B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3523/2013
U r t e i l v o m 1 8 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Wiederanschluss, Kostenauflage,
Verfügung vom 24. Mai 2013.
C-3523/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 24. Mai 2013 verfügte die Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nachfol-
gend auch: Vorinstanz) den zwangsweisen Anschluss von A._______ als
Arbeitgeber (nachfolgend: Arbeitgeber oder Beschwerdeführer) rückwir-
kend per 1. September 1989 (Akten der Vorinstanz, nachfolgend: [act.]
10). Aus den Lohnbescheinigungen der Jahre 1985 – 2012 der zuständi-
gen Ausgleichskasse sei ersichtlich, dass der Arbeitgeber seit dem
1. September 1989 dem Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer beschäf-
tige. Mit den Dienstaustritten mehrerer Arbeitnehmer seien die Voraus-
setzungen für den Anschluss nach Art. 12 BVG erfüllt. Der Arbeitgeber
habe keinen Nachweis erbracht, der einen Anschluss an die Stiftung Auf-
fangeinrichtung nicht notwendig erscheinen liesse. Des Weiteren aufer-
legte die Vorinstanz dem Arbeitgeber Verfügungskosten von Fr. 450.- so-
wie Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von Fr. 375.-
und somit total Fr. 825.- (Ziffer 2 der Verfügung).
B.
Gegen diese Verfügung erhob der Arbeitgeber am 19. Juni 2013 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss
die Aufhebung der Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs (BVGer act. 1). Zur
Begründung machte er im Wesentlichen geltend, er sei am 3. Februar
2012 von der Ausgleichskasse des Kantons B._______ aufgefordert wor-
den, sich einer Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen. Am 20. Februar
2012 habe er bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiederanschluss ge-
stellt. Am 27. April 2012 habe er sein Gesuch wiederholt. Am 1. Mai 2012
habe sich die Vorinstanz entschuldigt; sein Schreiben sei unter der alten
Vertragsnummer abgelegt worden und daher unbeantwortet geblieben.
Nach dieser Mitteilung habe er weitere 11 Monate nichts von der Vorin-
stanz gehört. Am 8. April 2013 habe sich diese erneut für die lange Bear-
beitungsdauer entschuldigt. Am 24. Mai 2013 sei die angefochtene Verfü-
gung erlassen worden, in welcher er dann prompt mit Fr. 825.- gebüsst
worden sei. Seine Beschwerde richte sich ausschliesslich gegen diesen
Punkt der Verfügung. Er sehe sich nicht als Verursacher dieser Kosten.
Mithin habe er sämtliche Fristen gegenüber der Ausgleichskasse und der
Vorinstanz eingehalten.
C.
Mit Vernehmlassung vom 18. September 2013 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Ent-
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schädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers (BVGer act. 8). Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe
nicht bloss seit dem 1. Januar 2005 einen beitragspflichten Arbeitnehmer
beschäftigt. Vielmehr seien bereits im Jahr 1989 dem Obligatorium unter-
stellte Arbeitnehmer beschäftigt gewesen. Aufgrund von Dienstaustritten
seien Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen entstanden, sodass ein
freiwilliger Anschluss im Zeitpunkt des Schreibens vom 20. Februar 2012
nicht mehr möglich gewesen sei. Sodann sei die Vorinstanz nach Art. 11
Abs. 7 Satz 1 BVG berechtigt, dem Beschwerdeführer den ihr verursach-
ten Verwaltungsaufwand in Rechnung zu stellen. Die auferlegten Kosten
stützten sich auf das Kostenreglement und seien daher rechtmässig.
D.
Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine Replik einreichte,
schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit Ver-
fügung vom 29. November 2013 (BVGer act. 10).
E.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 24. Mai 2013, welcher gemäss Art. 60 Abs. 2
Bst. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über
die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR
831.40) eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Bst. a des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG;
SR 172.021) darstellt. Beschwerden gegen Verfügungen der Auffangein-
richtung beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 31 und
33 Bst. h des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR
173.32), sofern, wie vorliegend, keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat gegen diese Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Er hat am vorinstanz-
lichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung in
seinen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders berührt
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und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder
Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist er zur Beschwerde legiti-
miert. Nachdem der Beschwerdeführer auch den geforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- einbezahlt hat (BVGer act. 3), ist auf seine Be-
schwerde einzutreten.
2.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich ge-
mäss Art. 37 VGG grundsätzlich nach dem VwVG, soweit das VGG oder
Spezialgesetze keine abweichende Regelung enthalten.
2.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3).
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und, wenn – wie hier – nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat, die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5
der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVV2, SR 831.441.1] erzielt und bei der
AHV versichert ist (Art. 5 Abs. 1 BVG). Der Jahreslohn entspricht grund-
sätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7 Abs. 2
BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV2). Ist der Arbeitnehmer weniger
als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als Jahreslohn
der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen würde (Art. 2
Abs. 2 BVG).
3.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
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angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber der Aufforde-
rung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 Bst. a BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht
nicht nachkommen, zwangsweise anzuschliessen, und zwar rückwirkend
auf den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer
beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3, 5 und 6 BVG).
3.3 Gemäss Art. 12 Abs. 1 BVG haben die Arbeitnehmer oder ihre Hinter-
lassenen Anspruch auf die gesetzlichen Leistungen, auch wenn sich der
Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen hat. Diese
werden von der Auffangeinrichtung erbracht. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung
vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der be-
ruflichen Vorsorge (SR 831.434; im Folgenden: Verordnung Auffangein-
richtung) sieht vor, dass der Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle
dem Obligatorium unterstellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung an-
geschlossen wird, falls der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf
eine Versicherungs- oder Freizügigkeitsleistung zu einem Zeitpunkt ent-
steht, an dem sein Arbeitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung ange-
schlossen ist (vgl. Art. 11 Abs. 3 BVG). Diese Bestimmung muss im Zu-
sammenhang mit Art. 60 Abs. 2 Bst. d BVG betrachtet werden, wonach
die Auffangeinrichtung verpflichtet ist, die Leistungen nach Art. 12 BVG
auszurichten. Insofern regelt Art. 12 BVG einen Spezialfall gegenüber
Art. 11 BVG (BGE 129 V 237 E. 5 mit Hinweisen).
3.4 Nach Art. 11 Abs. 7 1. Satz BVG stellt die Auffangeinrichtung dem
säumigen Arbeitgeber den von ihm verursachten Verwaltungsaufwand in
Rechnung. Gemäss Art. 3 Abs. 4 der Verordnung Auffangeinrichtung
muss der Arbeitgeber der Auffangeinrichtung alle Aufwendungen erset-
zen, die ihr im Zusammenhang mit seinem Anschluss entstehen. De-
tailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen administrati-
ven Umtrieben (act. 10, Beilage Anschlussbedingungen).
4.
4.1 Der Anfechtungsgegenstand wird durch die angefochtene Verfügung
bestimmt. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
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Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den aufgrund der Beschwerdebe-
gehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (vgl. BGE
131 V 164 E. 2.1, BGE 125 V 413 E. 1b, BGE 119 Ib 36 E. 1b mit Hinwei-
sen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S.
44 ff.). Ausgangspunkt und zugleich äusserster Rahmen für die Definition
des Streitgegenstands ist der Anfechtungsgegenstand. Der Beschwerde-
führer kann entweder den Anfechtungsgegenstand in seiner Gesamtheit
zur Überprüfung bringen oder den Streitgegenstand enger definieren als
den Anfechtungsgegenstand.
Die Beschwerde richtet sich vorliegend nicht gegen den verfügten An-
schluss des Beschwerdeführers an die Vorinstanz als solchen. Vielmehr
bemängelt der Beschwerdeführer die ihm auferlegten Kosten von total
Fr. 825.- gemäss Ziffer 2 des Verfügungsdispositivs. Streitgegenstand
und nachfolgend zu prüfen ist somit einzig die Frage, ob die Vorinstanz
dem Beschwerdeführer diese Kosten zu Recht auferlegt hat.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, er habe den
Zwangsanschluss nicht zu verantworten, da er im Rahmen der An-
schlusskontrolle durch die Ausgleichskasse ein Gesuch um Wiederan-
schluss an die Vorinstanz gestellt habe. Die Kosten des Zwangsan-
schlusses könnten ihm daher nicht auferlegt werden.
5.2 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in den
Jahren 1989 – 1991 sowie in den Jahren 2005 – 2012 dem Obligatorium
unterstehende Arbeitnehmer beschäftigte (vgl. act. 3 Beilage, act. 9, Bei-
lage; zu den massgebenden Jahreslöhnen: vgl. Art. 2 Abs. 1 BVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 2 BVG und den jeweils gültig gewesenen Fassungen von
Art. 5 BVV2). Dass im Zeitraum 1989 – 1991 ein Anschluss bei einer Vor-
sorgeeinrichtung bestanden hätte, wird vom Beschwerdeführer weder
geltend gemacht noch finden sich diesbezügliche Hinweise in den Akten.
In diesem Zusammenhang ist zu ergänzen, dass in erster Linie der Ar-
beitgeber, der einen obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer be-
schäftigt, für den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zu sorgen hat,
weshalb dieser sich selbst dann nicht aus der Verantwortung ziehen
kann, wenn es die Ausgleichskasse unterlässt, ihn (rechtzeitig) auf die
Anschlusspflicht aufmerksam zu machen (Urteil des BGer 2A_461/2006
vom 2. März 2007 E. 4.5 mit Hinweis). Demgegenüber bestand offenbar
vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011 unter der Vertragsnummer
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18234 ein Vorsorgeverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und der
Vorinstanz (act. 16, S. 2). Dieser Anschluss wurde jedoch von der Vorin-
stanz per 31. Dezember 2011 gekündigt, da keine Versicherten gemeldet
waren (act. 21).
Mit den Dienstaustritten der Arbeitnehmerin C._______ per 31. August
1990 und des Arbeitnehmers D._______ per 30. November 1991 (act. 13
f.) entstanden gesetzliche Ansprüche auf Freizügigkeitsleistungen, als der
Beschwerdeführer keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen war. Art. 12
BVG verpflichtet die Vorinstanz in solchen Fällen, die Leistungen anstelle
der fehlenden Vorsorgeeinrichtung zu erbringen. Gleichzeitig wird der Ar-
beitnehmer nach Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über die Ansprüche der
Auffangeinrichtung von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unter-
stellten Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen. Unter die-
sen Umständen war ein freiwilliger Wiederanschluss, worum der Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 20. Februar 2012 ersuchte, von vorn-
herein nicht mehr möglich. Mithin kann ein Anschluss an die Auffangein-
richtung auf freiwilliger Basis nur solange erfolgen, als noch kein
Leistungs- resp. Freizügigkeitsfall eingetreten ist (vgl. auch Urteil des
BVGer C-2473/2006 vom 24. April 2008 E. 2.2 und E. 5.3).
Nachdem die vorerwähnten Leistungsfälle bereits vor dem 1. Januar
2005 eingetreten sind, bleibt der Anschluss vom 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2011 ohne Relevanz. Hinzu kommt, dass der in diesem
Zeitraum einzige angestellte Arbeitnehmer, E._______, nicht bei der Vor-
instanz gemeldet war, obwohl der Beschwerdeführer nach Art. 10 BVV2
verpflichtet gewesen wäre, der Vorsorgeeinrichtung alle versicherungs-
pflichtigen Arbeitnehmer zu melden und alle Angaben zu machen, die zur
Führung der Alterskonten und zur Berechnung der Beiträge nötig sind.
Die unterlassene Meldung und Erstattung der erforderlichen Angaben
nach Art. 10 BVV2 stellt ein pflichtwidriges Verhalten des Beschwerdefüh-
rers dar, sodass auch die Kündigung des im Zeitraum 1. Januar 2005 bis
31. Dezember 2011 bestehenden Anschlusses vom Beschwerdeführer zu
vertreten ist.
5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass ein freiwilliger Anschluss im
Zeitpunkt des Gesuchs um Wiederanschluss aufgrund der eingetretenen
Leistungsfälle in den Jahren 1990 und 1991 nicht mehr möglich war. So-
mit war der Zwangsanschluss entgegen der Auffassung des Beschwerde-
führers unvermeidbar. Er hat die daraus entstehenden rechtlichen Kon-
sequenzen zu tragen. Der Beschwerdeführer ist für den Aufwand der Vor-
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instanz im Zusammenhang mit der Anschlussverfügung vom 24. Mai
2013 verantwortlich und hat deshalb die Kosten, welche korrekterweise
und reglementskonform auf Fr. 450.- für die Verfügung und Fr. 375.- für
den Zwangsanschluss festgesetzt wurden, zu übernehmen (Art. 3 Abs. 4
Verordnung Auffangeinrichtung; vgl. auch Urteil des BVGer C-3291/2011
vom 2. Mai 2013 E. 6.1 mit Hinweisen). Die Beschwerde ist daher abzu-
weisen.
6.
6.1 Dieser Ausgang des Verfahrens hat zur Folge, dass der Beschwerde-
führer kostenpflichtig wird (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Verfahrenskosten
werden in Anwendung des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) auf Fr. 400.- festgesetzt und mit dem geleisteten Kosten-
vorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
6.2 Der obsiegenden Vorinstanz, welche die obligatorische Versicherung
durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder Ver-
sicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen An-
spruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 149 E. 4), keine Par-
teientschädigung zuzusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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