B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3568/2017
Ur t e i l vom 1 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Rohrer (Vorsitz),
Richterin Caroline Bissegger, Richterin Caroline Gehring,
Gerichtsschreiber Michael Rutz.
Parteien
A._______, (Schweiz)
Beschwerdeführer,
gegen
B._______, (Deutschland)
Beschwerdegegnerin,
und
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verrechnung Kinderrenten
(Verfügung vom 23. Mai 2017).
C-3568/2017
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Sachverhalt:
A.
Der deutsche Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Gesuchsteller
oder Beschwerdeführer) war vom […] 1996 bis […] 2001 mit der deutschen
Staatsangehörigen B._______ verheiratet. Die beiden gemeinsamen
Töchter C._______ und D._______ (beide geboren am […] 1999; act. 1)
wohnten nach der Scheidung bei gemeinsamer elterlicher Sorge (act. 17
S. 5) beim Gesuchsteller in der Schweiz (act. 18, act. 30).
B.
B.a Mit zehn separaten Verfügungen vom 28. Januar 2008 sprach die IV-
Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vorinstanz) der
in Deutschland wohnhaften B._______ (nachfolgend: Rentenbezügerin o-
der Beschwerdegegnerin) gestützt auf die Feststellungen der kantonalen
IV-Stelle aufgrund eines psychischen Leidens mit Wirkung ab 1. Dezember
2004 eine rückwirkend abgestufte Invalidenrente samt zwei ordentlichen
Kinderrenten für die beiden Töchter zu. Dabei wurde festgehalten, dass die
Auszahlung der Kinderrenten – entsprechend dem Gesuch um Drittaus-
zahlung an den nichtrentenberechtigten Elternteil vom 28. November 2007
(act. 29) – an den Gesuchsteller erfolge. Hinsichtlich der Rentennachzah-
lung (für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Januar 2008
von Fr. 54‘328.– für die Stammrente sowie von Fr. 43‘478.– für die Kinder-
renten) wies die IVSTA jeweils darauf hin, dass diese vorläufig zurückbe-
halten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeitge-
berin der Rentenbezügerin, der E._______ AG in (…), abzuklären. Dafür
erfolge eine separate Abrechnung innert 60 Tagen (act. 32-41). Nachdem
die Arbeitgeberin am 12. Februar 2008 mit Einverständnis der Rentenbe-
zügerin für die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 einen Ver-
rechnungsantrag über Fr. 411‘276.– gestellt hatte (act. 50), setzte die
Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die Rentenbezügerin mit zwei se-
paraten Abrechnungen vom 27. Februar 2008 darüber in Kenntnis, dass
die IV-Rentennachzahlungen gemäss Verfügungen vom 28. Januar 2008
im Betrag von Fr. 54‘328.– sowie von Fr. 43‘478.– im Monat März 2008 an
ihre Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 48, act. 49). Die zweite Abrech-
nung betreffend die «IV-Rentennachzahlung» im Betrag von Fr. 43‘478.–
an die Rentenbezügerin ging in Kopie an den Gesuchsteller und die Arbeit-
geberin (act. 49).
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B.b Mit Verfügung vom 21. September 2009 erhöhte die IVSTA revisions-
weise die bisher ausgerichtete halbe Rente der Rentenbezügerin rückwir-
kend ab 1. Januar 2009 auf eine Dreiviertelsrente (act. 69). Dabei wurde
wiederum festgehalten, dass die Auszahlung der ordentlichen Kinderren-
ten an den Gesuchsteller erfolge (act. 70) und darauf hingewiesen, dass
die Nachzahlung für den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September
2009 (Stammrente: Fr. 5‘094.–, Kinderrenten: Fr. 4‘068.–) vorläufig zurück-
behalten werde, um einen eventuellen Verrechnungsanspruch der Arbeit-
geberin der Rentenbezügerin abzuklären. Dafür erfolge eine separate Ab-
rechnung nach Abschluss des Verrechnungsverfahrens (act. 70). Die Ar-
beitgeberin verlangte mit Verrechnungsantrag vom 29. September 2009
mit Einverständnis der Rentenbezügerin für den Zeitraum vom 1. Januar
2009 bis 30. September 2009 die Auszahlung von Fr. 32‘051.– (act. 73).
Daraufhin setzte die SAK mit Abrechnung vom 26. November 2009 die
Rentenbezügerin bzw. den Gesuchsteller darüber in Kenntnis, dass dem
Verrechnungsantrag der Arbeitgeberin entsprochen werde und die Renten-
nachzahlung im Betrag von Fr. 5‘094.– bzw. die Kinderrentennachzahlung
von Fr. 4‘068.– an die Arbeitgeberin überwiesen würden (act. 74, act. 75).
B.c Nach Durchführung eines weiteren Revisionsverfahrens erhöhte die
IVSTA mit Verfügungen vom 2. April 2015 die bisher ausgerichtete Drei-
viertelsrente rückwirkend ab 1. Januar 2014 auf eine ganze Rente samt
Kinderrenten (act. 84, act. 85). Die Arbeitgeberin der Rentenbezügerin ver-
langte daraufhin mit Verrechnungsantrag vom 13. Mai 2015 für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2014 bis 30. April 2015 die Auszahlung von
Fr. 22‘120.– (act. 88). Gemäss Abrechnungen vom 8. Juni 2015 wurde die-
sem Verrechnungsantrag entsprochen und die Nachzahlungen von 1. Ja-
nuar 2014 bis 30. April 2015 für die Stammrente von Fr. 11‘037.– und die
Kinderrenten von Fr. 7‘432.– wurden an die Arbeitgeberin ausgerichtet
(act. 90, act. 91). Der Gesuchsteller teilte der Vorinstanz mit Schreiben
vom 15. Juni 2015 mit, dass die Verrechnung der Nachzahlung der Kinder-
renten im Betrag von Fr. 7‘432.– nicht nachvollziehbar sei, zumal die Ar-
beitgeberin der Rentenbezügerin gegenüber seinen Töchtern keinerlei
Leistungen erbracht habe (act. 93). Die SAK teilte ihm mit Schreiben vom
29. Juni 2015 mit, dass es sich bei den Kinderrenten um Zusatzrenten zur
Hauptrente der Mutter handle, die nötigenfalls zur Tilgung offener Forde-
rungen verwendet werden dürften. Die Mutter habe zudem unterschriftlich
ihr Einverständnis zur Verrechnung gegeben (act. 94). Mit Schreiben vom
26. Juli 2015 bat der Gesuchsteller um Überweisung sämtlicher Nachzah-
lungen für seine beiden Töchter oder andernfalls um Erlass einer begrün-
deten und anfechtbaren Verfügung (act. 95). Daraufhin forderte die SAK
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bei der Arbeitgeberin am 13. Januar 2016 die Nachzahlung der Kinderren-
ten im Betrag von Fr. 7‘432.– zurück. Sie wies darauf hin, dass aufgrund
der getrennten Auszahlung keine Verrechnung mit den Kinderrenten zuläs-
sig sei (act. 105). Gemäss Abrechnung vom 20. Juli 2016 wurde die Nach-
zahlung der Kinderrenten in der Höhe von Fr. 7‘432.– gemäss Verfügung
vom 2. April 2015 an den Gesuchsteller ausbezahlt (act. 118).
B.d Mit Schreiben vom 25. August 2016 wies der Gesuchsteller die SAK
darauf hin, dass auch die Auszahlungen der Kinderrentennachzahlungen
an die Arbeitgeberin im März 2008 von Fr. 43‘478.– und im Dezember 2009
von Fr. 4‘068.– ohne entsprechende Rechtsgrundlage erfolgt seien. Er er-
suchte um Prüfung des Sachverhalts (act. 119). Die SAK teilte ihm am
28. November 2016 mit, dass die Verrechnung zulässig gewesen sei. Ein
Anspruch erlösche zudem nach fünf Jahren, weshalb nicht auf die Verrech-
nungen aus den Jahren 2008 und 2009 zurückgekommen werde (act. 121).
Der Gesuchsteller hielt in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an
die SAK an seinen Forderungen fest und ersuchte um zeitnahe Überwei-
sung des Betrags von Fr. 47‘546.–, andernfalls sei eine anfechtbare Verfü-
gung zu erlassen (act. 122). Nach wiederholter Nachfrage erliess die IV-
STA am 23. Mai 2017 eine Verfügung und hielt darin fest, dass sie nicht auf
die in den Jahren 2008 und 2009 durchgeführten Verrechnungen mit der
Arbeitgeberin der Rentenbezügerin zurückkomme und deren Richtigkeit
bestätige (act. 133).
C.
Gegen diese Verfügung erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 21. Juni
2017 (Poststempel: 22. Juni 2017) Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und stellt folgende Rechtsbegehren:
1. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 sei aufzuheben.
2. Aus der Nachzahlung der Kinderrente von 2008 in der Höhe von Fr. 43‘478.–
sei der Überschuss von Fr. 8‘859.– dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu
überweisen.
3. Die Nachzahlung der Kinderrente von 2009 in der Höhe von Fr. 4‘068.– sei
vollständig dem nichtrentenberechtigten Elternteil zu überweisen.
D.
Der mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2017 beim Beschwerdeführer
eingeforderte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.– (BVGer-act. 2)
wurde am 7. Juli 2017 geleistet (BVGer-act. 4).
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E.
Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Eingabe vom 17. August 2017 fest,
dass sie die Angaben des Beschwerdeführers bestätigen könne (BVGer-
act. 7).
F.
Mit Vernehmlassung vom 4. September 2017 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde (BVGer-act. 8).
G.
Mit Faxeingabe vom 31. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer eine
Replik ein (BVGer-act. 14).
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Duplik vom 1. Dezember 2017 am Antrag auf
Abweisung der Beschwerde fest (BVGer-act. 20).
I.
Nachdem sich die Beschwerdegegnerin nicht mehr vernehmen liess,
wurde der Schriftenwechsel mit Verfügung vom 14. Dezember 2017 abge-
schlossen (BVGer-act. 24).
J.
Auf den weiteren Inhalt der Akten sowie der Rechtsschriften ist – soweit
erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig (Art. 31, 32 und 33 Bst. d VGG; Art. 69 Abs. 1 Bst. b
IVG [SR 831.20]). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angefochte-
nen Verfügung durch diese besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Abänderung, weshalb er zur Erhebung
der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG [SR 830.1]; Art. 48 Abs. 1
VwVG). Nachdem auch der Kostenvorschuss rechtzeitig geleistet wurde,
ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten
(Art. 60 ATSG; Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
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2.
Der Beschwerdeführer verlangt die Auszahlung von Kinderrentennachzah-
lungen aus den Jahren 2008 und 2009 an ihn als nicht rentenberechtigtes
Elternteil. Er macht geltend, diese Nachzahlungen seien damals zu Un-
recht verrechnungsweise an die Arbeitgeberin seiner geschiedenen Frau
ausgerichtet worden.
2.1 Männer und Frauen, denen eine Invalidenrente zusteht, haben für je-
des Kind, das im Falle ihres Todes eine Waisenrente der AHV beanspru-
chen könnte, Anspruch auf eine Kinderrente (Art. 35 Abs. 1 IVG). Der An-
spruch besteht auch für erwachsene Kinder, die noch in Ausbildung stehen,
bis längstens zum vollendeten 25. Altersjahr (vgl. Art. 25 Abs. 5 AHVG [SR
831.10]).
2.2 Gemäss Art. 35 Abs. 4 erster Satz IVG wird die Kinderrente wie die
Rente ausbezahlt, zu der sie gehört, mithin grundsätzlich an den rentenbe-
rechtigten Elternteil. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die
zweckgemässe Verwendung (Art. 20 ATSG) und abweichende zivilrichter-
liche Anordnungen (Art. 35 Abs. 4 zweiter Satz IVG). Der Bundesrat kann
die Auszahlung für Sonderfälle in Abweichung von Art. 20 ATSG regeln,
namentlich für Kinder aus getrennter oder geschiedener Ehe (Art. 35
Abs. 4 dritter Satz IVG). Die Kinderrente dient dem Unterhalt des Kindes.
Die Drittauszahlungsregelung nach Art. 35 Abs. 4 IVG soll diesen Zweck
sicherstellen (BGE 143 V 241 E. 5.1 mit Hinweisen). Gestützt auf diese
Delegationsnorm hat der Bundesrat in Art. 82 IVV (SR 831.201) festgelegt,
dass für die Auszahlung der Renten und der Hilflosenentschädigungen für
Volljährige unter anderem Art. 71ter AHVV [SR 831.101]) sinngemäss gilt.
Diese Bestimmung sieht vor, dass die Kinderrente, falls die Eltern des Kin-
des nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind oder getrennt leben,
auf Antrag dem nicht rentenberechtigten Elternteil auszuzahlen ist, sofern
letzterem die elterliche Sorge über das Kind zusteht und es bei ihm wohnt
(Art. 71ter Abs. 1 Satz 1 AHVV). Dies gilt auch für eine allfällige Nachzah-
lung von Kinderrenten; falls der rentenberechtigte Elternteil seine Unter-
haltspflicht gegenüber dem Kind erfüllt hat, steht ihm allerdings die Nach-
zahlung im Umfang der monatlich erbrachten Leistungen zu (Art. 71ter
Abs. 2 AHVV; zum Ganzen vgl. BGE 134 V 15 E. 2.3.4).
2.3 Der Anspruch auf Leistungen ist weder abtretbar noch verpfändbar.
Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig (Art. 22 Abs. 1 ATSG). Nach-
zahlungen von Leistungen des Sozialversicherers können jedoch an einen
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Arbeitgeber oder an die öffentliche oder private Fürsorge abgetreten wer-
den, soweit diese Vorschusszahlungen erbracht haben (Art. 22 Abs. 2
Bst. a ATSG). Mit Art. 22 Abs. 2 ATSG besteht eine ausdrückliche gesetzli-
che Grundlage, welche die Abtretung von Nachzahlungen der Leistungen
des Sozialversicherers in bestimmten Schranken zulässt (BGE 135 V 2
E. 5.3). Daneben bleibt für die in Art. 85bis IVV genannten Institutionen, die
auf Grund von ihnen erbrachter Leistungen später eine Verrechnung mit
Nachzahlungen der Invalidenversicherung beanspruchen, als Alternative
weiterhin das Ersuchen um eine Drittauszahlung nach Art. 85bis IVV mög-
lich. Im Anwendungsbereich dieser Bestimmung bedarf es des Instituts der
Abtretung nicht, da mit dem gesetzlichen Rückforderungsrecht die vom
Drittansprecher erbrachte Leistung zur Vorschussleistung und die für eine
Verrechnung erforderliche Wechselseitigkeit der zur Diskussion stehenden
Forderungen kraft Gesetz herbeigeführt werden (BGE 135 V 2 E. 5.2.2;
Urteil des BGer 8C_441/2010 vom 22. November 2010 E. 4.1).
2.4 Gemäss Art. 85bis Abs. 1 IVV können Arbeitgeber, Einrichtungen der
beruflichen Fürsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Für-
sorgestellen oder Haftpflichtversicherungen mit Sitz in der Schweiz, welche
im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen
erbracht haben, verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur
Höhe ihrer Vorschussleistungen verrechnet und an sie ausbezahlt wird
(Satz 1); die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit beson-
derem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im
Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Satz 3). Nach
Art. 85bis Abs. 2 IVV gelten als Vorschussleistungen einerseits freiwillige
Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung ver-
pflichtet ist und sie der Auszahlung der Rentennachzahlung an die bevor-
schussende Stelle schriftlich zugestimmt hat (Bst. a); andererseits gelten
als Vorschussleistungen vertraglich oder auf Grund eines Gesetzes er-
brachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeu-
tiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet wer-
den kann (Bst. b). In Abs. 3 schliesslich sieht Art. 85bis IVV vor, dass die
Nachzahlung der bevorschussten Stelle höchstens im Betrag der Vor-
schussleistung und für den Zeitraum, in welchem diese erbracht worden
ist, ausbezahlt werden darf.
2.5 Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz im vorliegenden Fall die
Voraussetzungen für eine Drittauszahlung der Kinderrenten an den Be-
schwerdeführer als nichtrentenberichtigtes Elternteil grundsätzlich als ge-
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geben erachtete (vgl. Schreiben vom 18. Oktober 2007 an die Beschwer-
degegnerin; act. 25) und in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 und 21.
September 2009 festhielt, dass die Kinderrenten an den Beschwerdeführer
ausbezahlt werden. Die Ausrichtung der Nachzahlungen hat die Vorinstanz
in den Verfügungen vom 28. Januar 2008 (ohne Kopien an den Beschwer-
deführer) und 21. September 2009 (mit Kopien an den Beschwerdeführer)
aber ausdrücklich unter den Vorbehalt allfälliger Verrechnungsansprüche
der Arbeitgeberin der Rentenbezügerin gestellt. Nach Eingang der entspre-
chenden Verrechnungsanträge hat sie denn auch die Nachzahlungen der
Kinderrenten für den Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008
in der Höhe von Fr. 43‘478.– (Verfügungen vom 28. Januar 2008) sowie für
den Zeitraum vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von
Fr. 4‘068.– (Verfügung vom 21. September 2009) im März 2008 bzw. im
November 2009 in Verrechnung mit Vorschussleistungen an die Arbeitge-
berin ausbezahlt.
2.6 Bei Vorschussleistungen einer Arbeitgeberin kann zwar auch die Nach-
zahlung von Kinderrenten mit dem Vorschuss verrechnet werden, zumal
der Zweck der Sozialversicherungsleistung als existenzsichernder Grund-
lage im Fall von Nachzahlungen geringer gewichtet wird (FELIX FREY, Ab-
wicklung der Zahlungen, in: Recht der Sozialen Sicherheit, Handbücher für
die Anwaltspraxis [Band XI], 2014, S. 332 Rz. 9.47). Sind indessen wie hier
die Voraussetzungen zur Getrenntauszahlung der Kinderrenten erfüllt, so
bilden diese nicht Gegenstand der Verrechnung (vgl. Urteil des EVG I
313/00 vom 18. Juli 2003 E. 3.2; FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, Kommentar
AHVG/IVG, N 8 zu Art. 22 ATSG; siehe auch Rz. 10074 der Wegleitung
über die Renten [RWL] in der Eidgenössischen Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung). Demnach war im vorliegenden Fall die Ver-
rechnung der Nachzahlung der Kinderrenten mit Vorschussleistungen der
Arbeitgeberin der Rentenbezügerin insoweit unzulässig, als diese dem Be-
schwerdeführer auszurichten gewesen wären. So geht auch die Vorinstanz
in ihrer Vernehmlassung, anders als noch in der angefochtenen Verfügung,
davon aus, dass sie die Verrechnung im Jahr 2008 und 2009 zu Unrecht
vorgenommen habe.
2.7 Wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde indes zu Recht aner-
kennt, stand die Nachzahlung der Kinderrenten damals gemäss Art. 71ter
Abs. 2 AHVV im Umfang der monatlich erbrachten Unterhaltszahlungen für
die beiden Töchter seiner geschiedenen Ehefrau zu, wie dies auch von
ihrem damaligen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 21. Februar 2008 gel-
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tend gemacht wurde (act. 46). Soweit war auch die Verrechnung mit Vor-
schussleistungen ihrer Arbeitgeberin möglich. Der von der Rentenbezüge-
rin geleistete Kindesunterhalt belief sich nach unbestrittenen Angaben des
Beschwerdeführers für die Zeit von Dezember 2004 bis Januar 2008 auf
insgesamt Fr. 38‘016.–. Vom Nachzahlungsanspruch für den Zeitraum vom
1. Dezember 2004 bis 31. Januar 2008 von Fr. 43‘478.– hätte unter Be-
rücksichtigung des Kinderrentenanspruchs der Betrag von Fr. 8‘859.– an
den Beschwerdeführer ausbezahlt werden müssen (vgl. Beilage 8 zu
BVGer-act. 1). Die Nachzahlung der Kinderrenten für den Zeitraum vom 1.
Januar 2009 bis 30. September 2009 in der Höhe von Fr. 4‘068.– wäre in
vollem Umfang an den Beschwerdeführer auszuzahlen gewesen, da seine
geschiedene Ehefrau seit Februar 2008 ihrer Unterhaltspflicht gegenüber
den Kinder nicht mehr nachgekommen sei, was von dieser nicht bestritten
wird.
3.
Die Vorinstanz anerkennt zwar, wie erwähnt, dass die Verrechnung der
Kinderrentennachzahlung mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin in
den Jahren 2008 und 2009 (teilweise) zu Unrecht erfolgt ist, sie geht aber
davon aus, dass der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Anspruch
auf Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen aus den Jahren 2008 und
2009 von Fr. 8‘859.– und Fr. 4‘068.– verwirkt sei.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 ATSG erlischt der Anspruch auf ausstehende Leis-
tungen oder Beiträge fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen
die Leistung, und fünf Jahre nach dem Ende des Kalenderjahres, für wel-
ches der Beitrag geschuldet war. Der Ausdruck «Anspruch auf ausste-
hende Leistungen» bezieht sich auf die einzelnen Betreffnisse und nicht
auf das Leistungsstammrecht (BGE 133 V 9 E. 3.5; 131 V 4 E. 3.3; Urteil
des BGer 8C_233/2011 vom 7. Januar 2011 E. 2.2). Der Anspruch auf die
Nachzahlung ausstehender Kinderrenten fällt ebenfalls in den Geltungsbe-
reich von Art. 24 Abs. 1 ATSG (Urteil des BGer 9C_582/2007 vom 18. Feb-
ruar 2008 E. 3.4).
3.2 Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgelegte fünfjährige Frist stellt eine Ver-
wirkungsfrist dar (BGE 139 V 244 E. 3.1 und 3.2; UELI KIESER, Kommentar
ATSG, 3. Aufl. 2015, N 20 zu Art. 24), die der Rechtssicherheit dient
(FREY/MOSIMANN/BOLLINGER, a.a.O., N 1 zu Art. 24 ATSG). Die Verwir-
kungsfrist kann weder gehemmt, unterbrochen noch wiederhergestellt wer-
den. Mit dem Ablauf der Verwirkungsfrist erlischt der Anspruch (KIESER,
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a.a.O., N 17 zu Art. 24). Der Rückforderungsanspruch eines Versiche-
rungsträgers auf Rückerstattung zu Unrecht bezogener Leistungen erlischt
seinerseits in Anwendung von Art. 25 Abs. 2 ATSG spätestens aber mit
dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der einzelnen Leistung.
Damit wird sichergestellt, dass in der Regel weder der Versicherungsträger
noch die versicherte Person ein Interesse daran haben, eine über fünf
Jahre alte Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, es sei denn, die Ver-
fügung betreffe eine Dauerleistung (BGE 140 V 514 E. 3.5).
3.3 Der Beschwerdeführer hat am 28. November 2007 einen Antrag auf
Auszahlung der Kinderrenten an ihn als nichtrentenberechtigtes Elternteil
gestellt. Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen für eine getrennten Aus-
zahlung der Kinderrenten an ihn damals zwar grundsätzlich bejaht, hat sei-
nen Auszahlungsantrag aber insoweit abgewiesen, als sie bei der Nach-
zahlung der Kinderrenten dem Verrechnungsanspruch der Arbeitgeberin
Vorrang eingeräumt hat. Über die Ausrichtung der Kinderrentennachzah-
lungen von Fr. 43‘478.– (Verfügungen vom 28. Januar 2008) und von
Fr. 4‘068.– (Verfügung vom 21. September 2009) an die Arbeitgeberin
wurde der Beschwerdeführer mittels Abrechnungen vom 27. Februar 2008
und vom 26. November 2009 in Kenntnis gesetzt, was der Beschwerdefüh-
rer in seinem Schreiben vom 19. Dezember 2016 an die SAK ausdrücklich
anerkannt hat. Über diese Verrechnungen und Drittauszahlungen hätte die
Vorinstanz damals zwar anfechtbare Verfügungen erlassen müssen (vgl.
KIESER, Kommentar ATSG, N 82 zu Art. 22). Wäre der Beschwerdeführer
damit aber nicht einverstanden gewesen, hätte er innerhalb eines Jahres
bei der Vorinstanz intervenieren und eine anfechtbare Verfügung verlangen
müssen. Da entsprechende Interventionen und Anträge auf Erlass anfecht-
barer Verfügungen nicht aktenkundig sind, haben die Verrechnungsent-
scheide rechtliche Wirksamkeit erlangt (vgl. BGE 134 V 145 E. 5; vgl. auch
Urteil des BGer 8C_485/2018 vom 11. Februar 2019 E. 4.2).
3.4 Die Vorinstanz hat den Anspruch des Beschwerdeführers in Bezug auf
die betroffenen Kinderrentennachzahlungen in den Jahren 2008 und 2009
damit bereits rechtskräftig abgelehnt. Folglich verlangt der Beschwerdefüh-
rer nun, dass sein Auszahlungsanspruch bezüglich der bereits an die Ar-
beitgeberin ausgerichteten Kinderrentennachzahlungen neu beurteilt wird.
Da es sich dabei somit nicht um eine blosse Frage der Vollstreckung seines
im Grundsatz bestehenden Anspruchs auf getrennte Auszahlung der Kin-
derrenten handelt, steht einer Neubeurteilung und Auszahlung der Kinder-
rentennachzahlungen 2008 und 2009 an den Beschwerdeführer die fünf-
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jährige Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1 ATSG entgegen (vgl. dazu KIE-
SER, a.a.O., N 7 und 10 zu Art. 24; zur Frage der Vollstreckungsverjährung-
bzw. -verwirkung vgl. Urteil des EVG K 99/04 vom 21. Januar 2005 E. 2.1
und Urteil des BGer 8C_977/2012 vom 27. März 2013 vom E. 3.3). Soweit
der Beschwerdeführer geltend macht, es handle sich hier nicht um ausste-
hende Leistungen im Sinn von Art. 24 Abs. 1 ATSG, sondern um Leistun-
gen, die an den falschen Empfänger überwiesen wurden, kann er daher
nichts zu seinen Gunsten ableiten. Zu beachten ist überdies, dass eine
Drittauszahlung von Renten grundsätzlich nur für noch nicht ausbezahlte
Leistungen verlangt und verfügt werden kann (vgl. BGE 103 V 131 E. 5;
Urteil des BGer 8C_90/2018 vom 13. August 2018 E. 4.2).
3.5 Aus dem vom Beschwerdeführer angerufenen Vertrauensschutz lässt
sich vorliegend nichts anderes ableiten. Der Beschwerdeführer macht dies-
bezüglich in seinem Schreiben an die SAK vom 19. Dezember 2016 gel-
tend, dass ihm in den Jahren 2008 und 2009 im Zusammenhang mit den
damaligen Abrechnungen eine Mitarbeiterin der SAK telefonisch bestätigt
habe, dass die Auszahlung der Kinderrentennachzahlungen an die Arbeit-
geberin der Rentenbezügerin in Ordnung seien. Er habe auf diese telefo-
nischen Auskünfte vertraut. Abgesehen davon, dass die vom Beschwerde-
führer genannten telefonischen Kontakte in den Jahren 2008 und 2009 mit
einer Mitarbeiterin der SAK, insbesondere auch der Inhalt solcher Gesprä-
che, nicht belegt sind, hätte er wissen müssen, dass nicht die anordnende
Behörde selbst, sondern das Gericht zur Beurteilung der Rechtmässigkeit
einer Verfügung zuständig ist. Zudem wäre es ihm zumutbar gewesen, sich
innert einer Frist von einem Jahr schriftlich an die Behörde zu wenden und
eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Aus der Stellungnahme der SAK
vom 29. Juni 2015, in der die Verrechnung der Kinderrentennachzahlungen
mit Vorschussleistungen der Arbeitgeberin noch als rechtmässig beurteilt
wurde, kann der Beschwerdeführer hinsichtlich Vertrauensschutz ebenfalls
nichts zu seinen Gunsten ableiten, erfolgte diese doch nach Ablauf der
fünfjährigen Verwirkungsfrist gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG.
3.6 Die Vorinstanz ist aufgrund des Gesagten in Übereinstimmung mit dem
geltenden Recht davon ausgegangen, dass die fünfjährige Verwirkungsfrist
gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG einem Zurückkommen auf die Auszahlung der
Kinderrentennachzahlungen für die Zeiträume vom 1. Dezember 2004 bis
31. Januar 2008 und vom 1. Januar 2009 bis 30. September 2009 entge-
gensteht. Die angefochtene Verfügung vom 23. Mai 2017 ist damit ange-
sichts des geltenden Rechts nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
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3.7 Im Übrigen ist vorliegend fraglich, ob die Vorinstanz auf das Gesuch
des Beschwerdeführers vom 25. August 2016, das inhaltlich als ein Ge-
such um Wiedererwägung der im März 2008 und November 2009 vorge-
nommenen Verrechnungen zu betrachten ist, überhaupt eingetreten ist. Er-
ledigt ein Versicherer ein Wiedererwägungsgesuch durch einen Nichtein-
tretensentscheid, kann dieser gerichtlich nicht angefochten werden, weil
weder der Betroffene noch das Gericht den Versicherer zu einer Wiederer-
wägung verhalten kann (vgl. BGE 133 V 50 E. 4.1 und E. 4.2.1). Im Wie-
dererwägungsverfahren (Art. 53 Abs. 2 ATSG) sind zwei getrennte Verfah-
rensschritte auseinanderzuhalten. In einem ersten Schritt ist – falls auf das
Begehren eingetreten wird – ist zu klären, ob die Wiedererwägungsvoraus-
setzungen erfüllt sind. Wird dies bejaht (und ist deshalb auf die entspre-
chende Entscheidung zurückzukommen), ist in einem zweiten Schritt unter
Berücksichtigung der massgebenden Umstände ein neuer Entscheid zu
fällen (vgl. Urteil des BGer 8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.2). Vor-
liegend ging die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung nicht aus-
drücklich auf den im Rahmen einer Wiedererwägung zu prüfenden ersten
Schritt ein (zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Verfügung und er-
hebliche Bedeutung der Berichtigung), weil sie der Auffassung war, selbst
bei einer Aufhebung der früheren Verrechnungen würde der im Rahmen
des zweiten Verfahrensschritts zu fällende neue materielle Entscheid in-
folge Verwirkung nicht zu einer Auszahlung der umstrittenen Kinderrenten-
nachzahlungen an den Beschwerdeführer führen (vgl. Urteil des BGer
8C_31/2012 vom 14. August 2012 E. 3.3).
4.
4.1 Rechtsprechungsgemäss sind Streitigkeiten über die Auszahlung von
Renten nicht unter dem Titel Bewilligung oder Verweigerung von Versiche-
rungsleistungen zu subsumieren (BGE 129 V 362 E. 2). Demzufolge sind
im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 69
Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario). Dem Be-
schwerdeführer ist der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.– nach Ein-
tritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.
4.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung
zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz
hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 800.– wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Formular
Zahladresse)
– die Beschwerdegegnerin (Einschreiben mit Rückschein)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Rohrer Michael Rutz
C-3568/2017
Seite 14
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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