Abtei lung II I
C-351/2008/ace
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . J a n u a r 2 0 0 8
Einzelrichter Eduard Achermann,
Gerichtsschreiber Daniel Stufetti.
Santésuisse, Die Schweizer Krankenversicherer,
Römerstrasse 20, Postfach, 4502 Solothurn,
handelnd durch Santésuisse Basel,
Centralbahnstrasse 21, Postfach, 4002 Basel,
diese vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur.
Vincent Augustin, Quaderstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdeführerin,
gegen
Ärztegesellschaft Baselland, L._______, Präsident,
vertreten durch Herr F._______,
Beschwerdegegnerin,
und
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft,
Landeskanzlei, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Provisorischer TARMED-Taxpunktwert für die Dauer des
kantonalen Tariffestsetzungsverfahrens.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-351/2008
Sachverhalt:
A.
Am 13. Mai 2002 schlossen santésuisse Die Schweizer Kranken-
versicherer (im Folgenden santésuisse) und H+ Die Spitäler der
Schweiz (im Folgenden H+) den Rahmenvertrag TARMED,
einschliesslich 8 Anhänge, darunter Anhang 2 vom 5. Juni 2002,
Vereinbarung über die Kostenneutralität. Dieser Rahmenvertrag wurde
vom Bundesrat am 30. September 2002 genehmigt und trat per
1. Januar 2004 in Kraft.
B.
In der Folge schlossen santésuisse und die Ärztegesellschaft Basel-
land am 15./18. Dezember 2006 einen kantonalen Anschlussvertrag,
den Kantonalen Tarifvertrag (KTV) TARMED.
Hinsichtlich des Taxpunktwerts hielt Art. 9 KTV fest, dass der gültige
Taxpunktwert sowie die Kontrolle und Steuerung von Leistungen und
Kosten in Anhang B (Kantonale Vereinbarung betreffend Taxpunktwert
sowie Kontrolle und Steuerung von Leistungen und Kosten, kantonale
LeiKoV) festgelegt werden (parallel dazu wurde am 18. Dezember
2006 zwischen santésuisse und den kantonalen Ärztegesellschaften
eine nationale LeiKoV abgeschlossen). Gemäss Art. 2 Abs. 1 der
kantonalen LeiKoV betrug der Taxpunktwert Fr. 0.94. Die Anpassung
des Taxpunktwertes richtet sich nach den Bestimmungen der Anhänge
B und C.
Art. 3 Abs. 3 des Anhangs B hält fest, dass der Anhang B gekündigt
werden kann, ohne dass der KTV und die anderen Anhänge hinfällig
werden.
C.
Als das kantonale LeiKoV-Lenkungsbüro im Juni 2007 für die Zeit ab
1. Januar 2008 einen tieferen Taxpunktwert von Fr. 0.91 empfahl,
kündigte santésuisse am 28. Juni 2007 Art. 2 des Anhangs B zum KTV
per 31. Dezember 2007, womit insoweit ein vertragsloser Zustand
eintrat.
D.
Als sich die Parteien in der Folge nicht auf einen neuen Taxpunktwert
einigen konnten, beantragte santésuisse dem Regierungsrat des
Kantons Basel-Landschaft (im Folgenden Regierungsrat) am
Seite 2
C-351/2008
4. Dezember 2007, im entstandenen vertragslosen Zustand per
1. Januar 2008 im Verfahren nach Art. 47 des Bundesgesetzes vom
18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR 832.10) einen
Taxpunktwert von Fr. 0.91 festzusetzen und diesen - im Sinne einer
vorsorglichen Massnahme - provisorisch bereits für die Dauer des
Beschwerdeverfahrens festzusetzen.
Die Ärztegesellschaft Baselland beantragte dem Regierungsrat die
Abweisung des Antrags von santésuisse und die Feststellung, dass
zwischen den Parteien ein Rahmentarif von Fr. 0.94 +/- 5 Rappen
gelte, eventualiter die Inkraftsetzung eines solchen Rahmentarifs,
subeventualiter die Verlängerung des bisherigen Taxpunktwerts um ein
Jahr. Für die Dauer des Verfahrens sei der bisherige Taxpunktwert von
Fr. 0.94 anzuordnen.
E.
Im daraufhin gemäss Art. 47 KVG eingeleiteten
Tariffestsetzungsverfahren verfügte der Regierungsrat des Kantons
Basel-Landschaft am 8. Januar 2008 in einer Zwischenverfügung, dass
für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens für ambulante
Behandlungen in Arztpraxen des Kantons Basel-Landschaft ein
provisorischer Taxpunktwert von Fr. 0.94 gilt, und entzog allfälligen
Beschwerden die aufschiebende Wirkungen.
Die Vorinstanz führte aus, es bestehe (hinsichtlich des Taxpunktwerts)
ein vertragsloser Zustand. Da das Verfahren längere Zeit dauern
könnte, müsse ein provisorischer Tarif festgelegt werden. Die LeiKoV -
Empfehlung sei materieller Natur und daher hinsichtlich des
provisorischen Tarifs unbeachtlich.
F.
Gegen diese Zwischenverfügung erhob santésuisse am 15. Januar
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Festsetzung eines provisorischen Tarifs von Fr. 0.91. Dieser Tarif sei
der tiefste unter den beantragten oder verfügten Tarifen und daher
praxisgemäss anzuordnen. Auch Praktikabilitätsgründe sprächen für
die Anordnung des tieferen Tarifs von Fr. 0.91.
Der beantragte Entscheid sei vom Bundesverwaltungsgericht
superprovisorisch, ohne Konsultation der Gegenparteien, zu treffen.
Seite 3
C-351/2008
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Zwischenverfügung des
Regierungsrates, welche dieser im Rahmen des bei ihm laufenden
Tariffestsetzungsverfahrens getroffen hat.
Gegenstand dieser Zwischenverfügung bildet der für die Dauer des
Tariffestsetzungsverfahrens provisorisch geltende Taxpunktwert sowie
der Entzug der aufschiebenden Wirkung allfälliger Beschwerden
gegen diese Verfügung.
1.2 Gemäss Art. 34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 5 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter anderem
Beschwerden gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen nach Art. 47
des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Kranken-
versicherung (KVG, SR 832.10).
1.3 Zu den anfechtbaren Beschlüssen nach Art. 47 KVG zählen auch
Zwischenverfügungen wie die vorliegende provisorische Festsetzung
des Taxpunktwerts für die Dauer des Tariffestsetzungsverfahrens.
Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Einheit des Rechtsmittelwegs,
demzufolge der Rechtsmittelweg für die Anfechtung von Zwischenver-
fügungen der Gleiche sein muss wie für die Anfechtung in der Haupt-
sache (vgl. Urteil des Bundesgerichts K 178/04 vom 14. März 2005,
unter Hinweis auf Fritz Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 237).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der
Beschwerde zuständig.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG und des VwVG (Art. 37
VGG), wobei das neue, am 1. Januar 2007 in Kraft getretene
Verfahrensrecht anwendbar ist (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Seite 4
C-351/2008
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) ist gemäss Art. 1 Abs. 2
Bst. b KVG für den Bereich der Tarife nicht anwendbar.
1.5 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerdeführung vor dem
Bundesverwaltungsgericht legitimiert, wer vor der Vorinstanz am
Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Die Beschwerdeführerin nimmt als
Gesuchsteller am vorinstanzlichen Tariffestsetzungsverfahren teil, ist
als Adressat durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
hat insoweit an deren Aufhebung bzw. Abänderung ein schutzwürdiges
Interesse.
Die Beschwerde ist im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht
worden (Art. 50 u. 52 VwVG).
2.
Gegen selbständig eröffnete Zwischenverfügungen letzter kantonaler
Instanzen, welche gestützt auf öffentliches Recht des Bundes nicht
endgültig verfügen, ist die Beschwerde gemäss Art. 46 Abs. 1 VwVG in
Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 VwVG zulässig (vgl. BGE 123 V 40 u. 126
V 407, wie auch Urteil des Bundesgerichts U 333/03 vom 7. April
2004), wenn die Zwischenverfügung für den Beschwerdeführer einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Bst. a) oder
wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder
Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Bst. b).
Ist die Beschwerde nach Art. 46 Abs. 1 VwVG nicht zulässig oder
wurde von ihr kein Gebrauch gemacht, so sind die betreffenden
Zwischenverfügungen durch Beschwerde gegen die Endverfügung
anfechtbar, soweit sie sich auf den Inhalt der Endverfügung auswirken.
3.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde im Wesentlichen
geltend:
• dass der angefochtene Zwischenentscheid der Praxis von
Bundesrat und Bundesverwaltungsgericht hinsichtlich der
provisorischen Festsetzung des Taxpunktwerts für die Dauer
von Tariffestsetzungsverfahren nicht Rechnung trage,
Seite 5
C-351/2008
• dass nach dieser Praxis der tiefste unter den beantragten oder
verfügten Tarifen anzuordnen sei;
• dass auch Praktikabilitätsgründe für die Anordnung des tieferen
Tarifs von Fr. 0.91 sprächen.
In formeller Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundes-
verwaltungsgericht, den Entscheid über den für die Dauer des kanto-
nalen Tariffestsetzungsverfahrens geltenden Taxpunktwert superprovi-
sorisch, ohne Konsultation der Gegenparteien, zu treffen.
Zur Frage der Zulässigkeit der selbständigen Anfechtbarkeit der Zwi-
schenverfügung des Regierungsrates äussert sich die Beschwerdefüh-
rerin nur indirekt, indem sie unter Buchstabe C.6.b mit Hinweis auf
eine Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren
C-4308/2007 (Beschwerde eines Privatspitals i.S. Taxpunktwert für
ambulante Spitalleistungen) ausführt, dass praxisgemäss bei ambu-
lanten Tarifen in der Regel kaum angenommen werde, dass eine Tarif-
differenz einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirke.
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Zwischenverfügung angeord-
net, dass der bisherige, von santésuisse gekündigte Taxpunktwert von
Fr. 0.94 während der Dauer des Beschwerdeverfahrens weiter gilt. Da-
mit findet ein 3 Rappen höherer Taxpunktwert Anwendung als von san-
tésuisse beantragt.
4.1 Wird die Beschwerde von santésuisse vom Regierungsrat und –
im Falle eines Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht – von
letzterem letztinstanzlich abgewiesen, bleibt es beim angeordneten
Taxpunktwert von Fr. 0.94, so dass weder seitens der Versicherer noch
seitens von Leistunserbringern (hier der Ärzte) Rückabwicklungen
erforderlich sind.
4.2 Wird die Beschwerde von santésuisse vom Regierungsrat und –
im Falle eines Weiterzugs an das Bundesverwaltungsgericht – von
letzterem letztinstanzlich gutgeheissen und rückwirkend auf den
1. Januar 2008 ein gesenkter Taxpunktwert von Fr. 0.91 festgesetzt, so
führt dies in der Folge zu entsprechenden Rückforderungsansprüchen.
4.2.1 Diese Rückforderungen werden von jenen geltend gemacht
werden können, welche zu hohe Vergütungen geleistet haben, das
Seite 6
C-351/2008
heisst von Versicherten und Versichererern, wobei sich die
Rückforderungen letztlich gegen die Leistungserbringer, das heisst die
einzelnen Ärzte, richten werden.
4.2.2 Dass diese Rückforderungen nicht möglich sein sollen, ist von
der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht worden. Die Ärztege-
sellschaft hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, dass
Rückforderungen gegenüber Ärzten ebenso praktikabel seien wie
Rückforderungen gegenüber Versicherern.
4.2.3 Letzteres trifft grundsätzlich zu. Dabei wird nicht verkannt, dass
sich auch Fragen des Verhältnisses zwischen den Versicherern und
den Versicherten stellen und auch Konstellationen denkbar sind, in
welchen die Rückabwicklung scheitern kann. Im Einverständnis aller
Parteien könnten Rückabwicklungen auch direkt zwischen Versiche-
rern und Ärzten abgewickelt werden.
4.2.4 Sollte sich im Übrigen zeigen, dass die vorstehenden Annah-
men nicht zutreffen, kann dem im Rahmen zukünftiger Zwischenverfü-
gungen Rechnung getragen werden.
4.2.5 Während sich in der Praxis bisweilen die Frage stellte, ob einem
Leistungserbringer wegen einer Tarifsenkung ein Liquidationsengpass
droht oder er allenfalls in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht wird,
stellt sich diese Frage hier - jedenfalls aus Sicht der Beschwerdeführe-
rin - nicht.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht braucht diese Frage indes nicht
weiter zu prüfen, da santésuisse gar nicht geltend macht, dass den
Versicherern durch die allenfalls erforderlichen Rückforderungen ein
nicht wieder gutzumachender Nachteil erwachse, und auch das
Bundesverwaltungsgericht selbst keine Anhaltspunkte für eine solche
Annahme erkennt.
5.
Sind die Voraussetzungen für die selbständige Anfechtbarkeit der Zwi-
schenverfügung des Regierungsrates des Kantons Basel-Landschaft
nicht erfüllt, erweist sich die Beschwerde als unzulässig, so dass auf
sie nicht einzutreten ist. Da das Rechtsmittel vorliegend offensichtlich
unzulässig ist, erfolgt der Entscheid im einzelrichterlichen Verfahren
(Art. 23 Abs. 1Bst. b VGG).
Seite 7
C-351/2008
6.
6.1 Angesichts dieser Rechtslage erübrigte es sich, die Vorinstanz
und die Beschwerdegegnerin einzuladen, zur vorliegenden Beschwer-
de Stellung zu nehmen (Art. 57 Abs. 1 VwVG).
6.2 Das Bundesverwaltungsgericht braucht auch nicht materiell zu be-
urteilen, ob – wie die Vorinstanz behauptet – allfällige Rückabwicklun-
gen grundsätzlich über temporäre Erhöhungen oder Senkungen der
Taxpunktwerte realisiert werden dürfen, oder ob solche Kompensatio-
nen – wie Sandgusses darlegt – nur im direkten Verhältnis der Versi-
cherer und der kantonalen Ärztegesellschaft sachgerecht sind, für die
betroffenen Versicherten zu Ungerechtigkeiten führen, weil die wäh-
rend der Dauer des Beschwerdeverfahrens behandelten Versicherten
zu hohe Kosten zu tragen hätten, während andere später ohne sachli-
chen Grund entlastet würden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin
als unterliegende Partei die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- zu tra-
gen. Da kein Kostenvorschuss verlangt wurde, sind die Verfahrenskos-
ten dem Bundesverwaltungsgericht mittels beigelegtem Einzahlungs-
schein innert 30 Tagen nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf
Parteientschädigung, und den noch nicht ins Beschwerdeverfahren mit
einbezogenen Gegenparteien sind keine notwendigen und verhältnis-
mässig hohen Kosten erwachsen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
8.
Dieses Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. r des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG], SR 173.110).
Seite 8
C-351/2008
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Gesundheit (Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Eduard Achermann Daniel Stufetti
Versand:
Seite 9