B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3517/2013
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti, Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiberin Sonja Andrea Fünfkirchen.
Parteien
A._______, (wohnhaft in der Dominikanischen Republik),
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
AHV, Kinderrente (für Pflegekind);
Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013.
C-3517/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
1945, Schweizer Staatsbürger, heiratete im Mai 1997 die Dominikanerin A.
A._______-B._______ (geboren 1966, seit 2007 schweizer-
dominikanische Doppelbürgerin). Er verliess im April 1998 die Schweiz und
lebt seitdem zusammen mit seiner Ehegattin, deren Sohn C._______-
B._______ (geboren 1989) und deren unehelich geborenen Tochter
Jennifer D._______-B._______ (1991) in der Dominikanischen Republik.
Im Jahr 2004 brachte die damals minderjährige und in der Schulausbildung
befindliche Stieftochter des Versicherten eine uneheliche Tochter namens
Jorgelina E._______-D._______ zur Welt, die seit ihrer Geburt im gemein-
samen Haushalt der Familie lebt. Im Februar 2007 wurde der in der
Dominikanischen Republik (Provinz Z._______) und später in den USA
lebende Kindesvater von Jorgelina, E._______-F._______ (geboren 1988,
dominikanische Staatsangehörigkeit), per Gerichtsurteil zur monatlichen
Alimentenleistung von rund Fr. 50.– (Dominikanische Pesos [RD$ oder
DOP] 2‘000.–) verpflichtet. Auf Antrag des Versicherten sprach ihm die
Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) mit
Verfügung vom 20. Mai 2008 und mit Wirkung ab 1. Februar 2008 eine um
zwei Jahre vorbezogene Altersrente der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung in der Höhe von Fr. 1'509.– zu (vorinstanzliche Akten [nach-
folgend: SAK-act.] 10, 17, 19, 21A, 21B, 33/4-33/12).
B.
B.a Am 28. Mai 2010 verfügte die SAK, dass der Versicherte mit Wirkung
ab 1. Februar 2010 (zusätzlich zu seiner ordentlichen Altersrente von
Fr. 1‘560.– [SAK-act. 25]) einen Anspruch auf Ausrichtung von Kinder-
renten der AHV für seine beiden minderjährigen Pflegekinder, Jennifer
D._______-B._______ und Jorgelina E._______-D._______ in der Höhe
von je Fr. 667.– habe (SAK-act. 32, 33/2 ff., 34A und 34B, 67/10 f.).
B.b Im Rahmen der jährlichen Überprüfung der Anspruchsvoraus-
setzungen zur Ausrichtung von Kinderrenten (Pflegekinderrenten) forderte
die SAK – unter Androhung der Einstellung der Leistungen – am 8. Mai
2012 den Versicherten schriftlich auf, den beiliegenden Zusatzfragebogen
zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vollständig ausgefüllt,
datiert und unterzeichnet mit einer neuen Studien- respektive Ausbildungs-
bescheinigung bis spätestens 9. Juni 2012 an die SAK zu retournieren
(SAK-act. 47).
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Seite 3
B.c Mit Erinnerungsschreiben vom 16. August 2012 teilte die SAK dem
Versicherten mit, dass sie infolge der fehlenden Bescheinigungen nicht
prüfen könne, ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch
erfüllt seien, weshalb die Auszahlung der Kinderrenten [Ende August 2012]
eingestellt werde (SAK-act. 48).
B.d Mit Schreiben vom 28. Januar 2013 informierte der Versicherte die
SAK, dass seine mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer D._______-
B._______, anfangs Februar 2013 eine Stelle als Haushaltshilfe in
Y._______ antreten werde. Als Gegenleistung für ihre Tätigkeit erhalte sie
freie Kost und Logis sowie Kostenerstattung für die anfallenden Auslagen
während ihres Studiums an der Universität. Die SAK könne somit die
Kinderrente für dieses Pflegekind (nicht jedoch für die minderjährige
Jorgelina E._______-D._______) aufheben (SAK-act. 54).
B.e Am 7. Februar 2013 erliess die SAK – unter Beilage der Abrechnungen
der laufenden Rentenleistungen – zwei Verfügungen mit folgendem Inhalt:
– Verfügung 1 (SAK-act. 57): "Ersetzt die Verfügung vom 13.08.2010";
„A._______ hat Anspruch auf folgende Leistungen vom 01.07.2012 bis
31.08.2012: Ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen Rentenbezug in
der Höhe von Fr. 1'657.–; ordentliche Kinderrente (zur Rente des Vaters)
mit Kürzung wegen Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 663. – .“
– Verfügung 2 (SAK-act. 58): "A._______ hat Anspruch auf folgende
Leistung ab 01.09.2012: ordentliche Altersrente mit Kürzung wegen
Rentenvorbezug in der Höhe von Fr. 1'587. –.“ Im Weiteren ist als Informa-
tion angeführt, dass durch das Erlöschen des Anspruchs auf die Kinder-
rente von Jorgelina der Kürzungsbetrag wegen Vorbezug nur noch von der
Rente des Versicherten abgezogen werde. Im März 2013 würden von der
Rente des Versicherten Fr. 108.– abgezogen werden (siehe Verfügung für
Juli-August 2012). Es bleibe eine Restschuld von Fr. 656.– zu Gunsten der
SAK. Ohne Gegenbericht des Versicherten bis zum 28.03.2013 werde die
SAK ab April 2013 monatlich Fr. 100.– bis zur Tilgung der Schuld in Abzug
bringen.
B.f Am 8. Februar 2013 erliess die SAK einen Nichteintretensentscheid
(SAK-act. 62) im Zusammenhang mit der Kinderrente für das Pflegekind
Jorgelina E._______-D._______ gemäss Verfügung vom 28. Mai 2010
(SAK-act. 34A; vgl. Sachverhalt, Bst. B.a), den sie wie folgt begründete:
Aufgrund des fehlenden Pflegevertrages und der Wohnsitzbescheinigung
könne nicht geprüft werden, ob das Pflegeverhältnis zwischen dem
Versicherten und der minderjährigen Jorgelina E._______-D._______
weiterhin bestehe, weshalb sie die [Kinder-] Rentenzahlung Ende August
2012 eingestellt habe (vgl. SAK-act. 56 f., 58/1-58/6). Eine weitere Aus-
richtung der Pflegekinderrente sei aus den zuvor erwähnten Gründen nicht
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Seite 4
möglich. Den Zusatzfragebogen sowie das Ergänzungsblatt 2 zur
Rentenanmeldung (datiert vom 22. August 2012) habe die SAK im Sep-
tember 2012 erhalten (vgl. SAK-act. 49).
B.g In seiner Einsprache vom 4. März 2013 beantragte der Versicherte
sinngemäss, dass der Nichteintretensentscheid der SAK vom 8. Februar
2013 aufzuheben und ihm rückwirkend ab September 2012 eine Kinder-
rente für Jorgelina E._______-D._______ zuzusprechen sei. Da nach
Aussage des Versicherten die im November 2012 über das Konsulat
versandten Dokumente "sich in nichts aufgelöst" hätten, lege er nochmals
– als Nachweis für seinen Anspruch auf Ausrichtung einer Kinderrente –
die erforderlichen Unterlagen in Kopie bei (SAK-act. 63/1-63/20).
B.h Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die SAK die Ein-
sprache des Versicherten ab. Als Begründung führte sie im Wesentlichen
an, dass bezüglich der Aufnahme eines Pflegekindes die familien- und ver-
tragsrechtlichen Rechtsgrundlagen nach dem Schweizerischen Zivilge-
setzbuch heranzuziehen seien. Diese würden vorschreiben, dass das
Pflegekind bereits vor Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente mit
behördlicher Einwilligung [und Aufsicht] im gemeinsamen Haushalt des An-
tragstellers zu wohnen habe. Bis zum heutigen Zeitpunkt liege kein ent-
sprechender behördlicher Akt vor (SAK-act. 65).
C.
C.a Mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (Übergabe an die Schweizerische Ver-
tretung am 14. Juni 2013) erhob der Versicherte (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der SAK
vom 17. Mai 2013 beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Auf-
hebung der Verfügung und begehrte, dass die Kinderrente für sein Pflege-
kind Jorgelina E._______-D._______ weiterhin auszurichten sei. Es sei für
den Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar, weshalb die von ihm vor zwei
Jahren eingereichten Dokumente als Nachweis für das bestehende
Pflegekindverhältnis und für die Geltendmachung seines Anspruchs auf
Ausrichtung einer Kinderrente der AHV seitens der SAK akzeptiert worden
seien, jedoch heute nicht mehr genügen würden. Jorgelina werde seit ihrer
Geburt vom Beschwerdeführer und seiner Ehegattin (anstelle der leib-
lichen Mutter und des Kindesvaters, dessen Wohnsitz in den USA nicht
bekannt sei) im gemeinsamen Haushalt gepflegt (Beschwerdeakten [B-
act.] 1, 1.1-1.8).
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C.b Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. September
2013 auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung vom 17. Mai 2013 (B-act. 5). Im Wesentlichen hielt sie fest, dass
der Beschwerdeführer nach Ablauf der Dauer des Rentenvorbezugs –
zwecks Prüfung des Anspruchs auf Kinderrente – am 4. März 2010 über
die Voraussetzungen des Anspruchs auf Kinderrente bei Pflegekindern
informiert worden sei (vgl. SAK-act. 31) und bisher keine Bestätigung der
mit der Pflegekinderaufsicht betrauten zuständigen (Vormundschafts-) Be-
hörde über die Erteilung der Bewilligung für das betreffende Pflegekindver-
hältnis (Art. 316 ZGB) eingegangen sei. Sofern nach den einschlägigen
Vorschriften keine Bewilligungspflicht bestehe, sei auch dieser Sachverhalt
durch eine Bescheinigung der genannten Behörde zu belegen. Nach Ein-
gang von diversen Urkunden, jedoch ohne die erwähnte Bescheinigung
der zuständigen Behörde, sei die Kinderrente für das Kind Jorgelina
E._______-D._______ zu Unrecht zugesprochen worden (SAK-act. 34A,
34B). Der Beschwerdeführer führe weder neue Tatsachen auf noch lege er
Belege bei, die eine Änderung der Entscheidgrundlagen ermöglichen
würde.
C.c Mit Replik vom 30. Oktober 2001 (recte: 2013; B-act. 11) und den Ein-
gaben vom 9., 16. und 28. Oktober 2013 (B-act. 9, 11.1 f.) äusserte sich
der Beschwerdeführer dahingehend, dass der in den USA lebende Kindes-
vater von Jorgelina E._______-D._______ ausfindig gemacht worden sei
und dieser sein schriftliches Einverständnis zur Übertragung des
Erziehungsrechts an den Beschwerdeführer und seine Ehegattin mittels
einer “Acto Notarial“ durch das Konsulat der Dominikanischen Republik in
X._______ gegeben habe. Zudem habe die zuständige
Vormundschaftsbehörde nach ihrem Besuch bei der Pflegefamilie die
Übertragung des Sorgerechts an den Beschwerdeführer und seine
Ehegattin befürwortet und einen dementsprechenden Bericht an den
“Fiscal“ verfasst (B-act. 11, 11.1 f. [Bericht der Vormundschaftsbehörde ist
nicht aktenkundig]). Mit Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und
Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ in der
Dominikanischen Republik vom 25. Oktober 2013 sei schlussendlich
bestätigt worden, dass das Sorge- und Aufenthaltsbestimmungsrecht so-
wie die Reiseerlaubnis für das minderjährige Kind an den Beschwerde-
führer und seine Ehegattin übertragen worden sei (B-act. 11 Beilage 4).
Eine Kopie des Eintrags in das Familienregister bei der Gemeinde erfolge
am 7. November 2013 via Fax-Sendung [erwähntes Dokument ist nicht am
BVGer aktenkundig].
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Seite 6
C.d Mit Duplik vom 12. Februar 2014 und unter Hinweis auf Art. 8 Abs. 1
PAVO hielt die Vorinstanz an ihren Anträgen fest. Dem Beschwerdeführer
und seiner Ehegattin seien erst mit Gerichtsurteil vom 25. Oktober 2013
das Erziehungsrecht für die minderjährige Jorgelina E._______-
D._______ erteilt worden. Die “Bewilligung des Pflegekindverhältnisses“
hätte jedoch im vorliegenden Fall am 1. Februar 2008 [respektive vor der
Entstehung des Anspruchs auf eine vorbezogene Altersrente] erteilt
werden müssen, weshalb die Voraussetzungen für die Zusprache einer
Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina nicht erfüllt seien (B-act. 15).
C.e Mit Zwischenverfügung vom 21. Februar 2014 wurde dem Be-
schwerdeführer ein Doppel der Duplik der Vorinstanz zur Kenntnis ge-
bracht und der Schriftenwechsel abgeschlossen (B-act. 16).
C.f Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist der Einspracheentscheid der SAK vom 17. Mai 2013 (SAK-
act. 65), mit dem die SAK ihre Nichteintretensverfügung vom 8. Februar
2013 (SAK-act. 62) bestätigt hat, wonach die Vorinstanz mangels Vorliegen
eines Pflegevertrages sowie einer Wohnsitzbescheinigung das fort-
laufende Bestehen und auf Dauer ausgerichtete Pflegeverhältnis nicht
hätte prüfen können, weshalb sie die Ausrichtung der Kinderrente für ein
Pflegekind ab August 2012 eingestellt habe.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) ist
eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des
Bundesverwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden von
Personen im Ausland im Bereich der Alters- und Hinterlassenenver-
sicherung ist zudem in Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
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20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) ausdrücklich vorgesehen.
Der Einspracheentscheid der SAK stellt zweifellos eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beur-
teilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung
in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das Bundesgesetz vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die
Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte Alters- und Hin-
terlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich
eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einspracheent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegi-
timiert ist.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht (vgl. Art. 38 ff. und Art.
60 ATSG, Art. 52 VwVG) eingereicht bzw. wurde der Formmangel der
fehlenden Originalunterschrift in der Beschwerde durch Einreichen einer
Zustelladresse sowie einer weiteren Eingabe mit persönlicher Unterschrift
(B-act. 3, 9) geheilt, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, der angefochtene Ein-
spracheentscheid verletze Bundesrecht (einschliesslich der Über-
schreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der
Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den an-
gefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die
von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
C-3517/2013
Seite 8
2.3 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss des Zivil-
prozessrechts, 4. Auflage, Bern 1984, S. 135).
2.3.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad
der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit
eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht.
Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener Sachverhaltsdar-
stellung zu folgen, die sie von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 360 E. 5b; BGE 125 V 195 E. 2,
je mit Hinweisen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder das Gericht bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und weitere Beweismassnahmen
könnten an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so ist auf
die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (antizipierte Beweis-
würdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungsverfahren in der Sozialver-
sicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.
1998, Rz. 111 und 320; GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 469 E.
4a; BGE 120 1b 229 E. 2b; BGE 119 V 344 E. 3c mit Hinweisen).
2.3.2 Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und
vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen.
Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet zum einen
sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195
E. 2; BGE 122 V 158 E. 1a, je mit Hinweisen). Zum anderen umfasst die
behördliche und richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was
von einer Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur
auf den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von
deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder
anders zu entscheiden ist (GYGY, a.a.O., S. 43 und 273). In diesem
Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversicherungsgericht zu-
sätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn
hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten er-
gebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E.
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Seite 9
4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I
520/ 99 vom 20. Juli 2000).
Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel zu
würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren
gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben Ver-
sicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das
heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Ge-
richt alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv
zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen
eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs gestatten.
3.
Streitig ist der Anspruch auf Kinderrente für das im Jahr 2004 geborene
Pflegekind Jorgelina E._______-D._______. Zunächst sind die für die
Beurteilung des Anspruchs massgebenden gesetzlichen Grundlagen
darzustellen. Nicht zu prüfen ist die Einstellung der Kinderrente für die im
Jahr 1991 geborene, mittlerweile volljährige Stieftochter, Jennifer
D._______-B._______, zumal der Beschwerdeführer dies nicht gerügt hat
und die Einstellung der Kinderrente verlangt hatte (vgl. SAK-act. 54, 56/5).
3.1 Der Beschwerdeführer ist Schweizer Staatsbürger und lebt in der
Dominikanischen Republik. Die Schweiz hat mit der Dominikanischen Re-
publik keinen Staatsvertrag über Leistungen der Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung abgeschlossen. Für die materielle Beurteilung
des vorliegenden Anspruchs auf Kinderrente aus der AHV sind daher aus-
schliesslich die schweizerischen Rechtsvorschriften anzuwenden.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3; BGE 134 V 315 E.
1.2). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechts-
wechsel aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Nach der Recht-
sprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Beurteilung einer
Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der
streitigen Verfügung (hier: 17. Mai 2013) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seit-
her verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Ver-
waltungsverfügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
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Seite 10
3.3 Männer haben gemäss Art. 21 Abs. 1 Bst. a AHVG Anspruch auf eine
Altersrente, wenn sie das 65. Altersjahr vollendet haben. Laut Abs. 2 ent-
steht der Anspruch auf die Altersrente am ersten Tag des Monats, welcher
der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt.
3.4 Personen, welchen eine Altersrente zusteht, haben für jedes Kind, das
im Falle ihres Todes eine Waisenrente beanspruchen könnte, Anspruch auf
eine Kinderrente. Für Pflegekinder, die erst nach der Entstehung des An-
spruchs auf eine Altersrente oder auf eine ihr vorausgehende Rente der
Invalidenversicherung in Pflege genommen werden, besteht kein Anspruch
auf Kinderrente, es sei denn, es handle sich um Kinder des andern Ehe-
gatten (Art. 22ter Abs. 1 AHVG).
3.5 Pflegekinder haben beim Tod der Pflegeeltern Anspruch auf eine
Waisenrente, wenn sie unentgeltlich zu dauernder Pflege und Erziehung
aufgenommen worden sind (Art. 25 Abs. 3 AHVG in Verbindung mit Art. 49
Abs. 1 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.101]).
3.6 Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf
eine ordentliche Altersrente erfüllen, können die Rente ein oder zwei Jahre
vorbeziehen. Der Rentenanspruch entsteht in diesen Fällen für Männer am
ersten Tag des Monats nach Vollendung des 64. oder 63. Altersjahres, für
Frauen am ersten Tag des Monats nach Vollendung des 63. oder 62.
Altersjahres. Während der Dauer des Rentenvorbezuges werden keine
Kinderrenten ausgerichtet (Art. 40 Abs. 1 AHVG).
3.7 Obwohl Kinderrenten auch bei einem Vorbezug der AHV-Rente erst bei
Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters ausgerichtet werden, be-
steht ein Anspruch auf Kinderrenten für Pflegekinder nur dann, wenn das
Pflegekindverhältnis bereits bestanden hat, bevor der Anspruch auf die
(vorbezogene) Altersrente entstanden ist. Denn gemäss Art. 22ter Abs. 1
AHVG ist massgebend, wann der Anspruch auf eine Rente der AHV oder
der Invalidenversicherung entstanden ist (siehe auch Art. 40 Abs. 1 Satz 3
AHVG und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7013/2007 vom 11.
Januar 2010 E. 3.1.5).
Der am […] 1945 geborene Beschwerdeführer (vgl. SAK-act. 7/2 f.) hat seit
dem 1. Februar 2010 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente. Da er die
Rente um zwei Jahre vorbezogen hat, entstand der Anspruch auf die
(gekürzte, vgl. Art. 40 Abs. 2 und 3 AHVG, Art. 56 AHVV) Altersrente bereits
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Seite 11
am 1. Februar 2008. Es ist daher in einem ersten Schritt zu prüfen, ob er
das Kind Jorgelina, für welche er Kinderrenten beantragt hat, vor dem
1. Februar 2008 als Pflegekind aufgenommen hat.
3.8 Pflegekindschaft im weiten Sinne liegt vor, wenn ein Unmündiger in der
Obhut von Personen lebt, die nicht seine Eltern sind. Sie ist kein selbst-
ständiges Rechtsinstitut, sondern ein faktisches Familienverhältnis, dem
das Recht einzelne Wirkungen des Kindesverhältnisses beilegt (Urteil EVG
H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf CYRIL HEGNAUER,
Grundriss des Kindesrechts, 5. Aufl. 1999, S. 76 N 10.04). Pflegekindschaft
beziehungsweise Pflegeelternschaft im engeren Sinn des Wortes liegt vor,
wenn Pflegeeltern eines bevormundeten Kindes, [kantonal zugelassene]
Heimleitende, Tageseltern, Verwandte, oder zukünftige Adoptiveltern die
faktische Obhut über das Kind inne haben (TUOR/SCHNYDER/SCHMID/
RUMO-JUNGO, Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (2009), 13. Aufl., § 43,
Rz. 15; nähere Ausführungen zur Zulassung der Pflegeeltern in den folgen-
den Erwägungen).
3.9 Nach der Rechtsprechung zu Art. 49 AHVV gilt als Pflegekind im Sinne
dieser Bestimmung ein Kind, das sich in der Pflegefamilie tatsächlich der
Lage eines ehelichen Kindes erfreut und dessen Pflegeeltern die Verant-
wortung für Unterhalt und Erziehung wie gegenüber einem eigenen Kind
wahrnehmen. Das sozialversicherungsrechtlich wesentliche Element des
Pflegeverhältnisses liegt in der tatsächlichen Übertragung der Lasten und
Aufgaben auf die Pflegeeltern, die gewöhnlich den leiblichen Eltern zu-
fallen; auf den Grund dieser Übertragung kommt es nicht an. Welche Auf-
gaben und Verpflichtungen den Pflegeeltern, namentlich in finanzieller Hin-
sicht, zufallen, lässt sich nicht allgemein sagen, sondern hängt vielmehr
von der gesamten Ausgestaltung des fraglichen Verhältnisses ab. Die
Pflegekindschaft erscheint in zahlreichen Formen, die sich in Zweck,
Dauer, Beschaffenheit der aufnehmenden Stelle (Familie, Heim, Anstalt),
in der finanziellen Ausgestaltung und den rechtlichen Grundlagen (frei-
willige Unterbringung, behördliche Anordnung) unterscheiden (Urteil EVG
H 123/02 vom 24. Februar 2003 E. 2 mit Hinweis auf ZAK 1992 S. 124 E.
3b).
3.10 Art. 49 Abs. 1 AHVV setzt voraus, dass bereits ein unentgeltliches und
auf Dauer ausgerichtetes Pflegekindverhältnis bestanden hat (wobei sich
die "Unentgeltlichkeit" des Pflegeverhältnisses auf den vom Bundesrat er-
lassenen Art. 49 Abs. 1 AHVV [i.V.m. Art. 25 Abs. 1 und 3 AHVG] auf
Waisenrenten bezieht), wenn der Versicherungsfall – vorliegend der
C-3517/2013
Seite 12
Rentenvorbezug ab 1. Februar 2008 – eintritt. Entscheidend ist deshalb
zunächst, ob ein Pflegekindverhältnis im Sinne von Art. 49 AHVV be-
gründet wurde. Erst danach kann sich die Frage stellen, ob bei Pflege-
kindern – im Vergleich zu eigenen Kindern – zusätzliche Anspruchsvoraus-
setzungen gerechtfertigt sind (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5523/2009 E. 3.3).
3.10.1 Zwischen Pflegekind und Pflegeeltern oder dem Pflegeelternteil
muss ein eigentliches Pflegeverhältnis bestanden haben. Das Kind muss
zur Pflege und Erziehung und nicht zur Arbeitsleistung oder beruflichen
Ausbildung in die Hausgemeinschaft der Pflegeeltern aufgenommen
worden sein und dort faktisch die Stellung eines eigenen Kindes innege-
habt haben. Ohne Belang ist ferner, ob die Pflegeeltern mit dem Pflegekind
verwandt sind oder nicht. Auch Stiefeltern, die ein Stiefkind in die Hausge-
meinschaft aufgenommen haben, gelten zusammen mit dem Elternteil als
Pflegeeltern (vgl. Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen
[BSV] über die Renten in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung, RWL [gültig ab 1. Januar 2003, Stand 1. Januar
2012], Rz. 3308).
3.10.2 Das Pflegeverhältnis muss auf Dauer begründet worden sein (RWL,
Rz. 3315). Das Kind darf von den Pflegeeltern nicht bloss für eine be-
stimmte Zeit aufgenommen worden sein; ferner muss nach dem Tode eines
Pflegeelternteils der überlebende Teil das Pflegeverhältnis unbefristet fort-
setzen (RWL, Rz. 3315). Als Indiz für eine dauernde Bindung des Pflege-
kindes zur Pflegefamilie kann der Umstand gelten, dass das Pflegever-
hältnis seit der Begründung nie unterbrochen worden ist, dass die Eltern
ihre Elternrechte nicht mehr ausüben, oder dass das Kind den Namen der
Pflegeeltern angenommen hat. Nicht nötig ist dagegen, dass das Pflege-
verhältnis vor dem Rentenfall schon bestimmte Zeit gedauert habe (RWL,
Rz. 3316).
3.10.3 Ausschlaggebend für ein auf Dauer begründetes Pflegeverhältnis
ist, dass die Pflegeeltern im gemeinsamen Haushalt mit dem Pflegekind
leben. Gemäss Art. 25 Abs. 1 ZGB befindet sich der Wohnsitz eines
minderjährigen Kindes am Wohnsitz der Eltern oder, wenn die Eltern
keinen gemeinsamen Wohnsitz haben, am Wohnsitz des Elternteils, unter
dessen Obhut das Kind steht. Ist das Kind bevormundet, so befindet sich
sein Wohnsitz am Sitz der Vormundschaftsbehörde (Art. 25 Abs. 2 ZGB),
in den übrigen Fällen (zum Beispiel bei einem Pflegekind) gilt sein Aufent-
haltsort als Wohnsitz (Art. 25 Abs. 1 ZGB; RWL, Rz. 2025).
C-3517/2013
Seite 13
3.11 Bei der Rentenwegleitung handelt es sich um eine Verwaltungs-
weisung. Die für die Verwaltung verbindlichen Weisungen und Kreis-
schreiben sind generelle Dienstanweisungen einer Behörde an die unter-
geordneten Behörden. Die Verwaltungsweisungen stellen keine Rechts-
sätze dar und sind daher für den Richter nicht bindend. Sie dienen der
gleichmässigen Anwendung des Rechts durch die Verwaltung. Das Gericht
soll die Weisungen bei seiner Entscheidung mitberücksichtigen, sofern sie
eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der an-
wendbaren Gesetzesbestimmungen zulassen. Er weicht insoweit davon
ab, als die Weisungen mit den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen
oder der Verfassung nicht vereinbar sind (BGE 132 V 200 E. 5.1.2, 117 Ib
225 E. 4b, jeweils mit Hinweisen; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/GEORG
MÜLLER/ FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St.
Gallen 2010, Rz. 123 ff.).
3.12 Für die vertragsrechtliche Qualifikation eines Pflegeverhältnisses ist
wesentlich, zu welchem Zweck, Inhalt und Umfang dieses begründet
worden ist. Das Pflegekindverhältnis kann - unter Einhaltung der familien-
rechtlichen Bestimmungen - ausdrücklich oder konkludent durch Vertrag
und ohne spezifische Formvorschriften zwischen den gesetzlichen Ver-
tretern des Kindes und den Pflegeeltern oder zwischen der Kinderschutz-
behörde und den Pflegeeltern begründet werden (Art. 1 und 11 OR; vgl.
ZKE 2011, S. 87, 96 ff.). Mit der Übertragung der elterlichen Pflege- und
Erziehungsaufgaben an die Pflegeeltern respektive durch Abschluss des
Pflegevertrages wird den Pflegeeltern, unter Vorbehalt abweichender An-
ordnungen, ein Stellvertreterrecht zur Ausübung der elterlichen Sorge ein-
geräumt (vgl. Art. 300 Abs. 1 ZGB). Das Stellvertreterrecht besteht unab-
hängig davon, ob sich die Kinder auf private oder behördliche Veran-
lassung bei den Pflegeeltern befinden (ZKE 2011, S. 87, 89). Obwohl das
Pflegeverhältnis familienrechtliche Wirkungen entfaltet, steht den Pflege-
eltern aber nicht die rechtliche Obhut als Bestandteil der elterlichen Sorge
zu (BGE 128 III 9 E. 4b; vgl. Erwägungen 3.2.8, letzter Absatz). Dies betrifft
etwa Fragen der Ausbildung, der Gesundheit oder der Berufswahl des
Kindes. Insoweit sind aber die Pflegeeltern anzuhören (Art. 300 Abs. 2
ZGB). Dieses Recht steht den Pflegeeltern auch gegenüber Behörden und
Gerichten zu. Da eine gesetzliche Vertretungsbefugnis im Rahmen der fak-
tischen Pflege und Erziehung der Pflegeeltern insoweit besteht, als es zur
gehörigen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, sind Pflegeeltern explizit
seitens des Gesetzgebers als Adressaten der Kindesschutzmassnahmen
benannt (Art. 307 Abs. 3 ZGB). Die zivilrechtlichen Bestimmungen be-
schlagen somit das Rechtsverhältnis der Pflegeeltern zu den Inhabern des
C-3517/2013
Seite 14
Obhutsrechts (Eltern, Vormundschaftsbehörde, Vormund) und um-
schreiben inhaltlich mit Blick auf das Kindeswohl die Aufgabe der Pflege-
eltern (ZKE 2011, S. 87, 89).
4.
4.1 Nach Ansicht der Vorinstanz sei die Kinderrente für das Pflegekind
Jorgelina E._______-D._______ “zu Unrecht ab 1. Februar 2010 ausge-
richtet“ worden, da bereits vor Eintritt des Versicherungsfalles (1. Februar
2008) ein Pflegevertrag respektive eine Bestätigung der mit der Pflege-
kinderaufsicht betrauten zuständigen Behörde über die Erteilung der Be-
willigung für das betreffende Pflegeverhältnis erforderlich gewesen wäre
(B-act. 5), wie es die Rentenwegleitung (RWL, Rz 4313) des Bundesamtes
für Sozialversicherungen (BSV) bei der Anmeldung für eine Kinderrente
verlange. Dazu ist eingangs folgendes festzuhalten:
4.1.1 Soweit die Vorinstanz – gestützt auf die Rentenwegleitung (RWL) des
Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) und auf die Verordnung
über die Aufnahme von Pflegekindern (Pflegekinderverordnung, PAVO; SR
211.222.338) – einen “behördlichen Nachweis“ beziehungsweise einen be-
hördlich genehmigten Pflegevertrag für das Pflegeverhältnis vorliegend
verlangt, hat das Bundesgericht im Urteil 8C_336/2014 vom 20. August
2014 explizit festgehalten, dass für die Erfüllung des Pflegeverhältnisses
weder die Rechtskraft des Pflegeverhältnisses noch der Aufenthaltsstatus
des Kindes, sondern die faktischen Gegebenheiten massgebend seien.
Zwar seien die von den Pflegeeltern eingegangenen öffentlich-rechtlichen
Verpflichtungen aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht gegebenenfalls
mitzuberücksichtigen. Für sich allein vermöchten sie indes zur Begründung
des Rentenanspruchs nicht zu genügen, da Art. 49 Abs. 1 AHVV eindeutig
das Bestehen eines Pflegeverhältnisses bei Eintritt des Versicherungs-
falles voraussetze (E. 2.1 m.w.H.).
Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, es müsse im Zeitpunkt des
Eintritts des Kinderrentenanspruchs (1. Februar 2010) respektive im vor-
liegendem Fall des Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder bereits mit
der Aufnahme des Pflegekindes (2004) ein legales Pflegeverhältnis im
Sinne der PAVO bestanden haben, damit ein Anspruch auf Kinderrente
überhaupt erst entstehen könne, kann ihr nicht gefolgt werden (Urteil
8C_336/2014 E. 2.1; vgl. auch E. 4.2 m.w.H. zur Prüfung des
Pflegeverhältnisses).
C-3517/2013
Seite 15
4.1.2 Hinsichtlich der – nach Auffassung der Vorinstanz – ab 1. Februar
2010 “zu Unrecht“ ausgerichteten Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina
ist (der Vollständigkeit halber) folgendes anzumerken: Die Vorinstanz hat,
nachdem sie die Anspruchsvoraussetzungen für eine Kinderrente für das
Pflegekind Jorgelina geprüft und einen Anspruch auf Kinderrente für das
Pflegekind bejaht hat, dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom
28. Mai 2010 eine Kinderrente für das erwähnte Pflegekind rückwirkend ab
1. Februar 2010 zugesprochen (SAK-act. 34A/1; vgl. Sachverhalt, Bst.
B.a). In der Folge wurde die Kinderrente bis Ende August 2012
ausgerichtet. Erst im Rahmen der jährlichen Überprüfung des
Pflegeverhältnisses im Jahre 2012 hat die Vorinstanz das Fehlen des
Pflegevertrages sowie einer aktuellen Wohnsitzbescheinigung bemerkt,
den Beschwerdeführer auf den Mangel hingewiesen und – nach erfolgter
Mahnung – die Kinderrente eingestellt (vgl. Sachverhalt, B.c).
Soweit die Vorinstanz nachträglich (sinngemäss) zu verstehen gibt, dass
sich die in Rechtskraft erwachsene Kinderrentenverfügung vom 28. Mai
2010 im Nachhinein als offensichtlich unrichtig erweise, kann nicht
nachvollzogen werden, weshalb sie nicht anstatt des Nichteintretens-
entscheids vom 8. Februar 2012 auf ihren (Kinder-)Rentenentscheid vom
28. Mai 2010 wiedererwägungsweise zurückgekommen ist und diesen
berichtigt hat (vgl. Art. 53 Abs. 2 ATSG).
4.2 Vorliegend bleibt in einem ersten Schritt zu prüfen, ob mit Eintritt des
Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) ein faktisches Pflegeverhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und dem minderjährigen Kind seiner
Stieftochter bestanden hat (vgl. E. 3.8 ff. m.w.H.).
4.2.1 Der Beschwerdeführer erklärt wiederholt in den Anmelde- und Er-
gänzungsformularen betreffend die Kinderrente sowie seinen Schreiben,
dass das Kind seiner minderjährigen Stieftochter seit dessen Geburt (2004)
von ihm und seiner Ehegattin in Pflege genommen worden sei. Die leibliche
und bis Anfang Juli 2009 minderjährige Kindesmutter von Jorgelina, die der
Beschwerdeführer bereits vor 2004 wie ein eigenes Kind in Pflege ge-
nommen und finanziell unterstützt habe, sei aufgrund ihrer zeitlichen Be-
lastung während ihrer Schulausbildung sowie mangelnder finanzieller
Mittel gar nicht in der Lage gewesen, sich um ihre leibliche Tochter zu
kümmern. Die Kindesmutter sei im März 2012 (bzw. Februar 2013; vgl. Bst.
B.d) aus dem elterlichen Haus ausgezogen, da sie Gelegenheit erhalten
habe, eine Tätigkeit als Haushaltshilfe anzunehmen. Als Gegenleistung für
diese Tätigkeit erhalte sie finanzielle Unterstützung für die Auslagen im
C-3517/2013
Seite 16
Studium sowie Kost und Logis (SAK-act. 54; vgl. Bst. B.d). Ihre minder-
jährige Tochter sei hingegen nach wie vor bei ihren Grosseltern in Pflege.
Die mittlerweile 22-jährige Kindesmutter besuche ihre Tochter nur sehr
selten (B-act. 1). Der Kindesvater lebe seit einigen Jahren in den USA. Er
sei mit einer US-Bürgerin verheiratet und zahle seit Juni 2012 auch keinen
Unterhalt für seine minderjährige Tochter, weshalb der Beschwerdeführer
und seine Ehegattin zur Gänze für den Unterhalt ihres Pflegekindes auf-
kämen (B-act. 9; SAK-act. 63/3). Der Beschwerdeführer gibt damit zu ver-
stehen, dass das Pflegeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und
dem minderjährigen Kind nie unterbrochen worden sei und die leiblichen
Eltern von Jorgelina ihre Elternrechte nicht ausüben würden (vgl. E. 3.10.2
m.w.H. zum Indiz für eine dauernde Bindung des Pflegekindes zur
Pflegefamilie).
4.2.2 Als Nachweis für ein faktisches, auf Dauer begründetes Pflegever-
hältnis (vgl. E. 3.8 ff.) reichte der Beschwerdeführer – nebst den Er-
gänzungsblättern 2 zur Anmeldung und den Fragebögen aus den Jahren
2010 bis 2013 – diverse Unterlagen ein:
– (Geburts-)Bescheinigung des Aussenministeriums für öffentliche Gesund-
heit und Sozialarbeit (SECRETARIA DE ESTADO DE SALUD PUBLICA Y
ASISTENCIA SOCIAL) vom 23 Oktober 2006 für Jennifer D._______-
B._______ über die Geburt ihrer am […] 2004 im “Hospital G._______“
geborenen Tochter [ohne namentliche Nennung], Angabe der Archiv-
Aktennummer […] (SAK-act. 19/2)
– Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des
Gerichtsbezirks Z._______ (TRIBUNAL DE PRIMERA INSTANCIA DE
NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL DISTRITO JUDICIAL DE
Z._______) vom 21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-
20; B-act. 1 Beilage 6): Aus diesem Urteil geht hervor, dass der [19-jährige]
Kindesvater, E._______-F._______, zur monatlichen Alimentenleistung
von rund Fr. 50.– (Dominikanische Pesos [RD$ oder DOP] 2‘000.–) für
seine Tochter, unter Androhung von zwei Jahren Gefängnis im Unter-
lassungsfall, verpflichtet wird.
– Genehmigung des Antrags zur Beauftragung eines Sozialarbeiters für
E._______-F._______ und Jennifer B._______ D._______ und Angabe
des Umsetzungszeitpunktes (2. August 2007) durch das
Appellationsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des
Justizdepartements von W._______ (Poder Judicial, CORTE DE
APELACION DE NINOS, NINAS Y ADOLESCENTES DEL
DEPARTEMENTO JUDICIAL DE W._______) vom 19. Juli 2007 (SAK-act.
19/3)
– Notariell beglaubigte Erklärung vom 25. September 2007 über die
Zahlungsvereinbarung zwischen E._______-F._______ (Kindesvater) und
C-3517/2013
Seite 17
A. B._______ (Grossmutter des minderjährigen Kindes Jorgelina) be-
treffend die monatlichen Unterhaltsleistungen (RD$ 2‘000.–) für Jorgelina
(SAK-act. 44/4).
– Schulbescheinigung des “Liceo Secundario H._______“ vom 7. Februar
2008 für Jennifer D._______-B._______ (SAK-act. 18)
– Schulbescheinigung des “Colegio I._______“ vom 30. Januar 2010 und
vom 26. Juli 2010 (SAK-act. 30, 37; vgl. auch SAK-act. 49/7 m.w.H. zum
Maturitätsabschluss im Juli 2012); Bestätigung über den Schulbesuch für
den Zeitraum 2009 - 2010 und 2010 - 2011.
– Kopien des zentralen Wählerregisterauszuges (Junta Central Electoral)
vom 6. Januar 2009 (SAK-act. 23, 33/2, 44/2, 50/2, 63/18, B-act. 1 Beilage
8): Darin wird bescheinigt, dass "Jorgeli Maria" (Identifikationsnummer
[…]), die Tochter von E._______-F._______ und Jennifer B._______
D._______ ist.
– (Wohnsitz-) Bescheinigungen der Gemeindeverwaltung V._______,
U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal
Distrito de V._______), ausgestellt am 26. März 2010 und 24. Mai 2011
(SAK-act. 33/3, 44/3). Darin wird bescheinigt, dass Herr A._______,
volljährig, Träger des Passes Nr. […], in der Gemeinde T._______ wohnt
und die Kinder Jennifer D._______-B._______ und das Kind Jorgelina
D._______-B._______ in seiner Obhut seien.
– zwei Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen von A._______,
datiert vom 24. Oktober 2011 und 1. November 2012, beglaubigt durch die
Schweizer Botschaft in S._______ (SAK-act. 46/1, 53/1); darin wird
bestätigt, dass der Beschwerdeführer, seine Stieftochter Jennifer und ihr
minderjähriges Kind Jorgelina in T._______, […] U._______ Z._______
wohnen.
– Matrikulationsbescheinigung der Sprachschule der Universität J._______
vom 14. August 2012 für Jennifer D._______-B._______, Matrikelnummer
[…], Besuch des ersten Basiskurses für Englisch (ENG-A01; vgl. SAK-act.
50)
– (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______,
U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal
Distrito de V._______), ausgestellt am 29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3).
Darin wird bescheinigt, dass Herr A._______, volljährig, Träger des Passes
Nr. […] (recte wohl: Nr. […]), in der Gemeinde T._______ wohnt und die
Kinder Jennifer D._______-B._______ und das Kind Jorgelina D._______-
B._______ in seiner Obhut seien.
– Eidesstattliche Erklärung (Declaracion Jurada) vom 31. Oktober 2012 über
die “freiwillige“ Übernahme der Obhuts- und Sorgfaltspflichten von A.
B._______ und A._______ gegenüber der minderjährigen Jorgelina
E._______-D._______; beglaubigt durch K._______, Anwältin/Notarin in
der Provinz Z._______ (SAK-act. 63/15, 67/9; B-act. 1 Beilage 3;
Übersetzung: B-act. 18 Beilage 3).
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Seite 18
– (Wohnsitz-) Bescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______,
U._______, Provinz Z._______, Dominikanische Republik (Junta Municipal
Distrito de V._______), ausgestellt am 1. März 2013 (SAK-act. 63/5, 67/8;
B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 2). Darin wird
bescheinigt, dass Herr A._______, volljährig, Träger des Passes Nr. […]
(recte wohl: Nr. […]) sowie seine Ehefrau A. A._______-B._______,
Trägerin der Identitäts- und Wahl-Nr. […], in der Gemeinde T._______
wohnen und das Kind Jorgelina D._______-B._______, Trägerin des
Personalausweises Nr. […], in ihrer Obhut sei.
– diverse Passkopien sowie Identitätsnachweise (Junta Central Electoral)
vom Beschwerdeführer, seiner Ehegattin und deren Tochter Jennifer (53/4-
53/7, 63/16 f., 67/23).
– schriftlich protokollierte Willens- bzw. Absichtserklärung des Kindesvaters
E._______-F._______, das Sorgerecht an den Beschwerdeführer und
seine Ehegattin zu übertragen; beglaubigt durch das Konsulat der Domini-
kanischen Republik in X._______ am 9. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage
3, “Acto Notarial“, notarielle Beglaubigung).
– Urteil des Amtsgerichts für Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des
Gerichtsbezirks Z._______ vom 25. Oktober 2013 (B-act. 11 Beilage 4;
Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1). Im Dispositiv wurde sinngemäss festge-
halten, dass das Protokoll der Vereinbarung über die freiwillige Abgabe des
Sorgerechts für Jorgelina D._______-B._______ (an die Eheleute
A._______ und A. B._______), das am 21. Oktober 2013 vor der zu-
ständigen Staatsanwältin durch den Kindesvater E._______-F._______
sowie die Kindesmutter Jennifer D._______-B._______ unterschrieben
worden sei, auf Antrag der Staatsanwältin vom Amtsgericht genehmigt
worden sei.
4.2.3 Aus den vorliegenden Akten ist zu entnehmen, dass die seit Jahren
in der Obhut des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin lebende
minderjährige Stieftochter beziehungsweise uneheliche Tochter Jennifer
am […] 2004 im Alter von 12 ½ Jahren im “Hospital G._______“ eine
Tochter geboren hat (SAK-act. 19/2), die seitdem im gemeinsamen
Haushalt des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie mit der
leiblichen Mutter lebt. Die Kindesmutter, der im August 2007 seitens des
Appellationsgerichts für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten des
Justizdepartements von W._______ ein Sozialarbeiter beigestellt wurde
(SAK-act. 19/3), besuchte 2007/2008 das “Liceo Secundario H._______“
(SAK-act. 18) und von 2009 bis zum Maturitätsabschluss im Juli 2012 das
“Colegio I._______“ (SAK-act. 30, 44/3, 49/7). Demzufolge war sie
aufgrund ihrer zeitlichen sowie örtlichen Trennung von ihrem Kind während
des Schulbesuchs, den mit der Schulausbildung verbundenen
Aufgabenstellungen und aufgrund ihrer Erwerbslosigkeit faktisch nicht in
der Lage, ihren elterlichen Verpflichtungen nachzukommen (vgl. auch E.
4.2.1 hiervor). Nach dem Besuch der Sprachschule der Universität
C-3517/2013
Seite 19
J._______ im Oktober 2012 (SAK-act. 50) habe die Stieftochter im Januar
2013 – nach Angabe des Beschwerdeführers – ein Studium an der
Universität in Y._______ (mit beabsichtigtem Studiumabschluss als
“Agrimensura“ [Geometer/Landvermesserin]; vgl. SAK-act. 49/7)
aufgenommen sowie eine Anstellung als Haushaltshilfe in Y._______
angetreten [in den Akten nicht belegt], wofür sie ihren elterlichen Wohnsitz
im Februar/März 2013 aufgegeben habe (vgl. Sachverhalt, Bst. B.d; SAK-
act. 54). In der Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung
V._______ vom 1. März 2013 wurde bestätigt, dass Jorgelina D._______-
B._______ in der Obhut von A._______ und seiner Ehegattin A.
A._______-B._______ sei und damit weiterhin im gleichen Haushalt der
Pflegeeltern lebe (SAK-act. 63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2; Übersetzung: B-
act. 18 Beilage 2). In diesem Dokument wird die ab […] 2009 volljährige
und somit sorgeberechtigte Kindesmutter Jennifer (vgl. Art. 298 ZGB in der
Fassung ab 1. Januar 2013; SR 210) nicht namentlich erwähnt (im
Gegensatz zu den vorjährigen Bescheinigungen). Demnach ist davon
auszugehen, dass die Kindesmutter ihren elterlichen Wohnsitz verlassen
und ihre minderjährige Tochter in der Obhut ihres Stiefvaters und ihrer
Mutter gelassen hat. Mangels anderslautender Hinweise ist mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Kindesmutter
aufgrund ihres engen “Handlungsspielraumes“ (u.a. zeitliche Belastung,
räumliche Trennung von ihrem Kind, finanzielle Lage) während ihrer Schul-
ausbildung als auch mit Beginn ihrer beruflichen Tätigkeit sowie ihres
Studiums ab Frühjahr 2013 ihren Fürsorgepflichten gegenüber ihrem Kind
nicht wahrnehmen konnte und mit der Pflege sowie Erziehung ihrer
minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und ihre Ehegattin
(i.S. einer konkludenten Übertragung des Sorgerechts) einverstanden war
(vgl. E. 3.12 m.w.H. zur vertragsrechtlichen Qualifikation des Pflegeverhält-
nisses). Anzumerken ist, dass damit auch die faktische Obhut der (grund-
sätzlich obhutsberechtigten) Kindesmutter an die Pflegeeltern überge-
gangen ist (zumindest für die Zeit der örtlichen Abwesenheit der Kindes-
mutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes), soweit sie die Kindesmutter in der
Ausübung der elterlichen Sorge vertreten und dies zur gehörigen Auf-
gabenerfüllung notwendig erscheint (Art. 300 ZGB). Die ausdrückliche
schriftliche Einwilligungserklärung betreffend die Übertragung der elter-
lichen Aufgaben und Pflichten an den Beschwerdeführer und seine Ehe-
gattin erfolgte am 21. Oktober 2013 in Form eines Pflegevertrages, der auf
Antrag der zuständigen Staatsanwaltschaft durch das Amtsgericht für
Kinder und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______
vom 25. Oktober 2013 bewilligt wurde (B-act. 11 Beilage 4; Übersetzung:
B-act. 18 Beilage 1).
C-3517/2013
Seite 20
4.2.4 Aus den beiden Gerichtsdokumenten vom 21. Februar 2007 und
19. Juli 2007 (vgl. E. 4.2.1 hiervor) geht hervor, dass der damals 19-jährige
Kindesvater, E._______-F._______, bei der Geburt seiner Tochter 16
Jahre alt war, in “V._______, U._______, cerca del acueducto de
V._______, […, Dominikanische Republik],“ wohnte und somit nicht am
Wohnsitz (“T._______, […], V._______, U._______ [Dominikansiche
Republik]“) der minderjährigen, unverheirateten Kindesmutter, Jennifer
B._______ D._______, und seiner leiblichen Tochter lebte (vgl. SAK-act.
19/3, 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1 Beilage 6). Nicht aktenkundig
ist hingegen, dass der Kindesvater mit Erreichen der Volljährigkeit (Oktober
2006) oder nachdem er gemäss Urteil des Amtsgerichts für Kinder- und
Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ vom
21. Februar 2007 (SAK-act. 33/5-12, 63/7-63/14, 67/13-20; B-act. 1
Beilage 6) zu monatlichen Unterhaltsleistungen für seine minderjährige
Tochter verpflichtet worden war, ihm das alleinige Sorgerecht seitens einer
(Vormundschafts-)Behörde übertragen worden wäre (vgl. Art. 298 Abs. 2
ZGB, in der Fassung vom 1. Juli 2007), er das alleinige Sorgerecht für sein
Kind beantragt oder auf andere Art sein elterliches Interesse an dem Kind
gezeigt hätte. Da dies nicht geschehen ist liegt die Vermutung nahe, dass
der Kindesvater mit der stellvertretenden Betreuung, Erziehung und Pflege
seiner minderjährigen Tochter durch den Beschwerdeführer und seine
Ehegattin einverstanden war (i.S. einer konkludenten Einwilligung zur
Übertragung des elterlichen Sorgerechts). Auch in den Folgejahren hat der
Kindesvater seine elterlichen Rechte offensichtlich nicht wahrgenommen
beziehungsweise faktisch aufgegeben (vgl. E. 3.10.2 m.w.H.). Diese
Würdigung wird dadurch bestätigt, dass der Kindesvater – nach Aussage
des Beschwerdeführers – lediglich bis Juni 2012 seinen
Unterhaltsverpflichtungen nachgekommen sei (vgl. SAK-act. 49/7 m.w.H.
im Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine Kinderrente vom
22. August 2012) und im Jahr 2012 seinen Wohnsitz in der
Dominikanischen Republik (vermutlich ohne Abmeldung) in die USA ([…]
X._______, Massachusetts) verlegt habe, wo er durch eine vom
Beschwerdeführer beauftragte Anwältin (“Abogada“) ausfindig gemacht
werden konnte (vgl. B-act. 9).
4.2.5 Für ein am 1. Februar 2008 bestehendes faktisches und auf Dauer
ausgerichtetes Pflegeverhältnis spricht, dass das minderjährige Kind
Jorgelina – gemäss Wohnsitzbescheinigungen der Gemeindeverwaltung
V._______ aus dem Jahr 2010, 2011 und 2013 sowie der Lebens-,
Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigungen vom 24. Oktober 2011 und
1. November 2012 – auch nach Eintritt des Versicherungsfalls am
C-3517/2013
Seite 21
Wohnsitz des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin sowie in deren
Obhut lebte (vgl. E. 3.9 m.w.H.). Mit Blick auf die dargelegten faktischen
Gegebenheiten (E. 4.2.3 f. hiervor) konnten weder die Kindesmutter noch
der Kindesvater dem Kindeswohl und ihren elterlichen Fürsorgepflichten
gegenüber ihrer 2004 geborenen Tochter nachkommen – mit Ausnahme
der ab 2007 geleisteten (und im Juni 2012 eingestellten) Un-
terhaltszahlungen durch den Kindesvater. Diese Indizien deuten auf ein mit
hoher Wahrscheinlichkeit bereits vor Eintritt des Rentenvorbezugs
(1. Februar 2008) faktisch begründetes, wenngleich noch nicht behördlich
legalisiertes Pflegeverhältnis, hin. Zudem gibt es Hinweise sowie Belege
dafür, dass das elterliche Sorgerecht für Jorgelina seitens der leiblichen
Eltern nicht wahrgenommen beziehungsweise an den Beschwerdeführer
und seine Ehegattin konkludent und in der Folge (am 21. Oktober 2013)
mittels schriftlichem Pflegevertrag ausdrücklich übertragen wurde (vgl. E.
3.12 und 4.2.3 f.). Damit ist das sozialversicherungsrechtlich wesentliche
Element des Pflegeverhältnisses, nämlich die tatsächliche Übertragung
der Lasten und Aufgaben auf die Pflegeeltern, erfüllt (vgl. E. 3.9 m.w.H.).
Insbesondere zeigte der ab 2006 volljährige, unverheiratete Kindesvater
offensichtlich kein Interesse an seiner minderjährigen Tochter, zumal er
gemäss “Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung“ vom 22. August 2012 (SAK-
act. 49/2) seine Unterhaltsleistungen im Juni 2012 einstellte und seinen
Wohnsitz in der Dominikanischen Republik nach Massachusetts (USA)
verlegte (vgl. B-act. 11 Beilage 3 und B-act. 11 Beilage 4 m.w.H. zum
Wohnsitz des Kindesvaters), wo er durch eine beauftragte Rechtsanwältin
erst ausfindig gemacht werden musste, wie dies der Beschwerdeführer
eingehend und glaubhaft schildert sowie belegt hat (B-act. 11; B-act. 11
Beilage 4; Übersetzung: B-act. 18 Beilage 1; vgl. auch E.4.2.1). Die
vorliegenden Akten geben zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die
unverheiratete und ab […] 2009 von Gesetzes wegen (grundsätzlich)
sorgeberechtigte Kindesmutter (vgl. Art. 296 Abs. 2 und Art. 298 Abs. 1
ZGB, in der Fassung vom 5. Dezember 2008) zum Zeitpunkt des
Rentenvorbezugs (1. Februar 2008) oder des Kinderrentenanspruchs
(1. Februar 2010) oder nach ihrem Wohnsitzwechsel im Frühjahr 2013
nicht mit der Pflege und Erziehung ihrer minderjährigen Tochter durch den
Beschwerdeführer und seine Ehegattin einverstanden gewesen wäre.
Wäre die Kindesmutter vor ihrer Volljährigkeit nicht mit der Pflege und
Erziehung ihres Kindes durch den Beschwerdeführer und seine Ehegattin
einverstanden gewesen, hätte sie mit Hilfe des ihr beigestellten
Sozialarbeiters die Option eines Antrags auf gemeinsame Unterbringung
in einem Mutter-Kind-Heim oder einer Fremdplatzierung ihres Kindes (z.B.
in einer Tagesstätte, bei einer Familie oder in einem Heim) beim
C-3517/2013
Seite 22
zuständigen Amtsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten in
Erwägung ziehen können. Offensichtlich sah auch das zuständige
Amtsgericht für Kinder- und Jugendlichenangelegenheiten im Rahmen der
Regelung der Unterhaltsverpflichtung des Kindesvaters (2007) und der
diesbezüglichen familienrechtlichen Abklärungen das Wohl des
minderjährigen Kindes nicht gefährdet, weshalb das minderjährige Kind
erwiesenermassen bis März 2013 in seinem gewohnten familiären Umfeld
lebte und von seiner Grossmutter sowie deren Ehegatten
(Beschwerdeführer) wie ihr eigenes Kind umsorgt wurde (vgl. SAK-act.
63/5, 67/8; B-act. 1 Beilage 2).
4.3 In Gesamtwürdigung des Dargelegten und unter Berücksichtigung der
vom Beschwerdeführer substantiierten Ausführungen sowie beigebrachten
Belege ist festzuhalten, dass er und seine Ehegattin bereits vor Eintritt des
Versicherungsfalles (1. Februar 2008) sich anstelle der leiblichen Eltern
und im Sinne des Kindeswohls um die Pflege, Erziehung sowie den
Unterhalt für das minderjährige Kind Jorgelina gekümmert haben. Auch
nach dem 1. Februar 2008 und bis März 2013 wurde das Pflegeverhältnis
nie unterbrochen, zumal die leiblichen Eltern von Jorgelina aufgrund der
faktischen Gegebenheiten ihre elterlichen Rechte nicht wahrnehmen
konnten beziehungsweise auf die Ausübung ihrer elterlichen Rechte und
Pflichten verzichteten. Demzufolge ist auf das Vorliegen eines auf Dauer
begründeten, faktischen Pflegeverhältnisses mit Eintritt des Renten-
vorbezugs (1. Februar 2008) zu schliessen, womit die Voraussetzungen für
einen Anspruch auf Kinderrente ab 1. Februar 2010 nach Art. 49 AHVV
erfüllt sind und die Kinderrente für das Pflegekind mit Verfügung vom
28. Mai 2010 (SAK-act. 34A) dem Beschwerdeführer zurecht
zugesprochen wurde.
5.
In einem zweiten Schritt bleibt zu prüfen, ob die Vorinstanz die Einsprache
vom 4. März 2013 zurecht abgewiesen und die Nichteintretensverfügung
vom 8. Februar 2013 bestätigt hat.
5.1 Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass die Begründung der Vorinstanz
in der “Verfügung 2“ vom 7. Februar 2013 (SAK-act. 58; vgl. Bst. B.e), der
von der SAK zugesprochene Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind
Jorgelina sei erloschen, aus verfahrens- und sozialversicherungsrecht-
licher Sicht nicht zutrifft (vgl. Art. 49 Abs. 3 AHVV m.w.H. zum Erlöschen
des Anspruchs), zumal die Kinderrente mangels nicht fristgerechter
Einreichung der von der Vorinstanz geforderten Unterlagen lediglich
C-3517/2013
Seite 23
eingestellt und der Rentenentscheid vom 28. Mai 2010 nicht aufgehoben
wurde (vgl. E.4.1.2 hiervor). Die Vorinstanz hielt in der Aktennotiz vom
22. November 2012 (vgl. SAK-act. 52) denn auch fest, dass es sich um
einen “Grenzfall“ handle. Eine allfällige Fortsetzung der Kinderrente sei
unter gewissen Umständen möglich, wenn eine aktuelle Wohnsitzbe-
scheinigung der Gemeindeverwaltung in der Dominikanischen Republik
(“Junta Municipal Distrito de V._______“) nachgereicht werde. Von einem
Pflegevertrag oder einer behördlichen Bewilligung war weder in der
erwähnten Aktennotiz noch im Schreiben vom 8. Mai 2012 oder im
Mahnschreiben vom 16. August 2012 die Rede. Entgegen der Auffassung
der Vorinstanz und unter Hinweis auf das vom Bundesverwaltungsgericht
festgestellte faktische Pflegeverhältnis ist der Anspruch auf Kinderrente
nicht erloschen. Soweit hingegen die Vorinstanz das Fehlen von
Unterlagen beanstandet, die bei der Anmeldung der Kinderrente (15. April
2010) respektive im vorliegendem Fall für die jährliche Überprüfung des
Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 erforderlich gewesen wären, diese
jedoch nicht fristgerecht seitens des Beschwerdeführers beigebracht
wurden, ist nachfolgend eine allfällige Verletzung der Mitwirkungspflicht
des Beschwerdeführers nach Art. 28 Abs. 2 ATSG zu prüfen.
5.2 Wer Versicherungsleistungen beansprucht, muss unentgeltlich alle
Auskünfte erteilen, die zur Abklärung des Anspruchs und zur Festsetzung
der Versicherungsleistungen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 2 ATSG).
Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen be-
anspruchen, den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer
Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten
verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen.
Er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechts-
folgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen
(Art. 43 Abs. 3 ATSG).
5.3 Es besteht gemäss Art. 43 Abs. 3 ATSG keine Pflicht der Sozialver-
sicherung, trotz verletzter Mitwirkungspflicht den Sachverhalt weiter abzu-
klären, um materiell entscheiden zu können (THOMAS LOCHER , Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage, Bern 2003, S. 446). Die
Schweizerische Ausgleichskasse ist befugt, direkt an den Gesuchsteller zu
gelangen mit der Auflage, Urkunden vorzulegen und Auskünfte zu erteilen;
sie kann die Mitarbeit im Rahmen von Art. 13 Abs. 1 VwVG durch An-
drohung prozessualer Nachteile erzwingen (vgl. zur schon vor Erlass des
C-3517/2013
Seite 24
ATSG noch unter dem VwVG geltenden Praxis: FELIX BENDEL, Amtshand-
lungen im Ausland von Organen der Schweizerischen Alters-, Hinter-
bliebenen- und Invalidenversicherung, in: Zeitschrift für Sozialver-
sicherungsrecht und berufliche Vorsorge [SZS] 1974 189 ff.).
Im Sozialversicherungsverfahren sind die Parteien in der Tat zur Mit-
wirkung in der Sachverhaltsabklärung verpflichtet, wenngleich der Unter-
suchungsgrundsatz, wonach die Behörde den rechtserheblichen Sachver-
halt von Amtes wegen, aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vor-
bringen der Parteien abklärt, im Vordergrund steht. Der Untersuchungs-
grundsatz findet mithin sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der
Parteien (BGE 117 V 261 E. 3b; UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich
2009, Art. 43 Rz. 9 m.w.H.).
5.4 Wann unter den erwähnten Voraussetzungen bei schuldhafter Unter-
lassung der notwendigen und zumutbaren Mitwirkung ein Nichteintretens-
entscheid bzw. ein materieller Entscheid aufgrund der vorhandenen Akten
gefällt werden kann, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Lässt
sich beispielsweise der Sachverhalt ohne Schwierigkeiten und ohne be-
sonderen Aufwand abklären, auch wenn der Gesuchsteller die Mitwirkung
verweigert oder unterlässt, so wird die Verwaltung die betreffenden Er-
hebungen zu tätigen und anschliessend materiell zu entscheiden haben.
Ebenso wird materiell zu entscheiden sein, wenn die vorliegenden Akten
einen Teilanspruch begründen (z. Bsp. erlauben die Unterlagen den
Schluss auf eine halbe Rente, hinsichtlich der ganzen Rente ist jedoch der
Sachverhalt ungenügend erhellt). In Grenz- und Zweifelsfällen ist die für
die gesuchstellende Person günstigere Variante zu wählen (BGE 108 V
229 E. 2, bestätigt im Urteil des Bundesgerichts U_48/07 vom
6. November 2007 E. 4.2). Im Fall der Beweislosigkeit fällt der Entscheid
zu Ungunsten jener Partei aus, die daraus Rechte ableiten will (BGE 117
V 261 E. 3b mit Hinweisen).
5.5 Vorliegend hat die Vorinstanz im Rahmen der jährlichen Überprüfung
des Kinderrentenanspruchs und vor Erlass der Nichteintretensverfügung
vom 8. Februar 2013 den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Mai
2012 aufgefordert, die “beiliegenden Formulare [inklusive Zusatzfrage-
bogen für jedes Kind] vollständig ausgefüllt, datiert und unterzeichnet“ an
sie zu retournieren. Zudem sei eine aktuelle Studien- respektive
Ausbildungsbescheinigung [der Kindesmutter] an die SAK zurückzu-
schicken. Ohne die Antwort des Beschwerdeführers bis zum 9. Juni 2012
sehe sich die Vorinstanz gezwungen, die Zahlung der Leistungen für die
C-3517/2013
Seite 25
Kinder einzustellen (SAK-act. 47). Mit Erinnerungsschreiben vom
16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis zum 30. September 2012
mahnte die Vorinstanz den Beschwerdeführer und wies abermals darauf
hin, dass sie “infolge der fehlenden Bescheinigungen“ nicht prüfen könne,
ob die Bedingungen zur Ausrichtung der Kinderrenten noch erfüllt seien,
weshalb die Auszahlung der Kinderrenten für Jorgelina und Jeniffer ein-
gestellt worden seien. Die Zahlung könne “erst nach Eingang der er-
wähnten Dokumente“ aufgenommen werden. Unerwähnt blieb jedoch in
diesen Schreiben, dass ein Pflegevertrag (und eine Wohnsitzbe-
scheinigung) erforderlich sei(en).
5.5.1 Den in den Erwägungen 3.8 ff. angeführten Gesetzesbestimmungen,
aus welchen sich der Anspruch auf eine Kinderrente für Pflegekinder ab-
leiten lässt, lassen sich weder in Bezug auf die Art der einzureichenden
Belege noch auf den für die Einreichung massgebenden Zeitpunkt Vor-
schriften entnehmen. Die Vorinstanz verlangte eine Bestätigung der mit der
Pflegekinderaufsicht betrauten Behörde über die Bewilligung und eine
Wohnsitzbescheinigung für das betreffende Pflegekindverhältnis offenbar
gestützt auf Rz 4313 der RWL des BSV. Bei der von der Vorinstanz beige-
zogenen RWL handelt es um eine Verwaltungsweisung, die für den Richter
nicht bindend sind (vgl. E. 3.11 m.w.H.).
In Kapitel 4.7 der RWL werden besondere Erfordernisse für einzelne
Renten aufgeführt. Unterkapitel 4.7.1 behandelt die vorzunehmenden Ab-
klärungen bei Pflegekinder. Darunter wird in Rz 4313 unter ausdrücklichem
Verweis auf Art. 316 ZGB verlangt, dass mit der Anmeldung (i.c. 15. April
2010; vgl. SAK-act. 32) eine Bestätigung der mit der Pflegekinderaufsicht
betrauten zuständigen (Vormundschafts-)Behörde über die Erteilung der
Bewilligung für das betreffende Pflegekindverhältnis beizulegen sei. Be-
stehe nach den einschlägigen Vorschriften keine Bewilligungspflicht, sei
auch dieser Sachverhalt durch eine Bescheinigung der genannten Be-
hörde zu belegen.
5.5.2 Gemäss Art. 316 ZGB, auf welchen Rz 4313 RWL verweist, bedürfen
Personen, welche Pflegekinder aufnehmen, grundsätzlich einer Bewilli-
gung der Vormundschaftsbehörde oder einer andern vom kantonalen
Recht bezeichneten Stelle ihres Wohnsitzes (Abs. 1). Der Bundesrat hat
gestützt auf Abs. 2 dieser Norm mit der PAVO Ausführungsbestimmungen
erlassen. In Art. 1 Abs. 1 PAVO wird festgehalten, dass die Aufnahme von
Unmündigen ausserhalb des Elternhauses gemäss dieser Verordnung
einer Bewilligung bedarf und der Aufsicht untersteht. Die Auffassung jener,
C-3517/2013
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wonach jedenfalls für Pflegekinder, die im eigenem Haushalt wie der leib-
liche Elternteil, der auch die elterliche Sorge hat, keine Bewilligung einzu-
holen ist, wird in der spärlichen Lehre einhellig geteilt (HANS BÄTTIG, Die
Pflegekinderaufsicht im Bund und in den Kantonen, Freiburger Diss., Ver-
lag Pro Juventute, Zürich 1984, S. 67 ff., CHRISTINE VOGEL-ETIENNE, Das
Pflegeverhältnis vor der Adoption, Zürcher Diss., Zürich 1981, S. 61 und
70). Diese geht sogar weiter, indem sie annimmt, dass generell alle
Personen, zwischen denen ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, unabhängig
davon, ob sie Inhaber der elterlichen Sorge sind oder nicht oder ob ihnen
die Obhut entzogen worden ist, von der Bewilligungspflicht auszu-
schliessen sind. Dies gilt gleichermassen für den vom Inhaber der elter-
lichen Sorge geschiedenen Elternteil wie für den mit dem ersteren nie ver-
heiratet gewesenen (ALBERT GULER in: ZVW 1997, S. 94 ff., 2008 über-
arbeitet und wiedergegeben in:
allg/merk_empf/Pflegekinderbewilligung_Elternteil_ohne_Obhut.pdf). In
der Rechtsprechung ist diese spezifische Frage soweit ersichtlich nicht
zum Thema gemacht worden.
5.5.3 Im vorliegenden Fall wurden die Bedingungen für den sozialver-
sicherungsrechtlichen Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind
Jorgelina nach Art. 49 Abs. 1 AHVV zweifellos erfüllt (vgl. E. 4.3), weshalb
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zu Recht eine Kinderrente für das
Pflegekind rückwirkend per 1. Februar 2010 ausgerichtet hat. Die Frage
der “behördlichen Legalisierung“ des faktisch bestehenden Pflegeverhält-
nisses stellte sich (aus familienrechtlicher Sicht) erst mit dem Wegzug der
Kindesmutter vom Aufenthaltsort ihres Kindes ab Frühjahr 2013. Da in den
vorgehenden Jahren die (ab Juli 2009 grundsätzlich) sorge- und obhuts-
berechtigte Kindesmutter gemeinsam mit ihrem Kind sowie dessen Pflege-
eltern im gemeinsamen Haushalt lebte, kann bis zum Zeitpunkt des Wohn-
sitzwechsels der Kindesmutter nicht von einer “Fremdplatzierung“ des
Kindes ausserhalb des Wohnsitzes eines Elternteils im engeren Sinne von
Art. 316 ZGB und Art. 1 Abs. 1 PAVO i.V.m. Art. 25 Abs. 1 ZGB bis Ende
2012 die Rede sein. Im Übrigen benötigte die Vorinstanz weder bei der
Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen für die besagte Kinderrente im
Jahr 2010 noch bei der Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2011
einen Pflegevertrag und/oder eine behördliche Bestätigung über das
bewilligte Pflegeverhältnis oder eine behördliche Bestätigung über das
fortandauernde Pflegeverhältnis. Selbst wenn die Vorinstanz weiterhin den
Standpunkt vertritt, dass für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im
Jahr 2012 ein Pflegevertrag oder eine behördliche Bestätigung erforderlich
C-3517/2013
Seite 27
gewesen wäre, hätten die behördlich ausgestellten Wohnsitzbescheini-
gungen, Schulbestätigungen (für die Kindesmutter) sowie beglaubigten
Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung aus der Domini-
kanischen Republik genügen müssen, wie sie selbst in ihrer Aktennotiz
vom 22. November 2012 (SAK-act. 52; vgl. E. 5.1) feststellte. Abgesehen
davon wäre dem Beschwerdeführer der Nachweis einer behördlichen Be-
willigung des Pflegevertrages mit überwiegender Wahrscheinlichkeit innert
weniger Monate gelungen – wie er im Jahr 2013 bewiesen hat –, wenn die
Vorinstanz bereits im Jahr 2011 die erforderliche Bestätigung verlangt
hätte. Der Beschwerdeführer durfte somit zu Recht nach Treu und Glauben
darauf vertrauen, dass die von ihm in den Jahren 2010 und 2011 einge-
reichten und von der Vorinstanz akzeptierten Unterlagen (vgl. E. 4.2.2)
auch für die Überprüfung des Pflegeverhältnisses im Jahr 2012 genügen
würden.
5.5.4 Aktenkundig ist, dass der Vorinstanz der am 22. August 2012
datierte, vom Beschwerdeführer vollständig ausgefüllte sowie unter-
zeichnete Zusatzfragebogen zur Prüfung des Anspruchs auf eine
Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______ (erst) am
25. September 2012 zugegangen ist (SAK-act. 49/1). Das
“Ergänzungsblatt 2 zur Anmeldung“ enthält ebenso das Datum vom
22. August 2012, die Unterschrift des Beschwerdeführers und den
Posteingangsstempel vom 2. Oktober 2012 (SAK-act. 49/2 f.). Die
Wohnsitzbescheinigung der Gemeindeverwaltung V._______ (“Junta
Municipal Distrito de V._______“) weist das Ausstellungsdatum vom
29. Oktober 2012 (SAK-act. 53/3) und jenes der Matrikulationsbe-
scheinigung der Sprachschule der Universität J._______ vom 14. August
2012 (ENG-A01; vgl. SAK-act. 50) aus. Gemäss Angabe des Beschwerde-
führers besuchte die Kindesmutter an der Sprachschule von August bis
Oktober 2012 einen “Basiskurs“ für Englisch (SAK-act. 49/7). Nicht belegt
wurde der aktuelle Ausbildungsstand der mittlerweile 21-jährigen
Kindesmutter (Maturitätsabschluss im Juli 2012 am “Colegio I._______“).
Als “geplante Ausbildung“ der Kindesmutter gab der Beschwerdeführer im
Fragebogen zur Prüfung des Rentenanspruchs den Beginn des Studiums
an der Universität Y._______ an (SAK-act. 49/7).
Die Vorinstanz hat – unter Androhung der Einstellung der Kinderrente(n) –
im Schreiben vom 8. Mai 2012 auf die fristgerechte Zusendung (9. Juni
2012) der für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zur Ausrichtung
der Kinderrente benötigten Unterlagen hingewiesen (vgl. E. 5.5). Trotz
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Mahnung vom 16. August 2012 und erneuter Fristansetzung bis 30. Sep-
tember 2012 ist der Beschwerdeführer seinen Mitwirkungspflichten (E. 5.2
ff.) nicht fristgerecht nachgekommen. Es ist auch kein entschuldbarer
Grund ersichtlich, der die Verletzung der Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers rechtfertigen würde, weshalb die Vorinstanz – mangels
fehlender Unterlagen – im August 2012 die Kinderrente für Jorgelina (und
jener für die Kindesmutter) zu Recht (vorläufig) einstellen durfte.
5.5.5 Mit Schreiben vom 18. September 2012 forderte die SAK den Be-
schwerdeführer auf, die auf der Rückseite dieses Schreibens befindliche
Lebens-, Zivilstands- und Wohnsitzbescheinigung innert 90 Tagen ab dem
Versanddatum zurückzusenden (SAK-act. 53/2). Fristgerecht kam der Be-
schwerdeführer seiner Verpflichtung nach und retournierte die am
1. November 2012 durch die Schweizer Botschaft in S._______ be-
glaubigte Bescheinigung (SAK-act. 53/1; vgl. E. 4.2.2). Nachdem der Be-
schwerdeführer am 28. Januar 2013 die Aufhebung der Kinderrente für die
Kindesmutter beantragte (SAK-act. 54), hielt die SAK in der “Verfügung 1“
vom 7. Februar 2013 korrekt fest, dass der Anspruch auf Kinderrente für
Jennifer erloschen sei und der „Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur
noch auf zwei Renten aufgeteilt“ werde (SAK-act. 57/5).
Nicht nachvollziehbar ist hingegen die gleichentags verfasste “Verfügung
2“, in der die Vorinstanz erklärte, dass auch der Anspruch auf Kinderrente
von Jorgelina [ab September 2012] “erloschen“ sei (vgl. SAK-act. 58/5),
weshalb der Kürzungsbetrag wegen Vorbezugs nur noch von der
Altersrente des Beschwerdeführers abgezogen werde. Im März 2012
werde von der Altersrente ein Betrag von Fr. 108.– abgezogen, weshalb
eine Restschuld von Fr. 656.– verbleibe. Wie bereits mehrfach dargelegt,
ist der Anspruch auf Kinderrente für das Pflegekind nicht erloschen, zumal
der Beschwerdeführer die erforderlichen Unterlagen für das im Jahr 2012
zu überprüfende Pflegeverhältnis nachträglich zur Gänze eingereicht hat.
Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass das erwiesenermassen faktisch
bestehende Pflegeverhältnis nach dem Wohnsitzwechsel der Kindes-
mutter (Frühjahr 2013) im Oktober 2013 durch das Amtsgericht für Kinder
und Jugendlichenangelegenheiten des Gerichtsbezirks Z._______ in der
Dominikanischen Republik bewilligt wurde (vgl. E. 4). Damit besteht
weiterhin ab dem 1. September 2012 ein Anspruch auf Ausrichtung der
Kinderrente für das Pflegekind Jorgelina E._______-D._______, weshalb
die Vorinstanz die Einsprache vom 4. März 2013 zu Unrecht abgewiesen
hat.
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6.
In Gesamtwürdigung der Ausführungen der Parteien und der Aktenlage ist
auf ein faktisches und auf Dauer ausgerichtetes Pflegeverhältnis vor der
Entstehung des (vorbezogenen) Altersrentenanspruchs am 1. Februar
2008 nach Art. 49 AHVV und im Sinne der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung zu schliessen (vgl. E. 4.). Entgegen der Auffassung der
Vorinstanz ist der Anspruch auf Kinderrente für das minderjährige Kind
Jorgelina E._______-D._______, das nach wie vor in der Obhut und Pflege
des Beschwerdeführers lebt, nicht erloschen. Folgedessen hat der Be-
schwerdeführer auch nach dem August 2012 Anspruch auf eine Kinder-
rente für das minderjährige Pflegekind. Der Einspracheentscheid vom
17. Mai 2013, mit dem die Vorinstanz ihre Nichteintretensverfügung
8. Februar 2013 bestätigt, ist demnach aufzuheben und die Sache im
Sinne der Erwägung 5.5.5 zur rückwirkenden Ausrichtung der Kinderrente
ab September 2012 an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
7.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
7.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art.
64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE], SR 173.320.2). Da der obsiegende Beschwerdeführer vor-
liegend nicht anwaltlich vertreten ist und ihm aufgrund der Aktenlage auch
keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, wird
ihm keine Parteientschädigung zugesprochen.
(Dispositiv auf der nächsten Seite)
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Seite 30
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als dass der Einsprache-
entscheid vom 17. Mai 2013 aufgehoben und die Sache zum weiteren Vor-
gehen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wird.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Sonja Andrea Fünfkirchen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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