B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 02.05.2017 (9C_202/2017)
Abteilung III
C-3561/2015
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Franziska Schneider (Vorsitz),
Richter David Weiss, Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______,
vertreten durch Kirsten Barth,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Anspruch auf eine Invalidenrente,
Verfügung vom 29. April 2015.
C-3561/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der 1970 geborene, kosovarische Staatsangehörige A._______ (nachfol-
gend: Versicherter oder Beschwerdeführer) war in den Jahren 1996 bis
2002 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV). Zuletzt war er bis Ende Januar 2002 als Mitarbeiter in einer
Grossbäckerei angestellt (letzter effektiver Arbeitstag: 25. April 2001), ehe
er sich am 1. März 2002 wegen eines Handekzems bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung
anmeldete (IVSTA-act. 1). Nach Abklärung der medizinischen und beruf-
lich-erwerblichen Verhältnisse sowie Beizug von Akten des Unfallversiche-
rers wies die kantonale IV-Stelle das Leistungsbegehren mit unangefoch-
ten gebliebenem Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 bei einem Invali-
ditätsgrad von 0 % ab (IVSTA-act. 32).
B.
B.a Mit Schreiben vom 2. Oktober 2007 meldete sich der mittlerweile im
Kosovo wohnhafte Versicherte unter Beilage neuer Arztberichte (IVSTA-
act. 36) bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA
oder Vorinstanz) erneut zum Bezug von Leistungen der schweizerischen
Invalidenversicherung an (IVSTA-act. 34). Diese nahm weitere Arztberichte
aus dem Kosovo zu den Akten (IVSTA-act. 49) und zog die Akten des Un-
fallversicherers bei (IVSTA-act. 59). Auf Empfehlung des Regionalen Ärzt-
lichen Dienstes (nachfolgend: RAD) vom 3. Oktober 2008 (IVSTA-act. 53)
und vom 28. Oktober 2008 (IVSTA-act. 55) holte die IVSTA das dermatolo-
gische Gutachten von Dr. med. C._______ vom 7. Juli 2009 (IVSTA-
act. 61) und das psychiatrische Gutachten von Dr. med. D._______ vom
30. September 2009 (IVSTA-act. 62) ein. Nach einer Stellungnahme des
RAD vom 2. Februar 2010 (IVSTA-act. 66) und nach Durchführung des
Vorbescheidverfahrens wies die IVSTA das Leistungsbegehren mit Verfü-
gung vom 23. März 2010 ab (IVSTA-act. 71).
B.b Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde hiess das Bundes-
verwaltungsgericht mit Urteil C-2889/2010 vom 1. Juni 2012 in dem Sinne
gut, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben und die Sache zu wei-
teren Abklärungen sowie zum Erlass einer neuen Verfügung an die IVSTA
zurückgewiesen wurde (IVSTA-act. 90).
C-3561/2015
Seite 3
B.c In der Folge holte die IVSTA auf Empfehlung des RAD vom 31. Januar
2013 (IVSTA-act. 98) beim Spital E._______ ein pneumologisches Gutach-
ten vom 29. Juli 2013 (IVSTA-act. 120) und ein dermatologisches Gutach-
ten vom 8. August 2013 (IVSTA-act. 119) ein und liess den RAD am 2. De-
zember 2013 (IVSTA-act. 128) und am 6. März 2014 (IVSTA-act. 130) dazu
Stellung nehmen. Nachdem der IVSTA aufgefallen war, dass der Versi-
cherte bereits im Jahr 2007 in der Schweiz eine Anmeldung zum Bezug
von IV-Leistungen eingereicht hatte (Notiz vom 21. März 2014; IVSTA-
act. 134), zog sie am 1. April 2014 die Akten der kantonalen IV-Stelle bei
(IVSTA-act. 136). Am 8. April 2014 gingen vom Versicherten eingereichte
neue Arztberichte ein (IVSTA-act. 138 und 139). Der RAD nahm am
26. Mai 2014 zu den neuen Unterlagen Stellung (IVSTA-act. 142). Nach
Konsultation ihres medizinischen Dienstes (Stellungnahmen vom 23. Juni
2014 und vom 7. August 2014; IVSTA-act. 145 und 147) stellte sie den
Gutachtern des Spitals E._______ am 25. August 2014 die Akten der kan-
tonalen IV-Stelle zu (IVSTA-act. 150 und 151), worauf diese am 3. Septem-
ber 2014 (IVSTA-act. 152) und am 25. September 2014 (IVSTA-act. 153)
mitteilten, dass sie an ihren Einschätzungen festhielten.
B.d Nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
16. Oktober 2014 (IVSTA-act. 157) stellte die IVSTA dem Versicherten mit
Vorbescheid vom 28. Oktober 2014 die Abweisung des Leistungsbegeh-
rens in Aussicht (IVSTA-act. 158). Hiergegen liess der Versicherte am
28. März 2014 Einwände erheben (IVSTA-act. 159) und neue medizinische
Unterlagen einreichen (IVSTA-act. 160-169). Zu diesen nahm der medizi-
nische Dienst am 12. Januar 2015 (IVSTA-act. 175) und am 5. Februar
2015 (IVSTA-act. 177) Stellung. Gestützt darauf erliess die IVSTA am
18. Februar 2015 einen neuen Vorbescheid, in dem erneut die Abweisung
des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt wurde (IVSTA-act. 178). Da-
raufhin liess der Versicherte am 23. März 2015 einwandweise neue ärztli-
che Berichte einreichen. Zudem stellte er einen Revisionsantrag für die
Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 30. August 2005 (IVSTA-act. 179
und 180).
B.e Nach Einholen einer Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
22. April 2015 (IVSTA-act. 182) wies die IVSTA das Leistungsbegehren
mangels rentenbegründender Invalidität mit Verfügung vom 29. April 2015
ab (IVSTA-act. 183).
C-3561/2015
Seite 4
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Versicherte durch seine Vertreterin mit
Eingabe vom 2. Juni 2015 (Poststempel: 3. Juni 2015) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und stellte folgende Anträge (BVGer-act. 1):
1. Es sei die angefochtene Verfügung vom 29. April 2015 aufzuheben.
2. Es seien dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen aus IVG zu
erbringen.
3. Der Revisionsantrag für die Verfügung der IV-Stelle B._______ vom 30.
August 2005 sei gutzuheissen.
4. Eventualiter seien weitere Abklärungen durch die entsprechenden Fach-
ärzte vorzunehmen.
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegeg-
nerin.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2015 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.– (BVGer-act. 2)
wurde am 1. Juli 2015 geleistet (BVGer-act. 4).
E.
Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 7. August 2015 die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 6).
F.
Nachdem der Beschwerdeführer von der Möglichkeit zur Einreichung einer
Replik keinen Gebrauch gemacht hatte, wurde der Schriftenwechsel mit
verfahrensleitender Verfügung vom 21. August 2015 abgeschlossen
(BVGer-act. 7).
G.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
C-3561/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde zu-
ständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b IVG [SR
831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochtenen Verfü-
gung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 48 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 59 ATSG [SR
830.1]). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG; siehe auch Art. 60 ATSG).
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet die
Verfügung vom 29. April 2015, mit welcher das Rentengesuch des Be-
schwerdeführers mangels anspruchsbegründender Invalidität abgelehnt
wurde. Nachdem das erste Leistungsgesuch des Beschwerdeführers be-
reits mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 abgewiesen worden war,
ist vorliegend der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine schweizeri-
sche Invalidenrente im Rahmen einer Neuanmeldung Prozessthema.
2.2 Was den Antrag des Beschwerdeführers anbelangt, der Revisionsan-
trag betreffend Verfügung der kantonalen IV-Stelle vom 30. August 2005
sei gutzuheissen, so wurde ein entsprechendes Gesuch am 23. März 2015
im vorinstanzlichen Verfahren zwar eingereicht (IVSTA-act. 179), in der an-
gefochtenen Verfügung jedoch nicht behandelt. Die Frage nach einer Re-
vision der Verfügung vom 30. August 2005 liegt damit ausserhalb des durch
die angefochtene Verfügung vom 29. April 2015 bestimmten Streitgegen-
standes. Auf diesen Antrag ist daher nicht einzutreten.
2.3 An dieser Stelle ist jedoch darauf hinzuweisen, dass die Verfügung vom
30. August 2005 von der IV-Stelle des Kantons B._______ erlassen und
durch deren Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 aufgehoben und er-
setzt wurde. Selbst wenn davon ausgegangen werden müsste, dass die
Vorinstanz das Revisionsgesuch des Beschwerdeführers vom 23. März
2015 betreffend die Verfügung vom 30. August 2005 (bzw. richtigerweise
betreffend den Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006) mit angefochtener
Verfügung vom 29. April 2015 zumindest implizit behandelt und abgewie-
sen hätte und im vorliegenden Beschwerdeverfahren darauf eingetreten
C-3561/2015
Seite 6
werden müsste, wäre der Antrag abzuweisen. Denn die medizinischen Un-
terlagen, welche allenfalls geeignet wären eine anspruchsbegründende
gesundheitliche Beeinträchtigung nachzuweisen (i. c. betreffend die lym-
phatische Leukämie), datieren nach dem 1. April 2010 und beziehen sich
auch auf den Zeitraum nach diesem Zeitpunkt, worauf die Vorinstanz in der
Begründung der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 hingewie-
sen hat.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und war im
Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 2. Oktober 2007 im Kosovo wohnhaft
(IVSTA-act. 37). Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der (ehemaligen) Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (SR 0.831.109.818.1; nachfol-
gend: Sozialversicherungsabkommen) ist ab dem 1. April 2010 nicht weiter
auf kosovarische Staatsangehörige anwendbar (BGE 139 V 263).
3.2 Das Sozialversicherungsgericht stellt bei der Beurteilung einer Streit-
sache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen
Verwaltungsverfügung (hier: 29. April 2015) eingetretenen Sachverhalt ab
(BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verän-
dert haben, sollen im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsver-
fügung sein (BGE 121 V 362 E. 1b).
3.3 In zeitlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechtssätze mass-
geblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechts-
folgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1),
weshalb jene Vorschriften Anwendung finden, die spätestens beim Erlass
der Verfügung vom 29. April 2015 in Kraft standen (so auch die Normen
des auf den 1. Januar 2012 in Kraft gesetzten ersten Teils der 6. IV-Revi-
sion [IV-Revision 6a], AS 2011 5659); weiter aber auch Vorschriften, die zu
jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten waren, die aber für die Beur-
teilung allenfalls früher entstandener Leistungsansprüche von Belang sind.
Gemäss diesem Grundsatz bildet für die Frage, ob das für Angehörige der
heutigen Republik Kosovo per Ende März 2010 ausser Kraft gesetzte So-
zialversicherungsabkommen weiterhin zur Anwendung gelangt, die Entste-
hung des IV-Rentenanspruchs den massgebenden Anknüpfungspunkt
(BGE 139 V 335 E. 6.2; Urteil des BGer 9C_793/2013 vom 27. März 2014
E. 3.2).
C-3561/2015
Seite 7
4.
4.1 Ausländische Staatsangehörige haben, vorbehältlich Art. 9 Abs. 3 IVG,
Anspruch auf Leistungen nach dem IVG, solange sie ihren Wohnsitz und
gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben und sofern
sie bei Eintritt der Invalidität während mindestens eines vollen Jahres Bei-
träge geleistet oder sich ununterbrochen während zehn Jahren in der
Schweiz aufgehalten haben (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 IVG). Anspruch auf eine
ordentliche Rente haben Versicherte, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens drei Jahren Beiträge geleistet haben (Art. 36 Abs. 1 IVG). Die-
ser innerstaatlichen Bestimmung gehen diejenigen der zwischenstaatli-
chen Vereinbarungen vor, welche die Schweiz mit ausländischen Staaten
abgeschlossen hat, um die Rechtsstellung der beidseitigen Angehörigen in
der Sozialversicherung zu regeln (vgl. BGE 111 V 202 E. 2b mit Hinweisen).
4.2 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen während mehr als
drei Jahren Beiträge an die schweizerische AHV/IV geleistet (IVSTA-
act. 94), so dass die Voraussetzung der Mindestbeitragsdauer für den An-
spruch auf eine ordentliche Invalidenrente erfüllt ist.
4.3 Der Beschwerdeführer erfüllt als Staatsangehöriger des Kosovo mit
Wohnsitz im Kosovo die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 2 IVG nicht. Die
Nichtweiterführung des Sozialversicherungsabkommens mit Kosovo hat
zur Folge, dass der Beschwerdeführer ab 1. April 2010 nicht mehr die
Rechtsstellung als Vertragsausländer innehat, sondern ab diesem Zeit-
punkt als Nichtvertragsausländer gilt. Dieser Statuswechsel hat einerseits
Auswirkungen auf die Anspruchsvoraussetzungen (versicherungsmässige
Voraussetzungen) und führt anderseits dazu, dass Renten der Invaliden-
versicherung von Staatsangehörigen des Kosovos, die für den Zeitraum
nach dem 31. März 2010 zugesprochen werden, gemäss Art. 6 Abs. 2 Satz
2 IVG nicht mehr ins Ausland exportierbar sind. Sie werden nur mehr in-
nerhalb der Schweiz gewährt. Die laufenden Renten geniessen demge-
genüber gemäss Art. 25 des Sozialversicherungsabkommens den Besitz-
stand (BGE 139 V 335 E. 6.1).
5.
5.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde
ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidi-
tät kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4
C-3561/2015
Seite 8
Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körper-
lichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zu-
mutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teil-
weise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden
ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des
Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfä-
higkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar
ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
5.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher
Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Rechtspre-
chungsgemäss ist bei psychischen Beeinträchtigungen zu prüfen, ob eine
seelische Abwegigkeit mit Krankheitswert besteht, welche die versicherte
Person auch bei Aufbietung allen guten Willens daran hindert, ein renten-
ausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen. Es ist nach einem weit-
gehend objektivierten Massstab zu beurteilen, ob und inwiefern ihr trotz
ihres Leidens die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit auf dem ihr nach
ihren Fähigkeiten offen stehenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch so-
zial-praktisch zumutbar und für die Gesellschaft tragbar ist (BGE 141 V 281
E. 2.1, 3.1 und 3.7.1; Urteil des BGer 8C_77/2016 vom 18. April 2016
E. 3.3).
5.3 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei ei-
nem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertels-
rente. Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad
von weniger als 50 % entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz
haben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende
Regelung vorsehen.
5.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
C-3561/2015
Seite 9
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 132 V 93 E. 4; 125 V 256 E. 4).
5.5 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Be-
richt für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchun-
gen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis
der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der me-
dizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Si-
tuation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Aus-
schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Her-
kunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in
Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
dessen Inhalt (BGE 137 V 210 E. 6.2.2; 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a).
6.
6.1 Wurde eine Rente wegen eines fehlenden oder zu geringen Invalidi-
tätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die versicherte Person glaubhaft macht, dass sich der Grad der
Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat
(Art. 87 Abs. 2 und 3 IVV [SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhalts-
änderung, wenn angenommen werden kann, der Anspruch auf eine Invali-
denrente (oder deren Erhöhung) sei begründet, falls sich die geltend ge-
machten Umstände als richtig erweisen sollten (SVR 2014 IV Nr. 33 E. 2).
6.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten
Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tat-
sächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem
Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (SVR 2011 IV Nr. 2
E. 3.2). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren
rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie
das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die
festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende
Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall
obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117
V 198 E. 3a; SVR 2008 IV Nr. 35 E. 2.1).
C-3561/2015
Seite 10
6.3 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditäts-
grad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmel-
dungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG –
durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materi-
ellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit dem-
jenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3;
130 V 71 E. 3.2.3). Die bloss auf einer anderen Wertung beruhende medi-
zinische oder rechtliche Einschätzung von im Wesentlichen unveränderten
tatsächlichen Verhältnissen führt nicht zu einer Zusprechung von Leistun-
gen nach Neuanmeldung. Ist eine anspruchserhebliche Änderung des
Sachverhalts nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, bleibt es
nach dem Grundsatz der materiellen Beweislast beim bisherigen Rechts-
zustand (vgl. Urteil des BGer 9C_478/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 2
mit Hinweisen).
6.4 Die Vorinstanz ist auf die Neuanmeldung vom 2. Oktober 2007 einge-
treten und hat den Rentenanspruch des Beschwerdeführers nach einer
materiellen Prüfung mit der angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015
abgelehnt. Die Eintretensfrage ist damit vom Bundesverwaltungsgericht
nicht zu beurteilen (BGE 109 V 108 E. 2b). Das Eintreten besagt für sich
allein jedoch nicht bereits, dass tatsächlich ein Neuanmelde- bzw. Revisi-
onsgrund vorliegt. Ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der
leistungsabweisenden Verfügung vom 17. Mai 2006 und der angefochte-
nen Verfügung vom 29. April 2015 eine anspruchsrelevante Veränderung
in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, und falls ja, welche Aus-
wirkungen eine solche Veränderung zeitigt, ist im Folgenden zu prüfen.
Vorliegend ist zu beachten, dass eine relevante Veränderung des Gesund-
heitszustandes bereits vor dem 31. März 2010 zur Begründung eines Ren-
tenanspruchs geführt haben müsste, weil das Sozialversicherungsabkom-
men ab dem 1. April 2010 nicht weiter auf den Beschwerdeführer Anwen-
dung findet (vgl. E. 3.1 und E. 3.3 hiervor) und er die versicherungsmässi-
gen Voraussetzungen nach Art. 6 Abs. 2 IVG nicht erfüllt (vgl. Urteil des
BVGer C-3805/2015 vom 21. Oktober 2016 E. 6.4).
7.
Der rentenabweisende Einspracheentscheid vom 17. Mai 2006 beruhte auf
der Annahme, dass der Beschwerdeführer in seiner angestammten Tätig-
keit als Bäckereimitarbeiter zu 100 % arbeitsunfähig, er aber in einer be-
hinderungsangepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig war (IVSTA-
act. 32). Die Vorinstanz stützte sich dabei in medizinischer Hinsicht im We-
sentlichen auf folgende Einschätzungen:
C-3561/2015
Seite 11
7.1 Im Bericht der dermatologischen Klinik des Spitals F._______ vom 27.
März 2002 wurde festgehalten, dass beim Beschwerdeführer im Mai 1999
ein Ekzem an den Händen aufgetreten sei, nachdem er mit Teig gearbeitet
habe (IVSTA-act 3).
7.2 Im Bericht der psychiatrischen Polyklinik des Spitals F._______ vom
1. Juni 2004 wurde eine vorwiegend reaktive, leichte depressive Sympto-
matik beschrieben (IVSTA-act. 13).
7.3 Im Bericht der Klinik G._______ vom 14. Dezember 2004 wurden fol-
gende Diagnosen genannt:
– Hyperkerathotisches, rhagadiformes Handekzem bei verminderter Alkaliresis-
tenz und toxisch kumulativer Komponente (Nichteignungsverfügung für Arbeit
mit Weizen- und Roggenmehlstaub [vom 01.01.2002, bestehend seit Mai
1999])
– Arthralgien beider Hände ohne fassbare organische Veränderungen im mus-
kuloskelettalen System
Die berichtenden Ärzte hielten fest, dass dem Beschwerdeführer die letzte
berufliche Tätigkeit als Hilfsbäcker nicht mehr zumutbar sei (Kontakt mit
Weizen- und Roggenmehl). Leichte Arbeiten seien ihm ganztags zumutbar,
wobei Tätigkeiten mit Kontakt zu Lösungs- und Schmiermitteln und Staub
sowie Tätigkeiten unter Kälte vermieden werden sollten (SUVA-act. 11).
7.4 Die behandelnden Ärzte der dermatologischen Klinik des Spitals
F._______ nannten in ihren Berichten vom 6. Januar 2006 (IVSTA-act. 27)
und vom 20. März 2006 (IVSTA-act. 29) als Diagnose ein hyperkeratoti-
sches Handekzem (bei verminderter Alkaliresistenz nach Prof. Burkhard,
bei kumulativ-toxischer Komponente und bei Nichteignungsverfügung für
Arbeit mit Kontakt zu Roggenmehlstaub seit dem 01.01.2002). Im Bericht
vom 20. März 2006 hielten sie fest, dass unter einer guten Hautpflege und
unter Meidung von Roggenmehlstaub und Arbeit unter nassen Verhältnis-
sen sowie bei Durchführung adäquater Handschutzmassnahmen eine
100 %-ige Arbeitsfähigkeit möglich sei.
7.5 Der RAD-Arzt Dr. med. H._______ hielt in seiner Stellungnahme vom
31. März 2006 fest, dass beim Beschwerdeführer eine nicht arbeitsrele-
vante depressive Verstimmung seit dem Weggang der Ehefrau vorliege.
Es würde in den Akten zudem auf Regressionstendenzen aufmerksam ge-
macht. Dermatologisch bestehe bei von der Invalidenversicherung voraus-
C-3561/2015
Seite 12
gesetzter, guter Mitarbeit des Beschwerdeführers eine 100 %-ige Arbeits-
fähigkeit. Gesamthaft liege klar eine Arbeitsfähigkeit von 100 % in ange-
passter Tätigkeit vor (IVSTA-act. 26).
8.
Für den Zeitraum zwischen Erlass der Verfügung vom 17. Mai 2006 und
der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 29. April 2015 liegen im We-
sentlichen die folgenden ärztlichen Einschätzungen des Gesundheitszu-
stands des Beschwerdeführers und dessen Auswirkungen auf die Arbeits-
fähigkeit in den Akten:
8.1 Im Rahmen der Neuanmeldung reichte der Beschwerdeführer die fol-
genden Berichte behandelnder Ärzte aus dem Kosovo ein:
8.1.1 Dr. med. I._______, Neuropsychiater, nannte in seinem Bericht vom
24. September 2007 als Diagnosen eine ängstlich-depressive Störung so-
wie einen sekundären Kopfschmerz. Er hielt fest, dass der Beschwerde-
führer seine frühere Tätigkeit nicht mehr ausüben könne. Die Ausübung
einer anderen Tätigkeit wäre nach einer Remission vielleicht möglich (IV-
STA-act. 42). In seinem Bericht vom 16. April 2008 hielt Dr. med. I._______
als Diagnosen eine reaktive depressive Störung sowie einen sekundären
Kopfschmerz fest (IVSTA-act. 51).
8.1.2 Im Bericht von Dr. med. J._______, Spezialistin für Allergologie und
Immunologie, vom 25. September 2007 wurden als Diagnosen ein rezidi-
vierendes Handekzem sowie eine allergische Kontaktdermatitis genannt.
Dr. med. J._______ hielt fest, dass der Beschwerdeführer seine frühere
Tätigkeit nicht mehr ausüben könne, er nach einer Remission jedoch in
einem anderen Beruf arbeiten könnte (IVSTA-act. 41). In einem weiteren
Bericht vom 3. Juni 2008 führte Dr. med. J._______ die gleichen Diagno-
sen auf (IVSTA-act. 49).
8.2 Auf Empfehlung des RAD hat die Vorinstanz ein psychiatrisches sowie
eine dermatologisches Gutachten in der Schweiz erstellen lassen:
8.2.1 Dr. med. C._______, Fachärztin für Dermatologie und Venerologie,
diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2009 beim Beschwerdefüh-
rer eine normale Haut. Sie hielt fest, dass vom Hautzustand her eine Ar-
beitsfähigkeit von 100 % bestehe (IVSTA-act. 61).
8.2.2 Im von Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychothe-
rapie, erstellten Gutachten vom 30. September 2009 wird festgehalten,
C-3561/2015
Seite 13
dass beim Beschwerdeführer aktuell keine psychiatrische Störung mit Aus-
wirkung auf die Arbeitsfähigkeit bestehe. Der Gutachter hielt einen Status
nach leichter depressiver Symptomatik (gemäss Akten) fest, der unter an-
geblicher Medikation mit Citalopram aktuell nicht mehr nachweisbar sei.
Aus psychiatrischen Gründen sei die Arbeitsfähigkeit für eine dem derma-
tologischen Grundleiden angepasste Tätigkeit nicht eingeschränkt (IVSTA-
act. 62).
8.3 Im Rahmen des ersten Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (C-2889/2010) reichte der Beschwerdeführer einen von
Dr. med. J._______ unterzeichneten Austrittsbericht ein, wonach er vom
10. bis 17. März 2010 stationär in einem Spital behandelt wurde. Als Diag-
nosen wurden eine Kontaktdermatitis, ein rezidivierendes Handekzem,
eine Entzündung der Nasenschleimhaut, eine allergische, chronische
Bronchitis, eine sekundäre Anämie, eine Gastritis sowie ein sekundäres
HTA genannt (IVSTA-act. 75).
8.4 Nachdem der RAD-Arzt Dr. med. K._______, Facharzt für Psychiatrie
und Psychotherapie, im Rahmen des Beschwerdeverfahrens C-2889/2010
mit Bericht vom 6. Oktober 2010 zusätzliche Abklärungen in dermatologi-
scher Hinsicht als notwendig erachtet hatte, wurde im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts vom 1. Juni 2012 festgehalten, dass eine Beurteilung
des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers, insbesondere aus
dermatologischer Sicht, aufgrund der Akten nicht möglich sei. In der Folge
beauftragte die Vorinstanz das Spital E._______ mit einer dermatologi-
schen sowie einer pneumologischen Abklärung des Beschwerdeführers:
8.4.1 Im Gutachten der Universitätsklinik für Pneumologie von Prof.
Dr. med. L._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie für
Pneumologie, vom 29. Juli 2013 wurde unter dem Titel pneumologische
Diagnosen Folgendes festgehalten:
– keine Hinweise für das Vorliegen einer pulmonalen Erkrankung, insbesondere
sei ein Asthma praktisch ausgeschlossen
– fortgesetzter Zigarettenkonsum (aktuell 5-10 Zigaretten pro Tag, kumulativ ca.
8 pack years)
Der Gutachter kam zum Ergebnis, dass aus pneumologischer Sicht keine
Einschränkungen bestünden (IVSTA-act. 120).
C-3561/2015
Seite 14
8.4.2 Am 8. August 2013 erstattete Prof. Dr. med. M._______, Fachärztin
für Dermatologie und Venerologie sowie für Allergologie und klinische Im-
munologie, von der Universitätsklinik für Dermatologie, ein Gutachten. Sie
nannte folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit:
– Chronisches Handekzem m/b (L30.9)
– multiple Typ IV-Sensibilisierungen gegen Kobalt, Diethanolamin, Hydro-
chinon, 4.4’-Diaminodiphenylmethan (Epikutantestung 08.07.13)
– Ausschluss einer Atopie
– kein Nachweis berufsrelevanter Allergien auf Mehle
– am ehesten irritativ bedingt
– Mittelgradig depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11)
Die Gutachterin stellte keine Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeits-
fähigkeit. Sie hielt fest, dass beim Beschwerdeführer eine Nichteignungs-
verfügung bezüglich Weizen- und Roggenmehl bestehe. Aktuell sei aus
dermatologischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit zu 100 % gegeben, wobei an-
gesichts des chronischen Verlaufs des Handekzems Tätigkeiten in Frage
kämen, bei denen es nicht zu starker Staub- und Schmutzexposition
komme, ohne Feucht- und Nassarbeiten sowie ohne Kontakt zu irritieren-
den Substanzen. Es sei auf eine dauernde und regelmässige Anwendung
von Hautschutz- und Pflegemassnahmen zu achten. Es müsse noch die
pneumologische und psychiatrische Situation mit in Betracht gezogen wer-
den (IVSTA-act. 119).
8.5 Der RAD-Arzt Dr. med. K._______ nahm am 2. Dezember 2013 zu den
beiden Gutachten Stellung und hielt folgende Hauptdiagnosen fest:
– Chronisches Handekzem ICD-10 L 30.0, multiple Typ IV-Sensibilisierungen
gegen Kobalt, Diethanolamin, Hydrochinon, 4.4’-Diaminodiphenylmethan
(Epikutantestung 08.07.13), am ehesten irritativ bedingt
– Ausschluss einer Atopie
– kein Nachweis berufsrelevanter Allergien auf Mehle
Als Nebendiagnose ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führte der
RAD-Arzt einen Nikotin-Missbrauch bzw. eine Nikotinabhängigkeit auf. Er
hielt fest, dass in der bisherigen Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von
100 % ab 2001 bestehe. In einer angepassten Tätigkeit bestehe ab Juli
2013 keine Arbeitsunfähigkeit (IVSTA-act. 128).
C-3561/2015
Seite 15
8.6 Der behandelnde Arzt Dr. med. I._______ nannte in einem Bericht vom
25. März 2014 als Diagnose eine ängstlich-depressive Störung sowie an-
dauernde, sekundäre Kopfschmerzen (IVSTA-act. 141).
8.7 In seinem Schlussbericht vom 26. Mai 2014 attestierte der RAD-Arzt
Dr. med. K._______ unter Verweis auf die im letzten Bericht vom 2. De-
zember 2013 aufgeführten Diagnosen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
in der bisherigen Tätigkeit ab 2001, von 50 % ab Februar 2004 und von
0 % ab 28. Februar 2006. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Ar-
beitsunfähigkeit von 100 % ab 2001. Ab Februar 2004 sei der Beschwer-
deführer fähig, eine angepasste Tätigkeit auszuüben (IVSTA-act. 142).
8.8 Dr. med. N._______, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom me-
dizinischen Dienst der Vorinstanz, hielt in seiner Stellungnahme vom 23.
Juni 2014 aus somatischer Sicht fest, dass die Arbeitsunfähigkeit von
100 % im bisherigen Beruf unbestritten sei. Auch die vollständige Arbeits-
fähigkeit in angepassten Verweistätigkeiten ab dem 28. Februar 2006
könne er aus somatischer/dermatologischer Sicht bestätigen. Anderslau-
tende Aussagen der Expertise des Spitals E._______ aus dem Jahr 2013
basierten nicht auf vollständigen medizinischen Unterlagen (IVSTA-act.
145). In seiner Stellungnahme vom 7. August 2014 hielt Dr. med.
N._______ präzisierend fest, dass eine Arbeitsunfähigkeit für den bisheri-
gen Beruf seit 2001 bestehe. Hier bestätige er die Einschätzung der kan-
tonalen IV-Stelle und widerspreche den Ausführungen vom RAD-Arzt
Dr. med. K._______. Ebenso bestätige er eine Arbeitsunfähigkeit von 0 %
in angepassten Verweistätigkeiten seit 2004. Die Missverständnisse
könnte daher rühren, dass zwar zum Teil eine Verminderung der Arbeits-
unfähigkeit attestiert, aber gleichzeitig die Exposition mit Allergenen aus-
geschlossen worden sei. Damit sei die Ausübung des bisherigen Berufs
eindeutig nicht mehr möglich, dies würde zweifellos ein Wiederaufflammen
der dermatologischen Symptomatik zur Folge haben (IVSTA-act. 147).
8.9 Nachdem die Vorinstanz am 27. März 2014 die Akten der kantonalen
IV-Stelle der Jahre 2002 bis 2005 beigezogen hatte (IVSTA-act. 136), un-
terbreitete sie diese am 25. August 2014 mit dem Ersuchen um Stellung-
nahme den Gutachtern des Spitals E._______ (IVSTA-act. 150 und 151).
8.9.1 Prof. Dr. med. L._______ teilte am 3. September 2014 mit, dass sich
nach Durchsicht der Unterlagen keine neuen Aspekte bezüglich der Beur-
C-3561/2015
Seite 16
teilung der pulmonalen Leistungsfähigkeit ergebe, zumal in den zusätzli-
chen Unterlagen keinen pneumologischen Aspekte erwähnt seien (IVSTA-
act. 152).
8.9.2 Am 25. September 2014 teilte Prof. Dr. med. M._______ mit, dass
sie die Akten 2002-2005 ausführlich durchgesehen habe. Es würden sich
daraus keine neuen Informationen ergeben, die ihre Beurteilung vom
8. März 2013 tangieren würden. Sie bleibe bei der Aussage, dass der Be-
schwerdeführer aus dermatologischer Sicht, unter Einhaltung der Allergen-
karenz sowie adäquater Hautpflege- und Hautschutzmassnahmen und An-
wendung einer dermatologischen Therapie, zu 100 % arbeitsfähig sei (IV-
STA-act. 153).
8.10 Einwandweise machte der Beschwerdeführer eine Verschlechterung
seines Gesundheitszustandes geltend und reichte neue Berichte behan-
delnder Ärzte aus dem Kosovo und der Schweiz ein:
8.10.1 Aus den eingereichten Berichten ergibt sich im Wesentlichen, dass
beim Beschwerdeführer bei einer histologischen Untersuchung im Kosovo
am 23. Juli 2014 ein kleinzelliges lymphozytisches Lymphom (Small Lym-
phocytic Lymphoma) entdeckt wurde (IVSTA-act. 171). Im Bericht des Spi-
tals P._______ vom 27. August 2014 wurde eine chronische lymphatische
Leukämie diagnostiziert (IVSTA-act. 166). In der Folge wurde im Kosovo
eine Chemotherapie durchgeführt (IVSTA-act. 173).
8.10.2 Dr. med. N._______ vom medizinischen Dienst hielt in seiner Stel-
lungnahme vom 12. Januar 2015 fest, dass am 23. Juli 2014 nach einer
Biopsie infolge einer Polyadenopathie und einer Milzvergrösserung histo-
logisch eine kleinzellige chronische lymphatische Leukämie (low grade)
entdeckt worden sei. In der Folge sei eine Chemotherapie durchgeführt
worden, die anscheinend (6.11.2014) zu einem Verschwinden der Lymph-
knotenvergrösserung und zu einem guten Allgemeinzustand geführt habe.
Die chronisch lymphatische Leukämie habe klinisch und funktionell kaum
Auswirkungen und begründe keine (zusätzliche) Arbeitsunfähigkeit (IV-
STA-act. 175).
8.10.3 Dr. med. O._______, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin und
für medizinische Onkologie, vom medizinischen Dienst fasste in ihrer Stel-
lungnahme vom 5. Februar 2015 den Verlauf zusammen und hielt fest,
dass laut einem Bericht vom 6. November 2014 eine Chemotherapie in drei
Zyklen durchgeführt worden sei, und dass drei weitere Zyklen geplant
C-3561/2015
Seite 17
seien. Es sei nötig, einen weiteren onkologischen oder hämatologischen
Bericht zur Feststellung der Entwicklung und der Behandlungsergebnisse
einzuholen (IVSTA-act. 177).
9.
Zu prüfen ist, ob die Vorinstanz zu Recht davon ausgeht, dass der Be-
schwerdeführer in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor zu
100 % arbeitsfähig ist und im Vergleich zur Sachlage, wie sie dem Ein-
spracheentscheid vom 17. Mai 2006 zugrunde lag, bis zum 31. März 2010
in den tatsächlichen Verhältnissen keine anspruchsrelevante Änderung
eingetreten ist.
9.1 Die Vorinstanz stützt sich in somatischer Hinsicht auf das dermatologi-
sche Gutachten von Prof. Dr. med. M._______ vom 8. August 2013 sowie
das pneumologische Gutachten von Prof. Dr. med. L._______ vom 29. Juli
2013. Die beiden Gutachten erfüllen die von der Rechtsprechung an den
Beweiswert eines medizinischen Gutachtens gestellten Anforderungen
(vgl. E. 5.4 hiervor). Insbesondere haben sich die Gutachter in ihren ärztli-
chen Beurteilungen sorgfältig mit den gesundheitlichen Einschränkungen
des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen
gestützt auf für die strittigen Belange umfassenden fachärztlichen Untersu-
chungen getroffen. Dass den Gutachten beim Verfassen der Gutachten die
Akten der kantonalen IV-Stelle von 2002 bis 2005 nicht vorlagen, hat keine
Schmälerung der Beweiskraft der Gutachten zur Folge, zumal den Gutach-
tern diese Akten nachträglich vorgelegt wurden und sie in Kenntnis der voll-
ständigen Akten ausdrücklich an ihren Einschätzungen festhielten.
9.1.1 Dem schlüssigen und überzeugenden dermatologischen Gutachten
kann entnommen werden, dass der Beschwerdeführer aus dermatologi-
scher Sicht in einer angepassten Verweistätigkeit nach wie vor zu 100 %
arbeitsfähig ist. Es wird festgehalten, dass ein Handekzem mit einem chro-
nischen Verlauf bestehe, das aber aktuell nach Gabe von systemischen
Steroiden diskret ausgeprägt sei. In Anbetracht des chronischen, rezidivie-
renden Verlaufs auch ohne Arbeitstätigkeit, sei von einem schweren, chro-
nischen Handekzem auszugehen, welches eine Dauertherapie benötige.
Durch die Hautekzeme bestehe eine Beeinträchtigung der Gebrauchsfä-
higkeit der Hände. Die Einwirkung irritativer Faktoren und Nässe führe zu
einer Verschlechterung der Ekzeme. Bei starken Schwellungen und infilt-
rativer Entzündung könne die Beweglichkeit der Hände eingeschränkt sein.
Gemäss den anamnestischen Angaben habe kontinuierlich ein Handek-
zem bestanden, so dass nach wie vor eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %
C-3561/2015
Seite 18
in der bisherigen Tätigkeit bestehe. In angepassten Tätigkeiten sei unter
Meidung von starker Staub- und Schmutzexposition, Feucht- und Nassar-
beiten sowie Kontakt zu irritierenden Substanzen aus dermatologischer
Sicht jedoch eine Arbeitsfähigkeit von 100 % gegeben. Hinsichtlich der zu
prüfenden Frage, ob in somatischer Hinsicht eine wesentliche Verände-
rung eingetreten ist, wird im besagten Gutachten ausdrücklich festgehal-
ten, dass sich der Hautbefund anamnestisch seit 2001 bis 2010 und da-
nach bis zum Zeitpunkt der Begutachtung nicht verändert habe. Die Gut-
achterin stellte denn auch aus somatischer Sicht keine neuen Diagnosen.
So deckt sich denn auch ihre Einschätzung der Arbeitsfähigkeit in einer
angepassten Tätigkeit sowie das festgelegte Zumutbarkeitsprofil weitge-
hend mit den Einschätzungen der behandelnden Ärzte des Spitals
F._______ im Jahr 2006 sowie der Klinik G._______ im Jahr 2004. Nichts
anderes lässt sich aus der Einschätzung von Dr. med. C._______ ableiten,
die in ihrem Gutachten vom 7. Juli 2009 als Diagnose eine normale Haut
festhielt. An den Schlussfolgerungen von Prof. Dr. med. M._______ vermö-
gen auch die vom Beschwerdeführer eingereichten Berichte der behan-
delnden Ärztin Dr. med. J._______ nichts zu ändern. Abgesehen davon,
dass deren Berichte aufgrund der Verschiedenheit von Expertise und The-
rapie grundsätzlich mit Vorbehalt zu würdigen sind (vgl. Urteil des BGer
9C_799/2012 vom 16. Mai 2013 E. 2.3 mit Hinweis), enthalten sie keine
von der Gutachterin nicht berücksichtigten Umstände sowie keine begrün-
deten Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit. Dr. med. C._______ hat in ihrer
Stellungnahme vom 25. April 2012 (IVSTA-act. 88) zudem zutreffend da-
rauf hingewiesen, dass im von Dr. med. J._______ mitunterzeichneten
Austrittsbericht vom März 2010 keine Beschreibung des Hautbefunds fehlt
(IVSTA-act. 75).
9.1.2 Weiter geht die Vorinstanz gestützt auf das internistisch-pulmologi-
sche Gutachten des Spitals E._______ vom 29. Juli 2013 davon aus, dass
keine Lungenerkrankung, insbesondere kein Asthma bronchiale, vorliegt.
Diese Einschätzung ist überzeugend und wird auch vom Beschwerdefüh-
rer nicht in Frage gestellt (vgl. Einwand vom 23. März 2015; IVSTA-act.
179).
9.2 In psychiatrischer Hinsicht hat die Vorinstanz auf das Gutachten von
Dr. med. D._______ vom 30. September 2009 abgestellt, das die von der
Rechtsprechung an den Beweiswert eines medizinischen Berichts gestell-
ten Anforderungen ebenfalls erfüllt. Die darin enthaltenen Feststellungen
beruhen auf einer fachärztlichen Untersuchung und sind in Kenntnis der
Vorakten – insbesondere des für die Leistungsabweisung im Jahr 2006
C-3561/2015
Seite 19
massgebenden psychiatrischen Berichts des Spitals F._______ vom 1.
Juni 2004 – sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden ge-
troffen worden. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zu-
sammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen
zum Gesundheitszustand werden nachvollziehbar, umfassend und ein-
lässlich begründet, so dass darauf abgestellt werden kann. Mit Blick auf
den massgebenden Überprüfungszeitraum (17. Mai 2006 bis 31. März
2010) erweist sich das Gutachten zudem als aktuell.
9.2.1 Der psychiatrische Gutachter hat keine Diagnosen mit Einfluss auf
die Arbeitsfähigkeit gestellt und hat festgehalten, dass selbst die leichte
depressive Symptomatik aus dem Jahr 2004 nicht mehr zu beobachten sei.
Das ist angesichts des erhobenen, unauffälligen Psychostatus sowie der
Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner aktiven Alltagsgestaltung
nachvollziehbar. Die Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psy-
chiatrischer Sicht nach wie vor nicht in seiner Arbeitsfähigkeit einge-
schränkt ist, wird vom RAD-Psychiater Dr. med. K._______ geteilt (vgl.
Stellungnahme vom 2. Februar 2010; IVSTA-act. 66).
9.2.2 An dieser Einschätzung vermögen die kurzen Berichte des behan-
delnden Arztes Dr. med. I._______ nichts zu ändern, benennt dieser doch
keine wichtige Aspekte, die bei der Begutachtung unerkannt oder ungewür-
digt geblieben sind. Seine Berichte enthalten zudem keine Begründung ei-
ner allfällig psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit. Schliesslich ergeben
sich auch aufgrund der im dermatologischen Gutachten vom 8. August
2013 gestellten Diagnose einer mittelgradig depressiven Episode mit so-
matischem Syndrom (F32.11) keine konkreten Zweifel am Gutachten vom
30. September 2009. Im dermatologischen Gutachten vom 8. August 2013
wird zwar ein Psychostatus beschrieben, der unter Beizug von «Kollegen
aus der Psychiatrie» erhoben wurde, weiter enthält das Gutachten aber
weder eine psychiatrische Beurteilung noch Ausführungen zum Einfluss
der gestellten Diagnose auf die Arbeitsfähigkeit. Schliesslich wird auch kein
Bezug auf den hier relevanten Zeitraum bis Ende März 2010 genommen.
In psychischer Hinsicht ist somit von unveränderten Verhältnissen auszu-
gehen.
9.3 Bezüglich der Frage, ob seit der Verfügung 17. Mai 2006 aus medizini-
scher Sicht eine Veränderung eingetreten ist, geht aus den einwandweise
eingereichten Berichten behandelnder Ärzte aus dem Kosovo und der
Schweiz hervor, dass beim Beschwerdeführer im Juli 2014 eine chronische
lymphatische Leukämie festgestellt wurde. Da diese Erkrankung erstmals
C-3561/2015
Seite 20
vier Jahre nach dem massgebenden Zeitpunkt (31. März 2010) ärztlich
festgestellt wurde, kann daraus kein Rentenanspruch des Beschwerdefüh-
rers abgeleitet werden.
9.3.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es hätten bereits früher
Hinweise auf eine lymphatische neoplastische Erkrankung vorgelegen,
kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, da eine diesbezügliche
– echtzeitliche wie auch retrospektive – ärztliche Feststellung oder Doku-
mentation fehlt. Allein aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer be-
reits anlässlich der Hospitalisation vom 10. bis 17. März 2010 und später
im Rahmen der pulmologischen Untersuchung vom 9. und 11. Juli 2013
über unspezifische Beschwerden wie Atemnot und Müdigkeit beklagt hat
und die mit dem Fall betrauten Ärzte die Erkrankung des Beschwerdefüh-
rers verschiedentlich als komplex bezeichnet haben, kann nicht mit über-
wiegender Wahrscheinlichkeit auf ein früheres Auftreten einer chronischen
lymphatische Leukämie geschlossen werden.
9.3.2 So hält auch Dr. med. N._______ vom medizinischen Dienst in seiner
Stellungnahme vom 22. April 2015 fest, dass zwischen den Jahren 2000
und 2010 nie ein Hinweis auf eine lymphatische neoplastische Erkrankung
vorgelegen habe. Laut seiner Einschätzung gebe es keine nachvollzieh-
bare Bestätigung oder medizinisch erklärbare Möglichkeit, dass vor dem
Jahre 2010 eine neue (bisher nicht bekannte) Erkrankung mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit in adaptierten Verweistätigkeiten aufgetreten sei.
Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass selbst bei Hinweisen auf eine
chronische lymphatische Leukämie vor Ende März 2010 noch nicht gesagt
wäre, dass diese Erkrankung eine massgebende Auswirkung auf die Ar-
beitsfähigkeit des Beschwerdeführers gehabt hätte.
9.3.3 Insgesamt ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass bereits vor
Ende März 2010 eine Leukämie mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufge-
treten ist. Von weiteren Abklärungen sind diesbezüglich retrospektiv keine
neue Erkenntnisse zu erwarten. Auf die Einholung eines psychoonkologi-
schen oder psychosomatischen Gutachtens ist daher in antizipierter Be-
weiswürdigung zu verzichten.
9.4 Damit ist im massgeblichen Zeitraum vom 17. Mai 2006 bis 31. März
2010 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weder aus somatischer noch
aus psychischer Sicht eine anspruchsbegründende Veränderung der er-
heblichen Tatsachen eingetreten. Von weiteren medizinischen Abklärun-
C-3561/2015
Seite 21
gen kann abgesehen werden, zumal hiervon keine neuen wesentlichen Er-
kenntnisse in Bezug auf die gesundheitliche Entwicklung bis zum 31. März
2010 zu erwarten sind. Auch aus erwerblicher Sicht hat sich gemäss Ak-
tenlage nichts geändert. Entsprechendes wird vom Beschwerdeführer
denn auch nicht geltend gemacht. Er hat folglich (weiterhin) keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente.
10.
Aus dem Dargelegten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit
darauf einzutreten ist.
11.
11.1 Das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist
kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Abs. 2 IVG). Entsprechend dem Aus-
gang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 400.– festzusetzen. Der
einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu
verwenden.
11.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteient-
schädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist entsprechend
dem Verfahrensausgang ebenfalls keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
C-3561/2015
Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Franziska Schneider Michael Rutz
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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