B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-/3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
U r t e i l v o m 1 4 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
Kanton Solothurn,
handelnd durch das Amt für Gemeinden,
Zivilstand und Bürgerrecht, Amthaus 2,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
Beschwerdeführer,
gegen
A._______,
Beschwerdegegnerin 1
B._______,
Beschwerdegegnerin 2
C._______,
Beschwerdegegnerin 3
handelnd durch D._______,,
p. A. E._______
Beschwerdegegnerinnen,
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erleichterte Einbürgerung.
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 1. Juli 1988 heiratete D._______ (türkischer Herkunft, geb. 1959) -
Vater der Beschwerdegegnerinnen - eine Schweizer Staatsangehörige.
Mit Verfügung vom 30. November 1995 erteilte ihm die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erhielt er das
Bürgerrecht des Kantons Solothurn und das Gemeindebürgerrecht von
Hägendorf. Diese Ehe wurde am 11. Februar 1997 rechtskräftig geschie-
den. Die Anerkennung seiner ausserehelichen Töchter (A._______, geb.
9. April 1995 [Beschwerdegegnerin 1], B._______, geb. 8. März 1997
[Beschwerdegegnerin 2] und C._______, geb. 9. Juni 1998 [Beschwer-
degegnerin 3]) erfolgte am 9. Januar 2002. Im Februar 2008 wurden die
Kindesanerkennungen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetra-
gen. Gestützt auf sein Schweizer Bürgerrecht stellte der Vater der Be-
schwerdegegnerinnen am 16. Juni 2008 für seine Töchter je ein Gesuch
um erleichterte Einbürgerung.
B.
Am 26. Oktober 2009 gewährte die Vorinstanz dem Amt für Gemeinden
des Kantons Solothurn (nachfolgend kantonale Behörde) die Möglichkeit
zur Stellungnahme im Sinne von Art. 32 des Bürgerrechtsgesetzes vom
29. September 1952 (BüG, SR 141.0). Die kantonale Behörde beantragte
am 8. bzw. 17. Dezember 2009 die Ablehnung der Gesuche um erleich-
terte Einbürgerung.
C.
Mit jeweiliger Einzelverfügung vom 9. April 2010 erteilte die Vorinstanz
den Beschwerdegegnerinnen die erleichterte Einbürgerung. Neben dem
Schweizer Bürgerrecht erhielten sie das Bürgerrecht des Kantons Solo-
thurn und das Gemeindebürgerrecht von Hägendorf.
D.
Gegen diese Verfügungen erhob die kantonale Behörde am 14. Mai 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und ersucht um deren Auf-
hebung. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, die Schweizer Vertre-
tung in Ankara anzuweisen, allfällige Passanträge erst zu behandeln,
wenn über die Beschwerde rechtsgültig entschieden sei. Im Wesentlichen
wird vorgebracht, der Vater der Beschwerdegegnerinnen habe seinen
Wohnsitz seit März 2003 wieder in der Türkei. Seine erleichterte Einbür-
gerung vom 30. November 1995 und die nur 15 Monate darauf folgende
Scheidung von der Schweizer Ehefrau hätten kein Nichtigkeitsverfahren
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 3
nach Art. 41 BüG zur Folge gehabt, da die von ihm anerkannten Kinder
erst nach der damaligen fünfjährigen Frist zur Anhebung eines Nichtig-
keitsverfahrens im schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen wor-
den seien. Die Anerkennung eines Kindes wirke auf den Zeitpunkt der
Geburt zurück. Der Vater der Beschwerdegegnerin habe somit bereits vor
seiner erleichterten Einbürgerung in seinem Heimatland eine zweite Fa-
milie gegründet. Rückblickend sei zum Zeitpunkt der erleichterten Einbür-
gerung die Voraussetzung einer stabilen ehelichen Gemeinschaft nicht
erfüllt gewesen. Die eingegangene Zweitbeziehung sei denn auch nicht
nur eine kurze Nebenbeziehung gewesen, seien daraus doch drei Kinder
hervorgegangen. Der Vater habe zum Zeitpunkt der Geburt der Be-
schwerdegegnerin 1 das Schweizer Bürgerrecht noch nicht besessen.
Demzufolge bleibe kein Raum für eine erleichterte Einbürgerung nach Art.
58c BüG. Bei der Geburt der Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 habe der
Vater zwar das Schweizer Bürgerrecht besessen und erfülle somit die
Voraussetzungen von Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG. Das Vor-
gehen des Vaters erweise sich jedoch als "hochgradig rechtsmissbräuch-
lich". Deshalb rechtfertige es sich nicht, eine Einbürgerung nach Art. 58c
BüG zuzulassen. Zudem würden gemäss Art. 58c Abs. 1 i.V.m. Art. 1
Abs. 2 BüG die Art. 26 und 32-41 BüG sinngemäss gelten. Die Be-
schwerdegegnerinnen hätten die Schweiz noch nie besucht. Obwohl sie
in der Schule Deutsch lernen würden, sei keine enge Beziehung zur
Schweiz nachgewiesen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 1. September 2010 wies das Bundesverwal-
tungsgericht die Schweizerische Botschaft in Ankara an, bis zum Vorlie-
gen eines rechtskräftigen Urteils in der Sache keine Schweizer Reisepäs-
se für die Beschwerdegenerinnen auszustellen.
F.
Am 11. Oktober 2010 übertrug das Familiengericht 4 von Gaziantep (Tür-
kei) dem Vater der Beschwerdegegnerinnen das alleinige Sorgerecht für
seine Töchter.
G.
Mit Vernehmlassung vom 5. April 2011 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie macht unter anderem geltend, Art. 58c
Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG stelle für die Begründung des Kindesver-
hältnisses auf den Zeitpunkt der Anerkennung durch den Vater ab und
somit nicht darauf, ob der Vater im Zeitpunkt der Geburt des Kindes be-
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 4
reits Schweizer Bürger gewesen sei. Des Weiteren sei die Frist für die
Nichtigerklärung der Einbürgerung des Vaters der Beschwerdegegnerin-
nen am 30. November 2000 und somit schon seit mehr als zehn Jahren
abgelaufen. Sein Bürgerrecht sei demzufolge zu einem definitiven Bür-
gerrecht geworden, auch wenn es mit hoher Wahrscheinlichkeit erschli-
chen worden sei. Deshalb die Töchter nicht erleichtert einzubürgern, wäre
willkürlich und würde die Prinzipien der Rechtssicherheit und Rechts-
gleichheit verletzen. Eine enge Verbundenheit zur Schweiz werde erst
verlangt, wenn das Gesuch nach Vollendung des 22. Altersjahrs einge-
reicht würde. Die Beschwerdegegnerinnen müssten gemäss Art. 26
Abs. 2 BüG lediglich "sinngemäss" in die schweizerischen Verhältnisse in-
tegriert sein. Aufgrund ihrer "mittleren" Kenntnisse einer schweizerischen
Landessprache würden sie diese Voraussetzung erfüllen.
H.
Die kantonale Behörde hält in ihrer Replik vom 10. Juni 2011 vollumfäng-
lich an ihren Rechtsbegehren fest und bringt vor, die Auffassung der Vor-
instanz, dass der anerkennende Vater lediglich zum Zeitpunkt der Aner-
kennung Schweizer Bürger sein müsse, würde für das Kind eine günsti-
gere Ausgangslage schaffen, als dies für ein bereits anerkanntes, nicht in
die Einbürgerung einbezogenes Kind nach Art. 31a Abs. 1 BüG der Fall
wäre. Bezüglich der Integration bringt sie vor, es sei auf eine minimale
Bindung zur Schweiz, welche über das blosse Bürgerrecht des leiblichen
Vaters hinausgehe, abzustellen. Eine solche sei vorliegend nicht nachge-
wiesen worden.
I.
Die Beschwerdegegnerinnen 1-3 haben die Möglichkeit der Stellungnah-
me bezüglich der Replik sowie der Vernehmlassung der Vorinstanz nicht
wahrgenommen. Stattdessen reichte ein Dritter am 18. Januar 2013 ein
Empfehlungsschreiben für die Beschwerdegegnerinnen 1-3 zu den Akten.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angesichts des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhanges
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 5
rechtfertigt es sich, die Beschwerdeverfahren C-3479/2010, C-3510/2010
und C-3511/2010 zu vereinigen und in einem Entscheid darüber zu befin-
den.
2.
2.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Ver-
fügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 VGG
aufgeführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfü-
gungen des BFM über die erleichterte Einbürgerung (Art. 32 i.V.m. Art. 51
BüG).
2.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
2.3 Der Kanton Solothurn ist als Heimatkanton der Beschwerdegegnerin-
nen 1-3 gemäss Art. 51 Abs. 2 BüG zur Beschwerde legitimiert. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 ff. VwVG).
3.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Rechtsmittelinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage
zum Zeitpunkt seines Entscheids (vgl. BVGE 2011/43 E. 6.1).
4.
Gemäss Art. 58c Abs. 1 BüG kann ein Kind eines schweizerischen Vaters
vor der Vollendung des 22. Altersjahres ein Gesuch um erleichterte Ein-
bürgerung stellen, wenn es die Voraussetzungen von Art. 1 Abs. 2 BüG
erfüllt und vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 3. Oktober 2003 die-
ses Gesetzes geboren wurde. Die Artikel 26 und 32-41 BüG gelten sinn-
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 6
gemäss (vgl. Art. 58c Abs. 3 BüG). Nach Art. 1 Abs. 2 BüG (die am 1. Ja-
nuar 2012 in Kraft getretenen Änderungen sind in casu rein begrifflicher
Natur) erwirbt das minderjährige ausländische Kind eines schweizeri-
schen Vaters, der mit der Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bür-
gerrecht, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die Be-
gründung des Kindesverhältnisses zum Vater.
5.
5.1 Die kantonale Behörde bringt vor, die erleichterte Einbürgerung nach
Art. 58c BüG bedinge, dass der Kindsvater zum Zeitpunkt der Geburt des
Kindes das Schweizer Bürgerrecht besitze. Dies habe auch dann zu gel-
ten, wenn der Vater das Kind erst zu einem späteren Zeitpunkt anerkenne
und dann bereits Schweizer Bürger sei. Ansonsten würde für das Kind ei-
ne günstigere Ausgangslage geschaffen, als dies für ein bereits aner-
kanntes, nicht in die Einbürgerung einbezogenes Kind nach Art. 31a
Abs. 1 BüG der Fall wäre.
5.2 Dagegen hält die Vorinstanz fest, Art. 58c BüG stelle für die Begrün-
dung des Kindesverhältnisses auf den Zeitpunkt der Anerkennung durch
den schweizerischen Vater ab und somit nicht darauf, ob der Vater im
Zeitpunkt der Geburt des Kindes bereits Schweizer Bürger gewesen sei.
5.3 Art. 58c BüG ist die Übergangsbestimmung des neuen Art. 1 Abs. 2
BüG (vgl. Botschaft des Bundesrats vom 21. November 2001 zum Bür-
gerrecht für junge Ausländerinnen und Ausländer und zur Revision des
Bürgerrechtsgesetzes, BBL 2002 1970). Der Bürgerrechtserwerb eines
minderjährigen Kindes erfolgt, wenn sein Vater im Zeitpunkt der Begrün-
dung des Kindesverhältnisses das Schweizer Bürgerrecht besitzt (Quelle:
BFM, im Internet unter: > Dokumentation > Rechtliche
Grundlagen > Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht > Hand-
buch Bürgerrecht, Kapitel 2 Ziff. 2.4.2.2.11. a) S. 58 vom 1. August 2012,
Seite besucht im Januar 2013). Streitig ist in casu der Zeitpunkt der Ent-
stehung des Kindesverhältnisses.
5.4 Ein Kindesverhältnis zu einem nichtehelichen Kind kommt durch An-
erkennung (vgl. Art. 260 – 260 c des Schweizerischen Zivilgesetzbuches
vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]) oder durch ein Vaterschaftsurteil
(Art. 261 – 263 ZGB) zustande. In casu wurden die Beschwerdegegne-
rinnen 1-3 am 9. Januar 2002 von ihrem Vater anerkannt. Das Kindesver-
hältnis zum Vater wird durch die Anerkennung grundsätzlich rückwirkend
auf den Zeitpunkt der Geburt begründet (INGEBORG SCHWENZER, in:
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 7
Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.] Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, Basel
2010, Art. 260 N. 21 S. 1372 mit Hinweisen). Im Februar 2008 wurden die
Kindesanerkennungen im schweizerischen Zivilstandsregister eingetra-
gen. Diesem Eintrag kommt Beweiskraft, aber keine konstitutive Wirkung
zu (vgl. SCHWENZER, a.a.O., Art. 252 N. 5 S. 1333).
5.5 Demzufolge wird auf das Bürgerrecht des Vaters zum Zeitpunkt der
Geburt der Kinder abgestellt (vgl. Art. 57 BüG). Bei der Geburt der Be-
schwerdegegnerin 1 besass der Vater das Schweizer Bürgerrecht noch
nicht. Somit konnte die Beschwerdegegnerin 1, wie von der kantonalen
Behörde zurecht festgestellt wurde, das Schweizer Bürgerrecht nicht eo
ipso erwerben. Dagegen war der Vater bei der Geburt der jüngeren Be-
schwerdegegnerinnen 2 und 3 bereits Schweizer Bürger. Das Vorliegen
der restlichen Einbürgerungsvoraussetzungen, mit Ausnahme der sinn-
gemäss zu erfüllenden Integration (Gesuch vor Vollendung des 22. Le-
bensjahres, Geburt vor dem 1. Januar 2006, ausserhalb der Ehe gebore-
nes Kind eines schweizerischen Vaters) gemäss Art. 58c Abs. 1 BüG ist in
casu nicht bestritten. Die Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 erfüllen auch
diese Kriterien zweifelsohne.
6.
6.1 Die kantonale Behörde macht weiter geltend, bei der Geburt der Be-
schwerdegegnerinnen 2 und 3 habe der Vater zwar das Schweizer Bür-
gerrecht besessen und erfülle somit die Voraussetzungen von Art. 58c
BüG. Das Vorgehen des Vaters erweise sich jedoch als "hochgradig
rechtsmissbräuchlich".
6.2 Der Vater der Beschwerdegegnerinnen hat das Schweizer Bürger-
recht mit Verfügung der Vorinstanz vom 30. November 1995 erworben.
Gemäss der hier anwendbaren, bis zum 28. Februar 2011 geltenden Fas-
sung von Art. 41 Abs. 1 BüG (vgl. AS 1952 1087) hätte die Vorinstanz mit
Zustimmung der Behörde des Heimatkantons die Einbürgerung innerhalb
von fünf Jahren nichtig erklären können. Diese Frist ist in casu am
30. November 2000 abgelaufen. Eine Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung des Vaters ist deshalb nicht mehr möglich, auch wenn die-
se erschlichen worden sein sollte. Bleibt hinzuzufügen, dass am 1. März
2011 der neue Art. 41 Abs. 1 bis BüG in Kraft getreten ist. Diese Bestim-
mung erlaubt Bund und Kantonen, Einbürgerungen neu innert acht Jah-
ren nach dem Erwerb des Schweizer Bürgerrechts nichtig erklären zu
können. Mit dieser Bestimmung wurde möglich gemacht, klare Miss-
brauchsfälle, von welchen die Behörden erst einige Jahre nach der Ein-
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 8
bürgerung Kenntnis erhalten haben, auch dann noch ahnden zu können,
wenn die Fünfjahresfrist verstrichen ist (vgl. Parlamentarische Initiative,
Änderung Bürgerrechtsgesetz. Nichtigerklärung. Fristausdehnung, Be-
richt der Staatspolitischen Kommission des Nationalrates vom 30. No-
vember 2007, BBL 2008 1285). Der Gesetzgeber sprach sich somit klar
für eine zeitliche Ausdehnung von drei Jahren, jedoch für eine limitierte
Möglichkeit einer Nichtigerklärung von acht Jahren aus. Eine über diesen
Zeitraum hinausgehende Nichtigerklärung wurde somit nicht gewollt.
7.
7.1 Weiter bringt die kantonale Behörde vor, gemäss Art. 58c Abs. 1
i.V.m. Art. 1 Abs. 2 BüG würden die Art. 26 und 32-41 BüG sinngemäss
gelten. Die Beschwerdegegnerinnen hätten die Schweiz noch nie besucht
und ihr Vater habe seit 2003 seinen ständigen Wohnsitz in der Türkei.
Obwohl sie in der Schule Deutsch lernen würden, sei keine enge Bezie-
hung zur Schweiz nachgewiesen.
7.2 Wie die Vorinstanz richtigerweise ausführt, müssen die Beschwerde-
gegnerinnen die gesetzlichen Integrationsvorgaben lediglich "sinnge-
mäss" erfüllen, die schweizerische Rechtsordnung beachten und die in-
nere und äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährden (vgl. Art. 26
Abs. 2 BüG i.V.m. Art. 58c Abs. 3). Eine enge Verbundenheit mit der
Schweiz wird für aussereheliche Kinder eines schweizerischen Vaters,
entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers, erst nach Vollendung des
22. Altersjahrs erforderlich (vgl. Art. 58c Abs. 2 BüG). Es gilt somit vorlie-
gend zu überprüfen, ob unter Würdigung sämtlicher Akten die Beschwer-
degegnerinnen 2 und 3 sinngemäss in die Schweiz integriert sind.
7.3 Das Bürgerrechtsgesetz verlangt, wenn auch teilweise mit andern
Worten, sowohl im Falle der ordentlichen wie der erleichterten Einbür-
gerung die Integration des ausländischen Bewerbers (vgl. Art. 14
Bst. a und Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, Botschaft vom 26. August 1987
zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 304). Es liegt auf
der Hand und entspricht der Absicht des Gesetzgebers, dass von Be-
werbern um die erleichterte Einbürgerung nicht derselbe Integra-
tionsgrad verlangt werden kann, wie von Bewerbern um eine ordent-
liche Einbürgerung. Folgerichtig verzichtet das Gesetz bei Ersteren auf
das Vertrautsein mit den hiesigen Lebensgewohnheiten, Sitten und
Gebräuchen, das es im Kontext der ordentlichen Einbürgerung kumu-
lativ zur Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse verlangt
(Art. 14 Bst. a und b BüG; vgl. Botschaft vom 27. August 1987 zur Än-
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 9
derung des Bürgerrechtsgesetzes, BBl 1987 III 309). Dieses Vertraut-
sein entspricht einer höheren Stufe der Übernahme schweizerischer
Lebensart und setzt gewisse Kenntnisse des Landes und namentlich
der Sprache voraus.
7.4 Im Jahre 1987 wurde erkannt, dass die Möglichkeit der erleichter-
ten Einbürgerung für das ausserhalb der Ehe geborene Kind eines
Schweizers und einer Ausländerin einem echten Bedürfnis entspricht.
Dies galt umso mehr, als seit dem 1. Juli 1985 Kinder von Schweize-
rinnen in nahezu allen Fällen mit der Geburt das Schweizer Bürger-
recht erwarben. Die Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung
durften deshalb nicht zu streng sein. So genügte es gemäss dem bis
Ende 2005 geltenden Art. 31 BüG, dass das Kind seit einem Jahr in
der Schweiz oder in der Hausgemeinschaft mit seinem Vater lebte,
dass es dauernde enge persönliche Beziehungen zum Vater nachwies
oder dass es staatenlos war (vgl. BBl 1987 313). Seit dem 1. Januar
2006 nunmehr erhält ein unmündiges (seit 1. Januar 2013 "minderjäh-
riges") ausländisches Kind eines schweizerischen Vaters, der mit der
Mutter nicht verheiratet ist, das Schweizer Bürgerrecht von Gesetzes
wegen, wie wenn der Erwerb mit der Geburt erfolgt wäre, durch die
Begründung des Kindesverhältnisses zum Vater (vgl. Art. 1 Ziff. 2
BüG). Auch die Voraussetzungen dieses Artikels sind nicht streng. Es
genügt beispielsweise, wenn das Kind dauernde enge persönliche Be-
ziehungen zum Vater nachweist, wenn es seit einem Jahr in Hausge-
meinschaft mit ihm lebt oder wenn es seit einem Jahr in der Schweiz
lebt (vgl. BBl 2002 1955).
An die Integration im Sinne von Art. 26 Abs. 1 Bst. a BüG, welche
übergangsrechtlich für Kinder, welche vor dem 1. Januar 2006 geboren
wurden, gefordert wird (vgl. Art. 58c Abs. 3 BüG), können daher keine
besonders hohen Anforderungen gestellt werden.
7.5 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Beschwerdegegnerinnen 2
und 3 zusammen mit ihrem Vater in der Türkei leben. Die Schweiz be-
suchten sie noch nie. Gemäss einer Stellungnahme der Schweizer
Botschaft in Ankara vom 18. Oktober 2009 erlernen die Beschwerde-
gegnerinnen 2 und 3 in einer türkischen Privatschule die deutsche
Sprache und beherrschen sie mittelmässig. Sie sind somit sicherlich
nicht eng mit der Schweiz verbunden, doch aufgrund ihres Wohnsitzes
im Ausland gemäss Art. 26 Abs. 2 BüG dennoch "sinngemäss" integ-
riert. In diese Richtung geht auch die Stellungsnahme der schweizeri-
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 10
schen Vertretung in Ankara (vgl. Punkt 5 und 6 im entsprechenden
Formular). Gesamthaft betrachtet erfüllen die Beschwerdegegnerinnen
2 und 3 die Einbürgerungsvoraussetzungen.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG teilweise nicht rechtskonform ist. Bezüglich der
Beschwerdegegnerin 1 ist die Beschwerde gutzuheissen, betreffend den
Beschwerdegegnerinnen 2 und 3 jedoch abzuweisen.
9.
Die Verfahrenskosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzu-
erlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Von Vorin-
stanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden
werden keine Verfahrenskosten erhoben. Anderen als Bundesbehörden,
die Beschwerde führen und unterliegen, werden nur Verfahrenskosten
auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrechtliche Interessen von
Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht (vgl. Art. 63 Abs. 2
VwVG). Im Falle der kantonalen Behörde ist daher, soweit sie unterliegt,
auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.
Der nicht anwaltlich vertretenen, in ihrem amtlichen Wirkungskreis han-
delnden kantonalen Behörde sind keine notwendigen und verhältnismäs-
sig hohen Kosten erwachsen, weshalb keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Vergleich-
bares gilt für die Beschwerdegegnerinnen.
(Dispositiv nächste Seite)
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung betreffend die Beschwerdegegnerin 1 wird
aufgehoben und dem Gesuch um erleichterte Einbürgerung wird nicht
stattgegeben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] zurück)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
C-3479/2010/C-3510/2010/C-3511/2010
Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: