B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3548/2011
U r t e i l v o m 2 1 . J u n i 2 0 1 3
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Andreas Trommer, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Andreas Hubacher,
Bundesgasse 16, Postfach 349, 3000 Bern 7,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verweigerung der Zustimmung zur Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung und Wegweisung.
C-3548/2011
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Sachverhalt:
A.
Der aus Kuba stammende Beschwerdeführer (geb. 1981) heiratete am
3. Oktober 2006 in seinem Heimatland die Schweizer Bürgerin
B._______ (geb. 1984). Nach der am 21. Dezember 2006 erfolgten Ein-
reise in die Schweiz erhielt er vom Kanton Waadt eine Aufenthaltsbewilli-
gung zum Verbleib bei der Ehefrau. Die Aufenthaltsbewilligung wurde in
der Folge mehrmals, letztmals bis zum 20. Dezember 2011, verlängert.
B.
Am 27. Oktober 2009 gaben die Eheleute ihren gemeinsamen Haushalt
auf, worauf der Beschwerdeführer nach X._______/BE zog. Die kinderlos
gebliebene Ehe wurde mit Urteil des Gerichtskreises XIII Obersimmental-
Saanen vom 24. März 2010 geschieden (in Rechtskraft seit 3. April 2010).
Vom 26. April 2010 bis Mitte Oktober 2010 weilte der Beschwerdeführer
auf Kuba und anschliessend bis Ende Oktober 2010 in Deutschland. Da-
nach kehrte er nach X._______ zurück.
C.
Am 16. Dezember 2010 erklärte sich der Migrationsdienst des Kantons
Bern bereit, dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung nach Auf-
lösung der ehelichen Gemeinschaft mit B._______ zu verlängern und er-
suchte die Vorinstanz um Zustimmung.
Das BFM teilte dem Betroffenen am 18. Februar 2011 mit, dass erwogen
werde, die beantragte Zustimmung zu verweigern und ihn aus der
Schweiz wegzuweisen. Der Beschwerdeführer und sein Arbeitgeber nah-
men hierzu mittels (separater) Eingaben vom 1. März 2011 Stellung.
D.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2011 verweigerte die Vorinstanz die Zustim-
mung zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Gleichzeitig wies sie
den Gesuchsteller aus der Schweiz weg und räumte ihm eine Ausreise-
frist von acht Wochen ab Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung ein. Zur
Begründung führte das BFM aus, das eheliche Zusammenleben in der
Schweiz habe keine drei Jahre gedauert. Dementsprechend sei die erste
Anspruchsvoraussetzung von Art. 50 Abs. 1 Bst. a des Ausländergeset-
zes vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) nicht erfüllt und die Frage
der erfolgreichen Integration brauche daher nicht geprüft zu werden. Auch
ein Anspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bestehe nicht. Der
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Beschwerdeführer möge sozial gut integriert sein und sich gute Deutsch-
kenntnisse und Erfahrungen in der Berufswelt angeeignet haben. Auch
sei er weder strafrechtlich verurteilt worden noch im Betreibungsregister
verzeichnet. Nur schon aufgrund der nicht langen Aufenthaltsdauer hier-
zulande (vier Jahre und fünf Monate, wovon nochmals über sechs Mona-
te im Ausland) führten seine Bemühungen jedoch nicht zu einer über das
übliche Mass hinausgehenden Integration. Darüber hinaus erscheine sei-
ne Wiedereingliederung in Kuba nicht stark gefährdet. Erst im Alter von
25 Jahren in die Schweiz gekommen, habe er die prägenden Kindheits-
und Jugendjahre in seiner Heimat verbracht und er sei mit den dortigen
soziokulturellen Verhältnissen vertraut. Als ausgebildeter Englischlehrer,
mit einem tragfähigen familiären Netz in Kuba, verfüge der gesunde Be-
schwerdeführer dank der in der Schweiz erworbenen Berufserfahrung
sowie seiner Sprachkenntnisse bei einer Rückkehr über intakte berufliche
und soziale Lebensperspektiven. Schliesslich sei der Vollzug der Weg-
weisung zulässig, zumutbar und möglich.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 22. Juni 2011 beantragt der Parteivertreter,
seinem Mandanten sei die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern; eventua-
liter sei ihm eine Ausreisefrist bis zum 20. Dezember 2011 zu gewähren.
Zur Hauptsache kritisiert er das in der Rechtsprechung entwickelte Erfor-
dernis des dreijährigen Bestehens einer ehelichen Gemeinschaft in der
Schweiz und fordert, Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG nicht auf die gemeinsam in
der Schweiz gelebte Zeit zu beschränken. Vielmehr sei eine erfolgreiche
Integration auch nach einer weniger als dreijährigen Anwesenheit hierzu-
lande möglich. Der Beschwerdeführer habe am 3. Oktober 2006 eine
Schweizerin geheiratet und mit ihr bis zum 27. Oktober 2009 in ehelicher
Gemeinschaft gelebt. Zudem habe er sich in der Schweiz erfolgreich zu
integrieren vermocht, weshalb die Voraussetzungen dieser Bestimmung
erfüllt seien. Andernfalls machten wichtige persönliche Gründe gemäss
Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erfor-
derlich. Der Beschwerdeführer lebe seit fast fünf Jahren hier. Er verfüge
über eine unbefristete Anstellung, sei sozial gut integriert, beherrsche die
deutsche Sprache und er habe sich weder strafrechtlich noch finanziell
etwas zu Schulden kommen lassen; es sei mithin von einem hohen Mass
an Integration auszugehen. Im Falle einer Rückkehr nach Kuba sähe er
sich mit Problemen konfrontiert. So würde der Beschwerdeführer wegen
seiner Auslandabwesenheit keine Arbeit finden. Sodann fiele die finanziel-
le Unterstützung für seine Familie weg. Ganz generell riskiere er, in sei-
ner Heimat durch seinen Auslandaufenthalt gegenüber den Behörden und
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der Gesellschaft an Akzeptanz zu verlieren und als Landesverräter be-
trachtet zu werden.
Die Beschwerdeschrift war mit einer vom 14. Juni 2011 datierenden Stel-
lungnahme des Arbeitgebers ergänzt.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 4. Oktober 2011 spricht sich die Vorinstanz
unter Erläuterung der bisher genannten Gründe für die Abweisung der
Beschwerde aus.
G.
Replikweise hält der Rechtsvertreter am 5. Dezember 2011 am einge-
reichten Rechtsmittel und dessen Begründung fest.
H.
Mit verfahrensleitender Anordnung vom 27. Februar 2013 lud das Bun-
desverwaltungsgericht den Beschwerdeführer ein, das Rechtsmittel zu
aktualisieren.
Der Parteivertreter machte hierzu am 4. April 2013 abschliessende Be-
merkungen. Der Aktualisierung waren ein Unterstützungsschreiben des
Arbeitgebers, eine nochmalige Stellungnahme des Beschwerdeführers
sowie eine Eingabe von dessen neuer Schweizer Freundin beigelegt.
I.
Der weitere Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägungen
Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 genannten Ausnahmen Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 (VwVG, SR 172.021), welche von einer der in Art. 33 aufgeführ-
ten Behörden erlassen wurden. Darunter fallen Verfügungen des BFM,
welche sowohl die Zustimmung zur Erteilung bzw. Verlängerung einer
Aufenthaltsbewilligung als auch die Wegweisung betreffen. Das Bundes-
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verwaltungsgericht entscheidet endgültig, soweit nicht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen steht
(vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 2 und 4 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das
Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt.
1.3 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, worüber die
Vorinstanz in Form einer Verfügung entschieden hat oder richtigerweise
hätte entscheiden müssen. Im vorliegenden Fall ist es die Verweigerung
der Zustimmung zur Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung sowie die
Wegweisung aus der Schweiz. Soweit der Rechtsvertreter für seinen
Mandanten die direkte Erteilung bzw. unmittelbare Verlängerung der Auf-
enthaltsbewilligung verlangt, erweist sich das Rechtsmittel als unzulässig
(vgl. beispielsweise Urteil des BVGer C-258/2010 vom 2. November 2012
E. 1.3 mit Hinweis).
1.4 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde
legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und formge-
recht eingereichte Beschwerde ist daher im dargelegten Umfang einzutre-
ten (Art. 49 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als
Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2011/1 E. 2 sowie 2011/43 E. 6.1).
3.
3.1 Am 1. Januar 2008 traten die neuen gesetzlichen Bestimmungen des
AuG und seine Ausführungsbestimmungen in Kraft – unter anderem die
Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Er-
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werbstätigkeit (VZAE, SR 142.201). In Verfahren, die vor diesem Zeit-
punkt anhängig gemacht wurden, bleibt nach der übergangsrechtlichen
Ordnung des AuG das alte materielle Recht anwendbar, wobei es ohne
Belang ist, ob das Verfahren auf Gesuch hin – so explizit Art. 126 Abs. 1
AuG – oder von Amtes wegen eröffnet wurde (vgl. BVGE 2008/1 E. 2).
3.2 Dem Beschwerdeführer ist noch unter dem Geltungsbereich des
Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) eine erstmalige Aufenthaltsbewilligung
erteilt worden. Da dem vorliegenden Verfahren jedoch die Überprüfung
der weiteren Anwesenheitsberechtigung durch die kantonale Migrations-
behörde vom Herbst 2010 zu Grunde liegt, gelangt hier das neue Recht
zur Anwendung.
4.
4.1 Gemäss Art. 40 AuG sind die Kantone zuständig für die Erteilung und
Verlängerung von Bewilligungen. Vorbehalten bleibt die Zuständigkeit des
Bundes im Zustimmungsverfahren, zu dessen Ausgestaltung der Bundes-
rat in Art. 99 AuG ermächtigt wird, sowie die Zuständigkeit des Bundes
zum Entscheid über Abweichungen von den Zulassungsvoraussetzungen
nach Art. 30 AuG.
4.2 Die Notwendigkeit der Zustimmung durch das BFM ergibt sich im Fal-
le des Beschwerdeführers aus Art. 85 Abs. 1 Bst. a VZAE in Verbindung
mit Ziffer 1.3.1.4 Bst. e der Weisungen des BFM im Ausländerbereich in
der Fassung vom 1. Februar 2013 (online abrufbar unter:
> Dokumentation > Rechtliche Grundlagen > Weisun-
gen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > 1 Verfahren und Zustän-
digkeiten). Danach ist die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer
Ausländerin oder eines Ausländers nach Auflösung der ehelichen Ge-
meinschaft mit dem schweizerischen oder ausländischen Ehegatten oder
nach dessen Tod, falls die Ausländerin oder der Ausländer nicht aus ei-
nem Mitgliedstaat der EG oder der EFTA stammt, dem BFM zur Zustim-
mung zu unterbreiten.
4.3 Das BFM kann die Zustimmung verweigern, den kantonalen Ent-
scheid einschränken oder mit Bedingungen verbinden (Art. 99 AuG,
Art. 86 Abs. 1 VZAE). Es verweigert seine Zustimmung unter anderem
dann, wenn die Zulassungsvoraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllt
sind (Art. 86 Abs. 2 Bst. a und Bst. c Ziff.2 VZAE).
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Seite 7
5.
5.1 Ausländische Ehegatten von Schweizer Bürgerinnen und Bürgern ha-
ben unter Vorbehalt von Art. 51 Abs. 1 AuG einen Anspruch auf Erteilung
und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zu-
sammenwohnen (Art. 42 Abs. 1 AuG). Nach einem ordnungsgemässen
und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren erwerben sie einen An-
spruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AuG).
A fortiori verfügen sie über einen Anspruch auf Verlängerung der Aufent-
haltsbewilligung. Der Fortbestand dieser Bewilligung hängt hernach nicht
mehr vom Zusammenleben der Eheleute ab (Art. 34 Abs. 1 AuG; Urteil
des Bundesgerichts 2C_241/2009 vom 23. September 2009 E. 3). Das
Erfordernis des Zusammenlebens nach Art. 42 Abs. 1 AuG besteht nicht,
wenn für getrennte Wohnsitze wichtige Gründe geltend gemacht werden
und die familiäre Gemeinschaft weiter besteht (Art. 49 AuG).
5.2 Es ist unbestritten, dass die Ehegatten seit dem 27. Oktober 2009 ge-
trennt lebten und für diesen Schritt keine wichtigen Gründe im Sinne von
Art. 49 AuG vorlagen, die Trennung vielmehr definitiv war. Folglich be-
stand nach diesem Zeitpunkt kein Anspruch mehr auf Verlängerung der
Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 42 Abs. 1 AuG. Fällt eine weitere
Regelung des Aufenthalts gestützt auf Art. 42 AuG wegen Aufgabe des
Familienlebens dahin, so kann sich ein solcher Anspruch aus Art. 50 AuG
ergeben.
6.
6.1 Nach Auflösung der Ehe oder Familiengemeinschaft – mitgemeint ist
auch die eheliche Gemeinschaft – besteht der Anspruch auf Erteilung und
Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 42 AuG weiter,
wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und eine
erfolgreiche Integration besteht (Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG).
6.2 Wie aus dem Sachverhalt hervorgeht, heirateten die Eheleute am
3. Oktober 2006 auf Kuba. Die Einreise des Beschwerdeführers in die
Schweiz erfolgte am 21. Dezember 2006 und die eheliche Wohnung ver-
liess er am 27. Oktober 2009. Da in Bezug auf die Dauer der Ehegemein-
schaft auf das Zusammenleben im Inland abzustellen ist, kam das BFM
auf eine massgebende Ehedauer von zwei Jahren und zehn Monaten.
Der Rechtsvertreter vertritt nun die Auffassung, die eheliche Haushaltge-
meinschaft brauche nicht notwendigerweise in der Schweiz gelebt wor-
den zu sein. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist ganz klar
nur diejenige Zeit, welche die Ehegatten in der Schweiz verbracht haben,
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Seite 8
an die gesetzliche Mindestdauer von drei Jahren anrechenbar. Soweit der
Parteivertreter dies kritisiert, verkennt er, dass sich das Bundesgericht in
Auseinandersetzung mit der Lehre und in Berücksichtigung der Materia-
lien, der Gesetzessystematik und aus Praktikabilitätsüberlegungen an-
ders entschieden hat und es sich um eine inzwischen gefestigte Praxis
handelt (zum Ganzen vgl. etwa BGE 137 II 1 E. 3.1 S. 3 oder BGE 136 II
113 E. 3.3 S. 117 ff.). Wohl ist eine gelungene Integration unter Umstän-
den auch nach weniger als drei Jahren denkbar, dem kann indes gege-
benenfalls im Rahmen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG Rechnung getragen
werden (vgl. E. 7.3 weiter hinten). Nichts anderes ergibt sich aus der im
dargelegten Kontext zu verstehenden Überweisung des Kantons Bern
vom 16. Dezember 2010. Hinsichtlich der Anspruchsgrundlage begnügt
sich die fragliche Übermittlung ohnehin mit einem allgemeinen Hinweis
auf Art. 50 AuG. Es bleibt mithin dabei, dass die Ehegemeinschaft in der
Schweiz gelebt werden muss und die zeitliche Grenze absolut gilt (zur
strikten Massgabe der Dreijahresfrist von Art.50 Abs. 1 Bst. a AuG siehe
BGE 137 II 345 E. 3.1.3 S. 347 f.).
6.3 Im Sinne eines Zwischenergebnisses ist festzuhalten, dass die eheli-
che Gemeinschaft des Beschwerdeführers weniger als drei Jahre be-
standen hat, womit es an einer der beiden kumulativ zu erfüllenden Vor-
aussetzungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. a AuG fehlt. Nicht relevant ist, bis zu
welchem Zeitpunkt die Ehe nach Beendigung des ehelichen Zusammen-
lebens formell noch weiter bestanden hat (vgl. BGE 136 II 113 E. 3.2 in fi-
ne S. 117).
7.
7.1 Ein Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilli-
gung nach Art. 42 AuG besteht gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG sodann,
wenn "wichtige persönliche Gründe" einen weiteren Aufenthalt in der
Schweiz "erforderlich" machen. Solche Gründe können gemäss Art. 50
Abs. 2 AuG namentlich vorliegen, wenn der ausländische Ehegatte Opfer
ehelicher Gewalt wurde und die soziale Wiedereingliederung im Her-
kunftsland stark gefährdet erscheint (vgl. BGE 136 II 1 E. 5.3). Mit der of-
fenen Umschreibung des Tatbestands durch die unbestimmten Rechts-
begriffe des "wichtigen persönlichen Grundes" und der "Erforderlichkeit"
des weiteren Aufenthalts öffnete der Gesetzgeber den rechtsanwenden-
den Behörden Gestaltungsspielräume, die im Rahmen seiner Vorgaben
zwecks Realisierung einer individualisierenden Fallgerechtigkeit zu kon-
kretisieren sind (MARTINA CARONI, in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.],
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Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen
und Ausländer, Art. 50 N. 23 mit Hinweisen).
7.2 Die Regelung in Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG bezweckt, schwerwiegende
Härtefälle zu vermeiden, die sich aus dem Verlust eines Aufenthaltsrechts
nach Auflösung der Ehegemeinschaft ergeben können (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3753 Ziff. 1.3.7.5). Massgebend sind die konkreten Um-
stände des Einzelfalles. Entscheidend ist, ob diese Umstände eine Le-
benslage konstituieren, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz er-
forderlich macht. Davon kann nicht schon dann ausgegangen werden,
wenn ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und bevorzugt würde.
Dem Betroffenen müssen vielmehr Konsequenzen von erheblicher Inten-
sität drohen, wäre er gezwungen, den Aufenthalt in der Schweiz abzubre-
chen und in sein Herkunftsland zurückzukehren (vgl. Urteile des Bundes-
gerichts 2C_775/2012 vom 23. August 2012 E. 2.2 oder 2C_781/2010
vom 16. Februar 2011 E. 2.2). Die Rückkehr in das Herkunftsland ist da-
her zumutbar und ein wichtiger persönlicher Grund im Sinne des Geset-
zes nicht gegeben, wenn der Aufenthalt in der Schweiz nur kürzere Zeit
gedauert hat, keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft wurden
und die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme
stellt (BBl 2002 3754 Ziff. 1.3.7.6).
7.3 Wie eben angetönt, kann sich nach dem Gesetz und der bundesge-
richtlichen Rechtsprechung ein wichtiger persönlicher Grund vor allem bei
ehelicher Gewalt und/oder stark gefährdeter Wiedereingliederung im Her-
kunftsland ergeben (BGE 138 II 229 E. 3.1 S. 231 f., BGE 136 II 1 E. 5 S.
3 ff.). Als weitere mögliche Anwendungsfälle nennt die Botschaft beispiel-
haft den Tod des Ehepartners (vgl. hierzu grundlegend BGE 137 II 1 E.
3.1 mit Hinweisen), die Existenz gemeinsamer Kinder, zu denen eine en-
ge Beziehung besteht und die in der Schweiz gut integriert sind, sowie die
Umstände, die zur Auflösung der Ehe geführt haben (BBl 2002 3754 Ziff.
1.3.7.6). Die in Art. 31 Abs. 1 VZAE beispielhaft aufgeführten Gesichts-
punkte, die der Rechtsprechung zum schwerwiegenden persönlichen
Härtefall nach Art. 13 Bst. f der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die
Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO, AS 1986 1791) entstammen
(Urteil des Bundesgerichts 2C_216/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2),
können bei der Beurteilung ebenfalls eine wesentliche Rolle spielen. Es
handelt sich hierbei um den Grad der Integration, die Respektierung der
Rechtsordnung, die familiären und wirtschaftlichen Verhältnisse, die Dau-
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Seite 10
er der Anwesenheit in der Schweiz und um den Gesundheitszustand
(BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
8.
8.1 Die Ehe des Beschwerdeführers ist kinderlos geblieben und häusliche
Gewalt war offenkundig nicht im Spiel. Insoweit sind keine spezifischen,
auf seiner Ehe beruhenden Gründe ersichtlich, die ihm einen Anspruch
auf weiteren Verbleib in der Schweiz verschaffen würden. Geltend ge-
macht werden hingegen eine überaus gute bzw. erfolgreiche Integration
sowie eine starke Gefährdung der sozialen Wiedereingliederung des Be-
troffenen im Herkunftsland im Falle einer Rückkehr.
8.2 Der Beschwerdeführer gelangte am 21. Dezember 2006 im Rahmen
des Familiennachzugs in die Schweiz. Laut einem Urteil des Bundesge-
richts ist bei einem Asylsuchenden, der sich seit zehn Jahren in der
Schweiz aufhält, in der Regel vom Vorliegen eines schwerwiegenden
persönlichen Härtefalles auszugehen, sofern er finanziell unabhängig,
sozial und beruflich gut integriert ist und sich bis dahin klaglos verhalten
hat. Im Weiteren darf die Dauer des Aufenthalts nicht absichtlich durch
das missbräuchliche Ergreifen von Rechtsmitteln zum Zwecke der Verzö-
gerung verlängert worden sein (vgl. BGE 124 II 110 E. 3 S. 112 f.). Aller-
dings bezieht sich diese Rechtsprechung auf Asylbewerber, über deren
Asylgesuch nach zehn Jahren immer noch nicht befunden wurde. Damit
wird der besonderen Situation dieser Personenkategorie Rechnung ge-
tragen, die von Verfahrens wegen gezwungen ist, den Kontakt zum Her-
kunftsland abzubrechen (siehe Urteil des BVGer C-1598/2009 vom 3. Ap-
ril 2012 E. 9.1 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer war allerdings we-
der je Asylbewerber noch hat er eine annähernd so lange Zeit hierzulan-
de verbracht. Mittlerweile hält er sich knapp sechseinhalb Jahre in der
Schweiz auf, was als relativ kurze Aufenthaltsdauer anzusehen ist (vgl.
Urteil des BVGer C-535/2006 vom 10. Juli 2008 E. 6.1, ausländische
Person mit ebenfalls bald sechseinhalbjähriger Anwesenheit in der
Schweiz). Davon sind noch diejenigen sechs Monate in Abzug zu brin-
gen, welche er im Sommerhalbjahr 2010 überwiegend in Kuba und kurze
Zeit in Deutschland verbrachte (gemäss Angaben der Einwohner- und
Fremdenkontrolle X._______ vom 10. Dezember 2010 war dies konkret
vom 26. April 2010 bis 30. Oktober 2010 der Fall). Gemäss bundesge-
richtlicher Praxis werden bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer weniger
hohe Anforderungen an das Vorliegen besonderer Umstände wie etwa
eine überdurchschnittliche Integration oder andere Faktoren gestellt, wel-
che die Rückkehr ins Heimatland als ausgesprochen schwierig erschei-
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Seite 11
nen lassen. Eine solche Konstellation ist wie eben dargetan nicht gege-
ben. Ohne das Vorliegen ganz besonderer Umstände kann folglich nicht
auf einen schwerwiegenden persönlichen Härtefall geschlossen werden.
8.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer sich gut in
die hiesigen Verhältnisse einzuleben vermochte. Auch betreibungsrecht-
lich ist er nicht verzeichnet, er kommt seinen finanziellen Verpflichtungen
also nach. In beruflicher Hinsicht kann ihm zugute gehalten werden, dass
er seit dem 1. März 2008 in einer Y.______ Garage – abgesehen von der
erwähnten sechsmonatigen Landesabwesenheit ununterbrochen – einer
Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. In diesem Betrieb arbeitet er heute
noch als sogenannter Allrounder und er steht dort in einem ungekündig-
ten Arbeitsverhältnis. Vom Arbeitgeber und seinen Mitarbeitenden wird er
überaus geschätzt, ebenso von den Kunden der Garage (vgl. etwa die
Stellungnahmen des Arbeitgebers vom 1. März 2011 oder 15. März
2013). Über berufsspezifische Weiterbildungen (der Betroffene arbeitet
nicht auf seinem angestammten Beruf als Englischlehrer) ist nichts be-
kannt. Qualifizierte Berufe im eigentlichen Sinne übte er hierzulande bis-
lang jedenfalls nicht aus. Insoweit ist dem Beschwerdeführer sicherlich
eine gute und solide, nicht hingegen eine überdurchschnittliche Integrati-
on zu attestieren.
8.4 Ähnlich verhält es sich mit der sprachlichen und sozialen Integration.
Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch, was vom Arbeitgeber, der ört-
lichen Einwohnerkontrolle sowie der Freundin bestätigt wird. Als Englisch-
lehrer kubanischer Herkunft beherrscht er ferner die englische und nahe-
liegenderweise die spanische Sprache; überdies könne er sich auf Mund-
art verständigen. Ansonsten erfährt man über ihn, der als eine ruhige,
freundliche und unauffällige Person beschrieben wird, wenig. Dank seiner
beruflichen Tätigkeit soll er aber viele Kontakte zu Personen aus der Re-
gion haben. In der Freizeit interessiert sich der Beschwerdeführer für Sal-
sa (zur Zeit der Ehe mit der Schweizerin will er Salsa-Partys organisiert
und gratis Salsa-Lektionen erteilt haben) und seiner jetzigen Partnerin zu-
folge hegt er Absichten, bei örtlichen Vereinen (Turnverein, Dartklub) mit-
zumachen, sofern ihm das Anwesenheitsrecht verlängert würde. Sonstige
Engagements sind nicht aktenkundig und er verfügt in der Schweiz über
keine Familienangehörigen. Insgesamt erscheint die sprachliche und so-
ziale Integration mithin nicht so aussergewöhnlich und die zur Schweiz
geknüpften Beziehungen präsentieren sich nicht derart eng, dass sie die
vergleichsweise kurze Anwesenheit hierzulande zu kompensieren und ei-
nen Anspruch auf weiteren Verbleib zu begründen vermöchten. Ungeach-
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tet der unbestrittenen, anerkennenswerten Bemühungen des Beschwer-
deführers geht damit folglich noch keine überdurchschnittliche Integration
einher, wobei es hinsichtlich Integration die im Vergleich zu Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG strengeren Anforderungen von Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG in Er-
innerung zu rufen gilt (zur Bedeutung des Grades der Integration siehe
E. 7.2 und 7.3 vorstehend oder BGE 137 II 1 E. 4.1 S. 7 f.).
8.5 Nicht geteilt werden kann sodann die Einschätzung der Rechtsvertre-
ters hinsichtlich der sozialen Wiedereingliederung seines Mandanten in
dessen Heimatland. Der Beschwerdeführer ist im Alter von 25 Jahren in
die Schweiz gelangt. Er hat somit den grössten Teil seines bisherigen Le-
bens – darunter die prägenden Phasen der Kindheit sowie der Jugend –
in seiner Heimat verbracht, so dass ohne weiteres davon ausgegangen
werden darf, dass er mit den Verhältnissen in Kuba nach wie vor vertraut
ist. Kommt hinzu, dass er dort über ein tragfähiges familiäres Netz (El-
tern, sonstige Angehörige, Freunde) verfügt. Die Rückkehr in den Her-
kunftsstaat erscheint unter diesem Blickwinkel nicht mit besonderen
Schwierigkeiten verbunden. Zum Vorteil gereichen wird dem Beschwer-
deführer die in der Heimat durchlaufene Ausbildung (Englischlehrer). Zu-
sammen mit der in der Schweiz angeeigneten Berufserfahrung und den
hier zusätzlich erworbenen Sprachkenntnissen werden sie ihm bei der
beruflichen und sozialen Wiedereingliederung hilfreich sein. Darüber hin-
aus befindet er sich in guter gesundheitlicher Verfassung.
Die auf Beschwerdeebene vom Parteivertreter nunmehr geltend gemach-
te starke Gefährdung bei einer Rückkehr ins Herkunftsland ist nicht spezi-
fiziert und steht teilweise in Widerspruch zu den eigenen Ausführungen
des Beschwerdeführers in den handschriftlichen Eingaben vom 1. März
2011 (Ausübung des rechtlichen Gehörs) und 15. März 2013 (siehe Bei-
lage der Beschwerdeaktualisierung). Tatsache ist, dass jener sich von En-
de April 2010 bis Mitte Oktober 2010 aus freien Stücken nach Kuba be-
geben hat, wobei es weder bei der Ein- noch der Ausreise Probleme ge-
geben haben soll. Die Gründe, welche der Beschwerdeführer in den vor-
genannten Stellungnahmen für seine längere Landesabwesenheit nannte
(Verarbeiten der Scheidung, Wiedersehen mit Familie und Freunden, Ver-
längerung des Aufenthalts wegen Krankheit des Vaters) zeugen stattdes-
sen von einer nach wie vor recht engen Verbundenheit mit der Heimat
und lassen die seitens des Rechtsvertreters gehegten Befürchtungen als
unbegründet erscheinen. Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdefüh-
rer ausgerechnet jetzt plötzlich Restriktionen der kubanischen Behörden
ausgesetzt oder vom dortigen gesellschaftlichen Umfeld ausgegrenzt
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werden könnte, bestehen unter den dargelegten Begebenheiten keine. Im
Gegenteil wurden für kubanische Staatsangehörige auf den 14. Januar
2013 hin eben erst Reiseerleichterungen eingeführt.
8.6 Was die allgemeine wirtschaftliche Lage in Kuba und damit zusam-
menhängend verminderte berufliche Perspektiven anbelangt, so ist unter
dem Blickwinkel von Art. 50 Abs. 2 AuG sodann nicht von Belang, wenn
die ökonomischen Lebensverhältnisse im Herkunftsland nicht denen in
der Schweiz entsprechen (vgl. Urteil des BVGer C-3768/2011 vom
19. Juni 2012 E. 9.8 mit Hinweisen). Für den Beschwerdeführer mag das
Leben in der Schweiz einfacher und eine Ausreise mit gewissen Schwie-
rigkeiten verbunden sein, eine starke Gefährdung der Wiedereingliede-
rung im Herkunftsland ist damit indessen nicht dargetan (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2C_521/2010 vom 30. November 2010 E. 2.3.2 mit Hin-
weisen).
8.7 Wie erwähnt (siehe E. 7.2 hiervor), setzt ein nachehelicher Härtefall
gemäss Art. 50 Abs. 1 Bst. B AuG eine erhebliche Intensität der Konse-
quenzen für das Privat- und Familienleben des Betroffenen voraus. Inwie-
fern eine Rückkehr nach Kuba in diesem Sinne besondere Probleme mit
sich brächte, die in einem hinreichend engen Zusammenhang zur ur-
sprünglich anspruchsbegründenden Ehe stünden, ist nicht ersichtlich.
Was der Beschwerdeführer vorbringt, genügt folglich nicht, um einen
schwerwiegenden persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 50 Abs. 1 Bst.
b AuG und somit einen Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung zu be-
gründen.
9.
Der Beschwerdeführer besitzt somit weder gestützt auf Art. 50 Abs. 1
Bst. a AuG (dreijährige Ehegemeinschaft und erfolgreiche Integration)
noch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 Bst. b AuG (wichtige persönliche Gründe)
einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Dafür, dass
die Vorinstanz innerhalb des Beurteilungsspielraums der Art. 18 – 30 AuG
einen fehlerhaften Ermessensentscheid getroffen haben könnte, beste-
hen keine Anhaltspunkte; insbesondere wäre in diesem Rahmen auch
keine Härtefallregelung nach Art. 30 Abs. 1 Bst. b AuG in Betracht ge-
kommen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-6133/2008 vom
15. Juli 2011 E. 8). Dass die Vorinstanz die Zustimmung zur Verlängerung
der Aufenthaltsbewilligung verweigert hat, kann daher nicht beanstandet
werden.
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10.
Als gesetzliche Folge der nicht mehr verlängerten Aufenthaltsbewilligung
hat der Beschwerdeführer die Schweiz zu verlassen (Art. 64 Abs. 1 Bst. c
AuG). Es bleibt aber zu prüfen, ob Hinderungsgründe für den Vollzug der
Wegweisung anzunehmen sind (Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG) und das BFM
gestützt hierauf die vorläufige Aufnahme hätte verfügen müssen.
10.1 Die Möglichkeit und Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs stehen
im vorliegenden Fall ausser Frage. Demzufolge wäre allenfalls relevant,
ob die zwangsweise Rückkehr für den Beschwerdeführer eine konkrete
Gefährdung mit sich brächte und damit nicht zumutbar wäre.
10.2 Der Wegweisungsvollzug kann für die betroffene Person unzumutbar
sein, wenn sie in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat Situationen wie
Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder einer medizinischen Notlage
ausgesetzt wäre. Wirtschaftliche Schwierigkeiten, von welchen die ansäs-
sige Bevölkerung regelmässig betroffen ist, wie Wohnungsnot oder ein
schwieriger Arbeitsmarkt, vermögen jedoch keine konkrete Gefährdung
zu begründen. Dagegen ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar,
wenn dieser für die ausländische Person höchstwahrscheinlich zu einer
existenziellen Bedrohung führen würde, beispielsweise dann, wenn sie
sich nach ihrer Rückkehr mit völliger Armut, Hunger, Invalidität oder Tod
konfrontiert sähe (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-8103/2009
vom 24. Oktober 2011 E. 10.2).
10.3 Der Beschwerdeführer hat sich zur Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs, soweit über das unter E. 8.5 und 8.6 Gesagte hinausgehend,
nicht geäussert. Auch die vorliegenden Akten lassen nicht darauf schlies-
sen, dass die Wegweisung für ihn zu einer existenzbedrohenden Situati-
on führen könnte. Der Vollzug seiner Wegweisung ist damit als zumutbar
zu erachten.
11.
Aus diesen Darlegungen folgt, dass die angefochtene Verfügung als
rechtmässig zu bestätigen ist (Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist demzu-
folge abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
12.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff.
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des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden
kann.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem am 30. August 2011 geleisteten Kostenvorschuss glei-
cher Höhe verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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