- B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3548/2010
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Michael Peterli,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiber Milan Lazic.
Parteien
A._______,
vertreten durch Maître Abelardo Vazquez Conde,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18,
Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 16. Februar 2010.
C-3548/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Juni 1946 geborene, verheiratete spanische Staatsangehörige
A._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) arbeitete gemäss dem
Auszug aus seinem Individuellen Konto (IK) – mit Unterbrüchen – von
1969 bis 1973 in der Schweiz und entrichtete während insgesamt 29
Monaten Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung (AHV/IV; vgl. vorinstanzliche Akten [im Folgenden:
act.] 6). Zuletzt war er als selbstständig Erwerbender im Abbau von
Zuschlagstoffen tätig (vgl. act. 8-13).
B.
Am 18. Februar 2009 stellte der Beschwerdeführer beim spanischen
Sozialversicherungsträger zuhanden der IV-Stelle für Versicherte im
Ausland (IVSTA, im Folgenden auch: Vorinstanz) ein Gesuch um Aus-
richtung einer Invalidenrente. Zusammen mit den ausgefüllten Frage-
bögen für den Versicherten sowie für selbständig Erwerbende reichte er
ein Fachgutachen vom 13. Januar 2009 und einen Arztbericht E 213 vom
31. März 2009 ein, die dem Beschwerdeführer eine Adipositas, eine
(bilaterale) Gonarthrose sowie eine dorsolumbale Arthrose attestierten
(vgl. act. 16).
C.
Nachdem die Vorinstanz die medizinischen Unterlagen ihrem ärztlichen
Dienst zur Beurteilung unterbreitet hatte, wies sie gestützt auf dessen
Stellungnahme vom 2. September 2009 das Leistungsgesuch mit der
ihren Vorbescheid vom 8. Oktober 2009 (act. 21) im Wesentlichen
bestätigenden Verfügung vom 16. Februar 2010 ab (vgl. act. 26).
D.
Unter Beilage des privaten Fachgutachtens vom 13. Januar 2009 sowie
des Arztberichts E 213 vom 31. März 2009 gelangte der Be-
schwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Abelardo Vazquez Conde,
mit (mehrfach eingereichter) Beschwerde vom 18. Mai 2010 an das
Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, die Verfügung
vom 16. Februar 2010 sei aufzuheben und es seien ihm "gesetzliche
Leistungen einer Invaliditätsrente" zu gewähren, insbesondere in Form
ergänzender medizinischer Abklärungen durch die Vorinstanz. Zur
Begründung führte er sinngemäss aus, er beziehe seit 1993 in seinem
Heimatland eine Invaliditätsrente. Aufgrund der chronischen und progres-
siven orthopädischen Erkrankungen sei er in jeglichen Verweisungstätig-
C-3548/2010
Seite 3
keiten arbeitsunfähig. Dies gehe aus den medizinischen Unterlagen, die
der Vorinstanz zur Verfügung standen, hervor. Die Vorinstanz habe keine
eigenen Abklärungen des Sachverhalts durchgeführt, sondern lediglich
auf die eingereichten medizinischen Unterlagen abgestellt. Des Weiteren
sei ihm zur ergänzenden Begründung Akteneinsicht in die vorinstanz-
lichen Akten zu gewähren, insbesondere auch in die Stellungnahme des
medizinischen Dienstes zu den vom Beschwerdeführer im Vorbescheid-
verfahren eingebrachten Einwänden, die offenbar keinen Anlass zu einer
modifizierten Beurteilung gegeben hätten.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 16. September 2010 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie im
Wesentlichen aus, ihr ärztlicher Dienst sei in Übereinstimmung mit den
Angaben im Arztbericht E 213 zur Feststellung gelangt, dass der Be-
schwerdeführer zwar aufgrund seiner Leiden in der angestammten Tätig-
keit nicht mehr arbeiten könne, ihm jedoch sitzende Tätigkeiten nach wie
vor zu 100 % zumutbar seien. Der Einkommensvergleich habe einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32% ergeben. Die im Privat-
gutachten attestierte volle Arbeitsunfähigkeit habe angesichts der Natur
der bestehenden Leiden nicht übernommen werden können. Im Rahmen
des Vorbescheidverfahrens seien einzig auf bereits aktenkundige Unter-
lagen verwiesen und die bekannten Diagnosen wiederholt worden, wes-
halb mangels neuer Gesichtspunkte keine weitere Stellungnahme des
medizinischen Dienstes habe eingeholt werden müssen. Auch die im
Beschwerdeverfahren eingereichten, bereits bekannten medizinischen
Unterlagen gäben keinen Anlass zu einer revidierten Beurteilung oder zu
weiteren medizinischen Abklärungen.
F.
Mit Replik vom 6. Oktober 2010 bestätigte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen seine Anträge und deren Begründungen. Nachdem der
Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010
aufgefordert worden ist, einen Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 400.-
zu leisten, überwies er am 13. Oktober 2010 zuhanden der Gerichtskasse
einen Betrag von Fr. 414.-.
G.
In ihrer Duplik vom 22. Oktober 2010 bekräftigte die Vorinstanz sinn-
gemäss ihre bisherigen Anträge und deren Begründungen.
C-3548/2010
Seite 4
H.
Mit Verfügung vom 28. Oktober 2010 wurde der Schriftenwechsel ge-
schlossen. Dem vom Beschwerdeführer in der Folge erneuerten Akten-
einsichtsgesuch vom 25. November 2010 wurde mit Verfügung vom
1. Dezember 2010 entsprochen. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2010,
die der Vorinstanz mit Verfügung vom 13. Januar 2011 zur Kenntnis
gebracht wurde, wies der Beschwerdeführer auf Diskrepanzen zwischen
den ärztlichen Feststellungen hin und hielt an seinen Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 18. Mai 2010, mit welcher die das
Leistungsgesuch des Beschwerdeführers abweisende Verfügung der
Vorinstanz vom 16. Februar 2010 angefochten worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im We-
sentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005
über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei finden nach
den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen Verfahrens-
regeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung in
Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vor-
instanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen
gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit Verfügungen
über Leistungen der IV befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
C-3548/2010
Seite 5
versicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung bzw. Änderung. Er ist
daher zur Beschwerde legitimiert (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG und Art. 59
ATSG).
1.4 Zu prüfen bleibt, ob die Beschwerde vom 18. Mai 2010 fristgerecht
eingereicht wurde.
1.4.1 Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG sind Beschwerden innerhalb von 30
Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfü-
gung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen,
wobei zu beachten gilt, dass gesetzliche oder behördliche Fristen, die
nach Tagen oder Monaten bestimmt sind, vom siebten Tag vor Ostern bis
und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15.
August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar stillstehen
(Art. 22a Abs. 1 VwVG und 38 Abs. 4 ATSG).
1.4.2 Der Beschwerdeführer ist spanischer Staatsangehöriger, weshalb
das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der
Europäischen Gemeinschaft und ihrer Mitgliedsstaaten andererseits über
die Freizügigkeit (FZA, SR 0.142.112.681) sowie die gestützt darauf
erlassenen europäischen Verordnungen zu beachten sind.
Anhang II des FZA betreffend die Koordinierung der Systeme der sozialen
Sicherheit wurde per 1. April 2012 geändert (Beschluss Nr. 1/2012 des
Gemischten Ausschusses vom 31. März 2012; AS 2012 2345). Vor-
liegend ist angesichts des Verfügungszeitpunktes auf die bis Ende März
2012 gültige Fassung (vgl. namentlich AS 2002 1527, AS 2006 979 und
995, AS 2006 5851, AS 2009 2411 und 2421) abzustellen, wonach die
Vertragsparteien untereinander insbesondere folgende Rechtsakte (oder
gleichwertige Vorschriften) anwenden (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Abschnitt A
Anhang II des FZA): die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom
14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf
Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die
innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2004 121 [vgl. auch
AS 2008 4219, AS 2009 4831]; nachfolgend: Verordnung Nr. 1408/71)
C-3548/2010
Seite 6
sowie die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972
über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die An-
wendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und
Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der
Gemeinschaft zu- und abwandern (AS 2005 3909 [vgl. auch AS 2009
621, AS 2009 4845]; nachfolgend: Verordnung Nr. 574/72). Im Rahmen
des FZA ist auch die Schweiz als "Mitgliedstaat" im Sinne dieser Koordi-
nierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II des FZA).
1.4.3 Gemäss Art. 48 der Verordnung Nr. 574/72 sind die von den
beteiligten Trägern getroffenen endgültigen Entscheidungen dem bearbei-
tenden Träger zu übermitteln. Der bearbeitende Träger hat anschliessend
die Entscheidungen dem Antragsteller in Form einer in dessen Sprache
abgefassten zusammenfassenden Mitteilung zuzustellen und die "Rechts-
behelfsfristen" beginnen erst mit der Zustellung der zusammenfassenden
Mitteilung an den Antragsteller zu laufen. Die zusammenfassende Mittei-
lung wurde vom spanischen Sozialversicherungsträger am 14. April 2010
verfasst (vgl act. 29). Allerdings ist kein Zustellnachweis aktenkundig, so
dass die Beschwerde vom 18. Mai 2010 nach Treu und Glauben (Art. 8
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]) als fristgerecht eingereicht zu gelten hat.
1.5 Der mit Zwischenverfügung vom 22. September 2010 einverlangte
Verfahrenskostenvorschuss wurde vom Beschwerdeführer am 13. Okto-
ber 2010 fristgerecht geleistet, weshalb auf die im Übrigen formgerecht
eingereichte Beschwerde einzutreten ist (vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG und
Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
2.1 Mit der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann gerügt
werden, die angefochtene Verfügung verletze Bundesrecht (einschliess-
lich der Überschreitung oder des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf
einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts oder sei unangemessen (Art. 49 VwVG). Das Bundes-
verwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen nicht an die Begründung der Begehren der Parteien ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Im Rahmen seiner Kognition kann es die
Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen
gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer
Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
C-3548/2010
Seite 7
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212; vgl.
BGE 128 II 145 E. 1.2.2, BGE 127 II 264 E. 1b).
2.2 Nach Art. 40 Abs. 4 der vorliegend anwendbaren Verordnung Nr.
1408/71 (vgl. E. 1.4.2 hiervor) ist die vom Träger eines Staates getroffene
Entscheidung über die Invalidität eines Antragstellers für den Träger eines
anderen betroffenen Staates nur dann verbindlich, wenn die in den
Rechtsvorschriften dieser Staaten festgelegten Tatbestandsmerkmale der
Invalidität in Anhang V dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt
sind – was für die schweizerischen bzw. deutschen Rechtsvorschriften
nicht zutrifft. Demnach bestimmt sich die Frage ob und gegebenenfalls ab
wann Anspruch auf Leistungen der schweizerischen Invalidenversiche-
rung besteht, allein aufgrund der schweizerischen Rechtsvorschriften und
es besteht für die rechtsanwendenden Behörden in der Schweiz – ent-
gegen der vom Beschwerdeführer zunächst vertretenen Auffassung –
keine Bindung an Feststellungen und Entscheide ausländischer Versiche-
rungsträger, Krankenkassen, Behörden und Ärzte bezüglich Invaliditäts-
grad und Anspruchsbeginn (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4; AHI-Praxis 1996,
S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E. 2). Vielmehr unterstehen die aus
dem Ausland stammenden Beweismittel der freien Beweiswürdigung
durch das Gericht (vgl. E. 3.2.1 hiernach; Urteil des EVG vom 11. De-
zember 1981 i.S. D.; BGE 125 V 351 E. 3a).
2.3 Die Sache beurteilt sich nach denjenigen materiellen Rechtssätzen,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes
Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungsanspruch ist
für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisherigen und ab
diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata temporis;
vgl. BGE 130 V 445).
Rechts- und Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden
Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 16. Februar 2010)
eintraten, sind im vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu be-
rücksichtigen. Allerdings können Tatsachen, die den Sachverhalt seither
verändert haben, unter Umständen Gegenstand einer neuen Verwal-
tungsverfügung sein (vgl. BGE 121 V 366 E. 1b, BGE 130 V 329, BGE
130 V 64 E. 5.2.5 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen).
Vorliegend sind dies insbesondere das IVG in der Fassung vom
6. Oktober 2006 (5. IV-Revision; AS 2007 5129) und die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201; in der
C-3548/2010
Seite 8
entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision), standen diese Erlasse doch
im Zeitpunkt der Erstanmeldung (18. Februar 2009) in Kraft. Noch keine
Anwendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene
erste Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom
18. März 2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11; in
der entsprechenden Fassung der 5. IV-Revision) anwendbar. Die im
ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6),
Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der Revision der
Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) entsprechen den
von der Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen
und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat
sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom 6.
Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007 (5. IV-
Revision) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf die dortigen Be-
griffsbestimmungen verwiesen wird.
2.4 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrundsatz
beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von Amtes
wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneinge-
schränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten
der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157 E. 1a, je mit Hin-
weisen); zum anderen umfasst die behördliche und richterliche Abklä-
rungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer Partei behauptet oder
verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf den im Rahmen des strei-
tigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand) rechtserheblichen Sach-
verhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen, von deren Vorliegen es
abhängt, ob über den streitigen Anspruch so oder anders zu entscheiden
ist (vgl. FRITZ GYGI, a.a.O., S. 43 und 273).
2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das
Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie
von ihrem Bestehen überzeugt sind (vgl. MAX KUMMER, Grundriss des
Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136). Im Sozialversicherungs-
recht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas
Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahr-
scheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sach-
verhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat viel-
C-3548/2010
Seite 9
mehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen
Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergebnis
nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwaltungs-
verfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz. 450;
ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320; FRITZ
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
3.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung hat,
wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Eintritt der
Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer Beiträge an die
die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat (vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2007 gültig
gewesenen Fassung [Mindestbeitragsdauer 1 Jahr ] und der seit dem
Inkrafttreten der 5. IV-Revision per 1. Januar 2008 geltenden Fassung
[Mindestbeitragsdauer 3 Jahre]). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn
die andere erfüllt ist.
Laut IK-Auszug vom 7. September 2010 hat der Beschwerdeführer in den
Jahren 1969 bis 1973 während insgesamt 29 Monaten Beiträge an die
AHV/IV geleistet (vgl. act. 6). Da vorliegend die seit dem 1. Januar 2008
geltenden Bestimmungen anzuwenden sind, erfüllt er die dreijährige
gesetzliche Mindestbeitragsdauer mit den ausgewiesenen schweizeri-
schen Versicherungszeiten nicht. Allerdings kann den Akten entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer in Spanien – und somit einem Mit-
gliedstaat der EU – in den Jahren 1966 bis 1992 während insgesamt
9256 Tagen versichert gewesen ist (vgl. act. 2). Gemäss Art. 40 i.V.m. Art.
45 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 ist diese Versicherungszeit für die
Bestimmung der dreijährigen Mindestbeitragsdauer anzurechnen. Für
den Fall, dass die dreijährige Mindestbeitragsdauer – wie vorliegend –
durch Anrechnung von ausländischen Versicherungszeiten erfüllt wird,
kann jedoch kein Anspruch auf eine ordentliche schweizerische IV-Rente
C-3548/2010
Seite 10
entstehen, wenn die Beitragszeit in der Schweiz weniger als ein Jahr
beträgt, was vorliegend nicht zutrifft (vgl. Botschaft vom 22. Juni 2005 zur
5. IV-Revision, BBl 2005, S. 4536, Ziff. 1.6.1.7, sowie die Wegleitung über
die Renten in der AHV/IV des Bundesamtes für Sozialversicherung
(RWL), Stand 1. Januar 2013, S. 45).
3.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit
verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung ver-
bleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf
dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsun-
fähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen
oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit,
im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten.
Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen
Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.1.1 Nach Art. 28 Abs. 2 IVG (in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung) besteht bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%
Anspruch auf eine ganze Rente, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 60% Anspruch auf eine Dreiviertelsrente, bei einem Invaliditäts-
grad von mindestens 50% Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
solchen von mindestens 40% Anspruch auf eine Viertelsrente.
3.1.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden
Fassung haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, welche ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), und die zusätzlich
während eines Jahres (Wartezeit) ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind
und auch nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8
Abs. 1 ATSG) sind (Bst. b und c). Der Invaliditätsgrad von Versicherten
mit Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt ausserhalb der Schweiz muss
gemäss Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG (in der seit dem 1. Januar 2008
geltenden Fassung) nach Ablauf der Wartezeit 50% betragen. Dies gilt
jedoch nicht für Schweizer und Bürger eines Staates der Europäischen
Gemeinschaft, die daselbst ihren Wohnsitz haben (vgl. Art. 2 FZA).
C-3548/2010
Seite 11
3.2 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenversicherungsverfahren
ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu
nehmen, in welchem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte
sind sodann eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zugemutet
werden können (BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002 S.
62 E. 4b/cc).
3.2.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerde-
verfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss
zu würdigen. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Berichte (vgl. dazu das Urteil
des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG; heute
Bundesgericht] I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2, mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3.a).
3.2.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil BGer
I 268/2005 vom 26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352
E. 3a). Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz
der freien Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweis-
würdigung in Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und
Gutachten aufzustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S.
114 E. 3b; Urteil des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist
den im Rahmen des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten ex-
C-3548/2010
Seite 12
terner Spezialärzte, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen,
bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht
konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE
125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden
Ärzte schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauens-
stellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E.
3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für
den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2).
3.2.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar
begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen
ihre Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt
in einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die
Unparteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
4.
Im Folgenden ist in Würdigung der relevanten Unterlagen in erster Linie
zu beurteilen, ob die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt voll-
ständig erhoben und korrekt gewürdigt und das Leistungsbegehren vom
18. Februar 2009 zu Recht mangels anspruchsbegründender Invalidität
abgewiesen hat.
4.1 Die Vorinstanz hat gestützt auf die Stellungnahme ihres ärztlichen
Dienstes (Dr. med. L._______, Facharzt für allgemeine innere Medizin)
vom 2. September 2009 eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers
in seinem angestammten Beruf ab 1999 von 20% und ab dem 21. Juli
2008 von 70% festgestellt. Hingegen hat er leichte, den Leiden des
Beschwerdeführers angepasste Verweisungstätigkeiten als zu 100% zu-
mutbar erachtet, was zu einer Erwerbsminderung und damit einem
Invaliditätsgrad von 32% führe.
4.2 Dr. med. L._______, der seinem Bericht im Wesentlichen ein Privat-
gutachten des Facharztes für Chirurgische Orthopädie und Traumatologie
C-3548/2010
Seite 13
Dr. med. V._______ vom 13. Januar 2009 sowie einen ausführlichen
Arztbericht E 213 des spanischen Amtsarztes Dr. med. C._______ vom
31. März 2009 zugrunde gelegt hat, hielt vorab fest, der Be-
schwerdeführer arbeite seit 1993 nicht mehr. 1999 sei eine Endoprothese
des rechten Hüftgelenkes eingesetzt worden, die bis heute ein gutes
funktionelles Resultat ergebe. Aufgrund einer festgestellten und
behandelten Perikarditis seien keine bleibenden Behinderungen bekannt.
Der Beschwerdeführer leide zudem an Diabetes mellitus und sei stark
übergewichtig, wobei dies nicht quantitativ dokumentiert sei. Im Januar
2008 sei eine Nekrose des Condylus bei Gonarthrose des linken Knie-
gelenkes diagnostiziert worden.
Aufgrund seiner Feststellungen stellte Dr. med. L._______ die Haupt-
diagnose einer Gonarthrose links und die Nebendiagnose eines Status
nach Implantation einer Hüftprothese 1999 – beides mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Des Weiteren attestierte er dem Beschwerde-
führer folgende Krankheitsbilder ohne Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit: eine Adipositas, einen Diabetes mellitus Typ II sowie einen
Zustand nach behandelter Perikarditis. Dr. med. L._______ kam zum
Schluss, dass beim Beschwerdeführer im angestammten Beruf ab 1999
infolge der eingesetzten Hüftprothese eine Arbeitsunfähigkeit von 20%
bestanden und sich diese ab dem 21. Juli 2009 auf 70% erhöht habe.
Demgegenüber seien dem Beschwerdeführer leichte, sitzende Verwei-
sungstätigkeiten im Grosshandel (wie zum Beispiel Verkauf auf dem
Korrespondenzweg / via Telefon/ im Internet) oder Tätigkeiten im Detail-
handel (wie zum Beispiel Kassierer oder Billetverkäufer) jederzeit möglich
und zumutbar gewesen (vgl. act. 19).
4.3 Wie der Beschwerdeführer in seiner ergänzender Stellungnahme vom
29. Dezember 2010 zu Recht betont hat, bestehen zwischen den er-
wähnten Feststellungen des medizinischen Dienstes der IVSTA, von Dr.
med. V._______ und von Dr. med. C._______ Diskrepanzen. Zwar
erweisen sich Dr. med. L._______ rein auf Aktenstudium basierende
Ausführungen in Bezug auf die Herzbeschwerden, die Fettleibigkeit sowie
der Diabetes als nachvollziehbar und schlüssig, da sie im Wesentlichen
den Feststellungen der spanischen Ärzte entsprechen; abweichende
Feststellungen ergeben sich allerdings – abgesehen von den Aus-
führungen betreffend die Hüftbeschwerden – in Bezug auf die ortho-
pädischen Leiden.
C-3548/2010
Seite 14
4.3.1 So enthalten die ärztlichen Berichte hinsichtlich der Kniebe-
schwerden divergierende Beurteilungen. Während Dr. med. V._______
beim Beschwerdeführer eine bilaterale Gonarthrose feststellte, gelangten
die Drs. med. L._______ und C._______ zur Ansicht, der
Beschwerdeführer leide lediglich im linken Kniegelenk unter einer
Gonarthrose.
4.3.2 Gemäss den Ausführungen von Dr. med. V._______ leide der
Beschwerdeführer an beiden Kniegelenken unter degenerativen Verände-
rungen. So knisterten beide Knie beim Beugen und Strecken. Dies habe
Einschränkungen beim Gehen und beim Treppensteigen zur Folge. Des-
halb sei an beiden Knien – insbesondere aber bei dem eine Schwellung
aufweisenden linken – ein operativer Eingriff mittels Arthroskopie erforder-
lich, um das Ausfransen der Menisken zu korrigieren; dies werde die
Arthrose allerdings weder wesentlich verbessern noch lindern, sei diese
doch chronisch und fortschreitend.
4.3.3 Demgegenüber stellte Dr. med. C._______ lediglich beim linken
Kniegelenk eine Gonarthrose fest. Zwar berichtet auch er, das linke Knie
sei geschwollen und knirsche, doch äussert er sich in keiner Weise zu
den von Dr. med. V._______ erwähnten degenerativen Veränderungen im
rechten Kniegelenk (vgl. act. 17 Punkt 3.1). Aufgrund fehlender Angaben
im Arztbericht E 213 lässt sich nicht eruieren, ob Dr. med. C._______ das
rechte Knie untersucht hat bzw. warum er zu einer abweichende
Diagnose kam. Auch Dr. med. L._______, der sich offensichtlich auf den
Arztbericht E 213 gestützt hat, versäumt es darzulegen, weshalb der
Auffassung von Dr. med. C._______ und nicht derjenigen von Dr. med.
V._______ zu folgen sei. Obschon eine Diagnose für sich allein
genommen keinen Schluss auf eine gesundheitlich bedingte
Einschränkung in der Arbeitsfähigkeit zulässt (vgl. BGE 132 V 65 E. 3.4
mit Hinweisen), hätte der IV-Arzt in seiner Stellungnahme auf die
voneinander abweichenden Feststellungen der spanischen Ärzte
eingehen und weitere Abklärungen vornehmen müssen. Mangels einer
einlässlichen Begründung und allenfalls weiterer medizinischer Abklä-
rungen ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar, wes-
halb die Ärzte zu unterschiedlichen Diagnosen gelangten, und es lässt
sich nicht beurteilen, welche Auswirkungen dies auf die Festlegung der
Restarbeitsfähigkeit haben könnte.
4.3.4 Dasselbe gilt für die von den beiden spanischen Ärzten diagnos-
tizierte dorsolumbale Arthrose (vgl. act. 16 und act. 17 Punkt 7), die von
C-3548/2010
Seite 15
Dr. med. L._______ in seiner Stellungnahme vom 2. September 2009 in
keiner Weise gewürdigt worden ist. Dr. med. V._______, der sich auf ein
(im Original nicht aktenkundiges) Röntgenbild stützen konnte, hält in
seinem Gutachten vom 13. Januar 2009 fest, die Wirbelsäule weise am
Rande eine arthritische Knochenwucherung und eine interkorporelle
Verengung LW5/SW1 auf. Trotz gestellter Diagnose einer dorsolumbalen
Arthrose führte Dr. med. C.________ in seinem Bericht vom 31. März
2009 aus, die Wirbelsäule weise weder Kontrakturen noch Radikulo-
pathien auf und es sei zudem die Beweglichkeit weiterhin gewährleistet
(vgl. act. 17 Punkt 4.8.1) – allerdings ohne sich auf Resultate bild-
gebender Verfahren zu berufen.
4.4 Schliesslich erweist sich die medizinische Dokumentation in Bezug
auf die Beurteilung der Restarbeitsfähigkeit sowie deren Verwertbarkeit
nicht als schlüssig und nachvollziehbar. Dr. med. V._______ vertritt die
Ansicht, der Beschwerdeführer sei in sämtlichen Tätigkeiten dauernd und
absolut arbeitsunfähig – ohne diese Einschätzung näher auszuführen und
zu begründen, so dass sie als zu wenig differenziert erscheint und folglich
für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar ist. Im
Gegensatz dazu ist die Einschätzung von Dr. med. C._______ in Bezug
auf die Restarbeitsfähigkeit differenzierter, da er dem Beschwerdeführer
aufgrund der festgestellten Beschwerden im angestammten Beruf eine
Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert, jedoch rein sitzende Ver-
weisungstätigkeiten, die kein regelmässiges Bücken, Heben und Tragen
schwerer Lasten erfordern, nach wie vor als vollschichtig zumutbar
erachtet.
Wie bereits erwähnt wurde, bestehen an der Zuverlässigkeit des Berichts
von Dr. med. C._______ allerdings erhebliche Zweifel: Dem Bericht ist
nicht zu entnehmen, welche früheren medizinischen Berichte dem Arzt
vorlagen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob er seinen Befund
in Kenntnis der vollständigen Anamnese abgegeben hat. Weder erwähnt
er den Bericht von Dr. med. V._______, noch die in diesem Bericht
genannten ärztlichen Stellungnahmen von Dr. P._______ vom 5. Mai
2003 und von Dr. R._______ vom 21. Juli 2008 sowie die Ergebnisse
einer Magnetresonanztomographie von Dr. B._______ (_______
_______). Darüber hinaus ist zu betonen, dass Dr. med. C._______ zwar
die Arbeitsfähigkeit in geeigneten Verweisungstätigkeiten relativ differen-
ziert festlegt, im einzelnen für seine Einschätzung aber keine Begründung
liefert.
C-3548/2010
Seite 16
Der Bericht von Dr. med. C._______ erweist sich daher als mangelhaft,
weshalb – auch bezüglich der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit – nicht
darauf abgestellt werden kann. Diese Schlussfolgerung trifft schliesslich
auch auf die Stellungnahme von Dr. med. L._______ zu, der sich
insbesondere auf den Bericht von Dr. med. C._______ gestützt hat, dies
jedoch ohne auf sämtliche dokumentierten Beschwerden sowie auf die
Diskrepanzen einzugehen.
4.5 Abschliessend ist festzuhalten, dass der am 1. Juni 1946 geborene
Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung des Leistungsgesuchs
vom 18. Februar 2009 bereits 62 Jahre alt war (vgl. act. 1). Gemäss
Rechtsprechung ist das Alter – obschon an sich ein invaliditätsfremder
Faktor – als Kriterium anerkannt, welches unter Einbezug weiterer
persönlicher sowie beruflicher Gegebenheiten dazu führen kann, dass die
einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem
ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt
wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbst-
eingliederungslast nicht mehr zumutbar ist. Fehlt es demzufolge an einer
wirtschaftlich verwertbaren Restarbeitsfähigkeit, liegt eine vollständige
Erwerbsunfähigkeit vor, die einen Anspruch auf eine ganze Invalidenrente
begründet (vgl. Urteil des BGer I 831/05 vom 21. August 2006, E. 4.1.1
mit Hinweisen). Damit allerdings die Fragen der Zumutbarkeit der Selbst-
eingliederung sowie der Verwertbarkeit geklärt werden können, muss
zuvor die medizinisch-theoretische Restarbeitsfähigkeit zweifelsfrei
feststehen (vgl. BGer 9C_149/2011 vom 25. Oktober 2012 E. 3.2 ff.) –
was vorliegend nicht der Fall ist. Für die Beurteilung des
Rentenanspruchs fehlt es vorliegend an einer aussagekräftigen, den
Anforderungen an die Beweiskraft (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) genügenden
medizinischen Grundlage. Erst ein im vorliegenden Fall noch einzu-
holendes, den Anforderungen an den vollen Beweiswert genügendes
orthopädisches Gutachten kann darüber Klarheit verschaffen.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Bundesverwaltungs-
gericht mangels einer zuverlässigen, sämtliche relevanten (orthopä-
dischen) Leiden umfassenden medizinischen Beurteilung und infolge
fehlender Abklärung der Selbsteingliederungsfähigkeit und der Verwert-
barkeit der Restarbeitsfähigkeit nicht möglich ist, aufgrund der Akten mit
dem im Sozialversicherungsrecht erforderlichen Beweisgrad der über-
wiegenden Wahrscheinlichkeit zu beurteilen, ob und gegebenenfalls in
welcher Höhe, in welchem Umfang und ab wann der Beschwerdeführer
C-3548/2010
Seite 17
Anspruch auf eine ordentliche Invalidenrente hat. Im vorinstanzlichen
Verfahren sind demnach infolge unvollständiger Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts (vgl. Art. 43 ff. ATSG sowie Art. 12 VwVG)
entscheidwesentliche medizinische Aspekte vollständig ungeklärt ge-
blieben, weshalb sich eine Rückweisung an die Vorinstanz rechtfertigt
(vgl. BGE 137 V 210 E. 4.4.1.4).
Die Beschwerde ist daher insofern teilweise gutzuheissen, als die
angefochtene Verfügung vom 16. Februar 2010 aufzuheben und die
Sache gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG mit der Anweisung an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist, eine umfassende orthopädische Fach-
begutachtung des Beschwerdeführers durchführen zu lassen und
anschliessend die Frage der Zumutbarkeit der Selbsteingliederung bzw.
die Frage, ob die Restarbeitsfähigkeit wirtschaftlich verwertbar ist,
abzuklären, und anschliessend neu zu verfügen.
6.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
6.1 Da eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei gilt, sind weder dem Beschwerdeführer noch der
Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 e contrario und
2 VwVG; vgl. BGE 132 V 215 E. 6.1).
6.2 Der durch einen spanischen Anwalt vertretene Beschwerdeführer hat
Anspruch auf eine Parteientschädigung, die von der Vorinstanz zu leisten
ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Da keine Kosten-
note eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten
festzusetzen (14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des gebotenen
und aktenkundigen Aufwandes des nicht in einem schweizerischen
Anwaltsregister eingetragenen, berufsmässigen Vertreters wird die
Parteientschädigung inklusive Auslagenersatz auf Fr. 1'500.- festgesetzt
(Art. 10 VGKE).
C-3548/2010
Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als die angefochtene
Verfügung vom 16. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die
Vorinstanz zurückgewiesen wird, damit diese im Sinne der Erwägung 5
neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der bereits geleistete
Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 414.- wird dem Beschwerdeführer
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine Parteientschädigung in Höhe
von Fr. 1'500.- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr._______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Milan Lazic
C-3548/2010
Seite 19
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die
Voraussetzungen gemäss den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) gegeben
sind. Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene
Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: