B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3518/2011
U r t e i l v o m 1 6 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Jean-Daniel Dubey,
Gerichtsschreiber Julius Longauer.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Emil Inderkummen, Rechtsanwalt,
Gliserallee 1, 3900 Brig,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zustimmung zum Vorentscheid der kantonalen Arbeits-
marktbehörde.
C-3518/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer (geb. 1977) ist russischer Staatsangehöriger.
Nach Abschluss seines Physik-Studiums reiste er im Dezember 2004 in
die Schweiz und arbeitete (im Rahmen einer Studentenbewilligung) als
Postdoktorand zunächst an der EPFL Lausanne (bis Mai 2006) und dann
an der Universität Bern (Oktober 2006 bis Herbst 2008),
B.
Im Oktober 2007 kaufte der Beschwerdeführer das Hotel-Restaurant
X._______ in Y.______ (VS) und vermietete es in einem bis Ende Sep-
tember 2009 befristeten Vertrag an die C._______ GmbH in Brig, vertre-
ten durch B._______, der den Betrieb mit seinem Team bewirtschaftete.
Im Jahr 2009 gründete der Beschwerdeführer zur Abwicklung des Hotel-
Managements die Z._______ GmbH.
C.
Am 17. Oktober 2008 stellte der Beschwerdeführer im Kanton Wallis ein
Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zur Ausübung einer
selbständigen Erwerbstätigkeit als Hotelier.
Der Beschwerdeführer legte dar, dass er beabsichtige, nach Ablauf des
bis Ende September 2009 terminierten Mietvertrags die Führung des Ho-
tel-Restaurants X._______ selbst zu übernehmen. B._______ habe er als
Verantwortlichen für das Restaurant angestellt, während er selbst sich
schwergewichtig um das Hotel kümmern werde. Bereits im zweiten Ge-
schäftsjahr 2008/2009 würden zwei Unternehmen nebeneinander das
Hotel-Restaurant X._______ bewirtschaften. Die C._______ GmbH wer-
de – wie bis anhin – das Hotel und das Restaurant betreiben, während
sich seine eigene Firma, Z._______, der Akquisition und dem Transport
von Hotelgästen widmen werde.
D.
Am 3. November 2008 wurde dem Beschwerdeführer von der Migrations-
behörde des Kantons Wallis per 1. November 2008 eine provisorische
Aufenthaltsbewilligung für die Dauer des Bewilligungsverfahrens erteilt.
E.
Mit Verfügung vom 30. Januar 2009 lehnte die kantonale Arbeitsmarktbe-
hörde das Gesuch des Beschwerdeführers ab. Weder sei ein gesamtwirt-
schaftliches Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Be-
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schwerdeführers in der Tourismusbranche ausgewiesen noch verfüge der
Beschwerdeführer über einschlägige Qualifikationen.
F.
Eine dagegen erhobene Einsprache lehnte die kantonale Arbeitsmarktbe-
hörde mit Entscheid vom 7. Mai 2009 ab.
G.
Dagegen rekurrierte der Beschwerdeführer an den Staatsrat des Kantons
Wallis. Mit Entscheid vom 4. November 2009 gelangte dieser zu einer
abweichenden Beurteilung des gesamtwirtschaftlichen Interesses an der
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers und seiner persönlichen Qualifi-
kationen und hiess die Beschwerde gut.
H.
In Nachachtung des Entscheids des Staatsrats erliess die kantonale Ar-
beitsmarktbehörde am 3. Dezember 2009 einen nunmehr positiven ar-
beitsmarktlichen Vorentscheid, in dessen Rahmen sie für die selbständige
Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers eine Kontingentseinheit freigab,
und leitete gleichentags die Angelegenheit mit dem Antrag auf Zustim-
mung an die Vorinstanz weiter.
I.
Im Rahmen der Gesuchsprüfung forderte die Vorinstanz beim Beschwer-
deführer über die kantonale Arbeitsmarktbehörde zusätzliche Unterlagen
und Informationen an. Diese wurden ihr nur unvollständig zur Verfügung
gestellt. Insbesondere liess der Beschwerdeführer Nachfragen der Vorin-
stanz im Zusammenhang mit der Erfolgsrechnung der Z._______ GmbH
für den Zeitraum 1. Dezember 2008 bis 30. November 2009 trotz mehrfa-
cher Aufforderung unbeantwortet.
J.
Am 22. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter
Gewährung des rechtlichen Gehörs mit, dass und aus welchen Gründen
sie erwäge, seinem Gesuch nicht zu entsprechen. Der Beschwerdeführer
machte vom Recht auf Stellungnahme mit Eingaben vom 22. März 2011
und 7. April 2011 Gebrauch. Dabei legte er weitere Unterlagen ins Recht.
K.
Mit Verfügung vom 20. Mai 2011 verweigerte die Vorinstanz ihre Zustim-
mung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid des Kantons Wallis. Zur Be-
gründung verwies sie auf das fehlende gesamtwirtschaftliche Interesse
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und den Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über die spezifische
Ausbildung oder Berufserfahrung verfüge, um den wirtschaftlichen Erfolg
seines Betriebes zu gewährleisten.
L.
Am 21. Juni 2011 reichte der Beschwerdeführer gegen die vorgenannte
Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er beantragt
darin die Erteilung der Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vorentscheid
des Kantons Wallis.
M.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 15. September
2011 auf Abweisung der Beschwerde.
N.
Der Beschwerdeführer verzichtete mit Eingabe vom 26. September 2011
auf eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vernehmlassung und er-
klärte, dass er an den Rechtsbegehren unverändert festhalte.
O.
Auf den weiteren Akteninhalt wird – soweit erheblich – in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM betr. Zustimmung zum arbeitsmarktlichen Vor-
entscheid der kantonalen Arbeitsmarktbehörde unterliegen der Be-
schwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 31 ff. des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR
172.021) soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 49 ff. VwVG).
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2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts und – soweit nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Recht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder abweisen. Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum
Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 S. 4 mit Hinweis).
3.
Als russischer Staatsangehöriger untersteht der Beschwerdeführer weder
dem Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren
Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsab-
kommen, FZA, SR 0.142.112.681) noch dem Abkommen zur Änderung
des Übereinkommens zur Errichtung der Europäischen Freihandelsasso-
ziation (EFTA) vom 21. Juni 2001 (EFTA-Übereinkommen, SR 0.632.31).
Seine Zulassung zum schweizerischen Arbeitsmarkt als sogenannter
Drittstaatsangehöriger richtet sich deshalb nach dem Bundesgesetz vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20) und dessen Ausführungsverordnungen, insbesondere der Ver-
ordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbs-
tätigkeit (VZAE, SR 142.201).
4.
4.1 Vor der erstmaligen Erteilung einer Kurzaufenthalts- oder Aufenthalts-
bewilligung, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, hat die
kantonale Behörde in Form eines arbeitsmarktlichen Vorentscheides dar-
über zu befinden, ob die Voraussetzungen zur Ausübung einer Erwerbs-
tätigkeit nach Art. 18 bis 24 AuG erfüllt sind (Art. 83 Abs. 1 Bst. a VZAE).
Dieser Vorentscheid ist dem BFM zur Zustimmung zu unterbreiten (Art.
85 Abs. 2 VZAE). Dieses kann die Zustimmung verweigern oder mit Be-
dingungen verbinden (Art. 86 Abs. 1 VZAE). Sind die Zulassungsvoraus-
setzungen nicht erfüllt oder stehen der Bewilligungserteilung Widerrufs-
gründe nach Art. 62 AuG entgegen, wird die Zustimmung verweigert (Art.
86 Abs. 2 Bst. a VZAE). Das BFM entscheidet über die Zustimmung in
Ausübung einer originären Sachentscheidskompetenz des Bundes ohne
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Bindung an die Beurteilung durch die kantonale Behörde (BGE 127 II 49
E. 3a, BGE 120 Ib 6 E. 3; ferner BVGE 2011/1 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2 Gemäss Art. 19 AuG setzt die Zulassung einer ausländischen Person
zur selbständigen Erwerbstätigkeit voraus, dass diese dem gesamtwirt-
schaftlichen Interesse entspricht (Bst. a), die dafür notwendigen finanziel-
len und betrieblichen Voraussetzungen erfüllt werden (Bst. b) und die
Voraussetzungen nach den Art. 20 AuG sowie Art. 23 bis 25 AuG gege-
ben sind (Bst. c). Unter anderem muss die ausländische Person den in
Art. 23 AuG geregelten persönlichen Anforderungen genügen. Dieser be-
stimmt unter Vorbehalt gewisser Ausnahmen, dass Kurzaufenthalts- und
Aufenthaltsbewilligungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit nur Füh-
rungskräften, Spezialistinnen und Spezialisten und anderen qualifizierten
Arbeitskräften erteilt werden (Abs. 1). Bei der Erteilung von Aufenthalts-
bewilligungen gilt zusätzlich, dass die berufliche Qualifikation, die berufli-
che und soziale Anpassungsfähigkeit, die Sprachkenntnisse und das Alter
eine nachhaltige Integration erwarten lassen müssen (Abs. 2).
4.3 Gegenstand des Verfahrens bildet der arbeitsmarktliche Vorentscheid
der Arbeitsmarktbehörde des Kantons Wallis im ausländerrechtlichen
Bewilligungsverfahren auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den
Beschwerdeführer zwecks Ausübung einer selbständigen Erwerbstätig-
keit als Hotelier. Zwischen den Verfahrensbeteiligten ist strittig, ob die Er-
werbstätigkeit des Beschwerdeführers im gesamtwirtschaftlichen Interes-
se der Schweiz gemäss Art. 19 Bst. a AuG liegt und ob er die von Art. 23
AuG verlangten persönlichen Voraussetzungen erfüllt. Mit dem gesamt-
wirtschaftlichen Interesse der Schweiz und der persönlichen Qualifikation
des Beschwerdeführers betrifft der Streit Rechtsfragen, bei denen der
Vorinstanz als Fachbehörde des Bundes ein relativ breiter Beurteilungs-
spielraum zusteht, in welchen das Gericht trotz grundsätzlich freier Kogni-
tion nicht ohne Not eingreift (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2485/2011 vom 11. April 2013 E. 6.1 mit Hinweisen).
5.
Die Vorinstanz verneint das von Art. 19 Bst. a AuG geforderte gesamt-
wirtschaftliche Interesse an der selbständigen Erwerbstätigkeit des Be-
schwerdeführers. Diese Beurteilung ist nicht zu beanstanden.
5.1 Das Erfordernis des gesamtwirtschaftlichen Interesses dient der quali-
tativen Steuerung der Migration erwerbstätiger Ausländerinnen und Aus-
länder im Hinblick auf eine den Interessen der Schweiz untergeordnete,
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restriktive Migrationspolitik (vgl. Art. 3 AuG, ausserdem ROSA MARIA LO-
SADA, in: Caroni / Gächter / Thurnherr [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010,
N. 2 ff. zu Art. 3). Sein Vorliegen darf daher nicht leichthin angenommen
werden. Die strengen Kriterien für die Zulassung zur selbständigen Er-
werbstätigkeit im Rahmen einer Unternehmensgründung, die in den Wei-
sungen der Vorinstanz im Ausländerbereich niedergelegt sind, entspre-
chen dieser Teleologie. Danach muss der Nachweis nachhaltig positiver
Auswirkungen auf den Arbeitsmarkt Schweiz erbracht werden. Ein sol-
cher nachhaltiger Nutzen liegt vor, wenn das neue Unternehmen zur
branchenspezifischen Diversifikation der regionalen Wirtschaft beiträgt,
mehrere Arbeitsplätze für Einheimische erhält oder schafft, erhebliche In-
vestitionen tätigt und neue Aufträge für die Schweizer Wirtschaft generiert
(vgl. Ziff. 4.7.2.1 der Weisungen des BFM im Ausländerbereich, online ab-
rufbar unter: > Dokumentation > Rechtliche Grundla-
gen > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 4 Aufent-
halt mit Erwerbstätigkeit [nachfolgend: BFM-Weisungen]; zum Stellenwert
der Weisungen des BFM im Ausländerbereich vgl. BVGE 2011/1 E. 6.4).
5.2 Im Januar 2007 erstellte die Schweizerische Gesellschaft für Hotel-
kredit (SGH) eine summarische Bewertung des Hotel-Restaurants
X._______ zu Handen der damaligen Inhaberin, der W._______ GmbH in
Brig. Hintergrund des Auftrags bildete die Finanzierung einer von der In-
haberin geplanten Totalrenovation des Gebäudes und Wiedereröffnung
als eigenständiges 3-Sterne-Hotel mit Zweisaisonbetrieb. Zuvor war das
Restaurant geschlossen, und die Hotelräumlichkeiten waren an einen be-
nachbarten Hotelbetrieb vermietet, der sie bei voller Auslastung als Resi-
denz verwendete. Die summarische Unternehmensbewertung sprach
sich unter anderem zu den Chancen und Risiken des Projekts aus. Als
Risiko fand namentlich die geringe Betten- und Zimmerauslastung der
bestehenden dreizehn Hotels über das ganze Jahr Erwähnung. Die freien
Kapazitäten führten gemäss SGH zu einem Wettbewerb über den Preis
mit entsprechenden Auswirkungen auf die Wertschöpfung. Eine gewinn-
bringende Positionierung des Hotelbetriebs wurde unter Berücksichtigung
aller Faktoren wie der geographischen Lage Y._______'s, des hohen An-
teils an Sommertouristen sowie des erwarteten und erhofften Auf-
schwungs des Tourismus im Oberwallis infolge der Eröffnung des neuen
Lötschberg-Basistunnels trotzdem als möglich erachtet.
5.3 Der Beschwerdeführer erwarb das Hotel-Restaurant X._______ nach
Durchführung der Renovationen durch die vorherige Inhaberin und Auf-
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nahme des Hotel- und Restaurationsbetriebs (so der Einspracheent-
scheid vom 5. März 2009 S. 2). Weder war der Beschwerdeführer an den
Kosten der Renovation beteiligt, noch ist ersichtlich, dass der Restaurati-
ons- und Hotelbetrieb ohne die Übernahme durch den Beschwerdeführer
hätte eingestellt werden müssen bzw. die entsprechenden Arbeitsplätze
verloren gegangen wären. Die eigenen Investitionen des Beschwerdefüh-
rers in das Hotel halten sich im Rahmen. So entfallen von den per März
2011 ausgewiesenen Fr. 2'711'000.00 immerhin Fr. 2'450'000.00 auf den
Kaufpreis. Was schliesslich Arbeitsplätze für Einheimische betrifft, so
weist die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung mit Recht darauf
hin, dass sich das Hotel-Restaurant X._______ gemäss Angaben im vor-
instanzlichen Verfahren (Stand April 2011) weitgehend auf Praktikanten in
Weiterbildung abstützt. Diese machen mehr als die Hälfte des elf Perso-
nen umfassenden Personalbestandes aus. Insoweit ist ein übergeordne-
tes gesamtwirtschaftliches Interesse am Engagement des Beschwerde-
führers nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als die örtlichen Hotelbe-
triebe bereits unter einer tiefen Betten- und Zimmerauslastung litten, so-
dass sich der wirtschaftliche Sinn der Schaffung eines zusätzlichen Bet-
tenangebots nicht ohne weiteres erschliesst.
5.4 Das Hauptargument des Beschwerdeführers für das Vorliegen eines
gesamtwirtschaftlichen Interesses bildet die Erschliessung des für Fiesch
neuen russischen Kundensegments. Seine eigenen Prognosen im Busi-
nessplan, den er seinem Gesuch beilegte, divergierten indessen nicht
wesentlich von den Prognosen, welche die SGH in der summarischen
Unternehmensbewertung vom 16. Januar 2007 ohne besondere Berück-
sichtigung des russischen Marktes auf der Grundlage von gemittelten
Kennzahlen vergleichbarer Hotels erstellte. Wie sich der Hotel- und Res-
taurationsbetrieb tatsächlich entwickelte, legte der Beschwerdeführer nur
für das erste Geschäftsjahr 2007/2008 offen, das hinsichtlich der Hotel-
auslastung weit unter den Erwartungen blieb. Ansonsten reichte er ledig-
lich Bilanzen und defizitäre Erfolgsrechnungen seiner Immobilienfirma
und der Z._______ GmbH für das Geschäftsjahr 2009 ein. Diese äussern
sich zum Geschäftsgang des bis 30. September 2009 durch die
C._______ GmbH im Mietbetrieb geführten X._______ nur insoweit, als
die Z._______ GmbH für die Akquisition und den Transport von Hotelgäs-
ten verantwortlich zeichnete und offenbar am Ertrag des Hotels beteiligt
wurde. Die entsprechenden Zahlen sind allerdings sehr bescheiden. So
zeigt die Erfolgsrechnung der Z._______ GmbH bei einem Defizit von Fr.
12'575.61 einen Umsatz von Fr. 25'896.10, eine Warenaufwand von
Fr.1'554.60 und einen Personalaufwand von Fr. 17'270.66. Trotz mehrma-
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ligem Nachfragen durch die kantonale Behörde und die Vorinstanz stellte
der Beschwerdeführer keine aussagekräftigen Informationen und Unter-
lagen zur Verfügung. Er beschränkte sich darauf, die Lohnabrechnungen
für die ersten drei Monate des Jahres 2011 ins Recht zu legen.
5.5 Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die Resultate der Betriebsnut-
zung nicht beeindruckend sind. Er weist jedoch auf das schwierige wirt-
schaftliche Umfeld der letzten Jahre hin, das auch anderen Hotels zu
schaffen mache, ferner auf die Tatsache, dass es vier bis fünf Jahre brau-
che, bis ein Betrieb nach längerer Schliessung wieder in die Gewinnzone
gebracht werden könne. Es sei für ihn unverständlich, dass der ver-
gleichsweise geringe Verlust gesamtwirtschaftlich stärker gewichtet wer-
de als die Chancen einer Erschliessung des für den Tourismus wichtigen
russischen Marktes. Der Argumentation des Beschwerdeführers kann
nicht gefolgt werden. Es genügt nicht, dass der russische Markt grund-
sätzlich eine Chance darstellt. Vielmehr muss die Erwerbstätigkeit des
Beschwerdeführers hinreichende Gewähr geben, dass diese Chance
auch realisiert wird. Das scheint nicht der Fall zu sein, wie in dem sehr
bescheidenen Geschäftsergebnis zum Ausdruck kommt. Wenn der Be-
schwerdeführer die schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
der letzten Jahr beklagt und auf den Umstand verweist, dass es gewisse
Zeit brauche, bis ein wiedereröffneter Betrieb die Gewinnzone erreiche,
so ist daran zu erinnern, dass der wirtschaftliche Erfolg der unternehmeri-
schen Tätigkeit des Beschwerdeführers nicht an irgendwelchen willkürlich
gewählten Vorgaben gemessen wird. Es war der Beschwerdeführer
selbst, der in seinem Bewilligungsgesuch positive Auswirkungen in Aus-
sicht stellte und bereits für das zweite Geschäftsjahr einen Gewinn prog-
nostizierte. Dass das wirtschaftliche Umfeld in den letzten Jahren schwie-
rig war, trifft wohl zu, vermag jedoch den Nachweis eines gesamtwirt-
schaftlichen Interesses selbstverständlich nicht zu erbringen.
6.
Mit der Verneinung eines gesamtwirtschaftlichen Interesses nach Art. 19
Bst. a AuG erübrigt sich die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen
gemäss Art. 23 AuG. Der Vollständigkeit halber ist kurz festzuhalten, dass
auch in dieser Hinsicht die negative Beurteilung durch die Vorinstanz
nicht zu beanstanden ist. Denn der Beschwerdeführer konnte bis zum
Zeitpunkt der Gesuchseinreichung weder eine spezifische Ausbildung
noch eine einschlägige Berufserfahrung vorweisen. Die nachträglich im
Rahmen einer provisorischen Aufenthaltsbewilligung autodidaktisch er-
worbenen Branchenkenntnisse – der Beschwerdeführer beteiligte sich
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Seite 10
seit Dezember 2008 an der Führung des X._______ – genügen unter
diesen Umständen nicht, um den vergleichsweise hohen Anforderungen
an die persönliche Qualifikation zu genügen (vgl. dazu Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7286/2008 vom 9. Mai 2011 E. 6.2). Nichts ande-
res ergibt sich aus dem eingereichten Diplom einer russischen Hochschu-
le für "Wirtschaft und Service", datiert vom 20. August 2009, über ein ab-
solviertes "Aufbaustudium" auf dem Gebiet der "Organisation und Verwal-
tung im Hotelgewerbe". Das Dokument und die entsprechenden sehr va-
ge gehaltenen Vorbringen werden erstaunlicherweise erst auf Rechtsmit-
telebene produziert, obwohl die persönlichen Voraussetzungen beim Be-
schwerdeführer bereits im Verfahren vor der Vorinstanz ein zentrales
Thema bildeten. Rückschlüsse auf die Qualität der Ausbildung lässt das
Dokument nicht zu. Davon abgesehen ist nicht ersichtlich, wann und in
welcher Form der Beschwerdeführer die Ausbildung genossen haben will.
Denn bis Herbst 2008 hatte er eine Anstellung als Postdoktorand an der
Universität Bern und ab Dezember 2008 arbeitete er bereits Vollzeit für
seine Unternehmung in der Schweiz.
7.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung zu Recht ergangen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist
demzufolge abzuweisen.
8.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdeführer
kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf
Fr. 1'000.- festzusetzen (Art. 1, Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
9.
Das vorliegende Urteil ist endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 2 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
(Dispositiv S. 11)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 1'000.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Beilagen: Akten Ref-Nr. Zemis [...])
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Andreas Trommer Julius Longauer
Versand: