f B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
09.01.2017 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (9C_749/2016)
Abteilung III
C-3521/2015
Ur t e i l vom 4 . Ok t o be r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richterin Michela Bürki Moreni,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch (Neuanmeldung),
Verfügung vom 22. April 2015.
C-3521/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der kroatische Staatsangehörige A._______ (geb. […]; nachfolgend
Versicherter oder Beschwerdeführer) wohnt in B._______ und war von Juli
1980 bis Dezember 1997 – mit Unterbrüchen – in der Schweiz erwerbstätig
respektive bezog Arbeitslosenentschädigung und entrichtete Beiträge an
die Schweizerische Alters-, Hinterbliebenen- und Invalidenversicherung
(Akten der Invalidenversicherungs-Stelle für Versicherte im Ausland [nach-
folgend: IVSTA oder Vorinstanz] gemäss Aktenverzeichnis vom 29.07.2015
[nachfolgend: act.] 1, S. 1; act. 54, S. 2). In der Zeit vom 1. September 2001
bis zu einem Autounfall vom 4. September 2003 mit Polytrauma arbeitete
er als selbständiger Chauffeur in Kroatien und entrichtete Beiträge an den
kroatischen Sozialleistungsträger (act. 1, S. 1 - 9; act. 2, S. 2). Mit Datum
vom 13. September 2007 (Posteingang IVSTA: 10. Dezember 2007) mel-
dete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (act. 1).
A.b Mit Schreiben vom 4. Januar 2008 bestätigte die IVSTA den Eingang
der Anmeldung (act. 8) und nahm in der Folge erwerbliche und medizini-
sche Abklärungen vor, indem sie beim Versicherten weitere Angaben zu
seiner gesundheitlichen Entwicklung und zur Berufstätigkeit einholte und
über den kroatischen Versicherungsträger medizinische Berichte und Stel-
lungnahmen beizog (vgl. act. 3, S. 1 - 57; act. 4 - 47).
A.c Nachdem die IVSTA das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst
(RAD) zur Beurteilung vorgelegt hatte, hielt der RAD-Arzt, Dr. med.
C._______, Facharzt für Chirurgie FMH, mit Schlussbericht vom 29. Ja-
nuar 2009 fest, dass der Versicherte als Folge des Verkehrsunfalls vom
September 2003 ein Polytrauma (ICD-10: T93.2) einschliesslich eines
posttraumatischen POS [Psychoorganischen Syndroms], eines thorakoab-
dominalen Traumas, eines Bruchs des Acetablum-Knochens an der rech-
ten Hüfte mit Hüftluxation rechts, einen komplexen Bruch des rechten
Oberschenkels, eine Peronaeusparese [Lähmung des Nervus peroneus
communis; gemeinsamer Wadenbeinnerv] sowie einer posttraumatischen
Gonarthrose, erlitten habe. Ferner führte er aus, dass der Versicherte ab
4. September 2003 zu 100 % arbeitsunfähig sei, währenddem er ab Januar
2005 in einer angepassten Verweistätigkeit lediglich im Umfang von 20 %
eingeschränkt sei. Das medizinische Zumutbarkeitsprofil umfasse leichte
Arbeiten in sitzender Arbeitsposition mit Heben von Gewichten bis maximal
5 kg, unter Ausschluss von schweren Arbeiten und längeren Gehstrecken
sowie Arbeiten mit grosser Verantwortung. Im Vordergrund stünden
C-3521/2015
Seite 3
Gangstörungen und Bewegungseinschränkungen der rechten unteren Ext-
remität sowie unspezifische kognitive Störungen (act. 48, S. 1 - 7).
A.d Mit Verfügung vom 4. Juni 2009 sprach die IVSTA dem Versicherten –
basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100 % – eine vom 1. November
2004 bis 31. Mai 2005 befristete ganze Invalidenrente sowie für die Kinder
Karolina, Josip, Marina und Mario befristete ordentliche Kinderrenten zu
(act. 56, S. 2 - 4).
A.e Am 27. August 2009 sprach der Versicherte beim kroatischen Versi-
cherungsträger vor und erklärte, er wolle Beschwerde erheben bezie-
hungsweise um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist ersuchen. Als Be-
gründung für seine Verspätung gab er an, in seinem entlegenen Dorf habe
ihm niemand die Verfügung übersetzen können und er sei aus gesundheit-
lichen und ökonomischen Gründen nicht in der Lage gewesen, zum Versi-
cherungsträger nach Zagreb zu reisen. Sollte auf die Beschwerde nicht
mehr eingetreten werden können, sei sein Begehren als Neuanmeldung
entgegenzunehmen (Schreiben vom 14. September 2009 [Eingang SAK:
19. Oktober 2009]; act. 58).
A.f Mit Vorbescheid vom 6. November 2009 hielt die IVSTA hinsichtlich der
"Anmeldung vom 19.10.2009" zunächst fest, dass die Verfügung vom
4. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsen sei. Weiter stellte sie dem Versi-
cherten in Aussicht, auf die Neuanmeldung nicht einzutreten, weil er keine
erhebliche Veränderung des Invaliditätsgrades glaubhaft gemacht habe
(act. 59). Dagegen liess der Versicherte am 22. respektive 28. Dezember
2009 über den kroatischen Versicherungsträger Einwände erheben und
insbesondere eine unvollständige und unrichtige Sachverhaltsfeststellung
beanstanden (act. 60 - 62; act. 64, S. 2 bzw. act. 64, S. 1 [franz. Überset-
zung]). Er machte geltend, es sei zwar zutreffend, dass er gegen die Ver-
fügung vom 4. Juni 2009 keine Beschwerde erhoben habe und diese somit
in Rechtskraft erwachsen sei. Mit seiner Neuanmeldung vom 19. Oktober
2009 habe jedoch ein neues Verfahren zur Beurteilung des Rentenan-
spruchs begonnen. Weiter verwies er insbesondere auf neue medizinische
Stellungnahmen (act. 65, S. 2 bzw. act. 65, S. 1 [franz. Übersetzung]; act.
65, S. 6 bzw. act. 65, S. 5 [franz. Übersetzung]) wie auch auf eine Beurtei-
lung des (kroatischen) Versicherungsträgers, wonach sein Invaliditätsgrad
90 % betrage (act. 65, S. 8 bzw. act. 65, S. 7 [franz. Übersetzung]).
C-3521/2015
Seite 4
A.g Auf entsprechende Anfrage der Verwaltung hin führte Dr. med.
C._______ in seinem Schlussbericht vom 22. April 2010 aus, die neu vor-
gelegten medizinischen Berichte ergäben keine signifikanten neuen As-
pekte (act. 67). Mit Verfügung vom 4. Mai 2010 trat die IVSTA auf die Neu-
anmeldung nicht ein mit der Begründung, auch nach Kenntnisnahme der
Bemerkungen des Versicherten vom 28. Dezember 2009 komme sie zum
Schluss, dass ihm die Ausübung einer anderen leichteren, dem Gesund-
heitszustand besser adaptierten gewinnbringenden Tätigkeit noch in ren-
tenausschliessender Weise zumutbar sei (act. 68).
B.
Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-4956/2010 vom 29. April 2013 – soweit es
darauf eintrat – gut und wies die Sache unter Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung an die Vorinstanz zurück, damit sie auf die Neuanmeldung
eintrete und das Gesuch materiell prüfe. Zur Begründung hielt das Gericht
im Wesentlichen fest, die Verfügung vom 4. Juni 2009 sei in Rechtskraft
erwachsen, weshalb sich die Beschwerde vom 11. Juni 2010 nur gegen die
Verfügung vom 4. Mai 2010 (Nichteintreten auf Neuanmeldung) richten
könne. Aufgrund der im Verwaltungsverfahren eingereichten medizini-
schen Berichte bestünden zumindest Anhaltspunkte dafür, dass sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in der Zeit zwischen dem Er-
lass der ersten Verfügung (vom 4. Juni 2009) bis zum Vorliegen der ange-
fochtenen Verfügung vom 4. Mai 2010 in anspruchserheblicher Weise ver-
schlechtert haben könnte (act. 73, S. 1 - 11).
C.
C.a Der RAD-Arzt Dr. med. D._______, Allgemeine Medizin FMH und zer-
tifizierter Gutachter SIM, empfahl der Verwaltung mit Stellungnahme vom
24. September 2013 die Einholung eines umfassenden polydisziplinären
(orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen) Gutachtens
(act. 77).
C.b Nachdem sie beim Versicherten weitere Angaben eingefordert hatte
(act. 82 f.), ordnete die IVSTA mit Schreiben vom 5. Februar 2014, in An-
wendung des zufallsbasierten Zuweisungssystems „SuisseMED@P“
(act. 84), eine interdisziplinäre medizinische Begutachtung bei der PMEDA
AG in Zürich an (act. 85)
C-3521/2015
Seite 5
C.c Am 7. Oktober 2014 erstatteten die Gutachter ihr polydisziplinäres Gut-
achten (Fachbereiche Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsy-
chologie; nachfolgend: PMEDA-Gutachten). In ihrer zusammenfassenden
Konsensbeurteilung kamen die Experten zum Schluss, dass dem Versi-
cherten für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Chauffeur – aufgrund der
unfallbedingten orthopädischen und neurologischen Verletzungsfolgen –
eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren sei. Für eine körperlich
leichte, vorzugsweise überwiegend sitzend ausgeübte Tätigkeit sei dem-
gegenüber keine namhafte Einschränkung zu konstatieren, sodass unter
Beachtung dieser Restriktionen eine volle Arbeitsfähigkeit bestehe (Pen-
sum und Rendement 100 %), da die Verletzungsfolgen am rechten Bein in
überwiegend sitzenden Arbeiten nicht wesentlich zum Tragen kommen und
die anamnestischen Angaben darüber hinaus auch eine selbständige und
rege Alltagsaktivität anzeigen würden (act. 95, S. 32 ff.).
C.d Mit Schlussbericht vom 30. Oktober 2014 fasste Dr. med. D._______
den medizinischen Sachverhalt dahingehend zusammen, dass eine voll-
ständige medizinische Aktenlage vorliege. Ferner lägen zwar neue Diag-
nosen (Diabetes, COPD, PAVK, periphere Neuropahtie) vor; diese seien
allerdings absolut verträglich mit den funktionellen Einschränkungen einer
angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit. Entgegen seiner früheren
Bemerkung, in welcher er aufgrund der eindrücklichen Diagnoseliste die
Beurteilung von Dr. med. C._______ als „zu hart“ eingestuft habe, komme
er gestützt auf eine objektive Beurteilung anhand der vorliegenden Exper-
tise zum Schluss, dass die Bewertung von Dr. med. C._______ zutreffend
sei. Auch wenn die vorliegende Expertise von einer vollen Arbeitsfähigkeit
in einer angepassten Tätigkeit spreche, müsse an der 80%igen Arbeitsfä-
higkeit festgehalten werden, da sich seit diesem Zeitpunkt keine Verbesse-
rung ergeben habe; es handle sich vielmehr um eine unterschiedliche Be-
urteilung eines unveränderten Sachverhaltes (act. 98).
C.e Mit Vorbescheid vom 24. November 2014 stellte die IVSTA dem Versi-
cherten die Ablehnung des Leistungsbegehrens in Aussicht, im Wesentli-
chen mit der Begründung, gestützt auf das polydisziplinäre Gutachten er-
gebe sich in Bezug auf die Leistungsbeurteilung keine Änderung (act. 100).
C.f Mit Eingabe vom 24. Dezember 2014 erhob der Versicherte gegen den
Vorbescheid vorsorglich Einwand mit der Begründung, die Medizinische
Kommission des kroatischen Sozialversicherungsträgers habe festgestellt,
dass er zu 90 % arbeitsunfähig sei. Diese Beurteilung sei hier zu Unrecht
nicht berücksichtigt worden. Überdies werde er sich selber noch einmal bei
C-3521/2015
Seite 6
der Medizinischen Kommission in Kroatien anmelden und eine erneute
Prüfung seiner Einschränkungen fordern. Die Unterlagen werde er alsdann
umgehend der IVSTA zukommen lassen (act. 101).
C.g Nach dreimaliger Gewährung einer Fristerstreckung für die Nachrei-
chung der in Aussicht gestellten Beweismittel und unbenütztem Ablauf der
letztmaligen Nachfrist (act. 102, 104 und 107) bestätigte die IVSTA mit Ver-
fügung vom 22. April 2015 den Vorbescheid und wies das Leistungsbegeh-
ren des Versicherten ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus,
seine Einwände vermöchten an der Richtigkeit des Vorbescheides nichts
zu ändern. Trotz Einräumung einer dreimaligen Fristerstreckung habe er
es unterlassen, neue medizinische Arztberichte als Beweismittel einzu-
reichen. Aufgrund des eingeholten Gutachtens sei die medizinische Akten-
lage genügend dokumentiert. Der Invaliditätsgrad beurteile sich im Übrigen
ausschliesslich nach schweizerischem Recht, und eine Bindung an die Be-
urteilung der Entscheide ausländischer Sozialversicherungsträger bestehe
nicht (act. 110).
D.
D.a Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
27. Mai 2015 (Posteingang: 3. Juni 2015) Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht mit den sinngemässen Anträgen, die angefochtene Verfü-
gung sei aufzuheben und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen,
zumal die kroatischen und slowenischen Sozialversicherungsträger eine
Invalidität von 90 % ermittelt hätten. Er habe sich zur Untersuchung beim
kroatischen Sozialversicherungsträger angemeldet, allerdings noch keinen
Termin erhalten. Er sei jederzeit bereit, sich im Hinblick auf eine rechtmäs-
sige Ermittlung seines IV-Grades einer erneuten Untersuchung zu unter-
ziehen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1 samt Beilage).
D.b Mit Zwischenverfügung vom 5. Juni 2015 forderte der Instruktionsrich-
ter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr.
400.- zu leisten und seine Beschwerde vom 27. Mai 2015 innert 10 Tagen
ab Erhalt der Verfügung mit einer Unterschrift zu versehen und dem Bun-
desverwaltungsgericht einzureichen (BVGer act. 3).
D.c Mit unaufgeforderter Eingabe an die Vorinstanz vom 29. Juni 2015 –
welche dem Bundesverwaltungsgericht am 16. Juli 2015 zuständigkeits-
halber übermittelt wurde – ergänzte der Beschwerdeführer seine Be-
schwerdeeingabe sinngemäss (BVGer act. 8 samt Beilage).
C-3521/2015
Seite 7
D.d Mit Zwischenverfügung vom 22. Juli 2015 wies der Instruktionsrichter
das Gesuch um Beschwerdeergänzung ab und wies die unaufgefordert
eingereichte Beschwerdeergänzung aus dem Recht (BVGer act. 9).
D.e Mit Vernehmlassung vom 3. August 2015 stellte die Vorinstanz den An-
trag auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie ergänzend aus, dass für die Invali-
ditätsbemessung allein die schweizerischen Rechtsnormen massgebend
seien und rechtsprechungsgemäss keine Bindung der schweizerischen In-
validenversicherung an die Beurteilung ausländischer Versicherungsträger
und Ärzte bestehe. Fehl gehe sodann der Einwand des Beschwerdefüh-
rers, anlässlich der Begutachtung am PMEDA in Zürich hätten keine medi-
zinischen Untersuchungen, sondern bloss Gespräche mit den Ärzten, statt-
gefunden; es seien vielmehr alle für die Beurteilung notwendigen Untersu-
chungen durchgeführt worden. Im Rahmen des Anhörungsverfahrens habe
der Beschwerdeführer – auch innert der ihm mehrfach eingeräumten Nach-
frist – keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr nachgereicht (BVGer
act. 11).
D.f Mit Replik vom 24. August 2015 ergänzte der Beschwerdeführer seine
bisherige Argumentation dahingehend, dass er auf die Ansetzung der Un-
tersuchungstermine beim ausländischen Versicherungsträger keinen Ein-
fluss habe. Er sei auch bereit, sich jederzeit einer weiteren ärztlichen Un-
tersuchung zu unterziehen (BVGer act. 14).
D.g Mit Eingabe vom 22. September 2015 teilte die Vorinstanz dem Bun-
desverwaltungsgericht mit, dass sie – mangels neuer Gesichtspunkte in
der Replik – auf eine Duplik verzichte (BVGer act. 16).
D.h Mit Zwischenverfügung vom 30. September 2015 schloss der Instruk-
tionsrichter den Schriftenwechsel – vorbehältlich weiterer Instruktions-
massnamen – ab (BVGer act. 17).
E.
Auf die weiteren Vorbringen und Beweismittel wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
C-3521/2015
Seite 8
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]).
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich grund-
sätzlich nach dem VwVG (SR 172.021 [Art. 37 VGG]). Vorbehalten bleiben
gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des ATSG
(SR 830.1).
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfügung
durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; vgl. auch Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde
(BVGer act. 6), ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
vom 27. Mai 2015 einzutreten (Art. 60 Abs. 1 ATSG; vgl. auch Art. 50 Abs. 1
und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in
Kroatien (…), das seit dem 1. Juli 2013 Mitglied der EU ist. Mangels Un-
terzeichnung beziehungsweise Ratifizierung des Zusatzprotokolls (Proto-
koll III) ist das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR
0.142.112.681) im Verhältnis zu Kroatien aber nicht verbindlich (vgl. dazu
auch Kreisschreiben des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV]
über das Verfahren zur Leistungsfestsetzung in der AHV/IV/EL [KSBIL];
gültig ab 04.04.2016; Urteil des BVGer C-6721/2014 vom 19. Februar
2016 E. 2.1). Laut 1 Abs. 2 des Bundesbeschlusses über die Genehmi-
gung und Umsetzung des Protokolls zum Freizügigkeitsabkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft sowie ihren Mitgliedstaaten anderseits betreffend
die Ausdehnung auf die Republik Kroatien vom 17. Juni 2016 (BBl 2016
4999; Ablauf der Referendumsfrist: 06.10.2016) wird der Bundesrat er-
mächtigt, das Protokoll zu ratifizieren, wenn mit der Europäischen Union
eine mit der schweizerischen Rechtsordnung vereinbare Regelung zur
Steuerung der Zuwanderung besteht. Es ist demnach zurzeit weiterhin
das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
der Republik Kroatien über Soziale Sicherheit vom 9. April 1996 (nachfol-
gend: Abkommen; SR 0.831.109.291.1) anwendbar. Nach Art. 4 Abs. 1
C-3521/2015
Seite 9
dieses Abkommens sind die Staatsangehörigen des einen Vertragsstaa-
tes in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des ande-
ren Vertragsstaates, zu denen gemäss Art. 1 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 2
Abs. 1 A Bst. ii die Bundesgesetzgebung über die Invalidenversicherung
gehört, den Staatsangehörigen dieses Vertragsstaates gleichgestellt; ab-
weichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben vorbehalten. Die
vorliegend streitige Frage, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf eine
Invalidenrente hat, beurteilt sich ausschliesslich nach schweizerischem
Recht.
3.
3.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt
der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) geleistet
hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut Art. 36 Abs. 1 IVG (in
der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung; AS 2007 5129). Diese Bedin-
gungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt eine Voraussetzung, so ent-
steht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt ist.
Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als drei
Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (vgl. hierzu
act. 54, S. 2). Die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente ist damit ohne Weiteres erfüllt.
3.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft getretene Abs. 2 hat
den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert, BGE 135 V 215
E. 7.3). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperli-
C-3521/2015
Seite 10
chen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teil-
weise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in
einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3 Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgaben-
bereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen
wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während ei-
nes Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens
40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c). Bei
einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % besteht Anspruch auf eine
Viertelsrente, bei mindestens 50 % auf eine halbe Rente, bei mindestens
60 % auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 % auf eine ganze
Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
3.4 Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, werden die entsprechen-
den Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren Wohnsitz oder ge-
wöhnlichen Aufenthalt in der Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG; BGE 121
V 264 E. 6). Vorbehalten bleiben hiervon abweichende zwischenstaatliche
Vereinbarungen (ULRICH MEYER/MARCO REICHMUTH, Rechtsprechung des
Bundesgerichts zum IVG, 3. Aufl. 2014, Art. 29 NN. 22 ff.). Art. 5 Abs. 2 des
Abkommens sieht vor, dass (unter anderem) ordentliche Renten der
schweizerischen Invalidenversicherung nur bei Wohnsitz in der Schweiz
gewährt werden.
3.5 Die Beurteilung der Invalidität und die Berechnung der Rentenhöhe
richten sich auch nach dem Inkrafttreten des FZA nach schweizerischem
Recht (BGE 130 V 253 E. 2.4; Urteil BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar
2013 E. 4 m.w.H.; BASILE CARDINAUX, § 7 Beweiserhebung im Ausland, in:
Recht der Sozialen Sicherheit, 2014, S. 281 Rz. 7.23), zumal das FZA im
Verhältnis zu Kroatien (noch) nicht anwendbar ist (vgl. dazu E. 2 hievor).
Die Feststellungen der aus dem Ausland stammenden Beweismittel, wie
insbesondere auch ärztliche Berichte und Gutachten, unterliegen der freien
Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versiche-
rungsgerichts [EVG, ab 1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des
Bundesgerichts] vom 11. Dezember 1981 i.S. D; EVG vom 11. Dezember
1981 i.S. D; zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung: BGE 125 V 351
E. 3a).
C-3521/2015
Seite 11
3.6
3.6.1 Tritt die Verwaltung auf eine Neuanmeldung ein, weil eine
anspruchserhebliche Änderung glaubhaft gemacht worden ist (Art. 87 Abs.
3 i.V.m. Abs. 2 IVV) hat sie das neue Leistungsbegehren in tatsächlicher
und rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen (SVR 2014 IV Nr. 33
[8C_746/2013] E. 2; Urteil BGer 8C_902/2015 vom 29. März 2016 E. 2.1).
Es gilt der Untersuchungsgrundsatz (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 136 V
376 E. 4.1.1). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen diese
Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56 in
Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG). Die Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs
erforderlichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der
Untersuchungsgrundsatz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und
Gerichtsstufe geltenden – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf.
Führen die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen den Versicherungsträger oder das Gericht
bei umfassender, sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener
Beweiswürdigung (BGE 132 V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein
bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich (BGE 126 V
353 E. 5b; 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen) zu betrachten und es könnten
weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts
mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise keine
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (antizipierte
Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3; 124 V 90 E. 4b S. 94). Bleiben
jedoch erhebliche Zweifel an Vollständigkeit und/oder Richtigkeit der bisher
getroffenen Tatsachenfeststellung bestehen, ist weiter zu ermitteln, soweit
von zusätzlichen Abklärungsmassnahmen noch neue wesentliche
Erkenntnisse zu erwarten sind (Urteil BGer 8C_616/2013 vom 28. Januar
2014 E. 2.1 mit Hinweisen).
3.6.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärzt-
liche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen
haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4; 115 V 133 E. 2).
C-3521/2015
Seite 12
3.6.3 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 352 E. 3a).
3.6.4 Nach Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begeh-
ren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt
die erforderlichen Auskünfte ein (Satz 1). Das Gesetz weist dem Durchfüh-
rungsorgan die Aufgabe zu, den rechtserheblichen Sachverhalt nach dem
Untersuchungsgrundsatz abzuklären, sodass gestützt darauf die Verfü-
gung über die in Frage stehende Leistung ergehen kann (Art. 49 ATSG;
SUSANNE LEUZINGER-NAEF, Die Auswahl der medizinischen Sachverstän-
digen im Sozialversicherungsverfahren [Art. 44 ATSG], in: Riemer-
Kafka/Rumo-Jungo [Hrsg.], Soziale Sicherheit – Soziale Unsicherheit,
Bern 2010, S. 413 f.). Auf dem Gebiet der Invalidenversicherung obliegen
diese Pflichten der (zuständigen) Invalidenversicherungsstelle (Art. 54 - 56
in Verbindung mit Art. 57 Abs. 1 lit. c - g IVG).
3.6.5 Die Regionalen Ärztlichen Dienste (RAD) stehen den IV-Stellen zur
Beurteilung der medizinischen Voraussetzungen des Leistungsanspruchs
zur Verfügung. Sie setzen dabei insbesondere die für die Invalidenversi-
cherung nach Art. 6 ATSG massgebende funktionelle Leistungsfähigkeit
der Versicherten fest, eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder Tätigkeit im
Aufgabenbereich auszuüben (Art. 59 Abs. 2bis IVG und Art. 49 Abs. 1 Satz 1
IVV). RAD-Berichte sind versicherungsinterne Dokumente, die von Gut-
achten im Sinn von Art. 44 ATSG nicht erfasst werden, weshalb die in die-
ser Norm enthaltenen Verfahrensregeln bei der Einholung von RAD-berich-
ten keine Wirkung entfalten (BGE 135 V 254 E. 3.4 S. 258 ff.; Urteil des
BGer 8C_385/2014 vom 16. September 2014 E. 4.2.1). Der Beweiswert
von RAD-Berichten nach Art. 49 Abs. 2 IVV ist nach der Rechtsprechung
mit jenem externer medizinischer Sachverständigengutachten vergleich-
bar, sofern sie den praxisgemässen Anforderungen an ein ärztliches Gut-
achten (vgl. BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232) genügen und die Arztperson
über die notwendigen fachlichen Qualifikationen verfügt (BGE 137 V 210
C-3521/2015
Seite 13
E. 1.2.1 S. 219 f.). Auf das Ergebnis versicherungsinterner ärztlicher Ab-
klärungen – zu denen die RAD-Berichte gehören – kann bereits bei Vorlie-
gen geringer Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit nicht abge-
stellt werden (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.;
Urteil 8C_385/2014 E. 4.2.2).
4.
Nachfolgend ist vorab zu prüfen, ob die Vorinstanz ihrer Abklärungspflicht
im Sinne von Art. 43 Abs. 1 ATSG im erwerblichen und medizinischen Be-
reich rechtsgenüglich nachgekommen ist.
4.1 Hinsichtlich der Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Leis-
tungsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der angefochtenen
Verfügung liegen insbesondere die folgenden Gutachten und Arztberichte
vor:
- Im Rahmen des ersten Rentengesuchs fasste Dr. med. C._______ den
medizinischen Sachverhalt mit Schlussbericht vom 29. Januar 2009 da-
hingehend zusammen, dass der Beschwerdeführer beim Verkehrsunfall
vom 4. September 2003 ein Polytrauma mit Verletzungen am Kopf (Ge-
hirnerschütterung, Nasenbeinbruch), Leberriss, Bruch des Bauchfells
und des Dünndarmes, komplexem Bruch am rechten Bein, Bruch der
rechten Hüftgelenkspfanne, mehrfachem Rippenbruch sowie Pe-
ronaeusparese, erlitten habe. Gestützt auf das diagnostizierte Poly-
trauma (nach ICD-10: T 93.2) – mit posttraumatischem Psychoorgani-
schem Syndrom (POS), thorakoabdominalem Trauma, Bruch des Ace-
tablum-Knochens an der rechten Hüfte mit Hüftluxation rechts, komple-
xem Bruch des rechten Oberschenkels, Peronaeusparese [Lähmung
des Nervus peronaeus communis; gemeinsamer Wadenbeinnerv] – so-
wie eine posttraumatische Gonarthrose attestierte er dem Beschwerde-
führer ab 4. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit; in Bezug
auf eine angepasste Verweistätigkeit bescheinigte er ihm ab Januar
2005 eine Einschränkung von 20 %. Die zu beachtenden Restriktionen
dieser Tätigkeit umschrieb er dahingehend, dass sie leichte Arbeiten in
sitzender Arbeitsposition mit Heben von Gewichten bis maximal 5 kg,
unter Ausschluss von schweren Arbeiten und längeren Gehstrecken so-
wie Arbeiten mit grosser Verantwortung, umfasse. Im Vordergrund stün-
den Gangstörungen und Bewegungseinschränkungen der rechten un-
teren Extremität sowie unspezifische kognitive Störungen (act. 48, S. 1
- 7).
C-3521/2015
Seite 14
- Mit Schlussbericht vom 22. April 2010 hielt Dr. med. C._______ – nach
Prüfung der neu eingereichten Arztberichte, namentlich jener von Dr.
med. E._______ vom 8. Februar 2010 (act. 65, S. 2 bzw. act. 65, S. 1
[franz. Übersetzung]) sowie von Dr. med. F._______ vom 8. Februar
2010 (act. 65, S. 6 bzw. act. 65, S. 5 [franz. Übersetzung]) – an seiner
bisherigen Auffassung fest, indem er dem Beschwerdeführer in einer
leichten, vorwiegend sitzenden Tätigkeit ohne intellektuelle Forderung
aus medizinisch-theoretischer Sicht eine vollschichtige Tätigkeit mit Ver-
minderung des Rendements um rund 20 % attestierte (act. 67, S. 1).
- Dr. med. D._______ kam in seiner Stellungnahme vom 24. September
2013 zum Schluss, dass die Einholung eines umfassenden polydiszipli-
nären (orthopädischen, neurologischen und neuropsychologischen)
Gutachtens notwendig sei. Ferner fügte er hinzu, dass die Arbeitsfähig-
keit in einer angepassten Tätigkeit durch Dr. med. C._______ in dessen
Beurteilung vom 29. Januar 2009 (act. 48, S. 1 - 7) seines Erachtens zu
hoch eingeschätzt worden sei (act. 77).
- Im polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 7. Oktober 2014 hielt der
Internist, Dr. med. G._______, als Diagnosen eine Diabetes mellitus
(Typ 2), eine arterielle Hypertonie, eine periphere arterielle Verschluss-
krankheit (PAVK), ein beginnendes Lungen-Emphysem (im Rahmen ei-
nes Nikotinkonsums von 40 Packungsjahren) sowie ein Übergewicht mit
einem BMI von 29 fest. In seiner Beurteilung kam er zum Schluss, dass
körperlich schwere Arbeiten auf Dauer wahrscheinlich ausscheiden wür-
den. Eine überwiegend sitzende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer in-
des zu 100 % (Pensum und Rendement) möglich und zumutbar (act.
95, S. 16 f.).
Dr. med. H._______, Neurologie FMH, diagnostizierte eine Nervus pe-
ronaeus-Läsion rechts mit Fussheberparese rechts, eine sensibel-axo-
nal betonte Polyneuropathie (Erkankung des peripheren Nervensys-
tems). Ferner fügte er hinzu, dass eine kognitive Störung anhand der
klinischen Befunde nicht hinreichend wahrscheinlich belegt sei. Zusam-
menfassend hielt er fest, dass die Fähigkeit zum beruflichen Führen von
Kraftfahrzeugen aufgrund der Peronaeusparese eingeschränkt sei (act.
95, S. 22 f.).
Dr. med. I._______, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des
Bewegungsapparates FMH, führte in seiner Beurteilung aus, dass dem
Beschwerdeführer aufgrund des Zustands nach schwerem Polytrauma
C-3521/2015
Seite 15
mit Hüftluxation, Acetabulum- und kompletter Unterschenkelfraktur und
beginnender Verschleissproblematik (Coxarthrose) an der rechten Hüfte
sowie Abschwächung der Fuss- und Grosszehenextensoren nur noch
für leichte körperliche Arbeiten, welche überwiegend im Sitzen zu ver-
richten seien, möglich und zumutbar seien. Unter Beachtung dieser
Rahmenbedingungen sei ihm allerdings eine volle Arbeitsfähigkeit (Pen-
sum und Rendement 100 %) zu attestieren (act. 95, S. 27 f.).
Die Neuropsychologin, Dipl.-Psych. M._______, kam in ihrer Beurtei-
lung zum Schluss, dass die durchgeführte neuropsychologische Unter-
suchung kein behinderungs-relevantes hirnorganisch bedingtes kogniti-
ves Leistungsdefizit ergeben habe. Ferner sei die für die Durchführung
eines kognitiven Screenings notwendige Anstrengungsbereitschaft
während der Durchführung der neuropsychologischen Erhebung nicht
erkennbar gewesen. Aus neuropsychologischer Sicht bestünden keine
hinreichenden Anhaltspunkte für eine behinderungs-relevante hirnorga-
nisch bedingte Leistungsminderung. Eine qualitative oder quantitative
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sei aus neuropsychologischer Sicht
nicht mit der gebotenen Wahrscheinlichkeit belegt (act. 95, S. 31).
In ihrer zusammenfassenden Konsensbeurteilung kamen die Experten
zum Schluss, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der
zuletzt ausgeübten Tätigkeit eines Chauffeurs aufgrund der unfallbe-
dingten orthopädischen und neurologischen Verletzungsfolgen auf
Dauer nicht mehr gegeben sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 %); die inter-
nistische polymorbide Risikofaktorensituation mit beginnenden Kompli-
kationen (Polyneuropathie und PAVK der Beine) schliesse körperlich
schwere Arbeiten dauerhaft aus. In körperlich leichten, vorzugsweise
überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemeinen Arbeits-
marktes, sei jedoch keine namhafte Einschränkung zu konstatieren (Ar-
beitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %), da die Verlet-
zungsfolgen am rechten Bein in überwiegend sitzenden Arbeiten nicht
wesentlich zum Tragen kommen würden und die anamnestischen An-
gaben darüber hinaus auch eine selbständige und rege Alltagsaktivität
anzeigen würden. In der neuropsychologischen Untersuchung habe der
Versicherte eine bewusstseinsnahe mangelhafte Mitarbeitsbereitschaft
gezeigt, sodass auch durch diese Untersuchung keine kognitive Stö-
rung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mit der gebotenen Wahrschein-
lichkeit hätte erhoben werden können. Eine somatoforme Schmerzstö-
rung liege nicht vor (act. 95, S. 32 ff.).
C-3521/2015
Seite 16
- Mit Schlussbericht vom 30. Oktober 2014 führte Dr. med. D._______
aus, es lägen zwar neue Diagnosen (Diabetes, COPD, PAVK, periphere
Polyneuropathie) vor. Diese seien aber absolut verträglich mit den funk-
tionellen Einschränkungen einer angepassten, vorwiegend sitzenden
Tätigkeit. Nach Prüfung der Expertise komme er zum Schluss, dass es
dem Beschwerdeführer objektiv betrachtet nicht so schlecht gehe, wie
es die Diagnoseliste subjektiv betrachtet vermuten liesse. Auch wenn
die vorliegende Expertise von einer vollen Arbeitsfähigkeit in einer an-
gepassten Tätigkeit ausgehe, müsse an der 80%igen Arbeitsfähigkeit
festgehalten werden, da sich der Gesundheitszustand seit der letzten
Beurteilung nicht verbessert habe (act. 98, S. 2).
4.2 Die Vorinstanz stützte ihre Leistungsfähigkeitsbeurteilung im Wesentli-
chen auf das vorstehend dargelegte PMEDA-Gutachten vom 7. Oktober
2014 (act. 95, S. 1 - 48) und die RAD-Berichte vom 29. Januar 2009
(act. 48, S. 1 - 7), vom 22. April 2010 (act. 67), vom 24. September 2013
(act. 77) sowie vom 30. Oktober 2014 (act. 98).
4.2.1 Vorliegend wurden im PMEDA-Gutachten alle relevanten Fachberei-
che (Innere Medizin, Neurologie, Orthopädie, Neuropsychologie) berück-
sichtigt. Die Beurteilungen der Fachärzte und der Neuropsychologin basie-
ren allesamt auf eingehenden persönlichen Untersuchungen vom 29. April
2014. Soweit der Beschwerdeführer argumentiert, es sei nicht nachvoll-
ziehbar, wie vier Ärzte eine Beurteilung ohne jede medizinische Untersu-
chung vornehmen könnten, erweist sich der Einwand als aktenwidrig und
unbegründet, da sich das – unter Beizug eines Dolmetschers erstellte –
polydisziplinäre Gutachten nicht nur auf eine Analyse der Aktenlage, son-
dern auch auf die Durchführung körperlicher Untersuchungen durch die je-
weiligen Fachärzte wie auch auf eine neuropsychologische Testung stützt
(act. 95, S. 1 f.).
Im PMEDA-Gutachten werden sodann die relevanten anamnestischen Ak-
ten zusammengefasst (act. 95, S. 2 - 12). Die Teilgutachter haben sodann
in ihren Bereichen eine fachspezifische Anamnese, Befunderhebung und
Diagnoseliste mit anschliessender detaillierter Begründung der Diagnosen
und der Leistungsbeurteilung vorgenommen. Dass eine kognitive Störung
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen ist, die Peroneu-
sparese zwar die Fähigkeit zum beruflichen Führen von Motorfahrzeugen
beeinträchtigt, indes nicht zu einer Einschränkung von überwiegend sitzen-
den und körperlich leichten anderen Tätigkeiten führt, ist durch den neuro-
C-3521/2015
Seite 17
logischen Teilgutachter nachvollziehbar und überzeugend begründet wor-
den (act. 95, S. 17 - 23). Der orthopädische Gutachter hat sodann die von
ihm angeführten Diagnosen vollständig aufgeführt und ist gestützt darauf
zum Schluss gekommen, dass aufgrund der Hüftluxation, der Acetabulum-
und inkompletten Unterschenkelfraktur, verbunden mit der Coxarthrose,
sowie der Peroneus-Läsion eine erhebliche Bewegungseinschränkung be-
steht. Allerdings kann dem Beschwerdeführer laut überzeugender Schluss-
folgerung des Orthopäden eine leichte körperliche Arbeit, welche überwie-
gend im Sitzen zu verrichten ist, weiterhin zugemutet werden (act. 95, S.
23 - 27). Auch die von Seiten des Internisten gestellten Diagnosen führen
laut dessen überzeugender Begründung nicht zu einer Leistungsein-
schränkung bei einer überwiegend im Sitzen zu verrichtenden Arbeit (act.
95, S. 16 f.). Schliesslich wird das durch diese Teilgutachter umschriebene
Leistungsprofil auch nicht durch neuropsychologische Defizite beeinträch-
tigt, zumal solche – mit Blick auf die fehlende Kooperationsbereitschaft –
nicht mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausge-
wiesen sind (act. 95, S. 28 - 31). Mit Blick auf diese Untersuchungen er-
weist sich die Begutachtung als umfassend und allseitig, zumal keinerlei
Hinweise für eine Unvollständigkeit des Gutachtens ersichtlich sind und
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden. Die Schluss-
folgerungen sind sodann allesamt nachvollziehbar begründet und damit
überzeugend ausgefallen.
Der massgebliche medizinische Sachverhalt erweist sich demnach in Be-
zug die Frage, ob und inwiefern der Beschwerdeführer in einer leidensan-
gepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist, als rechtsgenüglich abgeklärt.
4.2.2 Zwar hat der Dr. med. D._______ – nach Kenntnisnahme des
PMEDA-Gutachtens und der darin attestierten Zumutbarkeit eines 100 %-
Pensums mit vollem Rendement – an der bisherigen Leistungsbeurteilung
(von 80 %) festgehalten (act. 98, S. 2). Seine Begründung für die abwei-
chende Beurteilung, wonach sich der massgebliche medizinische Sachver-
halt nicht verändert habe und eine unterschiedliche Beurteilung eines un-
veränderten Sachverhaltes vorliege, ist allerdings vage und wenig über-
zeugend ausgefallen. Insbesondere wird nicht nachvollziehbar dargelegt,
weshalb weiterhin von einer Verminderung des Leistungsvermögens um
20 % auszugehen sein soll. Dementsprechend ist vorliegend auf das ein-
lässlich begründete, überzeugende PMEDA-Gutachten mit einer 100%i-
gen Leistungsfähigkeit in der umschriebenen Verweistätigkeit abzustellen.
C-3521/2015
Seite 18
4.3 Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuwei-
sen, dass selbst bei Anerkennung einer um 20 % verminderten Leistungs-
fähigkeit (Arbeitsfähigkeit von 80 %) kein rentenbegründender IV-Grad re-
sultieren würde, da eine Anspruchsberechtigung im konkreten Fall erst ab
einem Invaliditätsgrad 50 % in Betracht fällt (vgl. dazu E. 3.4 hievor; Art. 5
Abs. 2 des Abkommens sowie nachstehende Berechnung).
Nachdem vorliegend keine verlässlichen Daten für das vor Eintritt des Ge-
sundheitsschadens erzielte Einkommen bestehen und der Beschwerde-
führer auch seit Jahren keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht, rechtfertigt
es sich, entsprechend der Vorgehensweise der IVSTA (vgl. dazu act. 49),
die Vergleichseinkommen auf der Grundlage der statistischen Lohnanga-
ben der Lohnstrukturerhebung (LSE) zu ermitteln (vgl. dazu BGE 139 V
592 E. 2.3 S. 593 f.; 135 V 297 E. 5.2 S. 301; MEYER/REICHMUTH, a.a.O.,
Art. 28a NN. 55 ff. und N 90 mit Hinweisen). Bei der erstmaligen Renten-
zusprache mit Entstehung des potenziellen Rentenanspruchs im Jahr 2012
oder später ist dabei rechtsprechungsgemäss auf die LSE 2012 abzustel-
len (BGE 142 V 178 E. 2.5.7 und E. 2.5.8.1).
In Anwendung der LSE 2012 ergibt sich folgende Berechnung des Invalidi-
tätsgrads: Das durchschnittliche Monatseinkommen im Bereich Verkehr
beträgt für Männer im Kompetenzniveau 4, das dem Anforderungsniveau 1
der LSE 2010 entspricht, Fr. 5‘547.-. Nach Anpassung an die betriebsübli-
che Wochenarbeitszeit im Jahr 2015 von 41.7 Stunden und Lohnindexie-
rung (2015: 1.5 %) ergibt sich für den Zeitpunkt des frühestmöglichen Ren-
tenbeginns (vgl. dazu BGE 134 V 322 E. 4.1) im Jahr 2015 ein Validenein-
kommen von Fr. 70‘434.- (= Fr. 5‘547.- x 12 : 40 x 41.7 x 1.015). Für die
Bestimmung des Invalideneinkommens kann auf den durchschnittlichen
Lohn im Kompetenzniveau 1 der LSE 2012 von Fr. 5‘210.- abgestellt wer-
den. Nach Anpassung an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7
Stunden und Indexierung (1.015) ergibt sich ein Jahreseinkommen von Fr.
66‘155.- (= Fr. 5‘210 x 12 : 40 x 41.7 x 1.015). Selbst wenn – mit der Ein-
schätzung des RAD – zugunsten des Beschwerdeführers eine Leistungs-
einbusse von 20 % angenommen und überdies – entsprechend dem Vor-
gehen der Vorinstanz (act. 49, S. 1) – ein leidensbedingter Abzug von 15
% (vgl. zum leidensbedingten Abzug BGE 129 V 472 E. 4.2.3; 126 V 75
E. 5b) berücksichtigt würde, ergäbe sich ein Invalideneinkommen von (im-
merhin) Fr. 44‘985.- (= Fr. 66‘155.- x 0.8 x 0.85) und damit ein Invaliditäts-
grad von lediglich rund 36 % (= [Fr. 70‘434.- ./. Fr. 44‘985.-] : Fr. 70‘434.-).
Dieser Wert unterschreitet die anspruchsbegründende Schwelle von 50 %
C-3521/2015
Seite 19
deutlich, sodass ein Rentenanspruch auch unter der Annahme einer Ar-
beitsfähigkeit von 80 % ausser Betracht fiele.
4.4 Im Rahmen des ersten Rentengesuchs kam Dr. med. C._______ mit
Schlussbericht vom 29. Januar 2009 zum Schluss, dass beim Beschwer-
deführer gestützt auf das beim Verkehrsunfall vom 4. September 2003 er-
littene Polytrauma (nach ICD-10: T 93.2; mit posttraumatischem Psychoor-
ganischem Syndrom, thorakoabdominalem Trauma, Bruch des Acetablum-
Knochens an der rechten Hüfte mit Hüftluxation rechts, komplexem Bruch
des rechten Oberschenkels, Peronaeusparese [Lähmung des Nervus pe-
ronaeus communis; gemeinsamer Wadenbeinnerv], und posttraumatischer
Gonarthrose) ab 4. September 2003 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit be-
stehe; in Bezug auf eine angepasste Verweistätigkeit bescheinigte er ihm
demgegenüber ab Januar 2005 eine Einschränkung von 20 %. Die zu be-
achtenden Restriktionen dieser Tätigkeit umschrieb er dahingehend, dass
sie leichte Arbeiten in sitzender Arbeitsposition mit Heben von Gewichten
bis maximal 5 kg, unter Ausschluss von schweren Arbeiten und längeren
Gehstrecken sowie Arbeiten mit grosser Verantwortung, umfasse. Im Vor-
dergrund stünden Gangstörungen und Bewegungseinschränkungen der
rechten unteren Extremität sowie unspezifische kognitive Störungen (act.
48, S. 1 - 7).
Im polydisziplinären PMEDA-Gutachten vom 7. Oktober 2014 hielten die
Experten demgegenüber in ihrer zusammenfassenden Konsensbeurtei-
lung fest, dass die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der zuletzt
ausgeübten Tätigkeit eines Chauffeurs aufgrund der unfallbedingten ortho-
pädischen und neurologischen Verletzungsfolgen auf Dauer zwar nicht
mehr gegeben sei (Arbeitsunfähigkeit von 100 %). In körperlich leichten,
vorzugsweise überwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeiten des allgemei-
nen Arbeitsmarktes, sei jedoch keine namhafte Einschränkung zu konsta-
tieren (Arbeitsfähigkeit 100 %, Pensum und Rendement 100 %), da die
Verletzungsfolgen am rechten Bein in überwiegend sitzenden Arbeiten
nicht wesentlich zum Tragen kommen und die anamnestischen Angaben
darüber hinaus auch eine selbständige und rege Alltagsaktivität anzeigen
würden (act. 95, S. 32 ff.).
Aus dem Vergleich des Gesundzustandes und der Leistungsfähigkeit in der
Zeit vom 29. Januar 2009 bis zum 7. Oktober 2014 ergibt sich, dass sich
die Verhältnisse nicht in einer für den IV-Rentenanspruch wesentlichen
Weise verändert haben. Im Vergleich zum ersten Rentengesuch im Jahr
C-3521/2015
Seite 20
2009 resultiert laut PMEDA-Gutachten gar eine Verbesserung der Arbeits-
fähigkeit in einer angepassten Verweistätigkeit. Die neu gestellten Diagno-
sen (Diabetes, COPD, PAVK, periphere Neuropathie: vgl. act. 98, S. 2) füh-
ren nicht zu einer Verminderung der Leistungsfähigkeit in einer angepass-
ten Verweistätigkeit und haben mithin keinen invalidisierend Charakter.
4.5 Nach dem Gesagten kann von weiteren Beweisabnahmen abgesehen
werden, da von solchen für den hier massgeblichen Zeitpunkt vom 22. April
2015 keine neuen wesentlichen Erkenntnisse zu erwarten sind. Die Prü-
fung der vorliegenden Akten ergibt vielmehr, dass dem Beschwerdeführer
im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit eine Verweistätigkeit vollzeitlich möglich und zumutbar war.
Von einer weitergehenden medizinischen Abklärung sind keine neuen er-
heblichen Erkenntnisse zu erwarten. Bei dieser Sachlage ist der sinnge-
mässe Antrag des Beschwerdeführers auf Durchführung weiterer Abklä-
rungen abzuweisen (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 208 E. 4a, je mit Hinweisen). Ein
Anspruch auf eine weitere Begutachtung besteht bei dieser Sach- und
Rechtslage nicht.
Der Beschwerdeführer ist in diesem Zusammenhang überdies darauf hin-
zuweisen, dass die Diagnose der Diabetes rechtsprechungsgemäss
grundsätzlich keine Invalidität zu begründen vermag (Urteil des BGer
8C_903/2014 vom 13. August 2014 E. 4.3 mit Hinweisen).
5.
Abschliessend ist über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung zu befinden.
5.1 Die Verfahrenskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer auf-
zuerlegen (Art. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden unter Berücksichtigung
des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache und insbesondere der
Art der Prozessführung auf Fr. 400.- festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG
in Verbindung mit Art. 1, Art. 2 Abs. 1 und 2 sowie Art. 4 des Reglements
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in glei-
cher Höhe verrechnet.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
C-3521/2015
Seite 21
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entspre-
chend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […] Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
(Rechtsmittelbelehrung auf nächster Seite)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
C-3521/2015
Seite 22
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG; SR 173.110). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerde-
führer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: