Abtei lung II I
C-3554/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Marc Steiner (Vorsitz), Richter Stefan Mesmer,
Richter Frank Seethaler,
Gerichtsschreiber Martin Buchli.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
IV, Einspracheentscheid vom 27. April 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3554/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1948 geborene, in Kroatien lebende kroatische Staatsangehörige
A._______, der in der Zeit zwischen 1974 und 1976 in der Schweiz als
Schreiner in einer Möbelfabrik gearbeitet und obligatorische Beiträge
an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV)
entrichtet hatte, reichte am 9. September 2003 ein Gesuch um Gewäh-
rung einer schweizerischen Invalidenrente ein.
B.
Mit Verfügung vom 18. Februar 2005 wurde das Begehren von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: Vorinstanz) wegen
Nichterfüllen der Mindestbeitragszeit von 12 Monaten abgewiesen.
Daraufhin legte A._______ mit Schreiben vom 28. Februar 2005 der
Vorinstanz dar, in welchem Zeitraum er in der Schweiz arbeitstätig war.
In der Folge nahm die Vorinstanz das Gesuch erneut an die Hand und
wies A._______ an, die Arbeitsunfähigkeit belegende Unterlagen
einzureichen. Dieser Aufforderung folgend lies dieser der Vorinstanz
insgesamt 55 Seiten Arztberichte (inkl. Beilagen) zukommen.
C.
Mit Verfügung vom 2. Februar 2006 wurde das Begehren vom 9. Sep-
tember 2003 zum zweiten Mal abgewiesen, da keine zur Renten-
gewährung ausreichende Erwerbsunfähigkeit vorliege. Die Vorinstanz
führte dazu aus, A._______ sei in leichter Verweistätigkeit voll arbeits-
fähig und könne damit ein rentenausschliessendes Einkommen gene-
rieren.
D.
Gegen diese Verfügung reichte A._______ am 3. März 2006 Einspra-
che bei der Vorinstanz ein, unter Beilage eines kroatischen Rentenge-
währungsbescheids (festgestellter Invaliditätsgrad: 70%). Mit Einspra-
cheentscheid vom 27. April 2007 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfü-
gung vom 2. Februar 2006 fest und wies die Einsprache ab.
E.
Am 16. Mai 2007 erhob A._______ (nachfolgend Beschwerdeführer)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den vorgenannten
Einspracheentscheid und verlangt sinngemäss dessen Aufhebung und
die gerichtliche Gewährung einer Invalidenrente.
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C-3554/2007
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Oktober 2007
die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie im We-
sentlichen auf die Stellungnahme des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle
für Versicherte im Ausland (RAD Rohne, Regionaler Ärztlicher Dienst
der Invalidenversicherung) vom 27. September 2007.
G.
Mit Replik vom 24. Oktober 2007 hält der Beschwerdeführer sinnge-
mäss an seinen Beschwerdebegehren fest.
H.
Mit Duplik vom 8. November 2007 hält die Vorinstanz an ihren Anträ-
gen fest.
I.
Mit Eingabe vom 26. Februar 2008 reichte der Beschwerdeführer ei-
nen Austrittsbericht der Klinik J.______ vom 8. Februar 2008 ein, aus
welchem ersichtlich ist, dass er sich am 6. Februar 2008 einer Hydro-
celenoperation unterziehen liess. Im Weiteren hält der Beschwerdefüh-
rer in seiner Eingabe an den gestellten Anträgen fest.
J.
Die Vorinstanz hält mit Eingabe vom 17. April 2008 an ihrem Antrag
auf Beschwerdeabweisung fest, da sich aus dem eingereichten Spital-
bericht vom 8. Februar 2008 keine neuen Sachverhaltselemente ergä-
ben, welche einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweis-
tätigkeiten entgegenständen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
und mit freier Kognition (vgl. BVGE 2007/6 E. 1 mit Hinweisen).
1.1 Der angefochtene Einspracheentscheid der Vorinstanz vom
27. April 2007 stellt eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesgesetzes
über das Verwaltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021) dar. Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31
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des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32) Beschwerdeinstanz gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG,
die u.a. von den – den Departementen unterstellten oder administrativ
zugeordneten – Dienststellen der Bundesverwaltung erlassen werden
(vgl. Art. 33 Bst. e VGG). Darunter fällt der vorliegende, von der Vorins-
tanz erlassene Entscheid (vgl. Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundes-
gesetzes über die Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 [IVG,
SR 831.20]). Das Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Behandlung
der Streitsache zuständig, zumal keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt.
1.2 Gemäss Art. 19 Abs. 3 VGG sind die Richter und Richterinnen des
Bundesverwaltungsgerichts zur Aushilfe in anderen Abteilungen ver-
pflichtet. Nach Art. 11 Abs. 3 Bst. e des Geschäftsreglements für das
Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) ist
die Verwaltungskommission des Gerichts (Leitungsorgan) zuständig
für die Anordnung der Aushilfe von Richtern und Richterinnen in ande-
ren Abteilungen. Die Verwaltungskommission hat an ihrer Sitzung vom
12. Februar 2009 einer Aushilfe der Abteilung III im Bereich der Sozial-
versicherung durch die Abteilung II zugestimmt. Aus diesem Grund
ging die Instruktion des vorliegenden Falles Anfang März 2009 auf ei-
nen Richter der Abteilung II über.
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben für Verfahren in Sozialversiche-
rungssachen gemäss Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestim-
mungen des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1).
1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht (vgl.
Art. 38 ff. und Art. 60 ATSG, Art. 52 VwVG). Als Adressat des ange-
fochtenen Entscheides ist der Beschwerdeführer durch diesen formell
und materiell beschwert und er hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. Art. 59 ATSG, Art. 48 Abs. 1
VwVG).
1.5 Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.
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2.
Zunächst sind die für die Beurteilung der Streitsache wesentlichen
(materiellen) Rechtssätze und die von der Rechtsprechung dazu ent-
wickelten Grundsätze darzustellen.
2.1 Aufgrund des vorliegend anwendbaren Abkommens vom 9. April
1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Kroatien über Soziale Sicherheit (SR 0.831.109.291.1; nachfol-
gend: Abkommen; vgl. zu dessen Anwendbarkeit Art. 3 Bst. b des Ab-
kommens) haben kroatische Staatsangehörige unter den gleichen Vor-
aussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige Anspruch auf die
ordentlichen Renten der schweizerischen Invalidenversicherung
(Art. 16 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 5 des Abkommens). Die
Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Anspruch auf eine Invalidenrente
zukommt, bestimmt sich damit nach den einschlägigen schweizeri-
schen Rechtsnormen.
Auf Besonderheiten bei der Bemessung der Beitragsdauer (Art. 14 f.
des Abkommens) und der Gewährung einmaliger Abfindungen anstelle
geringer ordentlicher Teilrenten (Art. 16 Abs. 2 und 3 des Abkommens)
ist an dieser Stelle nicht einzugehen.
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben (BGE
130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangsbestim-
mungen.
In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führen-
den Sachverhalts Geltung haben (vgl. BGE 130 V 329 E. 2.3). Nach
der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der Be-
urteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses des streitigen Einspracheentscheides (hier: 27. April 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (vgl. BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen).
Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 362 E. 1b).
Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003 in
Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formulie-
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rungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtsprechung dazu entwickelten Begriffen in der IV.
Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausgebildeten
Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin Geltung
(vgl. BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG und
der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961
(IVV, SR 831.201) ist sodann auf die jeweilige Fassung gemäss den
am 1. Januar 2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision) ab-
zustellen. Nicht zu berücksichtigen sind damit die durch die 5. IV-Revi-
sion eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft ge-
treten sind (AS 2007 5129). Im Folgenden werden deshalb jeweils die
ab 1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültigen Bestimmungen des IVG und
der IVV zitiert (AS 2003 3837).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss geltend, der
Umstand, dass er in Kroatien als zu 70 % arbeitsunfähig gelte und er
eine entsprechende kroatische Invalidenrente erhalte, belege seinen
Anspruch auf eine Invalidenrente in der Schweiz. Es könne nicht sein,
dass Ärzte in zwei Ländern zu derart unterschiedlichen Ergebnissen
hinsichtlich seiner Arbeitsfähigkeit gelangen, wie dies geschehen sei.
3.2 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers lässt sich aus
dem Umstand, dass ihm in Kroatien eine Invalidenrente zuerkannt
wurde, für das vorliegende Verfahren nichts zu seinen Gunsten
ableiten, denn nach ständiger Rechtsprechung präjudiziert die
Gewährung von Leistungen durch ein ausländisches Versicherungs-
organ die invalidenversicherungsrechtliche Beurteilung nach schwei-
zerischem Recht nicht (BGE 130 V 253 E. 2.4, Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts C-6130/2007 vom 24. Juni 2008 E. 7). Dies muss
umso mehr gelten, als im kroatischen Verfahren die Arbeitsfähigkeit
hinsichtlich leichter Verweistätigkeiten offenbar nicht geprüft wurde
(act. 93 der Vorinstanz; vgl. dazu hinten E. 5.4). Hingegen sind die dem
Entscheid des kroatischen Versicherungsträgers zugrunde gelegenen
Arztberichte auch im vorliegenden Verfahren heranzuziehen, um die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu beurteilen.
4.
Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim Ein-
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tritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat (Art. 36 Abs. 1 IVG). Diese Bedingungen müssen kumulativ
gegeben sein; fehlt eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst
wenn die andere erfüllt ist.
4.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr
als einem Jahr Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung geleistet. Soweit die Vorinstanz in der
Verfügung vom 18. Februar 2005 noch davon ausgegangen ist, dass
der Beschwerdeführer die Mindestbeitragsdauer nicht erfüllt, handelt
es sich offensichtlich um ein Versehen. Die Voraussetzung der Min-
destbeitragsdauer für den Anspruch auf eine ordentliche Invalidenren-
te ist damit zweifellos erfüllt. Zu prüfen bleibt, ob und gegebenenfalls
ab wann und in welchem Umfang der Beschwerdeführer invalid im
Sinne des Gesetzes ist.
4.2 Der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente besteht nach den für
den vorliegenden Fall einschlägigen Rechtsnormen (vgl. E. 2 hiervor)
bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70%, derjenige auf eine
Dreiviertels-Rente bei einem solchen von mindestens 60%, derjenige
auf eine halbe Rente ab einem Grad der Invalidität von 50% und derje-
nige auf eine Viertelsrente ab einem solchen von 40%. Gemäss Art. 28
Abs. 1ter IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger
als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren Wohn-
sitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben.
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt Art. 28 Abs. 1ter
IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern eine besondere
Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 275 E. 6c). Eine Ausnahme
von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und
Staatsangehörige der Europäischen Gemeinschaft, denen bei einem
Invaliditätsgrad ab 40% eine Rente ausgerichtet wird, wenn sie in ei-
nem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft Wohnsitz haben
(vgl. BGE 130 V 253 E. 2.3). Dies ist beim in Kroatien lebenden Be-
schwerdeführer, der die kroatische Staatsbürgerschaft besitzt, nicht
der Fall. Vorliegend ist für einen Rentenanspruch damit ein Invaliditäts-
grad von mindestens 50% erforderlich.
4.3 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsgebrechen,
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Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten, sobald sie
die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige Leistung erfor-
derliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2). Erwerbsunfähigkeit ist
dabei der durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Ge-
sundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Einglie-
derung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmög-
lichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeits-
markt (Art. 7 ATSG).
Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen Krite-
rien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen zu
erzielen (BGE 110 V 275 E. 4a, BGE 102 V 166). Dabei sind die Er-
werbs- bzw. Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf
bzw. der bisherigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in
zumutbaren Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist
also nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grundsätzen
zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit einzig
auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen Behinde-
rung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der funktio-
nellen Einschränkung (BGE 110 V 275; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung und im Beschwerdefall auch das Gericht
auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls auch an-
dere Fachleute zur Verfügung gestellt haben. Aufgabe des Arztes ist
es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu neh-
men, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten der Versi-
cherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte
eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeits-
leistungen dem Versicherten noch zugemutet werden können (BGE
115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319
E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beurteilungen, insbe-
sondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der Erwerbsfähigkeit,
obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Gericht.
4.4 Der Begriff des ausgeglichenen Arbeitsmarkts ist ein theoretischer
und abstrakter Begriff, welcher dazu dient, den Leistungsbereich der
Invalidenversicherung von jenem der Arbeitslosenversicherung ab-
zugrenzen. Der Begriff umschliesst einerseits ein bestimmtes Gleich-
gewicht zwischen dem Angebot von und der Nachfrage nach Stellen;
anderseits bezeichnet er einen Arbeitsmarkt, der von seiner Struktur
her einen Fächer verschiedenartiger Stellen offen hält. Nach diesen
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Gesichtspunkten bestimmt sich im Einzelfall, ob die invalide Person
die Möglichkeit hat, ihre restliche Erwerbsfähigkeit zu verwerten und
sie ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen vermag oder
nicht (BGE 110 V 276 E. 4b; ZAK 1991 S. 320 E. 3b). Daraus folgt,
dass für die Invaliditätsbemessung nicht darauf abzustellen ist, ob eine
invalide Person unter den konkreten Arbeitsmarktverhältnissen vermit-
telt werden kann, sondern einzig darauf, ob sie die ihr verbliebene Ar-
beitskraft noch wirtschaftlich nutzen könnte, wenn die verfügbaren Ar-
beitsplätze dem Angebot an Arbeitskräften entsprechen würden (AHI
1998 S. 291 E. 3b). Von einer Arbeitsgelegenheit im Sinne von Art. 16
ATSG kann aber dort nicht mehr gesprochen werden, wo die zumut-
bare Tätigkeit nur in so eingeschränkter Form möglich ist, dass sie der
allgemeine Arbeitsmarkt praktisch nicht kennt oder dass sie nur unter
nicht realistischem Entgegenkommen eines durchschnittlichen Arbeit-
gebers möglich wäre (SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3c, ZAK 1989 S.
322 E. 4).
4.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist ein dauernd in seiner
Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs- oder
Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch möglich
und zumutbar erscheint (BGE 113 V 28 E. 4a, BGE 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am Arzt, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in
welchem Ausmass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit
bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgegli-
chenen Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich
der Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine Re-
starbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer verweist auf die bereits der Vorinstanz ein-
gereichten Arztberichte und medizinischen Unterlagen sowie neu ein-
gereichte Unterlagen (Spitalbericht vom 8. Februar 2008), welche be-
legen würden, dass er arbeitsunfähig sei und entsprechend einen An-
spruch auf Invalidenrente habe. Er bringt zudem vor, es sei nicht nach-
vollziehbar, wie die Vorinstanz auf einen Invaliditätsgrad von lediglich
20 % kommen konnte, zumal er nicht einmal in der Lage sei, die "not-
wendigen Requisiten fürs Wasserlassen" alleine zu wechseln.
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5.2 Die Vorinstanz verweist in ihrer Vernehmlassung vom 10. Oktober
2007 auf den Bericht des ärztlichen Dienstes der IV-Stelle für Versi-
cherte im Ausland vom 27. September 2007. Diesem sei nichts beizu-
fügen und daraus ergebe sich, dass die Beschwerde gegen den Ein-
spracheentscheid abzuweisen sei. In ihrer Stellungnahme vom 17. Ap-
ril 2008 bringt die Vorinstanz mit Bezug auf den Spitalbericht vom
8. Februar 2008 vor, daraus ergäben sich keine neuen Sachverhalts-
elemente, die einer gänzlichen Arbeitsfähigkeit in leichteren Verweistä-
tigkeiten entgegenstünden.
5.3 Aus den vom Beschwerdeführer im Rahmen des vorinstanzlichen
Verfahrens ins Recht gelegten Arztberichten, welche ins Französische
übersetzt wurden, erweist sich, dass sich der Beschwerdeführer im
Jahr 2003 aufgrund eines Blasenkarzinoms einer Operation unter-
ziehen musste, bei der auch eine Urostomie durchgeführt wurde. Der
Beschwerdeführer hat seither einen künstlichen Blasenausgang.
Hinweise auf Rezidiv bestehen nicht (siehe zur letzten dokumentierten
Kontrolluntersuchung den Bericht von Prof. Dr. K._______ vom 14. Mai
2007, berücksichtigend ein Abdomen CT vom 23. April 2007) und
werden vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht geltend
gemacht. Weiter ergibt sich aus den Arztberichten, dass der
Beschwerdeführer seit 2002 an einer Funktionsstörung der Lenden-
wirbelsäule leidet (Lumbovertebralsyndrom), welche zu einer Ein-
schränkung der Beweglichkeit und zu Sensibilitätsdefiziten im Bereich
L4-S1 links führt, nicht aber zu motorischen Ausfällen. Schliesslich
sind reaktive depressive Verstimmungen des Beschwerdeführers durch
die vorliegenden Arztberichte belegt.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde-
führer einen Austrittsbericht der Klinik J._______ vom 8. Februar 2008
eingereicht. Ob die darin vorgebrachten Beschwerden nicht im
Rahmen eines neuerlichen Begehrens bei der Vorinstanz hätten
vorgebracht werden müssen, kann offen bleiben, da sich aus den in
diesem Bericht dargestellten medizinischen Befunden ohnehin keine
zusätzlichen Erwerbseinschränkungen ergeben: Dem vom
Beschwerdeführer eingereichten Austrittsbericht vom 8. Februar 2008
ist zu entnehmen, dass dieser am 6. Februar 2008 einer Hydro-
celenoperation unterzogen wurde, welche komplikationslos verlief. Die
Vorinstanz führt dazu mit Verweis auf die Stellungnahme ihres
ärztlichen Dienstes aus, dass aufgrund dieses Routineeingriffs keine
relevanten gesundheitlichen Einschränkungen zu erwarten seien,
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sondern vielmehr davon auszugehen sei, dass nach dem operativen
Eingriff keine Wassersammlungen im Hodensack mehr auftreten
(Schlussbericht RAD Rhone vom 3. April 2008). Diese Beurteilung ist
nicht zu beanstanden. Im Übrigen macht auch der Beschwerdeführer
nicht geltend, er sei als Folge der Operation funktional eingeschränkt.
Die medizinischen Darstellungen der ausländischen Arztberichte wer-
den von der Vorinstanz nicht bestritten und es bestehen auch keine
der Korrektheit der Gutachten widersprechenden Anhaltspunkte. Für
die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ist damit
vom dargestellten Leidensbild auszugehen.
5.4 Der ärztliche Dienst der IV kam zum Schluss, der Beschwerde-
führer sei mit den dargestellten Leiden in seiner angestammten
Tätigkeit als Möbelschreiner noch zu 50 % arbeitsfähig. In einer
angepassten Tätigkeit, ohne schwere Arbeiten, bei rückengerechter
Arbeitsposition und sauberer Umgebung sei der Beschwerdeführer zu
100 % arbeitsfähig (Schlussbericht RAD Rhone vom 27. September
2007 und Schlussbericht RAD Rhone vom 3. April 2008).
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 16. Mai 2007
vorbringt, es sei für ihn nicht nachvollziehbar, weshalb die Ärzte der IV
nur eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % im angestammten Tätigkeits-
bereich festgestellt haben, während die kroatischen Behörden von
einer 70 %igen Arbeitsunfähigkeit ausgingen, ist festzustellen, dass
die Annahme einer höheren Arbeitsunfähigkeit im angestammten
Tätigkeitsbereich bei voller Arbeitsfähigkeit in einer Verweistätigkeit
vorliegend ohne Einfluss auf das Ergebnis der Berechnung des
Invaliditätsgrades bleiben würde (vgl. E. 6.4 hiernach). Die
Arbeitsfähigkeit im angestammten Tätigkeitsbereich als Möbelschrei-
ner, die gemäss Vorinstanz 50 % beträgt, ist für den vorliegenden Fall
damit ohne Relevanz. Die Feststellung der Vorinstanz ist vom Bundes-
verwaltungsgericht entsprechend nicht weiter zu prüfen.
Als Verweistätigkeiten, welche der Beschwerdeführer noch voll-
schichtig ausführen könne, führt die Vorinstanz auf: Nicht qualifizierte
Arbeiten/Hilfsarbeiten in einem Werk, einer Fabrik oder einer Produk-
tionsstätte; Concierge, Hausmeister, Aufseher auf einer Baustelle;
Parkwächter, Museumswächter; kleine Lieferungen mit einem Fahr-
zeug, Verkäufer in einem Geschäft, Einkaufscenter, Kiosk oder
Tankstellen-Shop. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zur Haupt-
sache vor, dass es ihm aufgrund des Urostomas nicht mehr möglich
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sei, irgendeiner Arbeitstätigkeit nachzugehen. Dem ist zu wider-
sprechen. Wie die Vorinstanz schlüssig dargelegt hat, verunmöglicht
ein Urostoma nicht eine normale Tätigkeit, sofern nicht eine besonders
schmutzige Arbeitsumgebung oder Tätigkeit im Wasser erforderlich ist.
Bei den aufgeführten Verweistätigkeiten führt ein Urostoma allenfalls
zu Einschränkungen, welche im Rahmen einer sog. Leidensreduktion
angemessen berücksichtigt werden können (vgl. E. 6.7 hiernach). An
der Möglichkeit, vollschichtig leichte Tätigkeiten auszuüben, hindert
ein Urostoma demnach nicht. Wie die Vorinstanz bereits mit
Bezugnahme auf das Leistungsprofil schlüssig dargelegt hat, hindern
auch die mit der Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule verbun-
denen Beschwerden den Beschwerdeführer nicht daran, einer der
aufgeführten Verweistätigkeiten vollschichtig nachzukommen.
5.5 Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz weder einen Rechts- noch
einen Ermessensfehler begangen, indem sie festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer in einer leichten Verweistätigkeit voll arbeitsfähig
ist.
6.
6.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbsein-
kommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkom-
men), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen
könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen,
Art. 16 ATSG).
6.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht, d.h. von ihrem tatsächlichen Einkommen. Ist
kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen nach Eintritt der
Invalidität gegeben, namentlich weil wie vorliegend die versicherte
Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls
keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat,
so sind nach der Rechtsprechung in der Regel die gesamtschweizeri-
schen Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS)
periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heran-
zuziehen (vgl. das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober
2006), allenfalls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze
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(DAP; vgl. BGE 129 V 472 E. 4.2.1, BGE 126 V 75 E. 3.b). Dies gilt
jedenfalls dann auch, wenn ein im Ausland wohnhafter Versicherter
Beschwerde führt und keine statistischen Lohndaten für den betrof-
fenen ausländischen Arbeitsmarkt vorliegen (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-7623/2007 vom 5. Mai 2009 E. 5.4).
6.3 Nach der Rechtsprechung ist bei der Verwendung solch statisti-
scher Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beein-
trächtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten (ge-
sundheitlich) behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und
entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt
sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansät-
zen rechnen müssen (vgl. BGE 124 V 323 E. 3b/bb mit Hinweisen). Die
ständige bundesgerichtliche Praxis präzisiert weiter, dass die Frage,
ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von
sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten
Einzelfalls abhängig ist. Der Abzug soll aber nicht automatisch, son-
dern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür beste-
hen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser
Merkmale ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen
verwerten kann. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invaliden-
einkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schät-
zen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (vgl. BGE
126 V 79 E. 5b/aa-cc mit weiteren Hinweisen).
6.4 Wird bei einem Versicherten eine teilweise oder vollständige
Arbeitsunfähigkeit in seiner angestammten Tätigkeit und gleichzeitig
eine damit verglichen höhere Arbeitsfähigkeit in einer zumutbaren
Verweistätigkeit festgestellt, so ist für die Berechnung des Invaliden-
einkommens jene Arbeitsfähigkeit (angestammte Tätigkeit oder
Verweistätigkeit) massgebend, welche zu einem höheren erzielbaren
Erwerbseinkommen führt. Vorliegend ist deshalb aufgrund der vollstän-
digen Arbeitsfähigkeit in einer leichten Verweistätigkeit die Berechnung
des Invaliditätsgrades vorzunehmen, während die von der Vorinstanz
festgestellte Arbeitsfähigkeit im Umfang von 50 % im angestammten
Tätigkeitsbereich für die Feststellung des Invaliditätsgrades nicht von
Belang ist (vgl. E. 5.4 hiervor, wo diese Feststellung entsprechend
auch nicht überprüft wurde), liegt doch das hypothetische Einkommen
der Verweistätigkeit ohne Zweifel höher als in einer 50 %igen
Arbeitstätigkeit im angestammten Beruf (vgl. E. 6.7 hiernach).
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6.5 Der Einkommensvergleich nach Art. 16 ATSG setzt voraus, dass
bei der Ermittlung der beiden Vergleichseinkommen gleich vorgegan-
gen wird, dass also eine gleichartige Vergleichsbasis vorliegt (Gleich-
artigkeit der Vergleichseinkommen, vgl. KIESER, ATSG-Kommentar,
Art. 16 Rz. 7). Dies bedeutet namentlich, dass die auf einem vergleich-
baren örtlichen Arbeitsmarkt hypothetisch erzielbaren Einkommen zu
vergleichen sind. Entsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht
entschieden, dass, wenn sich das hypothetische Valideneinkommen
aufgrund eines tatsächlichen Einkommens bestimmt, das der Versi-
cherte vor dem Eintritt der Invalidität über längere Zeit im Ausland er-
zielt hat, nicht etwa das in der Schweiz erzielbare hypothetische Invali-
deneinkommen beizuziehen ist, sondern ein Invalideneinkommen zu
ermitteln und dem Valideneinkommen gegenüber zu stellen ist, das
der Versicherte auf dem örtlichen ausländischen Arbeitsmarkt erzielen
könnte (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3122/2006 vom
12. März 2009 E. 4.8). Umgekehrt gilt, dass bei einer Festsetzung des
Valideneinkommens aufgrund der schweizerischen Tabellenlöhne auch
auf ein hypothetisches Invalideneinkommen in der Schweiz ab-
zustellen ist (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-3122/2006 vom
12. März 2009 E. 4.8).
6.6 Bei dieser Sachlage hält es vor dem Bundesrecht Stand, dass die
Vorinstanz die Vergleichseinkommen gestützt auf die statistischen
Werte gemäss den vom BFS herausgegebenen LSE ermittelt hat. Her-
anzuziehen sind indes nicht die LSE 2002, sondern die aktuelleren
LSE 2006, zumal der Einkommensvergleich per 27. April 2007 (per
Datum des Einspracheentscheides) durchzuführen ist.
Das monatliche Valideneinkommen des Beschwerdeführers beträgt
demnach Fr. 4'630.- brutto (LSE 2006, Tabelle TA 1, Privater Sektor,
Verarbeitendes Gewerbe; Industrie, Be- und Verarbeitung von Holz,
Wert für Männer), beruhend auf dem Durchschnittswert des Anforde-
rungsniveaus 4). Da die LSE-Tabellenlöhne auf einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 40 Stunden beruhen, die durchschnittliche branchen-
übliche Arbeitszeit im Jahre 2006 jedoch 42.2 Wochenstunden (vgl.
BFS: Betriebsübliche Arbeitszeit [BUA] nach Wirtschaftsabteilungen, in
Stunden pro Woche für das Jahr 2006) betrug, ist das vorgenannte
Einkommen entsprechend anzupassen, es beträgt demzufolge
Fr. 4'885.-.
Massgebend für die Berechnung des Invalideneinkommens ist der sog.
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Totalwert im hier relevanten Sektor 3 (Dienstleistungen): Jener beträgt
im praxisgemäss für Verweisungstätigkeiten zu berücksichtigenden
Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) Fr. 4'384.-
brutto pro Monat (LSE 2006, Tabelle TA 1, Privater Sektor, Wert für
Männer), wiederum ausgehend von einer Arbeitswoche von 40 Stun-
den. Angepasst an die durchschnittliche betriebsübliche Wochenar-
beitszeit von 41.7 Stunden im Jahre 2006 in diesem Sektor (vgl. BUA
2006), ergibt sich ein Wert von Fr. 4'570.-.
6.7 Festzusetzen ist zudem die Höhe des sog. leidensbedingten Ab-
zugs beim Invalideneinkommen. Die Vorinstanz hat einen 15 %igen
Abzug vom Tabellenlohnwert als den Verhältnissen angemessen ange-
sehen. Wie erwähnt (vgl. hiervor E. 6.3) können neben leidensbeding-
ten Einschränkungen auch persönliche und berufliche Merkmale der
versicherten Person zusätzliche Auswirkungen auf die Höhe des Loh-
nes haben. Auch wenn das Sozialversicherungsgericht nicht ohne trifti-
gen Grund sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Verwaltung set-
zen darf (vgl. BGE 126 V 75 E. 6 mit Hinweisen), scheint vorliegend
aufgrund des hohen Alters des Beschwerdeführers und seiner leidens-
bedingten Einschränkungen fraglich, ob nicht ein höherer leidensbe-
dingter Abzug angezeigt gewesen wäre. Da aber selbst bei einem Ab-
zug von 25 % (vgl. E. 6.3 hiervor) das Invalideneinkommen noch
Fr. 3'427.- (Fr. 4'570 x 0.75) betragen würde, läge auch diesfalls der In-
validitätsgrad des Beschwerdeführers lediglich bei 30 Prozent
([4885-3427]/48.85) und damit deutlich unter dem anspruchsberechti-
genden Invaliditätsgrad von 50 % (vgl. E. 4.2 hiervor).
6.8 Die Vorinstanz hat demnach einen Rentenanspruch des Be-
schwerdeführers zu Recht verneint, weshalb der angefochtene Ent-
scheid zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist.
7.
Verfahrenskosten werden nicht erhoben, da es vorliegend um die Be-
willigung bzw. Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, und
gemäss den bis zum 30. Juni 2006 geltenden und nach der Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts für hängige Beschwerden gegen IV-Ein-
spracheentscheide auch weiterhin anwendbaren Bestimmungen das
Verfahren kostenfrei ist (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVG in Verbindung mit
Art. 85bis Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse-
nenversicherung [AHVG, SR 831.10]). Dem unterliegenden Beschwer-
deführer steht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (vgl.
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Art. 64 Abs. 1 VwVG), ebenso wenig der Vorinstanz (vgl. Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Marc Steiner Martin Buchli
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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