Abtei lung II I
C-356/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . A u g u s t 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Francesco Parrino,
Richterin Madeleine Hirsig,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
AHV (freiwillige Versicherung).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-356/2008
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1989 geborene, ledige, in B._______ wohnhafte
Schweizerbürger A._______ ersuchte mit Beitrittserklärung vom
4. März 2007 um Aufnahme in die freiwillige Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (nachfolgend: freiwillige Versicherung;
act. 1).
B.
Mit Verfügung vom 17. August 2007 (act. 2) wies die Schweizerische
Ausgleichskasse (nachfolgend: SAK) sein Beitrittsgesuch mit der
Begründung ab, er sei einerseits nicht während fünf Jahren
obligatorisch versichert gewesen, andererseits habe er die Frist zur
Erklärung des Beitritts überschritten.
C.
Gegen die Verfügung vom 17. August 2007 erhob A._______ am
7. Oktober 2007 Einsprache bei der SAK (act. 3).
Mit Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 (act. 5) wies die SAK
die Einsprache aus den bereits in der Verfügung dargelegten Gründen
ab.
D.
Gegen den Einspracheentscheid vom 4. Dezember 2007 erhob
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 13. Januar 2008
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die
Aufnahme in die freiwillige Versicherung per 1. Januar 2007
eventualiter die Aufnahme in die obligatorische Versicherung.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2008 beantragte die SAK
aus den bereits dargelegten Gründen die Abweisung der Beschwerde.
F.
Der Beschwerdeführer liess sich darauf nicht mehr vernehmen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 lit. d VGG und
Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über
die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beur-
teilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im
Ausland gegen Verfügungen der Schweizerischen Augsgleichskasse.
Es liegt keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig.
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet
das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungsrechtssachen, so-
weit das Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen
Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom
ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Einsprache-
entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Aufhebung oder Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG be-
schwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht wurde, ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
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2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 212).
2.3 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind im Beschwer-
deverfahren grundsätzlich für die Bestimmung des rechtserheblichen
Sachverhalts die tatsächlichen Verhältnisse zur Zeit des Erlasses des
strittigen Entscheids, vorliegend demnach der 4. Dezember 2007,
massgebend (BGE 132 V 368 E. 6.1 mit Hinweisen). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend,
die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Gel-
tung hatten (BGE 130 V 329). Für das vorliegende Verfahren ist des-
halb insbesondere Art. 2 AHVG (freiwillige Versicherung) in der Fas-
sung vom 23. Juni 2000, die seit 1. Januar 2001 in Kraft ist, anwend-
bar.
3.
Vorliegend ist strittig und vom Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob
die SAK dem Beschwerdeführer zu Recht die Aufnahme in die freiwilli-
ge Versicherung verweigert hat.
3.1 Art. 2 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Schweizer Bürger und Staats-
angehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder
der Europäischen Freihandelsassoziation, die nicht in einem Mitglied-
staat der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihan-
delsassoziation leben, der freiwilligen Versicherung beitreten können,
falls sie unmittelbar vorher während mindestens fünf aufeinanderfol-
genden Jahren obligatorisch versichert waren.
3.1.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 der Verordnung über die freiwillige Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 26. Mai 1961 (VFV,
SR 831.111) können Personen der freiwilligen Versicherung beitreten,
welche die Versicherungsvoraussetzungen nach Art. 2 Abs. 1 AHVG
erfüllen, einschliesslich jener, die für einen Teil ihres Einkommens der
obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
3.1.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 VFV muss die Beitrittserklärung schriftlich
bei der Ausgleichskasse oder subsidiär bei der zuständigen Auslands-
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vertretung innerhalb eines Jahres ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens
aus der obligatorischen Versicherung eingereicht werden. Nach Ablauf
dieser Frist ist der Beitritt zur freiwilligen Versicherung nicht mehr mög-
lich. Liegen ausserordentliche Umstände vor, die nicht vom Antragstel-
ler zu vertreten sind, kann die Ausgleichskasse auf Gesuch in Einzel-
fällen die Frist zur Abgabe der Beitrittserklärung um längstens ein Jahr
erstrecken. Die Gewährung oder die Ablehnung ist durch eine Kassen-
verfügung zu treffen (Art. 11 VFV).
3.2 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, es sei
stossend, dass er als Sohn eines Angestellten des Eidgenössischen
Departements für auswärtige Angelegenheiten (nachfolgend: EDA),
welcher der Versetzungspflicht unterliege und selber obligatorisch
versichert sei, sich weder der freiwilligen noch der obligatorischen Al-
ters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung anschliessen könne.
Er habe aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine
Möglichkeit gehabt, während fünf Jahren der obligatorischen Versiche-
rung anzugehören.
3.3 Die SAK führte aus, der Beschwerdeführer erfülle die Beitrittvor-
aussetzungen nicht, weshalb ein Beitritt ausgeschlossen sei. Ob diese
Regelung des AHVG angemessen und mit der Rechtsgleichheit ver-
einbar sei, könne sie nicht prüfen, da Bundesgesetze anzuwenden sei-
en. Eine allfällige Änderung der Beitrittsvoraussetzungen und somit
eine Anpassung der gesetzlichen Grundlagen obliege dem Gesetzge-
ber, weshalb sie sich nicht dazu äussern könne.
3.4 Unbestritten ist vorliegend, dass der Beschwerdeführer Schwei-
zerbürger ist und in B._______ lebt, weshalb er – sofern die weiteren
Beitrittsvoraussetzungen vorliegen – grundsätzlich der freiwilligen Ver-
sicherung beitreten könnte. Ferner steht fest, dass er lediglich in den
Jahren 1995 bis 1998 in der Schweiz gelebt hat, als sein Vater in der
Zentrale in Bern gearbeitet hatte. Eine fünfjährige Versicherungsdauer
in der obligatorischen Versicherung zufolge Wohnsitzes in der Schweiz
kann der Beschwerdeführer somit nicht vorweisen. Da der Beschwer-
deführer letztmals im Jahr 1998 in der Schweiz Wohnsitz hatte, ist im
Übrigen – wie die SAK ausführt – auch die Beitrittsfrist bereits verstri-
chen.
Mit Bezug auf die obligatorische Versicherung hat das Bundesgericht
in einer Reihe von Entscheidungen, welche die Versicherungseigen-
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schaft der Ehefrau eines Versicherten betrafen, den Grundsatz entwi-
ckelt und verschiedentlich bestätigt, dass die Versicherungsvoraus-
setzungen für jede Person einzeln zu beurteilen sind. Auch in der Leh-
re wird bezüglich Unterstellung unter die obligatorische Versicherung
gemäss Art. 1 AHVG festgehalten, die Versicherteneigenschaft sei
persönlich, namentlich finde keine Übertragung der Versicherteneigen-
schaft des Ehemannes auf die Ehefrau statt; im Rahmen eines Famili-
enverbandes müsse die Situation jedes einzelnen Familienmitglieds
gesondert betrachtet werden. Die freiwillige Versicherung folgt grund-
sätzlich denselben Prinzipien wie die obligatorische Versicherung (vgl.
SVR 11/2004, AHV Nr. 17 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Das vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Mit- beziehungsweise Familien-
versicherungsprinzip lässt sich somit weder aus einer die freiwilligen
Versicherung betreffenden Norm noch aus deren Verschiedenheit im
Vergleich zur obligatorischen Versicherung ableiten. Dementsprechend
ist vom Grundsatz der Individualversicherung auszugehen, und der
Beschwerdeführer kann aus dem Umstand, dass sein Vater aufgrund
seiner Anstellung durch das EDA obligatorisch versichert ist, keine
Rechte ableiten.
3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
die Beitrittsvoraussetzungen nicht erfüllt und auch aus der
Versicherteneigenschaft seines Vaters keine Rechte ableiten kann.
Das Beitrittsgesuch des Beschwerdeführers wurde somit zu Recht ab-
gewiesen, weshalb die angefochtene Verfügung zu bestätigen und die
Beschwerde abzuweisen ist.
4.
4.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2
AHVG), so dass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben, und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben mit Rückschein)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der an-
gefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
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