B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3538/2016
Ur t e i l vom 2 0 . J u n i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiberin Susanne Stockmeyer.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Kantonswechselgesuch.
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 2. November 2015 in der Schweiz ein
Asylgesuch ein. Für den Aufenthalt während der Dauer des Asylverfahrens
wurde er vom SEM mit Verfügung vom 18. November 2015 dem Kanton
A._______ zugeteilt.
B.
Mit Eingabe vom 15. März 2016 beantragte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz einen Wechsel in den Kanton B._______. Er machte geltend,
sein Bruder der dort lebe, sei aufgrund einer Schussverletzung […] körper-
lich behindert. Dieser habe deswegen in der Schweiz schon Operationen
über sich ergehen lassen. Sein Alltag sei einfacher zu bewältigen, wenn
ihm eine vertraute Person zur Seite stehen könne.
C.
Mit Schreiben vom 23. März 2016 teilte das SEM dem Beschwerdeführer
mit, es könne einen Kantonswechsel nur bei Anspruch auf Einheit der Fa-
milie oder bei Vorliegen einer schwerwiegenden Gefährdung bewilligen.
Diese Voraussetzungen seien vorliegend nicht gegeben. Unter diesen Um-
ständen sei ein Kantonswechsel nur mit Zustimmung der betroffenen Kan-
tone möglich, weshalb das Gesuch an die Kantone A._______ und
B._______ weitergeleitet worden sei.
D.
Mit schriftlicher Stellungnahme vom 24. März 2016 teilte das Amt für Mig-
ration des Kantons A._______ dem SEM mit, es sei nichts gegen einen
Kantonswechsel einzuwenden. Das Amt für Migration des Kantons
B._______ machte hingegen mit Schreiben vom 6. April 2016 geltend, es
könne dem Gesuch nicht entsprechen.
E.
In der Folge teilte das SEM dem Beschwerdeführer am 14. April 2016
schriftlich mit, es erwäge, das Gesuch abzuweisen, da weder ein Anspruch
auf Einheit der Familie noch eine schwerwiegende Gefährdung vorliege.
Zudem verweigere der Kanton B._______ die Zustimmung zum Kantons-
wechsel. Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer im Sinne des recht-
lichen Gehörs die Möglichkeit gegeben, innert Frist eine Stellungnahme
einzureichen.
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F.
Nachdem der Beschwerdeführer sich innert Frist nicht weitergehend zur
Sache geäussert hatte, wies das SEM das Kantonswechselgesuch mit Ver-
fügung vom 19. Mai 2016 ab.
G.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 beantragte der Beschwerdefüh-
rer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit erheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]).
1.2 Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an
einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim
Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung
(Art. 107 Abs. 1 AsylG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdefüh-
rung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann allgemein die Verletzung von Bundesrecht, ein-
schliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die un-
richtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
haltes gerügt werden (Art. 106 AsylG).
2.2 Die Beschwerdegründe werden indes für Beschwerden gegen Zuwei-
sungsentscheide beschränkt. Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG geht als lex
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specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vor (Art. 106
Abs. 2 AsylG). Nach dieser Bestimmung kann der Zuweisungsentscheid
nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz
der Einheit der Familie.
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
Nach Art. 22 Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311) wird ein Kantonswechsel vom SEM nur bei Zustimmung bei-
der Kantone, bei Anspruch auf Einheit der Familie oder bei schwerwiegen-
der Gefährdung der asylsuchenden Person oder anderer Personen ver-
fügt.
4.
Der Begriff der Familieneinheit gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG orientiert sich
grundsätzlich an dem im Asylrecht geltenden Familienbegriff im Sinne von
Art. 1a Bst. e AsylV 1 und umfasst mithin die Kernfamilie (Ehegatten, ein-
getragene Partnerinnen und Partner, in dauernder eheähnlicher Gemein-
schaft zusammenlebende Personen sowie minderjährige Kinder). Über
diesen engen Kern hinausgehende verwandtschaftliche Bande fallen dem-
gegenüber nur dann unter den Schutz der Einheit der Familie, wenn zwi-
schen diesen Personen ein eigentliches Abhängigkeitsverhältnis besteht
(vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). Die Abhängigkeit eines Menschen von ei-
nem andern steht im Gegensatz zu seiner erlangten Selbständigkeit. Sie
kann sich unabhängig vom Alter namentlich aus besonderen Betreuungs-
oder Pflegebedürfnissen wie bei körperlichen oder geistigen Behinderun-
gen und schwerwiegenden Krankheiten ergeben (vgl. BGE 120 Ib 257
E. 1e). Dabei muss ein besonderes Engagement des in der Schweiz le-
benden Angehörigen gegeben sein, indem dieser die verwandte Person
nicht nur finanziell oder moralisch unterstützt, sondern sich persönlich um
sie kümmert (vgl. Urteil des BVGer D-7280/2015 vom 23. November 2011
E. 3.2 m.H.). Entscheidend ist dabei die Frage, welcher Betreuung die be-
troffene Person aufgrund seiner Behinderung konkret bedarf und ob eine
genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht (BGE
135 I 143 E. 3.1).
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5.
5.1 Der Beschwerdeführer und sein Bruder sind beide volljährig und fallen
nicht unter den Begriff der Kernfamilie. Aus diesem Grund ist im vorliegen-
den Fall ein Abhängigkeitsverhältnis zu prüfen, wobei die Vorinstanz das
Vorliegen eines solchen ausdrücklich verneint hat (vgl. Verfügung vom
19. Mai 2016).
5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016 macht der Beschwer-
deführer geltend, sein im Kanton B._______ lebender Bruder sei aufgrund
einer Schussverletzung körperlich behindert und habe Schwierigkeiten, für
sich selber zu sorgen und sich in der Schweiz ein soziales Umfeld zu bil-
den. Er sei physisch und psychisch sehr angeschlagen und er müsse ihn
täglich telefonisch aufmuntern. Durch seine Behinderung habe er grosse
Schwierigkeiten, sich anderen Personen zu öffnen und ihnen zu vertrauen.
Die Integration würde ihm auch besser gelingen, wenn er seinen Bruder im
Alltag begleite und ihm dabei bei der Integration behilflich sei. Da er nie-
manden habe, der ihm familiär und anvertraut sei, sei er in seinem Alltag
eingeschränkt und stark deprimiert. Seine Anwesenheit würde dem Bruder
helfen, die einfachen Dinge des Alltags besser zu meistern und sich mora-
lisch wohler zu fühlen (vgl. Rechtsmitteleingabe vom 30. Mai 2016).
5.3 Der Beschwerdeführer hat keinerlei (medizinische) Akten eingereicht,
welche konkret darlegen und dokumentieren, inwiefern sein Bruder auf-
grund seiner Behinderung auf seine besondere Hilfe angewiesen wäre.
Seine obgenannten Vorbringen weisen jedoch vielmehr darauf hin, dass
sein Bruder Mühe hat, sich im neuen Umfeld zurecht zu finden und der
Beschwerdeführer ihn bei der Integration unterstützen möchte. Eine solche
moralische Unterstützung genügt hingegen nicht, um ein Abhängigkeits-
verhältnis im Sinne der Rechtsprechung geltend machen zu können (vgl.
E. 4), auch wenn verständlich ist, dass der Beschwerdeführer gerne in der
Nähe seines Bruders leben möchte. Allerdings ist darauf hinzuweisen,
dass eine solche Unterstützung auch kantonsübergreifend gewährt werden
kann. Des Weiteren ist zu erwähnen, dass ein weiterer Bruder in einem
Nachbarkanton des betroffenen Bruders lebt (vgl. Akten der
Vorinstanz [SEM act.] B 2/1) und sich somit auch dieser an der moralischen
Unterstützung und Integration seines Bruders beteiligen und ihn gegebe-
nenfalls auch persönlich besuchen kann.
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6.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 –
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration […]
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Susanne Stockmeyer
Versand: