B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-353/2013
U r t e i l v o m 1 7 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz),
Richter Antonio Imoberdorf,
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Giulia Santangelo.
Parteien
K._______,
vertreten durch lic. iur. Richard Nägeli,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichtigerklärung erleichterte Einbürgerung.
C-353/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Pakistan stammende Beschwerdeführer (geb. 1971) reichte am
29. August 2001 ein Asylgesuch ein. Am 4. September 2003 verheiratete
er sich mit der über 14 Jahre älteren Schweizer Bürgerin N._______ und
erhielt vom Wohnsitzkanton eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei
der Ehefrau. In der Folge zog er sein Asylgesuch am 5. Dezember 2003
zurück.
B.
Als Ehegatte einer Schweizer Bürgerin ersuchte der Beschwerdeführer
am 8. September 2006 (Eingang bei der Vorinstanz) um erleichterte Ein-
bürgerung nach Art. 27 BüG (SR 141.0).
Zuhanden des Einbürgerungsverfahrens unterzeichneten die Ehegatten
am 18. Februar 2008 eine gemeinsame Erklärung, wonach sie in einer
tatsächlichen, ungetrennten, stabilen ehelichen Gemeinschaft an dersel-
ben Adresse zusammenlebten und weder Trennungs- noch Scheidungs-
absichten bestünden. Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kennt-
nis, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich sei, wenn vor oder
während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung
oder Scheidung beantragt habe oder keine tatsächliche eheliche Ge-
meinschaft mehr bestehe. Werde dies verheimlicht, so könne die erleich-
terte Einbürgerung innert fünf Jahren nichtig erklärt werden. Gleichzeitig
unterzeichnete der Beschwerdeführer eine Erklärung zur Beachtung der
Rechtsordnung und nahm auch hier zur Kenntnis, dass die Verheimli-
chung rechtserheblicher Umstände zur Nichtigerklärung führen könnte.
Am 29. Februar 2008 wurde der Beschwerdeführer erleichtert eingebür-
gert. Neben dem Schweizer Bürgerrecht erwarb er die Bürgerrechte des
Kantons T._______ und der Gemeinde F._______.
C.
Am 5. Dezember 2008 reichten die Ehegatten beim zuständigen Gericht
ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Seit dem 13. Mai 2009 sind
sie rechtskräftig geschieden.
D.
Hierauf beantragte die Justizabteilung des Kantons T._______ am 13. Juli
2009 bei der Vorinstanz die Prüfung der Nichtigerklärung der erleichterten
Einbürgerung nach Art. 27 BüG. Das BFM leitete am 18. Juni 2010 gegen
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den Beschwerdeführer ein Verfahren betreffend Nichtigerklärung der er-
leichterten Einbürgerung gemäss Art. 41 BüG ein und gelangte am 29.
November 2012 mit dem Ersuchen um Zustimmung zur Nichtigerklärung
der erleichterten Einbürgerung an das zuständige kantonale Amt. Dieses
gab mit Schreiben vom 3. Dezember 2012 dem BFM die beantragte Zu-
stimmung und wies ergänzend darauf hin, dass der Beschwerdeführer
seit 25. September 2009 mit einer Landsfrau (geb. 1981) verheiratet und
seit 8. Juli 2010 Vater einer Tochter sei.
E.
Am 18. Juni 2010 und am 3. August 2012 gewährte die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer das rechtliche Gehör. Dieser reichte am 20. Juli 2010
und am 26. Oktober 2012 seine Stellungnahmen ein. Der Ex-Ehefrau
wurde am 24. November 2011 und am 15. Februar 2012 ein Fragebogen
unterbreitet. Ihre Stellungnahme ging am 8. März 2012 bei der Vorinstanz
ein.
F.
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2012 erklärte die Vorinstanz die er-
leichterte Einbürgerung des Beschwerdeführers für nichtig. Die Nichtigkeit
erstrecke sich ebenfalls auf alle Familienmitglieder deren Schweizer Bür-
gerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe.
G.
In seiner Rechtsmitteleingabe vom 23. Januar 2013 beantragt der Be-
schwerdeführer die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 8. April 2013 die
Abweisung der Beschwerde.
I.
Mit Replik vom 10. Mai 2013 hält der Beschwerdeführer am gestellten An-
trag und dessen Begründung fest.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwä-
gungen eingegangen.
C-353/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG, welche von einer der in Art. 33 VGG auf-
geführten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen auch die Verfügun-
gen des BFM betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
(vgl. Art. 41 Abs. 1 i.V.m. Art. 51 Abs. 1 BüG).
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Ergreifung des
Rechtsmittels legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf seine frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerde-
verfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62
Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht gebunden und kann
die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder abweisen (vgl. BVGE 2014/01 E. 2 m.H.).
3.
In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer fest, die Vorinstanz habe
"nicht zur Edition bestimmte Akten" erstellt, welche sie nach und nach in
das Verfahren eingebracht habe. Grundsätzlich seien geheime Akten
aber widerrechtlich und daher nicht verwertbar. Der Beschwerdeführer
erhielt wiederholt die Gelegenheit zur Stellungnahme. Er hatte damit die
Möglichkeit sich zu sämtlichen Verfahrensakten zu äussern. Diese nahm
er jeweils war. Seine Stellungnahmen sind aktenkundig.
4.
4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach der
Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um erleichterte
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Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der Schweiz ge-
wohnt hat, seit einem Jahr hier wohnt und seit drei Jahren in ehelicher
Gemeinschaft mit einem Schweizer Bürger lebt. In allgemeiner, für alle
Formen der erleichterten Einbürgerung geltenden Weise setzt Art. 26
Abs. 1 BüG voraus, dass die ausländische Person in der Schweiz inte-
griert ist (Bst.a), die schweizerische Rechtsordnung beachtet (Bst. b) und
die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz nicht gefährdet (Bst. c).
Alle Einbürgerungsvoraussetzungen müssen sowohl im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung er-
füllt sein. Fehlt es im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids an der ehe-
lichen Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgespro-
chen werden (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
4.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft bedeutet nach der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird vielmehr die tatsächliche Lebensgemeinschaft, getra-
gen vom beidseitigen Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten.
Mit Art. 27 BüG wollte der Gesetzgeber dem ausländischen Ehegatten ei-
nes Schweizer Bürgers die erleichterte Einbürgerung ermöglichen, um die
Einheit des Bürgerrechts der Ehegatten im Hinblick auf ihre gemeinsame
Zukunft zu fördern. Zweifel am Willen der Ehegatten, die eheliche Ge-
meinschaft aufrecht zu erhalten, sind beispielsweise angebracht, wenn
kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung erfolgt oder
die Scheidung eingeleitet wird (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 mit Hinweisen).
Zweifel sind auch angebracht, wenn die Lebensform in grobem Wider-
spruch zum traditionellen Bild der Ehe als einer ungeteilten, von Treue
und Beistand getragenen Geschlechtergemeinschaft zwischen Mann und
Frau steht (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-7995/2010 vom
21. März 2013 E. 3.2 mit Hinweis).
4.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung des Heimatkan-
tons nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Ver-
heimlichung erheblicher Tatsachen "erschlichen" (Art. 41 Abs. 1 BüG),
d.h. mit einem unlauteren und täuschenden Verhalten erwirkt wurde. Arg-
list im Sinne des strafrechtlichen Betrugstatbestandes ist nicht erforder-
lich. Es genügt, dass der Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw.
die mit dem Einbürgerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem
falschen Glauben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen
zu haben, über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II
161 E. 2 mit Hinweisen). Erheblich im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG ist
ein Sachverhalt nicht nur, wenn seine pflichtgemässe Offenlegung dazu
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geführt hätte, dass die mit der Einbürgerung befasste Behörde das Vor-
liegen einer Einbürgerungsvoraussetzung verneint und die Einbürgerung
verweigert hätte. Es genügt, wenn der Sachverhalt, wäre er der Behörde
bekannt gewesen, begründete Zweifel am Vorliegen einer solchen Vor-
aussetzung geweckt und die Einbürgerung ernsthaft in Frage gestellt hät-
te bzw. eine solche nicht ohne weitere Beweismassnahmen hätte verfügt
werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.3 mit Hinweis). Weiss der Betroffene, dass die
Voraussetzungen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der
Verfügung vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert
über eine nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren,
von der er weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entge-
gensteht. Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und
Glauben und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde ihrerseits darf sich darauf ver-
lassen, dass die einmal erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des
Gesuchstellers nach wie vor zutreffen (vgl. BGE 132 II 113 E. 3.2).
5.
Die Möglichkeit zur Nichtigerklärung geht durch Zeitablauf unter. Bis zum
28. Februar 2011 stand Art. 41 Abs. 1 BüG in seiner ursprünglichen Fas-
sung vom 29. September 1952 (AS 1952 1087) in Kraft, der diesbezüg-
lich eine Verwirkungsfrist von fünf Jahren ab Einbürgerung vorsah. Diese
Regelung wurde auf den 1. März 2011 durch Art. 41 Abs. 1bis BüG abge-
löst, der bestimmt, dass die Nichtigerklärung innert zweier Jahre ab
Kenntnisnahme vom rechtserheblichen Sachverhalt erfolgen muss, spä-
testens jedoch acht Jahre nach Erwerb des Schweizer Bürgerrechts. Da-
bei gilt, dass die relative zweijährige Verwirkungsfrist durch jede Untersu-
chungshandlung unterbrochen wird und beide Fristarten während eines
Beschwerdeverfahrens still stehen. Gemäss Rechtsprechung ist der neue
Art. 41 Abs. 1bis BüG auf alle Einbürgerungsfälle anwendbar, in denen –
wie es vorliegend der Fall ist – die altrechtliche Frist nicht bereits vor dem
Inkrafttreten des neuen Rechts abgelaufen ist. Die unter altem Recht ver-
strichene Zeit ist dabei an die absolute achtjährige Frist anzurechnen. Die
relative zweijährige Frist kann als Neuerung ohne Gegenstück im alten
Recht frühestens auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts
zu laufen beginnen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-476/2012
vom 19. Juli 2012 E. 4.4 mit Hinweis, vgl. auch die Konstellation im Urteil
des Bundesgerichts 1C_ 516/2012 vom 29. Juli 2013).
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Seite 7
6.
In der vorliegenden Streitsache liegt die von Art. 41 Abs. 1 BüG geforder-
te Zustimmung des Heimatkantons vor, und die Fristen des Art. 41
Abs. 1bis BüG wurden gewahrt. Die formellen Voraussetzungen einer
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung sind demnach erfüllt.
7.
7.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es gemäss
Art. 12 VwVG der Behörde, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklä-
ren. Sie hat zu untersuchen, ob der betroffenen Person die Täuschung
über eine Einbürgerungsvoraussetzung vorgeworfen werden kann, wozu
insbesondere ein beidseitig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die
Nichtigerklärung in die Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die
Beweislast bei der Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere,
dem Kern der Privatsphäre zugehörige Sachverhalte, die der Behörde
nicht bekannt und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie
kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermu-
tungsbasis) auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche so-
genannt natürlichen bzw. tatsächlichen Vermutungen können sich in allen
Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich auch im öffentli-
chen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlichkeitsfolgerungen, die auf
Grund der Lebenserfahrung gezogen werden. Die betroffene Person ist
verpflichtet, bei der Sachverhaltsabklärung mitzuwirken (vgl. BGE 135 II
161 E. 3).
7.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung (vgl.
Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 BZP, SR 273. Sie stellt eine Beweislaster-
leichterung dar, indem eine bereits vorhandene, aber nicht mit letzter
Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt wird. Eine Umkehrung
der Beweislast hat sie jedoch nicht zur Folge. Wenn daher bestimmte
Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse – die natürli-
che Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürgerung erschli-
chen wurde, muss die betroffene Person nicht den Beweis für das Gegen-
teil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund anführt, der es als wahr-
scheinlich erscheinen lässt, dass sie die Behörde nicht getäuscht hat. Bei
diesem Grund kann es sich um ein ausserordentliches Ereignis handeln,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die betroffene Person
kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere der ehelichen Proble-
me nicht erkannt hat und den wirklichen Willen hatte, mit dem Schweizer
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Seite 8
Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu
leben (vgl. BGE 135 II 161 E. 3 mit Hinweisen).
8.
8.1 Im Falle der erleichterten Einbürgerung wird, wenn sich Ehegatten be-
reits kurze Zeit nach der Einbürgerung trennen, in steter Praxis die sich
auf die Lebenserfahrung stützende Vermutung aufgestellt, dass bereits im
Zeitpunkt der Einbürgerung keine zukunftsgerichtete, stabile eheliche
Gemeinschaft mehr bestand (vgl. BGE 135 II 161 E. 2 f. mit Hinweisen).
Die Vorinstanz geht im vorliegenden Fall aufgrund der zeitlichen Abfolge
der Ereignisse von der Vermutung aus, der Beschwerdeführer habe bei
Unterzeichnung der Erklärung am 18. Februar 2008 und zum Zeitpunkt
der Einbürgerung am 29. Februar 2008 nicht mehr in einer stabilen und
zukunftsgerichteten Ehe mit seiner Schweizer Ehefrau gelebt.
8.2 Die Akten vermitteln folgendes faktisches Bild: Der Beschwerdeführer
ersuchte am 29. August 2001 um Asyl. Noch während des hängigen Ver-
fahrens heiratete er am 4. September 2003 eine über 14 Jahre ältere
Schweizer Bürgerin und zog in der Folge sein Asylgesuch am 5. Dezem-
ber 2003 zurück. Kaum hatte er die gesetzlich erforderliche dreijährige
Ehedauer (vgl. Art. 27 Abs. 1 Bst. c BüG) erreicht, stellte er das Gesuch
um erleichterte Einbürgerung, welches am 8. September 2006 bei der
Vorinstanz eintraf. Am 18. Februar 2008 unterzeichneten er und seine
Ehefrau die Erklärung zur ehelichen Gemeinschaft, am 29. Februar 2008
erfolgte die erleichterte Einbürgerung. Am 14. November 2008 meldete
die Ehefrau des Beschwerdeführers bei der Einwohnerkontrolle St. Gal-
len, dass sie seit 1. April 2008 vom Beschwerdeführer getrennt lebe. Am
5. Dezember 2008 wurde beim zuständigen Zivilgericht ein gemeinsames
Scheidungsbegehren, vom Beschwerdeführer am 17. November 2008
und von der Ehefrau am 1. Dezember 2008 unterzeichnet, eingereicht.
Am 13. Mai 2009 wurden die Ehegatten geschieden. Da beide Ehegatten
bereits im Vorfeld auf das Ergreifen eines Rechtsmittels verzichtet hatten,
erwuchs der Entscheid gleichentags in Rechtskraft. Lediglich vier Monate
später heiratete der Beschwerdeführer am 25. September 2009 eine
Landsfrau, welche vierundzwanzig Jahre jünger als seine Ex-Ehefrau ist.
Die gemeinsame Tochter wurde neuneinhalb Monate später, am 8. Juli
2010 geboren.
8.3 Allein diese zeitliche Abfolge begründet ohne Weiteres die Vermu-
tung, der Beschwerdeführer habe im Zeitpunkt der Unterzeichnung der
gemeinsamen Erklärung und der erleichterten Einbürgerung nicht mehr in
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einer stabilen ehelichen Gemeinschaft gelebt (vgl. BGE 135 II 161 E. 2;
Urteil des Bundesgerichts 1C_322/2009 vom 29. Oktober 2009 E. 3.1).
Es gilt daher zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ar-
gumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
9.
9.1 Der Beschwerdeführer führte wiederholt aus, er sei im Spätherbst
2008 ohne besondere Begründung aus heiterem Himmel von seiner Ehe-
frau mit dem Scheidungswunsch konfrontiert worden, weshalb er die
Wohnung am 14. November 2008 verlassen und eine Auszeit genommen
habe. Daran ändere das undatierte Schreiben der Ehefrau (Eingangs-
stempel: 14. November 2008), wonach der Beschwerdeführer seit 1. April
2008 nicht mehr bei ihr wohne, nichts. Diese Bestätigung sei schon des-
halb fragwürdig, weil sich die Eheleute bereits am 25. Februar 2008 ge-
meinsam um eine neue Wohnung an der B._______ in G._______ be-
worben hätten, am 26. Februar 2008 gemeinsam einen Mietvertrag un-
terzeichnet, am 2. April 2008 gemeinsam bei der Wohnungsübergabe da-
bei gewesen seien und diese Wohnung zusammen mit dem befreundeten
Ehepaar X._______ auch bewohnt hätten.
9.2 Die Akten zeigen diesbezüglich ein anderes Bild. Ein Vergleich der
Handschriften belegt, dass die Wohnungsbewerbung vom 25. Februar
2008 nicht durch den Beschwerdeführer ausgefüllt wurde, obwohl er als
(einziger) Bewerber aufgeführt war. Bei der Anzahl Personen wurde so-
dann explizit festgehalten, dass zwei Frauen die Wohnung beziehen wür-
den. Für die Beschilderung wurde gewünscht, dass der vollständige Na-
me der Ehefrau des Beschwerdeführers sowie der vollständige Name der
ebenfalls verheirateten Frau X._______ aufzuführen seien, nicht jedoch
die Namen der Ehegatten der beiden Frauen. Hätte der Beschwerdefüh-
rer, wie er selber betonte, in dieser Wohnung nicht mehr bei sondern mit
seiner Ehefrau leben wollen, hätten sie anstelle des vollständigen Na-
mens der Ehefrau, den gemeinsamen Nachnamen aufführen können. Es
vermag kaum zu überraschen, dass dieses Bewerbungsformular zwar
zwei Unterschriften trägt, jedoch nur jene der Ehefrau auch dieser zuge-
ordnet werden kann. Die zweite Unterschrift stammt hingegen zwei-
felsohne nicht vom Beschwerdeführer. Im anschliessend ausgestellten
Mietvertrag ist der Beschwerdeführer sodann lediglich als Solidarhafter
aufgeführt. Seine Behauptung, dass dies aus wirtschaftlichen Überlegun-
gen so aufgeführt worden sei, ist bei Berücksichtigung der im Bewer-
bungsformular deklarierten Einkommen zwar nachvollziehbar, doch be-
legt dies lediglich, dass er laut Mietvertrag finanziell einstehen muss, hin-
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gegen gerade eben nicht Mieter ist. Im Übrigen enthält die Rubrik "Anzahl
Pers." die Nennung "2", nicht vier. Ein weiterer, impliziter Hinweis, dass
die Wohnung vom Beschwerdeführer nicht bezogen wurde stellt sodann
die undatierte Bestätigung der Ehefrau, die am 14. November 2008 bei
den Behörden einging dar, wonach der Beschwerdeführer seit 1. April
2008 nicht mehr bei ihr wohne. Dass der Beschwerdeführer die Wohnung
an der B._______ selbst während des Scheidungsverfahrens als offizielle
Adresse angab und entsprechend in G._______ gemeldet war, vermag
bei dieser Sachlage keinen Beweis für das dortige Zusammenleben zu
erbringen. Dies gilt ebenso für das erst nachträglich verfasste Schreiben
von X._______ vom 4. Mai 2013, welcher lediglich bestätigte, dass der
Beschwerdeführer "seines Wissens" von April bis November 2008 an der
B._______ gewohnt habe, diesen Umstand hingegen nicht als Tatsache
darstellt.
Die Wohnungsbewerbung und der Abschluss des Mietvertrages erfolgten
Ende Februar, lediglich eine Woche nach Unterzeichnung der gemeinsa-
men Erklärung und während des noch laufenden Einbürgerungsverfah-
rens. Die Beweislage spricht dafür, dass zum Zeitpunkt der Unterzeich-
nung der Erklärung kein auf die Zukunft gerichteter Ehewille mehr be-
stand. Vielmehr scheinen die Ehegatten bereits seit Februar geplant zu
haben, den gemeinsamen Haushalt aufzugeben.
9.3 Auffällig ist sodann das Aussageverhalten des Beschwerdeführers. In
Bezug auf die Trennung hielt er lediglich pauschal fest, er sei ohne be-
sondere Begründung und aus heiterem Himmel von seiner Ehefrau mit
dem Scheidungswunsch konfrontiert worden. Zu den Gründen äusserte
er sich zunächst nicht, hielt jedoch fest, er habe dies anfänglich nicht ver-
stehen und akzeptieren können. Da aber die Ehefrau am Scheidungs-
wunsch festgehalten und sämtliche Näherungsversuche abgeblockt habe,
habe er am 14. November 2008 die eheliche Wohnung verlassen und ei-
ne Auszeit genommen; in der Folge sei es nicht mehr zu einer Wieder-
vereinigung gekommen und er habe widerwillig in die Scheidung einge-
willigt. Zwar führt er in diesem Zusammenhang aus, die Ehefrau habe die
"strittige Bestätigung vom 14. November 2008" in einer "hochemotionalen
Situation" abgegeben. Doch legte er auch hier nicht dar, welches die
Gründe für diese "hochemotionale Situation" waren. Selbst wenn er, wie
er ausführte, die Scheidung nicht gewollt hätte, so hätte es ihm doch
möglich sein sollen, den Zerfall der Ehe aus seiner Sicht detailliert darzu-
legen. Insbesondere aber wäre er in der Lage gewesen aufzuführen, was
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Seite 11
er konkret unternommen hat, um seine bis zu diesem Zeitpunkt harmo-
nisch verlaufene Ehe zu retten.
9.4 Im Rahmen der Replik änderte der Beschwerdeführer dann seine Ar-
gumentation, indem er einen konkreten Grund, nämlich die Depression
der Ex-Gattin als Grund für die Trennung angab. Sein Versuch, deren
Gemütszustand als Tatsache darzulegen, die allgemein bekannt und auch
für Aussenstehende sichtbar sein sollte, vermag nichts daran zu ändern,
dass die Begründung nachgeschoben ist und daher wenig glaubhaft er-
scheint. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bezüglich der Er-
krankung der Ex-Gattin keine konkreten Angaben machte. Indem er fest-
hielt, sie sei "schon einige Zeit vor der Trennung" depressiv veranlagt
gewesen, versucht er zudem offensichtlich eine zeitliche Festlegung zu
vermeiden. Es steht zwar ausser Frage, dass sich eine Depression belas-
tend auf die Ehe auswirken kann. Kaum wahrscheinlich ist hingegen der
Umstand, dass sich die Ex-Gattin innerhalb kurzer Zeit und einzig auf-
grund ihrer seelischen Verfassung zur Scheidung entschloss. Dieser
überaus rasche und finale Entschluss zur Scheidung widerspricht insbe-
sondere der allgemeinen Lebenserfahrung, führen doch allfällige, nach
langjährigem ehelichem Zusammenleben in einer tatsächlichen, intakten
und stabilen ehelichen Gemeinschaft auftretende Schwierigkeiten erst
nach einem längeren Prozess der Zerrüttung zu deren Auflösung (vgl. Ur-
teil des BGer 1C_469/2010 vom 21. Februar 2011 E. 5 mit weiteren Hin-
weisen). Zu Recht behauptet der Beschwerdeführer im Übrigen nicht,
dass er die Depression der Ex-Gattin und die daraus resultierenden Prob-
leme vorher nicht erkannt habe.
9.5 Gegen die Darstellung des Beschwerdeführers spricht auch seine ra-
sche Zustimmung zur Scheidung. Selbst wenn er dies mit dem angeblich
festen Entschluss seiner Ehefrau zur Scheidung zu erklären versucht und
darauf hinweist, dass das blosse Unterzeichnen eines Scheidungsantrags
nicht bedeute, dass man die Scheidung zum Antragszeitpunkt auch wolle,
so kann nebst der überaus raschen Einreichung des gemeinsamen
Scheidungsbegehrens am 5. Dezember 2008 auch die ebenso schnell
ergangene Ehescheidung, der ausdrückliche Verzicht auf das Ergreifen
eines Rechtsmittels und die Wiederverheiratung mit einer Landsfrau nach
kurzer Zeit nicht anders gedeutet werden, als dass der Beschwerdeführer
selbst die Ehescheidung wollte.
9.6 Lediglich vier Monate nach Rechtskraft der Scheidung heiratete der
Beschwerdeführer am 25. September 2009 eine Landsfrau, die vierund-
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Seite 12
zwanzig Jahre jünger als die Ex-Gattin ist. Weniger als ein Jahr später
wurde am 8. Juli 2010 die gemeinsame Tochter geboren. Die baldige
Wiederverheiratung mit einer (gegenüber der ersten Ehefrau deutlich jün-
geren) Frau aus dem eigenen Kulturkreis kann als zusätzliches Indiz zur
Stützung der tatsächlichen Vermutung gewertet werden; wenn nicht ein-
zeln, so doch zusammen mit den übrigen Elementen (vgl. Urteil des BGer
1C_15/2011 vom 7. März 2011 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Obwohl die Vor-
instanz wiederholt darauf Bezug nahm, machte der Beschwerdeführer
keine Ausführungen zu seiner aktuellen familiären Situation bzw. zu deren
Zustandekommen. Dies kann nur bedeuten, dass er den diesbezüglichen
Schlussfolgerungen der Vorinstanz nichts entgegenzuhalten hat.
10.
Der geschilderte Geschehensablauf zeigt, dass die Heirat während des
Asylverfahrens, das Einbürgerungsgesuch, die Trennung und das Einrei-
chen eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens nur wenige Monate
nach der erleichterten Einbürgerung, die Scheidung und anschliessende
Wiederverheiratung mit einer gegenüber der ersten Ehefrau wesentlich
jüngeren Landsfrau sowie die Zeugung eines gemeinsamen Kindes in
Abständen erfolgten, die kaum wesentlich kürzer hätten sein können. Die
daraus erwachsende, gegen den Beschwerdeführer sprechende Vermu-
tung wird durch die Erwägungen in Bezug auf die fragwürdige Wohnsitua-
tion der Ehegatten (E. 9.) weiter gestützt. Hingegen ist es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen, diesem Geschehensablauf, welcher eine
natürliche Vermutung ergibt, eine plausible Alternative entgegenzustellen.
Ebenso wenig konnte er ein ausserordentliches Ereignis geltend machen,
das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder nachvollziehbar darle-
gen, dass er die Schwere der ehelichen Probleme nicht erkannt hätte und
den wirklichen Willen hatte, mit seiner Schweizer Ehefrau auch weiterhin
in einer stabilen ehelichen Gemeinschaft zu leben.
11.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die
eheliche Gemeinschaft des Beschwerdeführers sei im Zeitpunkt seiner
Einbürgerung nicht mehr intakt gewesen, nicht zu beanstanden. Der Be-
schwerdeführer hat im Einbürgerungsverfahren die für die Beurteilung
wesentlichen Umstände verschwiegen bzw. eine Erklärung unterschrie-
ben, deren Inhalt nicht der Wahrheit entsprach. Dadurch hat er die er-
leichterte Einbürgerung im Sinne von Art. 41 Abs. 1 BüG erschlichen.
C-353/2013
Seite 13
12.
Sofern nicht ausdrücklich anders verfügt, erstreckt sich die Nichtigkeit auf
alle Familienmitglieder, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig er-
klärten Einbürgerung beruht (vgl. Art. 41 Abs. 3 BüG). Gestützt auf die
angefochtene Verfügung ist die Q._______ (geb. 8. Juli 2010) des Be-
schwerdeführers von der Nichtigkeit mit betroffen. Nun droht dem Kind,
soweit bekannt, weder die Staatenlosigkeit, noch befindet es sich mit vier
Jahren in einem Alter, das unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäs-
sigkeit dem Einbezug in die Nichtigerklärung entgegenstehen könnte (vgl.
dazu das Handbuch "Bürgerrecht", publiziert auf der Webseite des Bun-
desamtes für Migration Publikation & Service
> Weisungen und Kreisschreiben > V. Bürgerrecht, Kapitel 6, Ziff. 6.6,
Stand: 27. Dezember 2013, besucht im September 2014).
13.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung rechtmässig ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist daher ab-
zuweisen.
14.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,SR 173.320.2]).
Dispositiv Seite 14
C-353/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie sind durch den am 26. Februar 2013 in gleicher Höhe geleiste-
ten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (gegen Empfangsbestätigung; […])
– (…)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Teuscher Giulia Santangelo
C-353/2013
Seite 15
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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