Abtei lung II I
C-3514/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Alberto Meuli (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiber Jean-Marc Wichser.
X._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Freiwillige Versicherung, Beitragsfestsetzung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3514/2009
Sachverhalt:
A.
Mit Beitragsverfügungen vom 16. Dezember 2008 hat die Schweizeri-
sche Ausgleichkasse SAK (nachfolgend die Vorinstanz) der am NN
geborenen, in Costa Rica wohnhaften, verheirateten Schweizer
Bürgerin X._______ die Beiträge an die AHV/IV-Versicherung – jeweils
ausgehend von einem Naturallohn von Fr. 13'500.-- – für September
bis Dezember 2006 auf 454.25 und für das Jahr 2007 auf Fr. 1'362.70
festgesetzt (act. 45 bis 48 der Vorinstanz VI).
B.
B.a Mit Eingabe vom 27. Januar 2009 liess die Versicherte durch ihre
Mutter gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Dezember 2008
Einsprache erheben und sinngemäss die Aufhebung insbesondere der
angefochtenen Verfügung betreffend das Jahr 2007 beantragen. Dabei
bat sie um Erklärung, wie die Vorinstanz auf ein Einkommen von Fr.
13'500.-- gekommen sei, zumal ihr Einkommen und jenes der Familie,
wie aus der Einkommenserklärung zu entnehmen sei, nur knapp zum
Überleben reiche (act. 60 VI).
Mit Eingabe vom 19. März 2009 erneuerte sie ihre Einsprache (act. 62
VI).
B.b Mit Einspracheentscheid vom 28. Mai 2009 trat die Vorinstanz auf
die Einsprache von X._______ nicht ein. Dabei führte sie im We-
sentlichen aus, dass die Einsprache vom 19. März 2009 zu spät erfolgt
sei. Eine angeblich im Januar 2009 eingereichte Einsprache sei nicht
aktenkundig (act. 64 VI).
C.
Gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 28. Mai 2009
liess X._______ (nachfolgend die Beschwerdeführerin) am 30. Mai
2009 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen. Sie
machte im Wesentlichen geltend, dass sie die Einsprache fristgerecht
am 27. Januar 2009 eingereicht habe, und legte dabei eine Bestäti-
gung der Post ins Recht. In materieller Hinsicht brachte sie vor, dass
sie in Costa Rica nicht arbeiten dürfe und darum auch kein Einkom-
men ausweise. Nur ihr Ehemann beziehe von Touristen ein kleines
Einkommen. Deshalb sei der Betrag von Fr. 13'500.-- nicht
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nachvollziehbar (act. 1). Der Eingabe legte die Beschwerdeführerin
eine Postquittung bei, wonach am 27. Januar 2009 eine eingeschrie-
bene Sendung zu Handen der SAK aufgegeben wurde.
D.
Mit Vernehmlassung vom 30. Juli 2009 beantragte die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der Taxationsverfü-
gung vom 16. Dezember 2008. Dabei führte sie im Wesentlichen aus,
dass die Einsprache vom 27. Januar 2009 inzwischen im Versicherten-
dossier der Beschwerdeführerin zum Vorschein gekommen und sie da-
mit rechtzeitig erhoben worden sei. In materieller Hinsicht legte sie im
Wesentlichen dar, dass als Erwerbseinkommen, welches Grundlage
für die Beitragsfestlegung sei, das gesamte aus einer beruflichen Tä-
tigkeit erzielte Einkommen gelte, so auch das Naturaleinkommen aus
einer Tätigkeit wie Verpflegung und Unterkunft. Dazu komme noch der
Naturallohn für ihr Kind, den sie zur Hälfte mittrage, so dass sich ihr
Gesamt-Naturallohn auf Fr. 13'500.-- belaufe (act. 3).
E.
Die Beschwerdeführerin verzichtete hierauf auf die Einreichung einer
Replik, obwohl der Instruktionsrichter ihr mit Verfügung vom 7. August
2009 die Gelegenheit dazu geboten hatte (act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021). Zu den anfechtbaren Verfügungen gehören jene der Schwei-
zerischen Ausgleichskasse, die den Vorinstanzen des Bundesverwal-
tungsgerichts zuzuordnen ist (Art. 33 lit. d VGG; vgl. auch Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters-, Hinterlassenen- und Inva-
lidenversicherung vom 20. Dezember 1946 [AHVG, SR 831.10]). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben (Art.
32 VGG).
1.2 Das VwVG findet keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
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Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist
(Art. 3 Bst. dbis VwVG).
1.3 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ein-
spracheentscheid der Schweizerischen Ausgleichskasse vom 28. Mai
2009. Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG) Beschwerde erhoben. Durch die Verfügung ist sie besonders
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 59 ATSG). Damit ist auf das ergriffene Rechtsmittel
einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kan-
tonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfü-
gung bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im
Bereich der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitge-
genstand das Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die
Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der
Beschwerdebegehren tatsächlich angefochtenen Verfügungsgegen-
stand bildet (BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
3.2 Im vorliegenden Fall ist die Vorinstanz mit dem angefochtenen Ein-
spracheentscheid auf die Einsprache der Beschwerdeführerin wegen
Fristversäumnis nicht eingetreten. Folglich kann es beim Streitgegen-
stand nur um die Frage gehen, ob die Vorinstanz zu Recht oder zu Un-
recht auf diese Einsprache nicht eingetreten ist.
Mit ihrer Vernehmlassung räumt die Vorinstanz jedoch ein, dass sie zu
Unrecht auf die Einsprache nicht eingetreten ist, denn diese sei frist -
gerecht erfolgt und in ihren Akten zunächst an einem falschen Ort ab -
gelegt worden. Angesichts dieses Umstands hätte die Vorinstanz allen-
falls einen Antrag auf Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung
zum Erlass eines neuen Einspracheentscheids stellen können.
Stattdessen analysiert sie den materiellen Aspekt der Streitsache,
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welcher offensichtlich nicht durch den Anfechtungsgegenstand ge-
deckt war, und beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Be-
stätigung der Taxationsverfügung, quasi unter impliziter Aufhebung des
vorliegend angefochtenen, unrichtigen Nichteintretensentscheids und
einzigen Anfechtungsgegenstands. Dies ist auch aus Gründen der Ver-
fahrensautonomie nicht rechtens, denn durch das von der Vorinstanz
beantragte Vorgehen würde die Beschwerdeführerin eines Rechtswe-
ges beraubt werden. Vielmehr ist die Beschwerde gutzuheissen und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie einen neuen
(materiellen) Einspracheentscheid erlasse.
4.
Im vorliegenden Verfahren betreffend Festsetzung der AHV-Beiträge
werden weder Verfahrenskosten erhoben (vgl. Art. 85bis Abs. 2 AHVG)
noch der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin eine Partei-
entschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene
Einspracheentscheid aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz
zurückgewiesen, damit sie im Sinne von Erwägung 3.2 vorgehe.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieser Entscheid geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref. Nr. 756.3341.7008.39/601; Gerichtsurkunde)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Alberto Meuli Jean-Marc Wichser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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