B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung III
C-3548/2017
Absch r e i bung sen t s c he i d
vom 2 1 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichterin Viktoria Helfenstein,
Gerichtsschreiber Roger Stalder.
Parteien
A._______, (Liechtenstein),
vertreten durch lic. iur. Rainer Braun, Braun Fischer,
Rechtsanwälte Mediation,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenrevision; Verfügung vom
30. Mai 2017.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) am 30. Mai 2017 eine Verfügung erlassen hat, mit welcher die
bisherige halbe Invalidenrente von A._______ (im Folgenden: Versicherte
oder Beschwerdeführerin) bestätigt worden ist,
dass die Versicherte hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt Rainer
Braun, beim Bundesverwaltungsgericht mit Eingabe vom 22. Juni 2017 hat
Beschwerde erheben und beantragen lassen, die Verfügung der IVSTA
vom 30. Mai 2017 sei aufzuheben und es sei ihr ab dem Revisionsgesuch
mindestens eine Dreiviertelsrente zuzusprechen,
dass die Beschwerdeführerin mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde)
aufgefordert worden ist, innert Frist einen Kostenvorschuss von Fr. 800.- in
der Höhe der mutmasslichen Verfahrenskosten zu leisten,
dass die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung fristgerecht nachgekom-
men ist,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 8. September 2017 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde, die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und die Rückweisung der Sache beantragt hat,
dass die Beschwerdeführerin in ihrer Replik vom 6. November 2017 an ih-
ren Rechtsbegehren hat festhalten lassen,
dass die Vorinstanz duplicando am 4. Dezember 2017 an ihren Ausführun-
gen und Rechtsbegehren gemäss der Vernehmlassung vom 8. September
2017 festgehalten hat,
dass der Beschwerdeführerin mit prozessleitender Verfügung vom 29. Juli
2019 die Möglichkeit gegeben worden ist, bis zum 5. September 2019 zur
beabsichtigten Rückweisung an die Vorinstanz zur Durchführung ergän-
zender Abklärungen Stellung zu nehmen bzw. ihre Beschwerde allenfalls
zurückzuziehen,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. August 2019 schriftlich
und vorbehaltlos den Rückzug ihrer Beschwerde hat erklären lassen,
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dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) beurteilt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass Verfügungen der Vorinstanz betreffend Invalidenversicherungsleis-
tungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist und vorliegend – was das Sachgebiet angeht –
keine Ausnahme von der Zuständigkeit auszumachen ist (Art. 32 VGG),
dass auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, weshalb auf
die Beschwerde vom 22. Juni 2017 einzutreten ist,
dass zufolge des am 19. August 2019 schriftlich und vorbehaltlos erklärten
Rückzugs das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23
Abs. 1 Bst. a VGG),
dass gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG das Beschwerdeverfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht kostenpflichtig ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei aufzuerlegen sind, de-
ren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsa-
che, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst
(Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 VGKE),
dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erhebli-
chen Aufwands des Bundesverwaltungsgerichts jedoch von der Erhebung
von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE),
dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
sind und ihr der geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigungen zu-
zusprechen sind (Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als ge-
genstandslos geworden abgeschrieben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Verfahrenskostenvorschuss von Fr. 800.- wird dieser nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieser Entscheid geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben; Beilage: Doppel der Eingabe
der Beschwerdeführerin vom 19. August 2019)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Viktoria Helfenstein Roger Stalder
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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