B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3539/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M ä r z 2 0 1 3
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Zweigstelle Deutschschweiz, Erlenring 2,
Postfach 664, 6343 Rotkreuz,
Vorinstanz.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Zwangsanschluss an die Auffangein-
richtung).
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Sachverhalt:
A.
Mit Formular vom 16. November 2009 meldete X._______, vertreten
durch Y._______, der Ausgleichskasse des Kantons Bern, dass sie per
1. Dezember 2009 einen Arbeitnehmer beschäftigen werde (BVG-act. 1).
B.
B.a Mit Schreiben vom 24. November 2009 (BVG-act. 2) sandte die Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) X._______ diver-
se Formulare betreffend Anschluss an die Auffangeinrichtung.
B.b Am 12. Juni 2010 retournierte X._______, vertreten durch Y._______,
der Vorinstanz die Anmeldeunterlagen.
B.c Mit Schreiben vom 28. Juni 2010 (BVG-act. 6) teilte die Vorinstanz
X._______ mit, dass Y._______ mit einem AHV-Jahreslohn von
Fr. 14'000.-- nicht BVG-pflichtig sei, weshalb zur Zeit kein Eintritt erfolge.
Die Vorinstanz wies X._______ darauf hin, dass sie melden müsse, wenn
die Eintrittsschwelle von Fr. 20'520.-- (gültig für die Jahre 2009 und 2010)
erreicht sei.
C.
Mit Schreiben vom 13. September 2010 (BVG-act. 8) meldete die Aus-
gleichskasse des Kantons Bern der Vorinstanz, dass X._______ BVG-
pflichtige Arbeitnehmer beschäftige, jedoch keiner Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sei und deshalb an die Auffangeinrichtung angeschlossen
werden müsse.
D.
Mit Schreiben vom 21. Februar 2011 (BVG-act. 9) drohte die Vorinstanz
X._______ den rückwirkenden Anschluss an die Auffangeinrichtung per
1. Januar 2009 unter Kostenfolge an, wenn innert Frist bis zum 21. März
2011 kein Nachweis über den Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung für
die betreffende Zeit erbracht werde.
E.
Mit Verfügung vom 15. Juni 2011 (BVG-act. 10) schloss die Vorinstanz
X._______ rückwirkend per 1. Januar 2009 an die Auffangeinrichtung an.
Ferner wurde sie aufgefordert, innert zehn Tagen die beschäftigten Ar-
beitnehmer und deren Löhne zu melden. X._______ wurden die Kosten
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der Verfügung von Fr. 450.--, für die Durchführung des Zwangsanschlus-
ses in der Höhe von Fr. 375.-- sowie für die rückwirkende Rechnungsstel-
lung (Fr. 100.-- pro Person und Jahr, im Minimum aber Fr. 200.--) in
Rechnung gestellt.
F.
Mit Eingabe vom 20. Juni 2011 (BVGer-act. 1) erhob X._______ (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Y._______, gegen die Verfü-
gung vom 15. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Sie beantragte die Aufhebung des Zwangsanschlusses und den Verzicht
auf die Erhebung von Kosten. Zur Begründung führte sie aus, die Vorin-
stanz habe ihr am 28. Juni 2010 schriftlich bestätigt, dass ihr Arbeitneh-
mer nicht BVG-pflichtig sei. Sie sei deshalb davon ausgegangen, dass
kein Anschluss notwendig sei.
G.
Am 11. August 2011 ist beim Bundesverwaltungsgericht der mit Zwi-
schenverfügung vom 27. Juni 2011 einverlangte Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 800.-- eingegangen.
H.
Mit Eingabe vom 1. November 2011 (BVGer-act. 9) teilte die Beschwerde-
führerin mit, sie habe von der Vorinstanz für die Periode vom 1. Juli 2011
bis zum 30. September 2011 eine Rechnung erhalten, obwohl sie der Vor-
instanz mitgeteilt habe, dass ihr früherer Arbeitnehmer seit 1. Januar 2011
selbständigerwerbend sei.
I.
Mit Vernehmlassung vom 16. Dezember 2011 (BVGer-act. 13) beantragte
die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie
aus, sie habe sich im Zeitpunkt der Auskunft vom 28. Juni 2010 lediglich
auf die Angaben der Beschwerdeführerin auf dem Anmeldeformular ge-
stützt, da sie noch nicht im Besitz des Lohnausweises gewesen sei. Die
Beschwerdeführerin sei anschliessend auf die Anschlusspflicht hingewie-
sen worden und habe innert der gesetzten Frist den Nachweis nicht ein-
gereicht, so dass ein Zwangsanschluss notwendig geworden sei.
J.
Die Beschwerdeführerin liess sich nicht mehr vernehmen.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
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weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den an-
fechtbaren Verfügungen gehören jene der Auffangeinrichtung, zumal die-
se im Bereich der beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des
Bundes erfüllt (Art. 60 Abs. 2 lit. a in Verbindung mit Art. 60 Abs. 2bis des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge [BVG, SR 831.40]) und somit zu den Vorin-
stanzen des Bundesverwaltungsgerichts gehört (Art. 33 lit. h VGG). Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist in casu nicht gegeben
(Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung
der Beschwerde zuständig.
1.2 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Ver-
waltungsakt der Vorinstanz vom 15. Juni 2011, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 1 VwVG darstellt. Die Beschwerdeführerin ist als
Verfügungsadressatin durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung oder Auf-
hebung, so dass sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Sie hat frist- und formgerecht (Art. 50 und 52 VwVG) Beschwerde erho-
ben. Nachdem auch der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist
auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.
Der Vollständigkeit halber ist an dieser Stelle auch darauf hinzuweisen,
dass vorliegend allfällige inzwischen ergangene Beitragsrechnungen
nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind und somit auf dies-
bezügliche Begehren der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
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2.
2.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Al-
tersjahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetz-
lichen Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 BVG in Verbindung mit
Art. 5 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters, Hin-
terlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei
der Alters- und Hinterlassenenversicherung versichert ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 BVG). Dieser Grenzbetrag wird vom Bundesrat gemäss Art. 9
BVG periodisch angepasst und betrug ab 1. Januar 2009 Fr. 20'520.--
(vgl. den in jenem Zeitpunkt gültigen Art. 5 BVV 2). Der Jahreslohn ent-
spricht grundsätzlich dem massgebenden Lohn nach dem Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10). Der Bundesrat kann Abweichungen zulassen (Art. 7
Abs. 2 BVG; zu den Ausnahmen vgl. Art. 3 BVV 2). Ist der Arbeitnehmer
weniger als ein Jahr lang bei einem Arbeitgeber beschäftigt, so gilt als
Jahreslohn der Lohn, den er bei ganzjähriger Beschäftigung erzielen
würde (Art. 2 Abs. 2 BVG).
2.2 Art. 11 Abs. 1 BVG bestimmt, dass der Arbeitgeber, der obligatorisch
zu versicherndes Personal beschäftigt, eine in das Register für die beruf-
liche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung zu errichten oder sich
einer solchen anzuschliessen hat. Die Ausgleichskassen der AHV über-
prüfen, ob die von ihnen erfassten Arbeitgeber einer Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen sind (Art. 11 Abs. 4 BVG). Kommt der Arbeitgeber der Auf-
forderung der Ausgleichskasse nicht nach, sich bei einer entsprechenden
Pflicht einer registrierten Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen, meldet die
Ausgleichskasse den Arbeitgeber der Auffangeinrichtung, welche gemäss
Art. 60 Abs. 2 BVG verpflichtet ist, Arbeitgeber, die ihrer Pflicht nicht
nachkommen, zwangsweise anzuschliessen – und zwar rückwirkend auf
den Zeitpunkt, in dem er obligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer be-
schäftigt hat (Art. 11 Abs. 3 und 6 BVG). Die Auffangeinrichtung und die
Ausgleichskasse stellen dem säumigen Arbeitgeber den von ihm verur-
sachten Verwaltungsaufwand in Rechnung (Art. 11 Abs. 7 BVG).
2.3 Entsteht der gesetzliche Anspruch eines Arbeitnehmers auf Versiche-
rungs- oder Freizügigkeitsleistungen zu einem Zeitpunkt, an dem sein Ar-
beitgeber noch keiner Vorsorgeeinrichtung angeschlossen ist, so wird der
Arbeitgeber von Gesetzes wegen für alle dem Obligatorium unterstellten
Arbeitnehmer der Auffangeinrichtung angeschlossen (Art. 2 der Verord-
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nung vom 28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung
der beruflichen Vorsorge [SR 831.434]).
2.4 Den Verwaltungsbehörden ist es untersagt, sich gegenüber anderen
Behörden oder Gemeinwesen und gegenüber Privaten widersprüchlich
zu verhalten, weil dies gegen den verfassungsrechtlichen Grundsatz von
Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) verstösst. So
ist es insbesondere unzulässig, einen in einer Angelegenheit einmal ein-
genommenen Standpunkt ohne sachlichen Grund zu wechseln. Haben
Private auf ein Verhalten von Behörden vertraut, stellt ein widersprüchli-
ches Verhalten dieser Behörden eine Verletzung des Vertrauensschutz-
prinzips dar (Art. 9 BV; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2006,
Rz. 707 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin machte vorliegend geltend, sie sei aufgrund
der Auskunft der Vorinstanz vom 28. Juni 2010 davon ausgegangen, dass
sie sich keiner Vorsorgeeinrichtung anschliessen müsse. Der Zwangsan-
schluss habe zusätzliche Kosten verursacht, welche sie in ungerechtfer-
tigter Weise zusätzlich belasteten.
3.2 Die Vorinstanz führte demgegenüber aus, sie sei verpflichtet, säumige
Arbeitgeber, welche ihre obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmer
nicht freiwillig einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen haben, zwangs-
weise anzuschliessen. Die Vorinstanz räumte ein, dass sie gestützt auf
die Angaben der Beschwerdeführerin, es werde ein Jahreseinkommen
von Fr. 14'000.-- erzielt, anfänglich davon ausgegangen sei, es sei kein
Anschluss notwendig. Aus der ihr von der Ausgleichskasse übermittelten
Lohnbescheinigung sei schliesslich hervorgegangen, dass der bezahlte
Lohn doch BVG-pflichtig sei, weil dieser Betrag kein Jahreslohn, sondern
das Einkommen weniger Monate war, weshalb zu Recht ein Anschluss
durchgeführt worden sei. Überdies wies die Vorinstanz darauf hin, dass
zufolge Austritts des einzigen Arbeitnehmers der Beschwerdeführerin per
1. Januar 2011 im Verfügungszeitpunkt ohnehin kein freiwilliger Anschluss
mehr möglich gewesen wäre.
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Seite 7
3.3
3.3.1 Aus den eingereichten Akten ist ersichtlich, dass Y._______ als Ar-
beitnehmer der Beschwerdeführerin von Januar bis April 2009 und im Ju-
ni 2009 insgesamt Fr. 14'540.-- und im Jahr 2010 von Januar bis Dezem-
ber 2010 Fr. 17'800.-- verdient hat. Entgegen der Rechtsauffassung der
Beschwerdeführerin ist für die Anschlusspflicht gemäss Art. 11 Abs. 1
BVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 BVG allein der – allenfalls im Sinne
von Art. 2 Abs. 2 BVG umgerechnete – Jahreslohn von Belang. Dabei ist
nicht massgebend, ob es sich um einen Stunden- oder Monatslohn han-
delt. Ebenso rechtlich bedeutungslos ist der Charakter des Arbeitsvertra-
ges als Teilzeitbeschäftigung oder vollzeitliche Anstellung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts [BGer] 9C_924/2009 vom 31. Mai 2010 E. 2.2). Die Vor-
instanz hat den während fünf Monaten erzielten Lohn des Arbeitnehmers
der Beschwerdeführers somit zu Recht auf ein Jahr aufgerechnet, wes-
halb von einem Jahreslohn von Fr. 34'896.-- auszugehen war. Damit wur-
de die Eintrittsschwelle von Fr. 20'520.-- im Jahr 2009 deutlich überschrit-
ten, weshalb der Zwangsanschluss per 1. Januar 2009 gerechtfertigt war.
Ob – wie die Vorinstanz geltend macht – im Verfügungszeitpunkt bereits
ein Leistungsfall eingetreten und auch deshalb ein freiwilliger Anschluss
nicht mehr möglich war, ist deshalb vorliegend nicht mehr zu prüfen.
Der Zwangsanschluss erfolgte von der Vorinstanz in der Ausführung ihres
gesetzlichen Auftrags, in Übereinstimmung mit den Anschlussbedingun-
gen, die integrierender Bestandteil der Verfügung sind, und dem ange-
hängten Kostenreglement. Daher sind auch die Versicherungsbedingun-
gen und die der Beschwerdeführerin auferlegten Kosten für den Zwangs-
anschluss nicht zu beanstanden. Nicht korrekt sind hingegen die Kosten
für die rückwirkende Rechnungsstellung, da diese – wie der Begriff be-
reits sagt – erst im Rahmen der (Beitrags-)Rechnungsstellung erhoben
werden können (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6058/2010
vom 1. März 2012 E. 3.3). Vorliegend ist allerdings mit der Verfügung vom
15. Juni 2011 lediglich der Zwangsanschluss verfügt worden, weshalb in
jenem Zeitpunkt noch keine Kosten für eine (erst später) zu erhebende
Beitragsrechnung aufzuerlegen waren.
3.3.2 Indem die Beschwerdeführerin ausführt, sie habe auf die Auskunft
der Vorinstanz vertraut, macht sie sinngemäss eine Verletzung des Ver-
trauensschutzprinzips geltend. Diesbezüglich ist zum einen festzuhalten,
dass Auskunft gestützt auf unvollständige Angaben beruhte (Jahreslohn
anstatt Lohn für fünf Monate, vgl. E. 3.2 hiervor) und zum anderen, dass
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die Vorinstanz nach Kenntnis aller wesentlicher Umstände die Beschwer-
deführerin mit Schreiben vom 21. Februar 2011 mit Fristansetzung darauf
aufmerksam gemacht hat, dass sie einen BVG-pflichtigen Arbeitnehmer
beschäftige, weshalb ein Anschluss notwendig sei. Die Beschwerdeführe-
rin durfte sich aufgrund dieser Mahnung nicht mehr auf die frühere Aus-
kunft verlassen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzprinzips durch die
Vorinstanz ist in ihrem Verhalten nicht zu erblicken.
3.3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass der Zwangsan-
schluss der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2009 durch die Vorinstanz
korrekt erfolgt ist und lediglich die Kosten für die rückwirkende Rech-
nungsstellung im Rahmen des Zwangsanschlusses nicht zu verfügen wa-
ren. Die Beschwerde ist daher, soweit sie diese Kostenauferlegung be-
trifft, teilweise gutzuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist.
4.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und über eine allfällige
Parteientschädigung.
4.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens sind der in einem geringen Umfang obsiegenden und grössten-
teils unterliegenden Beschwerdeführerin anteilmässig Kosten aufzuerle-
gen. Diese sind auf Fr. 600.-- festzusetzen. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- ist mit den re-
duzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zu verrechnen und der Rest
(Fr. 200.--) ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft auf ein von ihr bekannt zu
gebendes Konto zurückzuerstatten.
Einer (teilweise) unterliegenden Vorinstanz sind gemäss Art. 63 Abs. 2
VwVG keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
4.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben
Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien
auftreten (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]). Der obsiegenden Vorinstanz ist somit keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (vgl. BGE 126 V 143 E. 4).
Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war nicht berufsmässig
vertreten und hat auch keine notwendigen und verhältnismässig hohen
Kosten geltend gemacht, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzu-
sprechen ist.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und die Dispositivziffer 2
der Verfügung vom 15. Juni 2011 wird wie folgt abgeändert: "Dem Arbeit-
geber werden die Kosten für diese Verfügung in der Höhe von Fr. 450.--
und Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses in der Höhe
von Fr. 375.-- auferlegt." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen,
soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerde-
führerin auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 800.-- verrechnet. Der Rest (Fr. 200.--) wird ihr nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular Zahl-
adresse)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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