Abtei lung II I
C-3570/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . D e z e m b e r 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Marianne Teuscher, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiberin Barbara Giemsa-Haake.
A._______,
vertreten durch Fürsprecher Rolf G. Rätz,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3570/2009
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren 1978 im Kosovo, gelangte im März 1996 als
Asylsuchender in die Schweiz. Obwohl sein Asylgesuch bereits zwei
Monate später, unter Anordnung der Wegweisung, abgelehnt wurde,
blieb er in der Schweiz. Er erhielt im Jahr 1999 die vorläufige
Aufnahme, die nach wenigen Monaten aber wieder aufgehoben wurde.
Im Verlauf des Jahres 1999 lernte er die 1975 geborene Schweizer
Bürgerin B._______kennen und heiratete sie im Mai 2000. In-
folgedessen erhielt er im Kanton Freiburg eine Jahresaufenthalts-
bewilligung.
B.
Am 6. Mai 2002 stellte A._______ beim Bundesamt für Migration
(BFM) ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung, das wegen der feh-
lenden Voraussetzung der dreijährigen Ehedauer als gegenstandslos
abgeschrieben wurde. Im gleichen Jahr, am 16. Juli 2002, wurde er
Vater eines im Kosovo geborenen unehelichen Sohnes.
C.
Ohne die Geburt des unehelichen Kindes zu erwähnen, reichte
A._______ am 18. Mai 2003 ein zweites Gesuch um erleichterte
Einbürgerung ein. Notariell vereinbarte er mit seiner Ehefrau am 9.
Februar 2004 die Gütertrennung. Beide unterzeichneten am 29. April
2004 eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten,
stabilen ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse zusammen-
lebten und weder Trennungs- noch Scheidungsabsichten bestünden.
Gleichzeitig nahmen sie unterschriftlich zur Kenntnis, dass die er-
leichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn vor oder während des
Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder
Scheidung beantragt hat oder keine tatsächliche eheliche Gemein-
schaft mehr besteht, und dass die Verheimlichung dieser Umstände
zur Nichtigerklärung der Einbürgerung führen kann. A._______ wurde
am 21. Juni 2004 erleichtert eingebürgert und erhielt das Bürgerrecht
der Gemeinde Wynigen (BE).
D.
Am 26. September 2005 reichten die Ehegatten beim Gericht des
Seebezirks in Murten ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein.
Gleichzeitig teilte B._______mit, sie führe bereits seit Monaten keine
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richtige Ehe mehr; Grund für ihren Scheidungswunsch sei auch der
Umstand, dass sie sich in einen anderen Mann verliebt habe. Die Ehe
wurde mit Urteil vom 25. Januar 2006 geschieden. In der darauffolgen-
den Zeit entschlossen sich die Ex-Ehegatten wieder zum
Zusammenleben.
E.
Am 15. September 2008 leitete das BFM ein Verfahren betreffend
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung ein. In diesem
Rahmen nahm die Vorinstanz Einsicht in die Scheidungsakten und
befragte die Ex-Ehefrau schriftlich zum gemeinsamen Kennenlernen,
zum Verlauf der Ehe, zur Einbürgerung und zu den Umständen der
Ehescheidung. In ihrem Antwortschreiben vom 16. Oktober 2008 fasst
B._______ zusammen, sie habe ihrem Ehemann mit der von ihr
initiierten Scheidung Unrecht getan. A._______ reichte im Verlauf des
Nichtigkeitsverfahrens mehrere Stellungnahmen ein. In seiner letzten
Eingabe vom 13. November 2008 teilte er der Vorinstanz mit, es gebe
den zutreffenden Angaben seiner Ex-Ehefrau nichts mehr
hinzuzufügen.
F.
Nach entsprechender Zustimmung des Heimatkantons Bern vom
23. April 2009 erklärte das BFM mit Verfügung vom 29. April 2009 die
erleichterte Einbürgerung von A._______ für nichtig. Die gesamten
Umstände des Falles führten zur Schluss, dass er die am 21. April
2004 erfolgte Einbürgerung erschlichen habe. Insbesondere habe er
nicht glaubhaft darlegen können, dass seine Ehe erst nach diesem
Zeitpunkt ihre Zukunftsperspektiven verloren habe. A._______ habe
Überstunden, den Bau eines eigenen Hauses und Zeitmangel als
Gründe dafür genannt, dass er seine Ehefrau vernachlässigt habe.
Den Akten zufolge hätten diese Gründe aber bereits vor der erleich-
terten Einbürgerung, nämlich schon seit Februar 2004, existiert. Auch
die als Ausrutscher bezeichnete Beziehung zu einer Albanerin habe
A._______ in einem falschen zeitlichen Kontext, nämlich nach seiner
Einbürgerung, angesiedelt; tatsächlich habe dieser Kontakt aber – wie
aus der Geburt des Sohnes im Juli 2002 ersichtlich sei – bereits im
Jahr 2001 bestanden. Beginn und Ende der Trennungsperiode der
Ehegatten stünden zwar aufgrund der beidseits ungenauen Angaben
nicht fest; es lasse sich aber festzustellen, dass die Ehefrau bei
Einreichung des Scheidungsbegehrens im September 2005 und auch
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noch im Februar 2006 in einem Studio bei ihrem Schwager gewohnt
habe.
G.
Mit dem Antrag, die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben, erhob
Fürsprecher Rolf Rätz im Namen von A._______ am 3. Juni 2009
Beschwerde. Er macht geltend, die Vorinstanz habe aus dem von ihr
ermittelten Sachverhalt die falschen Schlussfolgerungen gezogen. Die
Zerrüttung der Ehe habe damit im Zusammenhang gestanden, dass
der Beschwerdeführer zusammen mit seinem Bruder ab Frühjahr 2004
den Bau eines Doppeleinfamilienhauses in Angriff genommen habe.
Dadurch habe sich die Ehefrau vernachlässigt gefühlt und sich einem
anderen Mann zugewendet. Die Ehe sei aber noch mehr als ein Jahr
nach der Einbürgerung gelebt worden, bevor sich die Ehefrau im
Herbst 2005 zur Trennung entschlossen habe. Es könne daher nicht
gesagt werden, dass die Ehe bereits im April bzw. Juni 2004
aufgegeben worden sei. Die Zerrüttung habe sich erst im Folgejahr
ergeben, nachdem die Ehefrau von der unehelichen Vaterschaft des
Beschwerdeführers erfahren habe; vorher habe er ihr den Seiten-
sprung aus dem Jahr 2001 nicht gestehen wollen. Sein im Jahr 2005
für das Kind gestellte Gesuch um Familiennachzug habe jedenfalls die
Unterstützung seiner Ehefrau gefunden; zusammen mit dem Be-
schwerdeführer wollte sie dieses Kind wie ein eigenes aufziehen.
Schliesslich hätten die geschiedenen Ehegatten nach nur dreimona-
tiger Trennung den gemeinsamen Haushalt im August 2006 wieder
aufgenommen. Ihre Erkenntnis, zusammen zu gehören, beweise, dass
es sich nicht um eine Scheinehe gehandelt habe und die er leichterte
Einbürgerung nicht erschlichen worden sei. Belegt werde dies durch
diverse Bestätigungen von Freunden und Verwandten, aber auch
durch den Umstand, dass die Ehegatten bis heute regelmässig mitein-
ander verreisten.
H.
In ihrer Vernehmlassung vom 31. Juli 2009 hält die Vorinstanz an ihrer
ablehnenden Verfügung fest und beantragt die Abweisung der Be-
schwerde.
I.
In der darauffolgenden Replik vom 9. September 2009 wiederholt bzw.
erläutert der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen. Zu Unrecht
gehe die Vorinstanz davon aus, dass sich seine Ehefrau bei Ein-
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reichung des Scheidungsbegehrens im September 2005 von ihm
getrennt habe; ihre provisorischen Übernachtungen im Studio ihres
Schwagers könnten nicht als Getrenntleben betrachtet werden ange-
sichts des Umstands, dass sich all ihre Habseligkeiten noch bis Früh-
jahr 2006 am ehelichen Domizil befunden hätten. Was seine unehe-
liche Vaterschaft angehe, so habe er, der Beschwerdeführer, genü-
gend Grund gehabt, diese so lange wie möglich zu verschweigen; er
habe seine Ehe damit nicht unnötig belasten wollen. Für die Aus-
länderbehörden seien jedenfalls sämtliche Informationen hierzu aus
den Akten ersichtlich gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreichung seines
ersten Einbürgerungsgesuchs sei das Kind zudem noch gar nicht auf
der Welt gewesen. Gegen die Schlussfolgerung der Vorinstanz, seine
Ehe zur Erlangung des Schweizer Bürgerrechts missbraucht zu haben,
spreche schliesslich die beigefügte schriftliche Erklärung seines frü-
heren Schwiegervaters, der sich andernfalls wohl kaum für ihn
einsetzen würde.
J.
Auf den weiteren Akteninhalt wird in den Erwägungen Bezug ge-
nommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Verfügungen des BFM über die Nichtigerklärung einer erleichter-
ten Einbürgerung können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht angefochten werden (Art. 51 Abs. 1 BüG i.V.m. Art. 31 ff. des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
1.2 Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das
Gesetz nichts anderes bestimmt (vgl. auch Art. 2 Abs. 4 VwVG).
1.3 Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerde-
führer zu deren Anfechtung legitimiert. Auf die frist und formgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 48 ff. VwVG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
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von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Instanz als
Beschwerdeinstanz verfügt hat (Art. 49 VwVG) – die Unangemessen-
heit gerügt werden. Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist
gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht
gebunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel-
tend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seines Ent -
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten
Urteils des Bundesgerichts 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
3.1 Gemäss Art. 27 Abs. 1 BüG kann eine ausländische Person nach
der Eheschliessung mit einem Schweizer Bürger ein Gesuch um er-
leichterte Einbürgerung stellen, wenn sie insgesamt fünf Jahre in der
Schweiz gewohnt hat (Bst. a), seit einem Jahr hier wohnt (Bst. b) und
seit drei Jahren in ehelicher Gemeinschaft mit dem Schweizer Bürger
lebt (Bst. c). Nach dem Wortlaut und Wortsinn der Bestimmung müs-
sen sämtliche Voraussetzungen sowohl im Zeitpunkt der Gesuchsein-
reichung als auch anlässlich der Einbürgerungsverfügung erfüllt sein.
Fehlt es insbesondere im Zeitpunkt des Entscheids an der ehelichen
Gemeinschaft, darf die erleichterte Einbürgerung nicht ausgesprochen
werden (BGE 135 II 161 E. 2 S. 164 f., BGE 130 II 482 E. 2 S. 484,
BGE 129 II 401 E. 2.2 S. 403).
3.2 Der Begriff der ehelichen Gemeinschaft im Sinne des Bürger-
rechtsgesetzes bedeutet mehr als nur das formelle Bestehen einer
Ehe. Verlangt wird eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, getragen
vom Willen, die Ehe auch künftig aufrecht zu erhalten (BGE 130 ll 482
E. 2 S. 483 f., BGE 130 ll 169 E. 2.3.1 S. 171 f., BGE 128 ll 97 E. 3a
S. 98 f., BGE 121 ll 49 E. 2b S. 52). Denn der Gesetzgeber wollte dem
ausländischen Ehegatten eines Schweizer Bürgers die erleichterte
Einbürgerung ermöglichen, um die Einheit des Bürgerrechts im Hin-
blick auf ihre gemeinsame Zukunft zu fördern (vgl. Botschaft des Bun-
desrats zur Änderung des Bürgerrechtsgesetzes vom 27. August 1987,
BBl 1987 III 310). Ein Hinweis auf den fehlenden Willen der Ehegatten,
die eheliche Gemeinschaft aufrecht zu erhalten, kann im Umstand lie-
gen, dass kurze Zeit nach der erleichterten Einbürgerung die Trennung
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erfolgt oder die Scheidung eingeleitet wird (BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen).
3.3 Die erleichterte Einbürgerung kann mit Zustimmung der Behörde
des Heimatkantons innert fünf Jahren für nichtig erklärt werden, wenn
sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen
erschlichen (Art. 41 Abs. 1 BüG), d.h. mit einem unlauteren und täu-
schenden Verhalten erwirkt worden ist. Arglist im Sinne des strafrecht -
lichen Betrugstatbestandes wird nicht verlangt. Es genügt, dass der
Betroffene bewusst falsche Angaben macht bzw. die mit dem Einbür-
gerungsbegehren befasste Behörde bewusst in einem falschen Glau-
ben lässt und so den Vorwurf auf sich zieht, es unterlassen zu haben,
über eine erhebliche Tatsache zu informieren (vgl. BGE 135 II 161 E. 2
S. 164 f. mit Hinweisen). Weiss der Betroffene, dass die Voraussetzun-
gen für die erleichterte Einbürgerung auch im Zeitpunkt der Verfügung
vorliegen müssen, so muss er die Behörde unaufgefordert über eine
nachträgliche Änderung in seinen Verhältnissen orientieren, von der er
weiss oder wissen muss, dass sie einer Einbürgerung entgegensteht.
Die Pflicht dazu ergibt sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben
und aus der verfahrensrechtlichen Mitwirkungspflicht gemäss Art. 13
Abs. 1 Bst. a VwVG. Die Behörde darf sich ihrerseits darauf verlassen,
dass die vormals erteilten Auskünfte bei passivem Verhalten des Ge-
suchstellers nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen (vgl. BGE 132 II
113 E. 3.2 S. 115 f.).
4.
4.1 Das Verfahren zur Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung
richtet sich nach den Bestimmungen des VwVG (Art. 1 Abs. 1 und Abs.
2 Bst. a VwVG). Danach obliegt es der Behörde, den Sachverhalt von
Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG). Sie hat zu untersuchen, ob
der betroffenen Person die Täuschung über eine Einbürgerungsvor-
aussetzung vorgeworfen werden kann, wozu insbesondere ein beidsei-
tig intakter und gelebter Ehewille gehört. Da die Nichtigerklärung in die
Rechte der betroffenen Person eingreift, liegt die Beweislast bei der
Behörde. Allerdings geht es in der Regel um innere, dem Kern der Pri-
vatsphäre zugehörende Sachverhalte, die der Behörde nicht bekannt
und einem Beweis naturgemäss kaum zugänglich sind. Sie kann sich
daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen (Vermutungsbasis)
auf unbekannte (Vermutungsfolge) zu schliessen. Solche natürlichen
Vermutungen (auch als tatsächliche Vermutungen bezeichnet) können
sich in allen Bereichen der Rechtsanwendung ergeben, namentlich
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auch im öffentlichen Recht. Es handelt sich um Wahrscheinlich-
keitsfolgerungen, die auf Grund der Lebenserfahrung gezogen werden.
Die betroffene Person ist bei der Sachverhaltsabklärung mitwirkungs-
pflichtig (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
4.2 Die natürliche Vermutung gehört zur freien Beweiswürdigung. Sie
stellt eine Beweiserleichterung dar, indem eine bereits vorhandene,
aber nicht mit letzter Schlüssigkeit mögliche Beweisführung unterstützt
wird. Eine Umkehr der Beweislast hat sie nicht zur Folge. Wenn daher
bestimmte Tatsachen – beispielsweise die Chronologie der Ereignisse
– die natürliche Vermutung begründen, dass die erleichterte Einbürge-
rung erschlichen wurde, muss die betroffene Person nicht den Nach-
weis für das Gegenteil erbringen. Es genügt, wenn sie einen Grund
anführt, der es als wahrscheinlich erscheinen lässt, dass sie die Be-
hörde nicht getäuscht hat. Bei diesem Grund kann es sich um ein aus-
serordentliches, nach der erleichterten Einbürgerung eingetretenes
Ereignis handeln, das zum raschen Scheitern der Ehe führte, oder die
betroffene Person kann plausibel darlegen, weshalb sie die Schwere
ehelicher Probleme nicht erkannte und den wirklichen Willen hatte, mit
dem Schweizer Ehepartner auch weiterhin in einer stabilen ehelichen
Gemeinschaft zu leben (BGE 135 II 161 E. 3 S. 165 f. mit Hinweisen).
5.
Aufgrund des zeitlichen Ablaufs im Vorfeld der erleichterten Einbür-
gerung des Beschwerdeführers gelangte die Vorinstanz zur Vermu-
tung, dieser habe während des Einbürgerungsverfahrens falsche An-
gaben gemacht bzw. wesentliche Tatsachen verschwiegen.
5.1 Aus dem unbestritten gebliebenen Akteninhalt geht hervor, dass
der Beschwerdeführer anfangs 1996 erfolglos ein Asylgesuch stellte,
dass er spätestens nach Beendigung seiner vorläufigen Aufnahme im
Jahr 1999 die Schweiz hätte verlassen müssen, jedoch aufgrund
seiner Eheschliessung mit einer Schweizerin im Mai 2000 eine
Aufenthaltsbewilligung im Kanton Freiburg erhielt. Aus den Akten
ergibt sich weiterhin, dass er im Jahr 2001 mit einer kosovarischen
Landsfrau ein Kind zeugte, dass er im Mai 2002 ein vorzeitiges
Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellte und dieses Gesuch ein
Jahr später erneuerte, ohne dabei den im Juli 2002 geborenen
unehelichen Sohn zu erwähnen. Anfangs Februar 2004 vereinbarten
die Ehegatten die Gütertrennung; Ende April 2004 unterzeichneten sie
die Erklärung über das Bestehen einer stabilen ehelichen
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Partnerschaft. Schliesslich steht fest, dass A._______ am 21. Juni
2004 eingebürgert wurde und beide Ehegatten am 26. September
2005 ein gemeinsames Scheidungsbegehren einreichten. Hierzu hat
B._______angemerkt, dass sie bereits seit Monaten keine richtige Ehe
mehr führe und sie sich einem anderen Mann zugewendet habe (vgl.
den in den Vorakten befindlichen Auszug aus den Scheidungsakten).
In diesem Zusammenhang ist unbestritten, dass sie über einen
Zeitraum von mehreren Monaten in einem Studio ihres Schwagers in
Murten gelebt hat.
5.2 Der geschilderte Sachverhalt zeigt, dass der Beschwerdeführer
bereits zwei Jahre nach seiner Heirat um den Erhalt des Schweizer
Bürgerrechts bemüht war, dass sein zweites Gesuch um erleichterte
Einbürgerung unvollständig war und dass er wenige Monate vor seiner
erleichterten Einbürgerung eine güterrechtliche Auseinandersetzung
herbeiführte. Zusammen mit den nachfolgenden Ereignissen begrün-
den die mit dieser Indizienkette dargelegten Umstände ohne Weiteres
die Vermutung, dass der Beschwerdeführer spätestens im Zeitpunkt
seiner erleichterten Einbürgerung keinen zukunftsgerichteten Ehewil-
len mehr besass.
5.3 Die an die Vorinstanz gerichteten Eingaben der Ex-Ehefrau vom
19. Juli 2008 und 16. Oktober 2008 bestärken diese Vermutung. In
ihrem Schreiben vom 19. Juli 2008 äusserte B._______ihr Unver-
ständnis über das gegen ihren Ex-Ehemann – und erneuten Lebens-
gefährten – eingeleitete Nichtigkeitsverfahren und verlangte, ihm sei
der Schweizer Pass zu belassen, vor allem, weil dadurch Reisen in die
ganze Welt möglich geworden seien. In ihrer Eingabe vom 16. Oktober
2008 – Antwort auf den ihr vom BFM am 13. Oktober 2008
übermittelten Fragenkatalog – gab sie einleitend zu verstehen, dass
die Scheidung sicher nie erfolgt wäre, wären ihr die Konsequenzen
und der Aufwand des Nichtigkeitsverfahrens klar gewesen. Im gleichen
Schreiben äusserte sie zwar, es habe im Jahr 2004 keine Scheidungs-
absichten gegeben, relativierte dies aber durch die Angabe, sie sei die
gewesen, die immer nach Gründen gesucht habe, wieso, warum, und
nach einer gewissen Zeit die Nase voll gehabt habe ... (Antwort auf
Frage 7). Bestenfalls lassen die Ausführungen von B._______darauf
schliessen, dass im zeitlichen Umfeld der Einbürgerung noch kein
Scheidungswunsch formuliert wurde, nicht aber, dass seinerzeit noch
eine stabile Lebensgemeinschaft der Ehegatten bestand.
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6.
Folglich stellt sich die Frage, ob die vom Beschwerdeführer vorge-
brachten Argumente eine andere Schlussfolgerung erlauben.
6.1 Da die Ehegatten auf gemeinsames Begehren hin geschieden
wurden, steht fest, dass ihre Ehe seinerzeit gescheitert ist. Ob sie
nach Einreichung ihres Scheidungsbegehrens noch eine gemeinsame
Wohnung benutzten, spielt ebensowenig eine Rolle wie alle weiteren
darauffolgenden Ereignisse. Wie oben (E. 3.1) dargelegt, ist allein
massgeblich, ob im Zeitraum zwischen dem Gesuch um erleichterte
Einbürgerung und dem Erhalt des Schweizerischen Bürgerrechts eine
tatsächliche Ehegemeinschaft vorlag. Entgegen der Meinung des
Beschwerdeführers kann damit ausser Betracht bleiben, dass die Ex-
Ehegatten mittlerweile wieder zusammenleben, dass sie gemeinsame
Interessen verfolgen und ihre Scheidung möglicherweise als Irrtum
bzw. Fehler ansehen. Vor diesem Hintergrund sind auch die vom
Beschwerdeführer eingereichten Sympathieschreiben, die ein Zusam-
menleben der Ex-Ehepartner bestätigen, aber allesamt aus dem Jahr
2009 stammen, ohne Belang. Gleiches gilt für die der Beschwerde
beigefügten Reiseunterlagen.
6.2 Zur ehelichen Gemeinschaft im Umfeld des Einbürgerungsver-
fahrens enthält die Beschwerdeschrift ungenaue und teilweise wider-
sprüchliche Ausführungen. Einerseits stellt der Beschwerdeführer die
Zerrüttung seiner Ehe in Zusammenhang mit seiner beruflichen Inan-
spruchnahme und dem im Frühjahr 2004 begonnenen Hausbau; seine
Ehefrau habe sich deswegen vernachlässigt gefühlt und sich einem
anderen Mann zugewendet (S. 4). Andererseits siedelt er die Zerrüt-
tung seiner Ehe im Folgejahr an, angeblich dann, nachdem seine Ehe-
frau von seiner unehelichen Vaterschaft erfahren habe; er mutmasst
aber dennoch, dass ihn seine Ehefrau bereits im Jahr 2005 im Hinblick
auf den Familiennachzug seines Sohnes unterstützt habe (S. 6).
Weiterhin macht er geltend, seine Ehefrau habe sich im Herbst 2005
zur Trennung entschlossen (S. 4); kurz vorher führte er jedoch noch
aus, man habe den gemeinsamen Haushalt nach nur dreimonatiger
Trennung im August 2006 wieder aufgenommen (S. 2). Schliesslich
wirft er der Vorinstanz replikweise vor, sie gehe zu Unrecht von einer
Trennung im September 2005 aus, da seine Ehefrau nur provisorisch
im Studio ihres Schwagers übernachtet habe. Mit diesem inhaltlich
diffusen und zeitlich unpräzisen Vorbringen hat der Beschwerdeführer
nicht darlegen können, dass erst nach seiner erleichterten Einbür-
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gerung ein bis dahin unvorhersehbares Ereignis zum Scheitern der
Ehe geführt hat. Bereits gegenüber der Vorinstanz hatte der Be-
schwerdeführer genaue Zeitangaben vermieden und insbesondere
den – angeblich einmaligen – sexuellen Kontakt zur Mutter seines
Sohnes in einen zeitlichen Zusammenhang mit dem erst 2004 begon-
nenen Hausbau gestellt (vgl. Punkt 4 seiner Eingabe vom 22. Sep-
tember 2008).
7.
Die Vermutung, dass sich der Beschwerdeführer die erleichterte
Einbürgerung erschlichen hat, wird auch durch den Umstand bestärkt,
dass er gegenüber den Behörden seine uneheliche Vaterschaft ver-
schwiegen hat. Dass das Kind – wie er betont – beim ersten, vor-
zeitigen Einbürgerungsgesuch vom 6. Mai 2002 noch gar nicht auf der
Welt war, ist unerheblich. Immerhin hätte er dieses Kind beim zweiten
Einbürgerungsgesuch angeben müssen, enthält doch das Gesuchs-
formular eine entsprechende Rubrik. Der Beschwerdeführer hat das
seinerseits bewusste Versäumnis damit begründet, dass er seine Ehe
nicht habe aufs Spiel setzen wollen. Dieses Verhalten ist jedoch nicht
zu rechtfertigen, steht es doch nicht im Belieben eines Gesuchstellers,
die für die Einbürgerung relevanten Angaben zu unterdrücken. Im vor-
liegenden Fall hat das unvollständig ausgefüllte Einbürgerungsgesuch
die Vorinstanz davon abgehalten, alle Aspekte der Einbürgerungs-
voraussetzungen zu überprüfen und hierzu gegebenenfalls andere Be-
hörden zu kontaktieren. Auch dies deutet darauf hin, dass sich der
Beschwerdeführer durch absichtliche Täuschung die erleichterte Ein-
bürgerung erschlichen hat.
8.
Die angefochtene Verfügung geht demzufolge zu Recht davon aus,
dass der Beschwerdeführer mit seiner Erklärung vom 29. April 2004
bewusst falsche Angaben über den Zustand seiner Ehe gemacht und
sich somit seine erleichterte Einbürgerung erschlichen hat. Die gleiche
Schlussfolgerung ergibt sich aber auch aufgrund seines zweiten Ein-
bürgerungsgesuchs vom 18. Mai 2003, in welchem er wider besseres
Wissen keine Angaben zum mittlerweile geborenen Sohn gemacht hat.
Mit seinem Vorbringen hat der Beschwerdeführer die vermutungsweise
gezogene Schlussfolgerung nicht widerlegen können.
9.
Die vorinstanzliche Verfügung vom 29. April 2009 ist somit im Ergebnis
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als rechtmässig und angemessen zu bestätigen (Art. 49 VwVG) und
die Beschwerde infolgedessen abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 und Art. 3
des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]).
Dispositiv nächste Seite
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. K 371 367; Akten retour)
- den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern,
Eigerstrasse 73, 3011 Bern (Ref-Nr. 83 972)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Giemsa-Haake
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende
Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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