Abtei lung II I
C-353/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 0 6 . J u l i 2 0 0 9
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter Stefan Mesmer,
Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiberin Christine Schori Abt.
A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Marco Mona,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Invalidenrente, Revision, Verfügung
vom 4. Dezember 2007
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-353/2008
Sachverhalt:
A.
Herr A._______, geboren am (...) 1968, ist portugiesischer Staatsan-
gehöriger. Er arbeitete ab 1987 als Hilfsarbeiter auf dem Bau in der
Schweiz und zahlte für diese Zeit die obligatorischen Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). In den Ferien in Portugal erlitt er im Jahr 1989 einen Motor-
radunfall, woraufhin ihm beide Ellbogen operiert werden mussten. Sein
letzter Arbeitstag in der Schweiz war im September 1999 (vgl.
MEDAS-Gutachten Seite 6). Am 15. Juli 1999 (act. 1) stellte er ein Ge-
such um Leistungen der Invalidenrente (Berufsberatung, Umschulung
auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung und Rente). Nach medizini-
schen, beruflichen und wirtschaftlichen Abklärungen verfügte die IV-
Stelle Z._______ am 21. September 2001 (act. 44-46), dass dem Ver-
sicherten mit Wirkung ab 14. Juli 1998 ein halbe Invalidenrente bei ei-
nem Invaliditätsgrad von 50 % und ab 15. Dezember 1999 eine ganze
Rente bei einem Invaliditätsgrad von 67 % zustehe (act. 44-46).
B.
Mit Schreiben vom 12. Oktober 2004 (act. 59) informierte der Versi-
cherte die IV-Stelle Z._______, er verlege ab November 2004 seinen
Wohnsitz nach Portugal. Die nun neu zuständig gewordene IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (IVSTA) erstellte am 23. November 2004 ei-
ne Mitteilung, in welcher sie bestätigte, dass dem Versicherten mit Wir-
kung ab 1. Dezember 2004 eine ganze Rente bei einem Invaliditäts-
grad von 67 % ausgerichtet werde (act. 61).
C.
Die IVSTA leitete am 10. März 2006 eine Revision der IV-Leistungen
an den Versicherten ein (act. 62). In der Folge beauftragte die IVSTA
am 17. Juli 2006 die MEDAS Y._______, eine pluridisziplinäre Begut-
achtung des Versicherten durchzuführen (act. 64). Dres. med.
B._______ und C._______ von der MEDAS Y._______ fassten in
ihrem Gutachten vom 1. Mai 2007 zusammen, dass dem Versicherten
die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau nach wie
vor nicht mehr zumutbar sei. Für eine körperlich leichte Tätigkeit mit
gewissen Einschränkungen betrage die Arbeitsfähigkeit 66.6 %. Limi-
tierend seien hier lediglich die psychopathologischen Befunde
(act. 76).
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D.
Der medizinische Dienst der IVSTA beurteilte am 19. Juli 2007 den
Gesundheitszustand des Versicherten aufgrund der Akten und hielt
fest, dass beim Versicherten ab dem 31. Januar 2007 eine Arbeitsfä-
higkeit von 65 % in Verweisungstätigkeiten bestehe (act. 78). Aufgrund
dieser Angaben ergab der am 8. August 2007 erstellte Einkommens-
vergleich einen Invaliditätsgrad von 35.67 % ab dem 31. Januar 2007
(act. 79). Mit Vorbescheid vom 29. August 2007 teilte die IVSTA dem
Versicherten mit, dass kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente be-
stehe (act. 80).
E.
Der Versicherte liess zusammen mit seiner Stellungnahme vom
30. Oktober 2007 (act. 87) zum Vorbescheid vom 29. August 2007
(act. 80) neuere Arztberichte (von Dr. D._______, Neurochirurg,
14. September 2007; Dr. E._______, Orthopädin, 21. September 2007;
Dr. F._______, Allgemeinmediziner, 24. September 2007;
Dr. G._______, Psychiater, 26. September 2007) einreichen und bean-
tragte, es sei ihm unverändert weiterhin eine Dreiviertelrente auszu-
richten.
F.
Nachdem die IVSTA das Dossier erneut ihrem medizinischen Dienst
zur Beurteilung unterbreitet hatte, verfügte sie am 4. Dezember 2007
(act. 91), es bestehe ab 1. Februar 2008 kein Anspruch mehr auf eine
Rente der Invalidenversicherung. Aufgrund der neu erhaltenen Unter-
lagen habe sie festgestellt, dass der Versicherte wieder in der Lage
wäre, eine dem Gesundheitszustand angepasste Tätigkeit auszuüben.
Dabei könne der Versicherte mehr als 60 % des Erwerbseinkommens
erzielen, das er erreichen würde, wenn er nicht invalid geworden wäre.
G.
Der Versicherte (nachfolgend: Beschwerdeführer) liess am 17. Januar
2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er bean-
tragte, es sei ihm weiterhin die bisherigen IV-Leistungen zuzuspre-
chen. Ausserdem stellte er den Antrag, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu bewilligen und ihm in der Person des Unterzeich-
nenden Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben. Der
Beschwerde legte er nochmals die gleichen Arztberichte wie bereits in
der Stellungnahme vom 30. Oktober 2007 bei.
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H.
Die IVSTA (nachfolgend: Vorinstanz) reichte am 5. Mai 2008 ihre Ver-
nehmlassung ein und beantragte, es sei in teilweiser Gutheissung der
Beschwerde festzustellen, dass der Beschwerdeführer ab dem 1. Feb-
ruar 2008 noch Anspruch auf eine halbe Invalidenrente habe. Die Be-
schwerde vermöge keine Veranlassung zu einem Abweichen von der
Beurteilung des ärztlichen Dienstes gestützt auf das MEDAS-Gutach-
ten zu geben. Als begründet erweise sich die Beschwerde insoweit, als
das Abweichen von den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen im
Einkommensvergleich gerügt werde. Zu einer Änderung der Berech-
nungsgrundlagen habe tatsächlich kein Anlass bestanden. Die neue
Berechnung habe ergeben, dass der Invaliditätsgrad des
Beschwerdeführers noch 58 % betrage.
I.
Mit Replik vom 13. Juni 2008 hielt der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen vollumfänglich fest. Es sei ihm ein leidensbedingter Abzug
von 15 bis 20 % vom Invalidenlohn zu gewähren. Zudem weiche das
beanstandete Gutachten der MEDAS Y._______ vom 1. Mai 2007 vom
Erstgutachten aus dem Jahr 2001, welches zur Berentung führte, ab,
ohne objektiv festellbare (neue) Gesichtspunkte vorzubringen. Es
handle sich um eine andere Beurteilung desselben medizinischen
Sachverhaltes ohne Begründung und ohne Umschreibung der festge-
stellten Verbesserung.
J.
Mit Duplik vom 23. Juni 2008 hielt die Vorinstanz fest, dass sie bezüg-
lich der medizinischen Beurteilung auf ihre Vernehmlassung verweise
und bei der Verwendung von DAP-Zahlen grundsätzlich kein Leidens-
abzug vorzunehmen sei und verwies auf BGE 129 V 472 ff. E. 4.2.3.
Der von der Vorinstanz dennoch gewährte Abzug sei wohlwollend vor-
genommen worden.
K.
Mit Verfügung vom 31. Oktober 2008 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, das Formular „Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege“ auszufüllen und mit den nötigen Beweismitteln ergänzt
zu retournieren.
L.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 8. Januar 2009 das
ausgefüllte Formular sowie einige Belege einreichen.
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M.
Die Instruktionsrichterin hielt mit Verfügung vom 10. Februar 2009 fest,
dass das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung aufgrund der vor-
handenen Unterlagen abgewiesen werden müsste, weshalb sie dem
Beschwerdeführer eine nochmalige Frist zur Einreichung weiterer Un-
terlagen insbesondere zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen, dem
Wert der Liegenschaft sowie der Hypothekarbelastung gewährte.
Der Beschwerdeführer liess mit Schreiben vom 13. März 2009 eine Er-
klärung der H._______ vom 18. Februar 2009 betreffend Hypothek so-
wie einen Grundbuchauszug einreichen.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig für die Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (Verwal-
tungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), sofern kein Ausnahme-
tatbestand erfüllt ist (Art. 31, 32 des Bundesgesetzes über das Bun-
desverwaltungsgericht vom 17. Juni 2005 [Verwaltungsgerichtsgesetz,
VGG, SR 172.32). Zulässig sind Beschwerden gegen Verfügungen von
Vorinstanzen gemäss Art. 33 VGG. Die IV-Stelle für Versicherte im
Ausland ist eine Vorinstanz im Sinn von Art. 33 Bst. d VGG (vgl. auch
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversiche-
rung vom 19. Juni 1959 [IVG, SR 831.20]).
Die angefochtene Verfügung ist als Verfügung im Sinn von Art. 5 VwVG
zu qualifizieren, und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt. Das VwVG findet aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG jedoch
keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundes-
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gesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Nach Art. 2 des
ATSG sind die Bestimmungen des ATSG anwendbar, soweit die einzel-
nen Sozialversicherungsgesetze des Bundes dies vorsehen. Nach
Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invaliden-
versicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar, soweit das IVG
nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt und hat an deren Aufhebung oder Änderung ein
schutzwürdiges Interesse (Art. 48 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (Art. 50
Abs. 1, Art. 52 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 60 ATSG), weshalb auf sie
einzutreten ist.
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann ge-
rügt werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens), beruhe
auf einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechts-
anwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren
der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl.
FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983,
S. 212).
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2007 sprach die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit Wirkung ab dem 1. Februar 2008 keine
Invalidenrente mehr zu. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner
Beschwerde, es seien ihm weiterhin die bisherigen IV-Leistungen
zuzusprechen. Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2008 kam die
Vorinstanz auf ihre Verfügung insoweit zurück, als sie beantragte dem
Beschwerdeführer sei ab dem 1. Februar 2008 eine halbe
Invalidenrente zuzusprechen. Der Beschwerdeführer bestätigte in
seiner Replik seine Rechtsbegehren der Beschwerde.
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Demzufolge ist aufgrund der Rechtsbegehren streitig und damit zu
prüfen, ob und wenn ja, in welchem Umfang der Beschwerdeführer
auch nach dem 1. Februar 2008 noch Anspruch auf eine Invalidenren-
te hat.
2.2 Vorab ist zu prüfen, welche materiellen Rechtsnormen im vorlie-
genden Verfahren anwendbar sind.
2.3 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt der spezialgesetzlichen Übergangsbe-
stimmungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein allfälli-
ger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel auf-
grund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE130 V 445).
2.4 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates
der Europäischen Union, so dass vorliegend die folgenden Erlasse an-
wendbar sind: das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Eu-
ropäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über
die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (Freizügigkeitsabkommen, FZA,
SR 0.142.112.681), sein Anhang II, die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozia-
len Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Fami-li-
enangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern
(nachfolgend: Verordnung [EWG] Nr. 1408/71; SR 0.831.109.268.1)
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71
(SR 0.831.109.268.11) (vgl. Art. 80a IVG). Das Freizügigkeitsabkom-
men setzt die verschiedenen bis dahin geltenden bilateralen Abkom-
men zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den ein-
zelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union insoweit aus, als darin
derselbe Sachbereich geregelt wird (Art. 20 FZA).
Soweit dieses Abkommen, insbesondere dessen Anhang II, der die
Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit regelt (Art. 8 FZA),
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und dessen Ausführungsverordnungen keine abweichenden Bestim-
mungen vorsehen, ist mangels einer einschlägigen gemeinschafts-
rechtlichen bzw. abkommensrechtlichen Regelung die Ausgestaltung
des Verfahrens sowie die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen ei-
ner schweizerischen Invalidenrente grundsätzlich Sache der inner-
staatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 253 E. 2.4). Daraus folgt, dass
die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht den Leistungsan-
spruch des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 Abs. 1 Verordnung
(EWG) Nr. 1408/71 grundsätzlich nach den für schweizerische Staats-
angehörige geltenden Regeln zu beurteilen haben.
3.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Schweizerischen Bundesge-
richts sind für die richterliche Beurteilung grundsätzlich die tatsächli-
chen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen
Verfügung massgebend (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen, vgl. auch
Thomas Locher, Grundriss des Sozialversicherungsrechts, 3. Auflage,
Bern 2003, S. 489 Rz. 20).
Im Rentenrevisionsverfahren ist nach der bundesgerichtlichen Recht-
sprechung als zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer an-
spruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades die letzte rechts-
kräftige Verfügung massgeblich, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei
Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen
des Gesundheitszustands) beruht (BGE 133 V 108 E. 5.4). Der rechts-
erhebliche Sachverhalt wird somit in zeitlicher Hinsicht durch die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 21. September 2001 (act. 44) als Referenz-
punkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung des Invali-
ditätsgrades einerseits und die angefochtene Verfügung vom 4. De-
zember 2007 (act. 91) andererseits bestimmt. Es wird daher zu prüfen
sein, ob zwischen dem 21. September 2001 und dem 4. Dezember
2007 eine anspruchsbeeinflussende Änderung des Gesundheitszu-
stands eingetreten ist.
4.
4.1 Am 1. Januar 2003 traten die Bestimmungen des ATSG sowie die
zugehörige Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemei-
nen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11) in Kraft.
Demzufolge ist der Anspruch für die Zeit bis zum 31. Dezember 2002
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aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (BGE 130 V 445). Nicht anwendbar sind hingegen
die Änderungen des ATSG vom 6. Oktober 2006 und der ATSV vom
28. September 2007 (5. IVG-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008), da der angefochtene Entscheid vor
Inkrafttreten der entsprechenden Bestimmungen ergangen ist (vgl.
auch UELI KIESER, ATSG-Kommentar, Zürich Basel Genf 2003, Art. 82
Rz. 4).
4.2 Am 1. Januar 2004 sind die Änderungen des IVG vom 21. März
2003 und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 21. Mai
2003 (IVV; SR 831.201; 4. IV-Revision, AS 2003 3837 bzw. AS 2003
3859) in Kraft getreten. Weiter massgebend sind aber auch solche
Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung des früher entstandenen
Rentenanspruchs von Belang sind. Für das IVG sind die bis zum
31. Mai 2002 gültigen Fassungen, ab dem 1. Juni 2002 in der Fassung
vom 8. Oktober 1999 [AS 2002 701, sowie AS 2002 685] und ab dem
1. Januar 2003 in der Fassung vom 6. Oktober 2000 [AS 2002 3371
und 3453] zu beachten. Für die Zeit vor Inkrafttreten der genannten
Erlasse richtet sich ein allfälliger Anspruch nach altem Recht. Die
Änderungen des IVG vom 6. Oktober 2006 und der IVV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision, AS 2007 5129 bzw. AS 2007
5155, in Kraft seit 1. Januar 2008) sind hingegen nicht anwendbar, da
der angefochtene Entscheid vor Inkrafttreten der entsprechenden Be-
stimmungen ergangen ist.
4.3 Bezüglich der vorliegend auf Grund von Art. 2 ATSG in Verbindung
mit Art. 1 Abs. 1 IVG zu berücksichtigenden ATSG-Normen zur Ar-
beitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8)
und zur Bestimmung des Invaliditätsgrades (Art. 16) sowie zur Revisi-
on der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) hat das
Schweizerische Bundesgericht (vormals: Eidgenössisches Versiche-
rungsgericht) erkannt, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthal-
tenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fas-
sung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden
Begriffen vor Inkrafttreten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit
keine Änderung ergibt, weshalb die hierzu entwickelte Rechtsprechung
übernommen und weitergeführt werden kann (vgl. BGE 130 V 343
E. 3). Auch die Normierung des Art. 16 ATSG führt nicht zu einer Mo-
difizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei er-
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werbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen
Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (zu Art. 28
Abs. 2 IVG in der bis zum 31. Dezember 2002 in Kraft gestandenen
Fassung vgl. BGE 128 V 29 E. 1, BGE 104 V 135 E. 2a und b).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Un-
fall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG); sie gilt als eingetreten, sobald sie die für
die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erforderliche
Art und Schwere erreicht hat (Art. 4 Abs. 2 IVG).
Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültig gewesenen
Fassung besteht ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, wenn die
versicherte Person zu mindestens zwei Dritteln, derjenige auf eine hal-
be Rente, wenn sie mindestens zur Hälfte, und derjenige auf eine Vier-
telsrente, wenn sie mindestens zu 40 % invalid ist. Die seit dem 1. Ja-
nuar 2004 massgeblichen neuen Rentenabstufungen gemäss Art. 28
Abs. 1 IVG geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % An-
spruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindes-
tens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze
Rente.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkom-
men, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach
Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliede-
rungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgegli-
chener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen),
in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könn-
te, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen;
Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Wei-
se zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen
ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenüberge-
stellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invalidi-
tätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen
ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach
Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die
so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allge-
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meine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 30 E. 1,
104 V 136 E. 2a und b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitsschaden zu
beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Wei-
teren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch
zugemutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbs-
möglichkeiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Bei der Bemessung der Invalidität
ist auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen der funktionellen Behin-
derung abzustellen, welche nicht zwingend mit dem vom Arzt festge-
legten Grad der funktionellen Einschränkung übereinstimmen müssen
(BGE 110 V 275 E. 4a [= ZAK 1985 S. 462 E. 4a]).
Zu bemerken bleibt, dass aufgrund des im gesamten Sozialversiche-
rungsrecht geltenden Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ein
in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich dauernd arbeitsunfähiger Versi-
cherter gehalten ist, innert nützlicher Frist Arbeit in einem anderen Be-
rufs- oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
sogenannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 ff.).
5.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder
auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt
oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision
gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die
geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu
beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesent-
lichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann
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revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich
gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben.
Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben,
wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung
gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist
(BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unerheblich ist unter revisi-
onsrechtlichen Aspekten die unterschiedliche Beurteilung eines im
Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts (BGE 112 V 371 E. 2b
mit Hinweisen).
5.3 Ob eine revisionsrechtlich relevante Änderung eingetreten ist, be-
urteilt sich grundsätzlich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im
Zeitpunkt der ursprünglichen bzw. letzten rechtskräftigen, auf einer
materiellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und durchgeführtem Einkommensvergleich (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustands) beruhenden Rentenverfügung bestanden hat,
mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 133 V
108 E. 5.4, BGE 125 V 369).
Nach einer amtlichen Revision wurde dem Beschwerdeführer mit Ver-
fügung vom 4. Dezember 2007 die bisher gewährte Rente ab
1. Februar 2008 nicht mehr zugesprochen. Gemäss Aktenlage unter-
suchte die Vorinstanz den neuen Sachverhalt eingehend – indem me-
dizinische Unterlagen beim Beschwerdeführer eingeholt wurden und
eine medizinische Begutachtung in der Schweiz durchgeführt wurde.
Anschliessend würdigte die Vorinstanz die Ergebnisse zusammen mit
ihrem medizinischen Dienst. Die letzte rechtskräftige, auf einer materi-
ellen Prüfung mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswür-
digung und Einkommensvergleich beruhende Verfügung datiert vom
21. September 2001 (act. 44-46). Mit dieser Verfügung wurde dem Be-
schwerdeführer eine ganze Rente zugesprochen. Die IV-Stelle
Z._______ stützte sich damals insbesondere auf das Gutachten der
MEDAS Y._______ vom 5. April 2001 (act. 32).
Vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen ist demnach, ob sich der
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im Sinne des Gesetzes
in der Zeit zwischen dem 21. September 2001 (letzte materielle Über-
prüfung) und dem 4. Dezember 2007 (angefochtene Verfügung) tat-
sächlich so gebessert hat, dass ihm nicht mehr eine Invalidenrente
aufgrund eines Invaliditätsgrades von 67 % gewährt werden kann. Ge-
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C-353/2008
mäss den vorliegenden Akten erhielt der Beschwerdeführer mit einem
Invaliditätsgrad von 67 % bis anhin eine ganze Rente zugesprochen
(letztmals bestätigt am 23. November 2004, act. 61). Infolge der 4. IV-
Revision hätte die ganze Rente des Beschwerdeführers auf eine Drei-
viertelsrente reduziert werden sollen, was den Akten jedoch nicht zu
entnehmen ist. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Stellung-
nahme vom 30. Oktober 2007 (act. 87) gegen den Vorbescheid der
Vorinstanz vom 29. August 2007 (act. 80), der vorgesehene Entscheid
sei nicht zu fällen, sondern es sei ihm eine unveränderte Dreiviertels-
Invalidenrente auszurichten. Es kann daher davon ausgegangen wer-
den, dass dem Beschwerdeführer nach Inkrafttreten der 4. IV-Revision
(unter Berücksichtigung der Schlussbestimmungen der Änderung vom
21. März 2003 Bst. f) eine Dreiviertelsrente ausgerichtet wurde. Der
Antrag des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde vom Januar
2008, ihm seien weiterhin die bisherigen IV-Leistungen zuzusprechen,
bedeutet demzufolge, es sei ihm weiterhin eine Dreiviertelsrente aus-
zurichten.
6.
6.1 Das sozialversicherungsrechtliche Verfahren ist vom Untersu-
chungsgrundsatz beherrscht (Art. 43 ATSG). Danach hat die Verwal-
tung und im Beschwerdeverfahren das Gericht von Amtes wegen für
die richtige und vollständige Abklärung des erheblichen Sachverhalts
zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er
findet zum einen sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien
(Art. 28 ff. ATSG; BGE 125 V 195 E. 2, BGE 122 V 158 E. 1a, je mit
Hinweisen). Zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Ab-
klärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet
oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen
des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserhebli-
chen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vor-
liegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu
entscheiden ist (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl.,
Bern 1983, S. 43 und 273). In diesem Rahmen haben Verwaltungsbe-
hörden und Sozialversicherungsgericht zusätzliche Abklärungen stets
vorzunehmen oder zu veranlassen, wenn hiezu aufgrund der Partei-
vorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkt-
e hinreichender Anlass besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Ur-
teil des Bundesgerichts [vormals EVG] vom 20. Juli 2000, I 520/99).
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C-353/2008
6.2 Die Verwaltung und das Gericht haben die medizinischen Unterla-
gen - wie auch alle anderen Beweismittel - nach dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung, d. h. ohne Bindung an förmliche Beweisre-
geln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Dies bedeutet,
dass alle Beweismittel objektiv zu prüfen sind - unabhängig davon, von
wem sie stammen - und danach zu entscheiden ist, ob die verfügbaren
Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsan-
spruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander wider-
sprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen,
ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzu-
geben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische
These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist
entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist,
auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwer-
den berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben
worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und
in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die
Schlussfolgerungen der Expertin oder des Experten begründet sind
(BGE 125 V 352 E. 3a, BGE 122 V 160 E. 1c mit Hinweisen; AHI-Pra-
xis 2001 S. 113 E. 3a). Der erhöhte Beweiswert umfasst allerdings nur
medizinische Fragen, zu deren Beantwortung Ärzte im Sozialversiche-
rungsverfahren beigezogen werden, nicht aber weitere Fragen wie z.B.
die wirtschaftliche Beurteilung.
6.3 Für die Verfügung vom 21. September 2001 hat sich die
Vorinstanz im Wesentlichen auf das polydisziplinäre Gutachten der
MEDAS Zen-tralschweiz vom 5. April 2001 abgestützt (act. 32):
- Dr. med. I._______, Facharzt für Psychiatrie, diagnostizierte in
seinem Gutachten vom 27. Februar 2001 eine mittelgradige de-
pressive Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10 F 32 11),
Verdacht auf ängstlich-abhängige Persönlichkeit (nicht Persön-
lichkeitsstörung), Probleme in der Beziehung zum Ehepartner
(ICD-10 Z 63 0), Probleme bezüglich wirtschaftlicher Verhältnisse
(ICD-10 Z 59). Die festgestellten psychischen Störungen würden
deutlich Krankheitswert erreichen und die Arbeitsfähigkeit in
nicht zu unterschätzendem Ausmass beeinträchtigen. Der Versi-
cherte sei für jegliche in Frage kommende berufliche Tätigkeit zu
50 % arbeitsunfähig (act. 29);
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- Dr. med. J._______, Facharzt Innere Medizin, spezialisiert für
Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, führte
in seinem Gutachten vom 27. Februar 2001 aus, der Beschwer-
deführer leide an posttraumatischen Arthrosen beider Ellbogen-
gelenke, die beidseitig und links akzentuiert zu erheblichen Kon-
trakturen (permanente Beugestellung) und damit nach aussen
hin erkennbaren Deformitäten geführt haben sowie ein unspezifi-
sches teils statisches, teils degeneratives Rückenleiden. Das Ell-
bogenleiden schränke das arbeitsmedizinische Zumutbarkeits-
profil erheblich ein, so seien Trag- bzw. Hebebelastungen auf ma-
ximal 5 bis 8 kg zu beschränken, stereotype Bewegungsbelas-
tungen von Hand- und Ellbogengelenken ungeeignet. Eine ent-
sprechend behinderungsangepasste Tätigkeit sei dem Beschwer-
deführer aber vollschichtig zumutbar. Dem Rückenleiden selbst
komme kein die Arbeitsfähigkeit einschränkender Stellenwert zu
(act. 28);
- Die Beurteilung durch den Berufsberater vom 28. Februar 2001
ergab, dass unter den gegebenen Bedingungen wenig Möglich-
keit für eine berufliche Eingliederung bestehe. Entsprechenden
Bemühungen von Seiten der Berufsberatung wäre wohl mit Si-
cherheit ein Misserfolg beschieden. Die Frage, wie weit die ver-
schiedenen Leiden den Beschwerdeführer in seiner Arbeitsleis-
tung bei geistig einfachen, leichten Arbeiten einschränken, könn-
te nur im Rahmen einer Begutachtung durch eine Berufliche Ab-
klärung (BEFAS) geklärt werden (act. 30);
- Dr. med. K._______, Facharzt Innere Medizin und
Dr. med. L._______, Facharzt Allgemeine Medizin, beurteilten
den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in ihrem Gut-
achten vom 5. April 2001. Sie diagnostizierten posttraumatische
Arthrosen beider Ellbogengelenke mit schweren Kontrakturen bei
Status nach Motorradunfall 1989, mittelgradige depressive Episo-
de mit somatischem Syndrom, Verdacht auf ängstlich-abhängige
Persönlichkeit. Ohne Einschränkung der Arbeitsfähigkeit seien
die Diagnosen eines unspezifischen teils statischen, teils dege-
nerativen Rückenleidens und Adipositas zu nennen. Zusammen-
gefasst sei dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als
Maurer/Bauarbeiter nicht mehr zumutbar, d.h. eine Arbeitsfähig-
keit von 0 %, wobei sich v.a. die rheumatologischen Befunde limi-
tierend auswirkten. Eine körperlich leichte Tätigkeit mit Trag-/He-
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C-353/2008
bebelastungen von maximal 5-8 kg und ohne stereotype Bewe-
gungsbelastungen von Hand-Ellbogengelenken sei dem Be-
schwerdeführer noch zu 50 % der Norm ab dem März 2001 (Da-
tum der Schlussbesprechung) zumutbar – limitierend würden
sich dabei v.a. die rheumatologischen und psychopathologischen
Befunde auswirken.
Für die Verfügung vom 4. Dezember 2007 waren insbesondere folgen-
de Unterlagen wesentlich:
- Dr. med. M._______, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische
Medizin und Rehabilitation, schätzte in seinem Gutachten vom
6. Februar 2007 im Rahmen der MEDAS-Begutachtung, die Ar-
beitsunfähigkeit des Versicherten auf 100 % in seiner ange-
stammten Tätigkeit, dies aufgrund des Funktionsverlustes in bei-
den Ellbogen nach traumatisch bedingten Frakturen (Motorradun-
fall 1989). Für eine körperlich leichte Tätigkeit bestehe unter Ein-
schränkungen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (act. 74);
- Dr. med. N._______, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psy-
chotherapie, erstellte am 20. März 2007 ein Gutachten aufgrund
der Untersuchung vom 31. Januar 2007 im Rahmen der MEDAS-
Begutachtung. Er kam zum Schluss, dass sich der psychische
Gesundheitszustand durch die berufliche Entlastung, welche sich
aufgrund der Berentung beim Versicherten eingestellt habe, und
durch die Rückkehr nach Portugal im Jahr 2004 deutlich gebes-
sert habe. Gegenüber 2001 (mittelgradig depressiv bei einer Ar-
beitsunfähigkeit von 50 %) bestehe heute noch eine leichte de-
pressive Störung. Die Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer
Sicht betrage noch ca. 1/3. Es sei davon auszugehen, dass diese
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auf unbestimmte Zeit andau-
ern werde (act. 75);
- Dres. med. B._______ und C._______ von der MEDAS
Y._______, fassten in ihrem Bericht vom 1. Mai 2007 zusammen,
dass dem Versicherten die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsar-
beiter auf dem Bau nach wie vor nicht mehr zumutbar sei. Für
eine körperlich leichte Tätigkeit mit gewissen Einschränkungen
betrage die Arbeitsfähigkeit 66.6 %. Limitierend seien hier ledig-
lich die psychopathologischen Befunde (act. 76);
Seite 16
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- Dr. med. O._______, Regionalärztlicher Dienst der IV-Stelle, hielt
in ihrem Bericht vom 19. Juli 2007 fest, aus rheumatologischer
Sicht habe sich die Situation des Beschwerdeführers nicht verän-
dert. In psychiatrischer Hinsicht liege noch eine leichte Depressi-
on vor. Es würden keine Konzentrationsprobleme und keine
Schuldgefühle mehr bestehen. Jedoch habe der Beschwerdefüh-
rer immer noch eine einfache und passive Persönlichkeitsstruk-
tur. Der Gesundheitszustand habe sich demnach aus psychiatri-
scher Sicht verbessert, so dass eine Arbeitsfähigkeit von 65%
gegeben sei. Zusammenfassend bestehe unverändert eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % in seiner angestammten Tätigkeit und
eine Arbeitsunfähigkeit von 35 % in einer Verweisungstätigkeit
seit dem 31. Januar 2007 (act. 78);
- Dr. med. D._______, Neurochirurg, hielt in seinem Bericht vom
14. September 2007 fest, es bestünde seit langem Lumbalgien,
welche sich verschlechterten. Physiotherapie sei mit mässigem
Erfolg durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer nehme seit
Jahren Schmerzmittel. Er könne nur eingeschränkt Gewichte he-
ben (act. 83);
- Dr. med. E._______, Orthopädin, bestätigt in ihrem Bericht vom
21. September 2007 den Motorradunfall und die daraus folgen-
den Beschwerden und weist daraufhin, dass gemäss ihrer Tabel-
le eine permanente Arbeitsunfähigkeit von 55 % bestehe
(act. 84);
- Dr. med. F._______, Allgemeinmediziner, attestierte dem Be-
schwerdeführer am 24. September 2007 eine mittlere Depressi-
on, häufig mit Hemmungen, langjährige Lumbalgien, Zervikalgien
und Schmerzen in den Extremitäten, welche sich bei Anstrengun-
gen verschlimmern. Es bestehe eine Arbeitsunfähigkeit in seiner
beruflichen Tätigkeit (act. 85);
- Dr. med. G._______, Psychiater, hielt in seinem Bericht vom
26. September 2007 fest, es bestehe ein sich wiederholender en-
dogener depressiver Zustand, mit Hemmungen/Angstzustände
verbunden. Der Beschwerdeführer nehme regelmässig Medika-
mente ein und sei für alle Tätigkeiten arbeitsunfähig (act. 86);
- Dr. med. O._______, beurteilte mit Bericht vom 14. November
2007 nochmals die Gesundheitssituation des Beschwerdefüh-
Seite 17
C-353/2008
rers. Sie stellte fest, dass die neu eingereichten Arztzertifikate
aus Portugal nicht die Ergebnisse des MEDAS-Gutachtens um-
stossen könnten. Sie verweise daher auf ihre frühere Einschät-
zung (act. 89).
7.
7.1 Die Berichte in den Akten geben ein komplettes Bild über die ge-
sundheitlichen Schäden des Beschwerdeführers und gestatten eine
zuverlässige Beurteilung der Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers.
Die ärztlichen Gutachten von Dres med. M._______, N._______,
B._______ und C._______ beinhalten eine detaillierte Anamnese, sind
begründet, nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und entsprechen
den bundesgerichtlichen Anforderungen an Arztberichte mit hohem
Beweiswert (vgl. E. 5.3). Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers kann auf sie abgestützt werden.
Auch die Beurteilung durch die IV-Stellenärztin Dr. med. O._______
aufgrund der Akten beinhaltet die Anamnese, ist umfassend, in sich
widerspruchsfrei und die Schlussfolgerung ist nachvollziehbar.
Die Berichte von Dres. G._______, E._______, D._______ und
F._______ sind hingegen sehr kurz und wenig detailliert. Sie führen le-
diglich die einzelnen Diagnosen auf und die Schlussfolgerungen be-
züglich der angefügten Arbeitsunfähigkeit sind ohne Begründung und
vermögen nicht zu überzeugen.
Die Verbesserungen des Gesundheitszustandes seit dem letzten
MEDAS-Gutachten im Jahr 2001 werden insbesondere im Teilgutach-
ten von Dr. N._______ begründet. Es lasse sich die Diagnose einer
mittelschweren Depression nicht mehr aufrechterhalten. Es würden
Konzentrationsstörung, Suizidalität, Schuldgefühle fehlen (Ziff. 5 des
GA vom 20. März 2007). Entgegen der Aussagen des Beschwerdefüh-
rers begründete der Gutachter die Verbesserungen.
Insgesamt kommt das Gericht daher zum Schluss, dass der Beschwer-
deführer gemäss dem im Sozialversicherungsrecht massgeblichen Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 126 V 360
E. 5b) in seiner angestammten Tätigkeit weiterhin eine Arbeitsunfähig-
keit von 100 % und in einer Verweisungstätigkeit von einer Arbeitsun-
fähigkeit von 35 % ab 31. Januar 2007 (Zeitpunkt der Untersuchung
Seite 18
C-353/2008
für das MEDAS-Gutachten) besteht - mithin eine rentenrelevante
Besserung eingetreten ist.
8.
8.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkom-
men, Art. 16 ATSG).
8.2 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarktes ist ein theoreti-
scher und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich
der Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
andererseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
ob sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag
oder nicht (BGE 110 V 273 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus
folgt, dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist,
ob eine invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen
vermittelt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebe-
ne Arbeitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügba-
ren Arbeitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden
(AHI 1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von
Art. 16 ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die
zumutbare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass
sie der allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie
nur unter nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittli-
chen Arbeitgebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c,
ZAK 1989 S. 322 E. 4).
8.3 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfol-
gen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmäs-
sig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden,
worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestim-
Seite 19
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men lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig
nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im
Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen
Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode
des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und
b; ZAK 1990 S. 518 E. 2).
Gemäss BGE 129 V 222 E. 4.1 und 4.2 sind für den Einkommensver-
gleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des Beginns des Rentenan-
spruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf
zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame
Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu
berücksichtigen sind. Mittels Aufindexierung der Einkommen kann die
zeitidentische Grundlage erreicht werden.
8.4 Der Beschwerdeführer rügte, das Valideneinkommen sei nicht kor-
rekt berechnet worden.
Zur Bestimmung des Valideneinkommens ist auf die Angaben des letz-
ten Arbeitgebers vom 22. November 1999 (act. 12) abzustützen. Dem-
nach hat der Beschwerdeführer, wie die Vorinstanz in ihrem Einkom-
mensvergleich vom 8. August 2007 (act. 79) richtig feststellte, im Jahr
1999 pro Jahr rund CHF 54'000.- verdient und würde ohne gesund-
heitliche Einschränkungen diesen Lohn grundsätzlich auch weiterhin
beziehen können. Auch die im Zeitpunkt der Verfügung vom 21. Sep-
tember 2001 zuständige IV-Stelle Z._______ ging von einem Validen-
einkommen von CHF 54'000.- im Jahr 2000 aus (act. 44-46). Wird der
Jahreslohn von CHF 54'000.- jedoch korrekterweise auf das Jahr 2007
(Zeitpunkt der Verfügung vom 4. Dezember 2007) aufindexiert, so er-
gibt sich ein Valideneinkommen von CHF 59'395.67 (Nominallöhne
Veränderung gegenüber dem Vorjahr, Männer, Bundesamt für Statistik
Lohnentwicklung 2007).
8.5
8.5.1 Zur Bestimmung des Invalideneinkommens machte der Be-
schwerdeführer in seiner Beschwerde geltend, dass bei der Bemes-
sung einer IV-Rente im Revisionsverfahren von den gleichen Berech-
nungsgrundlagen wie bei der rentenzusprechenden Verfügungen aus-
gegangen werden müsse, denn nur veränderte Tatsachen, welche in
der Person des Versicherten liegen würden, könnten zu einer Verände-
rung der Rente führen. Ausserdem sei zu beachten, dass der Be-
Seite 20
C-353/2008
schwerdeführer bei einer Arbeitsbewerbung ein ausserordentlich ho-
hes Handicap habe. Er sei in beiden Ellenbogen sichtbar stark behin-
dert, sei seit 10 Jahren nicht mehr arbeitstätig und habe eine sichtbare
Depression. Die Chancen, eine Restarbeitsfähigkeit zu verwerten, sei-
en sehr schlecht. Es dränge sich daher ein maximaler leidensbedingter
Abzug von 25 % auf.
In seiner Replik vom 13. Juni 2008 rügte der Beschwerdeführer, dass
in der Praxis bei Konstellationen, wie sie bei ihm vorlägen, ein leidens-
bedingter Abzug von 15-20 % berücksichtigt werde. Die Begründung
„l'absence de la barrière linguistique“ betreffend der Höhe des Abzu-
ges sei falsch, denn es gehe nicht um portugiesische Lohn- und Ar-
beitsverhältnisse, sondern um Verhältnisse, welche der Versicherte in
der deutschen Schweiz antreffen könnte.
8.5.2 Die Vorinstanz führte in ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2008
aus, dass sich die Beschwerde insoweit als begründet erweise, als das
Abweichen von den ursprünglichen Berechnungsgrundlagen im Ein-
kommensvergleich gerügt werde. Es habe tatsächlich kein Anlass für
eine Änderung der Berechnungsgrundlagen bestanden. Gemäss der
Rechtsprechung sei ein Abstützen auf die DAP-Zahlen zulässig. Der
nun im Beschwerdeverfahren nochmals durchgeführte Einkommens-
vergleich habe ergeben, dass der Invaliditätsgrad noch 58 % betrage
(bei einem Invalideneinkommen von CHF 26'438 und einem leidensbe-
dingten Abzug von 5 %) und der Beschwerdeführer somit Anspruch
auf eine halbe Rente habe (act. 95).
Die Vorinstanz entgegnete dem Beschwerdeführer in ihrer Duplik vom
23. Juni 2008, dass gemäss Bundesgerichtsrechtssprechung bei Ver-
wendung von DAP-Zahlen grundsätzlich keine leidensbedingte Abzüge
vorzunehmen seien. Der gleichwohl vorgenommene Abzug, sei sehr
wohlwollend gewesen, weshalb eine Erhöhung nicht indiziert sei.
8.5.3 Das Invalideneinkommen für die Verfügung vom 21. September
2001 eruierte die damals zuständige IV-Stelle Z._______ (act. 44-46).
Die Berechnung beruhte auf der Annahme, dass der Beschwerdefüh-
rer bis am 15. September 1999 in der angestammten Tätigkeit zu 50 %
arbeitsfähig gewesen sei und anschliessend voll arbeitsunfähig. Mit
Behinderung würde der Beschwerdeführer bei 50 % CHF 18'000.- ver-
dienen. Dieser Betrag stelle den Durchschnittslohn der noch zumutba-
ren Arbeitsplätze aufgrund der Lohndaten der Dokumentation von Ar-
Seite 21
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beitsplätzen der SUVA (DAP; vgl. act. 34, 35) dar.
Für den Vorbescheid vom 29. August 2007 stützte sich die Vorinstanz
auf den Einkommensvergleich vom 8. August 2007, welcher auf den
tabellarischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik
für das Jahr 2004 (LSE 2004) basiert. Gemäss dieser Berechnung leg-
te die Vorinstanz fest, dass das Invalideneinkommen des Beschwerde-
führers monatlich CHF 3'101.49 betrage. Dieser Einkommensvergleich
wurde für die Verfügung vom 4. Dezember 2007 nicht neu berechnet,
obwohl der Beschwerdeführer in seiner Einsprache vom 30. Oktober
2007 auf eine widersprüchliche Berechnung des Invalideneinkommens
hinwies.
Grundsätzlich ist bei einer Revision von den gleichen
Berechnungsgrundlagen auszugehen. Ein Wechsel zwischen der
Berechnung aufgrund der DAP-Profile oder der LSE-Zahlen für die
Verfügung ist möglich, wenn im Vorbescheid die ursprüngliche
Verwendung falsch war (Bspw. nur 3 DAP-Arbeitsplätze statt 5 für den
Durchschnittslohn verwendet wurden; vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 13. Februar 2007 I 264/06). Angesichts der notwendigen
Vergleichbarkeit ist es demzufolge grundsätzlich korrekt, bei einer
Revision ebenfalls auf die DAP-Zahlen abzustützen, wenn bereits die
Berechnung des Einkommensvergleichs in der letzten materiell
geprüften Verfügung auf diesen basiert.
Zu bemerken bleibt, dass in der Verfügung vom 21. September 2001
für die Berechnung des Invalideneinkommens lediglich auf drei DAP-
Blätter, d.h. auf drei zumutbare Arbeitsplätze abgestützt wurde
(act. 34). Dies würde aufgrund heutiger Rechtsprechung nicht mehr
akzeptiert, da für die Repräsentativität der DAP-Profile fünf
verschiedene zumutbare Arbeitsplätze gefordert werden (vgl. BGE 129
V 472 E. 4.2.2 und BGE I 264/06 E. 4.2.1). Im Rahmen der Revision
ist dieser Umstand jedoch hinzunehmen, da aufgrund fortentwickelter
Rechtsprechung keine Wiedererwägung gerechtfertigt ist.
Wie die Vorinstanz in ihrem Einkommensvergleich vom 28. April 2008
richtig ausführte, ist von einem jährlichen Invalideneinkommen von
CHF 37'484.- (vgl. DAP-Durchschnittslohn bei 100 %; act. 34) im Jahr
2001 aufindexiert auf das Jahr 2007 sowie für eine Arbeitsfähigkeit
von 65 % von einem Invalidenlohn von CHF 26'438.- auszugehen.
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Ein leidensbedingter Abzug ist, wie die Vorinstanz richtig festhielt, ge-
mäss Urteil des Bundesgerichts vom 6. Mai 2008 8C_319/2007 und
BGE 129 V 472 nicht möglich, wenn die Lohndaten von DAP-Profilen
als Berechnungsgrundlage verwendet werden. Nimmt die Vorinstanz
dennoch einen Abzug von 5 % vor, so ist dies eine unkorrekte
Ermessensausübung. Ein leidensbedingter Abzug kann nicht gewährt
werden.
Demzufolge ist von einem Invalideneinkommen von CHF 26'438.-
auszugehen.
8.6 Wird das Invalideneinkommen mit dem Valideneinkommen vergli-
chen ([{59'395.67-26'438}x100]:59'395.67), resultiert ein Invaliditäts-
grad von 55.48%, was den Beschwerdeführer zum Bezug einer halben
Invalidenrente berechtigt. Die Vorinstanz ist demnach zu Recht auf ihre
Verfügung zurückgekommen und hat in ihrer Vernehmlassung bean-
tragt, dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab 1. Februar 2008 zu-
zusprechen.
9.
Die Vorinstanz hat damit dem Beschwerdeführer mit angefochtener
Verfügung vom 4. Dezember 2007 zu Unrecht keine Rente mehr zuge-
sprochen. Die Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, und
dem Beschwerdeführer eine halbe Rente ab Februar 2008
zuzusprechen.
10.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die unentgeltliche Prozessfüh-
rung sowie die unentgeltliche Beiordnung seines Anwaltes als Rechts-
vertreter. Er begründet dies in seiner Beschwerde damit, dass er sich
vor vier Jahren mit einem Betrag von 100'000 Euro verschuldet habe,
um ein Haus für die Familie zu kaufen, wovon heute noch 60 % ge-
schuldet seien. Es gebe keine Einkommensbestandteile ausser dem
Renteneinkommen der Ehefrau. Auch Ersparnisse gebe es keine. Es
sei ihm nicht möglich, Verfahrenskosten zu zahlen. Er spreche die
Sprache des Verfahrens nicht und sei rechtsunkundig. Der Beschwer-
deführer reichte mit Eingabe vom 8. Januar 2009 das vom Bundesver-
waltungsgericht geforderte ausgefüllte Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege ein.
Seite 23
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Mit Eingabe vom 13. März 2009 reichte der Beschwerdeführer einen
Grundbuchauszug sowie eine Bestätigung der Bank vom 18. Februar
2009 bezüglich der hängigen Hypothekarschuld, welche aktuell
115'675.20 € betrage.
10.2 Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine Partei, die nicht über die
erforderlichen Mittel verfügt und deren Begehren nicht als aussichtslos
erscheint, auf Antrag von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit
werden.
Eine Person ist bedürftig, wenn sie nicht in der Lage ist, für die Pro-
zesskosten aufzukommen, ohne das sie Mittel beanspruchen müsste,
die zur Deckung des Grundbedarfs für sie und ihre Familie notwendig
sind (BGE 127 I 202 E. 3b). Die Bedürftigkeit ist aufgrund der einge-
reichten Unterlagen zu beurteilen.
Massgebend für die Bestimmung der Bedürftigkeit ist die gesamte
wirtschaftliche Situation des Gesuchstellers zur Zeit der Einreichung
des Gesuches, also vorliegend im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung.
Der Nachweis der Prozessarmut obliegt derjenigen Partei, welche sich
darauf beruft, weshalb diese insbesondere die Pflicht hat, ihre Einkom-
mens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit
als möglich zu belegen (BGE 5P. 113/2003 E. 2.1; BGE 120 Ia 179
E. 3a / JdT 1995 I 283).
Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung vom 17. Januar 2008 erhielt der
Beschwerdeführer eine ganze Rente, welche jedoch per 1. Februar
2008 eingestellt wurde. Rückwirkend erhält der Beschwerdeführer nun
eine halbe Rente ab dem 1. Februar 2008 zugesprochen. Es ist daher
für die Berechnung der Einkommenssituation des Beschwerdeführers
auf eine halbe Rente von monatlich CHF 1'460.- / 961 € (act. 61) ab-
zustellen. Die monatliche Rente des Beschwerdeführers der Pensions-
kasse bis zur Einstellung der Invalidenrente kann den Akten nicht ent-
nommen werden. Aus dem eingereichten Formular „Gesuch um unent-
geltliche Rechtpflege“ und den weiteren Angaben betreffend die Ein-
kommensverhältnisse (inkl. den beigelegten Unterlagen) geht hervor,
dass die Ehefrau des Beschwerdeführers eine monatliche Invaliden-
rente von 763 € und eine monatliche Rente der Pensionkasse von
353 €, d.h. monatlich total 1'116 € erhält. Die Familie mit zwei minder-
jährigen Kindern verfügt demnach über ein jährliches Einkommen von
24'924 €.
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Dem gegenüber stehen gemäss Angaben des Beschwerdeführers
Ausgaben pro Jahr von total CHF 38'850 für Hypothekarzins inkl.
„Hauskosten“ (CHF 26'250.-), Krankenkassenprämien (CHF 1'980.-),
ungedeckte Arztkosten (CHF 540.-), Kosten für öffentlicher Verkehr
(CHF 1'080.-) und Schuldamortisation (CHF 9'000.-).
Die Kosten für den öffentlichen Verkehr können nicht in Abzug ge-
bracht werden, da der Beschwerdeführer keiner Arbeitstätigkeit nach-
geht und nicht geltend macht, für welche Aktivitäten er auf den öffentli-
chen Verkehr unbedingt angewiesen sei (vgl. Richtlinien Ziff. 2.3.6).
Des Weiteren sind die angegebenen Arztkosten nicht belegt und kön-
nen daher ebenfalls nicht berücksichtigt werden.
Die Hypothekarzinsen, Amortisationen für das Haus und die Schuld-
zinsen können für die Berechnung der Ausgaben berücksichtigt wer-
den (BGE 5P.250/2002 E.4.3). Bezüglich den Armotisationsraten für
die persönliche Schuld gegenüber der Bank hat der Beschwerdeführer
keinen Nachweis erbracht, dass die Amortisationsraten vertraglich fix
vereinbart wurden. Selbst bei einer allfälligen Berücksichtigung ist es
dem Beschwerdeführer zuzumuten, die Kosten aus dem Überschuss
zu tragen, wie untenstehend aufgezeigt wird.
Der erweiterte Grundbedarf (Nahrungsmittel, Getränke, Körperpflege,
Kleidung, etc.) für eine in Portugal wohnende Familie mit zwei minder-
jährigen Kindern setzt sich pro Jahr gemäss den von den schweizeri-
schen Botschaften im Auftrag des Eidgenössischen Justiz- und Polizei-
departement für die Bemessung der materiellen Hilfe gemäss Bundes-
gesetz vom 21. März 1973 über Fürsorgeleistungen an Ausland-
schweizer zusammen gestellten Richtlinien wie folgt zusammen (Wech-
selkurs vom 8. Juni 2009: 1€ = 1.5191 CHF):
6'552 € Grundbedarf (546 € x 12)
1'310 € Pozessrechtlicher Zuschlag von 20 %
1'311 € Krankenkassenprämien (CHF 1'980.-)
6'178 € Zinsen für Hypothek (Bestätigung der Bank)
2'874 € Amortisation für Hypothek (Bestätigung der Bank)
893 € Schuldzinsen (Bestätigung der Bank)
19'118 € Erweiterter Grundbedarf
Damit resultiert ein Überschuss von jährlich 5'806 €. Der Beschwer-
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deführer verfügt damit über hinreichende Mittel, um die Verfahrens-
und Anwaltskosten selbst zu tragen.
10.3 Unter diesen Umständen wird dem Beschwerdeführer die unent-
geltliche Prozessführung nicht gewährt.
10.4 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
nach Massgabe des Obsiegens die auf ein Drittel reduzierten Verfah-
renskosten aufzuerlegen. Sie werden auf CHF 100.- festgesetzt
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
10.5 Die Parteientschädigung wird auf Fr. 2'400.- festgesetzt und ent-
sprechend dem teilweisen Obsiegen des Beschwerdeführers auf
Fr. 1'600.- reduziert, welche der Vorinstanz aufzuerlegen ist (Art. 64
Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE).
10.6 Die Vorinstanz als teilweise obsiegende Partei hat keinen An-
spruch auf eine Entschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die angefochtene
Verfügung vom 27. November 2006 wird aufgehoben.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine halbe Rente ab 1. Februar 2008
zugesprochen.
3.
Die Akten gehen an die Vorinstanz zur Berechnung der geschuldeten
Rente und zum Erlass einer einschlägigen Verfügung.
4.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege
wird abgewiesen, soweit es in Folge der teilweisen Gutheissung nicht
gegenstandslos geworden ist.
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5.
Die reduzierten Verfahrenskosten von CHF 100.- werden dem Be-
schwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.
6.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteient-
schädigung von CHF 1'600.- zu bezahlen.
7.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Einzahlungs-
schein)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...)
- das Bundesamt für Sozialversicherung
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Franziska Schneider Christine Schori Abt
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der ange-
fochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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