B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3515/2012
U r t e i l v o m 6 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Salman Fesli,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vermögenswertabnahme.
C-3515/2012
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer, ein 1974 geborener türkischer Staatsange-
höriger, als Asylbewerber in der Schweiz weilt,
dass der Beschwerdeführer am 19. April 2012 im Zug von Basel nach Zü-
rich durch die Grenzwache einer Personenkontrolle unterzogen wurde,
dass der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit einen grösseren Bar-
geldbetrag (€ 3'155.00 und Fr. 20'330.-) auf sich trug,
dass der Beschwerdeführer der Grenzwache wegen sprachlicher Ver-
ständigungsprobleme keine Angaben zur Herkunft des Geldes machen
konnte,
dass jedoch ein per Mobiltelefon kontaktierter Bekannter des Beschwer-
deführers, der sich als B._______ vorstellte, sich zur Sache äusserte,
dass die Grenzwache das Bargeld bis auf Fr. 100.- sicherstellte und nach
Umtausch der Fremdwährung Fr. 23'919.30 an das BFM überwies,
dass der bereits erwähnte B._______ am 27. April 2012 telefonisch Kon-
takt mit dem BFM aufnahm und ihm am gleichen Tag per Fax eine Reihe
von Dokumenten zustellte,
dass das BFM den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 30. April 2012
aufforderte, die Herkunft des sichergestellten Geldbetrags nachzuweisen,
dass der Beschwerdeführer mit Antwortschreiben vom 16. Mai 2012 seine
Sicht der Dinge darstellte,
dass B._______ dem BFM am 21. Mai 2012 weitere Dokumente zukom-
men liess,
dass die Vorinstanz mit Verfügung vom 6. Juni 2012 von der sicherge-
stellten Geldsumme den Betrag von Fr. 15'000.- zu Gunsten des Sonder-
abgabekontos des Beschwerdeführers einzog und in Bezug auf den Rest
im Betrag von Fr. 8'919.30 die Rückerstattung anordnete,
dass der Beschwerdeführer dagegen am 3. Juli 2012 Rechtsmittel beim
Bundesverwaltungsgericht einlegte mit dem Antrag auf vollständige Rück-
erstattung des sichergestellten Geldbetrags,
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dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Sicht um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Juli
2012 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 7. September 2012 die
Abweisung der Beschwerde beantragte,
dass der Beschwerdeführer von dem ihm gewährten Recht auf Einrei-
chung einer Replik keinen Gebrauch machte,
dass auf den weiteren Akteninhalt – soweit erheblich – in den Erwägun-
gen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig ist (Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]),
dass sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) richtet, sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
dass der Beschwerdeführer zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert,
und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
ist (Art. 48 ff. VwVG),
dass gemäss Art. 85 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) Sozialhilfe-, Ausreise und Vollzugskosten sowie die Kosten
des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zurückzuerstatten sind,
dass die Rückerstattung bei erwerbstätigen Asylsuchenden und Schutz-
bedürftigen ohne Aufenthaltsbewilligung durch eine Sonderabgabe aus
dem Erwerbseinkommen erfolgt (Art. 86 Abs. 1 AsylG),
dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung
Vermögenswerte, die nicht aus ihrem Erwerbseinkommen stammen, of-
fenlegen müssen (Art. 87 Abs. 1 AsylG),
dass die zuständigen Behörden solche Vermögenswerte zum Zwecke der
Rückerstattung nach Art. 85 Abs. 1 AsylG sicherstellen können, wenn der
Betroffene ihre Herkunft nicht nachweist (Art. 87 Abs. 2 AsylG),
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dass die Sicherstellung auch erfolgen kann, wenn die Herkunft der Ver-
mögenswerte zwar nachgewiesen wird, sie aber einen vom Bundesrat
festzusetzenden Betrag – der aktuell bei Fr. 1'000.- liegt – übersteigen
(Art. 87 Abs. 2 Bst. c AsylG i.V.m Art. 16 Abs. 4 der Asylverordnung 2
vom 11. August 1999 über Finanzierungsfragen [AsylV 2, SR 142.312]),
dass die Vermögenswertabnahme – nebst Aufnahme einer Erwerbstätig-
keit – die Sonderabgabepflicht begründet (Art. 10 Abs. 1 AsylV 2), in vol-
lem Umfang an sie angerechnet wird (Art. 17 AsylV 2) und mit ihrem
Wegfall ebenfalls dahinfällt (Art. 87 Abs. 4 AsylG),
dass Vermögenswerte einer Person daher der Abnahme nur unterliegen,
soweit und solange der Maximalbetrag der Sonderabgabepflicht von
Fr. 15'000.- nicht durch Sonderabgaben aus dem Erwerbseinkommen
oder Vermögenswertabnahmen gedeckt ist (Art. 10 Abs. 2 Bst. a AsylV 2),
dass als Vermögenswerte nach Art. 87 AsylG Geldbeträge, geldwerte
Gegenstände und unkörperliche Werte wie Bankguthaben gelten (Art. 16
Abs. 1 AsylV 2), soweit sie der von der Vermögenswertabnahme betroffe-
nen Person unter Ausschluss anderer Rechtsgenossen zustehen, wie es
bei absoluten Rechten wie dem Eigentum der Fall ist (vgl. zum letzteren
Urteil des Bundesgerichts 2A.697/2005 vom 29. März 2006 E. 3.2),
dass der Beschwerdeführer behauptet, das sichergestellte Geld gehöre
C._______ aus Solothurn und sei für dessen Bruder, den eingangs er-
wähnten B._______ bestimmt gewesen, damit dieser die Mietzinsaus-
stände seiner in Basel betriebenen Imbissstube begleiche,
dass er, der Beschwerdeführer, den Geldtransport nach Basel übernom-
men habe, weil C._______ an jenem Tag wegen starker Rückenschmer-
zen verhindert gewesen sei, in Basel jedoch B._______ nicht habe in der
Imbissstube antreffen können,
dass er Bedenken gehabt habe, das Geld einem Mitarbeiter B._______s
zu geben, und sich in der Folge – das Geld auf sich tragend – mit der Ab-
sicht nach Zürich begeben habe, einen dort für kurze Zeit weilenden
Freund zu besuchen und die Geldübergabe am Folgetag nachzuholen,
dass es dabei zur Personenkontrolle im Zug von Basel nach Zürich und
zur Sicherstellung des Geldes gekommen sei,
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dass das anvertraute Geld entgegen der Annahme der Vorinstanz nicht
durch Vermischung in sein Eigentum übergangen sei, er es vielmehr im
Portemonnaie und Hosensack getrennt vom eigenen aufbewahrt habe,
dass der Beschwerdeführer mit den letzteren Vorbringen fremdes Eigen-
tum am anvertrauten Geld geltend macht, was den Geldbetrag der Ver-
mögenswertabnahme zum vornherein entzogen hätte,
dass das Geld jedoch zum Zeitpunkt der Personenkontrolle im alleinigen
Gewahrsam des Beschwerdeführers stand und nicht für Dritte erkennbar
als einer anderen Person zustehend gekennzeichnet war (etwa durch
Aufbewahrung in einem entsprechend beschrifteten Briefumschlag),
dass die Vorinstanz daher im Sinne einer Vermutung davon ausgehen
konnte, das Geld stehe im Eigentum des Beschwerdeführers (vgl. für das
Privatrecht Art. 930 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom
10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210], ferner für das Schuldbetreibungs-
und Konkursrecht KARL SPÜHLER, Schuldbetreibungs- und Konkursrecht I,
5. Aufl., Zürich 2011, S. 137),
dass diese Vermutung nicht widerlegt wird durch die erstmals auf Be-
schwerdeebene erhobene, nicht weiter belegte und durch die Akten nicht
gestützte Behauptung, es sei zu keiner Vermischung eigenen und frem-
den Geldes gekommen,
dass somit der beim Beschwerdeführer aufgefundene Geldbetrag der
Vermögenswertabnahme unterlag,
dass mit dieser Feststellung der Beschwerde die Grundlage entzogen
wird, wurde doch dem Beschwerdeführer wegen der Beschränkung der
Vermögenswertabnahme auf den Maximalbetrag der Sonderabgabe mehr
zurückerstattet als die 1'000 Franken, die gemäss Art. 16 Abs. 4 AsylV 2
bei Nachweis der Herkunft eines Vermögenswertes dem Betroffenen zu
belassen sind,
dass unabhängig von den vorstehenden Erwägungen die Schilderung der
Vorgänge rund um den Geldtransport nicht überzeugt,
dass ein Widerspruch besteht zur Sachverhaltsdarstellung durch
B._______, für den das Geld behaupteterweise bestimmt war der gemäss
Anhaltungsbericht der Grenzwache vorbrachte, das Geld stamme aus
Mietzinseinnahmen des Imbisses, und den Auftrag zum Geldtransport
habe der Bruder des Beschwerdeführers erteilt,
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dass sodann nicht nachvollziehbar ist, weshalb zur Übermittlung des
doch erheblichen Bargeldbetrags die Botendienste des Beschwerdefüh-
rers in Anspruch genommen wurden und nicht der bargeldlose Zahlungs-
verkehr, zumal den Beteiligten das Risiko des Geldtransports durch einen
Asylbewerber erklärtermassen bewusst war,
dass die Gebühren einer Geldüberweisung, auf die der Beschwerdeführer
in seiner Rechtsmittelschrift erklärend hinweist, mit Blick auf ihre be-
scheidene Höhe und das Risiko eines Geldtransports durch den Be-
schwerdeführer als Grund für die gewählte Vorgehensweise nicht über-
zeugen,
dass zudem das Risiko eines Geldtransports durch den Beschwerdefüh-
rer auch auf andere Weise hätte verhindert werden können, etwa indem
sich B._______ persönlich zu seinem Bruder C._______ nach Solothurn
begeben oder der letztere einige Tage zugewartet hätte und selbst nach
Basel gereist wäre,
dass der Zweck des Geldtransfers ebenfalls im Dunkeln liegt, zumal der
Mietzinsausstand des Imbissstandes (gemäss einer als Beweismittel ein-
gereichten, sieben Tage vor der Sicherstellung datierten Kündigungsan-
drohung des Vermieters) mit rund 9'000 Franken erheblich niedriger war,
dass der Umstand, wonach C._______ (gemäss Dokumenten, die mehr
als einen Monat nach der Sicherstellung der Vermögenswerte eingereicht
wurden) eine Woche vor der Sicherstellung einen grösseren Bargeldbe-
trag aus dem Verkauf von Kleininventar eines Restaurants und zweier
Lieferfahrzeuge in Empfang nahm, an dieser Beurteilung nichts ändert,
dass somit die angefochtene Verfügung im Lichte von Art. 49 VwVG nicht
zu beanstanden und die Beschwerde demzufolge abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass diese in Anwendung von Art. 1, Art. 3 und Art. 4 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.- festzu-
setzen sind,
dass das vorliegende Urteil endgültig ist (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bun-
desgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Hö-
he verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (…)
– die Vorinstanz (…)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
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