Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3518/2010
U r t e i l v om 2 4 . Augus t 2 0 1 1
Besetzung Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien X._______, Türkei,
Zustelladresse: Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue EdmondVaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand AHV (Beitragsüberweisung an den ausländischen
Versicherer).
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Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1963 geborene, verheiratete schweizerischtürkische
Doppelbürger X._______ lebt in der Türkei (SAKact. 4). Er war in den
Jahren 1981 bis 2008 in der Schweiz erwerbstätig und dadurch in der
obligatorischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung
versichert (SAKact. 4 und 5). Mit Gesuch vom 20. März 2009 stellte
X._______ über den türkischen Versicherungsträger bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) ein Gesuch um
Überweisung von AHVBeiträgen an den türkischen Sozialversicherer
(SAKact. 4).
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2010 wies die SAK das Gesuch um
Beitragsüberweisung ab. Zur Begründung führte sie aus, die
Überweisung sei aufgrund seiner schweizerischtürkischen
Staatsbürgerschaft nicht möglich, da schweizerischen Staatsangehörigen
keine Beiträge überwiesen werden könnten.
C.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erhob X._______ Einsprache gegen
die Verfügung vom 19. Januar 2010. Er beantragte die Aufhebung der
Verfügung und die Beitragsüberweisung. Zur Begründung führte er aus,
er habe die Schweiz definitiv verlassen und werde gegenüber der
schweizerischen Versicherung keine Ansprüche mehr geltend machen.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 22. April 2010 wies die SAK die Einsprache
von X._______ mit der Begründung ab, das Abkommen zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Republik Türkei über
Soziale Sicherheit vom 1. Mai 1969 (nachfolgend: Abkommen,
SR 0.831.109.763.1) sei für schweizerischtürkische Doppelbürger nicht
anwendbar, weshalb eine Beitragsüberweisung ausgeschlossen sei.
E.
Gegen den Einspracheentscheid vom 22. April 2010 erhob X._______
(nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 12. Mai 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Beitragsüberweisung an den türkischen Sozialversicherer. Zur
Begründung führte er aus, er werde auf alle Vorteile aus der
schweizerischen Versicherung verzichten, damit die Beiträge an den
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türkischen Versicherer überwiesen werden könnten. Er sei auf die
Überweisung angewiesen, damit seine Rente in der Türkei höher
ausfalle. Ferner machte er geltend, von der SAK sei ihm bereits vor der
Auswanderung telefonisch zugesichert worden, dass eine
Beitragsüberweisung auch bei Doppelbürgern möglich sei.
F.
Mit Eingabe vom 26. Mai 2010 teilte der Beschwerdeführer dem
Instruktionsrichter seine schweizerische Zustelladresse mit.
G.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2010 beantragte die SAK die
Abweisung der Beschwerde, da Art. 10a des
Sozialversicherungsabkommens zwischen der Türkei und der Schweiz
auf Fälle wie denjenigen des Beschwerdeführers nicht anwendbar sei.
H.
Mit Replik vom 30. August 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinem
Antrag fest. Er wies darauf hin, dass das Abkommen keine Bestimmung
enthalte, welche die Anwendbarkeit des Abkommens auf Doppelbürger
ausschliesse.
I.
Mit Duplik vom 13. Oktober 2010 hielt die SAK ebenfalls an ihrem Antrag
fest.
J.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Akten
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters und
Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
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gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse. Es liegt
keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
1.2. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss
Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten
Teil geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit
das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Somit sind
vorliegend die im Zeitpunkt des Überweisungsgesuchs vom 20. März
2009 geltenden Bestimmungen, namentlich des AHVG und des
Abkommens, anwendbar.
2.2. Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss
des Missbrauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
sowie die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der
Begehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
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gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. Fritz
Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Beitragsüberweisung an
den türkischen Sozialversicherer verweigert hat.
3.1. Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe die Schweiz mit seiner
Ehefrau definitiv verlassen und er werde fortan in der Türkei im eigenen
Haus leben. Die Überweisung der Beiträge an die türkische Versicherung
diene zur Erhöhung der türkischen Rente. Er werde keine Leistungen der
schweizerischen Alters, Hinterlassenen und Invalidenversicherung mehr
in Anspruch nehmen respektive er verzichte auf allfällige Ansprüche,
sodass einer Überweisung nichts mehr im Weg stehe.
3.2. Die SAK führte dagegen aus, ein Schweizerbürger könne jederzeit in
die Schweiz zurückkehren und bei der öffentlichen Hand Unterstützung
beantragen, wenn er in eine Notlage gerate. Ferner sei bei einem
Doppelbürger die Voraussetzung der definitiven Ausreise nicht gegeben.
Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass ein Versicherter nicht
rechtsgültig auf allfällige spätere Versicherungsleistungen verzichten
könne.
3.3. Nach Art. 2 Abs. 1 des Abkommens sind die Staatsangehörigen der
einen Vertragspartei sowie deren Angehörige und Hinterlassenen, soweit
diese ihre Rechte von den genannten Staatsangehörigen ableiten, in
ihren Rechten und Pflichten aus der Gesetzgebung der anderen
Vertragspartei den Staatsangehörigen dieser Vertragspartei
gleichgestellt, soweit dieses Abkommen und sein Schlussprotokoll nichts
anderes bestimmen.
In Abweichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäss Art. 1 Abs. 1
des Abkommens besagt Art. 10a Abs. 1 des Abkommens, dass türkische
Staatsangehörige verlangen können, dass die zu ihren Gunsten an die
schweizerische Alters und Hinterlassenenversicherung entrichteten
Beiträge an die türkische Sozialversicherung überwiesen werden, sofern
ihnen noch keine Leistungen aus der schweizerischen Alters,
Hinterlassenen und Invalidenversicherung gewährt worden sind und
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vorausgesetzt, dass sie die Schweiz verlassen haben, um sich in der
Türkei oder einem Drittstaat niederzulassen.
3.3.1. Der Beschwerdeführer ist schweizerischer und türkischer
Staatsangehöriger. Strittig und vorweg zu prüfen ist, ob das Abkommen
auf den Beschwerdeführer als Doppelbürger in casu Anwendung findet
und die Beitragsüberweisung somit möglich ist.
Das Bundesgericht hat sich in Bezug auf Leistungsansprüche gegenüber
der Alters und Hinterlassenenversicherung von Personen mit mehreren
Staatsangehörigkeiten mehrfach geäussert (vgl. zum Ganzen
BGE 120 V 421 E. 2b mit Hinweisen). In BGE 112 V 89 hat das
Bundesgericht in einer Leistungsstreitigkeit ausgeführt, bei einem
Doppelbürger, der neben dem ausländischen auch das Schweizer
Bürgerrecht besitzt, finde zur Bestimmung des massgebenden Rechts
das Prinzip der überwiegenden oder effektiven Staatsangehörigkeit
Anwendung. Demnach ist in jedem Einzelfall die Intensität aller
wesentlichen Beziehungen mit dem einen oder anderen Staat zu
berücksichtigen (vgl. BGE 112 V 89 E. 2b). Sofern mindestens bezüglich
eines der Staaten eine Vereinbarung mit der Schweiz besteht, ist bei
Doppelbürgern mit nichtschweizerischen Bürgerrechten analog zu Art. 23
Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das
Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) die Angehörigkeit zu jenem
Staat entscheidend, mit welchem die Person am engsten verbunden ist.
Anders verhält es sich allerdings, wenn Leistungsansprüche von
Angehörigen zweier ausländischer Staaten zu beurteilen sind und die
Schweiz nur mit einem der beiden Staaten ein
Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen hat. In einem solchen Fall
ist das Bundesgericht vom Grundsatz der überwiegenden
Staatsangehörigkeit abgewichen und hat alternativ entweder die
Staatsangehörigkeit während des Zeitraums der Entrichtung von
Beiträgen an die schweizerische Sozialversicherung oder bei der
Entstehung des Leistungsanspruchs als ausschlaggebend bezeichnet
(BGE 119 V 1 E. 2c).
Gemäss den vorstehenden Ausführungen ist somit vorliegend beim
schweizerischtürkischen Beschwerdeführer zu prüfen, welches die
vorwiegende Staatsangehörigkeit ist. Gestützt auf die Ausführungen der
Vorinstanz und des Beschwerdeführers ist davon auszugehen, dass
dieser seit April 1996 oder 2000 (vgl. die Angaben in der Beschwerde und
SAKact. 13) zusätzlich zur türkischen auch die schweizerische
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Staatsbürgerschaft besitzt. Der Beschwerdeführer hat während 23 Jahren
in der Schweiz gelebt und lebt nun in der Türkei in seinem eigenen Haus;
seine beiden (erwachsenen) Töchter leben nach wie vor in der Schweiz.
Es ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die türkische
Staatsangehörigkeit die vorwiegende ist, zumal er diese
Staatsangehörigkeit seit seiner Geburt hatte, seine Jugend in der Türkei
verbracht hatte und nun – obwohl seine Töchter in der Schweiz wohnhaft
sind – wieder mit seiner Ehefrau in die Türkei, seine Heimat,
zurückgekehrt ist. In Bezug auf die Anwendbarkeit des Abkommens
bedeutet dies somit, dass das schweizerischtürkische Abkommen auf
den Beschwerdeführer anzuwenden ist und – sofern auch die weiteren
Voraussetzungen erfüllt sind – die Überweisung der Beiträge an den
türkischen Sozialversicherer vorzunehmen ist.
3.3.2. Es ist festzustellen, dass seitens des Beschwerdeführers keine
Bezüge von Leistungen der Alters, Hinterlassenen und
Invalidenversicherung aktenkundig sind (SAKact. 2), sodass die erste
Voraussetzung gemäss Art. 10a des Abkommens erfüllt ist.
3.3.3. Ferner ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mehrfach
versichert und auch auf dem Antragsformular (SAKact. 2) mit seiner
Unterschrift bestätigt hat, dass er die Schweiz am 8. März 2009 definitiv
verlassen hat. Entgegen der Ansicht der SAK ist es auch einem
Doppelbürger möglich, ein Land definitiv zu verlassen. Alleine der
Umstand, dass er die Möglichkeit hätte, wieder in die Schweiz
zurückzukehren, hindert den Beschwerdeführer nicht daran, den ernst
gemeinten Beschluss zu fassen, in die Türkei auszuwandern. Es sind
jedenfalls keine gegenteiligen Anzeichen vorhanden, sodass mit dem im
Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer habe
die Schweiz definitiv verlassen.
3.3.4. Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass der
Beschwerdeführer sämtliche Voraussetzungen für die
Beitragsüberweisung gemäss Art. 10a Abs. 1 des Abkommens erfüllt. Die
Beschwerde ist somit gutzuheissen, der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. April 2010 ist aufzuheben und die Sache ist
an die SAK zurückzuweisen, damit diese den Überweisungsbetrag
berechne und ihn dem türkischen Sozialversicherer überweise.
4.
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4.1. Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2. Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Da dem
obsiegenden Beschwerdeführer, welcher nicht vertreten war, keine
unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und dieser zu Recht
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.3. Die unterliegende SAK hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der angefochtene
Einspracheentscheid vom 22. April 2010 wird aufgehoben, und die Sache
wird zum weiteren Vorgehen im Sinn der Erwägung 3.3.4 an die
Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat
die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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