Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung III
C3519/2010
U r t e i l v om 3 0 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Philippe Weissenberger (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino, Richter Beat Weber
Gerichtsschreiber Michael Müller.
Parteien A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand Altersrente (Rentenberechnung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 13. April 2010 setzte die Schweizerische
Ausgleichskasse (SAK) die Altersrente der am (…) 1946 geborenen, in
Z., Deutschland, wohnhaften deutschen Staatsangehörigen A._______
ab 1. Mai 2010 auf monatlich CHF 1'315.00 fest.
B.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 17. April 2010 Einsprache
mit der Begründung, bei der Berechnung der anrechenbaren
Beitragsdauer habe die Dauer ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis
zum 25. September 1991 zu Unrecht keine Berücksichtigung gefunden,
und beantragte für diesen Zeitraum die Einkommensteilung mit Wirkung
für die Altersrente ab 1. Mai 2010 sowie rückwirkend für die ihrer Ansicht
nach ebenfalls zu niedrig bemessene IVRente.
C.
Mit Verfügung vom 5. Mai 2010 wies die SAK die Einsprache von
A._______ ab. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend,
eine Einkommensteilung und die damit eventuell zusammenhängende
Anrechnung von Ehezeiten könne nur erfolgen, falls beide Ehepartner
gleichzeitig der AHV unterstellt gewesen seien. Diese Voraussetzung sei
für die Beschwerdeführerin aufgrund ihres deutschen Wohnsitzes und
des hierdurch implizierten deutschen Arbeitsortes während der Dauer
ihrer zweiten Ehe nicht erfüllt gewesen, weshalb die
Berechnungsgrundlagen ihrer IV resp. AHVRente nicht korrigiert werden
könnten.
D.
A._______ (nachfolgend Beschwerdeführerin) erhob am 14. Mai 2010
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragt sinngemäss
die Aufhebung der Verfügung der SAK (nachfolgend Vorinstanz) vom
5. Mai 2010 sowie die Neuberechnung ihrer AHVRente unter
Anrechnung des von der SAK nicht berücksichtigten Zeitraumes während
der Zeit ihrer zweiten Ehe als Beitragszeit sowie in Anwendung des
Splittingverfahrens. Zur Begründung führt sie aus, sie sei während der
Zeit ihrer zweiten Ehe bis ins Jahr 1989 keiner Arbeitstätigkeit
nachgegangen, sondern habe sich ausschliesslich um die Versorgung
ihrer Familie gekümmert und sei demnach während dieser Zeit durch
ihren Ehegatten bei der AHV mitversichert gewesen. Es sei ihr
unverständlich, dass sie allein aufgrund ihres gemeinsamen deutschen
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Wohnsitzes anders behandelt werden solle als Ehefrauen, welche nicht
arbeiteten, jedoch gemeinsam mit ihren Ehegatten in der Schweiz
wohnten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juni 2010 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde, wobei sie in der Begründung ausführt, dass
das Splitting einen Wohnsitz in der Schweiz oder aber die Zugehörigkeit
zur freiwilligen AHV voraussetze, was bei der Beschwerdeführerin beides
nicht der Fall sei. Daher sei sie im fraglichen Zeitraum nicht durch ihren
Ehegatten mitversichert gewesen.
F.
Die ihr mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2010 eingeräumte Frist zur
Einreichung einer Replik hat die Beschwerdeführerin unbenutzt
verstreichen lassen.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit (i.V.m) Art. 33 lit. d VGG und Art.
85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die
Alters und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland
gegen Verfügungen der Schweizerischen Ausgleichskasse. Es liegt keine
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2. Auf Grund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art.
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1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil
geregelte Alters und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen
Einspracheentscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59
ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4. Da die Beschwerde im Übrigen frist und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf
einzutreten.
2.
2.1. In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen materiellen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 445, 127 V 467 E. 1,
126 V 136 E. 4b).
2.2. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige eines Mitgliedstaates
der Europäischen Gemeinschaft, so dass vorliegend das am 1. Juni 2002
in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen
Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen; FZA; SR 0.142.112.681)
anzuwenden ist, welches die verschiedenen bis dahin geltenden
bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und den einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft
insoweit ersetzt, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20
FZA). Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
keine abweichenden Bestimmungen vorsieht, ist mangels einer
einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen beziehungsweise
abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung
einer schweizerischen Altersrente grundsätzlich Sache der
innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV Nr. 16
S. 49; Urteil des Bundesgerichts [BGer] H 13/05 vom 4. April 2005,
E. 1.1). Daraus folgt, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das
Gericht den Leistungsanspruch der Beschwerdeführerin gemäss Art. 3
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Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971
zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer
und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu und abwandern (EWGVerordnung, SR
0.831.109.268.1) grundsätzlich nach den für schweizerische
Staatsangehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben. Demnach
bestimmt sich vorliegend der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine
Rente der Alters und Hinterlassenenversicherung (AHV) nach dem
internen schweizerischen Recht.
3.
Die Beschwerdeführerin macht vorliegend geltend, bei der Berechnung
ihrer AHVAltersrente durch die SAK seien ihr die beitragslosen Jahre
ihrer zweiten Ehe vom 4. März 1977 bis 25. September 1991 zu Unrecht
nicht angerechnet worden. Sie sei während dieser Zeit durch ihren Mann
mitversichert gewesen, und es sei ihr unverständlich, dass ein Ehepaar
mit Wohnsitz in Deutschland diesbezüglich anders behandelt werde als
bei einem Wohnsitz in der Schweiz.
3.1. Die ordentlichen Renten werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG
nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der
Erziehungs oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person
berechnet. Gemäss Art. 29quinquies Abs. 3 AHVG werden Einkommen,
welche die Ehegatten während der Kalenderjahre der gemeinsamen Ehe
erzielt haben, geteilt und je zur Hälfte den beiden Ehegatten angerechnet,
falls beide Ehegatten rentenberechtigt sind (lit. a), eine verwitwete Person
Anspruch auf eine Altersrente hat (lit. b) oder bei Auflösung der Ehe
durch Scheidung (lit. c). Einer derartigen Einkommensteilung und
gegenseitigen Anrechnung (sogenanntes Splitting) unterliegen indessen
gemäss Art. 29quinquies Abs. 4 AHVG nur Einkommen aus der Zeit
zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem
31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles beim Ehegatten,
welcher zuerst rentenberechtigt wird (lit. a) sowie aus Zeiten, in denen
beide Ehegatten in der schweizerischen Alters und
Hinterlassenenversicherung versichert gewesen sind, wobei Art. 29bis
Abs. 2 vorbehalten bleibt (lit. b), wonach der Bundesrat die Anrechnung
der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des Rentenanspruchs, der
Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres
sowie der Zusatzjahre regelt. Zwingende Voraussetzung für ein Splitting
ist demnach, dass beide Ehegatten im fraglichen Zeitraum in der AHV
versichert waren.
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3.2. Obligatorisch versichert sind nach Art. 1a Abs. 1 AHVG die
natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (lit. a), die natürlichen
Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (lit. b) sowie,
unter gewissen weiteren Voraussetzungen, Schweizer Bürger, die im
Ausland tätig sind (lit. c). Der freiwilligen Versicherung beitreten können
gemäss Art. 2 Abs. 1 AHVG Schweizer Bürger sowie Staatsangehörige
der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der
Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen
Freihandelsassoziation leben, falls sie unmittelbar vorher während
mindestens fünf aufeinander folgenden Jahren obligatorisch versichert
waren.
3.3. Aufgrund ihres im Ausland befindlichen Wohnsitzes zählte die
Beschwerdeführerin während des Zeitraumes ihrer zweiten Ehe, in
welchem sie keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, nicht zum Kreis
der nach Art. 1a AHVG obligatorisch Versicherten. Eine Zugehörigkeit zur
freiwilligen Versicherung lag im fraglichen Zeitraum nicht vor und wäre im
Übrigen vorliegend aufgrund der Tatsache, dass die Bundesrepublik
Deutschland Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und dies auch im
fraglichen Zeitraum war, im Falle der Beschwerdeführerin auch nicht
möglich gewesen. Daher ist zu konstatieren, dass die
Beschwerdeführerin im Zeitraum von April 1977 bis und mit Oktober 1989
nicht bei der AHV versichert war, weshalb für diesen Zeitraum ein
Splitting nicht möglich ist.
3.4. Die Argumentation der Beschwerdeführerin, sie sei im fraglichen
Zeitraum durch ihren damaligen Ehegatten B._______ beitragsfrei
mitversichert gewesen, geht fehl, kann doch Art. 3 Abs. 3 lit. a AHVG,
welcher bestimmt, dass bei nichterwerbstätigen Ehegatten von
erwerbstätigen Versicherten die eigenen Beiträge als bezahlt gelten,
sofern der Ehegatte Beiträge von mindestens der doppelten Höhe des
Mindestbeitrages bezahlt hat, einzig auf bei der AHV Versicherte und
damit gemäss Art. 3a Abs. 1 AHVG beitragspflichtige Personen zur
Anwendung kommen.
3.5. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass die SAK die
Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt berechnet hat. Die
angefochtene Verfügung ist somit zu bestätigen und die Beschwerde
abzuweisen.
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4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine
Parteientschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (RefNr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Philippe Weissenberger Michael Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlichrechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
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angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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