B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-356/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richterin Viktoria Helfenstein, Richter Michael Peterli,
Gerichtsschreiber Daniel Golta.
Parteien
A._______, (Frankreich),
vertreten durch lic. iur. Nikolaus Tamm, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV Invalidenrente;
Verfügung der IVSTA vom 30. November 2017.
C-356/2018
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Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend Versicherter oder Beschwerdeführer), geboren
am (…) 1970, französischer Staatsangehöriger, wohnhaft in (…) (Frank-
reich), ledig, arbeitete von Februar 1992 bis Mai 1999, von Januar 2000
bis Dezember 2007 und von April 2008 bis 2015 als Grenzgänger in der
Schweiz, seit Mai 2012 als Mitarbeiter einer Wäscherei in (…) (Vorakten
der IV-Stelle des Kantons B._______ [doc.] 1 S. 1 und 7; doc. 7).
B.
B.a Am 25. Februar 2015 erlitt der Versicherte am Arbeitsplatz ein Verhe-
betrauma an der linken Schulter. Während eines stationären Aufenthaltes
im C._______-Spital in (…) vom 22. März bis 9. April 2015 erfolgten eine
subacromiale Infiltration (am 23. März 2015), eine ultraschallassistierte in-
traartikuläre Infiltration (am 25. März 2015) und schliesslich wegen persis-
tierender Schmerzen eine Schulterarthroskopie links mit Kapsulotomie und
Bizepstenodese (am 2. April 2015). Vom 28. April bis 8. Mai 2015 begab er
sich wegen anhaltender Schmerzen und refraktärem Verlauf bei ungünsti-
gen sozialen Verhältnissen in stationäre Rehabilitation im C._______-Spi-
tal (doc. 9 S. 37, 43, 47, 58; doc. 17 S. 7). Am 13. Mai 2015 hielt die
D._______ mit Verfügung fest, dass es sich beim beschriebenen Zwi-
schenfall am 25. Februar 2015 (aus der Hand Rutschen eines Wäschekor-
bes und Nachfassen mit dem linken Arm, bei Schmerzauslösung) weder
um einen Unfall noch um eine unfallähnliche Körperschädigung handle; die
D._______ könne daher keine Versicherungsleistungen erbringen (doc. 9
S. 112). Am 1. Juli 2015 erfolgte eine Verlaufskontrolle am C._______-Spi-
tal, bei der eine deutliche Besserung der Schmerzsituation, jedoch eine
weiterhin eingeschränkte Beweglichkeit der linken Schulter festgestellt
wurde (doc. 9 S. 97).
B.b Am 31. Juli 2015 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle des
Kantons B._______ (IV B._______) zum Bezug einer Invalidenrente an
und machte Beschwerden an der linken Schulter geltend (doc. 1 S. 1).
B.c Bei einer Verlaufskontrolle am 1. September 2015 hielt Dr. E._______
vom C._______-Spital weiterhin Schulterschmerzen links mit Nacht- und
Ruheschmerzen fest, auch die Beweglichkeit sei noch stark eingeschränkt.
Dem Versicherten wurde erklärt, dass die Unterscheidung zwischen einer
posttraumatischen und einer primären Frozen Shoulder sehr schwierig sei,
wenn (wie bei ihm) kein intraartikulärer Schaden gefunden werde. Am 12.
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Januar und 20. März 2016 bestätigte der Hausarzt, Dr. F._______, eine
invalidisierende Capsulitis der linken Schulter und erachtete in letzterem
Bericht eine Wiederaufnahme der Tätigkeit in einer Wäscherei im Mai 2016
zu 30 bis 40% als möglich (doc. 24 S. 1; doc. 33 S. 3). Am 23. Mai 2016
erfolgte eine nochmalige Arthrolyse (operatives Lösen von Verwachsun-
gen) der linken Schulter am C._______-Spital (doc. 34 S. 2 und 4). Anläss-
lich einer Verlaufskontrolle am 9. August 2016 hielt Dr. E._______ des
C._______-Spitals nach wie vor eine eingeschränkte Beweglichkeit der lin-
ken Schulter fest und riet zur dringenden Rehabilitationsbehandlung (doc.
36 S. 2). Diese konnte jedoch wegen streitiger Zuständigkeit für die Kos-
tenübernahme zwischen Unfallversicherer (D._______) und Krankenversi-
cherer (Schweiz: G._______; Frankreich: privater Unfallversicherer) nicht
durchgeführt werden. Ein von der IV B._______ im Herbst 2016 geplantes
Belastbarkeitstraining wurde wegen subjektiver Arbeitsunfähigkeit des Ver-
sicherten nicht durchgeführt (doc. 40-42).
B.d Am 20. Dezember 2016 teilte die IV B._______ dem Versicherten mit,
dass zurzeit keine Eingliederungsmassnahmen möglich seien; sein An-
spruch auf Rente werde geprüft (doc. 44). Auf Empfehlung von Dr.
H._______ des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) I._______ vom 12.
Januar 2017 hin veranlasste die IV B._______ eine bidisziplinäre Begut-
achtung beim Gutachtenszentrum J._______, Universitätsspital. Die Dres.
K._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, und
L._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, erstatteten ihr
Gutachten am 25. Juli 2017 (doc. 53). Sie diagnostizierten (mit Auswirkun-
gen auf die Arbeitsfähigkeit) eine mittelgradige depressive Episode mit so-
matischem Syndrom sowie ein chronifiziertes Schmerzsyndrom mit zent-
raler Sensitivierung nach adhäsiver Kapsulitis (Frozen Shoulder) und
posteriorem Knorpelschaden humeral links nach Verhebetrauma und er-
achteten den Versicherten in seiner bisherigen Tätigkeit in einer Wäscherei
aus rheumatologischen Gründen als arbeitsunfähig, in angepasster Ver-
weistätigkeit jedoch, unter Beachtung funktioneller Einschränkungen, aus
rheumatologischer Sicht zu 90% und aus psychiatrischer Sicht zu 60% als
arbeitsfähig. Dr. H._______ des RAD I._______ bestätigte mit Stellung-
nahme vom 11. August 2017 die gutachterliche Würdigung (doc. 55).
B.e Mit Vorbescheid vom 18. August 2017 teilte die IV B._______ dem Ver-
sicherten mit, sie beabsichtige, sein Rentengesuch abzuweisen. Da er sich
nicht in psychiatrische Therapie begeben habe, sei gestützt auf die bun-
desgerichtliche Rechtsprechung die psychische Erkrankung nicht beacht-
lich. Aus rein somatischer Sicht sei er zu 90% (80-100%) arbeitsfähig. Ein
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Einkommensvergleich ergebe keinen Erwerbsverlust und damit keinen An-
spruch auf eine Invalidenrente (doc. 56). Am 12. September 2017 erhob
der Versicherte einen Einwand gegen den Vorbescheid und ergänzte ihm
am 2. November 2017 substanziell (doc. 59; doc. 61). Nachdem Dr.
H._______ des RAD I._______ mit Bericht vom 13. November 2017 zu den
mit Einwand eingereichten Arztberichten von Dr. F._______ (Hausarzt) und
Dr. M._______ (behandelnde Psychiaterin) Stellung genommen hatte (doc.
63), wies die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA) das Rentenge-
such am 30. November 2017 ab (doc. 65).
C.
C.a Am 16. Januar 2018 erhob A._______, nunmehr vertreten durch Advo-
kat Nikolaus Tamm, Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November
2017 und machte geltend, die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur
Therapieresistenz sei überholt. Die von den Gutachtern empfohlene Psy-
chotherapie finde inzwischen statt. Der Beschwerdeführer sei aus somati-
schen Gründen zu 10% und aus psychiatrischen Gründen zu 40% arbeits-
unfähig, woraus sich eine Arbeitsunfähigkeit von 50% ergebe, was zur Zu-
sprechung mindestens einer halben Rente führe (Beschwerdeakten [B-
act.] 1).
C.b Aufforderungsgemäss leistete der Beschwerdeführer am 20. Februar
2018 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.– (B-act. 2-6).
C.c Mit Stellungnahme vom 24. Mai 2018 nahm Dr. N._______ des RAD
I._______ eine Prüfung der Standardindikatoren gemäss bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung vor und berücksichtigte dabei einen von der behan-
delnden Psychiaterin eingeholten Behandlungsbericht (doc. 73). Gestützt
auf diese Prüfung und eine Stellungnahme der IV B._______ vom 28. Mai
2018 beantragte die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 die
teilweise Gutheissung der Beschwerde. Dem Beschwerdeführer sei wegen
einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht vom 1.
Mai bis 31. August 2016 eine ganze Rente zuzusprechen, die Beschwerde
im Übrigen aber abzuweisen (B-act. 11).
C.d In seiner Replik vom 31. August 2018 schloss sich der Beschwerde-
führer dem Antrag auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit die
befristete Rentengewährung betreffend, an, hielt im Übrigen aber an sei-
nen Beschwerdeanträgen fest (B-act. 16).
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C.e Mit Duplik vom 27. September 2018 bestätigte die IVSTA, gestützt auf
eine Stellungnahme der IV B._______ vom 25. September 2018, ihre be-
reits gestellten Anträge (B-act. 18).
C.f Die Duplik inkl. Stellungnahme der IV B._______ wurde dem Be-
schwerdeführer am 4. Oktober 2018 zur Kenntnis gebracht und gleichzeitig
der Schriftenwechsel abgeschlossen.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird,
soweit für die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und Art. 69
Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invaliden-
versicherung (IVG, SR 831.20) sowie Art. 5 VwVG beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen Verfü-
gungen der IVSTA. Eine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht
vor.
1.2 Nach Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
Indes findet das VwVG aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG keine Anwen-
dung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz vom 6. Ok-
tober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) anwendbar ist.
1.3 Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenom-
men; er ist durch die angefochtene Verfügung vom 30. November 2017
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 59
ATSG). Er ist daher zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht eingereicht und
der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde, ist auf die Beschwerde
einzutreten (Art. 60 ATSG, Art. 52 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
C-356/2018
Seite 6
2.
2.1 Zur Entgegennahme und Prüfung der Anmeldungen von Grenzgängern
ist die IV-Stelle zuständig, in deren Tätigkeitsgebiet der Grenzgänger eine
Erwerbstätigkeit ausübt. Dies gilt auch für ehemalige Grenzgänger, sofern
sie bei der Anmeldung ihren ordentlichen Wohnsitz noch in der benachbar-
ten Grenzzone haben und der Gesundheitsschaden auf die Zeit ihrer Tä-
tigkeit als Grenzgänger zurückgeht. Die Verfügungen werden von der IV-
Stelle für Versicherte im Ausland erlassen (Art. 40 Abs. 2 IVV).
2.2 Der Beschwerdeführer war Grenzgänger und hatte seine letzte Arbeits-
stelle im Kanton B._______. Er wohnt zudem in (…), Frankreich, im be-
nachbarten Grenzgebiet. Somit hat er sich zu Recht bei der IV B._______
zum Leistungsbezug angemeldet und hat diese die Abklärungen zum Leis-
tungsgesuch vorgenommen. Gemäss den Ausführungen in E. 2.1 ist auch
der Erlass der Rentenverfügung durch die IVSTA bzw. die Eröffnung durch
sie nicht zu beanstanden.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer ist französischer Staatsangehöriger, weshalb
das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681)
und die Regelwerke der Gemeinschaft zur Koordinierung der Systeme der
sozialen Sicherheit gemäss Anhang II des FZA, insbesondere die für die
Schweiz am 1. April 2012 in Kraft getretenen Verordnungen (EG)
Nr. 883/2004 (SR 0.831.109.268.1) und Nr. 987/2009 (SR
0.831.109.268.11), zur Anwendung gelangen. Seit dem 1. Januar 2015
sind auch die durch die Verordnungen (EU) Nr. 1244/2010, Nr. 465/2012
und Nr. 1224/2012 erfolgten Änderungen an den Verordnungen Nr.
883/2004 und Nr. 987/2009 zu beachten (s. AS 2015 343, AS 2015 345,
AS 2015 353). Das Vorliegen einer anspruchserheblichen Invalidität beur-
teilt sich indes auch im Anwendungsbereich des FZA und der Koordinie-
rungsvorschriften nach schweizerischem Recht (vgl. BGE 130 V 253
E. 2.4; Urteil des BGer 9C_573/2012 vom 16. Januar 2013 E. 4).
3.2 Laut Art. 46 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ist eine vom Trä-
ger eines Mitgliedstaats getroffene Entscheidung über den Grad der Inva-
lidität eines Antragstellers für den Träger jedes anderen in Betracht kom-
menden Mitgliedstaats verbindlich, wenn die in den Rechtsvorschriften die-
ser Mitgliedstaaten festgelegten Definitionen des Grads der Invalidität in
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Anhang VII dieser Verordnung als übereinstimmend anerkannt sind. Letz-
teres ist mit Bezug auf das Verhältnis zwischen Frankreich und der
Schweiz nicht der Fall.
3.3 Der Träger eines Mitgliedstaats hat jedoch gemäss Art. 49 Abs. 2 der
Verordnung (EG) Nr. 987/2009 bzw. nach Art. 40 der Verordnung (EWG)
Nr. 574/72 die von den Trägern der anderen Mitgliedstaaten erhaltenen
ärztlichen Unterlagen und Berichte sowie die verwaltungsmässigen Aus-
künfte ebenso zu berücksichtigen, als wären sie in seinem eigenen Mit-
gliedstaat erstellt worden. Jeder Träger behält indessen die Möglichkeit,
die antragstellende Person durch einen Arzt oder eine Ärztin seiner Wahl
untersuchen zu lassen. Es besteht hingegen keine Pflicht zur Durchfüh-
rung einer solchen Untersuchung.
4.
4.1 Das Bundesverwaltungsgericht prüft die Verletzung von Bundesrecht
einschliesslich der Überschreitung oder des Missbrauchs des Ermessens,
die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts und die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG; BENJAMIN
SCHINDLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, Zürich 2008, Rz. 1 ff. zu Art. 49).
4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente,
wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreivier-
telsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad
von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.
Nach Art. 29 Abs. 4 IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben. In die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind Viertelsrenten je-
doch entgegen Art. 29 Abs. 4 IVG exportierbar (BGE 130 V 253 E. 2.3 und
3.1).
4.3 Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen (vgl. Art. 43 Abs. 1 ATSG). Diese Untersuchungspflicht dauert
so lange, bis über die für die Beurteilung des streitigen Anspruchs erforder-
lichen Tatsachen hinreichende Klarheit besteht. Der Untersuchungsgrund-
satz weist enge Bezüge zum – auf Verwaltungs- und Gerichtsstufe gelten-
den – Grundsatz der freien Beweiswürdigung auf. Führen die im Rahmen
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Seite 8
des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen den Versicherungsträger oder das Gericht bei umfassender,
sorgfältiger, objektiver und inhaltsbezogener Beweiswürdigung (BGE 132
V 393 E. 4.1) zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich (BGE 126 V 353 E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2) zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, so liegt im Verzicht auf die Ab-
nahme weiterer Beweise keine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 E. 5.3, BGE 124 V
90 E. 4b; Urteil des BGer 8C_392/2011 vom 19. September 2011 E. 2.2).
4.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen ha-
ben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand
zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und be-
züglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Im
Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Be-
urteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person
noch zugemutet werden können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E.
2; AHI-Praxis 2002 S. 62 E. 4b/cc).
4.5 Hinsichtlich des Beweiswerts eines Arztberichts ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Unter-
suchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medi-
zinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Exper-
ten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich
somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der
eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahmen als Bericht oder
Gutachten (BGE 125 V 352 E. 3a).
4.6 Die Rechtsprechung erachtet es mit dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in Bezug auf
bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten aufzustellen
(vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil des BGer
I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). Den im Rahmen des Verwaltungs-
verfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte, die aufgrund ein-
gehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die
Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen
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Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zu-
zuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen (BGE 125 V 353 E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen).
Berichte behandelnder Ärzte sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Ver-
trauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353
E. 3b/cc). Dies gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt ebenso wie
für den behandelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März
2006 E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom 27.
Mai 2008 E. 2.3.2).
4.7
4.7.1 Aufgabe des Regionalen Ärztlichen Dienstes ist es, aus medizini-
scher Sicht – gewissermassen als Hilfestellung für die medizinischen Laien
in Verwaltung und Gerichten, welche in der Folge über den Leistungsan-
spruch zu entscheiden haben – den medizinischen Sachverhalt zusam-
menzufassen und zu würdigen (vgl. SVR 2009 IV Nr. 50 [Urteil
8C_756/2008] E. 4.4 mit Hinweis; Urteil des BGer 9C_692/2014 vom 22.
Januar 2015 E. 3.3). Der ärztliche Dienst hat die vorhandenen Befunde
nach Massgabe des schweizerischen Rechts aus versicherungsmedizini-
scher Sicht zu würdigen. Dessen Stellungnahme kommt insbesondere
dann besondere Bedeutung zu, wenn keine Berichte von Sachverständi-
gen vorliegen, die mit den nach schweizerischem Recht erheblichen versi-
cherungsmedizinischen Fragen vertraut sind, sondern eine Vielzahl von
Berichten behandelnder sowie vom heimatlichen Versicherungsträger be-
auftragter Ärztinnen und Ärzte (vgl. Urteil des BVGer C-6027/2014 vom 8.
Februar 2016 E. 3.2.1; vgl. auch Urteile des BVGer C-5655/2015 vom 22.
Juni 2017 E. 4.7 und C-7367/2016 vom 1. März 2018 E. 6.2.2).
4.7.2 Die Stellungnahmen des ärztlichen Dienstes müssen den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht (vgl.
oben E. 4.5) genügen. Die Ärztinnen und Ärzte müssen über die im Einzel-
fall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen verfügen (vgl.
Urteil des BGer 9C_323/2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 mit Hinweis auf
BGE 125 V 351 E. 3a; Urteil des BGer 9C_904/2009 vom 7. Juni 2010 E.
2.2). Zu berücksichtigen ist zudem, dass die Ärztinnen und Ärzte ihre Be-
urteilungen nicht aufgrund eigener Untersuchungen abgeben, sondern le-
diglich die vorhandenen Befunde aus medizinischer Sicht zu würdigen ha-
ben. Ihre Stellungnahmen können – wie Aktengutachten – beweiskräftig
sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur
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um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizini-
schen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der
versicherten Person in den Hintergrund rückt (vgl. Urteile des BGer
9C_28/2015 vom 8. Juni 2015 E. 3.2 und 9C_196/2014 vom 18. Juni 2014
E. 5.1.1 m.w.H.; vgl. auch Urteil C-7367/2016 E. 6.2.3).
5.
5.1 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversicherung
hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG) und
beim Eintritt der Invalidität während der gesetzlich vorgesehenen Dauer
Beiträge an die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(AHV/IV) geleistet hat, das heisst während mindestens drei Jahren laut
Art. 36 Abs. 1 IVG in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung vom 6. Ok-
tober 2006 (5. IV-Revision, AS 2007 5129). Diese Voraussetzungen müs-
sen kumulativ gegeben sein; ist eine davon nicht erfüllt, so entsteht kein
Rentenanspruch, selbst wenn die andere zu bejahen ist.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer von Februar 1992 bis Mai 1999, von
Januar 2000 bis Dezember 2007 und von April 2008 bis 2015 Beiträge an
die schweizerische AHV/IV geleistet (doc. 7), womit er die Mindestbeitrags-
dauer ohne Zweifel erfüllt.
5.2 Damit bleibt zu prüfen, ob und wann eine Invalidität eingetreten ist.
5.2.1 Die Vorinstanz stützte sich für die Beurteilung des Gesundheitszu-
standes und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auf die Begutach-
tung durch die Dres. K._______ (rheumatologisches Fachgutachten vom
24. März 2017) und Dr. L._______ (psychiatrisches Fachgutachten vom 5.
Juli 2017), deren bidisziplinäres Gesamtgutachten vom 25. Juli 2017 und
die Stellungnahme von Dr. H._______ des RAD I._______ vom 11. August
2017 (doc. 53; doc. 55).
5.2.2 In seinem rheumatologischen Fachgutachten nannte Dr. K._______
als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit ein chronifiziertes
Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung nach adhäsiver Kapsulitis
(Frozen Shoulder) und posteriorer Knorpelschaden humeral links nach
Verhebetrauma 03/2015 (recte: 25.2.2015), bei Status nach zweimaliger
Arthroskopie mit juxtaglenoidaler Adhäsiolyse und Bizepstenodese links
am 2. April 2015, bei Status nach Arthrolyse, Débridement und Mikrofrak-
turierung postero-humeral links am 23. Mai 2016. Er hielt keine Diagnosen
ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit fest. In seiner Beurteilung
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Seite 11
führte er aus, es liege ein Zerrungstrauma im März 2015 (recte: 25. Februar
2015) am Arbeitsplatz vor. Diesbezüglich könne die Beurteilung der
D._______ nicht nachvollzogen werden, weil ein Unfall-ähnliches Ereignis
vorliege und auch ein axialer plötzlicher Längszug im Sinne der Unfallkau-
salität betrachtet werden könne. Zwei Arthrolysen hätten stattgefunden: am
2. April 2015 und im Mai 2016. Im weiteren Verlauf habe der Beschwerde-
führer seine adominante linke Schulter intensiv beübt, was eine Verbesse-
rung der Beweglichkeit bewirkt habe, jedoch ohne Arbeitsfähigkeit ober-
halb der Brusthöhe. Zurückgeblieben sei eine deutliche Überempfindlich-
keit und verminderte Belastbarkeit mit reaktiver anhaltender Schmerzreak-
tion nach vermehrter Belastung. Es bestehe eine deutliche Allodynie als
Zeichen einer zentralen Sensitivierung: im Gehirn komme es zu einer Ver-
änderung der Körperrepräsentation für den Bereich des betroffenen Kör-
perteils, was durch Erniedrigung der Schmerzschwellen und neurogener
Entzündung zu erhöhter Schmerzempfindlichkeit und eingeschränkter Mo-
bilität führe. Entgegen Dr. H._______ sei der Beschwerdeführer nicht mehr
arbeitsfähig in einer Wäscherei. Hierzu würde die zweite Hand uneinge-
schränkt benötigt. Jedoch seien Tätigkeiten unterhalb Schulterhöhe, ohne
Heben von Lasten (maximal 1 kg) und mit Assistier-Tätigkeit der linken
Hand in Bauchhöhe bis punktuell maximal Brusthöhe möglich, so z.B. die
Tätigkeit als Rezeptionist. Funktionell Einarmigen seien Verweistätigkeiten
nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung uneingeschränkt zuzumuten
(vgl. Urteil des BGer 8C_207/2009 E. 3.2), der Beschwerdeführer sei je-
doch nicht funktionell einarmig, mit erhaltener Feinmotorik und Assistier-
möglichkeiten der linken Hand im Bereich niedriger Gewichte. Je nach Tä-
tigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 80-100% in adaptierter Tätigkeit
auszugehen, d.h. keine Arbeiten über Brusthöhe, mit Stemmen von Ge-
wichten mit beiden Armen, auf Gerüsten oder Leitern, keine witterungsex-
ponierten Tätigkeiten. Die Arbeitsfähigkeit betrage damit 0% in bisheriger
Tätigkeit (Wäscherei-Service) oder 80-100% als Rezeptionist. In adaptier-
ter Tätigkeit sei der Beschwerdeführer aus rheumatologischer Sicht zu 80-
100% arbeitsfähig (bspw. als Rezeptionist). Als negatives Leistungsprofil
seien folgende Arbeiten auszuschliessen: Arbeiten über Brusthöhe, mit
Stemmen von Gewichten mit beiden Armen, auf Gerüsten oder Leitern,
witterungsexponierte Tätigkeiten. Der linke Arm sei bis max. 1-2 kg belast-
bar.
5.2.3 Dr. L._______ nannte in seinem psychiatrischen Fachgutachten fol-
gende Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit: mittelgradige
depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11), DD (Differenzial-
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diagnose) bei vorbestehender akzentuierter Persönlichkeit, DD mit HIV-as-
soziierter Fatigue, bestehend seit 2015. Als Diagnose ohne Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit hielt er Störungen durch Tabak (F17.24), bei anhal-
tendem Konsum mit Abhängigkeitscharakter, bestehend seit 1986, fest. In
seiner Beurteilung führte er einleitend aus, ein (anamnestisch genannter)
Suizidversuch in der Adoleszenz sei als jugendlicher Blödsinn zu würdigen.
Der Beschwerdeführer habe keine ausserhäusliche Beschäftigung, ver-
bringe die Zeit mehrheitlich zuhause, mache den Haushalt und einige ad-
ministrative Verrichtungen, ansonsten habe er keine Hobbies. Selten gehe
er mit den Hunden spazieren, sonstige Tätigkeiten hingen weitgehend vom
Partner ab. Die Körperpflege sei weitgehend angemessen, es bestünden
reduzierte soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer fühle sich nicht in der
Lage, einer Arbeit nachzugehen. Aufgrund der in der Befundung festge-
stellten Symptome (kompensiertes formales Denken, keine inhaltlichen
Denkstörungen, permanente Niedergestimmtheit mit Freud- und Lustlosig-
keit sowie Hoffnungslosigkeit und pessimistische Zukunftsgedanken, an-
triebsarm, Libido vermindert, permanente innere Unruhe und vermehrte
Reizbarkeit, Aufmerksamkeit entgegen seiner Aussagen gegeben, lokali-
sierte Schmerzen) liege eine depressive Episode vor. Aufgrund der Symp-
tome im AMDP-Psychostatus und des jeweiligen Schweregrades sei von
einer mittelgradigen depressiven Episode auszugehen. Die Kriterien für ein
somatisches Syndrom seien erfüllt, nicht jedoch für psychotische Symp-
tome. Zu Beginn der (ersten grösseren) Episode hätten der Unfall und die
Trennungssituation im Sinne einer Anpassungsstörung gestanden. Frag-
lich sei die Anpassungsstörung in eine depressive Stimmung umzucodie-
ren: Die Eingangskriterien einer depressiven Episode wie depressive Stim-
mung, Interessens- oder Freudverlust an Aktivitäten, verminderter Antrieb,
gesteigerte Müdigkeit seien vorliegend erfüllt. Ausserdem beständen ein
Verlust an Selbstvertrauen und wiederkehrende Gedanken an den Tod und
weitere Elemente. Es gebe Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstö-
rung, diese als Bestandteil der depressiven Störung mit angstgeprägter
Komponente. Es gebe keine Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung o-
der Persönlichkeitsänderung, jedoch liege eine leichtere Persönlichkeits-
akzentuierung vor. Es bestünden auch keine Hinweise für eine Erkrankung
aus dem schizophrenen Formenkreis, für eine organische Ursache oder
eine Mitbeteiligung der psychischen Störung. Mögliche Mitbeteiligung der
chronischen HIV-Infektion könnte ein Fatigue-Syndrom sein, jedoch gebe
es keine Hinweise auf eine HIV-assoziierte Enzephalopathie. Funktionelle
Einschränkungen beständen durch die depressive Episode und die Ängste
wie folgt: insbesondere Antriebsstörungen, Gereiztheit, verminderte Frust-
rationstoleranz, Störung bei zwischenmenschlichen Kontakten, vermehrte
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Ermüdbarkeit mit Verlangsamung der Tätigkeiten und erhöhtem Pausen-
bedarf, verminderte Entscheidfähigkeit und subjektiv deutliche kognitive
Einengungen (jedoch nicht so stark, dass er nicht Autofahren könnte). Ins-
gesamt bestehe eine Reduktion des Aktivitätsniveaus mit Auswirkungen
auf die Arbeitsfähigkeit. Ressourcen zeigten sich in der Versöhnung mit
dem Lebenspartner nach vorausgehender Trennung. Die leichtgradige
Persönlichkeitsakzentuierung tangiere nicht die Arbeitsfähigkeit. Gewisse
Inkonsistenzen (Wahrnehmung der Schwere der einzelnen Symptome)
seien weitgehend durch die affektive Störung erklärbar. Aufgrund dieser
gesundheitlichen Situation bestehe als Mitarbeiter in einem Wäscheunter-
nehmen (aus psychiatrischer Sicht) eine Arbeitsunfähigkeit von 40% we-
gen erheblicher Antriebsminderung, verminderter Arbeitsgeschwindigkeit
und vermehrtem Pausenbedarf. Im Servicebereich bestehe heute arbeits-
bedingt eine Arbeitsunfähigkeit von mindestens 60%. Solche Tätigkeiten
(Gastronomie) seien noch möglich bei geringer Kundenfrequenz und ge-
ringen Kundenzahlen. Office-Tätigkeiten seien noch möglich, erforderten
aber höhere Frustrationstoleranz und höhere Anforderung an kognitive
Funktionen als in der Wäscherei. Darin inbegriffen seien verminderte Ar-
beitsgeschwindigkeit und erhöhter Pausenbedarf. Die Arbeitsunfähigkeit
beginne mit dem Unfallereignis, es bestehe keine Änderung im Verlauf. Die
Wäscherei-Tätigkeit sei als angepasste Tätigkeit zu beurteilen. Die zeitli-
che Präsenz betrage sechs bis sieben Stunden, inkl. verminderter Arbeits-
geschwindigkeit und erhöhten Pausenbedarfs; daraus ergebe sich eine Ar-
beitsunfähigkeit von 40%. Rasch sollten eine antidepressive Pharmako-
Therapie und eine Psychotherapie (betreffend Tagesstrukturierung, Ver-
besserung der Frustrationstoleranz, depressionsbedingter Alltagsein-
schränkungen, Übungen zur Stressreduktion) eingeführt werden. Berufli-
che Massnahmen seien zu 50% möglich, steigend. Eine Besserung sei in-
nert ein paar Monaten möglich, aus psychiatrischer Sicht (ebenso) die Wie-
derherstellung einer vollen Arbeitsfähigkeit.
5.2.4 Im Gesamtgutachten vom 25. Juli 2017 hielten die Gutachter fest,
aus rheumatologischer Sicht bestehe ein chronifiziertes Schmerzsyndrom
mit zentraler Sensitivierung nach adhäsiver Kapsulitis und posteriorem
Knorpelschaden humeral links. Dieses persistiere trotz erfolgter Arthrosko-
pie und Arthrolyse. Aktuell bestehe eine deutliche Überempfindlichkeit im
Sinne einer Allodynie als Zeichen einer zentralen Sensitivierung. Aus psy-
chiatrischer Sicht könne eine mittelgradige depressive Episode mit soma-
tischem Syndrom seit 2015, bei akzentuierter Persönlichkeit und HIV-as-
soziierter Fatigue, festgehalten werden. Anamnestisch handle es sich wohl
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um die erste, grössere Episode; aufgrund der Symptome sei diese als mit-
telgradig zu werten. Zudem seien die Zeichen für ein somatisches Syndrom
erfüllt und es beständen Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung
(im Rahmen der depressiven Störung mit angstgeprägter Komponente).
Als funktionelle Auswirkungen nannten sie eine verminderte Belastbarkeit
der linken Schulter mit Unvermögen für Tätigkeiten oberhalb der Schulter-
höhe oder Heben von Lasten über 1 kg. Aus psychiatrischer Sicht seien
dies insbesondere: Antriebsstörung, Gereiztheit, verminderte Frustrations-
toleranz, Störung zwischenmenschlicher Kontakte, vermehrte Ermüdbar-
keit, erhöhter Pausenbedarf, insgesamt ein reduziertes Aktivitätsniveau.
Aus rheumatologischer Sicht seien Inkonsistenzen zu verneinen, es be-
stehe eine Übereinstimmung zwischen den Angaben des Versicherten und
der klinischen Untersuchung. In psychiatrischer Hinsicht bestünden ge-
wisse Inkonsistenzen (Wahrnehmung Schweregrad der Symptome), diese
seien aber weitgehend durch die affektive Störung erklärbar. Hinsichtlich
der Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit (Wäscherei) bestehe seit März
2015 (recte. 25. Februar 2015) aus rein rheumatologischer Sicht eine volle
Arbeitsunfähigkeit. Hingegen beständen für alle Tätigkeiten ohne Arbeiten
über Brusthöhe links, ohne Stemmen von Gewichten mit beiden Armen,
ohne Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, ohne witterungsexponierte Tätig-
keiten, Tätigkeiten mit maximaler Belastung des Armes von 1-2 kg, ohne
hohe Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit, das Gedächtnis, ohne
hohe Anforderungen an die Frustrationstoleranz und Empathie gegenüber
Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, eine Arbeitsfähigkeit von 60%. Eine
40%-ige Einschränkung bestehe aus psychiatrischer Sicht seit demselben
Zeitpunkt. Eine Ausnahme liege wegen postoperativer Rekonvaleszenz
während je drei Monaten nach den Eingriffen vor. Aus rheumatologischer
Sicht sei von einem status quo auszugehen, in psychiatrischer Sicht von
einem besserungsfähigen Zustand. Bei guter Compliance und angepasster
Psychotherapie sei eine restitutio ad integrum möglich.
5.2.5 In seiner Stellungnahme vom 11. August 2017 bestätigte Dr.
H._______ vom RAD I._______, dass auf das J._______-Gutachten vom
25. Juli 2017 abgestützt werden könne. Das Gutachten sei umfassend, be-
ruhe auf allseitigen Untersuchungen, sei in Kenntnis der Akten abgegeben
worden, berücksichtige die beklagten Beschwerden und vermittle ein um-
fassendes Bild des Gesundheitszustandes. Die Gutachter setzten sich mit
abweichenden Meinungen des Beschwerdeführers und behandelnden Ärz-
ten auseinander. Die Standardindikatoren würden besprochen und berück-
sichtigt. Die Beurteilung und begründeten Schlüsse seien aus RAD-Sicht
nachvollziehbar. Das somatische Leiden sei nachvollziehbar und werde
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adäquat behandelt. Beim psychischen Leiden könne nicht von einer Chro-
nifizierung ausgegangen werden, da dieses nicht psychiatrisch-psychothe-
rapeutisch und psychopharmakologisch behandelt werde (doc. 55).
5.2.6 Die Beurteilung des RAD-Arztes vom 11. August 2017 ist mit Aus-
nahme der Prüfung der Standardindikatoren (s. hierzu E. 5.3.1-5.3.3) zu
bestätigen, auf seine diesbezüglichen Ausführungen ist zu verweisen. Mit
ergänzender Stellungnahme vom 13. November 2017 hielt er fest, dass
weder im Einwand noch im Schreiben von Dr. O._______ vom 17. Oktober
2017 neue Tatsachen aufgeführt würden (doc. 63). Damit kommt der bidis-
ziplinären Begutachtung volle Beweiskraft zu.
5.3 Es bleibt nachfolgend zu prüfen, ob die vom Beschwerdeführer mit Be-
schwerde und Replik dagegen geäusserten Einwände geeignet sind, die
Beweiskraft des Gutachtens zu erschüttern.
5.3.1 Einleitend ist festzuhalten, dass das Gutachten – worauf der Be-
schwerdeführer zutreffend hingewiesen hat – die mit BGE 141 V 281 ein-
geführte und mit BGE 143 V 409 i.V.m. BGE 143 V 418 auf psychische
Erkrankungen ausgedehnte Praxis zur Prüfung der Arbeitsfähigkeit bei at-
testierter Schmerzstörung unter dem Aspekt der Standardindikatoren nicht
berücksichtigt. Wie das Bundesgericht festgehalten hat, entbehren derge-
stalt erstellte Gutachten aber nicht per se jeglicher Beweiskraft. Vielmehr
ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spe-
zifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob ein
abschliessendes Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor
Bundesrecht standhält (BGE 141 V 281 E. 8).
Das Bundesgericht hat in BGE 141 V 281 folgende Prüfkriterien genannt
(E. 4.1.3):
1) Kategorie "funktioneller Schweregrad"
Komplex "Gesundheitsschädigung"
Ausprägung der diagnoserelevanten Befunde
Behandlungs- und Eingliederungserfolg oder -resistenz
Komorbiditäten
Komplex "Persönlichkeit" (Persönlichkeitsdiagnostik, persönli-
che Ressourcen)
Komplex "sozialer Kontext"
2) Kategorie "Konsistenz" (Gesichtspunkte des Verhaltens)
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Seite 16
gleichmässige Einschränkung des Aktivitätenniveaus in allen ver-
gleichbaren Lebensbereichen
behandlungs- und eingliederungsanamnestisch ausgewiese-
ner Leidensdruck.
5.3.2 Vorliegend hat Dr. N._______ in ihrer Stellungnahme vom 24. Mai
2018 die Standardindikatoren, basierend auf den Angaben im Gutachten,
eingehend geprüft (doc. 73), auch wenn sie dabei nicht der bundesgericht-
lichen Gliederung bzw. Reihenfolge der Indikatoren gefolgt ist.
Zur Ausprägung und Schwere der objektiven Befunde hielt sie fest, die Di-
agnose einer gegenwärtig mittelgradigen depressiven Episode mit somati-
schem Syndrom werde regelkonform hergeleitet. Zusätzliche vom Be-
schwerdeführer in der Untersuchung genannte Symptome würden nicht
genannt. Es beständen Anzeichen einer Schmerzverarbeitungsstörung
und einer leichten Persönlichkeitsakzentuierung. Als Hintergrund der ver-
mehrten Müdigkeit werde eine Mitbeteiligung der chronischen HIV-Infek-
tion und möglicher Nebenwirkungen der hierzu eingenommenen Medika-
mente diskutiert, jedoch gebe es keine Hinweise auf eine HIV-assoziierte
Enzephalopathie und erfolge die Behandlung seit Jahren mit denselben
Medikamenten. Die Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode sei
daher führend. Die Erkrankung sei ursprünglich als Anpassungsstörung mit
Angst und depressiver Reaktion gemischt (F43.22) zu klassifizieren, nach
sechs Monate Andauern jedoch als depressive Episode. Invaliditätsfremde
Faktoren seien: depressive Erkrankung ausgelöst durch psychosoziale Be-
lastungssituationen wie die Trennung vom langjährigen Partner, die Pfle-
gebedürftigkeit der Mutter sowie das Verhebetrauma mit nachfolgender
Frozen shoulder und Operationen. Jedoch habe sich der Beschwerdefüh-
rer mit seinem Partner versöhnt. Der Beschwerdeführer habe zwar keine
Anstellung, erhalte aber Taggelder. Dies werde durch Dr. M._______ be-
stätigt. Ausschlussgründe, die gegen diese Diagnose sprächen, bestünden
keine. Das Gutachten enthalte keine Hinweise auf Aggravation und ähnli-
che Erscheinungen sowie deren Ausmass. Gewisse Inkonsistenzen (wie
Wahrnehmung des Schweregrades der Symptome) seien weitgehend
durch die affektive Störung erklärbar. Zum aktuellen Persönlichkeitsbild
und zur biografischen Persönlichkeitsentwicklung hielt sie fest, der Be-
schwerdeführer wirke teilweise verbittert und habe eine hohe Erwartungs-
haltung zur Heilung seiner Schulterbeschwerden. Zudem liege eine leichte
Persönlichkeitsakzentuierung vor. Diese Symptome gingen aber weitge-
hend in der Depression auf. Laut behandelnder Psychiaterin habe der Ver-
sicherte Mühe, seine Gefühle zu verbalisieren, stehe einer psychiatrischen
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Behandlung sehr ambivalent gegenüber und erlebe ein Gefühl der Ohn-
macht. Als Beeinträchtigungen seien festzuhalten: schwere Beeinträchti-
gung bezüglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, mittelgradige Beein-
trächtigung bezüglich Planung und Strukturierung, Entscheidungs- und Ur-
teilsvermögen, Kontaktfähigkeit zu Dritten und Gruppenfähigkeit sowie für
Spontanaktivitäten. Der Alltag des Beschwerdeführers sei wie folgt zu cha-
rakterisieren: Er lebe sehr zurückgezogen, habe wenig Freunde und gehe
nur aus dem Haus, wenn er müsse. Die Impulse für Aktivitäten kämen vom
Partner aus. Es würden keine Hobbies oder Vereinsaktivitäten angegeben.
Unter Beachtung der Einschränkungen durch die Schulter erledige er alle
Arbeiten im Haushalt, aktuell übernehme der Partner jedoch mehr Aufga-
ben. Es hätten keine Integrationsmassnahmen durchgeführt werden kön-
nen, da der Beschwerdeführer sich dazu nicht in der Lage sehe (gemäss
Abschlussprotokoll Frühintervention vom 23.11.2016). Zu den sozialen Be-
lastungen sei festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer wieder mit
dem Partner habe versöhnen können und mit ihm zusammenlebe. Die Er-
werbslosigkeit habe bisher keine finanziellen Belastungen ergeben, zumal
er noch Taggeld erhalte; das Ende dieser Leistungen bereite ihm jedoch
Sorgen. Zu erwähnen sei auch, dass der Bruder keine finanzielle Unter-
stützung für die Mutter im Pflegeheim leiste. Als vorhandene/mobilisierbare
Ressourcen erwähnte sie, dass der Lebenspartner eine gute Unterstüt-
zung sei. Zudem habe der Beschwerdeführer zwei Hunde, und gehe mit
diesen spazieren, jedoch weniger als sein Partner. Relevant seien auch die
Wechselwirkungen der Diagnosen: Es könne nicht ausgeschlossen wer-
den, dass das chronifizierte Schmerzsyndrom mit zentraler Sensitivierung
einen gewissen Anteil zur Aufrechterhaltung der psychiatrischen Symp-
tome trage, dieser Anteil sei aber als marginal anzusehen. Wichtiger er-
scheine bezüglich Aufrechterhaltung der Symptome die durch die Depres-
sion bedingte Antriebshemmung und die Schwierigkeiten des Beschwer-
deführers, über seine Gefühle und Beeinträchtigungen zu sprechen und
konstruktive Lösungen zu suchen. Zur Beurteilung der Ressourcen sei
auch die Therapierung zu beachten: Die behandelnde Psychiaterin
äussere sich nicht zum Umfang ihrer Therapie. Die letzte Konsultation sei
vor drei Wochen erfolgt, was nicht auf eine hochfrequente Therapie
schliessen lasse. Die Pharmakotherapie scheine grundsätzlich lege artis
zu erfolgen, allerdings wäre nun nach einem Jahr ohne Erfolg eine Intensi-
vierung indiziert. Die vom psychiatrischen Gutachter erwähnte Verbesse-
rung unter Behandlung lege artis sei gemäss behandelnder Psychiaterin
nicht eingetreten, die Verbesserungen seien sehr gering. Es fänden sich
aber keine Hinweise auf fehlende Kooperation. Eine Intensivierung der am-
bulanten Psychotherapie kombiniert unter Umständen mit nichtverbalen
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Seite 18
Methoden könnte weiterhin zu einer Verbesserung führen und die Arbeits-
fähigkeit erhöhen. Auch könnte eine tagesklinische Behandlung in einem
multimodalen Setting auf die Schwierigkeiten des Beschwerdeführers be-
züglich Verbalisierung bessere Wirkung zeigen. Eingliederungsbemühun-
gen hätten nicht begonnen werden können, da sich der Beschwerdeführer
subjektiv nicht in der Lage dazu sehe. Er scheine nicht in der Lage zu sein,
seine Antriebsstörung selber zu überwinden; im überwiegenden Umfang
seien diese Probleme jedoch selbstbedingt. Eine Wiedereingliederung be-
ginnend in einem kleinen Pensum von 2 Stunden pro Tag mit entsprechen-
der stetiger Steigerung erscheine zumutbar. Zum Indikator "Konsistenz"
hielt sie fest, dass aus rheumatologischer Sicht bei zentraler Schmerzfixie-
rung keine Inkonsistenzen eruiert werden könnten. Die Präsentation in der
klinischen Untersuchung stimme exakt mit den Angaben des Beschwerde-
führers überein. Aus psychiatrischer Sicht bestünden zwar gewisse Inkon-
sistenzen, die jedoch weitgehend durch die affektive Störung per se erklär-
bar seien.
Hieraus schloss sie bezüglich Arbeits(un)fähigkeit, dass die von Hausarzt
und behandelnder Psychiaterin beschriebene Arbeitsunfähigkeit zu 100%
in allen Tätigkeitsbereichen nicht nachvollziehbar sei. Der Beschwerdefüh-
rer lebe wohl zurückgezogen, habe keine Hobbies und sehr wenig soziale
Kontakte, er könne aber den Haushalt weitgehend ohne Schwierigkeiten
(ausser der Einschränkungen im Bereich linke Schulter) bewältigen. Es
liege zwar eine Antriebsstörung und eine vermehrte Ermüdbarkeit vor, aber
der Beschwerdeführer könne Aktivitäten ausser Haus (regelmässige Besu-
che bei der Mutter im Pflegeheim, Einkaufen, mit dem Hund spazieren, ins
Restaurant essen gehen) nach Anstoss durch den Partner ausführen. Er
habe bereits vor dem Verhebetrauma keine regelmässigen Vereinstätigkei-
ten oder Hobbies ausgeübt. Nach SIM bewirke eine mittelgradige Depres-
sion höchstens eine Arbeitsunfähigkeit von 40-50%. In einer von den Gut-
achtern genannten Verweistätigkeit seien die Einschränkungen bereits ab-
gefedert, die Arbeitsunfähigkeit von 40% im Gutachten sei daher nachvoll-
ziehbar. Der Beschwerdeführer habe unmittelbar nach der Begutachtung
eine – scheinbar – nicht hochfrequente Therapie begonnen; er sei lege ar-
tis behandelt worden, bei fehlendem Abklingen der depressiven Symptome
sei auf ein anderes Antidepressivum umgestellt worden. Es bestehe eher
Therapieadhärenz, was sich auch bei der Einnahme der HIV-Medikamente
zeige. Es könne an der Persönlichkeitsakzentuierung liegen, dass der Be-
schwerdeführer weiterhin eine Ambivalenz bezüglich einer Psychotherapie
zeige. Daraus ergebe sich eine Arbeitsunfähigkeit zu 100% in der bisheri-
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gen Tätigkeit in einer Wäscherei (aus rheumatologischer Sicht). In ange-
passter Tätigkeit (keine Arbeiten über Brusthöhe links, kein Stemmen von
Gewichten mit beiden Armen, kein Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern,
keine witterungsexponierte Tätigkeit, maximale Belastung des linken Ar-
mes von 1-2 kg, keine hohen Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit
und Gedächtnis, an Frustrationstoleranz, an die Empathie-Fähigkeit ge-
genüber Kollegen, Vorgesetzten und Kunden, an Teamfähigkeit, Möglich-
keit für Pausen) bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 60% bei einer Anwesen-
heit von 6-7 Stunden täglich (psychiatrisch begründet, aus rheumatologi-
scher Sicht im Verweisprofil integriert), geltend seit März 2015 (recte: 25.
Februar 2015). Unterbrüche in der Arbeitsfähigkeit bestünden vom 2. April
bis 30. Juni 2015 und vom 23. Mai bis 31. August 2016 (Arbeitsunfähigkeit
von je 100%). Die psychiatrischen Einschränkungen seien führend und be-
stimmend. Das Bedürfnis nach vermehrten Pausen aus somatischen Grün-
den werde durch die psychiatrisch bedingte Einschränkung der Arbeitsfä-
higkeit abgedeckt. Der Bericht der behandelnden Psychiaterin, Dr.
M._______ sei in diese Stellungnahme integriert worden.
5.3.3 In Berücksichtigung dieser eingehenden, die gutachterlichen Fest-
stellungen berücksichtigenden und überzeugenden Ausführungen zu den
Standardindikatoren und der sich daraus bestätigenden Arbeitsfähigkeit
von insgesamt 60% in angepasster Verweistätigkeit erweist sich die Rüge
des Beschwerdeführers, die mit Urteil des BGer 8C_841/2017 vom 30. No-
vember 2017 (BGE 143 V 409) eingeleitete Rechtsprechung sei vorliegend
nicht beachtet worden, als gegenstandslos. Er wiederholt seine diesbezüg-
liche Rüge denn auch nicht mehr in der Replik.
5.3.4 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es ergebe sich aus den gutachter-
lichen Ausführungen eine Arbeitsunfähigkeit von 50% (40% aus psychiatri-
scher Sicht und 10% aus rheumatologischen Gründen). Dazu ist er darauf
hinzuweisen, dass Arbeitsunfähigkeitsgrade nicht zu addieren sind, son-
dern eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen ist (Urteile des BVGer C-
2865/2010 vom 5. April 2013 E. 5.8 m.H., C-4922/2011 vom 24. August
2012 E. 10.3.4 m.w.H.). Vorliegend haben die Gutachter überzeugend fest-
gehalten, dass die Einschränkung von 10% (in rheumatologischer Hinsicht)
in der Arbeitsunfähigkeit zu 40% aus psychiatrischer Sicht aufgeht (vgl.
E. 5.2.4). Dr. N._______ hat im Rahmen der Standardindikatorenprüfung
zutreffend darauf hingewiesen, dass die Arbeitsunfähigkeit von 40% psy-
chiatrisch begründet und die Arbeitsunfähigkeit aus rheumatologischer
Sicht im Verweisprofil integriert sei (doc. 73); dementsprechend werden in
den funktionellen Einschränkungen, die in der Verweistätigkeit zu beachten
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sind, Einschränkungen sowohl aus dem Fachgebiet der Rheumatologie als
auch dem Fachgebiet der Psychiatrie/Psychotherapie aufgeführt (vgl. E.
5.2.4). Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen der Gut-
achter und des RAD nicht auseinander. Seiner Rüge kann aus den oben
genannten Gründen nicht gefolgt werden.
5.3.5 Weiter ist der mit Vernehmlassung vom 5. Juni 2018 gestellte – und
auf der Stellungnahme der IV B._______ vom 28. Mai 2018 beruhende –
Antrag der Vorinstanz auf Gewährung einer zeitlich beschränkten Rente
vom 1. Mai bis 31. August 2018 zu prüfen (B-act. 11). Der Beschwerdefüh-
rer bestreitet die Befristung der Rente.
Die IV B._______ führt aus, aus gesamtmedizinischer Sicht sei von einer
Arbeitsunfähigkeit von 40% seit März 2015 (recte: 25. Februar 2015) in
somatisch und psychiatrisch adaptierter Verweistätigkeit auszugehen. Die
Diagnose der mittelgradigen depressiven Episode sei dabei führend. Aus
somatischer Sicht liege aufgrund der beiden Schulteroperationen (Arthro-
lysen) eine Arbeitsunfähigkeit von 100% vom 2. April bis 30. Juni 2015 und
vom 23. Mai bis 31. August 2016 vor. Der Einkommensvergleich sei wie
folgt zu korrigieren: Die Wartefrist von einem Jahr (Art. 28 Abs. 1 IVG) ende
im März 2016, die (zweite) Arbeitsunfähigkeit von 100% bestehe vom 23.
Mai bis 31. August 2016, weshalb ab diesem Zeitpunkt eine Invalidität von
100% bestehe und eine ganze Rente vom 1. Mai bis zum 31. August 2016
zu gewähren sei. Vom 1. März 2016 (Ablauf der Wartefrist) bis zum 30.
April 2016 (Beginn der zweiten Arbeitsunfähigkeit von 100%) und ab dem
1. September 2016 (Ende der Rehabilitationsphase von drei Monaten) sei
von einer Arbeitsunfähigkeit von 40% auszugehen. Der diesbezügliche
Einkommensvergleich ergebe ein Valideneinkommen von Fr. 50'760.– und
ein Invalideneinkommen von Fr. 40'231.– (60% von Fr. 67'052.–), was ei-
nen (rentenausschliessenden) Invaliditätsgrad von 21% ergebe.
Unter Beachtung von Art. 29 Abs. 1 IVG, wonach der Rentenanspruch frü-
hestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leis-
tungsanspruchs entsteht (vorliegend: Rentenanmeldung am 31. Juli 2015,
d.h. Rentenanspruch frühestens ab Februar 2016), ergibt sich aus der ers-
ten Phase der vollen Arbeitsunfähigkeit vom 2. April bis 30. Juni 2015 kein
Anspruch auf eine Rente. Zur zweiten Phase vom 1. Mai bis 31. August
2016 hat sich die IV-Stelle nicht zur Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1
der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) geäus-
sert. Gemäss dieser Bestimmung ist eine Verbesserung der Erwerbsfähig-
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keit von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen wer-
den kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in je-
dem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbre-
chung drei Monate gedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern
wird. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass – werde rückwirkend
eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen – einerseits der Zeit-
punkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimo-
natsfrist von Art. 88a Abs. 1 IVV festzusetzende Zeitpunkt der Rentenher-
absetzung oder -aufhebung die massgebenden Vergleichszeitpunkte seien
(Urteil I 605/06 vom 14. Februar 2007 E. 4.2 und 5.2, je in fine; s. auch
Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 238/01 vom 29. August
2002 E. 3). Vorliegend wurde der Antrag auf Rentenzusprache mit der von
Dr. N._______, RAD I._______, festgehaltenen Arbeitsunfähigkeit zu
100% vom 23. Mai bis 31. August 2016 (doc. 73 S. 8) begründet. Die Ärztin
wiederum stützte sich ab auf die gutachterliche Würdigung, wonach eine
postoperative Rekonvaleszenz von jeweils drei Monaten nach den durch-
geführten Schultereingriffen anzunehmen sei (doc. 53 S. 8). Der Beschwer-
deführer hat diese Würdigung nicht bestritten, sondern die Befristung der
Rente (unzutreffend) damit begründet, dass ihm gestützt auf eine Addition
der Arbeitsunfähigkeitsgrade auch nach dem 31. August 2016 eine (halbe)
Rente zustehe.
Damit ist dem Beschwerdeführer – in Korrektur des vorinstanzlichen An-
trags und unter Berücksichtigung des nachfolgend Gesagten – reformato-
risch eine ganze Rente vom 1. Mai bis 30. November 2016 zuzusprechen.
6.
6.1 Damit bleibt der mit Stellungnahme vom 28. Mai 2018 dargelegte Ein-
kommensvergleich zu überprüfen (B-act. 11 Beilage 1), der für die Zeit-
räume vom 1. März bis Ende April 2016 und ab 1. September 2016 einen
rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab. Der Beschwerdeführer be-
streitet diese Berechnung sowohl hinsichtlich der Nichtberücksichtigung
der neuen Praxis für Teilerwerbstätige und unzulässigen Anwendung der
alten diskriminierenden Praxis (E. 6.2), der Nichtvornahme einer Paralleli-
sierung (E. 6.3) sowie der Nichtberücksichtigung eines Leidensabzugs
(E. 6.4).
6.2 Die IV B._______ hat ihrer Berechnung des Invaliditätsgrades eine Ar-
beitsunfähigkeit von 40% unter Berücksichtigung eines Valideneinkom-
mens von Fr. 50'760.– und eines Invalideneinkommens von Fr. 40'231.–
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(60% von Fr. 67'052.–) zugrunde gelegt und einen Invaliditätsgrad von 21%
berechnet. Ab 1. Januar 2018 gelte ein neues Modell zur Berechnung des
IV-Grades für Teilerwerbstätige, womit das Valideneinkommen von 90%
auf eine Voll-erwerbstätigkeit hochzurechnen sei. Mit dieser neuen Berech-
nung betrage das Valideneinkommen Fr. 56'400.– und bei gleichbleiben-
dem Invalideneinkommen von Fr. 40'231.– liege neu ein Invaliditätsgrad
von 29% vor.
Der Beschwerdeführe rügt, nach allgemeinen übergangsrechtlichen
Grundsätzen würden die neuen Bestimmungen für den gesamten Leis-
tungsfall gelten. Das von der Vorinstanz zitierte Urteil des BGer
8C_462/2017 vom 30. Januar 2018 sei vorliegend nicht einschlägig, da es
sich nicht um eine Rentenrevision, sondern um eine erstmalige Rentenprü-
fung handle (B-act. 16). Die IV B._______ hielt dem mit Stellungnahme
vom 25. September 2018 entgegen, das neue Berechnungsmodell (Art.
27bis Abs. 2-4 IVV) gelte erst ab 1. Januar 2018 und gemäss BSV sei eine
Rückwirkung nicht vorgesehen (vgl. Rundschreiben Nr. 372 vom 9. Januar
2018). Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer auf die zwischenzeitlich er-
gangene Rechtsprechung des BGer zu Art. 27 bis IVV zu verweisen, das in
seinem Urteil 9C_881/2018 vom 6. März 2019 ausführte, das kantonale
Versicherungsgericht habe zutreffend festgehalten, dass die neue Rege-
lung für Teilzeiterwerbstätige zu Recht nicht zu berücksichtigen sei, da die
Vorinstanz die angefochtene Verfügung vor dem 1. Januar 2018 (in casu
am 1. September 2017) erlassen habe und Änderungen des Rechts nach
diesem Zeitraum nicht zu berücksichtigen seien (E. 4.1); darin sei keine
Rechtsverletzung und auch keine Diskriminierung im Sinne der Di Trizio-
Rechtsprechung zu erkennen (E. 4.2). Damit hat die Vorinstanz die neue
Rechtsprechung zu Recht nicht für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2018
berücksichtigt.
6.3 Die IV B._______ wies in ihrer Stellungnahme vom 28. Mai 2018 darauf
hin, dass das vom Beschwerdeführer beim letzten Arbeitgeber erzielte Ein-
kommen (Fr. 56'400.–) unter dem branchenüblichen Lohn von Fr. 58'679.–
liege. Da die Differenz jedoch Fr. 2'279.– und damit 3.88% des branchen-
üblichen Lohnes betrage und diese Differenz unter der vom BGer als mas-
sgeblich erachteten Differenz von 5% liege, sei eine Parallelisierung der
Einkommen nicht gerechtfertigt (B-act. 11 Beilage 1). Die IV B._______ er-
gänzte in ihrer Duplik, sie habe bezüglich des Valideneinkommens dem
zuletzt bei der Wäscherei P._______ erzielten Einkommen (hochgerechnet
auf 100%) den branchenüblichen LSE-Lohn 2014, Tabelle TA1, Position 96
"sonstige persönlichen Dienstleistungen", Männer, Kompetenzniveau 2,
C-356/2018
Seite 23
mit Umrechnung von 40 auf 41.7 Wochenstunden, zuzüglich Nominallohn-
entwicklung 2014-2015, gegenübergestellt.
Der Beschwerdeführer rügt replikweise, die IV B._______ habe als Invali-
deneinkommen einen wesentlich höheren LSE-Lohn von Fr. 67'052.– be-
rücksichtigt, wohingegen das tatsächliche (auf 100%) hochgerechnete Sa-
lär nur Fr. 56'400.– betrage. Die Differenz betrage somit offenkundig mehr
als 5%, sodass eine entsprechende Parallelisierung vorzunehmen sei (B-
act. 16 Seite 2). Damit übersieht der Beschwerdeführer aber, dass das
Bundesgericht eine Parallelisierung (nur) zulässt, wenn der tatsächlich er-
zielte Verdienst mindestens 5 % vom branchenüblichen Tabellenlohn ab-
weicht ("der Erheblichkeitsgrenzwert der Abweichung des tatsächlich er-
zielten Verdienstes vom branchenüblichen LSE-Tabellenlohn, ab welchem
sich eine Parallelisierung der Vergleichseinkommen im Sinne von BGE 134
V 322 E. 4.1 S. 325 f. rechtfertigen kann, ist auf 5 % festzusetzen" [BGE
135 V 297 E. 6.1.2]). Der Erheblichkeitsgrenzwert bezieht sich somit aus-
schliesslich auf zwei zu vergleichende Valideneinkommen. Damit stösst die
Rüge des Beschwerdeführers, der zur Beurteilung des Erheblichkeits-
grenzwerts Valideneinkommen und Invalideneinkommen vergleichen will,
ins Leere.
6.4 Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, die IV B._______ habe keinen
Leidensabzug vorgenommen, obwohl der Beschwerdeführer gegenüber
gesunden Mitbewerbern auch im Tieflohnbereich offensichtlich deutlich be-
nachteiligt sei. Jedenfalls sei ein Leidensabzug von 10% zu berücksichti-
gen (B-act. 16). Dazu hielt die IV B._______ in ihrer Stellungnahme vom
28. Mai 2018 fest, das BGer habe in neuester Rechtsprechung festgehal-
ten, dass bei einem Teilzeitpensum von 50-74% bei Männern ohne Kader-
funktion ein Abzug infolge des reduzierten Pensums nicht mehr automa-
tisch vorzunehmen sei. Selbst ein (Anmerkung Gericht: vorliegend bean-
tragter) Leidensabzug von 10% könne aufgrund des Einkommensver-
gleichs mit ermitteltem Invaliditätsgrad von 21% zu keiner Rentenzuspra-
che führen.
Den leidensbedingten Einschränkungen des Beschwerdeführers (keine Ar-
beiten über Brusthöhe links, kein Stemmen von Gewichten mit beiden Ar-
men, kein Arbeiten auf Gerüsten oder Leitern, keine witterungsexponierte
Tätigkeit, maximale Belastung des linken Armes von 1-2 kg, keine hohen
Anforderungen an Konzentrationsfähigkeit und Gedächtnis, an Frustrati-
onstoleranz, an die Empathie-Fähigkeit gegenüber Kollegen, Vorgesetzten
C-356/2018
Seite 24
und Kunden, an Teamfähigkeit, Möglichkeit für Pausen) ist durch ein be-
rücksichtigtes Pensum von 60% in angepasster Tätigkeit bereits Rechnung
getragen worden. Ein nochmaliger Einbezug beim Tabellenlohn würde eine
unzulässige doppelte Berücksichtigung darstellen (vgl. Urteil des BGer
9C_72/2017 vom 19. Juli 2017 E. 4.3 in fine, m.H.). Zu Recht ist vorliegend
auch kein Abzug wegen des Faktors Alter, der gemäss Bundesgericht nur
beschränkte Bedeutung hat (Urteil 8C_552/2017 vom 18. Januar 2018 E.
5.4.1), vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer war zum Zeitpunkt
des angefochtenen Entscheids noch nicht 48 Jahre alt, was keinen Abzug
rechtfertigt (vgl. Urteil des BGer 9C_474/2010 vom 11. April 2011 E. 3.4).
Gleiches gilt für das Kriterium Dienstalter, zumal der Beschwerdeführer in
der Wäscherei P._______ (nur) während dreieinhalb Jahren gearbeitet
habe (doc. 53 S. 19). Nicht erkennbar ist und auch nicht geltend gemacht
wird, dass der Beschwerdeführer wegen seiner französischen Staatsange-
hörigkeit bzw. seiner Tätigkeit als Grenzgänger (doc. 8 S. 3) in (…) eine
Einkommensbusse zu gewärtigen gehabt hätte. Schliesslich bleibt festzu-
halten, dass das Bundesgericht zum (reduzierten) Beschäftigungsgrad
festgehalten hat, dass die Teilzeitbeschäftigung nicht ohne weiteres
schlechter entlöhnt werde, als eine Vollbeschäftigung (Urteil 9C_10/2019
vom 29. April 2019 E. 5.2 m.w.H.). Selbst wenn der dort berücksichtigte
und vergleichbare Leidensabzug von 5% (E. 5.3) berücksichtigt würde,
würde dies nicht zu einem rentenrelevanten Invaliditätsgrad führen. Es
bleibt darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer seine Rüge, auf-
grund der "Offensichtlichkeit" der Sachlage sei jedenfalls ein Leidensabzug
von 10% zu gewähren, nicht weiter begründet.
6.5 Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die IV B._______ den Einkommens-
vergleich rechtskonform erstellt hat und darauf abzustellen ist.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Dem Be-
schwerdeführer ist für den Zeitraum vom 1. Mai bis 30. November 2016
eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Darüber hinausgehend ist die
Beschwerde abzuweisen. Die Sache ist zur Berechnung der Rente und zur
entsprechenden Nachzahlung der Rentenbetreffnisse unter Beachtung der
Zinsbestimmungen von Art. 26 Abs. 2 ATSG an die Vorinstanz zu überwei-
sen.
8.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
C-356/2018
Seite 25
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG
die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Dem teil-
weise obsiegenden Beschwerdeführer, der beschwerdeweise die Gewäh-
rung mindestens einer (unbefristeten) halben Invalidenrente beantragt hat,
sind (um die Hälfte) reduzierte Verfahrenskosten von Fr. 400.– aufzuerle-
gen. Diese sind aus dem am 20. Februar 2018 geleisteten Kostenvor-
schuss von Fr. 800.– zu entnehmen. Die Restanz von Fr. 400.– ist ihm nach
Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihm zu bezeichnendes
Konto zurückzuerstatten. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten
auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
8.2 Der teilweise obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine
Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Der Anwalt hat keine Kos-
tennote eingereicht, weshalb das Gericht die Höhe der Parteientschädi-
gung aufgrund der Akten festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend er-
achtet das Bundesverwaltungsgericht – unter Berücksichtigung des not-
wendigen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache
und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Beschwerdeverfah-
rens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Ent-
schädigung – eine Parteientschädigung von Fr. 2‘800 (inklusive Auslagen;
Mehrwertsteuer ist nicht geschuldet [vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8
Abs. 1 MWSTG {SR 641.20} und Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE]), als angemes-
sen. Dieser Betrag ist trotz (nur) teilweisen Obsiegens ungekürzt auszu-
richten, zumal nicht gesagt werden kann, das Rechtsbegehren des Be-
schwerdeführers auf Gewährung einer unbefristeten Rente habe den Pro-
zessaufwand derart beeinflusst, als dass sein «Überklagen» eine Reduk-
tion der Parteientschädigung rechtfertigen würde (vgl. Urteil des BVGer C-
3300/2016 vom E. 10.2).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird
vom 1. Mai bis 30. November 2016 eine ganze Invalidenrente zugespro-
chen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2.
Die Sache wird zur Berechnung der Rente und zur entsprechenden Nach-
zahlung der Rentenbetreffnisse unter Beachtung der Zinsbestimmungen
von Art. 26 Abs. 2 ATSG an die Vorinstanz überwiesen.
3.
Dem Beschwerdeführer werden Verfahrenskosten von Fr. 400.– auferlegt.
Diese werden aus dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die
Restanz von Fr. 400.– wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils
auf ein von ihm zu bezeichnendes Konto zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von Fr. 2‘800.– zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
"Zahladresse")
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Daniel Golta
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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