B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3501/2014
Ur t e i l vom 4 . J un i 2 0 1 5
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Richter Christoph Rohrer,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
X._______, Türkei,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
Beitragsüberweisung an den ausländischen Versicherer,
(Verfügung vom 9. Mai 2014).
C-3501/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die am (…) geborene, mit einem Schweizer verheiratete, schweizerisch-
türkische Doppelbürgerin X._______ (im Folgenden: Versicherte oder Be-
schwerdeführerin) lebte von 1982 in der Schweiz, war in den Jahren 1983
bis 2012 erwerbstätig und dadurch in der obligatorischen Alters-, und Hin-
terlassenenversicherung (im Folgenden: AHV/IV) versichert (Akten der Vo-
rinstanz [im Folgenden: SAK-act.] 4, 18). Am 31. März 2013 zog sie in die
Türkei (SAK-act. 12). Mit Gesuch vom 25. Juli 2013 (SAK-act. 2) stellte die
Versicherte über den türkischen Versicherungsträger bei der Schweizeri-
schen Ausgleichskasse (im Folgenden: SAK oder Vorinstanz) einen Antrag
auf Überweisung der AHV-Beiträge an die türkische Sozialversicherungs-
anstalt SKK.
B.
Mit Verfügung vom 28. März 2014 (SAK-act. 20) wies die SAK unter Hin-
weis auf das Sozialversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und
der Türkei den Antrag um Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte
sie aus, dass bei Versicherten mit einer Doppelbürgerschaft zu überprüfen
sei, wo sich der Lebensmittelpunkt befinde. Der Ehemann habe seinen
Wohnsitz in der Schweiz; daraus ergebe sich der Lebensmittelpunkts der
Versicherten in der Schweiz.
C.
Hiergegen erhob die Versicherte am 25. April 2014 Einsprache (SAK-
act. 22) und machte geltend, nunmehr in der Türkei wohnen zu wollen, ob-
wohl ihr Mann in der Schweiz lebe. Sie sei von der SAK aufgefordert wor-
den, ihre Ansässigkeit in der Türkei nachzuweisen. Daraufhin habe sie alle
erforderlichen Unterlagen wie den Grundbuchauszug und Stromrechnun-
gen eingereicht. Die SAK habe ihr mitgeteilt, dass sie auf die Schweizeri-
sche Staatsbürgerschaft nicht verzichten müsse und ihr ein Schreiben zu-
kommen lassen, in welchem ihr versichert wurde, dass die AHV-Gelder
überwiesen würden. Dieses Schreiben stelle nun einen Widerspruch dar,
denn ihr Mann habe schon damals in der Schweiz gelebt. Als sie in die
Türkei zurückgekehrt sei, habe sie zudem Investitionen getätigt. Das Ver-
halten der SAK habe sie im negativen Sinne sehr beeinflusst und ihrer psy-
chischen Gesundheit geschadet.
D.
Die SAK wies die Einsprache der Versicherten mit Verfügung vom 9. Mai
C-3501/2014
Seite 3
2014 (SAK-act. 25) mit der Begründung ab, dass die gesetzlichen Voraus-
setzungen für eine Beitragsrückerstattung aufgrund des Wohnsitzes des
Ehemannes in der Schweiz nicht erfüllt seien.
E.
In der Folge wurde das von der Beschwerdeführerin am 21. Mai 2014 an
die SAK gerichtete E-Mail (SAK-act. 26; act. 1, Beilage 1) von dieser mit
Schreiben vom 18. Juni 2014 (act. 1) an das Bundesverwaltungsgericht zur
weiteren Behandlung überwiesen. In diesem E-Mail führte die Beschwer-
deführerin aus, die Abweisung ihres Gesuch sei eine Überraschung für sie
gewesen. Ihr sei mindestens drei bis vier Mal schriftlich bestätigt worden,
dass die AHV-Beiträge überwiesen würden. Sie wolle sich in der Türkei
pensionieren lassen, jedoch könne sie dort nicht ohne Pension leben. Im
Schreiben vom 24. April 2014 (act. 5 – 7) führte sie weiter aus, die Über-
weisung der Beiträge sei ihr lange im Voraus zugesichert und dann verwei-
gert worden. Sie stehe nun als Geschädigte da.
F.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2014 (act. 2) wurde die Beschwerdeführerin
unter Hinweis auf Art. 11b des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (Verwaltungsgerichtsgesetz; VGG; SR
172.32) aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht innert Frist eine
schweizerische Korrespondenzadresse bekannt zu geben. Dieser Auffor-
derung kam sie am 15. Juli 2014 nach (act. 3).
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. September 2014 (act. 10) beantragte die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie mit
Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung im Wesentlichen aus,
die 49-jährige Beschwerdeführerin habe beinahe zwei Drittel ihres Lebens
in der Schweiz verbracht, besitze zusätzlich zur türkischen auch die
schweizerische Staatsbürgerschaft und sei mit einem in der Schweiz wohn-
haften Schweizer verheiratet. Somit sei konsequenterweise davon auszu-
gehen, dass die schweizerische Staatsangehörigkeit überwiege. Es sei er-
stellt, dass die Beschwerdeführerin die Möglichkeit habe, wieder in die
Schweiz zurückzukehren, wobei die Eheverbindung mit einem schweizeri-
schen Staatsangehörigen zu berücksichtigen sei.
H.
In ihrer Replik vom 16. September 2014 (act. 12) wiederholte die Be-
schwerdeführerin zunächst die bereits in der Beschwerde vorgebrachten
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Seite 4
Argumente. Weiter bestritt sie, dass ihr Lebensmittelpunkt in der Schweiz
sei. Es könne nicht angenommen werden, dass sich aufgrund der Heirat
mit einem Schweizer Bürger automatisch ihr Lebensmittelpunkt in der
Schweiz befinde und sie wieder dorthin zurückkehren werde. Sie sei defi-
nitiv mehr mit dem türkischen Staat verbunden und habe das Recht, in dem
Staat in dem sie geboren sei, zu leben und zu sterben.
I.
In der Duplik vom 22. Oktober 2014 (act. 17) hielt die Vorinstanz an ihrer
Stellungnahme vom 3. September 2014 fest und führte zusammengefasst
mit Verweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung aus, dass bei der
Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsbürgerschaft vorherrsche,
zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben habe und nun
alleine ohne ihren Ehegatten in die Türkei zurückgekehrt sei. Dies spreche
für eine engere Beziehung mit der Schweiz. Überdies könne eine Schwei-
zer Bürgerin jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen
Hand Unterstützung beantragen, wenn sie in eine Notlage gerate. Bei einer
mit einem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin sei die Voraussetzung
der definitiven Ausreise nicht gegeben. Weiter weist die Vorinstanz darauf
hin, dass die von der Beschwerdeführerin einbezahlten Beiträge bei der
Festsetzung der Versicherungsleistungen für den Ehemann zu berücksich-
tigen seien.
J.
In ihrer Triplik vom 10. November 2014 (act. 19) versicherte die Beschwer-
deführerin dem Bundesverwaltungsgericht, dass sie die Schweiz endgültig
verlassen habe und ihr Lebensmittelpunkt in der Türkei sei. Sie bittet da-
rum, die Intensität ihrer Beziehung zu ihrem Heimatstaat zu überprüfen.
Die Voraussetzungen für eine Überweisung ihrer Beiträge sei definitiv ge-
geben. Zudem habe sie noch nie Leistungen aus der AHV/IV bezogen. Sie
führte erneut aus, dass sie für ihren Lebensabend in der Türkei aufgrund
diverser Zusagen der Vorinstanz Investitionen getätigt habe. Zudem sei sie
den Aufforderungen der Vorinstanz stets umgehend nachgekommen.
K.
Die Vorinstanz verzichtete auf die Einreichung einer Quadruplik (act. 21).
L.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften der Parteien
ist – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen und mit freier
Kognition, ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf die Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 7 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 [Verwaltungsverfahrensge-
setz; VwVG; SR 172.021]; BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich gemäss
Art. 37 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32) nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt. Das
VwVG findet aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG jedoch keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR
830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG;
SR 831.10) sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Nach Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 AHVG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von
Personen im Ausland gegen Verfügungen der Vorinstanz. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist demnach für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.4 Als primäre Adressatin des angefochtenen Einspracheentscheids vom
9. Mai 2014 ist die Beschwerdeführerin beschwerdelegitimiert (Art. 59
ATSG, vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde ist – da sämtliche Prozessvoraussetzungen erfüllt
sind – einzutreten (Art. 60 ATSG; vgl. auch Art. 20 Abs. 1 und 3 sowie Art.
50 und Art. 52 VwVG).
2.
Im Folgenden sind vorab die im vorliegenden Verfahren dem Grundsatz
nach anwendbaren Normen und Rechtsgrundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliesslich
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Seite 6
Überschreiten oder Missbrauch des Ermessens), beruhe auf einer unrich-
tigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz Gygi, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Vorbehältlich besonderer über-
gangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu
ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres allgemein gül-
tigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse – und somit
auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen Grundsatz
auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
3. Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die Vorinstanz zu Recht die Beitragsüberweisung an den türkischen Sozi-
alversicherer verweigert hat.
3.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtene Verfügung vom 9. Mai 2014 in
Anwendung der Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern
an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-
AHV, SR 831.131.12) den Antrag der Beschwerdeführerin auf Überwei-
sung ihrer Beiträge mit der Begründung, die Beiträge könnten aufgrund des
Wohnsitzes des Ehemannes in der Schweiz nicht rückerstattet werden, ab-
gewiesen.
3.1.1 Gemäss Art. 1 Abs. 1 RV-AHV können Ausländer, mit deren Heimat-
staat keine zwischenstaatliche Vereinbarung besteht, sowie ihre Hinterlas-
senen, die der AHV entrichteten Beiträge zurückfordern, sofern diese ge-
samthaft während mindestens eines vollen Jahres geleistet worden sind
und keinen Rentenanspruch begründen. Nach Art. 2 Abs. 1 RV-AHV kön-
nen Beiträge zurückgefordert werden, sobald die Person endgültig aus der
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Seite 7
Versicherung ausgeschieden ist und sowohl sie selber als auch die Ehe-
frau oder der Ehemann und ihre noch nicht 25-jährigen Kindern nicht mehr
in der Schweiz wohnen.
3.1.2 Da zwischen der Türkei und der Schweiz eine zwischenstaatliche
Vereinbarung besteht, ist im zu beurteilenden Fall die RV-AHV nicht an-
wendbar. Zudem hat die Beschwerdeführerin keinen Antrag auf Rückfor-
derung ihrer Beiträge, sondern die Überweisung der Beiträge an die türki-
sche Sozialversicherungsanstalt verlangt.
3.2 Die Beschwerdeführerin ist schweizerische und türkische Staatsange-
hörige. Es ist somit vorweg zu prüfen, ob das Abkommen zwischen der
Schweiz und der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai
1969 (im Folgenden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) auf die Beschwer-
deführerin als Doppelbürgerin zur Anwendung gelangt.
3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Abkommens zwischen der Schweiz und
der Republik Türkei über die Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (im Fol-
genden: Abkommen, SR 0.831.109.763.1) sind die Staatsangehörigen der
einen Partei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit diese ihre
Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in ihren Rechten
und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen Vertragspartei den
Staatsangehörigen dieser Vertragspartei gleichgestellt, soweit dieses Ab-
kommen und sein Schlussprotokoll nichts anderes bestimmen. Als Aus-
nahme zu diesem Gleichbehandlungsgrundsatz können gemäss (dem mit
Art. 1 des Zusatzabkommens vom 25. Mai 1979 eingefügten, seit Juni 1981
in Kraft stehenden) Art. 10a Abs. 1 des Abkommens türkische Staatsange-
hörige in Abweichung von den Artikeln 8 und 12 des Abkommens verlan-
gen, dass die zu ihren Gunsten an die schweizerische Alters- und Hinter-
lassenenversicherung entrichteten Beiträge an die türkische Sozialversi-
cherung überwiesen werden, sofern ihnen noch keine Leistungen aus der
schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung ge-
währt worden sind und vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen ha-
ben, um sich in der Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
3.2.2 Gemäss langjähriger Rechtsprechung ist bei Doppelbürgern der
Schweiz und des jeweiligen Vertragsstaates in Bezug auf die Frage
nach der Anwendbarkeit des zwischen den beiden Staaten abgeschlos-
senen Sozialversicherungsabkommens der Grundsatz der tatsächlich
vorwiegenden Staatsangehörigkeit im Zeitpunkt der Beanspruchung
von Leistungen massgebend (BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweisen).
C-3501/2014
Seite 8
Dieses Prinzip gilt auch, soweit das ausländische Bürgerrecht - wie hier
- einen Anspruch auf eine Beitragsüberweisung verschafft (AHI 1997 S.
210).
3.2.3 Es ist somit bei der schweizerisch-türkischen Beschwerdeführerin
zu klären, welches die vorwiegende Staatsangehörigkeit ist. Die Vo-
rinstanz hat erst während des Beschwerdeverfahrens erkannt, dass die
Bestimmungen der RV-AHV vorliegend nicht anwendbar sind. Sie führt ver-
nehmlassungsweise am 9. September 2014 aus, dass die Beschwerdefüh-
rerin während 31 Jahren in der Schweiz gelebt und während 30 Jahren in
der Schweiz, wo auch ihr schweizerischer Ehemann lebt, gearbeitet habe.
Deshalb sei konsequenterweise davon auszugehen, dass die schweizeri-
sche Staatsangehörigkeit vorwiege. In der Duplik vom 22. Oktober 2014
verweist die Vorinstanz auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (BGE
112 V 89. E.2b) und gibt an, es sei in jedem Einzelfall die Intensität aller
wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu berück-
sichtigen. Sie bringt neben den Argumenten aus der Vernehmlassung vor,
dass die Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit
durch Heirat erworben habe und zudem alleine in die Türkei zurückgekehrt
sei. Dies spreche für eine engere Beziehung zur Schweiz. Dennoch kommt
die Vorinstanz zum Schluss, dass das Abkommen zwar auf die Beschwer-
deführerin anwendbar sei, jedoch sei "die vorgebrachte Absicht des dau-
ernden Verbleibens ohne Belang".
3.2.4 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin von 1982
bis 2013 in der Schweiz gelebt hat (SAK-act. 4, 12, 18). Von 1982 bis 1997
war sie mit A._______ verheiratet; erst im Jahr 2000 heiratete sie den
Schweizer B._______ (SAK-act. 17, S. 1). Sie nahm die schweizerische
Staatsbürgerschaft am 31. Januar 2007 an (SAK-act. 23, S. 4). Es ist somit
anzunehmen, dass eine Beziehung zur Schweiz erst in den letzten Jahren
ihres Aufenthalts entstanden ist. Gemäss Wohnsitzbestätigung der Ge-
meinde C._______ (SAK-act. 12) ist die Beschwerdeführerin am 31. März
2013 in die Türkei weggezogen. Als Begründung für ihren Wegzug gibt sie
beschwerdeweise an, in der Türkei – in dem Land, in dem sie geboren ist
– leben und sterben zu wollen. Sie wisse, wo sie ihren Lebensabend ver-
bringen wolle und stehe hinter dieser Entscheidung. Die Türkei sei ihre
Heimat; ihre Gefühle verbänden sie mit diesem Land (act. 12, Beilage). Im
Schreiben vom 18. November 2013 an das Zivilstandsamt des Zivilstands-
kreises D._______ (SAK-act. 22) gibt die Beschwerdeführerin an, sie habe
ca. 30 Jahre in der Schweiz gearbeitet, jedoch habe sie in dieser Zeit "im-
mer auf zwei Seiten gelebt". Deshalb habe sie sich entschlossen, in die
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Seite 9
Türkei zurückzukehren. Sie wolle ihren Schweizer Pass zurückgeben, da-
mit sie die Überweisung der AHV-Gelder beantragen könne. Der Ehemann
der Beschwerdeführerin bestätigt im E-Mail vom 13. April 2014 (SAK-
act. 21) die Absicht der Beschwerdeführerin, dauerhaft in der Türkei zu le-
ben. Weiter führt er aus, dass der Lebensmittelpunkt der Beschwerdefüh-
rerin definitiv in ihrer Heimat sei und sie die Schweiz endgültig verlassen
habe. Ausserdem seien sie gerichtlich getrennt (Eine Trennungsurkunde
liegt nicht bei den Akten). Im der Replik beigelegten Schreiben (act. 13, 14)
an das Bundesverwaltungsgericht gibt die Beschwerdeführerin an, sie sei
während ihrer Arbeitstätigkeit bei der Firma E._______ für zweieinhalb
Jahren nach F._______ versetzt worden; dies habe keine Probleme für sie
dargestellt. Anlässlich des Verfahrens betreffend Überweisung der AHV-
Beiträge reichte sie zur Bestätigung der Wohnsitznahme in der Türkei meh-
rere Unterlagen ein (türkische Meldebescheinigung, SAK-act. 16, S. 6;
Grundbuchauszug der türkischen Republik, SAK-act. 16, S. 3; Strom- und
Telefonrechnungen, SAK-act. 15).
3.2.5 Die Vorinstanz sieht wohl, dass zur Bestimmung der überwiegenden
Staatsangehörigkeit in jedem Einzelfall überprüft werden muss, wie inten-
siv sich die Beziehung zu den in Frage kommenden Staaten gestaltet. Sie
hat es jedoch im vorliegenden Fall unterlassen, die Beziehung der Be-
schwerdeführerin zur Schweiz respektive zur Türkei genauer zu untersu-
chen. Stattdessen geht sie aufgrund des Wohnsitzes des Ehemannes in
der Schweiz davon aus, dass sich der Lebensmittelpunkt der Beschwerde-
führerin in der Schweiz befinde. Der Wohnsitz des Ehemannes ist jedoch
– anders als in Art. 2 Abs. 1 RV-AHV, auf den sich die angefochtene Ver-
fügung fälschlicherweise stützt – zur Bestimmung der vorwiegende Staats-
angehörigkeit der Beschwerdeführerin nicht der entscheidende Faktor. Das
Abkommen enthält keine Norm, die verlangt, dass der Ehemann ebenfalls
die Schweiz verlassen haben muss. Die Vorinstanz folgert, dass bei der
Beschwerdeführerin die schweizerische Staatsangehörigkeit die überwie-
gende sei, zumal sie diese Staatsangehörigkeit durch Heirat erworben
habe und erst nach einem 31-jährigen Aufenthalt in der Schweiz in die Tür-
kei zurückgekehrt sei. Die Beschwerdeführerin hingegen gibt an, sich mit
ihrer Heimat mehr verbunden zu fühlen. Dies geht sowohl aus dem Schrif-
tenwechsel der Beschwerdeführerin mit der Vorinstanz und dem Bundes-
verwaltungsgericht als auch aus den Akten denn klar hervor. Die Be-
schwerdeführerin hat die türkische Staatsbürgerschaft seit ihrer Geburt,
hat ihre Jugend in der Türkei verbracht und lebt seit 2013 in der Türkei,
ihrer Heimat, in ihrer eigenen Wohnung. Sie ist bereits im Alter von 48 Jah-
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Seite 10
ren in ihre Heimat zurückgekehrt und nicht erst mit Erreichen des türki-
schen Pensionsalters. Zudem hat sie ihre Eingaben in ihrer Muttersprache
eingereicht oder übersetzen lassen. Demzufolge ist sie kaum in der Lage,
sich schriftlich auf Deutsch auszudrücken, obwohl sie über 30 Jahre in der
Schweiz gelebt hat. Offensichtlich hat sie nicht am öffentlichen Leben in
der Schweiz teilgenommen. Es kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin
bereit war, auf die schweizerische Staatsbürgerschaft zu verzichten. Sie
hat sich diesbezüglich bei der Vorinstanz telefonisch am 25. September
2013 erkundigt, woraufhin ihr die Vorinstanz mit Schreiben vom 14. No-
vember 2013 ausdrücklich bestätigte, dass die Beiträge unabhängig von
der schweizerischen Staatsangehörigkeit überwiesen würden. Im Schrei-
ben vom 18. November 2013 erklärte die Beschwerdeführerin dem Zivil-
standsamt D._______ ihre Absicht, die schweizerische Staatsangehörig-
keit aufgeben zu wollen und bat um Informationen betreffend der Rückgabe
ihres Passes. Lediglich aufgrund der falschen Auskunft der Vorinstanz sah
sie von einem Verzicht auf die schweizerische Staatsbürgerschaft ab.
Hätte die Vorinstanz keine falsche Auskunft gegeben, stellte sich die Frage
nach der massgebenden Staatsangehörigkeit nicht und auf die Beschwer-
deführerin wäre – unabhängig davon, ob sie mit einem in der Schweiz le-
benden Schweizer verheiratet ist – das Abkommen anwendbar. Die Be-
schwerdeführerin hat denn auch selbst ihre Motivation für die Ausreise in
die Türkei beschrieben: Sie fühle sich nur in ihrer Heimat wohl, weshalb sie
sich entschlossen habe, in die Türkei zurückzukehren. Dort wolle sie leben
und sterben.
3.2.6 Die Vorinstanz führt weiter in ihrer Duplik aus, eine schweizerische
Staatsangehörige könne jederzeit in die Schweiz zurückkehren und bei der
öffentlichen Hand Unterstützung beantragen, zudem sei bei einer mit ei-
nem Schweizer verheirateten Doppelbürgerin die Voraussetzung der defi-
nitiven Ausreise nicht gegeben. Das Bundesgericht führt dazu in seiner
Rechtsprechung aus, dass dies auch für einen türkischen Staatsangehöri-
gen gilt, der nach Jahren wieder in die Schweiz einreisen möchte. Auch ein
(allein) türkischer Staatsangehöriger könne wie ein schweizerisch-türki-
scher Doppelbürger später Leistungen beziehen. Zudem seien die frühe-
ren, überwiesenen oder ausbezahlten Beiträge in jedem Fall – ob Doppel-
oder einfacher Bürger – nicht mehr leistungsbildend (vgl. Urteil des BGer
9C-723/2011 vom 2. Juli 2012, E. 5.2.1). Die Vorbringen der Vorinstanz
sind diesbezüglich nicht stichhaltig.
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Seite 11
3.2.7 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass bei der Beschwerdeführerin
die türkische Staatsbürgerschaft die vorwiegende ist. In Bezug auf das Ab-
kommen bedeutet dies somit, dass es auf die Beschwerdeführerin als
schweizerische und türkische Staatsangehörige anzuwenden ist und – so-
fern auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind – die Überweisung der
Beiträge an den türkischen Sozialversicherer vorzunehmen ist.
3.2.8 Es ist festzustellen, dass seitens der Beschwerdeführerin keine Be-
züge von Leistungen der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversiche-
rung aktenkundig sind (SAK-act. 17, 18), sodass die erste Voraussetzung
gemäss Art. 10a des Abkommens erfüllt ist. Ferner ist festzuhalten, dass
die Beschwerdeführerin mehrfach versichert und auch auf dem Antragsfor-
mular (SAK-act. 2) mit ihrer Unterschrift bestätigt hat, dass sie die Schweiz
am 31. März 2013 definitiv verlassen hat. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz ist es auch einer Doppelbürgerin möglich, ein Land definitiv zu ver-
lassen. Alleine der Umstand, dass sie die Möglichkeit hätte, wieder in die
Schweiz zurückzukehren, hindert die Beschwerdeführerin nicht daran, den
ernst gemeinten Beschluss zu fassen, in die Türkei auszuwandern. Es sind
jedenfalls keine gegenteiligen Anzeichen vorhanden, sodass mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, die Beschwerdeführerin habe
die Schweiz definitiv verlassen. Sie erfüllt demnach sämtliche Vorausset-
zungen für die Beitragsüberweisung an die türkische Sozialversicherungs-
anstalt.
4. Die Beschwerdeführerin bringt anlässlich des Einspracheverfahrens so-
wie beschwerdeweise vor, die Vorinstanz habe mehrmals versprochen, die
AHV-Beiträge zu überweisen. Aus den Akten ist ersichtlich, dass die Vo-
rinstanz der Beschwerdeführerin auf deren Anfrage hin bestätigte, dass
eine Überweisung der Beiträge ohne Verzicht auf die schweizerische
Staatsbürgerschaft möglich sei (SAK-act. 9). Die Vorinstanz forderte die
Beschwerdeführerin zudem mit Schreiben vom 30. Dezember 2013 (SAK-
act. 13) auf, Angaben zur Beitragsüberweisung zu machen und die erfor-
derliche Unterlagen einzureichen. Die Beschwerdeführerin wurde ausser-
dem darauf aufmerksam gemacht, dass sie nach der Beitragsüberweisung
keine Ansprüche gegenüber der schweizerischen AHV mehr geltend ma-
chen könne. Sie konnte somit zu Recht darauf vertrauen, dass die AHV-
Beiträge überwiesen würden. Gemäss Art. 9 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) hat
jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Will-
kür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. In Anbetracht der
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Seite 12
vorstehenden Ausführungen besteht jedoch kein unmittelbarer Anlass, das
Verhalten der Vorinstanz zusätzlich unter dem Gesichtspunkt von Art. 9 BV
zu würdigen.
5. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
aufgrund der tatsächlich vorwiegenden türkischen Staatsangehörigkeit
sämtliche Voraussetzungen für die Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a
Abs. 1 des Abkommens erfüllt. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen, der
angefochtene Einspracheentscheid vom 22. April 2010 ist aufzuheben und
die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese den Überwei-
sungsbetrag berechne und ihn dem türkischen Sozialversicherer über-
weise.
6.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem obsie-
genden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine unverhältnis-
mässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht keinen entspre-
chenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
6.3 Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene Einspracheent-
scheid vom 9. Mai 2014 wird aufgehoben, und die Sache wird zum weiteren
Vorgehen im Sinn der Erwägung 5 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
C-3501/2014
Seite 13
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Schreiben der
Vorinstanz vom 1. Dezember 2014)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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