B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3565/2012
U r t e i l v o m 3 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richter Markus Metz,
Richter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Sandra Tibis.
Parteien
X._______, Kroatien,
vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmüller-Muric,
Thurgauerstrasse 40, 8050 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
IV (Rente, Wiederanmeldung).
C-3565/2012
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1951 geborene, verheiratete, kroatische Staatsangehörige
X._______ lebt in Kroatien (IVSTA-act. 1/I). Er war in den Jahren 1972 bis
1998 in der Schweiz erwerbstätig und leistete dabei Beiträge an die
schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(IVSTA-act. 8/II). Zuletzt arbeitete er als Maschinenführer bei einem Le-
bensmittelhersteller (IVSTA-act. 7/I). Am 5. Januar 2005 stellte X._______
bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vor-
instanz) einen Antrag auf Ausrichtung einer Invalidenrente (IVSTA-
act. 1/I). Dieser Antrag wurde mit Verfügung vom 30. Januar 2009
(IVSTA-act. 88/I) abgewiesen.
Die IVSTA stützte sich dabei insbesondere auf das Gesamt-Gutachten
der MEDAS Ostschweiz von Dr. med. A._______, Facharzt für Allge-
meinmedizin, Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med.
B._______, Facharzt für Innere Medizin und Rheumatologie, vom
27. Februar 2008 (IVSTA-act. 78/I) und den Schlussbericht von Dr. med.
C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim Regionalen Ärztlichen
Dienst (RAD) Rhone, vom 2. April 2008 (IVSTA-act. 80/I).
Die Ärzte stellten in den vorgenannten Berichten im Wesentlichen folgen-
de Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit: 1) leichte bis mit-
telgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom, 2) Problem der
Krankheitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom, 3) dif-
fuses chronisches Schmerzsyndrom zervikozephal und –brachial linksbe-
tont, panvertebral sowie in den unteren Extremitäten beidseits mit vielen
vegetativen Begleitbeschwerden. Ferner stellten sie folgende, weitere Di-
agnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit: 1) Status nach Hemilami-
nektomie L4/5 links 1991 wegen Diskushernie, 2) leichtgradiges senso-
motorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und 3) Adipositas. Die Ärzte
erachteten X._______ aufgrund der festgestellten Beschwerden für kör-
perlich leichte bis mittelschwere, rückenadaptierte Tätigkeiten als zu 40%
arbeitsunfähig.
B.
Mit Urteil vom 22. März 2011 (IVSTA-act. 3/II) wies das Bundesverwal-
tungsgericht die von X._______ gegen die Verfügung vom 30. Januar
2009 erhobene Beschwerde ab. Zur Begründung führte es aus, die Vorin-
stanz habe sich zu Recht auf das überzeugende und schlüssige MEDAS-
Gutachten vom 27. Februar 2008 gestützt; die festgestellte Arbeitsunfä-
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Seite 3
higkeit von 40% sei nicht zu beanstanden. Da die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung jedoch keinen Einkommensvergleich durchgeführt
habe, werde dieser aus prozessökonomischen Gründen vom Bundes-
verwaltungsgericht durchgeführt. Dabei ermittelte das Bundesverwal-
tungsgericht einen IV-Grad von 46%, welcher beim in Kroatien lebenden
kroatischen Staatsangehörigen keinen Rentenanspruch begründe, da die
Schwelle von 50% nicht erreicht werde.
C.
Am 19. Mai 2011 meldete sich X._______, vertreten durch Rechtsanwäl-
tin Natascha Werthmüller-Muric, erneut bei der IVSTA zum Leistungsbe-
zug an (IVSTA-act. 4/II). Er reichte diverse medizinische Unterlagen ein
und machte geltend, sein Gesundheitszustand habe sich verschlechtert,
er sei auf kontinuierliche ärztliche Betreuung angewiesen, und er wolle
sich bei einem Vertrauensarzt der IVSTA untersuchen lassen.
D.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 (IVSTA-act. 51/II) wies die IVSTA das
Leistungsbegehren von X._______ gestützt auf die eingeholten Stellung-
nahmen von Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin beim
RAD Rhone, vom 11. Juli 2011 (IVSTA-act. 23/II), vom 28. Februar 2012
(IVSTA-act. 43/II) und vom 21. Mai 2012 (IVSTA-act. 50/II) ab. Zur Be-
gründung führte die IVSTA im Wesentlichen aus, die eingereichten Unter-
lagen bestätigten die bekannten Gesundheitsbeeinträchtigungen und
enthielten keine neuen Elemente.
E.
Gegen die Verfügung vom 29. Mai 2012 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer), vertreten durch Rechtsanwältin Natascha Werthmül-
ler-Muric, mit Eingabe vom 5. Juli 2012 (BVGer-act. 1) Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung und die Durchführung einer Untersuchung beim Vertrau-
ensarzt der IVSTA. Zur Begründung führte er aus, sein Gesundheitszu-
stand habe sich ständig verschlechtert; er sei zu mindestens 60% ar-
beitsunfähig.
F.
Mit Vernehmlassung vom 17. Oktober 2012 (BVGer-act. 5) beantragte die
IVSTA die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führte sie aus,
der Gesundheitszustand sei im Wesentlichen immer noch derselbe, wie
C-3565/2012
Seite 4
er im MEDAS-Gutachten festgestellt worden sei. Es bestehe daher immer
noch kein Rentenanspruch.
G.
Am 14. November 2012 ist beim Bundesverwaltungsgericht ein Kosten-
vorschuss von Fr. 381.- und am 5. Dezember 2012 der nachfakturierte
Betrag von Fr. 19.- eingegangen (vgl. BVGer-act. 6 bis 11).
H.
Mit Replik vom 31. Januar 2013 (BVGer-act. 13) hielt der Beschwerdefüh-
rer an seinem Antrag fest.
I.
Mit Duplik vom 7. Februar 2013 (BVGer-act. 15) hielt auch die IVSTA an
ihrem Abweisungsantrag fest.
J.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 (BVGer-act. 17) wies der Beschwerdefüh-
rer darauf hin, dass Kroatien seit dem 1. Juli 2013 ein Mitgliedstaat der
Europäischen Union sei, was im vorliegenden Verfahren zu berücksichti-
gen sei.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Be-
weismittel ist – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
folgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes über das Bundesverwal-
tungsgericht vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit
Art. 33 lit. d VGG und Art. 69 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über die
Invalidenversicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland ge-
gen Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
C-3565/2012
Seite 5
1.2 Aufgrund von Art. 3 lit. dbis des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) findet das
VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bun-
desgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1
IVG sind die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung
(Art. 1a bis 26bis IVG und 28 bis 70 IVG) anwendbar, soweit das IVG nicht
ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vorsieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegitimiert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60 Abs. 1
ATSG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereicht und der einverlangte Kosten-
vorschuss fristgerecht geleistet wurde, ist auf die Beschwerde einzutre-
ten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Kroatien, so dass
vorliegend das am 1. Januar 1998 in Kraft getretene Abkommen vom
9. April 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der
Republik Kroatien über Soziale Sicherheit (nachfolgend: Abkommen Kro-
atien, SR 0.831.109.291.1) anwendbar ist (vgl. Art. 3 lit. a Abkommen
Kroatien). Gemäss Art. 4 Abs. 1 Abkommen Kroatien sind die Staatsan-
gehörigen des einen Vertragsstaates sowie deren Familienangehörige
und Hinterlassene in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvor-
schriften des anderen Vertragsstaates den Angehörigen dieses Vertrags-
staates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinterlassenen
gleichgestellt; abweichende Bestimmungen in diesem Abkommen bleiben
vorbehalten.
Im Übrigen bestimmt sich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Leis-
tungen der schweizerischen Invalidenversicherung nach dem innerstaat-
lichen schweizerischen Recht, insbesondere nach dem IVG, der Ver-
ordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 (IVV,
SR 832.201), dem ATSG sowie der Verordnung vom 11. September 2002
über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV,
SR 830.11).
C-3565/2012
Seite 6
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 29. Mai 2012)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweis).
2.3 Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze
massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (BGE 132 V 220 E. 3.1.1, 131 V 11 E. 1). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Nor-
men zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445). Da vorliegend der
Rentenanspruch ab 1. November 2011 (sechs Monate nach der Wieder-
anmeldung, vgl. nachfolgend E. 3.2) strittig ist, ist bei den materiellen Be-
stimmungen vorliegend auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des
IVG, der IVV des ATSG und der ATSV sowie auf die Fassung gemäss
den am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Änderungen (erstes Mass-
nahmenpaket der 6. IV-Revision, IVG in der Fassung vom 18. März 2011
[AS 2011 5659]) abzustellen. Im Folgenden wird – ohne anderslautende
Hinweise – jeweils auf die erstere Fassung Bezug genommen.
2.4 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie Un-
angemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG diejenigen Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während min-
destens drei Jahren Beiträge geleistet haben.
3.2 Der Rentenanspruch entsteht frühestens nach Ablauf von sechs Mo-
naten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1
ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Alters-
jahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_562/2012 E. 3). Somit ist vorliegend aufgrund der im Mai 2011
eingereichten (Wieder-)Anmeldung ein Leistungsanspruch ab 1. Novem-
ber 2011 zu prüfen.
3.3 Nach den Bestimmungen der 5. IV-Revision haben Anspruch auf eine
Rente Versicherte, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im
C-3565/2012
Seite 7
Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungs-
massnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können, wäh-
rend eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich min-
destens 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Art. 28
Abs. 1 lit. a bis c IVG).
3.4 Gemäss Art. 8 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG ist In-
validität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze
oder teilweise Erwerbsunfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen,
Krankheit oder Unfall. Erwerbsunfähigkeit ist gemäss Art. 7 ATSG der
durch Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ver-
ursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verblei-
bende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in
Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt. Arbeitsunfähigkeit ist
die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychi-
schen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisheri-
gen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer
Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder
Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche
und gegebenenfalls andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Aufgabe des Arztes im schweizerischen Invalidenverfahren ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in wel-
chem Umfang und gegebenenfalls bezüglich welcher Tätigkeiten der Ver-
sicherte arbeitsunfähig ist. Die ärztlichen Auskünfte sind sodann eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistun-
gen dem Versicherten konkret noch zugemutet werden können
(BGE 125 V 256 E. 4, 115 V 134 E. 2; AHI-Praxis 2002, S. 62, E. 4b/cc).
3.5.1 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweismittel
zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Beschwerdever-
fahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Danach haben
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei,
das heisst ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtge-
mäss zu würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismit-
tel, unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beur-
teilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es
C-3565/2012
Seite 8
bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess
nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die
Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere me-
dizinische These abstellt.
3.5.2 Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend,
ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Un-
tersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurtei-
lung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der me-
dizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Ex-
perten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grund-
sätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels noch die Bezeich-
nung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Be-
richt oder als Gutachten (vgl. dazu das Urteil des BGer I 268/2005 vom
26. Januar 2006 E. 1.2 mit Hinweis auf BGE 125 V 352 E. 3a).
Gleichwohl erachtet es die Rechtsprechung mit dem Grundsatz der freien
Beweiswürdigung als vereinbar, Richtlinien für die Beweiswürdigung in
Bezug auf bestimmte Formen medizinischer Berichte und Gutachten auf-
zustellen (vgl. hierzu BGE 125 V 352 E. 3b; AHI 2001 S. 114 E. 3b; Urteil
des BGer I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b). So ist den im Rahmen
des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten externer Spezialärzte,
welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen so-
wie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung
der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, bei der Beweiswürdi-
gung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien
gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353
E. 3b/bb, mit weiteren Hinweisen). Berichte der behandelnden Ärzte
schliesslich sind aufgrund deren auftragsrechtlicher Vertrauensstellung
zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen (BGE 125 V 353 E. 3b/cc). Dies
gilt für den allgemein praktizierenden Hausarzt wie auch für den be-
handelnden Spezialarzt (Urteil des BGer I 655/05 vom 20. März 2006
E. 5.4 mit Hinweisen; vgl. aber Urteil des BGer 9C_24/2008 vom
27. Mai 2008 E. 2.3.2).
3.5.3 Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Be-
weiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar be-
gründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre
Zuverlässigkeit bestehen. Die Tatsache allein, dass der befragte Arzt in
einem Anstellungsverhältnis zum Versicherungsträger steht, lässt nicht
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Seite 9
schon auf mangelnde Objektivität und auf Befangenheit schliessen. Es
bedarf vielmehr besonderer Umstände, welche das Misstrauen in die Un-
parteilichkeit der Beurteilung objektiv als begründet erscheinen lassen
(BGE 125 V 351 E. 3b/ee mit Hinweisen).
3.6 Versicherte haben Anspruch auf eine Viertelsrente, wenn sie zu min-
destens 40 Prozent invalid sind, bei einem Invaliditätsgrad von min-
destens 50 Prozent besteht ein Anspruch auf eine halbe Rente, bei min-
destens 60 Prozent auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70 Pro-
zent auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG). Gemäss Art. 28 Abs. 1ter
IVG werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von weniger als 50 Pro-
zent entsprechen, jedoch nur an Versicherte ausgerichtet, die ihren
Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz ha-
ben, soweit nicht völkerrechtliche Vereinbarungen eine abweichende Re-
gelung vorsehen, was für Kroatien nicht der Fall ist.
3.7 Vor der Berechnung des Invaliditätsgrades muss jeweils beurteilt
werden, ob die versicherte Person als (teil-)erwerbstätig oder nichter-
werbstätig einzustufen ist, was entsprechenden Einfluss auf die anzu-
wendende Methode der Invaliditätsgradbemessung hat (allgemeine Me-
thode des Einkommensvergleichs, gemischte Methode, spezifische Me-
thode des Betätigungsvergleichs, vgl. Art. 16 ATSG in Verbindung mit
Art. 28a IVG).
Zu prüfen ist, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten
Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde.
So sind insbesondere bei im Haushalt tätigen Versicherten die persönli-
chen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie all-
fällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Al-
ter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönli-
chen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Die Statusfrage
beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum
Erlass der angefochtenen Verfügung entwickelt haben, wobei für die hy-
pothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Er-
werbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der
überwiegenden Wahrscheinlichkeit ausreicht (vgl. BGE 133 V 504 E. 3.3,
133 V 477 E. 6.3, 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
C-3565/2012
Seite 10
3.8
3.8.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades ver-
weigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur ge-
prüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung er-
füllt sind. Danach ist im Leistungsbegehren gleich wie im Revisions-
gesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität der versi-
cherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache
materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versi-
cherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades
auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie
bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu
BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 83 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass
der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung
keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. An-
dernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Verän-
derung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu
bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die
gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71
E. 3.2.2 f.).
3.8.2 Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt stets auch eine Än-
derung der tatsächlichen Verhältnisse voraus. Zu vergleichen ist dabei
der Sachverhalt im Zeitpunkt der letzten der versicherten Person eröff-
neten rechtskräftigen Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung
des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Be-
weiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei An-
haltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des
Gesundheitszustandes) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung
zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 130 V 71
E. 3.2.3). Ferner muss die Veränderung der Verhältnisse erheblich, das
heisst hinsichtlich der Auswirkungen auf den Invaliditätsgrad rentenwirk-
sam sein (vgl. Art. 17 ATSG, BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Unter
revisionsrechtlichen Gesichtspunkten – welche gleichermassen für das
Neuanmeldungsverfahren gelten (vgl. BGE 133 V 108 E. 5.2; Urteil des
BGer I 658/05 vom 27. März 2006 E. 4.4) – ist die unterschiedliche Beur-
teilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachverhaltes
unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70
E. 3a).
C-3565/2012
Seite 11
4.
Vorliegend ist die IVSTA auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers
eingetreten und hat den Sachverhalt eingehend abgeklärt. Gemäss den
soeben dargelegten Grundsätzen ist somit massgebend, ob sich der Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers seit der rechtskräftigen, abwei-
senden Verfügung vom 30. Januar 2009, die mit Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts vom 22. März 2011 geschützt worden ist, bis zum Zeitpunkt
der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 in rentenanspruchser-
heblicher Weise verschlechtert hat und, falls ja, wie hoch sein Invalidi-
tätsgrad ist.
4.1 Der abweisenden Verfügung vom 30. Januar 2009 lag folgender me-
dizinischer Sachverhalt zugrunde:
4.1.1 Dr. med. D._______, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie,
hielt in seinem Teilgutachten vom 6. Februar 2008 (IVSTA-act. 77/I) fol-
gende Diagnosen fest: eine leichte bis mittelgradige depressive Episode
mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.01) und ein Problem der Krank-
heitsbewältigung bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom (ICD-10
F54). In Bezug auf die nebst seiner persönlich durchgeführten Begutach-
tung des Beschwerdeführers berücksichtigten ärztlichen Unterlagen führ-
te er aus, die Dokumentation der ärztlichen Behandlungen zeige eher ei-
ne Standortbestimmung als eine konsequent durchgeführte Behandlung.
Er kritisierte, dass die Behandlung mit einem tiefdosierten trizyklischen
Antidepressivum in einem Widerspruch zur gestellten Diagnose einer
schweren Depression stehe. Ferner bemängelte er, dass für die Chronizi-
tät und die Therapieresistenz Belege fehlten, was insgesamt für eine
Schmerzverarbeitungsstörung spreche. Aufgrund der festgestellten psy-
chischen Beschwerden attestierte er dem Beschwerdeführer eine Ar-
beitsunfähigkeit im Umfang von maximal 30%-35%.
4.1.2 Dem Gesamtgutachten der MEDAS Ostschweiz von Dr. med.
A._______, Facharzt für Allgemeinmedizin, Neurologie, Psychiatrie und
Psychotherapie, und Dr. med. B._______, Facharzt für Innere Medizin
und Rheumatologie, vom 27. Februar 2008 (IVSTA-act. 78/I) ist zu ent-
nehmen, dass der Beschwerdeführer an folgenden Beschwerden mit Ein-
fluss auf die Arbeitsfähigkeit leide: leichte bis mittelgradige depressive
Episode mit somatischem Syndrom, Problem der Krankheitsbewältigung
bei einem chronifizierten Schmerzsyndrom und diffuses chronisches
Schmerzsyndrom zervikozephal und –brachial linksbetont, panvertebral
sowie in den unteren Extremitäten beidseits mit vielen vegetativen Be-
C-3565/2012
Seite 12
gleitbeschwerden. Ferner konnten die Ärzte folgende Diagnosen ohne
wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit stellen: Status nach He-
milaminektomie L4/5 links 1991 wegen Diskushernie, leichtgradiges sen-
somotorisches Karpaltunnelsyndrom beidseits und Adipositas. Unter Be-
rücksichtigung dieser gesundheitlichen Probleme und den Feststellungen
des Teilgutachtens von Dr. med. D._______ attestierten sie dem Be-
schwerdeführer in körperlich leichten bis mittelschweren, rückenadaptier-
ten Arbeiten eine Arbeitsunfähigkeit von 40%.
4.1.3 Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin, bestätigte in
ihrem Schlussbericht vom 2. April 2008 (IVSTA-act. 80/I) und in ihrer Stel-
lungnahme vom 31. Dezember 2008 (IVSTA-act. 87/I) die gestellten Di-
agnosen und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen der MEDAS-
Gutachter. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer anlässlich des Vorbe-
scheidverfahrens eingereichten medizinischen Unterlagen hielt sie fest,
dass diese keine neuen Erkenntnisse bringen würden und deshalb an
den bisherigen Feststellungen festzuhalten sei.
4.2 Anlässlich der Neuanmeldung wurden folgende medizinischen Unter-
lagen geprüft: Dr. med. C._______, Fachärztin für Allgemeinmedizin,
fasste die vom Beschwerdeführer aus seiner Heimat stammenden, über-
setzten Berichte (vgl. IVSTA-act. 7/II) zusammen und würdigte deren In-
halt in ihren Stellungnahmen vom 11. Juli 2011 (IVSTA-act. 23/II), vom
28. Februar 2012 (IVSTA-act. 43/II) und vom 21. Mai 2012 (IVSTA-
act. 50/II). In Bezug auf die gestellten Diagnosen verwies die Ärztin im
Wesentlichen auf die bisherigen Feststellungen. Als neue Diagnosen er-
wähnte sie Schulterbeschwerden links und eine leichte Gastritis, welche
mit einem Reizdarmmedikament behandelt werde, was auf somatisch
nicht erklärbare Beschwerden hindeute. Allerdings – führte die RAD-
Ärztin in Bezug auf die Schulterproblematik weiter aus – beschreibe der
untersuchende Neurologe einen unauffälligen Armvorhalteversuch, was
die Intensität der Schulterbeschwerden stark relativiere, da ein solcher
bei starken Schulterbeschwerden nicht möglich gewesen wäre. Auch in
Bezug auf die Medikation oder die Behandlungen könne keine Verände-
rung festgestellt werden. Der Beschwerdeführer werde schon seit Jahren
nach demselben Muster behandelt. Schliesslich wies sie noch darauf hin,
dass die Dauer einer Behandlung respektive von Beschwerden noch
nichts über deren Schwere aussagten; eine Verschlechterung könne dar-
aus erst recht nicht abgeleitet werden.
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4.3 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich in Bezug auf die
bisherigen Beschwerden keine wesentlichen Veränderungen ergeben ha-
ben und seit der Abweisung des Leistungsbegehrens im Jahr 2009 ledig-
lich die Schulterproblematik und eine leichte Gastritis dazugekommen
sind, die auf die Arbeitsfähigkeit in leichten bis mittelschweren, rücken-
adaptierten Tätigkeiten keinen Einfluss haben. Ferner haben auch die
weiteren in den vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste genannten
Beschwerden wie Vergesslichkeit sowie Konzentrations- und Schlafstö-
rungen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Im Übrigen ist in Bezug
auf die vom Beschwerdeführer eingereichten Atteste festzuhalten, dass
sie nicht schlüssig respektive unvollständig und viel zu kurz sind, da sie in
der Regel lediglich die Diagnosen und die verordnete Medikation enthal-
ten, so dass daraus nicht geschlossen werden kann, ob und für welche
Tätigkeiten beim Beschwerdeführer eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Auch
die in einigen Attesten attestiere Arbeitsunfähigkeit von 60% oder mehr
kann vorliegend nicht berücksichtigt werden, da die Ärzte ihre Einschät-
zungen überhaupt nicht begründen, weshalb diese keine Hinweise für ei-
ne eingetretene Verschlechterung zu liefern vermögen. Demzufolge ist
abschliessend festzuhalten, dass die IVSTA gestützt auf die Stellung-
nahmen von Dr. med. C._______, welche die vom Beschwerdeführer
eingereichten Unterlagen geprüft und gewürdigt hat, zu Recht davon
ausgegangen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdefüh-
rers im Vergleichszeitraum nicht erheblich verändert hat und somit das
neue Leistungsbegehren abzuweisen ist; die Durchführung eines Ein-
kommensvergleichs erübrigt sich somit.
In Bezug auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. Juli 2013, mit
welcher er geltend machte, es sei vorliegend zu berücksichtigen, dass
Kroatien seit dem 1. Juli 2013 zur Europäischen Union gehöre, ist festzu-
halten, dass es sich dabei einerseits um einen Sachverhalt handelt, der
sich nach Erlass der angefochtenen Verfügung zugetragen hat und somit
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sein kann (vgl. E. 2.2
hiervor) und, dass das Freizügigkeitsabkommen zwischen der Schweiz
und der EU im Übrigen ohnehin nicht automatisch auf neue Mitgliedstaa-
ten ausgeweitet wird, sondern dass es dazu gesonderte Beschlüsse
braucht. Somit kann der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt auch
daraus keinen Anspruch zu seinen Gunsten ableiten. Die Beschwerde ist
somit vollumfänglich abzuweisen.
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5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige Par-
teientschädigung.
5.1 Die Verfahrenskosten sind bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder
die Verweigerung von IV-Leistungen nach dem Verfahrensaufwand und
unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festzule-
gen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Für das vorliegende Verfahren sind die Verfah-
renskosten auf Fr. 400.- festzusetzen und dem Beschwerdeführer als un-
terlegene Partei aufzuerlegen. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- sind
mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
5.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundes-
behörde hat die IVSTA jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
Der unterliegende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 400.- werden dem Beschwer-
deführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben
Höhe verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Sandra Tibis
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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