B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3519/2018
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 4 . O k t ob e r 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Barbara Camenzind.
Parteien
A._______, Australien,
vertreten durch B._______, Schweiz,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung,
freiwillige Versicherung (Verfügung vom 24. April 2018).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK oder Vor-
instanz) die Beiträge für die freiwillige Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung von A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Beitragsverfü-
gung vom 26. September 2017 für das Jahr 2016 in der Höhe von insge-
samt Fr. 3‘879.35 festgesetzt hat (Akten der Vorinstanz [SAK-act.] 51),
dass als Berechnungsgrundlage das ausgewiesene Einkommen von
AUD 51‘164.- gemäss Steuerbeleg der australischen Steuerbehörde her-
angezogen worden ist (SAK-act. 50, S. 4),
dass die Beschwerdeführerin Einsprache erhoben und geltend gemacht
hat, ihr massgebendes Einkommen betrage AUD 45‘992.- (SAK-act. 55,
58),
dass die Vorinstanz mit Einspracheentscheid vom 24. April 2018 (SAK-
act. 65) die Einsprache abgewiesen und zur Begründung ausgeführt hat,
das Einkommen von AUD 45‘992.- sei nicht nachgewiesen,
dass die Beschwerdeführerin, vertreten durch B._______, diesen Ein-
spracheentscheid mit Beschwerde vom 7. Juni 2018 beim Bundesverwal-
tungsgericht angefochten hat (act. 1),
dass die Vorinstanz dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom
17. August 2018 mitgeteilt hat, sie habe die Akten nochmals überprüft und
festgestellt, dass im steuerbaren Einkommen von AUD 51‘164.- Zinsen in
der Höhe von AUD 5‘172.- berücksichtigt worden seien, die nicht zum
massgebenden Einkommen gehörten (act. 3),
dass aus diesem Grund die freiwilligen AHV/IV-Beiträge für das Jahr 2016
auf der Grundlage des Lohnes von AUD 45‘992.-, wie von der Beschwer-
deführerin beantragt, neu berechnet und verfügt worden seien, weshalb die
Beschwerde als gegenstandslos abzuschreiben sei (act. 3),
dass die Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 23. August
2018 aufgefordert worden ist, sich innert Frist zu äussern, ob sie an der
Beschwerde festhalten möchte (act. 4),
dass die Beschwerdeführerin sich nicht hat weiter vernehmen lassen,
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dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der freiwilligen Versicherung
vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 53 Abs. 3 ATSG ihren ursprüng-
lichen Entscheid in Wiederwägung ziehen kann,
dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen
hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegen-
standslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG),
dass vorliegend die Vorinstanz ihren Entscheid vom 26. September 2017
mit Verfügung vom 16. August 2018 in Wiedererwägung gezogen und ein
massgebendes Einkommen von AUD 45‘992.- für die Berechnung der Bei-
träge herangezogen hat (act. 3, samt Beilagen),
dass somit die Beschwerde durch den Erlass der Verfügung vom 16. Au-
gust 2018 gegenstandslos geworden ist,
dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist
(Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG),
dass das Beschwerdeverfahren für die Parteien kostenlos ist (Art. 85bis
Abs. 2 AHVG),
dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin höchstens ver-
hältnismässige geringe Kosten erwachsen sind, so dass von einer
Parteientschädigung abgesehen werden kann (Art. 7 Abs. 4 VGKE).
(Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrie-
ben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherung (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der Einzelrichter : Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Barbara Camenzind
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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