B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3530/2016
Ur t e i l vom 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Beat Weber,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______, Deutschland,
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Rentenanspruch,
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016.
C-3530/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wurde (…) 1941 geboren.
Die deutsche Staatsangehörige ist ledig und wohnt in B._______ (Akten
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK [nachfolgend: act.] 3). Sie
reichte am 8. Dezember 2015 beim deutschen Versicherungsträger einen
Antrag auf eine Altersrente der schweizerischen Alters- und Hinterlas-
senenversicherung (AHV) ein (act. 3, Seite 6).
B.
Die Bearbeitung des Antrags durch die Schweizerische Ausgleichskasse
SAK (nachfolgend: Vorinstanz) ergab eine Gesamtversicherungszeit von
17 Monaten aus den Jahren 1965 und 1966 (act. 8, 9, 10). Mit Verfügung
vom 17. Februar 2016 legte die Vorinstanz die monatliche Altersrente mit
Wirkung ab 1. Dezember 2010 auf Fr. 56.- fest (act. 13). Für den Zeitraum
von Dezember 2010 bis Februar 2016 erfolgte eine Überweisung im Betrag
von Fr. 3‘604.-.
C.
Mit Schreiben vom 1. März 2016 und Einsprache vom 12. März 2016
machte die Beschwerdeführerin sinngemäss einen früheren Anspruchsbe-
ginn geltend (act. 15, 16). Mit Schreiben vom 8. April 2016 teilte der deut-
sche Versicherungsträger mit, die Beschwerdeführerin habe ihre deutsche
Altersrente bereits am 5. Juli 2002 beantragt. Da sie damals das schwei-
zerische Rentenalter noch nicht erreicht habe, sei kein „Verfahren“ einge-
leitet worden (act. 17).
D.
Mit Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 wies die Vorinstanz die Ein-
sprache ab und bestätigte ihre Verfügung vom 17. Februar 2016 (act. 18).
Sie führte im Wesentlichen aus, die Anmeldung vom 8. Dezember 2015 sei
zu spät erfolgt. Bei rechtzeitiger Anmeldung hätte bereits mit Wirkung ab
1. Mai 2004 ein Rentenanspruch bestanden. Aufgrund einer fünfjährigen
Verwirkungsfrist könnten nun nur noch die Rentenleistungen mit Wirkung
ab 1. Dezember 2010 nachgefordert werden.
E.
Mit Beschwerde vom 1. Juni 2016 gelangte die Beschwerdeführerin an das
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragte die Nachzahlung der Renten-
leistungen für den Zeitraum von Mai 2004 bis November 2010. Sie begrün-
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dete diesen Antrag mit dem Argument, sie habe alle erforderlichen Doku-
mente im Jahr 2002 rechtzeitig dem deutschen Versicherungsträger vor-
gelegt. Die Arbeitszeit in der Schweiz sei im deutschen Rentenbescheid
bestätigt worden (BVGer act. 1).
F.
Mit Vernehmlassung vom 21. Juli 2016 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde (BVGer act. 3, 5). Sie hielt im Wesentlichen fest,
die Rentenansprüche, die vor dem 1. Dezember 2010 entstanden seien,
seien verwirkt und könnten nicht mehr geltend gemacht werden.
G.
Mit Stellungnahme vom 8. August 2016 hielt die Beschwerdeführerin an
der beantragten Nachzahlung der Rentenleistungen für den Zeitraum von
Mai 2004 bis November 2010 fest. Sie führte im Wesentlichen aus, sowohl
der deutsche Versicherungsträger als auch die Vorinstanz hätten von ihrem
schweizerischen Rentenanspruch gewusst. Es sei ihr nicht mitgeteilt wor-
den, dass der Rentenantrag (für die deutsche Altersrente) von 2002 nicht
ausreiche, sondern eine weitere Anmeldung erforderlich sei (BVGer act. 7).
Mit unaufgeforderter Eingabe vom 5. September 2016 teilte die Beschwer-
deführerin mit, sie empfinde es als ungerecht, dass sie nicht richtig infor-
miert worden sei (BVGer act. 10).
H.
Die Vorinstanz sah von einer Duplik ab (BVGer act. 12). Mit Verfügung vom
15. September 2016 schloss der Instruktionsrichter den Schriftenwechsel
ab (BVGer act. 13).
I.
Auf die weiteren Vorbingen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel
ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nachfolgenden
Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis Abs. 1
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
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lassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfügungen
der Schweizerischen Ausgleichskasse SAK. Es liegt keine Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur
Beurteilung der Beschwerde zuständig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, soweit das
Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs.
1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar, soweit das AHVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht. Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln in formellrechtlicher Hin-
sicht mangels anderslautender Übergangsbestimmungen grundsätzlich
diejenigen Rechtssätze Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung Geltung haben (BGE 130 V 1 E. 3.2).
1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl. Art. 60
ATSG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Als Adressatin des angefochtenen Ein-
spracheentscheids vom 20. Mai 2016 ist die Beschwerdeführerin berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung (vgl. Art. 59 ATSG). Zusammenfassend ergibt sich, dass sämtliche
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Auf die Beschwerde ist daher einzu-
treten.
1.4 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 20. Mai 2016 (act. 18), mit dem die Vorinstanz
die Einsprache der Beschwerdeführerin (act. 15, 16) abwies und die Ver-
fügung vom 17. Februar 2016 (act. 13) bestätigte. Streitig und vom Bun-
desverwaltungsgericht zu prüfen ist aufgrund der Rechtsbegehren einzig
der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführerin die Altersrente nachzube-
zahlen ist. Nicht in Frage gestellt ist der Rentenanspruch mit Wirkung ab
1. Dezember 2010.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
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die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn nicht eine kantonale Be-
hörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG). Gemäss dem
Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen ist das Bundesverwal-
tungsgericht nicht an die Begründung der Begehren der Parteien gebun-
den (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch aus anderen als
den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vo-
rinstanz abweicht (vgl. HÄBERLI, in: Praxiskommentar VwVG, Art. 62 N 40).
Es kann die angefochtene Verfügung zugunsten einer Partei ändern (Art.
62 Abs. 1 VwVG), womit gemeint ist, dass es über die Anträge der be-
schwerdeführenden Partei hinausgehen und mehr zusprechen kann, als
diese beantragt hat (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 227 Rz. 3.199).
2.2 Das Sozialversicherungsgericht beurteilt die Gesetzmässigkeit des an-
gefochtenen Einspracheentscheides in der Regel nach dem Sachverhalt,
der zur Zeit seines Erlasses gegeben war. Tatsachen, die jenen Sachver-
halt seither verändert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen
Verwaltungsverfügung sein (BGE 130 V 138 E. 2.1). Vorbehältlich beson-
derer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grund-
sätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des
rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Diese Lösung stellt zufolge ihres
allgemein gültigen Bedeutungsgehaltes einen für alle Rechtsverhältnisse –
und somit auch für Dauerleistungen – geltenden intertemporalrechtlichen
Grundsatz auf (BGE 130 V 445 E. 1.2.1; SVR 2010 IV Nr. 59 S. 181 E. 3.1).
2.3 Die Beschwerdeführerin ist deutsche Staatsangehörige und wohnt in
Deutschland, weshalb das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen
vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft ei-
nerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten
andererseits über die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) anwendbar
ist. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen Sicherheit
koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller Angehörigen der
Vertragsstaaten zu gewährleisten. Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grund-
lage des Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bil-
denden (Art. 15 FZA) Anhangs II ("Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit") des FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wen-
den die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung
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(EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Sys-
teme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie
deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwan-
dern (nachfolgend: Verordnung), und die Verordnung (EWG) Nr. 574/72
des Rates vom 21. März 1972 (nachfolgend: Durchführungsverordnung)
oder gleichwertige Vorschriften an. Die vorerwähnten Verordnungen sind
am 1. April 2012 durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der
Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung
der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004
über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst wor-
den. Nach Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 haben Personen, für
die diese Verordnung gilt, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der
Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses
Staates. Im Rahmen des FZA ist die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne
der erwähnten Koordinierungsverordnungen zu betrachten (vgl. Art. 1 Abs.
2 Anhang II des FZA). Soweit weder das FZA noch die gestützt darauf an-
wendbaren gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte abweichende Bestim-
mungen vorsehen, richtet sich die Ausgestaltung des Verfahrens und die
Prüfung des Rentenanspruchs alleine nach der schweizerischen Rechts-
ordnung (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; seit
1. Januar 2007: Sozialrechtliche Abteilungen des Bundesgerichts] H 13/05
vom 4. April 2005 E. 1.1 mit Hinweisen).
3.
Streitig und zu prüfen ist nur der Zeitpunkt, ab dem der Beschwerdeführerin
die Altersrente nachzubezahlen ist. Im Folgenden sind die im vorliegenden
Beschwerdeverfahren anwendbaren Normen darzustellen.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Altersrente haben die rentenberechtig-
ten Personen, denen für mindestens ein volles Jahr Einkommen, Erzie-
hungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (Art. 29
Abs. 1 AHVG). Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, haben
Anspruch auf eine Altersrente haben. Der Anspruch auf die Altersrente ent-
steht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung dieses Altersjah-
res folgt. Er erlischt mit dem Tod (Art. 21 AHVG). Unbestritten ist, dass die
Beschwerdeführerin in den Jahren 1965 und 1966 eine Gesamtversiche-
rungszeit von 17 Monaten zurücklegte (act. 8, 9, 10). Sie wurde (…) 1941
geboren und vollendete das 64. Altersjahr (…) 2005. Demnach wäre sie
nach Massgabe von Art. 21 AHVG mit Wirkung ab 1. Juni 2005 (und nicht
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schon ab 1. Mai 2004) zum Bezug einer Altersrente berechtigt gewesen.
Das ordentliche Rentenalter von Frauen lag (entgegen der im Einsprache-
entscheid vertretenen Auffassung; act. 18) schon 2004 bei 64. vollendeten
Lebensjahren (vgl. Art. 21 AHVG bei Stand am 30. Dezember 2003).
3.2 Wer eine Versicherungsleistung beansprucht, hat sich beim zuständi-
gen Versicherungsträger in der für die jeweilige Sozialversicherung gülti-
gen Form anzumelden. Für die Anmeldung und zur Abklärung des Anspru-
ches auf Leistungen geben die Versicherungsträger unentgeltlich Formu-
lare ab, die vom Ansprecher oder seinem Arbeitgeber und allenfalls vom
behandelnden Arzt vollständig und wahrheitsgetreu auszufüllen und dem
zuständigen Versicherungsträger zuzustellen sind. Wird eine Anmeldung
nicht formgerecht oder bei einer unzuständigen Stelle eingereicht, so ist für
die Einhaltung der Fristen und für die an die Anmeldung geknüpften
Rechtswirkungen trotzdem der Zeitpunkt massgebend, in dem sie der Post
übergeben oder bei der unzuständigen Stelle eingereicht wird (Art. 29
ATSG).
3.3 Im Anwendungsbereich des FZA gilt sodann Folgendes (Rechtslage
zum Zeitpunkt der Anmeldung zum Bezug der deutschen Altersrente am
5. Juli 2002):
3.3.1 Beantragt die betreffende Person die Feststellung der Leistungen, so
wird, sofern Artikel 49 nichts anderes bestimmt, das Feststellungsverfahren
hinsichtlich aller Rechtsvorschriften eingeleitet, die für den Arbeitnehmer
oder Selbstständigen galten. Dies gilt nicht, falls die betreffende Person
ausdrücklich beantragt, die Feststellung der auf Grund der Rechtsvor-
schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Ansprüche auf
Leistungen bei Alter aufzuschieben (Art. 44 Abs. 2 Verordnung).
3.3.2 Eine Person hat für den Bezug von Leistungen nach den Artikeln 40
bis 51 der Verordnung, ausgenommen in den Fällen des Artikels 35 der
Durchführungsverordnung, bei dem Träger des Wohnorts nach Massgabe
der Rechtsvorschriften, die dieser Träger anwendet, einen Antrag zu stel-
len (Art. 36 Abs. 1 Durchführungsverordnung). Ein bei dem Träger eines
Mitgliedstaats gestellter Leistungsantrag hat zur Folge, dass die Leistun-
gen gleichzeitig nach den Rechtsvorschriften aller beteiligten Mitgliedstaa-
ten, deren Voraussetzungen der Antragsteller erfüllt, festgestellt werden;
dies gilt jedoch nicht, wenn der Antragsteller gemäss Artikel 44 Absatz 2
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der Verordnung wünscht, dass die Feststellung der nach den Rechtsvor-
schriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten erworbenen Leistungen bei
Alter aufgeschoben wird (Art. 36 Abs. 4 Durchführungsverordnung).
3.3.3 Die Leistungsanträge sind von dem Träger zu bearbeiten, bei dem
sie gemäss Artikel 36 der Durchführungsverordnung gestellt oder an den
sie gemäss diesem Artikel übermittelt worden sind. Dieser Träger wird als
«bearbeitender Träger» bezeichnet. Der bearbeitende Träger hat alle be-
teiligten Träger von Leistungsanträgen unter Verwendung eines hierzu
festgelegten Formblatts sofort zu unterrichten, damit die Anträge von sämt-
lichen Trägern unverzüglich und gleichzeitig bearbeitet werden können
(Art. 41 Durchführungsverordnung).
3.4 Der Anspruch auf ausstehende Leistungen erlischt fünf Jahre nach
dem Ende des Monats, für welchen die Leistung geschuldet war (Art. 24
Abs. 1 ATSG).
4.
4.1 Die Vorinstanz nahm im angefochtenen Einspracheentscheid auf die
Regeste von BGE 121 V 195 Bezug, in der zum damaligen Art. 46 des
Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG,
SR 831.20) Folgendes festgestellt wurde: Die Nachzahlung von Leistun-
gen unterliegt, auch wenn die Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher
hinreichend substantiierten Leistungsbegehren nicht entsprochen hat, ei-
ner absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab dem
Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird. Diese Rechtsprechung
wurde unter anderem damit begründet, bei Sozialversicherungsleistungen
handle es sich typischerweise um periodische Geldleistungen, welche ei-
nen aktuellen Unterhaltsbedarf abdecken sollten und welche nicht zur Äuf-
nung eines mehr oder weniger grossen Vermögens führen sollten, was je-
doch bei Nachzahlungen für längere Zeitperioden der Fall sein dürfte (BGE
121 V 195 E. 5c).
4.2 Das Bundesgericht hat trotz der Kritik eines Teils der Lehre (UELI KIE-
SER, Bemerkungen, in: AJP 1995 S. 1619 f.; THOMAS LOCHER, Grundriss
des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl., Bern 1997, S. 335 Rz. 7; UELI KIE-
SER, Die Eingliederungsmassnahmen als Gegenstand von Anmeldung, Ab-
klärung und Verfügung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Rechtsfragen der
Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 117 ff., S. 125) an dieser
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Seite 9
Rechtsprechung auch unter der Herrschaft des ATSG festgehalten, da die-
selben Gründe, welche im Allgemeinen für die Einführung von Verjährungs-
bzw. Verwirkungsbestimmungen sprachen, grundsätzlich auch für rechtzei-
tig angemeldete Ansprüche gelten (vgl. Urteil M 12/06 vom 23. November
2007 E. 5). Nach diesem Urteil ist Art. 24 Abs. 1 ATSG weiterhin auch auf
rechtzeitig angemeldete Ansprüche anwendbar; Anmeldung und Neuan-
meldung wirken dabei gleichsam wie eine Unterbrechung der fünfjährigen
Frist (vgl. auch Urteil U 314/05 vom 7. September 2006 E. 6.2). Im Urteil
8C_888/2012 vom 20. Februar 2013 E. 4.3 hat das Bundesgericht zudem
festgehalten, dass Art. 24 Abs. 1 ATSG grundsätzlich auch in jenen Fällen
Anwendung findet, in denen der Versicherungsträger zunächst mit der Prü-
fung eines Anspruchs begonnen hatte, hernach aber nicht über diesen mit-
tels Verfügung entschied. Das Bundesgericht hat - in Kenntnis der Kritik
eines Teils der Lehre - seine Rechtsprechung, wonach Art. 24 Abs. 1 ATSG
selbst für rechtzeitig angemeldete Ansprüche gilt, wiederholt bestätigt (Ur-
teil des Bundesgerichts 8C_977/2012 vom 27. März 2013 E. 3.2 und 4.2).
4.3 Nach dem Gesagten besteht mit Blick auf den Zeitraum von Juni 2005
bis November 2010 keine Möglichkeit für eine Nachzahlung von Renten-
leistungen. Die bundesgerichtliche Auslegung von Art. 24 Abs. 1 ATSG
schliesst ein solches Vorgehen aus. Aufgrund des Rentenantrags vom 8.
Dezember 2015 konnte die Vorinstanz nur die ausstehenden Rentenleis-
tungen mit Wirkung ab 1. Dezember 2010 ausrichten. Die Rentenleistun-
gen für den Zeitraum von Juni 2005 bis November 2010 waren aufgrund
der fünfjährigen Frist nach Art. 24 Abs. 1 ATSG verwirkt. Dies müsste im
Übrigen selbst dann gelten, wenn man aufgrund des FZA, das am 1. Juni
2002 in Kraft trat, bzw. der zuvor zitierten Bestimmungen von Verordnung
und Durchführungsverordnung davon ausgehen würde, dass die Anmel-
dung zum Bezug der deutschen Altersrente vom 5. Juli 2002 zugleich auch
als hinreichend substantiiertes Leistungsbegehren für eine schweizerische
Altersrente zu betrachten gewesen wäre. Dies erscheint allerdings abwe-
gig, da die (…) 1941 geborene Beschwerdeführerin seinerzeit das (ordent-
liche) schweizerische Rentenalter von 64. vollendeten Altersjahren noch
nicht erreicht hatte und gemäss einem Schreiben des deutschen Versiche-
rungsträgers vom 8. April 2016 auch kein Vorbezug beantragt worden war
(act. 17). Somit erfüllte sie zum fraglichen Zeitpunkt (am 5. Juli 2002) die
Voraussetzungen zum Bezug der schweizerischen Altersrente noch nicht,
weshalb die ausgebliebene Mitteilung an die Vorinstanz prima vista nach-
vollziehbar ist.
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Seite 10
5.
Nach dem Gesagten besteht mit Blick auf den Zeitraum von Juni 2005 bis
November 2010 keine Möglichkeit für eine Nachzahlung von Rentenleis-
tungen. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet, weshalb
sie abzuweisen und der vorinstanzliche Einspracheentscheid vom 20. Mai
2016 zu bestätigen ist.
6.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), so-
dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind. Weder die obsiegende Vor-
instanz noch die unterliegende Beschwerdeführerin haben Anspruch auf
Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2] und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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