Abtei lung II I
C-35/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Maria Amgwerd (Vorsitz), Richter Beat Weber,
Richterin Vera Marantelli,
Gerichtsschreiber Urs Küpfer.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-35/2008
Sachverhalt:
A.
Der am [...] geborene österreichische Staatsangehörige X._______
(Beschwerdeführer), wohnhaft in Österreich, hatte ursprünglich den
Beruf eines Gas-, Wasser-, und Heizungsinstallateurs erlernt. Von
1990 bis Ende 1993 arbeitete der Beschwerdeführer als Angestellter
von schweizerischen Unternehmen bei der Beseitigung von Sturm-
schäden im bündnerischen Safiental mit. Dabei zog er sich im Jahr
1993 eine Fraktur des oberen Sprunggelenkes bzw. Mittelfusses zu
(act. IV/6), als sein rechter Fuss von einem Baum gequetscht wurde;
diese Verletzung wurde in der Schweiz operativ versorgt (act. IV/29).
Zwischen 1994 und 2004 war der Beschwerdeführer jedes Jahr als
Saisonarbeiter (Facharbeiter Lawinenverbauung) bei der Wildbach-
und Lawinenverbauung [...], Österreich, beschäftigt (Fragebogen für
den Arbeitgeber, act. IV/7). Während der Wintermonate hielt er sich
eigenen Angaben zufolge jeweils in [...] auf. 1999 beteiligte er sich mit
dem Einverständnis seines permanenten Arbeitgebers an den Auf-
räumarbeiten nach dem Sturm Lothar im Fürstentum Liechtenstein
(act. IV/8), wobei er einen Brustmuskel-Ausriss erlitt und im öster-
reichischen [...] operativ behandelt wurde (act. IV/29). Wie er in einem
Schreiben vom 21. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht aus-
führte, hat er seine beiden Verletzungen "halbwegs gut überstanden",
so dass er später wieder seiner Tätigkeit als Wildbach- und
Lawinenverbauer nachgehen konnte. Laut Informationen des Arbeit-
gebers musste ihm allerdings ab 3. Juni 2002 je nach Gesundheits-
zustand fallweise leichtere Arbeit zugeteilt werden (act. IV/7).
Am 12. August 2001 verunfallte der Beschwerdeführer mit seinem
Motorrad in Österreich und stürzte etwa 20 Meter über eine steile
Böschung (act. IV/1). Dabei zog er sich einen offenen Bruch am linken
Unterschenkel zu (act. IV/29).
Im Weiteren leidet er an einer Tibiakopfnekrose (Absterben von Zellen
am Schienbeinkopf), einem operativ behandelten Halswirbelsäulen-
syndrom bei Osteochondrose (Veränderung des Bandscheiben-
knorpels mit begleitender Reaktion des Wirbelkörpers) und Instabilität
C6/C7 (act. IV/6), an den virusbedingten Lebererkrankungen Hepatitis
B und C (act. IV/31), an einem chronischen Schmerzsyndrom und
einer psychiatrischen Gesundheitsstörung (Persönlichkeitsstörung,
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Dysthymie; act. IV/32) sowie an mittelgradiger Schwerhörigkeit und
einem mässig kompensierten Tinnitus (act. 7.2).
Wegen seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen war der Be-
schwerdeführer während längerer Zeit vollständig arbeitsunfähig. Seit
Dezember 2004 steht er in keinem Arbeitsverhältnis mehr. Vom
1. November 2006 bis zum 31. Oktober 2008 erhielt er von der öster-
reichischen Pensionsversicherungsanstalt eine befristete Invaliditäts-
pension.
B.
Am 7. Februar 2006 meldete sich der Beschwerdeführer über die
Landesstelle [...] der österreichischen Pensionsversicherungsanstalt
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA, Vorinstanz) zum
Bezug einer Invalidenrente an (act. IV/2; Eingangsbestätigung der
IVSTA vom 10. März 2006, act. IV/3).
C.
Durch Verfügung vom 7. Dezember 2007 sprach die IVSTA dem Be-
schwerdeführer eine ordentliche Invalidenrente (Viertelsrente) mit
Wirkung ab 1. Mai 2006 zu.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer, vertreten durch
Y._______ mit Eingabe vom 2. Januar 2008 beim Bundesver-
waltungsgericht an. Er stellte dabei folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verfügung der IV-Stelle für Versicherte im Ausland [sei] aufzuheben
und
2. dem Beschwerdeführer [sei] ab 1. Mai 2006 eine ganze Invalidenrente in
der gesetzlichen Höhe zu gewähren."
E.
Mit Vernehmlassung vom 19. März 2008 beantragte die Vorinstanz, es
sei dem Beschwerdeführer in teilweiser Gutheissung seiner Be-
schwerde mit Wirkung ab 1. Mai 2006 eine halbe, mit Wirkung ab
1. August 2007 eine ganze und mit Wirkung ab 1. Februar 2008 wieder
eine halbe Invalidenrente zuzusprechen.
F.
In seiner Replik vom 22. April 2008 bekräftigte der Beschwerdeführer
seine Ansicht, dass er seit 1. Mai 2006 zu mindestens 70 % bleibend
erwerbs- bzw. arbeitsunfähig sei und auch keine leichte Tätigkeit mehr
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ausüben könne. Mit der Replik überliess er dem Bundesverwaltungs-
gericht ergänzende Unterlagen. Zusammen mit diesen Dokumenten
legte die Vorinstanz das Dossier am 6. Mai 2008 nochmals ihrem ärzt-
lichen Dienst vor. Dieser erklärte in seiner Stellungnahme vom 19. Mai
2008, aus den neu erhaltenen Unterlagen ergebe sich keine ab-
weichende Beurteilung. Der Versicherte sei aus körperlichen und
psychischen Gründen "nach Abheilung der Bein- und Nacken-
geschichte" in der Lage, leichte, einfache Hilfstätigkeiten zu 80 % zu
verrichten. Eine vorübergehende volle Arbeitsunfähigkeit sei aus-
gewiesen gewesen. Entsprechend hielt die Vorinstanz mit Duplik vom
22. Mai 2008 an ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2008 fest.
G.
Auf die dargelegten und weitere Vorbringen der Parteien wird, soweit
sie für den Entscheid wesentlich sind, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gestützt auf Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über
das Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) i.V.m. Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung
(IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt. Aufgrund von Art. 3 lit. dbis VwVG findet
dieses Gesetz jedoch keine Anwendung auf das Verfahren in Sozial-
versicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR
830.1) anwendbar ist. Nach Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen
des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) an-
wendbar, soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
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1.3 Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 59 ATSG zur Be-
schwerde berechtigt, denn er ist durch die angefochtene Verfügung
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an ihrer Aufhebung oder
Änderung.
1.4 Die Beschwerde wurde form- und fristgerecht (Art. 38 ff. und 60
ATSG, Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht, sodass darauf einzutreten ist.
1.5 Nach Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Aus diesem Grund ging die Instruktion des vorliegenden
Falles im März 2009 auf eine Richterin der Abteilung II über. Der
Spruchkörper setzt sich neu zusammen aus Richterin Maria Amgwerd
und Richterin Vera Marantelli (Abteilung II) sowie Richter Beat Weber
(Abteilung III).
2.
Der Beschwerdeführer ist österreichischer Staatsangehöriger mit
Wohnsitz in Österreich, sodass hier die folgenden Erlasse anwendbar
sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni
1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und
der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten anderer-
seits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA, SR
0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der
sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren
Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und ab-
wandern (Verordnung Nr. 1408/71, SR 0.831.109.268.1) sowie die
Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die
Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (Verordnung Nr.
574/72, SR 0.831.109.268.11; vgl. Art. 80a IVG).
Das Freizügigkeitsabkommen setzt die verschiedenen bis dahin
geltenden bilateralen Abkommen zwischen der Schweizerischen Eid-
genossenschaft und den einzelnen Mitgliedstaaten der EU insoweit
aus, als darin derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen (insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt; Art. 8 FZA)
und dessen Ausführungserlasse keine abweichenden Bestimmungen
enthalten, sind mangels einer einschlägigen gemeinschafts- bzw. ab-
kommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung des Verfahrens
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sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen einer
schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der innerstaat-
lichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass die
Verwaltung bzw. das Gericht den Leistungsanspruch des Be-
schwerdeführers gestützt auf Art. 3 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1408/71
grundsätzlich nach den für schweizerische Staatsangehörige
geltenden Regeln zu beurteilen hat.
Allerdings werden die von den Trägern der anderen Staaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte gemäss Art. 40 der Verordnung
(EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durch-
führung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 (SR 0.831.109.268.11; vgl.
auch Art. 51 der Verordnung 574/72) berücksichtigt. Gemäss Art. 40
Abs. 4 der Verordnung Nr. 1408/71 ist die vom Träger eines Mitglied-
staates getroffene Entscheidung über die Invalidität eines Antrag-
stellers für den Träger eines anderen betroffenen Staates nur dann
verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften dieser Staaten fest-
gelegten Tatbestandsmerkmale der Invalidität in Anhang V dieser Ver-
ordnung als übereinstimmend anerkannt sind, was für das Verhältnis
zwischen Österreich und der Schweiz (ebenso wie für dasjenige
zwischen den übrigen EU-Mitgliedstaaten und der Schweiz) nicht zu-
trifft (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-1821/2007 vom 11. Mai
2009 E. 2.2.3).
Demzufolge ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leistungen
der Invalidenversicherung nach schweizerischem innerstaatlichem
Recht zu beurteilen.
3.
3.1 Laut bundesgerichtlicher Praxis sind für die Bestimmung des
rechtserheblichen Sachverhalts im Beschwerdeverfahren grundsätzlich
die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses der strittigen Ver-
fügung massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter
sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
gebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes galten (BGE 130 V 329 E. 2.2 f.). Auf das vorliegende Ver-
fahren sind deshalb die seit 1. Januar 2003 geltenden Vorschriften des
ATSG anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Definitionen der Arbeits-
unfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der Ein-
kommensvergleichsmethode entsprechen den bisherigen, von der Ge-
richtspraxis für die Invalidenversicherung entwickelten Begriffs-
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bestimmungen. Demzufolge gelten die von der Rechtsprechung in
diesem Zusammenhang herausgebildeten Grundsätze auch unter der
Herrschaft des ATSG (BGE 130 V 343 E. 2.2 und 3).
3.2 Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und der Verordnung
vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201)
ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen
Änderungen (4. IV-Revision) abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind
die durch die 5. IV-Revision eingeführten Änderungen, welche am
1. Januar 2008 in Kraft traten (AS 2007 5129). Die folgenden Er-
wägungen stützen sich deshalb auf die zwischen dem 1. Januar 2004
und dem 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Bestimmungen des
IVG und der IVV.
4.
Gestützt auf Art. 49 VwVG kann der Beschwerdeführer die Verletzung
von Bundesrecht unter Einschluss des Missbrauchs oder der Über-
schreitung des Ermessens (lit. a), die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (lit. b) sowie Unan-
gemessenheit rügen (lit. c).
5.
5.1 Invalidität ist gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 IVG
die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder
teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit wird in Art. 7 ATSG als der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten
auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt
definiert. Arbeitsunfähigkeit schliesslich ist die durch eine Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
bedingte volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder
Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten; bei langer Dauer wird
auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgaben-
bereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
5.2 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss
Art. 16 ATSG i.V.m. Art. 28 Abs. 2 IVG aufgrund eines Einkommens-
vergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die
versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
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der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmass-
nahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen) in Be-
ziehung zum Erwerbseinkommen gesetzt, das sie erzielen könnte,
wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der
Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass
die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst
genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich
aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt
(allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343
E. 3.4.2, 128 V 29 E. 1). Für den Einkommensvergleich sind die Ver-
hältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Renten-
anspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass bzw.
bis zum Einspracheentscheid zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222
E. 4).
Dabei sind die Erwerbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im ange-
stammten Beruf bzw. in der bisherigen Tätigkeit, sondern – falls erfor-
derlich – auch in zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Auf-
grund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grund-
satzes der Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Be-
ruf dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, binnen nützlicher
Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu suchen
und anzunehmen, soweit dies möglich und zumutbar erscheint (BGE
113 V 22 E. 4a, 111 V 235 E. 2a). Diese Erwerbsmöglichkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen.
5.3 Gemäss dem seit 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Art. 28 Abs. 1
IVG hat ein Versicherter Anspruch auf eine Rente, wenn er zu
mindestens 40 % invalid ist. Beträgt der Invaliditätsgrad mindestens
70 %, besteht Anspruch auf eine ganze Rente, beträgt er mindestens
60 %, besteht Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, beträgt er
mindestens 50 %, besteht Anspruch auf eine halbe Rente und beträgt
er mindestens 40 %, so besteht Anspruch auf eine Viertelsrente (Art.
28 Abs. 1 IVG).
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stel-
Seite 8
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len haben. Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenver-
sicherungsverfahren ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls
bezüglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die
ärztlichen Auskünfte sind sodann eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten
konkret noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4,
115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
6.
Im Verwaltungs- und Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung. Danach haben Versicherungsträger und
Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, d.h. ohne förmliche
Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen.
6.1 Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
dieser mit Blick auf die strittigen Belange vollständig ist, auf um-
fassenden Untersuchungen beruht, auch die beklagten Leiden be-
rücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) erstellt wurde, hin-
sichtlich der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge ein-
leuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind.
Ausschlaggebend für den Beweiswert ist somit grundsätzlich weder
die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der ein-
gereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder
als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des EVG vom 26. Januar 2006,
I 268/2005 E. 1.2, mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
6.2 Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grund-
satz der freien Beweiswürdigung vereinbar, Richtlinien für die Be-
weiswürdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte
und Gutachten aufzustellen (vgl. BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001
S. 114 E. 3b; Urteil des Bundesgerichts vom 24. Januar 2000,
I 128/98, E. 3b). So ist den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens ein-
geholten Gutachten externer Spezialärzte, welche aufgrund eingehen-
der Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüs-
sigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdigung volle Beweis-
kraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuver-
lässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb mit Hin-
weisen). Berichte der behandelnden Ärzte schliesslich sind wegen
deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung zum Patienten mit Vor-
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behalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies gilt sowohl für all-
gemein praktizierende Hausärzte als auch für behandelnde Spe-
zialärzte (Urteil des EVG vom 20. März 2006, I 655/05 E. 5.4 mit Hin-
weisen).
6.3 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid
nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu
fällen, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweis-
anforderungen nicht. Das Gericht hat jener Sachverhaltsdarstellung zu
folgen, welche es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
7.
7.1 Zur Begründung der angefochtenen Verfügung hielt die Vorinstanz
insbesondere fest (act. IV/38), der Beschwerdeführer leide an einem
Gesundheitsschaden, der unter die Bestimmungen über langdauernde
Krankheit falle (Variante II) und seit dem 17. Mai 2005 eine Arbeitsun-
fähigkeit von 70 % in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit verursacht habe.
Andere, leichtere, dem Gesundheitszustand besser angepasste
Tätigkeiten, wie z.B. diejenige eines Hauswarts, Kassierers oder
Billetverkäufers, hätten jedoch ausgeübt werden können. Die Arbeits-
unfähigkeit bei der Ausübung einer dieser Tätigkeiten betrage 0 % ab
17. Mai 2005, mit einer Erwerbseinbusse von 42 %. Für die Be-
messung des Invaliditätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare
Tätigkeit tatsächlich ausgeübt werde.
Im Vorbescheidverfahren habe der Beschwerdeführer geltend ge-
macht, dass ihm die Sozialversicherung seines Wohnsitzlandes eine
vollständige Invalidität, basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von
100 %, zuerkannt habe. Die Entscheide ausländischer Sozialver-
sicherungen seien für die schweizerische Invalidenversicherung aber
nicht bindend. Der Invaliditätsgrad bemesse sich nach
schweizerischem Recht nicht nur aufgrund der Gesundheitsbeein-
trächtigung als solcher, sondern nach den Auswirkungen derselben
auf die Erwerbsfähigkeit.
7.2 In ihrer Vernehmlassung vom 19. März 2008 führte die Vorinstanz
aus, der zweitbeurteilende Arzt sei in seinem Bericht vom 16. März
2008 (act. IV/41, Stellungnahme von Dr. A._______, ärztlicher Dienst
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IVSTA) zur Feststellung gelangt, dass beim "Rekurrenten" seit Mai
2005 in schweren Tätigkeiten volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Von Mai
2005 bis Februar 2006 habe zufolge diverser operativer Eingriffe auch
in leichten Verweisungstätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 70 %
bestanden. Ab März 2006 habe in solchen Tätigkeiten nur noch eine
Arbeitsunfähigkeit von 20 % bestanden. Von Mai 2007 (Knocheninfekt
am linken Bein) bis gegen Ende Oktober 2007 (Kontrolluntersuchung
vom 22. Oktober 2007) habe in Verweisungstätigkeiten wieder eine
Arbeitsunfähigkeit von 70 % bestanden, seither laut "gegenwärtigem"
Aktenstand wieder eine solche von 20 %. Gemäss Einkommensver-
gleich (act. IV/42 i.V.m. act. IV/35) betrage die gesundheitlich bedingte
Erwerbseinbusse bei einer Arbeitsfähigkeit von 80 % in leichten Ver-
weisungstätigkeiten knapp 54 %.
Folglich habe nach Ablauf der einjährigen Wartefrist gemäss Art. 29
Abs. 1 lit. b IVG ab 1. Mai 2006 ein Anspruch auf eine halbe IV-Rente
bestanden. Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV sei bei einer Verschlechterung
der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu be-
rücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate
gedauert habe. Ab dem 1. August 2007 (Mai 2007 plus drei Monate)
habe folglich ein Anspruch auf eine ganze IV-Rente bestanden.
Gemäss Art. 88a Abs. 1 IVV sei bei einer Verbesserung der Erwerbs-
fähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung
oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berück-
sichtigen, in dem angenommen werden könne, dass sie ohne wesent-
liche Unterbrechung drei Monate angedauert habe und voraussichtlich
weiterhin andauern werde. Ab dem 1. Februar 2008 (22. Oktober 2007
plus drei Monate) bestehe folglich wieder ein Anspruch auf eine halbe
IV-Rente.
8.
8.1 Während in der angefochtenen Verfügung eine Viertelsrente ab 1.
Mai 2006 zuerkannt wurde und der Beschwerdeführer eine ganze In-
validenrente ab diesem Datum beantragt, spricht sich die IVSTA nun-
mehr im Sinne einer Teilgutheissung seines Rechtsbegehrens für eine
halbe Rente vom 1. Mai 2006 bis zum 31. Juli 2007, eine ganze vom 1.
August 2007 bis zum 31. Januar 2008 und wiederum eine halbe,
jedoch unbefristete Invalidenrente ab 1. Februar 2008 aus.
Seite 11
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8.2
8.2.1 Wird wie im vorliegenden Fall vom Zeitpunkt des Verfügungs-
erlasses an rückwirkend eine Rente zugesprochen und diese (ent-
sprechend dem Antrag der Vorinstanz auf Teilgutheissung der Be-
schwerde) gleichzeitig für eine bestimmte Zeitspanne erhöht, herab-
gesetzt oder aufgehoben, so sind nach der Rechtsprechung des Eid-
genössischen Versicherungsgerichts die für die Rentenrevision
geltenden Bestimmungen analog anwendbar (BGE 121 V 275 E.
6b/dd; AHI 2002 S. 64 E. 1, 1999 S. 246 E. 3a; vgl. auch BGE 131 V
165 E. 2.2, 130 V 343 und 125 V 417 f. E. 2d; URS MÜLLER, Die
materiellen Voraussetzungen der Rentenrevision in der Invali-
denversicherung, Freiburg 2003, S. 207 f.).
8.2.2 Das Institut der Revision von Invalidenrenten wurde vom
Gesetzgeber in Weiterführung der bisherigen Regelungen in Art. 17
Abs. 1 ATSG aufgenommen. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt
jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer
wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch
dann revidierbar, wenn sich die Auswirkungen des an sich gleich ge-
bliebenen Gesundheitszustandes auf die Erwerbstätigkeit erheblich
verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5, 117 V 198 E. 3b mit Hin-
weisen). Dagegen stellt nach ständiger Rechtsprechung die bloss
unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähig-
keit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von
Art. 17 Abs. 1 ATSG dar (Urteil des Bundesgerichts 9C.552/2007 vom
17. Januar 2008 E. 3.1.2; SVR 2004 IV Nr. 5 S. 13 E. 2 [I 574/02];
Rechtsprechung und Verwaltungspraxis in den Bereichen AHV, IV etc.
[AHI] 2002 S. 65 E. 2 [I 82/01]; BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen;
SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a).
8.2.3 Ob eine unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten erhebliche
Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch einen Vergleich des
Sachverhaltes im zeitlichen Geltungsbereich der Renten-
Seite 12
C-35/2008
zusprechungsverfügung mit demjenigen zum Revisionszeitpunkt (BGE
125 V 418 E. 2d a.E., 125 V 369 E. 2).
8.3 Der Antrag der IVSTA auf Teilgutheissung der Beschwerde erweist
sich als begründet. Einerseits ergibt sich dies aus dem von ihr an-
geführten modifizierten Einkommensvergleich, andererseits aus dem
Vorliegen von Revisionsgründen. Der schlüssigen Stellungnahme des
ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 16. März 2008 und den übrigen
Akten lässt sich entnehmen, dass Veränderungen des Gesundheits-
zustandes des Beschwerdeführers in dem für eine Revision erforder-
lichen Ausmass im Februar 2006 sowie im Mai und im Oktober 2007
eintraten.
9.
Wie sich aus der Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA
vom 16. März 2008 (act. IV/41) ergibt, stützt sich der Befund, wonach
ab Frühjahr 2006 eine Restarbeitsfähigkeit für angepasste Verweis-
tätigkeiten bestand, auf die für die österreichische Pensionsver-
sicherungsanstalt bzw. das Landesgericht [...] verfassten Gutachten
von Dr. B._______, Dr. C._______, Dr. D._______ und Dr. E._______.
9.1 Dr. B._______, Ärztin für Allgemeinmedizin, hielt in ihrem Gut-
achten vom 18. Mai 2006 zu Handen der österreichischen Pensions-
versicherungsanstalt (act. IV/29) unter dem Titel "ärztliche Gesamt-
beurteilung der Leistungsfähigkeit" fest, beim Patienten bestehe ein
Zustand nach zahlreichen Unfällen; er sei deshalb mehrfach operiert,
mit nachfolgenden Arthroseproblematiken. Des Weiteren bestünden
degenerative Veränderungen sowie ein Zustand nach Stabilisierung
der Halswirbelsäule bei Instabilität C6/C7, einhergehend mit ein-
geschränkter Beweglichkeit und noch keiner völligen motorischen
Funktion der Finger. Ausserdem bestünden Probleme seitens des
operativ versorgten Unterschenkelbruches links, zuletzt mit Knochen-
nekrose.
Aus internistischer Sicht bestehe eine Hepatitis B und C, jedoch ledig-
lich mit Antikörpernachweis, ohne Virusnachweis und ohne klinisch
einhergehende Beschwerden. Aus traumatologisch-orthopädischer
Sicht sei dem Beschwerdeführer derzeit nurmehr eine leichte Tätigkeit
mit leichten und fallweise mittelschweren Hebe- und Trageleistungen
zuzumuten. Die angestrebte Pension sei Folge eines Motorradunfalls.
Eine Besserung des Gesundheitszustandes sei eher nicht möglich.
Seite 13
C-35/2008
9.2 Dr. C._______, Facharzt für Unfallchirurgie, stellte in seinem Gut-
achten vom 4. April 2006 (act. IV/30) zu Handen der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt nach einer Untersuchung des Be-
schwerdeführers vom gleichen Tag folgende Diagnose: "Zustand nach
Schienbeinkopffraktur Unterschenkel links, Tibiakopfnekrose (2x
revidiert), Z. n. Fraktur OSG bzw. Mittelfuss rechts, HWS-Syndrom bei
Osteochondrose und Instabilität C6/C7 (operiert), Hepatitis B und C, Z.
n. Pectoralis Majorausriss rechts, Z. n. Scapulafraktur rechts". Er hielt
fest, aus traumatologisch-orthopädischer Sicht seien dem Be-
schwerdeführer in der derzeitigen Verfassung nur leichte Tätigkeiten
zumutbar.
9.3 Dr. E._______, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie,
diagnostizierte in seinem Gutachten vom 11. September 2006 zu
Handen des Landesgerichts [...] (act. IV/32) eine C7-Läsion rechts bei
Zustand nach Operation einer Spinalkanalstenose C6/7, eine "in-
komplette N. peroneaus- und tibialis Läsion links" bei Zustand nach
offener Unterschenkelfraktur links, eine leichtgradige Polyneuropathie
(Erkrankung des peripheren Nervensystems), eine emotional instabile
Persönlichkeit (impulsiver Typ) sowie eine Dysthymie (chronisch de-
pressive Stimmung).
Die Wurzelläsion C7 verursache einerseits Schmerzen im Bereich der
rechten oberen Extremität, andererseits sei sie zu einem wesentlichen
Teil für die Schwäche im Bereich des rechten Oberarmes und der
Unterarmmuskulatur ursächlich. Aufgrund dieser Schwäche könnten
manuell belastende Tätigkeiten mit der rechten oberen Extremität nicht
ausgeführt werden. Die Verletzung von N. tibialis und peroneaus im
Bereich der linken unteren Extremität verursache keine wesentliche
Schwäche. Die geschilderten Schmerzen und Missempfindungen im
linken Bein, welche sowohl bei Belastung als auch spontan auftreten
könnten, seien zu einem wesentlichen Teil durch diese Nervenver-
letzung erklärbar.
Die Polyneuropathie sei leichtgradig; sie könne Gefühlsstörungen in
den Extremitäten und auch Gleichgewichtsstörungen verursachen, sei
zur Zeit aber von geringerer Relevanz.
Durch die psychiatrischen Störungen (Persönlichkeitsstörung und
Dysthymie) seien allgemein Ausdauer, Leistungsfähigkeit und Initiative
reduziert, ebenso die Fähigkeit, eine Arbeitstätigkeit über längere Zeit
konsequent durchzuführen. Die Stresstoleranz sei reduziert. Aufgrund
Seite 14
C-35/2008
der Dysthymie könnten auch Schlaf-, Konzentrations- und Gedächt-
nisstörungen auftreten. Die Dysthymie sei auch geeignet, Symptome
körperlicher Erkrankungen zu verstärken. In diesem Fall sei jedoch die
geschilderte Schmerzsymptomatik in erster Linie organisch bedingt.
Hierbei sei die Kombination einer chronischen psychischen Störung
mit einer chronischen organisch bedingten Schmerzsymptomatik be-
sonders ungünstig, da sich beide Zustände wechselseitig negativ be-
einflussen könnten.
Da eine ungünstige Kombination mehrerer Erkrankungen vorliege
(Verletzung von Nervenwurzeln bzw. Nerven in zwei Extremitäten,
chronisches Schmerzsyndrom, primär chronische, psychiatrische
Gesundheitsstörung) sei der Proband nicht arbeitsfähig.
Eine Besserung der Wurzelläsion C7 sei prinzipiell noch möglich.
Innerhalb eines Jahres könnte sich dadurch die Kraft im rechten Arm
und damit die Belastbarkeit der rechten oberen Extremität bessern.
Die übrigen Beschwerden würden sich jedoch mit hoher Wahrschein-
lichkeit nicht bessern, sodass auch im Falle einer ausreichenden Re-
generation der Nervenwurzel C7 die Arbeitsfähigkeit nicht mehr ge-
geben sei.
9.4 Dr. D._______ diagnostizierte in seinem orthopädischen
"Gesamtgutachten" vom 9. November 2006 an das Landesgericht [...]
(act. IV/31) ein chronisches Zervikalsyndrom bei Zustand nach
Spondylodese C6/7, Osteochondrose C5/6 und Chondrose C4/5
(Nackenschmerzen bei Zustand nach Verblockerungsoperation
zwischen sechstem und siebtem Halswirbel sowie degenerativen Ver-
änderungen der beiden darüber liegenden Segmente), eine
chronische Lumbalgie bei Chondrose und Spondylarthrose L3/4/5/S1
(Lendenwirbelsäulenschmerzen bei beginnenden degenerativen Ver-
änderungen der Bandscheiben zwischen dem dritten Lendenwirbel
und dem Kreuzbein, eine posttraumatische Gonarthrose links bei Zu-
stand nach offener Unterschenkelfraktur links (nach Unfall ein-
getretene Abnützung im linken Kniegelenk bei Zustand nach offenem
Unterschenkelbruch).
Aus rein orthopädischer Sicht könne der Beschwerdeführer folgende
Arbeiten verrichten: leichte Arbeiten; Arbeiten im Gehen, Stehen oder
Sitzen; Arbeiten sowohl im Freien als auch in geschlossenen Räumen;
er könne acht Stunden täglich ohne längere als die üblichen Unter-
brechungen arbeiten. Folgende Verrichtungen müssten vermieden
Seite 15
C-35/2008
werden: das Heben von Lasten über 10 kg, das Tragen von Lasten
über 5 kg, häufiges Bücken (mehr als einmal pro Stunde unter Tisch-
niveau), Arbeiten in Zwangshaltung mit Vornüberneigen des Ober-
körpers sowie in Überstreckung der Lendenwirbelsäule, länger
dauernde kniende oder hockende Tätigkeiten, Arbeiten auf Leitern und
Gerüsten, Arbeiten am Fliessband, Arbeiten über Kopf sowie Arbeiten,
die ein häufiges Drehen des Kopfes bedingten. Hinsichtlich des An-
marschweges zur Arbeitsstätte bestünden keine Beschränkungen.
Aus orthopädischer Sicht bestehe keine Aussicht auf Besserung des
Gesundheitszustandes. Bei nicht kalkülsüberschreitender Tätigkeit
seien aus orthopädischer Sicht mit hoher Wahrscheinlichkeit keine
leidensbedingten Krankenstände zu erwarten.
9.5 Laut Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IVSTA vom 16.
März 2008 (act. IV/41) wurde beim Versicherten ab Mai 2007 ein
Knocheninfekt am linken Bein vermutet und behandelt, was wiederum
ab diesem Zeitpunkt eine generelle Arbeitsunfähigkeit rechtfertigen
könne. Dieser Verlauf sei dem medizinischen Dienst in seiner
Stellungnahme vom 19. September 2007 noch nicht bekannt gewesen.
Gemäss letzter Kontrolle im Oktober 2007 habe sich die Situation am
Unterschenkel nach dem Eingriff und der längeren Ruhigstellung
normalisiert; weitere Zeichen eines Infektes lägen offenbar nicht mehr
vor. Allerdings sei der weitere Verlauf ungewiss, und er, Dr. A._______,
empfehle die Einholung eines orthopädischen und allgemein-
medizinischen Verlaufsberichtes.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer verwies in der Beschwerdeschrift hin-
sichtlich seiner Leiden auf das Gutachten von Dr. D._______ vom 9.
November 2006 und auf dasjenige von Dr. E._______ vom 11.
September 2006, ebenso auf die der Beschwerdeschrift beigelegten
Krankengeschichten des Landeskrankenhauses [...]. Er erklärte, er
stehe in ständiger ärztlicher Behandlung bei Dr. F._______ in [...],
Österreich.
10.2 Zusammen mit seiner Replik vom 22. April 2008 überliess der
Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht ein von ihm selbst
verfasstes Schreiben vom 21. April 2008, eine Bestätigung von Dr.
med. G._______ vom 21. April 2008, einen "physikalischen
therapeutischen Status" von H._______ vom 21. April 2008, einen
Seite 16
C-35/2008
ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses [...] vom 16. April 2008
sowie eine Medikamentenverordnung von Dr. F._______ vom 10. April
2008.
10.2.1 In seinem Brief vom 21. April 2008 an das Bundesver-
waltungsgericht zeichnete der Beschwerdeführer zunächst seine
beruflichen Tätigkeiten sowie seine Kranken- und Unfallgeschichte
nach. Anschliessend erklärte er unter anderem, er habe nun auch
psychische Probleme und Depressionen; wegen seines Gehör-
schadens sei er auch nie mehr unter Leuten. Er verstehe nicht, warum
das Gutachten des Neurologen und Psychiaters Dr. E._______
bezüglich der Arbeitsfähigkeit so wenig berücksichtigt werde. Sein
Körper lasse ihn nichts mehr machen, ohne dass höllische Schmerzen
aufträten. Die Nacht sei so schlimm wie der Tag; er erhole sich nicht.
Um seinen normalen Tagesablauf zu bewältigen, brauche er neben
Medikamenten auch therapeutische Unterstützung, deren Kosten und
Selbstbehalt sehr hoch seien.
10.2.2 Dr. G._______, Facharzt für Hals-, Nasen- und Ohrenkrank-
heiten, bestätigte am 21. April 2008 schriftlich, dass der Beschwerde-
führer an einer dem Ausmass nach mittelgradigen, beiderseitigen
sensore-neuralen Schwerhörigkeit leide. Auf der Grundlage des
Reintonaudiogramms vom 18. Februar 2008 berechne sich beidseits
ein prozentualer Hörverlust von 50 %. Zusätzlich bestehe ein mässig
gut kompensierter hochfrequenter Tinnitus, welcher derzeit mit
Tebofortan 40 mg-Tabletten therapiert werde.
10.2.3 H._______ ("neurologische Rehabilitation, Heilmassage") hielt
in seinem "physikalischen therapeutischen Status" vom 21. April 2008
fest, beim Beschwerdeführer zeige sich eine massive reflektorische
lokale und segmentale Muskelverhärtung und Nervenreizung mit
massiven chronischen rezidivierenden Schmerzen und erheblicher
Bewegungseinschränkung des gesamten Bewegungsapparates. Die
Faktoren, die diesen Prozess eingeleitet hätten, seien ihm,
H._______, unbekannt. Emotionell zeichne sich für den Betroffenen
ein irreversibles Erkrankungsbild ab. Daher wäre eine längere Be-
treuungskonstanz im Sinne einer Tiefenmuskulaturtraktion zur Re-
polarisierung des Muskelkollektivs mit Überprüfung des Effekts an-
gezeigt. Aus seiner Sicht würde dies die somatische Behandlung
optimieren.
Seite 17
C-35/2008
10.2.4 Im ärztlichen Bericht des Landeskrankenhauses [...] vom 16.
April 2008 wird über eine ambulante Behandlung des Beschwerde-
führers vom gleichen Tag berichtet. Unter dem Stichwort "Procedere"
legt Oberarzt Dr. I._______ dar, aus neurochirurgischer Sicht bestehe
zur Zeit kein Handlungsbedarf. Der Patient solle die begonnenen
Therapien weiterführen und sich nach Abschluss der Behandlung tele-
fonisch bei ihm melden.
10.3 Der medizinische Dienst der IVSTA erklärte dazu in seiner
Stellungnahme vom 19. Mai 2008, die vier vorgelegten Berichte teilten
keine neuen Befunde mit; sie seien für die Beurteilung des Gesund-
heitszustandes wenig dienlich. Eine mittlere Schwerhörigkeit, wie sie
von Dr. G._______ diagnostiziert werde, sei mit Verweistätigkeiten
vereinbar und könne allenfalls mit einem Gehörhilfsmittel verbessert
werden. Ein Medikamentenrezept sodann sage überhaupt nicht viel
aus. Laut dem Arztbericht des Landeskrankenhauses [...] vom 16. April
2008 ergäben sich auch keine neuen Erkenntnisse; es werde lediglich
berichtet, dass kein Handlungsbedarf bestehe. Der Bericht von Herrn
H._______, der wohl ein Nicht-Mediziner sei, sei absolut nicht ver-
wertbar und aus schulmedizinischer Sicht unsinnig. Zusammenfassend
lasse sich aus den neu zugestellten Unterlagen keine neue Be-
urteilung begründen. Leider seien die von ihm (Dr. A._______) in
seiner Stellungnahme vom 16. März 2008 verlangten Berichte nicht
vorgelegt worden. Von Interesse wäre ein orthopädischer Verlaufs-
bericht über den Oktober 2007 hinaus.
11.
11.1 Dr. E._______ schätzte den Beschwerdeführer am 11.
September 2006 aus neurologischer und psychiatrischer (nerven-
fachärztlicher) Sicht aufgrund einer ungünstigen Kombination mehrerer
Erkrankungen als nicht arbeitsfähig ein. Er hielt vorab fest, Grundlagen
seines Gutachtens seien die Anamneseerhebung, die klinische Unter-
suchung und die elektrophysiologische Untersuchung vom 6.
September 2006, die EEG-Untersuchung vom 14. September 2006
sowie die zur Verfügung stehenden Vorbefunde (worunter sich das
Gutachten von Dr. B._______ vom 18. Mai 2006 sowie dasjenige von
Dr. C._______ vom 4. April 2006 befinden). Der Beschwerdeführer sei
am 31. Mai 2006 einmalig in seiner Ordination gewesen. Zu diesem
Zeitpunkt sei auf Anforderung der Neurochirurgie [...] eine elektro-
physiologische Untersuchung zur Bewertung einer Muskelschwäche
Seite 18
C-35/2008
durchgeführt worden, doch habe er, Dr. E._______, keine
therapeutischen Massnahmen veranlasst. Da der Proband nur einmal
zur Diagnostik bei ihm gewesen sei, bestehe von seiner Seite keine
Befangenheit.
Zum psychischen Status führte Dr. E._______ aus, der Patient sei im
Untersuchungszeitpunkt wach und orientiert. Die Stimmung sei deut-
lich gedrückt, "affektiv nur wenig mitschwingen, der Antrieb reduziert."
Im Gespräch mache der Patient einen deutlich erschöpften Eindruck,
der Gedankenstatus sei weitschweifig, teilweise sprunghaft, umständ-
lich und inkohärent. Aspektmässig liege auch eine Konzentrations-
störung vor. Bei den übrigen Ausführungen des Gutachters zum
psychischen Status des Beschwerdeführers handelt es sich um
dessen eigene Schilderungen. Unter dem Titel "derzeitige Medika-
mente" nannte der Gutachter das Antidepressivum Saroten sowie das
zur teilweisen Schmerzdämpfung eingesetzte Hydal. Im Vorfeld habe
der Patient einige andere Antidepressiva unbekannten Namens er-
halten, die ihm jedoch nicht bekommen bzw. wirkungslos gewesen
seien. In den vergangenen Jahren sei er nicht in psycho-
therapeutischer Behandlung gewesen; er sei auch nie bei einem
Nervenfacharzt gewesen.
Vor diesem Hintergrund scheint die Diagnose "emotional instabile
Persönlichkeitsstörung, impulsiver Typ" bzw. "primär chronische,
psychiatrische Gesundheitsstörung" sowie "Dysthymie" auf wackligen
Füssen zu stehen, zumal sie offensichtlich nicht auf einer eingehenden
psychiatrischen Untersuchung beruht. Die Begutachtung erfolgte in
erster Linie aus neurologischer Perspektive. Auch psychiatrische Vor-
befunde wurden von Dr. E._______ keine genannt, und sein Hinweis
auf die damals bereits laufende, nicht von ihm verordnete Medikation
mit Antidepressiva lässt sich schwerlich als Diagnose bezeichnen.
Darüber hinaus ist seine Einschätzung (Antwort auf die Fragen 3a - f),
der Beschwerdeführer sei aufgrund einer ungünstigen Kombination
mehrerer Erkrankungen (Verletzung von Nervenwurzeln bzw. Nerven
in zwei Extremitäten, chronisches Schmerzsyndrom, primär
chronische, psychiatrische Gesundheitsstörung) nicht arbeitsfähig,
sehr summarisch gehalten. Sie präzisiert nicht, inwiefern die einzelnen
Faktoren zusammenspielen und eine vollständige Arbeitsunfähigkeit
bewirken. Nicht schlüssig nachvollziehbar erscheint insbesondere,
warum der Beschwerdeführer auch in Verweisungstätigkeiten voll-
ständig arbeitsunfähig sein soll. Dies gilt umso mehr, als der Gutachter
Seite 19
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bei der Beantwortung von Frage 2 Behinderungen und Funktionsaus-
fälle beschreibt, welche jedenfalls aus Sicht des neurologischen Laien
nicht zwingend mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit einhergehen
müssen. So wird beispielsweise dargelegt, mit der rechten oberen
Extremität könnten manuell belastende Tätigkeiten nicht ausgeführt
werden, und die Verletzung von N. tibialis und peroneaus im Bereich
der linken unteren Extremität verursache keine wesentliche Schwäche;
die Polyneuropathie sei leichtgradig und "derzeit" von geringerer
Relevanz.
11.2 Dr. D._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 2. Oktober
2006. Er berücksichtigte bei der Abfassung seines orthopädischen
Gutachtens vom 9. November 2006 sowohl die Berufsanamnese als
auch die relevanten früheren Erkrankungen und Operationen des Be-
schwerdeführers. Ebenso lag ihm das Gutachten von Dr. E._______
vom 11. September 2006 vor. Dessen Einschätzung, der Beschwerde-
führer sei nicht arbeitsfähig, übernahm er wörtlich, jedoch ohne sich
damit auseinanderzusetzen, als eigene Gesamtbeurteilung, wenn-
gleich er zunächst aufgrund detaillierter eigener Befundaufnahme
festgehalten hatte, aus rein orthopädischer Sicht könne der Be-
schwerdeführer leichte Arbeiten verrichten. Zumindest seine Gesamt-
beurteilung der Arbeitsfähigkeit erweist sich deshalb als nicht nach-
vollziehbar, umso mehr, als die ihr zugrundeliegende nervenfachärzt-
liche Einschätzung selbst nicht schlüssig ist.
11.3 Weiter untermauert der Beschwerdeführer seinen Antrag auf eine
ganze Invalidenrente mit den im Rahmen der Replik vom 22. April
2008 eingereichten Schriftstücken. Diesbezüglich kann auf die zu-
treffende Würdigung des medizinischen Dienstes der Vorinstanz vom
19. Mai 2008 verwiesen werden, welche zum Schluss führt, dass sich
aus den ergänzenden Unterlagen keine neue Beurteilung ergibt (siehe
oben E. 10.2).
12.
12.1 Die Allgemeinmedizinerin Dr. B._______ untersuchte den Be-
schwerdeführer am 14. März 2006 im Auftrag der österreichischen
Pensionsversicherungsanstalt. Sie stellte in ihrem Gutachten vom
18. Mai 2006 fest, der Patient wirke in der Stimmungslage "leicht be-
lastet, subdepressiv, im Affekt jedoch gut mitschwingend". Seine
psychische Belastbarkeit qualifizierte sie als durchschnittlich. Als
Hauptursachen der Minderung seiner Erwerbsfähigkeit listete sie auf:
Seite 20
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"Zustand nach Schienbeinkopffraktur Unterschenkel links 2001
(Motorradunfall), Tibiakopfnekrose (2x revidiert), Zustand nach Fraktur
des oberen Sprunggelenkes bzw. Mittelfusses rechts, Halswirbel-
säulensyndrom bei Osteochondrose und Instabilität C6/C7 (operiert),
Zustand nach Pectoralis Majorausriss rechts, Zustand nach
Scapulafraktur rechts". Ihrem "Gesamtleistungskalkül" zufolge waren
dem Beschwerdeführer im Beurteilungszeitpunkt insbesondere die
folgenden Arbeitsanforderungen zumutbar: Arbeitshaltung über-
wiegend sitzend, stehend oder gehend; ständige leichte und fallweise
mittlere körperliche Belastbarkeit; überwiegend unter starker Lärm-
einwirkung (Tinnitus); überwiegend allgemein exponiert (z.B. offen
laufende Maschine; durchschnittlicher Zeitdruck; durchschnittliche
psychische Belastbarkeit; einfaches geistiges Leistungsvermögen;
Nachtarbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt. Ein Anmarschweg von
mindestens 500 m sei ohne Pause möglich, und die üblichen Arbeits-
pausen seien ausreichend. Unter Ziff. 8 ihrer Begutachtung ("zur
Diagnosestellung und abschliessenden ärztlichen Beurteilung ein-
geholte Fachgutachten") erwähnte sie das orthopädische Fachgut-
achten von Dr. C._______ vom 4. April 2006.
12.2 Der Unfallchirurg Dr. C._______ bezeichnete im "Leistungskalkül"
seines Gutachtens vom 4. April 2006 insbesondere folgende An-
forderungen als dem Beschwerdeführer zumutbar: überwiegend
sitzende, stehende oder gehende Arbeitshaltung; überwiegend leichte,
fallweise mittlere körperliche Belastbarkeit; fallweise unter starker
Lärmeinwirkung (Schwerhörigkeit); überwiegend allgemein exponiert
(z.B. offen laufende Maschine); durchschnittlicher Zeitdruck; Nacht-
arbeit, Schichtarbeit und Kundenkontakt; Anmarschweg von
mindestens 500 m ohne Pause möglich; übliche Arbeitspausen aus-
reichend.
Während seine Befundaufnahme und seine Diagnose vor dem Hinter-
grund der anderen ärztlichen Berichte nicht zu beanstanden sind, er-
scheint zumindest zweifelhaft, ob der Gutachter die Fragen Nr. 6 – 11
der Pensionsversicherungsanstalt tatsächlich mit Blick auf den Be-
schwerdeführer oder eher in Bezug auf denjenigen Patienten be-
antwortete, dessen Name oben links auf der betreffenden Seite des
Gutachtens steht. Bei den erwähnten Fragen geht es um die Kausalität
("Ist die angestrebte Pension Folge eines Unfalles?"), mögliche Be-
handlungsmassnahmen, die Prognose, die Notwendigkeit weiterer
fachärztlicher Expertisen sowie um Anpassung und Gewöhnung an
Seite 21
C-35/2008
den Leidenszustand. Dass die angestrebte Pension letztlich auf einen
Unfall (oder mehrere) zurückzuführen ist, wie es auf der augenschein-
lich verwechselten Seite des Gutachtens von Dr. C._______ dar-
gestellt wird, lässt sich allerdings mit Blick auf die übrigen Akten nicht
bezweifeln. Die weiteren Punkte auf dieser mit dem Namen eines
anderen Patienten versehenen Seite beinhalten prognostische Aus-
sagen des Gutachters. Für die Würdigung des Gesundheitszustandes
im Beurteilungszeitpunkt hätten sie, wenn sie sich denn auf den Be-
schwerdeführer bezögen, ohnehin keine ausschlaggebende Be-
deutung.
12.3 Sowohl Dr. B._______ als auch Dr. C._______ erachteten den
Beschwerdeführer im Frühjahr 2006 als arbeitsfähig. Ihre Ein-
schätzungen über die ihm zumutbaren Leistungsanforderungen
decken sich weitgehend, indem sie vorwiegend leichte Tätigkeiten für
zumutbar erachten. Abweichungen finden sich etwa bezüglich des
Arbeitens in Zwangshaltungen, unter starker Lärmeinwirkung oder
bezüglich des berufsbedingten Lenkens eines Motorfahrzeuges, was
jedoch nichts an der übereinstimmenden Feststellung der Arbeits-
fähigkeit als solcher ändert.
Laut ihrem "Gesamtgutachten" hatte Dr. B._______ das orthopädische
Fachgutachten von Dr. C._______ "zur Diagnosestellung und ab-
schliessenden ärztlichen Beurteilung" eingeholt. Sie beantwortete für
die österreichische Pensionsversicherungsanstalt zum Teil dieselben
Fragen wie Dr. C._______, was vermuten lässt, dass sie auch dessen
augenscheinlich nicht den Beschwerdeführer betreffende Angaben
übernommen haben könnte. Weil Letztere aber, wie oben gezeigt
wurde, für die Einschätzung des Gesundheitszustandes im Be-
urteilungszeitpunkt kaum relevant waren, hätte dies keine negativen
Auswirkungen auf ihr Gesamtgutachten gehabt. Im Weiteren stützte
sich Dr. B._______ auf ihre eigene Untersuchung des Beschwerde-
führers sowie ergänzend auf verschiedene Zusatzbefunde und gab
eine Beurteilung ab, welche sich punktuell (nicht jedoch hinsichtlich
der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit an sich) von der Einschätzung
des Facharztes Dr. C._______ unterscheidet.
Abgesehen von der beschriebenen Unstimmigkeit im Gutachten von
Dr. C._______ sind sowohl seine Begutachtung als auch diejenige von
Dr. B._______ nachvollziehbar. Beide wurden unter Berücksichtigung
bereits vorhandener Befunde verfasst und führten zu einer ärztlichen
Seite 22
C-35/2008
Beurteilung insbesondere der Arbeitsfähigkeit, welche mit den ge-
stellten Diagnosen kongruent erscheint.
13.
Mindestens teilweise von der Position der Vorinstanz abweichend ver-
tritt der Beschwerdeführer die Ansicht, ihm stehe von Beginn weg, d.h.
seit 1. Mai 2006, ununterbrochen eine ganze (unbefristete) Invaliden-
rente zu. Dafür bieten jedoch weder das Gutachten von Dr. E._______,
auf welches der Beschwerdeführer zur Untermauerung seines Be-
gehrens speziell verweist, noch die übrigen Akten eine ausreichende
Grundlage. Insbesondere vermögen die Gutachten von Dr. E._______
und Dr. D._______, die beide vollständige Arbeitsunfähigkeit offenbar
auch in Verweisungstätigkeiten konstatieren, den Antrag des Be-
schwerdeführers nicht entsprechend dem Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu belegen, wie oben gezeigt wurde.
14.
Demnach ist die Beschwerde entsprechend dem Antrag der Vorinstanz
teilweise gutzuheissen. Soweit der Beschwerdeführer hingegen eine
ganze (unbefristete) Invalidenrente ab 1. Mai 2006 verlangt, ist seine
Beschwerde abzuweisen.
15.
Abschliessend ist noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung zu befinden.
15.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis i.V.m Art. 69 Abs. 2 IVG (in der seit
1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung kosten-
pflichtig, wobei die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und un-
abhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis 1'000.– fest-
gelegt werden. Die Verfahrenskosten sind in der Regel der unterlie-
genden Partei aufzuerlegen; unterliegt diese nur teilweise, so werden
die Verfahrenskosten ermässigt, und ausnahmsweise können sie ihr
erlassen werden (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da der Beschwerdeführer
teilweise unterliegt, sind ihm die auf Fr. 400.– festzusetzenden Ver-
fahrenskosten zur Hälfte, also im Umfang von Fr. 200.–, aufzuerlegen.
Sie sind mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 400.– zu verrechnen; der Restbetrag von Fr. 200.– ist ihm nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurück-
zuerstatten.
Seite 23
C-35/2008
15.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise ob-
siegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Ent-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des
Reglementes vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen
Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie
nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64
Abs. 2 VwVG). Mangels Einreichung einer Kostennote wird die Ent-
schädigung des Rechtsbeistandes (Y._______) unter Berücksichtigung
des gebotenen und aktenkundigen Vertretungsaufwandes nach
Massgabe des Unterliegens (½) auf pauschal Fr. 400.– (inkl. Auslagen)
festgesetzt (Art. 65 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 12 und Art. 14 Abs. 2
VGKE).
Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die angefochtene Ver-
fügung wird dahingehend abgeändert, dass dem Beschwerdeführer
eine halbe ordentliche Invalidenrente für den Zeitraum vom 1. Mai
2006 bis zum 31. Juli 2007, eine ganze ordentliche Invalidenrente für
den Zeitraum vom 1. August 2007 bis zum 31. Januar 2008 und eine
halbe ordentliche Invalidenrente mit Wirkung ab 1. Februar 2008 zu-
gesprochen wird. Soweit weitergehend, wird die Beschwerde ab-
gewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer zur
Hälfte, d.h. im Umfang von Fr. 200.–, auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.– verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 200.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückerstattet.
Seite 24
C-35/2008
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte
Parteientschädigung von Fr. 400.– zugesprochen, zahlbar nach Eintritt
der Rechtskraft dieses Urteils.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein; Beilage:
Rückerstattungsformular);
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 671.57.369.250);
- das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Maria Amgwerd Urs Küpfer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005, BGG, SR
173.110). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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