B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3539/2012
U r t e i l v o m 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Daniel Stufetti,
Richter Vito Valenti,
Gerichtsschreiber Matthias Burri-Küng.
Parteien
A._______ GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Rechtsdienst,
Weststrasse 50, Postfach, 8036 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
BVG, Zwangsanschluss, Verwaltungskosten, Verfügung vom
19. Juni 2012.
C-3539/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2011 (act. 4) schloss die Stiftung Auf-
fangeinrichtung BVG (nachfolgend: Vorinstanz) die Firma A._______
GmbH (nachfolgend auch: Arbeitgeberin oder Beschwerdeführerin) als
Arbeitgeberin rückwirkend per 1. Januar 2008 zwangsweise an (Disposi-
tivziffern 1, 2 und 4) und auferlegte ihr die Verfügungskosten von
Fr. 450.-, Gebühren für die Durchführung des Zwangsanschlusses von
Fr. 375.- sowie die Kosten für die rückwirkende Rechnungsstellung von
Fr. 100.- pro Versicherter und Jahr, im Minimum Fr. 200.- (Dispositivziffer
3). Aufgrund der Lohnbescheinigungen 2008, 2009 und 2010 der Aus-
gleichskasse des Kantons B._______ ergebe sich, dass die Arbeitgeberin
seit dem 1. Dezember 2008 dem Obligatorium unterstellten Arbeitneh-
mern Löhne ausgerichtet habe. Die Arbeitgeberin habe sich innert der ihr
angesetzten Frist nicht geäussert und keinen Nachweis über einen An-
schluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung erbracht. Diese Verfü-
gung erwuchs unangefochten in Rechtskraft (act. 6).
B.
Am 10. April 2012 liess die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mitteilen,
dass sie bereits an einer Pensionskasse angeschlossen sei. Dem Schrei-
ben beigelegt war die Anschlussvereinbarung zwischen der C._______
Pensionskasse und der Beschwerdeführerin vom 14. April 2008 mit Wir-
kung ab 1. Januar 2008 (act. 8).
C.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2012 (act. 11) hob die Vorinstanz die Disposi-
tivziffern 1, 2 und 4 des am 26. Oktober 2011 verfügten Zwangsanschluss
rückwirkend per 1. Januar 2008 auf (Dispositivziffer 1). Demgegenüber
bestätigte sie die der Beschwerdeführerin in Dispositivziffer 3 der Verfü-
gung vom 26. Oktober 2011 auferlegten Kosten für den Zwangsanschluss
von total Fr. 825.- (Fr. 450.- + Fr. 375.-) und erhob zudem Mahnkosten
von Fr. 200.- sowie weitere Kosten von Fr. 450.- für den Erlass der Wie-
dererwägungsverfügung (Dispositivziffer 2). Zur Begründung machte die
Vorinstanz im Wesentlichen geltend, es rechtfertige sich der Beschwerde-
führerin die vorgenannten Kosten aufzuerlegen, da der Nachweis des be-
stehenden Anschlussvertrags erst nach rechtskräftig erfolgtem Zwangs-
anschluss erbracht wurde.
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Seite 3
D.
Gegen diese Verfügung erhob die Arbeitgeberin am 2. Juli 2012 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und liess sinngemäss die Auf-
hebung der Dispositivziffer 2 beantragen (act. BVGer 1). Zur Begründung
machte sie im Wesentlichen geltend, es habe im Zeitpunkt des Zwangs-
anschlusses bereits ein Anschlussvertrag mit der C._______ Pensions-
kasse bestanden. Sie sei nicht verpflichtet gewesen die Vorinstanz über
diesen Anschlussvertrag zu informieren, weshalb sie auf ihre Briefe auch
nicht geantwortet habe. Vielmehr hätten die Vorinstanz oder die Aus-
gleichskasse den Anschlussvertrag auch direkt bei der C.______ anfor-
dern können. Aus diesen Gründen habe sie für die ihr auferlegten Kosten
nicht aufzukommen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 14. September 2012 beantragte die Vorinstanz
die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. BVGer 6). Zur Be-
gründung machte sie im Wesentlichen geltend, die Beschwerdeführerin
sei im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht sowohl gegenüber der Aus-
gleichskasse als auch ihr gegenüber verpflichtet, die notwendigen Aus-
künfte zu erteilen und alle sachdienlichen Unterlagen einzureichen. Dies
habe sei trotz Aufforderung unterlassen. Obwohl es der Beschwerdefüh-
rerin ohne weiteres mögliche gewesen wäre über den bestehenden An-
schlussvertrag zu informieren, sei die entsprechende Mitteilung erst nach
erfolgtem Zwangsanschluss erfolgt. Die Beschwerdeführerin habe ihr
sämtliche Aufwendungen, welche ihr im Zusammenhang mit ihrem An-
schluss bzw. dessen Wiedererwägung entstanden seien, zu ersetzten.
Sowohl der Zwangsanschluss vom 26. Oktober 2011 als auch die Wie-
dererwägungsverfügung vom 19. Juni 2012 seien somit zu Recht erlas-
sen worden.
F.
Nachdem die Beschwerdeführerin sinngemäss auf eine Replik verzichte-
te, schloss der zuständige Instruktionsrichter den Schriftenwechsel mit
Verfügung vom 2. November 2012 (act. BVGer 8).
G.
Auf die Ausführungen der Parteien und die vorgelegten Beweismittel ist
– soweit erforderlich – in den folgenden Erwägungen näher einzugehen.
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
2. Anfechtungsgegenstand im vorliegenden Verfahren ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 19. Juni 2012, welcher gemäss Art. 60 Abs.
2 Bst. a i.V.m. Art. 60 Abs. 2bis BVG eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) darstellt. Beschwerden ge-
gen Verfügungen der Auffangeinrichtung beurteilt das Bundesverwal-
tungsgericht gestützt auf Art. 31 und 33 Bst. h des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32), sofern, wie vorliegend,
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt.
2.1 Die Beschwerdeführerin hat gegen diese Verfügung form- und fristge-
recht Beschwerde erhoben (Art. 50 und 52 VwVG). Sie hat am vo-
rinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtene Ver-
fügung in ihren rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen besonders
berührt und hat demnach ein schutzwürdiges Interesse an deren Ände-
rung oder Aufhebung (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Daher ist sie zur Beschwer-
de legitimiert. Nachdem die Beschwerdeführerin auch den geforderten
Kostenvorschuss von Fr. 800.- einbezahlt hat (act. BVGer 4), ist auf ihre
Beschwerde einzutreten.
3.
3.1 Obligatorisch zu versichern ist jeder Arbeitnehmer, der das 17. Alters-
jahr vollendet hat und bei einem Arbeitgeber mehr als den gesetzlichen
Jahres-Mindestlohn gemäss Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25.
Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (BVG, SR 831.40) in Verbindung mit Art. 5 der Verordnung vom 18.
April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen und Invalidenvor-
sorge (BVV 2, SR 831.441.1) erzielt und bei der AHV versichert ist (Art. 5
Abs. 1 BVG). Dieser Mindestlohn wurde bisher verschiedene Male der
Entwicklung in der AHV angepasst (Art. 9 BVG). In der beruflichen Vor-
sorge sind die Begriffe Arbeitnehmer, Selbständigerwerbender und Ar-
beitgeber im Sinne des AHV-Rechts zu verstehen (Urteil des Eidgenössi-
schen Versicherungsgerichts [heute Bundesgericht] B 52/05 vom 9. Juni
2006 mit Hinweisen, ferner BGE 115 Ib 37 E. 4).
3.2 Beschäftigt ein Arbeitgeber Arbeitnehmer, die obligatorisch zu versi-
chern sind, muss er sich gemäss Art. 11 BVG einer in das Register für die
berufliche Vorsorge eingetragenen Vorsorgeeinrichtung anschliessen. Die
Ausgleichskasse der AHV überprüft, ob die von ihr erfassten Arbeitgeber
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einer Vorsorgeeinrichtung angeschlossen sind. Arbeitgeber, die ihrer An-
schlusspflicht nicht nachgekommen sind, fordert sie auf, sich innerhalb
von zwei Monaten anzuschliessen. Kommt der Arbeitgeber dieser Auffor-
derung nicht nach, meldet die Ausgleichskasse ihn an die Auffangeinrich-
tung (Art. 11 Abs. 4 - 6 BVG). Diese ist verpflichtet, die Arbeitgeber im
Rahmen der gesetzlichen Pflichten bei ihr anzuschliessen (Art. 60 Abs. 2
Bst. a BVG), und zwar rückwirkend auf Seite den Zeitpunkt, in dem er ob-
ligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt hat (Art. 11 Abs. 3
und 6 BVG).
3.3 In diesem Sinn hat die Vorinstanz die Beschwerdeführerin mit Verfü-
gung vom 26. Oktober 2011 zwangsweise rückwirkend per 1. Januar
2008 angeschlossen, da sie dem Obligatorium unterstellte Arbeitnehmer
beschäftigte und keinen Nachweis für einen Anschluss an eine registrierte
Vorsorgeeinrichtung erbracht hatte (zur BVG-Versicherungspflicht von
Mehrheitsinhaberin einer GmbH vgl. SVR 2007 BVG Nr. 39 E. 4.5). Mit
der angefochtenen Verfügung ist die Vorinstanz auf ihre Verfügung vom
26. Oktober 2011 zurückgekommen und hat den Zwangsanschluss auf-
gehoben, nachdem die Beschwerdeführerin den verlangten Nachweis für
den Anschluss an eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nachträglich er-
bracht hatte. Aus dem von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten
Anschlussvereinbarung vom 14. April 2008 geht hervor, dass sich diese
als Arbeitgeberin der C.______ Pensionskasse für die Durchführung der
BVG-Versicherung ab dem 1. Januar 2008 angeschlossen hatte (act. 8).
Dieser Anschluss wurde der Vorinstanz erst am 10. April 2012 und somit
nach erfolgtem Zwangsanschluss mitgeteilt. Somit erübrigte sich der
Zwangsanschluss an die Auffangeinrichtung BVG, weshalb die von der
Vorinstanz verfügte Aufhebung des Zwangsanschlusses nicht zu bean-
standen ist und unter den Parteien denn auch nicht bestritten wird.
4.
Strittig und daher nachfolgend zu prüfen bleibt nunmehr die Frage, ob die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin die Kosten für den Zwangsanschluss
und dessen Wiedererwägung gemäss Dispositivziffer 2 der angefochte-
nen Verfügung zu Recht auferlegt hat.
4.1 Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, sie sei nicht
verpflichtet gewesen die Ausgleichskasse oder die Vorinstanz über den
bereits bestehenden Anschlussvertrag mit der C.______ Pensionskasse
zu informieren.
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Seite 6
Diese Auffassung steht nicht im Einklang mit den bundesrechtlichen Vor-
gaben. Im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis der Aus-
gleichskasse, ob die bei ihr erfassten Arbeitgeber einer registrierten Vor-
sorgeeinrichtung angeschlossen sind, müssen diese der Ausgleichskasse
nach Art. 9 Abs. 1 BVV 2 alle für die Überprüfung ihrer Anschlüsse not-
wendigen Auskünfte erteilen. Insbesondere sind Arbeitgeber verpflichtet,
der Ausgleichskasse eine Bescheinigung ihrer Vorsorgeeinrichtung zuzu-
stellen, aus der hervorgeht, dass ein Anschluss nach Vorschriften des
BVG erfolgt ist (Art. 9 Abs. 2 BVV 2). Somit liegt es weder an der Aus-
gleichskasse noch an der Vorinstanz, Nachforschungen zu veranlassen,
ob und gegebenenfalls mit welcher Vorsorgeeinrichtung bereits ein An-
schlussvertrag bestehen könnte. Gemäss Pensionskassenstatistik 2011
gab es im Jahr 2011 2191 Vorsorgeeinrichtungen des privaten und öffent-
lichen Rechts (vgl. Die berufliche Vorsorge in der Schweiz, Pensionkas-
senstatistik 2011, S. 13, abrufbar unter: ). Selbst wenn
keine gesetzlich Verpflichtung zur Auskunftserteilung des Arbeitgebers
bestünde, wäre es mit Blick auf die grosse Anzahl von Vorsorgeeinrich-
tungen nicht praktikabel, bei den Vorsorgeeinrichtungen Nachforschun-
gen anzustellen bis der gegebenenfalls bestehende Anschlussvertrag
ausfindig gemacht worden ist.
Gestützt auf Art. 11 Abs. 4 BVG hat vorliegend zunächst die Ausgleichs-
kasse B.______ die BVG-Anschlusskontrolle durchgeführt. Dazu wurde
der Beschwerdeführerin ein Fragebogen zugestellt und um eine Kopie ei-
ner Versicherungspolice gebeten. Da eine Reaktion der Beschwerdefüh-
rerin ausblieb, gelangte die Ausgleichskass mit eingeschriebenen Brief
vom 24. September 2008 erneut (erfolglos) an die Beschwerdeführerin
(act. 1). Auch im Rahmen des ihr in der Folge von der Vorinstanz gewähr-
ten rechtlichen Gehörs, liess sie sich nicht vernehmen (vgl. act. 2)
Die Beschwerdeführerin ist ihrer Pflicht zur Auskunftserteilung somit trotz
mehrmaliger Aufforderung nachweislich nicht nachgekommen. Objektive
Gründe dafür, dass die Beschwerdeführerin erst nach erfolgtem Zwangs-
anschluss in der Lage gewesen wäre, über die bestehende Anschluss-
vereinbarung zu informieren, sind weder aktenkundig und wurden auch
nicht geltend gemacht. Soweit sie die gesetzliche Verpflichtung zur Aus-
kunftserteilung nicht gekannt haben sollte, ist vom allgemeinen Grundsatz
auszugehen, dass niemand Vorteile aus seiner Rechtsunkenntnis ablei-
ten kann (vgl. BGE 136 V 331 E. 4.1). Der Zwangsanschluss, welcher bei
rechtskonformem Verhalten der Beschwerdeführerin vermeidbar gewesen
wäre, ist somit von der Beschwerdeführerin zu verantworten.
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4.2 Nach Art. 11 Abs. 7 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 4 der Verordnung vom
28. August 1985 über die Ansprüche der Auffangeinrichtung der berufli-
chen Vorsorge (SR 831.434) ist die Vorinstanz berechtigt, Kosten für ihre
Aufwendungen im Zusammenhang mit einem Zwangsanschluss zu erhe-
ben. Detailliert geregelt sind diese Kosten im Kostenreglement der Stif-
tung Auffangeinrichtung BVG zur Deckung von ausserordentlichen admi-
nistrativen Umtrieben vom 17. September 2010 (nachfolgend: Kostenreg-
lement; Anhang zu den Anschlussbedingungen, die integrierender Be-
standteil der Verfügung vom 26. Oktober 2011 bilden [vgl. Dispositivziffer
2 derselben]).
Gemäss Kostenreglement können für die Durchführung eines Zwangsan-
schlusses Kosten von Fr. 375.- und Verfügungsgebühren für den
Zwangsanschluss und dessen Wiedererwägung von je Fr. 450.- erhoben
werden. In diesen Punkten ist die Kostenauferlegung der Vorinstanz nicht
zu beanstanden.
Fraglich erscheint jedoch die Erhebung von Mahnkosten von total
Fr. 200.-. Die Vorinstanz ist gestützt auf das Kostenreglement grundsätz-
lich befugt, im Rahmen des Inkassos Kosten für nicht bezahlte Beitrags-
abrechnungen in der Höhe von Fr. 50.- pro eingeschriebene Mahnung in
Rechnung zu stellen (vgl. Kostenreglement; act. 4, S. 8). Rechtmässig
sind solche Gebührenforderungen dann, wenn die Mahnkosten effektiv
und zu Recht eingefordert werden.
Gemäss Kontoauszug vom 25. Juni 2012 hat die Vorinstanz je Fr. 50.- für
"Regl. Mahnkosten 31.03.2011", "Regl. Mahnkosten 30.06.2011", "Regl.
Mahnkosten 30.09.2011" und "Regl. Mahnkosten 31.12.2011" verbucht
(act. 12). Der Zwangsanschluss erfolgte vorliegend jedoch erst am
26. Oktober 2011. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ent-
steht die der Fälligkeit zugängliche Beitragsforderung erst mit der An-
schlussverfügung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_655/2008 vom 2.
September 2009 E. 5.3). Somit kann es sich bei den ersten drei unbeleg-
ten Buchungen – die allesamt aus der Zeit vor Verfügungserlass stam-
men – von Vornherein nicht um zu Recht erfolgte Mahnkosten handeln.
Anzumerken ist, dass die Vorinstanz überdies auch in ihrer Aufstellung
über die Kosten für administrative Umtriebe 2011 vom 5. Dezember 2011
keine Kosten für eingeschriebene Mahnungen im Zusammenhang mit
dem Inkasso festgehalten hat, sodass nicht ausgewiesen ist, dass diese
Mahnungen auch tatsächlich erfolgten (act. 5, Beilage). Sodann sind dem
Kostenreglement keine anderen Positionen im Zusammenhang mit
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Mahnkosten zu entnehmen, die es erlauben würden, solche Gebühren zu
erheben.
Um Mahnkosten im Zusammenhang mit dem rechtmässigen Inkasso ei-
ner Beitragsrechnung könnte es sich indessen bei den "Regl. Mahnkos-
ten 31.12.2011" handeln. Eine entsprechende Mahnung ist jedoch – wie
bereits im Fall der ersten drei "Regl. Mahnkosten" – nicht aktenkundig.
Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz die Folgen der Beweislosig-
keit der effektiv erfolgten Mahnung und damit verbundenen Kosten zu
tragen, sodass diese nicht der Beschwerdeführerin auferlegt werden kön-
nen (vgl. Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezem-
ber 1907 [ZGB, SR 210], der auch im öffentlichen Recht als allgemeiner
Rechtsgrundsatz gilt; statt vieler Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6460/2012 vom 2. Mai 2013 E. 3 sowie A-4134/2012 vom 7. März 2013
E. 4.3; vgl. ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010 Rz. 1623). Anzufü-
gen bleibt, dass die Vorinstanz die Mahnkosten von Fr. 50.- gemäss Zah-
lungsbefehl vom 26. April 2012 (act. 9) am 19. Mai 2012 wieder storniert
hat (act. 12).
Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Mahnkosten von total Fr. 200.-
nicht im Sinn von zu Recht und effektiv erfolgten Mahnungen, welche
nach dem Kostenreglement die Erhebung von Kosten erlaubten, bei der
Beschwerdeführerin erhoben werden können.
4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin bei
pflichtgemässer Auskunftserteilung den verfügten Zwangsanschluss und
die der Vorinstanz dadurch entstandenen Kosten wiederholt hätte ver-
meiden können. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Wie-
dererwägungsverfügung vom 19. Juni 2012 somit zu Recht Kosten aufer-
legt. Soweit die Kostenerkenntnis (Dispositivziffer 2) jedoch Mahnkosten
in der Höhe von Fr. 200.- enthält, ist die Dispositivziffer 2 der angefochte-
nen Verfügung aufzuheben. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
4.4 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teil-
weise gutzuheissen und die Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 19. Juni
2012 entsprechend abzuändern.
C-3539/2012
Seite 9
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrens- und allfällige Parteikosten.
5.1 Gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG werden die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei auferlegt. Keine Verfahrenskosten
werden Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden
Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
Der vorliegende Verfahrensausgang entspricht einem mehrheitlichen Un-
terliegen der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Ver-
fahrens sind die Verfahrenskosten, welche gestützt auf das Reglement
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 800.- festzule-
gen sind, im Umfang von Fr. 700.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen
und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- zu
verrechnen; der Rest von Fr. 100.- ist ihr nach Rechtskraft des vorliegen-
den Entscheids auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuer-
statten. Der teilweise unterliegenden Vorinstanz sind keine Kosten aufzu-
erlegen.
5.2 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG).
Da der Beschwerdeführerin, welche sich nicht vertreten liess, keine not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind und sie
keinen entsprechenden Antrag gestellt hat, ist ihr keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen. Der Vorinstanz, welche die obligatorische Versiche-
rung durchführt, ist gemäss der Rechtsprechung, wonach Träger oder
Versicherer der beruflichen Vorsorge gemäss BVG grundsätzlich keinen
Anspruch auf Parteientschädigung haben, keine Parteientschädigung zu-
zusprechen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 16. Juni 2012 wie folgt ersetzt:
"Die für die Verfügung und den Zwangsanschluss in Rechnung gestellten
C-3539/2012
Seite 10
Kosten in der Höhe von Fr. 450.- und Fr. 375.- sowie die Kosten für die
Wiedererwägungsverfügung von Fr. 450.- gehen zu Lasten der Arbeitge-
berin. Auf weitere Kosten wird verzichtet".
2.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 700.- der Beschwerde-
führerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 800.- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 100.- wird ihr nach Ein-
tritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahlungsstelle)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
– die Oberaufsichtskommission
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Matthias Burri-Küng
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Seite 11
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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