B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3568/2018
Ur t e i l vom 1 . F eb r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter David Weiss
Gerichtsschreiber Roland Hochreutener.
Parteien
A._______, (Republik Serbien),
ohne Zustelldomizil in der Schweiz,
Beschwerdeführer,
Gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
Vorinstanz.
Gegenstand
Alters- und Hinterlassenenversicherung, Altersrente,
Einspracheentscheid der SAK vom 6. März 2018.
C-3568/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am (…) 1952 geborene, in der Republik Serbien wohnhafte serbische
Staatsangehörige A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) arbeitete laut Auszug auf dem Individuellen Konto (IK) – mit Un-
terbrüchen – in den Jahren 1978 bis 1996 in der Schweiz und entrichtete
Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenver-
sicherung (Akten der Vorinstanz gemäss Aktenverzeichnis vom 8. Novem-
ber 2018 [nachfolgend: act.] 4, S. 1 - 4; act. 11, S. 1 - 5 [IK-Auszüge]).
B.
B.a Mit Verfügung vom 4. Oktober 2017 sprach die Schweizerische Aus-
gleichskasse SAK (nachfolgend: SAK oder Vorinstanz) dem Versicherten
mit Wirkung per 1. November 2017 eine ordentliche Altersrente von monat-
lich Fr. 461.- zu. Der Rentenberechnung legte sie eine anrechenbare Bei-
tragsdauer von 11 Jahren, bei einer gesamten Beitragsdauer des Jahrgan-
ges von 44 Jahren, die Anwendung der Rentenskala 11, Erziehungsgut-
schriften für die Dauer von 4 Jahren sowie ein massgebendes durchschnitt-
liches Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- zugrunde (act. 19).
B.b Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe 12. Dezember 2017 (Da-
tum Postaufgabe: 14. Dezember 2017; act. 20, S. 1 - 4) Einsprache mit
dem sinngemässen Begehren, die der AHV-Rente zugrunde gelegte Ren-
tenberechnung sei einer erneuten Prüfung zu unterziehen und die Rente
sei angemessen zu erhöhen.
B.c Mit Einspracheentscheid vom 6. März 2018 wies die SAK die Einspra-
che ab, im Wesentlichen mit der Begründung, die Rentenberechnung sei
laut ihrer erneuten Prüfung der Berechnungsgrundlagen korrekt ausgefal-
len. Aufgrund einer nur unvollständigen Beitragsdauer von insgesamt
11 Jahren und 7 Monaten bestehe lediglich ein Anspruch auf eine Teilrente
in Anwendung der Rentenskala 11. Das durchschnittliche Jahreseinkom-
men belaufe sich auf Fr. 30‘804.-, wobei ihm zusätzlich noch Erziehungs-
gutschriften von insgesamt Fr. 14‘607.- angerechnet werden könnten. In
Anwendung der Rentenskala 11 ergebe sich eine monatliche Altersrente
von Fr. 461.-. Da die errechnete Altersrente 25 % einer Vollrente betrage,
sei die Ausrichtung einer Abfindung ausgeschlossen (act. 22).
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Seite 3
C.
C.a Mit einer an die Vorinstanz adressierten Eingabe vom 12. März 2018
(Posteingang SAK: 20. März 2018) erhob der Beschwerdeführer gegen
diesen Einspracheentscheid Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag,
die AHV-Rente sei unter Berücksichtigung sämtlicher effektiv geleisteten
Beitragszeiten neu zu berechnen und angemessen zu erhöhen. Mit Schrei-
ben vom 15. Juni 2018 liess die SAK dem Bundesverwaltungsgericht die
Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2018 (samt Beilagen) zu-
kommen (Akten im Beschwerdeverfahren [BVGer act.] 1, samt Beilagen).
C.b Mit Vernehmlassung vom 20. November 2018 stellt die Vorinstanz den
Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen und der angefochtene Ein-
spracheentscheid vom 6. März 2018 sei zu bestätigen. Zur Begründung
verweist sie auf die anwendbaren Rentenberechnungsgrundsätze und be-
gründet die einzelnen Berechnungsschritte erneut in detaillierter Weise
(BVGer act. 9).
C.c Nachdem der Beschwerdeführer der gerichtlichen Aufforderung zur
Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz nicht nachgekommen
war (BVGer act. 2 - 4), forderte ihn der Instruktionsrichter mit im Bundeblatt
publizierter Zwischenverfügung vom 28. November 2018 auf, bis zum
14. Januar 2019 eine Replik einzureichen (BVGer act. 10).
C.d Der Beschwerdeführer machte innert der ihm eingeräumten Frist vom
Replikrecht keinen Gebrauch.
D.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Beweismit-
tel wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen einge-
gangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der vorliegenden
Beschwerde zuständig (Art. 85bis Abs. 1 AHVG [SR 831.10] sowie Art. 31,
32 und 33 Bst. d VGG). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des ange-
fochtenen Einspracheentscheids durch diesen besonders berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung,
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Seite 4
weshalb er zur Erhebung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 59 ATSG
[SR 830.1]). Gemäss Art. 60 Abs. 1 ATSG ist die Beschwerde innert 30 Ta-
gen seit Eröffnung des Einspracheentscheides einzureichen. Die Be-
schwerdeschrift vom 12. März 2018 ging am 20. März 2018 bei der Vor-
instanz ein und wurde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben der
SAK vom 15. Juni 2018 übermittelt (Beilage zu BVGer act. 1). Auch mit der
Einreichung bei der unzuständigen Behörde ist die Beschwerde gegen den
vom 6. März 2018 datierten Einspracheentscheid rechtzeitig erfolgt (Art. 21
Abs. 2 VwVG). Nachdem aus der Beschwerde der Wille des Beschwerde-
führers auf eine erneute Prüfung der Rentenberechnungsgrundlagen, ins-
besondere der massgeblichen Versicherungs- respektive Beitragsdauer,
hervorgeht, genügt die Beschwerde auch in formeller Hinsicht den praxis-
gemässen Anforderungen, zumal an die Formerfordernisse von Laienein-
gaben in sprachlicher und formeller Hinsicht keine strengen Anforderungen
gestellt werden (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 119 f., Rz. 2.211; Art. 52 Abs. 1
VwVG). Die Prozessvoraussetzungen sind demnach allesamt erfüllt, so
dass auf die Beschwerde einzutreten ist.
1.2 Gemäss Art. 11b Abs. 1 VwVG haben Parteien, die in einem Verfahren
Begehren stellen, der Behörde ihren Wohnsitz oder Sitz anzugeben. Wenn
sie im Ausland wohnen, haben sie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil
zu bezeichnen, es sei denn, das Völkerrecht gestatte der Behörde, Mittei-
lungen im betreffenden Staat durch die Post zuzustellen. Im (seit dem
1. Januar 2019 in Kraft stehenden) Abkommen mit Serbien (vgl. dazu nach-
folgende E. 3.1.2) besteht keine Regelung betreffend direkte Zustellung auf
dem Postweg. Da der Beschwerdeführer auch nach förmlicher Aufforde-
rung kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hat, ist dieses Urteil (im
Dispositiv) gemäss Art. 36 Bst. b VwVG durch Publikation im Bundesblatt
zu eröffnen.
2.
2.1 Anfechtungsobjekt und damit Begrenzung des Streitgegenstandes des
vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1) bildet der
Einspracheentscheid vom 6. März 2018, mit welchem die SAK dem Be-
schwerdeführer die mit Wirkung per 1. November 2017 verfügte monatliche
AHV-Rente von Fr. 461.- bestätigt hat. Der Rentenbeginn ist im vorliegen-
den Beschwerdeverfahren nicht umstritten. Streitig und vom Bundesver-
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waltungsgericht zu prüfen ist demgegenüber, ob die Vorinstanz die Ren-
tenhöhe in Anwendung der massgeblichen Vorschriften in Gesetz und Ver-
ordnung korrekt berechnet hat.
2.2 Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei der
Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: Einspracheentscheid
vom 6. März 2018) eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit
Hinweis). Weiter sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen
Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (BGE 130 V 329).
3.
Zunächst sind die anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und die von
der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze darzulegen.
3.1.1 Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger, wohnt in
Serbien und hat während mehrerer Jahre eine massgebende Beschäfti-
gung in der Schweiz ausgeübt und auf dem Erwerbseinkommen Sozialver-
sicherungsbeiträge entrichtet.
3.1.2 Die Schweiz und die Republik Serbien haben am 11. Oktober 2010
ein Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wurde am
18. September 2018 von der Bundesversammlung genehmigt (AS 2019
105) und ist durch Notenaustausch am 1. Januar 2019 in Kraft getreten
und in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS 2019 135;
SR 0.831.109.682.1) publiziert (vgl. dazu auch Medienmitteilung des Bun-
desrates vom 21. Dezember 2018; dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-73496.html >, abgerufen am
24.01.2019). Laut den massgeblichen Übergangsbestimmungen gilt das
Abkommen auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten ein-
getreten sind (Art. 37 Abs. 1), und vor dem Inkrafttreten des Abkommens
getroffene Entscheide stehen seiner Anwendung nicht entgegen (Art. 37
Abs. 2). Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt zudem das bisherige
Abkommen vom 8. Juni 1962 (AS 1964 11, 1983 1606) ausser Kraft
(Art. 38). Nach Art. 2 Abs. 1 Ziff. 1 des Abkommens erstreckt sich der sach-
liche Geltungsbereich unter anderem auch auf die Bundesgesetzgebung
über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG, SR 831.10). In
persönlicher Hinsicht gilt es zudem insbesondere für die Staatsangehöri-
gen der Vertragsstaaten und ihre Familienangehörigen und Hinterlassenen
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Seite 6
(Art. 3 Ziffer 1 des Abkommens). Die Staatsangehörigen des einen Ver-
tragsangehörigen sowie deren Familienangehörige und Hinterlassene sind
in ihren Rechten und Pflichten aus den Rechtsvorschriften des anderen
Vertragsstaates beziehungsweise deren Familienangehörigen und Hinter-
lassenen gleichgestellt (Art. 4 des Abkommens; Gleichbehandlungsgrund-
satz). Staatsangehörige von Serbien und ihre Hinterlassenen haben grund-
sätzlich (vorbehältlich der Absätze 2 - 5 von Art. 15) unter den gleichen
Voraussetzungen wie schweizerische Staatsangehörige und deren Hinter-
lassene Anspruch auf die ordentlichen Renten und die Hilflosenentschädi-
gungen der schweizerischen AHV (Art. 15 Abs. 1 des Abkommens). Haben
Staatsangehörige von Serbien oder deren Hinterlassene, die nicht in der
Schweiz wohnen, Anspruch auf eine ordentliche Teilrente, die höchstens
zehn Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente beträgt, so wird
ihnen anstelle der Teilrente eine einmalige Abfindung in der Höhe des Bar-
wertes der Rente gewährt. Verlassen Staatsangehörige von Serbien oder
deren Hinterlassene, die eine solche Teilrente bezogen haben, die Schweiz
endgültig, so wird ihnen ebenfalls eine Abfindung gewährt, die dem Barwert
der Rente im Zeitpunkt der Ausreise entspricht (Art. 15 Abs. 2 des Abkom-
mens). Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als zehn Prozent, aber
höchstens zwanzig Prozent der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so
können die Staatsangehörigen von Serbien oder deren Hinterlassene, die
nicht in der Schweiz wohnen oder die diese endgültig verlassen, zwischen
der Ausrichtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist im
Verlaufe des Rentenfestsetzungsverfahrens zu treffen, falls die berechtigte
Person bei Eintritt des Versicherungsfalles ausserhalb der Schweiz wohnt,
oder bei Verlassen des Landes, falls sie in der Schweiz bereits eine Rente
bezogen hat (Art. 15 Abs. 3 des Abkommens).
3.1.3 Nachdem das Abkommen keine entsprechenden Bestimmungen ent-
hält, bleibt die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchs-
voraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente
mangels einschlägiger staatsvertraglicher Regelung grundsätzlich Sache
der innerstaatlichen Rechtsordnung (BGE 130 V 51 ff.; SVR 2004 AHV
Nr. 16 S. 49).
3.2 Männer haben Anspruch auf eine ordentliche Altersrente, sofern sie
das 65. Altersjahr vollendet haben und ihnen für mindestens ein volles Jahr
Einkommen, Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet wer-
den können (Art. 21 Abs. 1 Bst. a in Verbindung mit Art. 29 Abs. 1 AHVG).
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Seite 7
Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, wel-
cher der Vollendung des gemäss Absatz 1 massgebenden Altersjahres
folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG).
3.3 Die ordentlichen Renten der AHV gelangen als Vollrenten oder Teilren-
ten zur Ausrichtung, wobei Anspruch auf die volle Rente besteht, wenn die
Beitragsdauer vollständig ist (Art. 29 Abs. 2 AHVG). Die Beitragsdauer ist
vollständig, wenn eine Person gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr
Jahrgang (Art. 29ter Abs. 1 AHVG). Die ordentlichen Renten werden ge-
mäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbs-
einkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der ren-
tenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les (Rentenalter oder Tod) berechnet. Als Beitragsjahre gelten gemäss
Abs. 2 Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (Bst. a), in
welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 mindestens den doppelten Min-
destbeitrag entrichtet hat (Bst. b) und für die Erziehungs- oder Betreuungs-
gutschriften angerechnet werden können (Bst. c). Ein volles Beitragsjahr
liegt gemäss Art. 50 Abs. 1 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und wäh-
rend dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im
Sinne von Art. 29ter Abs. 2 Bst. b und c AHVG aufweist. Bei unvollständiger
Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) besteht Anspruch auf eine
Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vollen
Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrganges
(Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG; MARCO REICHMUTH,
AHV-Renten, in: Recht der sozialen Sicherheit, Handbücher für die An-
waltspraxis, Band XI, 2014, S. 870 f. Rz. 24.90 f.; vgl. zur Abstufung der
Teilrenten in Prozenten der Vollrente: Art. 52 Abs. 1 und Abs. 1bis AHVV
sowie Rententabellen 2015 [AHV/IV] des Bundesamtes für Sozialversiche-
rungen [BSV], Skalenwähler, S. 9, gültig ab 1. Januar 2015; > Publikationen & Service > Weisungen, Kreisschreiben etc. > Voll-
zug Sozialversicherungen > AHV > Grundlagen AHV > Weisungen Renten
> Rententabellen, abgerufen am: 24.01.2019; BGE 121 V 71 E. 1 S. 74;
zum Stellenwert dieser Verwaltungsweisung vgl. BGE 140 V 314 E. 3.3
S. 317).
3.4 Innerhalb der anwendbaren Rentenskala (Art. 52 AHVV) bestimmt sich
der Rentenbetrag nach dem durchschnittlichen Jahreseinkommen. Dieses
setzt sich zusammen aus den Erwerbseinkommen, den Erziehungs- und
den Betreuungsgutschriften (Art. 29quater AHVG). Weil die Beiträge während
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Seite 8
einer langen Beitragskarriere zum Nominalbetrag bezahlt worden sind,
wird die Summe der Erwerbseinkommen entsprechend dem Rentenindex
aufgewertet (Art. 30 Abs. 1 AHVG). Das BSV legt die Faktoren für die Auf-
wertung der Summe der Erwerbseinkommen nach Art. 30 Abs. 1 AHVG
jährlich fest (Art. 51bis Abs. 1 AHVV). Gemäss Art. 51bis Abs. 2 AHVV werden
die Aufwertungsfaktoren ermittelt, indem der Rentenindex nach Artikel 33ter
Absatz 2 AHVG durch den mit 1,1 gewichteten Durchschnitt der Lohnindi-
zes aller Kalenderjahre von der ersten Eintragung in das individuelle Konto
(IK) des Versicherten bis zum Vorjahr des Eintritts des Versicherungsfalles
geteilt wird. Bei unvollständiger Beitragsdauer ist das Kalenderjahr für den
Aufwertungsfaktor massgebend, in welchem erstmals ein IK-Eintrag vor-
genommen wurde, wobei dieses Jahr zwischen dem der Zurücklegung des
20. Altersjahres folgenden Jahr und dem Eintritt des Versicherungsfalles
liegen muss (vgl. dazu Art. 29bis Abs. 2 AHVG in Verbindung mit Art. 51bis
Abs. 2 AHVV sowie Wegleitung über die Renten [RWL] in der Eidgenössi-
schen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, gültig ab 1. Ja-
nuar 2003, Stand: 1. Januar 2018, Rz. 5305).
3.5 Das durchschnittliche Jahreseinkommen wird alsdann ermittelt, indem
die Summe der aufgewerteten Erwerbseinkommen sowie die Erziehungs-
oder Betreuungsgutschriften durch die Anzahl der Beitragsjahre geteilt
werden (Art. 30 Abs. 2 AHVG).
3.6 Die Rentenhöhe bestimmt sich somit einerseits nach der Beitragsdauer
(Art. 29ter AHVG), anderseits nach Massgabe der durchschnittlichen Jah-
reseinkommen der versicherten Person (Art. 29quater AHVG). Der Bundes-
rat regelt die Anrechnung der Beitragsmonate im Jahr der Entstehung des
Rentenanspruchs, der Beitragszeiten vor dem 1. Januar nach Vollendung
des 20. Altersjahres sowie der Zusatzjahre (Art. 29bis Abs. 2 AHVG).
3.7 Versicherten wird für die Jahre, in welchen sie die elterliche Gewalt
über eines oder mehrere Kinder ausüben, die das 16. Altersjahr noch nicht
erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Ehepaaren
nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1
AHVG). Erziehungsgutschriften werden immer für ganze Kalenderjahre an-
gerechnet. Während des Jahres, in dem der Anspruch entsteht, werden
keine Gutschriften angerechnet. Im Jahr, in dem der Anspruch erlischt, wer-
den Gutschriften angerechnet. Absatz 5 bleibt vorbehalten (Art. 52f Abs. 1
AHVV). Ist eine Person nur während einzelner Monate versichert, so wer-
den diese Monate über das Kalenderjahr hinaus zusammengezählt. Für je
zwölf Monate wird eine Erziehungsgutschrift angerechnet (Art. 52f Abs. 5
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Seite 9
AHVV). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen mi-
nimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Ent-
stehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Im Jahr 2018
beläuft sich der Betrag der minimalen monatlichen Altersrente auf
Fr. 1‘175.- (Art. 3 Abs. 1 der Verordnung 15 über Anpassungen an die
Lohn- und Preisentwicklung bei der AHV/IV/EO; SR 831.108) und die (un-
geteilte) Erziehungsgutschrift mithin auf Fr. 42‘300.- (3 x 12 x Fr. 1‘175.-).
Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Ka-
lenderjahre der Ehe hälftig aufgeteilt. Der Teilung unterliegen aber nur die
Gutschriften für die Zeit zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des
20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfal-
les beim Ehegatten, welcher zuerst rentenberechtigt wird (Art. 29sexies Abs.
3 AHVG). Erziehungsgutschriften können nur dann angerechnet werden,
wenn die Eltern im Sinne von Art. 1a Abs. 1 - 4 oder Art. 2 AHVG versichert
waren (RWL Rz. 5419 1/16). Erziehungsgutschriften werden immer für
ganze Kalenderjahre angerechnet. Bei Eltern, welche nicht während des
ganzen Kalenderjahres versichert sind (beispielsweise das Jahr der Ein-
reise in die Schweiz, Einreise und Wiederausreise im gleichen Kalender-
jahr oder bei Kurzaufenthalter mit Bewilligung L), werden für die Bestim-
mung der ganzen Erziehungsjahre die einzelnen Monate, für die Erzie-
hungsgutschriften angerechnet werden können, über das Kalenderjahr hin-
aus zusammengezählt (Art. 52f Abs. 5 AHVV). Für je zwölf Monate kann
eine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Angebrochene Jahre wer-
den nicht aufgerundet. Für je 12 Monate wird ein Erziehungsjahr angerech-
net (RWL Rz. 5428 - 5430). Dabei können Monate mit Viertels-, halben und
ganzen Erziehungsgutschriften kombiniert werden; angerechnet wird hier-
bei jeweils die höhere Gutschrift der Kombination (RWL Rz. 5431 1/16).
Der Durchschnitt der Erziehungsgutschriften ergibt sich aus der Division
der anrechenbaren Erziehungsgutschriften durch die für die Ermittlung des
Durchschnitts aus Erwerbseinkommen massgebende Beitragsdauer
(Rz. 5486 1/16 RWL).
3.8
3.8.1 Der Versicherte hat das Recht, bei jeder Ausgleichskasse, die für ihn
ein individuelles Konto führt, einen Auszug über die darin gemachten Ein-
tragungen unter Angabe allfälliger Arbeitgeber zu verlangen (Art. 141
Abs. 1 AHVV). Versicherte können innert 30 Tagen seit Zustellung des Kon-
toauszuges bei der Ausgleichskasse eine Berichtigung verlangen (Art. 141
Abs. 2 AHVV). Wird kein Kontenauszug oder keine Berichtigung verlangt,
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Seite 10
oder wird das Berichtigungsbegehren abgelehnt, so kann bei Eintritt des
Versicherungsfalles die Berichtigung von Eintragungen im individuellen
Konto nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird (Art. 141 Abs. 3 AHVV). Das gilt nicht
nur für unrichtige, sondern auch für unvollständige beziehungsweise feh-
lende Eintragungen im IK (BGE 117 V 261 E. 3a).
3.8.2 Art. 141 Abs. 3 AHVV führt eine Beweisverschärfung gegenüber dem
im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden
Wahrscheinlichkeit ein, indem der volle Beweis verlangt wird. Allerdings
soll dies nicht heissen, dass die Untersuchungsmaxime nicht gilt und der
Versicherte selbst diesen Beweis zu erbringen hat. Vielmehr soll dies heis-
sen, dass den Versicherten insofern erhöhte Mitwirkungspflichten treffen,
als dass er alles ihm Zumutbare unternehmen muss, um die Verwaltung
oder den Richter bei der Beschaffung des Beweismaterials zu unterstützen
(vgl. BGE 117 V 261 E. 3b und 3d; vgl. dazu auch UELI KIESER, Alters- und
Hinterlassenenversicherung, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016,
S. 1353 f. Rz. 565 - 568).
3.8.3 Die Beweiskraft der IK-Eintragungen, welche vor Eintritt des Versi-
cherungsfalles unangefochten waren, entspricht derjenigen eines öffentli-
chen Registers (vgl. Art. 9 ZGB; UELI KIESER, Rechtsprechung des Bun-
desgerichts zum AHVG, 3. Aufl., 2012, Art. 30ter N. 1 mit Hinweis auf ZAK
1969 72 f. E. 2; AHI-Praxis 2002 S. 240). Beim Auszug aus dem IK handelt
es sich um eine (öffentliche) Urkunde (UELI KIESER, ATSG-Kommentar,
3. Aufl. 2015, Art. 43 N. 21). Daraus folgt, dass die unangefochten geblie-
benen IK-Auszüge und die darin enthaltenen IK-Eintragungen für die durch
sie bezeugten Tatsachen den vollen Beweis erbringen, solange nicht die
Unrichtigkeit ihres Inhaltes nachgewiesen ist (vgl. Art. 9 Abs. 1 ZGB).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst sinnge-
mäss geltend, es sei fraglich, ob bei der Rentenberechnung durch die SAK
die gesamte Versicherungszeit berücksichtigt worden sei. Überdies sei ihm
nicht klar, seit wann die AHV-Rente anerkannt werde und wie hoch die
Nachzahlung ausfalle. Es sei ihm zudem unklar, was die Vorinstanz unter
einer Teilrente nach Massgabe der Rentenskala 11 verstehe. Nicht nach-
vollziehbar sei für ihn ferner, weshalb ihm nur die Hälfte der Erziehungs-
gutschriften gutgeschrieben worden sei (BVGer act. 1).
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4.2 Dagegen wendet die Vorinstanz in ihrer Beschwerdevernehmlassung
ein, sie habe die Versicherungszeiten entsprechend den verbindlichen IK-
Einträgen berücksichtigt; aufgrund der (unvollständigen) Beitragsdauer
von lediglich 11 Jahren und 7 Monaten ergebe sich die Anwendung der
Rentenskala 11. Laut IK-Auszug belaufe sich die Summe der Erwerbsein-
kommen auf insgesamt Fr. 332‘223.-. Welche weiteren Erwerbseinkom-
men noch zu berücksichtigen wären, werde vom Beschwerdeführer nicht
ausreichend substanziiert, so dass keine weiteren Nachforschungen hät-
ten vorgenommen werden können. Der Beweis für die Unrichtigkeit des IK-
Auszugs sei demnach nicht erbracht worden. Aufgewertet mit einem Auf-
wertungsfaktor von 1.074 resultiere unter Berücksichtigung einer Beitrags-
zeit von 139 Monaten ein (aufgewertetes) durchschnittliches Jahresein-
kommen von Fr. 30‘804.-. Als Erziehungsgutschriften könnten beim Be-
schwerdeführer sodann während eines Jahres eine ganze (durchschnittli-
che) Erziehungsgutschrift von Fr. 3‘651.- (= Fr. 42‘300.- / 139 x 12) sowie
während sechs Jahren eine halbe Erziehungsgutschrift und damit für die
Beitragsdauer von 139 Monaten eine durchschnittliche Erziehungsgut-
schrift von zusätzlich Fr. 10‘955.39 (= Fr. 21‘150.- x 6 / 139 x 12) angerech-
net werden. Die Summe der (aufgewerteten) durchschnittlichen Erwerbs-
einkommen von Fr. 30‘804.- und der durchschnittlichen Erziehungsgut-
schriften von Fr. 14‘607.- ergebe einen Betrag von total Fr. 45‘411.-. Auf-
gerundet auf den nächsthöheren Tabellenwert ergebe sich ein Wert von
Fr. 46‘530.-. Bei einer Rentenskala 11 und einem massgebenden durch-
schnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 46‘530.- resultiere der verfügte
Rentenbetrag von Fr. 461.- pro Monat. Die Ausrichtung einer Abfindung sei
sodann ausgeschlossen, weil der Rentenbetrag von Fr. 461.- mehr als ei-
nen Fünftel der entsprechenden Vollrente (Fr. 1‘842.-) ausmache (25.02 %
= Fr. 461.- / Fr. 1‘842.-).
4.3 Der Rentenbeginn fällt vorliegend auf den 1. November 2017, das
heisst auf den ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung seines
65. Altersjahres am (…) Oktober 2017 folgt (Art. 21 Abs. 1 Bst. b AHVG).
Ab diesem Zeitpunkt werden dem Beschwerdeführer AHV-Renten ausge-
richtet. Für die Annahme, dass die Rentenbetreffnisse im Zeitpunkt der Er-
hebung der Beschwerde noch nicht ausbezahlt worden sein sollen, fehlen
Anhaltspunkte in den Akten, zumal der Anspruchsbeginn vom 1. November
2017 in der Verfügung vom 4. Oktober 2017 klar festgehalten wird (act. 19,
S. 1). Die Verfügung und der angefochtene Einspracheentscheid vom
6. März 2018 sind in Bezug auf den per 1. November 2017 festgesetzten
Rentenbeginn korrekt und daher nicht zu beanstanden.
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4.4 In Bezug auf die vom Beschwerdeführer sinngemäss geltend ge-
machte Berücksichtigung zusätzlicher Versicherungszeiten ist vorab da-
rauf hinzuweisen, dass die IK-Eintragungen im konkreten Fall sowohl für
die Vorinstanz als auch für das Bundesverwaltungsgericht verbindlich sind.
Aus den Akten sind zudem keine Hinweise für deren Unrichtigkeit ersicht-
lich, und der Beschwerdeführer legt zudem auch nicht substanziiert dar,
welche weiteren Versicherungszeiten zusätzlich zu berücksichtigen sein
sollen. Der pauschale Hinweis des Beschwerdeführers, dass die Versiche-
rungszeiten allenfalls unkorrekt ermittelt worden und deshalb nochmals zu
überprüfen seien, genügt – mit Blick auf die Vermutung der Richtigkeit des
IK-Auszugs, das Erfordernis des vollen Beweises sowie die erhöhten Mit-
wirkungspflichten des Versicherten (E. 3.8.2 hievor) – bei Weitem nicht, um
eine vom IK-Auszug abweichende Beitragsdauer respektive zusätzliche
Einkommen bei der Rentenberechnung zu berücksichtigen. Mangels An-
haltspunkten für eine Unrichtigkeit der IK-Eintragungen ist deshalb auf
diese abzustellen (vgl. E. 3.8.3 hievor).
4.5 Laut den verbindlichen Einträgen im IK-Auszug hat der Beschwerde-
führer in den Jahren 1978 bis 1996 während insgesamt 139 Monaten res-
pektive während 11 Jahren und 7 Monaten Beiträge an die AHV/IV/EO ge-
leistet. In Anwendung von Art. 50 Abs. 1 AHVV sind demnach vorliegend
11 Beitragsjahre anrechenbar. Beim Beschwerdeführer beläuft sich die (im
Zeitpunkt des ordentlichen Rentenalters) maximale Beitragsdauer auf 44
Jahre. Wie vorstehend (E. 3.3 hievor) dargelegt, besteht bei unvollständi-
ger Beitragsdauer (weniger als 44 Jahre für Männer) lediglich Anspruch auf
eine Teilrente entsprechend dem gerundeten Verhältnis zwischen den vol-
len Beitragsjahren der versicherten Person und denjenigen ihres Jahrgan-
ges (Art. 29 Abs. 2 Bst. b AHVG; Art. 38 Abs. 2 AHVG). Bei einer effektiven
Beitragsdauer von 11 Jahren resultiert mithin vorliegend die Rentenskala
11 (vgl. dazu Rententabellen 2015, S. 10). Für eine volle Altersrente bei
Erreichen des ordentlichen Rentenalters werden bei Männern 44 volle Bei-
tragsjahre verlangt. Mit nur 11 Beitragsjahren weist der Beschwerdeführer
im Vergleich zu einer vollen Beitragsdauer von 44 Jahren erhebliche Lü-
cken auf, weshalb er lediglich Anspruch auf eine Teilrente (Art. 29 Abs. 2
Bst. b AHVG) entsprechend dem Verhältnis der vollen Beitragsjahre zur
Anzahl Beitragsjahre seines Jahrganges hat (Art. 38 AHVG), was im Er-
gebnis – im Vergleich zu einer Vollrente – zu einer merklichen Kürzung des
Rentenanspruchs führt. Dass die Vorinstanz die Rentenberechnung in An-
wendung der Rentenskala 11 (vgl. Rententabellen 2015, S. 84) vorgenom-
men hat, erweist sich demnach als korrekt und ist nicht zu beanstanden.
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4.6 Die im IK-Auszug angeführten Erwerbseinkommen sind vorliegend ver-
bindlich, zumal keine Anhaltspunkte für deren Unrichtigkeit bestehen und
vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht werden.
Gestützt auf die IK-Eintragungen hat die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer für die Jahre 1978 bis 1996 ein Gesamteinkommen von Fr. 332‘223.-
gutgeschrieben (act. 28, S. 7). Dass bei dieser Summe dem IK gutzu-
schreibende Einkommensteile nicht beachtet worden seien, macht der Be-
schwerdeführer nicht substanziiert geltend, so dass die Vorinstanz auch
bezüglich der Einkommen zu Recht auf die IK-Einträge abgestellt hat. Nicht
zu beanstanden ist ferner, dass die SAK als ersten IK-Eintrag das Jahr
1978 (erstmalige Erwerbstätigkeit in der Schweiz) berücksichtigt und in An-
wendung der für das Jahr 2017 massgeblichen Aufwertungsfaktoren einen
Faktor von 1.074 ermittelt hat (vgl. dazu Rententabellen 2019 [Aufwer-
tungsfaktoren] 2017, S. 15). Als durchschnittliches Einkommen resultiert
mithin – bei einer Beitragsdauer von 139 Monaten – ein Betrag von
Fr. 30‘804.-. (= Fr. 332‘223.- x 1.074: 139 x 12). Auch diesen Betrag hat die
SAK demnach korrekt ermittelt (vgl. dazu act. 28, S. 7).
4.7 Mit Blick auf die Erziehungsgutschriften steht fest, dass der Sohn des
Beschwerdeführers (…) am (…) 1975 geboren ist und demnach Erzie-
hungsgutschriften bis längstens 1991 (16. Altersjahr) gewährt werden kön-
nen, sofern die weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Aus den Akten
geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers in der Zeit von 1980
bis 1991 während insgesamt 82 Monaten in der Schweiz erwerbstätig ge-
wesen ist (act. 16, S. 4). In dieser Zeit der Versicherungsunterstellung sind
die Erziehungsgutschriften zu teilen (Art. 52f Abs. 4 AHVV). Daraus ergibt
sich ein Anspruch von 6 (ganzen) Jahren Erziehungsgutschriften mit je
hälftiger Anrechnung (6 x 12 Monate = 72 Monate), wobei 10 Monate übrig
bleiben. Daraus resultieren in Übereinstimmung mit der Berechnung der
Vorinstanz Erziehungsgutschriften von Fr. 126‘900.- (= 6 x Fr. 42‘300.- : 2).
Für die Zeit mit Anrechnung einer halben Erziehungsgutschrift ergibt sich
demnach bei einer Beitragsdauer von 139 Monaten ein Durchschnittswert
von Fr. 10‘955.39 (= Fr. 126‘900.- : 139 x 12). Im Jahr 1978 hat der Be-
schwerdeführer sodann während 4 Monaten in der Schweiz gearbeitet.
Hierfür sind ihm für 4 Monate ganze Erziehungsgutschriften anzurechnen.
Unter Berücksichtigung der 10 übrig gebliebenen Monate mit halben Erzie-
hungsgutschriften ergibt sich ein zusätzliches (ganzes) Jahr und 2 Monate.
Wie dargelegt (E. 3.7 hievor), können Monate mit halben und ganzen Er-
ziehungsgutschriften kombiniert werden, wobei jeweils die höhere Gut-
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schrift der Kombination angerechnet wird (RWL Rz. 5431 1/16). Entspre-
chend der Vorgehensweise der SAK kann mithin ein zusätzliches Erzie-
hungsjahr mit ganzer Erziehungsgutschrift von Fr. 42‘300.- berücksichtigt
werden. Für die hier relevante Beitragsdauer von 139 Monaten resultiert
demnach ein zusätzlicher Durchschnittwert von Fr. 3‘651.- (= Fr. 42‘300.- x
1 Jahr / 139 x 12). Die Summe der durchschnittlichen Erziehungsgutschrif-
ten beläuft sich demnach auf Fr. 14‘607.- (= Fr. 10‘955.39 + Fr. 3‘651.-).
4.8 Das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen setzt sich zu-
sammen aus dem Durchschnitt der aufgewerteten Erwerbseinkommen so-
wie dem Durchschnitt der anrechenbaren Erziehungs- und Betreuungsgut-
schriften. Die Durchschnitte werden addiert und auf den nächsthöheren Ta-
bellenwert des massgebenden durchschnittlichen Jahreseinkommens auf-
gerundet (RWL Rz 5101). Die Summe des Durchschnittswertes der Erzie-
hungsgutschriften von Fr. 14‘607.- und des durchschnittlichen Jahresein-
kommens von Fr. 30‘804.- ergibt einen Betrag von Fr. 45‘411.-. Aufgerun-
det auf den nächsthöheren Tabellenwert der Rentenskala 11 von
Fr. 46‘530.- ergibt sich der verfügte Rentenbetrag von Fr. 461.-.
Die Berechnung der SAK steht damit im Einklang mit den einschlägigen
Bestimmungen des AHVG und der AHVV sowie den entsprechenden Wei-
sungen (RWL); sie ist daher nicht zu beanstanden. Daraus folgt, dass die
dem Beschwerdeführer zugesprochene AHV-Rente von monatlich Fr. 461.-
korrekt ermittelt und daher nicht zu beanstanden ist.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und demzufolge vollum-
fänglich abzuweisen. Die Abweisung erfolgt somit gemäss Art. 85bis Abs. 3
AHVG im einzelrichterlichen Verfahren.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine
sustanziierten Rügen oder gar Beweismittel vorbringt, welche hinsichtlich
der Versicherungsdauer respektive der massgebenden Erwerbseinkom-
men eine Abweichung von den Einträgen im IK-Auszug zu rechtfertigen
vermöchten. Die Vorinstanz hat die Rentenberechnung überdies in zutref-
fender Anwendung der einschlägigen Vorschriften des AHVG und der
AHVV vorgenommen. Insbesondere entspricht die hälftige Aufteilung der
Erziehungsgutschriften während der Ehejahre und der Zeit der Unterstel-
lung der Versicherten unter die schweizerische AHV der geltenden Rege-
lung in Gesetz und Verordnung (Art. 29sexies Abs. 3 AHVG und Art. 52f
Abs. 4 AHVV). Die Rentenberechnung und der ermittelte monatliche AHV-
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Rentenbetrag von Fr. 461.- erweisen sich als korrekt und sind daher nicht
zu beanstanden.
Die Beschwerde ist dementsprechend abzuweisen und der angefochtene
Einspracheentscheid vom 6. März 2018 ist zu bestätigen.
6.
Zu befinden bleibt über die Verfahrenskosten und eine allfällige Parteient-
schädigung.
6.1 Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
6.2 Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren
eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig
hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Als Bundesbe-
hörde hat die obsiegende Vorinstanz jedoch keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist ent-
sprechend dem Verfahrensausgang keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
(Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Eröffnung durch Publikation des Dispositivs im
Bundesblatt)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Roland Hochreutener
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Par-
tei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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