Bst. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den
doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein
volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 der AHVV vor, wenn eine
Person insgesamt länger als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2
AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt
hat oder Beitragszeiten im Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG
aufweist. Bei unvollständiger Beitragsdauer besteht Anspruch auf eine
Teilrente, entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
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Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges
(Art. 38 Abs. 2 AHVG; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74).
2.4. Für die Rentenberechnung werden Beitragsjahre, Erwerbseinkom-
men sowie Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtig-
ten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berücksichtigt
(Art. 29bis Abs. 1 AHVG). Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52
AHVV) bestimmt sich der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jah-
reseinkommen. Dieses setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkom-
men, den Erziehungsgutschriften und den Betreuungsgutschriften
(Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während einer langen Beitragskar-
riere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind, wird die Summe der Er-
werbseinkommen entsprechend dem Rentenindex aufgewertet (Art. 30
Abs. 1 AHVG). Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann er-
mittelt, indem die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie
die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Bei-
tragsjahre geteilt werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
2.5. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt sich in der
Regel nach ihrem individuellen Konto, in welches die für die Berechnung
der ordentlichen Rente erforderlichen Angaben eingetragen werden (Art.
30ter Abs. 1 AHVG). Grundsätzlich dürfen im individuellen Konto nur Er-
werbseinkommen eingetragen werden, von welchen dem Versicherten
die gesetzlichen Beiträge abgezogen worden sind – unabhängig davon,
ob der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse ent-
richtet hat (Art. 30ter Abs. 2 AHVG). Bei einwandfreiem Nachweis können
auch Einkommen eingetragen werden, die ohne Lohnabzüge aufgrund
einer Nettolohnvereinbarung ausgerichtet wurden (vgl. UELI KIESER, Alters-
und Hinterlassenenversicherung, Rechtsprechung des Bundesgerichts
zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2005, N. 3 zu Art. 30ter).
Der seit dem 1. Januar 1969 in Kraft stehende, vorliegend anwendbare
Art. 140 Abs. 1 Bst. d AHVV schreibt vor, dass das individuelle Konto das
Beitragsjahr und die Beitragsdauer in Monaten umfassen muss.
2.6. Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet sind,
mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert und auch
nicht mehr entrichtet werden können. Hat der Versicherte nie einen Kon-
tenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen erhaltenen
Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein erhobener Ein-
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Seite 8
spruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versicherungsfalls die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige, sondern auch für unvollstän-
dige bzw. fehlende Eintragungen im individuellen Konto (Art. 141 Abs. 3
AHVV; BGE 117 V 261 ff., BGE 110 V 97 E. 4a). Diese Kontenbereini-
gung erstreckt sich alsdann auf die gesamte Beitragsdauer des Versi-
cherten, betrifft also auch jene Beitragsjahre, für welche gemäss Art. 16
Abs. 1 AHVG jede Nachzahlung von Beiträgen ausgeschlossen ist. Die
Kasse darf aber im Rahmen von Art. 141 Abs. 3 AHVV nicht über Rechts-
fragen entscheiden, welche der Versicherte schon früher durch Be-
schwerde im Sinne von Art. 84 AHVG zur richterlichen Beurteilung hätte
bringen können, sondern nur allfällig vorhandene Buchungsfehler korri-
gieren (BGE 117 V 261 E. 3a mit Hinweis). Art. 141 Abs. 3 AHVV führt ei-
ne Beweisverschärfung gegenüber dem im Sozialversicherungsrecht üb-
lichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ein, indem der
volle Beweis verlangt wird. Zu beachten ist allerdings auch der im Sozial-
versicherungsrecht anwendbare Untersuchungsgrundsatz, was zur Folge
hat, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den rechts-
erheblichen Sachverhalt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und oh-
ne Bindung an die Vorbringen oder Beweisanträge der Parteien abzuklä-
ren und festzustellen haben, wobei die Parteien eine Mitwirkungspflicht
trifft; im Fall der Beweislosigkeit fällt jedoch der Entscheid zu Ungunsten
jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117 V 263 E. 3b
mit Hinweisen).
3.
Bei der Bestimmung der Beitragsjahre ist vom individuellen Konto des
Beschwerdeführers, wo alle Einkommen, Beitragszeiten sowie Betreu-
ungsgutschriften aufgezeichnet werden, die als Grundlage für die Be-
rechnung einer Altersrente dienen, auszugehen.
3.1. Der Versicherte führte beschwerdeweise aus, er habe in den Jahren
1973 bis 1974 jeweils während 12 Monaten bei den Speditionen
E._______ AG und F._______ AG in C._______ SG gearbeitet. Dem IK-
Auszug vom 9. Juni 2010 (act. 94 bis 96) ist jedoch zu entnehmen, dass
dem Beschwerdeführer im Jahre 1973 nur während zwei und 1974 nur
während sieben Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren.
Nachforschungen bei der zuständigen Ausgleichskasse Arbeitgeber Basel
– der Sitz der oben erwähnten Unternehmungen befindet sich in Basel
(vgl. ) – haben ergeben, dass nach Überprüfung der Lohn-
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Seite 9
bescheinigungen von dieser Ausgleichskasse die Beitragszeiten gemäss
den damals erfolgten Deklarationen übernommen worden waren
(act. 125, 131 und 132).
3.2. Da der Beschwerdeführer – soweit aus den Akten ersichtlich – nie ei-
nen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt hat, kann die Be-
richtigung von Eintragungen im individuellen Konto nur verlangt werden,
soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder dafür der volle Beweis er-
bracht wird (vgl. E. 2.6 hiervor). Mit Blick auf die von der Vorinstanz vor-
genommenen Nachforschungen und die Ausführungen des Beschwerde-
führers sind Dokumente in Form von Lohnabrechnungen und Arbeits-
zeugnissen betreffend die Beschäftigungen bei den vorstehend aufge-
führten Unternehmungen, welche die Vorbringen des Versicherten bewei-
sen könnten, weder vorhanden noch einbringlich. Weiter finden sich in
den Akten auch keinerlei Hinweise auf allfällige Nettolohnvereinbarungen
(vgl. E. 2.5 hiervor). Der Beschwerdeführer konnte demnach in keiner
Weise beweisen, dass er in den Jahren 1973 bis 1974 jeweils während
12 Monaten erwerbstätig gewesen war und entsprechend AHV-Beiträge
abgerechnet worden waren. Da von weiteren Beweismassnahmen keine
neuen entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind, ist vorliegend
von solchen abzusehen (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 124
V 90 E. 4b, 122 V 157 E. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28
E. 4b).
Da die Eintragungen im IK-Auszug für die Jahre 1973 und 1974 weder of-
fenkundig falsch sind noch für deren Unrichtigkeit der volle Beweis er-
bracht werden konnte (vgl. E. 2.6 hiervor), besteht – zu Ungunsten des
Beschwerdeführers (vgl. BGE 117 V 263 E. 3b mit Hinweisen; vgl. auch
E. 2.7 hiervor) – kein Anlass, die Beitragsdauer für die Jahre 1973 und
1974 nicht aufgrund des IK-Auszuges zu ermitteln. Es ist somit davon
auszugehen, dass in den Jahren 1973 bis 1974 in korrekter Weise wäh-
rend insgesamt neun Monaten AHV-Beiträge abgerechnet worden waren.
3.3. Im Rahmen des Einspracheverfahrens führte der Versicherte am
5. Januar 2010 aus, zuletzt habe er in der Schweiz von 1993 bis Ende
1996 bei der in Konkurs geratenen B._______ AG gearbeitet (act. 113).
Diese Aussage relativierte er in seinem Schreiben vom 1. April 2010, in
welchem er berichtete, er sei am 31. März 1995 ausgetreten (act. 130).
Indem der Versicherte in seiner Beschwerde vom 11. Mai 2010 ausge-
führt hat, er habe bis 1995 in der Schweiz gearbeitet, ist davon auszuge-
hen, dass er auch für die Zeit von Anfang September 1993 bis Ende März
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Seite 10
1995 fälschlicherweise nicht angerechnete Beitragszeiten geltend macht.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass die Eintragungen im IK-Auszug für
diesen Zeitraum ebenfalls nicht offenkundig falsch sind. Der Beschwerde-
führer konnte durch Beibringung von Lohnabrechnungen, Arbeitszeugnis-
sen und/oder Kontoauszügen deren Unrichtigkeit nicht beweisen, und
auch der am 15. Februar 1993 ausgestellte persönliche Versicherungs-
ausweis (act. 129) vermag keinen vollen Beweis zu erbringen. Obwohl
darauf unter anderem von einem Jahreslohn und persönlichen Beiträgen
pro Jahr die Rede ist, kann dieser Ausweis nicht beweisen, dass in der
fraglichen Zeit ab September 1993 (bis Ende März 1995) Beiträge abge-
rechnet wurden. Dasselbe gilt schliesslich auch für die bis zum 14. April
1995 gültig gewesene Grenzgängerbewilligung (act. 128). Es ist deshalb
zusammengefasst davon auszugehen, dass für den erwähnten Zeitraum
ebenfalls keine weiteren Beitragszeiten angerechnet werden können.
3.4. Abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass die weiteren Berech-
nungsgrundlagen (massgebendes durchschnittliches Jahreseinkommen,
anwendbare Rentenskala, Versicherungsjahre des Jahrgangs) nicht be-
anstandet wurden und mit Blick auf die Sach- und Rechtslage auch zu
keinen Beanstandungen Anlass geben.
4.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Einspracheent-
scheid der Vorinstanz vom 22. April 2010 als rechtens, weshalb die dage-
gen erhobene Beschwerde vom 11. Mai 2010 abzuweisen ist.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
5.2. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdefüh-
rer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Als Bundesbehörde
hat die obsiegende Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf die Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG [e contrario] und Art. 7 Abs. 1 [e
contrario] und Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
C-3501/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Roger Stalder
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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