B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3543/2011
U r t e i l v o m 7 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Beat Weber,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
Parteien
A._______, Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Freiwillige Versicherung AHV/IV (Nichtausschluss);
Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011.
C-3543/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a A.______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwerdeführer) ist
1947 geboren und Schweizer Staatsangehöriger. Er lebte und arbeitete
ab Dezember 2003 in China. Im Sommer 2009 kehrte er in die Schweiz
zurück.
A.b Am 12. Februar 2004 erklärte der Versicherte seinen Beitritt zur frei-
willigen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung AHV/IV (nach-
folgend: freiwillige Versicherung, act. Schweizerische Ausgleichskasse
[SAK]/11.1, nachfolgend auch: Vorinstanz). Die SAK bestätigte die Auf-
nahme des Versicherten per 1. Januar 2004 am 22. Juni 2004 (act.
SAK/12).
B.
B.a Am 1. Februar 2009 reichte der Versicherte der SAK seine "Erklärung
über Einkommen und Vermögen zwecks Festsetzung der Beiträge" inkl.
Lohnbestätigung des Arbeitgebers (datiert am 31. Januar 2009) ein. Der
Versicherte teilte der Vorinstanz zusätzlich unter der Rubrik "Kommentar"
mit, in Anbetracht des jahrelangen Misserfolges werde er wohl in die
Schweiz zurückziehen müssen (act. SAK/14).
B.b Mit Beitragsverfügung vom 17. Juni 2009 setzte die Vorinstanz ge-
stützt auf die Einkommens- und Vermögensdeklaration Beiträge für das
Jahr 2008 von Fr. 2'452.85 (inkl. Verwaltungskostenbeitrag) fest. Die Bei-
tragsverfügung wurde dem Versicherten an seine Adresse in China eröff-
net (act. SAK/16).
B.c Mit Mahnung vom 30. September 2009, versandt mit normaler Post
an die bis 3. Dezember 2003 gültige Adresse des Versicherten in
Y._______ (vgl. act. SAK/11.4), mahnte die SAK einen noch offenen Sal-
do von Fr. 1'541.90 für die Beiträge für das Jahr 2008 und forderte den
Versicherten auf, diesen Betrag innert den nächsten 30 Tagen zu leisten
(act. SAK/17). Mit zweiter Mahnung vom 30. November 2009 (per Ein-
schreiben nach Y._______ verschickt) wurde der Versicherte aufgefor-
dert, die offenen AHV-Beiträge für das Jahr 2008 innert einer letzten Frist
von 30 Tagen zu leisten. Sie wies darauf hin, dass freiwillig Versicherte,
welche offene Beiträge nicht bis zum 31. Dezember des Folgejahres be-
zahlten, aus der Versicherung ausgeschlossen würden. Dem Schreiben
waren ein aktueller Kontoauszug sowie die einschlägigen Gesetzesbe-
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stimmungen beigefügt (act. SAK/18). Die Postsendung ging mit dem
Vermerk: weggezogen, Nachsendefrist abgelaufen, am 8. Dezember
2009 bei der SAK wieder ein. Diese übermittelte das Schreiben am
6. Januar 2010 per Einschreiben nach China (act. SAK/19, 19A). Am
9. März 2010 kam die Postsendung mit dem Vermerk: Gone Away ("weg-
gezogen") zurück (act. SAK/21). Die Vorinstanz leitete in der Folge den
Brief am 23. März 2010 (mit normaler Post) an die neu festgestellte Ad-
resse des Versicherten in Z._______ weiter (act. SAK/21.3, 22).
B.d Mit Schreiben vom 10. November 2009 übermittelte die Vorinstanz
dem Versicherten die Aufforderung, sein Einkommen und Vermögen für
das Jahr 2009 zu deklarieren, an seine Adresse in China (act. 17A). Mit
erster Mahnung vom 1. März 2010 mahnte sie den Beschwerdeführer,
seine Einkommens- und Vermögenserklärung für die Periode 2009 einzu-
reichen (act. SAK/20).
B.e Als Reaktion auf die Zustellung vom 23. März 2010 (siehe hievor Bst.
B.c) teilte der Versicherte der SAK mit E-Mail vom 28. März 2010 mit, er
sei bis Ende Februar 2009 in China angemeldet gewesen. Seit Mitte 2008
habe er keine Zahlungen mehr von der Firma in China erhalten und sei
letztes Jahr in die Schweiz zurückgekehrt. Er habe sich in der Schweiz im
Jahr 2009 angemeldet und auch Fragebögen der AHV von der Wohnge-
meinde erhalten. Er schlug vor, "die ganze Angelegenheit neu ab 2008
aufzurollen" (act. SAK/23).
Mit E-Mail vom 22. April 2010 bestätigte die Schweizer Botschaft in Pe-
king dem Versicherten die Adressmutation. Der Versicherte leitete das
E-Mail gleichentags weiter an die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS). Am
4. Juni 2010 bestätigte die Gemeinde X._______ der SAK telefonisch,
dass der Versicherte seit dem 22. Juli 2009 wieder in der Schweiz wohn-
haft sei (act. SAK/24, 25).
C.
C.a Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 (versandt mit normaler Post, act.
SAK/26) teilte die SAK dem Versicherten mit, seine Mitgliedschaft bei der
freiwilligen Versicherung ende aufgrund der erneuten Wohnsitznahme in
der Schweiz am 22. Juli 2009 per 31. Juli 2009. Gleichzeitig forderte sie
ihn auf, die beiliegende Einkommens- und Vermögenserklärung für Janu-
ar – Juli 2009 ausgefüllt zusammen mit den Belegen einzureichen. Dem
Schreiben war eine "Wegleitung" zur Einkommens- und Vermögenssitua-
tion beigefügt. Am 2. September 2010 mahnte die SAK den Versicherten,
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die angeforderte Einkommens- und Vermögensdeklaration für die Periode
2009 innert dreissig Tagen einzureichen (act. SAK/26, 27).
C.b Mit E-Mail vom 1. Oktober 2010 teilte der Versicherte der Vorinstanz
per E-Mail sinngemäss mit, er habe schon im Jahr 2008 keinen Lohn
mehr erhalten, weshalb er seit 2009 wieder in der Schweiz sei. Er habe
die AHV-Rechnungen für dieses Jahr in der Schweiz bezahlt. Er stehe für
weitere Fragen und Erklärungen zur Verfügung (act. SAK/32A).
C.c Mit Beitragsverfügung vom 5. November 2010 setzte die Vorinstanz
die Beiträge für Januar – Juli 2009 auf Fr. 1'857.30 (inkl. Verwaltungskos-
tenbeitrag) mittels amtlicher Veranlagung, gestützt auf die Deklaration
des Vorjahres, zuzüglich 30%, fest und forderte den Versicherten unter
Beilage eines Kontoauszugs am 9. November 2010 auf, die noch offenen
Beiträge von Fr. 3'399.20 (Fr. 1'541.90 als offener Betrag für das Jahr
2008, Fr. 1'857.30 für das Jahr 2009), innert 30 Tagen zu begleichen, act.
SAK/30, 30A, 31).
C.d Mit Schreiben vom 17. November 2010 an die SAK verwies der Ver-
sicherte auf sein E-Mail vom 1. Oktober 2010 und machte sein Unver-
ständnis bezüglich den Beitragsrechnungen 2008 und 2009 geltend, da
er in dieser Zeit kaum ein Einkommen gehabt habe und von seinem Kapi-
tal habe zehren müssen. Er bat um Kürzung der Beitragsverfügungen
2008 und 2009 und anerbot, die Steuererklärung 2009 einzureichen (act.
SAK/32).
C.e Mit Schreiben vom 15. Dezember 2010 erläuterte die SAK dem Ver-
sicherten die Berechnung der Beitragsverfügung 2008 und die amtliche
Veranlagung für die Beiträge 2009, da der Versicherte hiezu keine Anga-
ben und Belege eingereicht habe. Sie wies darauf hin, dass er dagegen
Einsprache erheben könne (act. SAK/33).
C.f Am 10. Januar 2011 überwies der Versicherte der Vorinstanz einen
Betrag von Fr. 2'452.85 (act. SAK/35A).
C.g Mit "Ausschlussverfügung für Nichtbezahlung der Beiträge, Nichtbe-
zahlung der Verzugszinsen" vom 17. Januar 2011 schloss die Vorinstanz
den Versicherten mit der Begründung, er sei trotz zweiter Mahnung sei-
nen Verpflichtungen nicht nachgekommen, aus der freiwilligen Versiche-
rung aus. Der Ausschluss wirke rückwirkend auf den ersten Tag des Bei-
tragsjahres, für das die Beiträge nicht vollständig bezahlt oder für welches
die Unterlagen nicht eingereicht worden seien (act. SAK/34).
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Seite 5
D.
D.a Mit Brief vom 20. Januar 2011 verwies der Versicherte auf die Einzah-
lung vom 10. Januar 2011 und beantragte den Widerruf der Ausschluss-
verfügung vom 17. Januar 2011 (act. SAK/35).
D.b Am 31. Januar 2011 mahnte die Vorinstanz einen Saldo von
Fr. 946.35 zu ihren Gunsten und forderte den Versicherten auf, den ge-
schuldeten Betrag innert 30 Tagen zu begleichen. Dem gegenüber ent-
hielt der beigefügte Kontoauszug – in Berücksichtigung der Stornierungen
zufolge Ausschlusses – ein Guthaben des Versicherten von Fr. 2'452.85
(act. 36, 36A).
D.c Der Versicherte machte in der Folge in seinem Schreiben vom
7. Februar 2011 gegenüber der Vorinstanz sein Unverständnis geltend
und führte aus, er habe auf seinem Einkommen immer AHV-Beiträge be-
zahlt. Im Jahr 2009 habe er nichts verdient. Auf seine Fragen habe er
keine Antworten erhalten. Im Jahr 2010 habe er AHV-Beiträge bezahlt. Er
forderte die SAK auf, für das Jahr 2009 die korrekten Beiträge zu berech-
nen (ohne Einkommen) und bat im Übrigen um Bestätigung seines Gut-
habens von Fr. 2'452.85 per 31. Januar 2011.
D.d Mit Schreiben vom 8. Februar 2011 teilte die Vorinstanz dem Versi-
cherten mit, er sei am 14. (recte: 17.) Januar 2011 aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen worden, da er den Betrag von Fr. 1'541.90
für das Jahr 2008 verspätet d.h. nicht bis spätestens am 31. Dezember
2010 geleistet habe. Der am 11. Januar 2011 geleistete Betrag werde ihm
zurückerstattet. Falls er mit dem Ausschluss nicht einverstanden sei,
müsse er dagegen schriftlich Einsprache erheben (act. SAK/38).
D.e Am 22. Februar 2011 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen
den Ausschluss aus der freiwilligen Versicherung (act. SAK/40). Er mach-
te geltend, dass er immer bereit gewesen sei, seiner AHV-Beitragspflicht
nachzukommen, er habe während 40 Jahren kontinuierlich bezahlt.
Offenbar habe er nicht alle Post der SAK erhalten. Nach seiner Rückkehr
in die Schweiz habe er sich bei der Gemeinde angemeldet und sei auch
mit der AHV des Kantons W.______ in Kontakt gewesen. Seit die Vorins-
tanz in der Schweiz wieder in Kontakt mit ihm sei, sei er in Verbindung
per Post und E-Mail. Seine Fragen an die SAK und das Angebot, die
Steuererklärung einzureichen, seien indes bisher nicht beantwortet wor-
den. Er wisse nicht, ob die SAK seine Schreiben und E-Mails erhalten
habe.
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Seite 6
D.f Am 19. Mai 2011 hielt die Vorinstanz in einer internen Notiz fest, dass
der Versicherte seit Juli 2009 wieder in der Schweiz wohne und die Mah-
nungen für die Beiträge 2008 an eine falsche Adresse gesendet worden
seien, weshalb der Versicherte die erste Mahnung möglicherweise nicht
erhalten habe. Die Beiträge für 2008 habe er im Januar 2011 vollständig
bezahlt. Die Frist für die Beiträge 2009 laufe noch bis Ende 2011. Der
Ausschluss sei daher aufzuheben (act. SAK/42).
D.g Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 hob die Vorinstanz die
Ausschlussverfügung vom 14. (recte: 17.) Januar 2011 auf. Sie begründe-
te ihren Entscheid damit, dass der Einsprecher die Beiträge für das Jahr
2008 am 11. Januar 2011 vollständig beglichen habe (act. SAK/44).
D.h Mit Einspracheentscheid – ebenfalls vom 23. Mai 2011 – wies die
Vorinstanz die erhobenen Einsprachen gegen die Beitragsverfügung
2009 vom 5. November 2010 (amtliche Veranlagung; act. SAK/30) ab mit
der Begründung, der Einsprecher habe trotz erfolgter Mahnung und auch
einspracheweise keine Belege über Einkommen und Vermögen für den in
Frage stehenden Zeitraum eingereicht (act. SAK/45).
D.i Mit Schreiben vom 16. Juni 2011 teilte die Vorinstanz dem Versicher-
ten unter Beilage eines aktuellen Kontoauszuges mit, nach Aufhebung
des Ausschlusses vom 17. Januar 2011 weise sein Konto noch einen
Saldo von Fr. 946.35 auf und bat ihn, den Betrag innerhalb von 30 Tagen
zu überweisen (act. SAK/47).
D.j Der Versicherte kam der Aufforderung am 30. Juni 2011 nach
(B-act. 5.3).
E.
E.a Mit Eingabe vom 22. Juni 2011 (Poststempel) erhob der Beschwerde-
führer beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss Beschwerde und gab
an, er habe den Brief der Vorinstanz vom 4. Juni ([2010], act. SAK/26) nie
erhalten, auf alle anderen Schreiben habe er reagiert. Er bat um erneute
Prüfung der Angelegenheit und darum, einen vom Bundesverwaltungsge-
richt berechneten Betrag einzahlen zu dürfen. Mit ergänzender Eingabe
vom 23. Juni 2011 reichte er das mittlerweile erhaltene Schreiben der
SAK vom 16. Juni 2011 nach und bat um Prüfung der Angelegenheit inso-
fern, "ob alles bereits im besten Sinne geregelt sei, und er nunmehr nicht
ausgeschlossen worden sei". In diesem Fall werde er den geforderten
Betrag bezahlen (B-act. 1 f.).
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Seite 7
E.b Mit Zwischenverfügung vom 28. Juni 2011 forderte das Bundesver-
waltungsgericht den Beschwerdeführer u.a. auf, seine Eingabe zu ver-
bessern und schriftlich zu erklären, ob es sich beim Schreiben vom
22. Juni 2011 um eine Beschwerde handle, bejahendenfalls zu erklären,
gegen welchen der beiden Einspracheentscheide vom 23. Mai 2011 sie
sich richte, und zudem Anträge zum Beschwerdeverfahren zu stellen, un-
ter Androhung, bei ungenutzter Frist nicht auf die Beschwerde einzutreten
(B-act. 3).
E.c Mit Beschwerdeverbesserung vom 27. Juli 2011 (Poststempel) bean-
tragte der Beschwerdeführer den Nichtausschluss aus der freiwilligen
Versicherung AHV/IV und reichte die Korrespondenz mit der SAK vom
31. Januar 2009 bis 16. Juni 2011 ein (B-act. 5, 5.4 ff.).
Betreffend die Beitragsverfügung 2009 führte er ergänzend aus, er habe
im Jahr 2009 kein Einkommen gehabt. Am 28. Februar 2009 sei er in die
Schweiz gereist und bis Mai 2009 zweimal zu seiner Familie nach
V.________ (China) gereist und habe gependelt. Lohnausweise aus Chi-
na gebe es nicht. Die chinesischen Steuerbehörden seien nicht bereit
gewesen, eine Bestätigung für einen nicht mehr in V.________ residie-
renden Ausländer ohne Arbeitsgenehmigung auszustellen. Für die Zeit in
der Schweiz reichte er die schweizerischen Steuerveranlagungen für das
Jahr 2009 ein (Steuerpflicht ab 10. Juni 2009 [recte: 22. Juli; vgl. B-act. 11
und SAK/50]; B-act. 5.1-2). Gleichzeitig reichte er den Beleg dafür ein,
dass er den noch offenen Saldobetrag von Fr. 946.35 für die Beiträge
2009 der freiwilligen AHV/IV bezahlt habe (B-act. 5.3).
E.d Die Vorinstanz nahm am 9. September 2011 in ihrer Vernehmlassung
aufforderungsgemäss Stellung zur Angelegenheit und zu den beiden Ein-
spracheentscheiden vom 23. Mai 2011 (B-act. 7).
Sie beantragte bezüglich des Einspracheentscheids, in welchem der Aus-
schluss des Versicherten aufgehoben wurde (act. SAK/44), auf das Be-
gehren sei nicht einzutreten, da es dem Beschwerdeführer am Rechts-
schutzinteresse fehle und die Beschwerde deshalb gegenstandslos sei.
Zum Einspracheentscheid über die Beitragsverfügung 2009 (act. SAK/45)
beantragte sie, die Beschwerde sei abzuweisen, da der Beschwerdefüh-
rer bisher weder die "Erklärung über Einkommen und Vermögen" für das
Jahr 2009 noch taugliche Belege, welche dargelegt hätten, wovon er und
seine Familie im fraglichen Zeitraum gelebt hätten, eingereicht habe.
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Seite 8
E.e Mit Replik vom 15. Oktober 2011 hielt der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an seinem Antrag, nicht aus der freiwilligen Versicherung
AHV/IV ausgeschlossen zu werden, fest, und übermittelte Belege zur Auf-
lösung seiner Firma in China per Ende Februar 2009 (B-act. 9).
E.f In ihrer Duplik vom 9. November 2011 hielt die Vorinstanz an ihren An-
trägen fest (B-act. 11).
E.g Am 15. Dezember 2011 reichte der Beschwerdeführer seine Schluss-
bemerkungen ein und hielt an seinem Antrag, nicht aus der freiwilligen
Versicherung ausgeschlossen zu werden, fest.
E.h Mit Verfügung vom 20. Dezember 2011 übermittelte das Bundesver-
waltungsgericht die Schlussbemerkungen an die Vorinstanz zur Kenntnis
und schloss den Schriftenwechsel ab.
F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten
wird – soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und Art. 85bis
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversiche-
rung vom 20. Dezember 1946 (AHVG, SR 831.10) sowie Art. 5 des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den von Personen im Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen
Ausgleichskasse. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
2.
Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine Anwendung in
Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Oktober
2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG,
SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu, da gemäss Art. 1 Abs. 1
AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die im ersten Teil geregelte
Alters- und Hinterlassenenversicherung anwendbar sind, soweit das
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Seite 9
AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht, was hier
nicht der Fall ist.
3.
Gemäss Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die ange-
fochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (vgl.
auch Art. 48 VwVG).
3.1 Nachfolgend ist zunächst auf die Beschwerdelegitimation in Bezug
auf den angefochtenen Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 betreffend
die Aufhebung der Ausschlussverfügung einzugehen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilge-
nommen und ist durch den angefochtenen Einspracheentscheid ohne
Zweifel besonders berührt.
3.1.2 Die Vorinstanz hat den Ausschluss des Versicherten aus der freiwil-
ligen AHV/IV vom 17. Januar 2011 mit Einspracheentscheid vom 23. Mai
2011 aufgehoben (act SAK/44) und den Ausschluss damit rückgängig
gemacht. Der Beschwerdeführer war damit bis zu seinem Wechsel in die
obligatorische Versicherung AHV/IV am 1. August 2009 weiterhin und
wunschgemäss in der freiwilligen Versicherung versichert. Er hat in sei-
nen Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht trotzdem den Antrag ge-
stellt, nicht aus der freiwilligen AHV/IV ausgeschlossen zu werden bzw.
den am 17. Januar 2011 erfolgten Ausschluss rückgängig zu machen (vgl.
B-act. 5, 9, 13 S. 2).
3.1.3 Da das Begehren des Beschwerdeführers (Nichtausschluss aus der
freiwilligen AHV/IV) bereits im Rahmen des verwaltungsinternen Einspra-
cheverfahrens mit Entscheid vom 23. Mai 2011 vollständig im Sinne sei-
nes Antrags erfüllt wurde, fehlt im bundesverwaltungsgerichtlichen Ver-
fahren das Rechtsschutzbedürfnis an der Änderung oder Aufhebung des
Einspracheentscheides.
3.1.4 Da demnach kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers
an der Aufhebung des Einspracheentscheids vom 23. Mai 2011, mit dem
sein früherer Versichertenstatus wiederhergestellt wurde, besteht, ist im
Beschwerdeverfahren auf das Begehren, der Ausschluss sei rückgängig
zu machen, nicht einzutreten (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/
LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
Basel 2008, S. 49 Rz. 270).
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Seite 10
Daraus folgt im Ergebnis, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Rück-
kehr in die Schweiz per Juli 2009 bei der freiwilligen Versicherung weiter-
hin angeschlossen war, bevor er ab 1. August 2009 gestützt auf seinen
Wohnsitz in der Schweiz wiederum der obligatorischen AHV unterstellt
wurde (vgl. Art. 1a Abs. 1 AHVG).
3.2 Einzugehen bleibt somit auf den Einspracheentscheid der SAK vom
23. Mai 2011 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge 2009
(act. SAK/45; Bestätigung der Verfügung vom 5. November 2010,
act. SAK/30). Vorab sind jedoch die Begriffe "Anfechtungsobjekt" und
"Streitgegenstand" im Verwaltungsgerichtsverfahren zu erläutern:
3.2.1 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht
bildet der vorinstanzliche Entscheid. Das Anfechtungsobjekt bildet den
Rahmen, welcher den möglichen Rahmen des Streitgegenstandes be-
grenzt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des erstinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Ge-
setzesauslegung hätte sein sollen. Streitgegenstand ist in der nachträgli-
chen Verwaltungsrechtspflege das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der
angefochtenen Verfügung bildet, soweit es im Streit liegt. Anfechtungsob-
jekt und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung insgesamt
angefochten wird. Bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf
einen Teil des durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisses, ge-
hören die nicht beanstandeten Teilaspekte des verfügungsweise festge-
legten Rechtsverhältnisses zwar wohl zum Anfechtungsobjekt, nicht aber
zum Streitgegenstand. Letzterer darf im Laufe des Beschwerdeverfah-
rens weder erweitert noch qualitativ verändert werden; er kann sich höch-
stens verengen und um nicht mehr streitige Punkte reduzieren, nicht aber
ausweiten. Fragen, über welche die erstinstanzliche Behörde nicht ent-
schieden hat, darf auch die zweite Instanz nicht beurteilen, sonst würde in
die funktionelle Zuständigkeit der ersten Instanz eingegriffen (A. MOSER/
M. BEUSCH/L. KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7 f., mit weiteren Hinweisen).
3.2.2 Zum Einspracheentscheid der SAK vom 23. Mai 2011 betreffend die
amtliche Veranlagung der Beiträge 2009 (act. SAK/45; Bestätigung der
Verfügung vom 5. November 2010, act. SAK/30), finden sich in den Ein-
gaben des Beschwerdeführers zwar Angaben zu seiner (finanziellen)
Situation im Zeitraum vom Januar – Juli 2009. Der Beschwerdeführer hat
jedoch auch auf Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichts (oben
Bst. E.b) keinen – expliziten oder sinngemässen – Antrag gestellt, diesen
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Seite 11
Entscheid der Vorinstanz aufzuheben oder abzuändern, womit es diesbe-
züglich an einem Streitgegenstand fehlt. Der Beschwerdeführer hat zu-
dem mit seiner Eingabe vom 27. Juli 2011 den Beleg dafür eingereicht,
dass er die gemäss der Vorinstanz noch offene Beitragssumme von
Fr. 943.35 für das Jahr 2009 (Valuta 1. Juli 2011) geleistet hat (B-act. 2.1,
5.3).
3.2.3 Demnach hat der Beschwerdeführer den Einspracheentscheid der
SAK vom 23. Mai 2011 betreffend die amtliche Veranlagung der Beiträge
2009 (act. SAK/45) nicht angefochten und die geforderte Beitragsleistung
letztlich auch akzeptiert, weshalb darauf – wie mit Zwischenverfügung
vom 28. Juni 2011 (B-act. 3) angedroht – nicht weiter einzugehen ist.
3.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass, soweit der Beschwer-
deführer im Beschwerdeverfahren das Begehren auf Nichtausschluss ge-
stellt hat, dieses bereits mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2011 voll-
umfänglich gemäss seinem Antrag entschieden wurde und deshalb im
Beschwerdeverfahren kein schutzwürdiges Interesse mehr vorlag. Soweit
er mit Beschwerde auf die amtliche Veranlagung 2009 Bezug nahm, fehlt
es vorliegend an einem expliziten Beschwerdeantrag, weshalb auch hier-
auf nicht einzutreten ist. Die Beschwerde vom 22. Juni 2011 erweist sich
unter diesen Umständen als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf im
einzelrichterlichen Verfahren nach Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG nicht einzu-
treten ist.
4.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Es ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
C-3543/2011
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: