Abtei lung II I
C-3521/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . J a n u a r 2 0 0 9
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Haake.
X._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3521/2007
Sachverhalt:
A.
X._______, geboren 1969 (das genaue Datum ist unbekannt), reiste
am 3. April 1996 in die Schweiz ein und heiratete am 13. Juni 1996 die
in A._______ lebende Schweizerin Y._______(Jahrgang 1937). Kurz
vorher, am 4. Juni 1996, hatte das künftige Ehepaar die Gütertrennung
vereinbart und einen gegenseitigen Erbverzichtsvertrag geschlossen.
Aufgrund der Eheschliessung erhielt X._______ eine Jahresaufent-
haltsbewilligung. Die Zeit vom 15. Oktober 1997 bis zum 24. Juni 1998
verbrachte er in Marokko.
B.
Am 4. September 2000 stellte X._______ ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung, auf welches die Vorinstanz zunächst nicht eintrat, da
die Voraussetzung der fünfjährigen Wohndauer noch nicht erfüllt war.
Nach Durchführung der üblichen Erhebungen unterzeichneten er und
seine Ehefrau am 18. April 2002 eine Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft zusam-
menlebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten be-
stünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass
die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während
des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche
Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser
Umstände zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. Am 28.
Mai 2002 wurde X._______ erleichtert eingebürgert und erhielt das
Bürgerrecht von Winterthur (ZH).
C.
Am 18. November 2002 unterzeichneten die Ehegatten ein gemein-
sames Scheidungsbegehren mit dem Wortlaut, sie wollten die Ehe-
scheidung auf Mitte Februar 2003 beantragen; vorher seien sie noch in
Marokko. Dieses Begehren reichten sie am 10. Februar 2003 beim
Bezirksgericht A._______ ein. Die Ehe wurde daraufhin am 26. August
2003 geschieden. X._______ verheiratete sich neu am 30. Dezember
2005 mit einer 1976 geborenen marokkanischen Staatsangehörigen.
D.
Aufgrund der dargelegten Umstände leitete das BFM am 16. Januar
2006 gegen X._______ ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der
Seite 2
C-3521/2007
erleichterten Einbürgerung ein. In diesem Verfahren hat das
Bundesamt Einsicht in die Akten des Ehescheidungsverfahrens ge-
nommen und die schweizerische Ex-Ehefrau zur ehelichen Gemein-
schaft, zur erleichterten Einbürgerung sowie zu den Umständen der
Ehescheidung befragen lassen. Diese Befragung wurde am 4. Juli
2006 von der Kantonspolizei _______ im Beisein des Rechtsvertreters
von X._______ durchgeführt.
Dabei gab Y._______zu Protokoll, sie habe ihren künftigen Ehemann
im Jahr 1989 anlässlich einer dreimonatigen Reise in Marokko
kennengelernt. Ihr Kontakt sei danach nicht mehr abgerissen, und
jener habe – weil sich die Situation in Marokko verschlechtert habe –
den Wunsch geäussert, bei ihr in der Schweiz zu leben. Da dies ohne
Heirat nicht möglich gewesen sei, habe man sich zu diesem Schritt
entschlossen. Ihr gemeinsames Interesse habe Marokko gegolten, wo-
hin sie beide wohl über 25 Mal gereist seien. Sie sei dort auch von
seinen Familienangehörigen gut aufgenommen worden. Schwierigkei-
ten in der Ehe habe es nicht gegeben, wohl aber habe sie manchmal
das Gefühl gehabt, eine Doppelrolle als Frau und Mutter zu spielen.
Die Erklärung vom 18. April 2002 betreffend eheliche Gemeinschaft
habe der Wahrheit entsprochen. Nach der Einbürgerung ihres Ehe-
mannes sei sie allerdings zur Überzeugung gelangt, die Ehe nicht
mehr fortführen zu wollen. Grund dafür sei ihre Krankheit gewesen; sie
habe dadurch gemerkt, dass ihr Ehemann ohne sie nicht existieren
könne bzw. allein und hilflos sein würde. Sie habe ihn zur Selbständig-
keit zwingen wollen und sei daher die treibende Kraft bezüglich der
Scheidung gewesen.
Im Nachgang zu dieser Befragung forderte das Bundesamt
Y._______auf, schriftlich nähere Angaben zu Zeitpunkt und Art ihrer
Krankheit zu machen. Diese reichte mit Schreiben vom 18. Oktober
2006 entsprechende ärztliche Unterlagen ein.
E.
Mit Schreiben vom 24. Oktober 2006 teilte die Vorinstanz dem
Parteivertreter mit, sie sei zu der Überzeugung gelangt, dass die
Ehegatten mit ihrer Heirat lediglich eine Zweckgemeinschaft begründet
hätten. Dies ergebe sich u.a. aus den Umständen der Eheschliessung,
aber auch aus den Aussagen der Ex-Ehefrau, die sowohl bei ihrer
Befragung vom 4. Juli 2006 als auch im Scheidungsverfahren ange-
geben habe, mit der Auflösung der Ehe ihren Ehemann zur Über-
Seite 3
C-3521/2007
nahme von Eigenverantwortung zwingen zu wollen. Dass der Ehewille
erst in den auf die erleichterte Einbürgerung ihres Ehemannes fol-
genden Monaten erloschen sein soll, sei jedoch zu bezweifeln. Zur
beabsichtigten Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ge-
währte das Bundesamt dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur ab-
schliessenden Stellungnahme.
F.
In seiner Eingabe vom 19. Dezember 2006 machte der Parteivertreter
insbesondere geltend, von einer Zweckehe könne nicht die Rede sein.
Der Heirat sei eine lange Bekanntschaft vorausgegangen, und der
grosse Altersunterschied der Ehegatten habe dabei keine Rolle ge-
spielt. Ein Zusammenleben ohne Trauschein sei für seinen durch seine
Erziehung geprägten Mandanten nicht in Frage gekommen. Die Ehe
sei harmonisch und ohne Streitigkeiten verlaufen. Der Grund für die
Scheidung sei erst nach seiner Einbürgerung aufgetaucht und liege in
der Krankheit seiner Ehefrau. Gegen ihren Scheidungswunsch habe er
nicht opponieren wollen. Sie habe ihm versprochen, auch weiterhin für
ihn da zu sein, und ihm sogar im gleichen Haus eine Wohnung orga-
nisiert und ihn finanziell unterstützt. Aus seiner Sicht habe es keinen
Grund für die Scheidung gegeben. Auch der vor der Heirat vereinbarte
Erbverzicht spreche nicht für eine Scheinehe, denn dieser sei allein
auf Druck der Familie seiner Ex-Ehefrau zustande gekommen.
G.
Nachdem der Heimatkanton Zürich am 23. April 2007 seine Zustim-
mung zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung von
X._______ erteilt hatte, erklärte das BFM mit Verfügung vom 1. Mai
2007 dessen Einbürgerung für nichtig. Die Umstände seiner Ehe-
schliessung mit einer Schweizerin, seines Einbürgerungsgesuchs und
seiner Scheidung wiesen darauf hin, dass er sich die erleichterte
Einbürgerung erschlichen habe. Dass die Ehe von beiden Ex-Ehe-
gatten als harmonisch bezeichnet worden sei, ändere an dieser Ein-
schätzung nichts. Es sei deutlich geworden, dass die Ehe vor dem
Hintergrund der schlechteren Lebensbedingungen in Marokko ge-
schlossen worden sei und dass gegenseitige Zuneigung oder Liebe
hierbei offensichtlich keine wesentliche Rolle gespielt hätten. Es sei
auch nicht glaubhaft, dass die Krankheit der Ehefrau – die laut den
von ihr vorgelegten Arztberichten bereits vorher bestanden habe – erst
nach der erleichterten Einbürgerung zum Trennungswunsch geführt
habe. Sowohl die anscheinend bereits von Beginn an bestehende
Seite 4
C-3521/2007
Unselbständigkeit des Ehemannes als auch sein gegenüber der
Krankheit der Ehefrau fehlendes Verantwortungsgefühl lasse darauf
schliessen, dass ihm nicht an der ehelichen Gemeinschaft gelegen
gewesen sei, sondern lediglich an den sich daraus ergebenden wirt-
schaftlichen und rechtlichen Vorteilen. Dass es nur um die Zweck-
mässigkeit der Ehe gegangen sei, werde zudem aus dem gemein-
samen Scheidungsbegehren der Ehegatten ersichtlich sowie daraus,
dass beide trotz offenkundig erloschenem Ehewillen noch eine ge-
meinsame Reise nach Marokko unternommen hätten.
H.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Rechtsanwalt Z._______ im Namen von X._______ am 21. Mai 2007
Beschwerde. Er macht geltend, es sei willkürlich zu behaupten,
dessen Eheschliessung sei primär erfolgt, um ein Aufenthaltsrecht und
die Möglichkeit der erleichterten Einbürgerung zu erhalten. Dass Liebe
Grundvoraussetzung für eine Heirat sei, sei selbstverständlich und
habe von den Ex-Ehegatten bei ihren Stellungnahmen nicht
ausdrücklich betont werden müssen. Die Vorinstanz habe daraus keine
negativen Rückschlüsse ziehen dürfen. Immerhin hätten die Ehegatten
mehr als sechs Jahre in einer gemeinsamen Wohnung gelebt; zudem
habe sich X._______ erst 29 Monate nach der Ehescheidung
wiederverheiratet. Vor Einreichen des Scheidungsbegehrens habe
man primär deshalb Ferien in Marokko verbracht, um mit Hilfe des
dortigen heissen Klimas eine Linderung der Beschwerden der Ehefrau
zu erreichen und dank des damit erhofften besseren
Gesundheitszustandes die Ehe zu retten. Die Vorinstanz habe dem
Beschwerdeführer zu Unrecht unterstellt, dass der grosse
Altersunterschied zu seiner Ehefrau eine Rolle gespielt habe, und sei
ohne hinreichende Anhaltspunkte und ohne dessen persönliche An-
hörung davon ausgegangen, dass er sich die erleichterte Einbür-
gerung erschlichen habe. X._______ habe jedoch bis zum Zeitpunkt
der Erklärung über die gemeinsame eheliche Gemeinschaft keine
Kenntnis über die Trennungsabsichten seiner Ehefrau gehabt und
deshalb gegenüber der Vorinstanz auch keine falschen Angaben zu
seiner Ehe machen können.
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Juli 2007 hält die Vorinstanz an ihrer
ablehnenden Verfügung fest und führt aus, dass es dem Beschwerde-
führer von Anfang an nicht um eine Ehe im Sinne des Bürgerrechts-
Seite 5
C-3521/2007
gesetzes gegangen sei, sondern darum, eine Versorgerin zu finden;
diese Rolle habe seine Ehefrau auch noch über die Scheidung hinaus
wahrgenommen. Ob er sich im Zeitpunkt der Erklärung über die ehe-
liche Lebensgemeinschaft Gedanken über die Auflösung der Ehe ge-
macht habe, könne offen bleiben. Entscheidend sei, dass für das
Scheitern der Ehe kein nachvollziehbarer Grund, sondern die Absicht
der Ehefrau genannt worden sei, ihn mit der Scheidung zur Selbstän-
digkeit zu zwingen. Vor diesem Hintergrund sei es irrelevant, ob die
Ehegatten vor dem Einreichen des Scheidungsbegehrens noch eine
Reise nach Marokko unternommen hätten. Schliesslich habe für eine
persönliche Befragung des Beschwerdeführers keine Notwendigkeit
bestanden.
J.
In der darauffolgenden Stellungnahme vom 10. August 2007 wieder-
holt der Parteivertreter im Wesentlichen seine bisherigen Vorbringen
und betont, die Ehe sei ganz klar deshalb gescheitert, weil die Ehefrau
aufgrund eines neuen Krankheitsschubs befürchtet habe, gelähmt zu
werden. Sie habe aufgrund dessen ihren Ehemann gezwungen, der
Scheidung zuzustimmen; für ihn sei dies im Zeitpunkt der Einbürge-
rung nicht vorhersehbar gewesen.
K.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug
genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche
von einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden.
Darunter fallen u.a. Verfügungen des BFM, welche die Nichtiger-
klärung einer erleichterten Einbürgerung betreffen (Art. 41 Abs. 1
i.V.m. Art. 27 sowie Art. 51 des Bürgerrechtsgesetzes vom 29. Sep-
tember 1952 [BüG, SR 141.0]). Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das
Seite 6
C-3521/2007
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit
das Gesetz nichts anderes bestimmt.
1.2 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt wer-
den, sofern nicht eine kantonale Instanz als Beschwerdeinstanz
verfügt hat (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im
Beschwerdeverfahren das Bundesrecht von Amts wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den
geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend
ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines
Entscheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts C-135/2006 vom 20. Dezember 2007
E. 2 mit weiteren Hinweisen).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann ein Ausländer nach der Ehe-
schliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
Einbürgerung stellen, wenn er insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. Seine Einbürgerung
setzt zudem gemäss Art. 26 Abs. 1 BüG voraus, dass er in der
Schweiz integriert ist (Bst. a), die schweizerische Rechtsordnung be-
achtet (Bst. b) und die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz
nicht gefährdet (Bst. c). Sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen
müssen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch an-
lässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt
des Einbürgerungsentscheids an der ehelichen Gemeinschaft, darf die
erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen werden (BGE 129 II
401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen
Seite 7
C-3521/2007
einer Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemein-
schaft, getragen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig auf-
recht zu erhalten. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeit-
punkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürge-
rungsentscheids eine tatsächliche Gemeinschaft bestehen, die Ge-
währ für die Stabilität der Ehe bietet. Mit Art. 27 BüG wollte der
Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers
die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürger-
rechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame Zukunft zu
fördern (vgl. Botschaft über die Revision der Bürgerrechtsregelung in
der Bundesverfassung vom 7. April 1982, BBl 1982 II 125 S. 133 f.
sowie Botschaft zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 26.
August 1987, BBl 1987 III 293 S. 310; BGE 128 II 97 E. 3a S. 99).
Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Gemeinschaft aufrecht
zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn kurze Zeit nach der
erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder die Scheidung
eingeleitet wird (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A.2/2006 vom
28. April 2006 E. 2.1, BGE 130 II 482 E. 2 S. 484).
Abgesehen davon hat der Begriff der intakten Ehe aber auch eine ob-
jektive Komponente. Die Berufung auf einen gemeinsamen Ehewillen
ist jedenfalls dann nicht statthaft, wenn die eheliche Lebensgemein-
schaft nicht den allgemeinen ethisch-moralischen Vorstellungen ent-
spricht, beispielsweise dann, wenn sie nicht ausschliesslich auf den
Ehepartner bezogen ist oder für Zwecke, die nichts mit der Ehepart-
nerschaft zu tun haben, missbraucht wird. Aus diesem Grund sind
Zweifel an einer angeblich intakten Ehe auch dann angebracht, wenn
für ihr späteres Scheitern Gründe vorgeschoben werden, die – objektiv
betrachtet – nicht geeignet sind, den Ehewillen abrupt und unwieder-
bringlich zu zerstören.
3.3 Die Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde des Heimat-
kantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn sie durch
falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschli-
chen worden ist (Art. 41 Abs. 1 BüG). Arglist im Sinne des strafrecht-
lichen Betrugstatbestandes ist nicht erforderlich. Immerhin ist es not-
wendig, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die
Behörde bewusst in einem falschen Glauben lässt und so den Vorwurf
auf sich zieht, es unterlassen zu haben, die Behörde über eine er-
hebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.1 S. 115
und BGE 130 II 482 E. 2 S. 484 mit weiteren Hinweisen). Dies ist
Seite 8
C-3521/2007
beispielsweise der Fall, wenn er erklärt, in einer stabilen Ehe zu leben,
während er bereits für die Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die
Scheidung ins Auge fasst; dabei ist es kaum von Bedeutung, wenn die
Ehe bis zu diesem Zeitpunkt harmonisch verlaufen ist (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E. 3.3).
4.
Im Verwaltungsverfahren des Bundes gilt der Grundsatz der freien
Beweiswürdigung (Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesgesetzes
vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273]).
Dies bedeutet vor allem, dass die Beweiswürdigung nicht an bestimm-
te starre Beweisregeln gebunden ist, die dem Richter genau vorschrei-
ben, wie ein gültiger Beweis zu Stande kommt und welchen Beweis-
wert die einzelnen Beweismittel im Verhältnis zueinander haben (FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl. Bern 1983, S. 278 f.; zu
den Beweismitteln: BGE 130 II 169 E. 2.3.2 ff. S. 172 ff.). Wenn ein
Entscheid – wie im vorliegenden Fall – zum Nachteil des Betroffenen
in seine Rechte eingreift, liegt die Beweislast bei der Behörde.
4.1 Geht es um die Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung,
so ist von der Verwaltung zu prüfen, ob die Ehe im Zeitpunkt der Ge-
suchseinreichung und der Einbürgerung tatsächlich gelebt wurde
(BGE 130 II 169 E. 2.3.1 S. 172). Dabei geht es im Wesentlichen um
innere Vorgänge, die der Verwaltung oft nicht bekannt und schwierig
zu beweisen sind; deren Abklärung kann nur dadurch erfolgen, dass
von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis) auf unbekannte (Vermu-
tungsfolge) zu schliessen ist. Es handelt sich dabei um Wahrschein-
lichkeitsfolgerungen, die aufgrund der Lebenserfahrung gezogen wer-
den (ULRICH HÄFELIN, Vermutungen im öffentlichen Recht, in: Festschrift
für Kurt Eichenberger, Basel 1982, S. 625 ff., S. 626; vgl. auch PETER
SUTTER, Die Beweislastregeln unter besonderer Berücksichtigung des
verwaltungsrechtlichen Streitverfahrens, Diss. Zürich 1988, S. 56 ff.
und 178 ff., und FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 282 ff. Zu Art. 8 ZGB vgl. MAX KUMMER, Berner Kom-
mentar, N. 362 f.).
4.2 Als Problem der Beweiswürdigung berührt die tatsächliche Ver-
mutung weder die Beweislast noch die das Verwaltungsverfahren be-
herrschende Untersuchungsmaxime. Letztere gebietet zwar, dass die
Verwaltung auch nach entlastenden, das heisst die Vermutung
erschütternden Elementen sucht. Beim Thema der ehelichen Lebens-
Seite 9
C-3521/2007
gemeinschaft liegt es jedoch in der Natur der Sache, dass nur der
Betroffene, nicht aber die Verwaltung Kenntnis über solche entlasten-
den Elemente hat. Besteht daher aufgrund des Ereignisablaufs die
tatsächliche Vermutung, die Einbürgerung sei erschlichen worden, ob-
liegt es dem Betroffenen – nicht nur aufgrund seiner Mitwirkungs-
pflicht, sondern auch aufgrund eines erheblichen Eigeninteresses –
die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. erhebliche Zweifel umzu-
stürzen, indem er Gründe bzw. Sachumstände aufzeigt, die es als
überzeugend bzw. nachvollziehbar erscheinen lassen, dass eine an-
geblich noch wenige Monate zuvor bestehende tatsächliche, unge-
trennte eheliche Gemeinschaft in der Zwischenzeit dergestalt in die
Brüche gegangen ist, dass es zur Scheidung kam (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 1C_294/2007 vom 30. November 2007 E 3.6 sowie
BGE 130 II 482 E. 3.2 S. 486).
5.
Die angefochtene Verfügung geht davon aus, der Beschwerdeführer
habe sich bei seiner Heirat von zweckfremden Motiven, nämlich der
Sicherung des Aufenthaltsrechts und der Möglichkeit der späteren Ein-
bürgerung leiten lassen. Aus den gesamten Umständen müsse ge-
schlossen werden, dass er während des Einbürgerungsverfahrens
falsche Angaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen
habe. Dadurch habe er den falschen Anschein einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft erweckt und sich die erleichterte Einbürgerung er-
schlichen.
5.1 Aufgrund des Akteninhalts steht fest, dass sich die künftigen
Ehegatten im Jahr 1989 in Marokko kennenlernten und ihren Kontakt
über mehrere Jahre hinweg pflegten, bevor X._______ zwecks Heirat
im April 1996 in die Schweiz einreiste. Dass für diesen Schritt die
schlechteren Lebensbedingungen in der Heimat zumindest mit-
ursächlich waren, ist ebenfalls unbestritten. Aus den Akten geht weiter-
hin hervor, dass die Ehegatten vor ihrer Heirat im Juni 1996 die Güter-
trennung vereinbarten und einen Erbverzichtsvertrag schlossen, dass
sich X._______ im Oktober 1997 für rund acht Monate wieder in sein
Heimatland begab und dass er lange vor Erreichen der fünfjährigen
Wohnsitzdauer – nämlich bereits am 4. September 2000 – das Gesuch
um erleichterte Einbürgerung stellte. Rund fünfeinhalb Monate nach
seiner am 28. Mai 2002 erfolgten Einbürgerung unterzeichneten die
Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren.
Seite 10
C-3521/2007
5.2 Angesichts der geschilderten Umstände sind Zweifel am Zweck
der vom Beschwerdeführer mit Y._______eingegangen Ehe berechtigt,
erst recht deshalb, weil zwischen den Ehegatten ein Altersunterschied
von rund 32 Jahren bestand. Vor allem wird einerseits deutlich, dass
sich Abeslam El Balli von einem mit der Eheschliessung
einhergehenden Aufenthaltsrecht in der Schweiz eine bessere Zukunft
versprach, andererseits aber auch, dass sich Y._______schon im
Vorfeld der Heirat gegen für sie finanziell nachteilige Folgen einer Ehe-
scheidung absicherte. Die Vorinstanz durfte daher zu Recht von der
tatsächlichen Vermutung ausgehen, dass der Beschwerdeführer von
vornherein keine auf eine gemeinsame Zukunft ausgerichtete Ehe be-
zweckte und sich somit die erleichterte Einbürgerung erschlichen hat.
6.
Dementsprechend stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer
vorgebrachten Argumente geeignet sind, die eben beschriebene tat-
sächliche Vermutung umzustossen.
6.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz habe aus
den gesamten Umständen willkürliche Schlussfolgerungen gezogen
und ihm, ohne ihn persönlich anzuhören, zu Unrecht unterstellt, sich
das Schweizer Bürgerrecht durch eine Zweckehe erschlichen zu
haben. Hierfür gebe es keine Hinweise. Grundvoraussetzung jeder
Heirat sei Liebe; diese dürfe bei ihm nicht in Abrede gestellt werden,
zumal er über sechseinhalb Jahre mit seiner Ehefrau zusammengelebt
habe, ihr treu gewesen sei und sich erst lange nach der Scheidung
neu verheiratet habe.
6.2 Wie bereits erwähnt (E. 4.1) geht es bei Beurteilung, ob eine tat-
sächliche eheliche Lebensgemeinschaft besteht, vor allem um innere
Vorgänge, die aufgrund der Lebenserfahrung als mehr oder weniger
wahrscheinlich eingeschätzt werden können, aber dem direkten Be-
weis nicht zugänglich sind. Vor diesem Hintergrund erhebt der Be-
schwerdeführer gegenüber der Vorinstanz zu Unrecht den Vorwurf will-
kürlicher Schlussfolgerungen: Aufgrund der gegebenen Indizien war
nämlich gerade nicht davon auszugehen, dass seine Ehe mit
Y._______eine von Liebe und gegenseitiger Unterstützung geprägte
Partnerschaft darstellte. An dieser Vermutung ist jedenfalls
festzuhalten, solange sie nicht durch einen Gegenbeweis oder durch
nachvollziehbare Zweifel umgestossen wird.
Seite 11
C-3521/2007
6.3 Der Hinweis des Beschwerdeführers, seine Ehe habe mehr als
sechs Jahre gedauert, stellt die bisherige Einschätzung allerdings
nicht ernsthaft in Frage, vor allem deshalb nicht, weil eine erleichterte
Einbürgerung zu einem früheren Zeitpunkt gar nicht in Frage kam bzw.
erst dann erfolgte, nachdem (unter Berücksichtigung seines Auslands-
aufenthalts) die Voraussetzung der fünfjährigen Wohndauer in der
Schweiz knapp erfüllt war. Es mag zwar eingeräumt werden, dass sei-
ne Ehe – äusserlich betrachtet – konfliktfrei verlaufen ist, nicht zuletzt
deshalb, weil auch Y._______bei ihrer Befragung am 4. Juli 2006 einen
derartigen Eindruck zu vermitteln versuchte. Dabei hat sie zum einen
glaubhaft dargelegt, sie habe mit ihrem Ehemann ein grosses
gemeinsames Interesse an Marokko geteilt, zum anderen erklärt, es
habe in ihrer Ehe keine Schwierigkeiten gegeben. Aufgrund der übri-
gen Umstände im Umfeld von Heirat und Einbürgerung ist jedoch nicht
auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer mit der Ehe andere, für
ihn höherrangige Ziele verfolgte, deren Erreichen die Fortsetzung der
Ehe nicht mehr erstrebenswert erscheinen liess. Ob die Verfolgung
ehewidriger Ziele von der Ehefrau mitunterstützt wurde, ist dabei nicht
entscheidwesentlich.
7.
Als Grund für das wenige Monate nach der erleichterten Einbürgerung
erfolgte Scheitern seiner angeblich stabilen Ehe nennt der Beschwer-
deführer die Krankheit seiner Ehefrau und ihre aufgrunddessen ge-
troffene Entscheidung, ihn mit der Scheidung zur Selbständigkeit zu
zwingen. Seine Ausführungen hierzu – welche mit denen der Ex-Ehe-
frau übereinstimmen – sind allerdings eher geeignet, die Zweifel am
Bestehen einer wirklichen ehelichen Gemeinschaft zu verstärken, als
diese umzustossen.
7.1 Festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer mit der Absicht, in
der Schweiz eine neue Heimat zu finden, eine mehr als 32 Jahre
ältere Frau heiratete, deren körperliche Konstitution zweifellos nicht
mehr der eigenen entsprach. Von Beginn an konnte er daher eine von
Gesundheitsproblemen unbeschwerte Ehe allenfalls erhoffen, musste
allerdings auch der Tatsache ins Auge sehen, dass die damals bereits
59-jährige Ehefrau früher oder später alters- oder gesundheitlich
bedingt Einschränkungen erfahren würde. Wenn der Beschwerdeführer
vor diesem Hintergrund die Auflösung der Ehe mit der Krankheit seiner
Ehefrau plausibel zu machen versucht, so ignoriert er die für eine Ehe
massgeblichen Grundwerte, nämlich, dass sich die Ehegatten Treue
Seite 12
C-3521/2007
und Beistand schulden (vgl. Art. 159 Abs. 3 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 2007 [ZGB, SR 210]) und dass
hierzu auch die Unterstützung eines kranken oder hilfsbedürftigen
Partners gehört. Wohlgemerkt ist dem Beschwerdeführer die Trennung
von seiner gesundheitlich beeinträchtigten Ehefrau nicht moralisch
vorzuwerfen; bezeichnet er jedoch die Krankheit als Grund für die
Auflösung einer vollkommen intakten Ehe, so ist dies ein Widerspruch
in sich und macht deutlich, dass mit der Ehe offensichtlich ganz
andere Zwecke verfolgt wurden.
7.2 An dieser Einschätzung ändert auch der Einwand nichts, allein die
Ehefrau habe die Scheidung gewünscht und ihren Ehemann gezwun-
gen, dem Scheidungsbegehren zuzustimmen. Immerhin ist unbestrit-
ten, dass die Ehegatten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ge-
stellt haben, so dass es keineswegs glaubhaft erscheint, dass
X._______ entsprechendem Druck seiner Gattin ausgesetzt gewesen
sein soll. Im Übrigen steht diese Behauptung in klarem Widerspruch zu
seinen Äusserungen im vorinstanzlichen Verfahren: Dort hatte er
geltend gemacht, er habe gegen den Scheidungswunsch seiner Ehe-
frau nicht opponieren wollen; diese habe ihm versprochen, auch
weiterhin für ihn da zu sein, ihm im gleichen Haus eine Wohnung
organisiert und ihn finanziell unterstützt (vgl. Seite 3 seiner Eingabe
vom 19. Dezember 2006). Doch auch wenn der Beschwerdeführer mit
seinem ambivalenten Vorbringen zum Ausdruck bringen will, er sei
dem alleinigen Scheidungswunsch seiner Ehefrau nachgekommen, so
ist nicht verständlich, warum er sich diesem Wunsch – der ja objektiv
gesehen nur in seinem eigenen, nicht aber im Interesse der Ehefrau
gelegen haben kann – nicht widersetzte: Im Rahmen einer intakten
Lebensgemeinschaft hätte dies dem Partner jedenfalls signalisiert,
dass man ihm auch in seiner Krankheit beistehen wolle. Wenn
X._______ demgegenüber nicht einmal den geringsten Versuch unter-
nommen hat, seine Ehe zu retten, macht dies nur deutlich, dass ihm –
der in jedem Fall Nutzniesser der Beziehung war – an einer tat-
sächlichen ehelichen Lebensemeinschaft nicht wirklich gelegen war.
7.3 Angesichts dessen ist es unerheblich, welchen Verlauf die Krank-
heit von Y._______genommen hat bzw. inwieweit die Folgen ihrer
gesundheitlichen Beeinträchtigung vorhersehbar waren. Ob die nach
Unterzeichnung, aber vor Einreichen des Scheidungsbegehrens unter-
nommene Reise nach Marokko im Zusammenhang mit der Erkrankung
der Ehefrau stand, spielt somit auch keine Rolle. Allenfalls ist diese
Seite 13
C-3521/2007
Reise ein weiteres Indiz dafür, dass die Ehe anderen Zwecken diente
und u.a. deshalb geschlossen und weitergeführt wurde, weil die Ehe-
gatten ein gemeinsames Interesse an der arabischen Kultur teilten.
7.4
Demzufolge ist festzustellen, dass der Beschwerdeführers mit seinen
soeben dargelegten Einwänden Gründe für das Scheitern seiner Ehe
vorgeschoben hat, die – objektiv betrachtet – nicht geeignet sind, ei-
nen aufrichtigen Ehewillen abrupt und unwiederbringlich zu zerstören.
8.
Der Vorinstanz, welche sich mit seinen Einwänden bereits ausein-
andergesetzt hat, hat der Beschwerdeführer vorgeworfen, ihn nicht
persönlich angehört zu haben. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 37 BZP
verpflichtet die Behörde jedoch nicht, alles und jedes, was wünschbar
wäre, abzuklären. Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, der zu beweisende Sachverhalt sei nicht
rechtserheblich oder der angebotene Beweis nicht geeignet, weitere
Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel
verzichtet werden (zur antizipierten Beweiswürdigung vgl. BGE 130 ll
169 nicht publizierte E. 2.1; ferner BGE 127 l 54 E. 2b S. 56, BGE 122
V 157 E. 1d S. 162, BGE 119 V 335 E. 2c S. 344). Diese Situation
bestand auch im vorliegenden Fall, denn die Vorinstanz durfte davon
ausgehen, dass der Beschwerdeführer die bisher für das Scheitern
seiner Ehe angeführten Gründe bestätigen würde. Hierauf kommt es
jedoch, wie dargelegt, nicht an.
9.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer die
von der Vorinstanz gezogenen Schlussfolgerungen nicht hat entkräften
können. Seine Ehe mit Y._______war offensichtlich darauf ausge-
richtet, zunächst eine Aufenthaltsbewilligung und im Anschluss daran
das Schweizer Bürgerrecht zu erhalten, und wurde – sobald letzt-
genannter Zweck erfüllt war – dafür geopfert. Ein anderer plausibler
Grund, der nach der erfolgten Einbürgerung zur Scheidung hätte
führen können, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.
Gebraucht jedoch ein Ehegatte das Institut der Ehe dazu, um seine
eigenen persönlichen Interessen durchzusetzen, so handelt es sich,
auch wenn der äussere Anschein trügt, nicht um eine wirklich intakte
Beziehung. Von einer echten, in die Zukunft gerichteten Lebensge-
meinschaft kann dann keine Rede sein.
Seite 14
C-3521/2007
10.
Mit der Erklärung vom 18. April 2002 hat X._______ das Vorliegen
einer stabilen Ehe bestätigt. Er hat dabei unterschriftlich zur Kenntnis
genommen, dass die erleichterte Einbürgerung u.a. dann nicht möglich
ist, wenn vor oder während des Einbürgerungsverfahrens keine tat-
sächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht, und dass die Verheim-
lichung einer solchen Tatsache zur Nichtigerklärung der Einbürgerung
führen kann. Gestützt auf seine Mitwirkungspflicht hätte er die Be-
hörde über das Fehlen dieser Voraussetzungen informieren müssen
(vgl. oben Erwägungen 3.3). Indem er statt dessen die tatsächlichen
Motive für das Festhalten an seiner Ehe verschwiegen hat, hat sich
der Beschwerdeführer seine erleichterte Einbürgerung erschlichen.
Die Voraussetzungen der Nichtigerklärung der erleichterten Ein-
bürgerung gemäss Art. 41 Abs. 1 BüG waren somit erfüllt.
11.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 1. Mai 2007 ist somit im Ergebnis
als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und
die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
12.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1
und Art. 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 15
C-3521/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Gemeindeamt des Kantons Zürich, Abteilung Einbürgerungen,
Postfach, 8090 Zürich
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 16