Abtei lung II I
C-3571/2008/mes/wam
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 0 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Stefan Mesmer (Vorsitz),
Richter Johannes Frölicher,
Richter Alberto Meuli,
Gerichtsschreiber Marc Wälti.
X._______,
vertreten durch Y._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenversicherung, Verfügung vom 30. April 2008.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3571/2008
Sachverhalt:
A.
Der 1955 geborene, verheiratete und in seiner Heimat Österreich
wohnhafte X._______ (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte am
29. März 2007 bei der österreichischen Verbindungsstelle zuhanden
der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden: IVSTA oder
Vorinstanz) ein Gesuch um Bezug von Rentenleistungen der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV; act. 6).
B.
Dieses Leistungsgesuch wies die Vorinstanz mit der ihren Vorbescheid
vom 29. Februar 2008 bestätigenden Verfügung vom 30. April 2008 ab.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dem Beschwerde-
führer sei trotz seiner Gesundheitsbeeinträchtigung eine dem Gesund-
heitszustand angepasste gewinnbringende Tätigkeit noch immer in
rentenausschliessender Weise zumutbar. Für die Bemessung des In-
validitätsgrades sei es unerheblich, ob eine zumutbare Tätigkeit tat-
sächlich ausgeübt werde (act. 46 und 47).
C.
In seiner Beschwerde vom 29. Mai 2008 beantragte der Beschwerde-
führer sinngemäss, in Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz vom
30. April 2008 sei ihm eine ganze Invalidenrente zuzusprechen, even-
tuell sei die Sache zum Erlass einer neuen Verfügung an die Vor-
instanz zurückzuweisen – alles unter Kosten- und Entschädigungs-
folge. Zudem beantragte er, es sei ihm eine angemessene Nachfrist
zur Beschwerdeergänzung einzuräumen, eventualiter sei ein zweiter
Schriftenwechsel durchzuführen.
Zur Begründung dieser Anträge führte der Beschwerdeführer im We-
sentlichen aus, die Vorinstanz habe in der angefochtenen Verfügung
nicht ausgeführt, weshalb ihm trotz seiner gesundheitlichen Beein-
trächtigungen die vollschichtige Ausübung einer – ohnehin nicht
spezifizierten – gewinnbringenden Erwerbstätigkeit möglich sein soll.
Ferner habe sie weder das massgebende Invaliden- und Validenein-
kommen beziffert noch einen Einkommensvergleich vorgenommen.
Diese Begründungsmängel könnten im vorliegenden Verfahren nicht
geheilt werden. Auch beinhalteten die der angefochtenen Verfügung
hauptsächlich zugrunde liegenden Gutachten der Dres. med.
A._______ und B._______ vom 6. und 31. Juli 2007 (act. 41 und 42)
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keine zuverlässige Beurteilung seiner Arbeitsfähigkeit. Den Gutachten
könne nicht entnommen werden, gestützt auf welche medizinischen
Vorakten (Anamnese) sie erstellt worden seien. Zudem seien sie medi-
zinisch weder nachvollziehbar noch einleuchtend begründet. Ange-
sichts der im Bericht vom 31. August 2006 der Dres. med. C._______
und D._______ erwähnten Unterarm- und insbesondere Nacken-
schmerzen mit Blitzen vor den Augen (act. 32) sowie der im Gutachten
vom 13. März 2007 von Dr. med. E._______ diagnostizierten unklaren
Schwindelattacken bei Cervicalsyndrom (act. 37) sei vielmehr davon
auszugehen, dass er vollschichtig arbeitsunfähig sei.
D.
In ihrer Vernehmlassung vom 13. Oktober 2008 beantragte die Vor-
instanz die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der ange-
fochtenen Verfügung. Sie führte im Wesentlichen an, die angefochtene
Verfügung sei rechtsgenüglich begründet und eine allfällige Gehörs-
verletzung könne im vorliegenden Verfahren geheilt werden. Die
gutachterlichen Schlussfolgerungen der Dres. med. F._______,
A._______ und B._______ (vgl. act. 39 bis 42) seien zuverlässig und
könnten sich auf Berichte der behandelnden Ärzte stützen (vgl. act. 17
bis 38 sowie 43). Demgegenüber komme dem nicht aufgrund eigener
klinischer Untersuchungen, sondern weitestgehend gestützt auf
Angaben des Beschwerdeführers erstellten Gutachten vom 13. März
2007 von Dr. med. E._______ (act. 37) kein Beweiswert zu. Der
ärztliche Dienst sei daher in seiner Stellungnahme vom 21. Februar
2008 (act. 45) zu Recht von einer vollschichtigen Arbeitsfähigkeit des
Beschwerdeführers in mittelschweren Verweisungstätigkeiten und in
der zuletzt ausgeübten Erwerbstätigkeit als Nachseher in der Stickerei
(vgl. act. 1, 3, 4, 6 S. 2, 8 S. 2, 11 S. 2 und 16) ausgegangen. Die
Vornahme eines Einkommensvergleich habe sich folglich erübrigt.
E.
Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wurde das Gesuch des Beschwerde-
führers um Gewährung einer angemessenen Nachfrist zur Beschwer-
deergänzung abgewiesen. Nachdem er den mit Zwischenverfügung
vom 21. Oktober 2008 einverlangten Verfahrenskostenvorschuss von
Fr. 400.- am 22. Oktober 2008 geleistet hatte, bestätigten der Be-
schwerdeführer in seiner Replik vom 20. Dezember 2008 und die Vor-
instanz in ihrer Duplik vom 8. Januar 2009 die bisher gestellten An-
träge und Begründungen.
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F.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu Beurteilen ist die Beschwerde vom 29. Mai 2008 gegen die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 30. April 2008, mit welcher das Leistungs-
begehren des Beschwerdeführers abgewiesen worden ist.
1.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgeset-
zes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversich-
erungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejen-
igen Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Be-
schwerdebeurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch
Art. 53 Abs. 2 VGG).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern –
wie vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als
Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu
diesen gehört auch die IV-Stelle für Versicherte im Ausland, die mit
Verfügungen über Leistungsgesuche befindet (Art. 33 Bst. d VGG; vgl.
auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das Bundesverwal-
tungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde
zuständig.
1.3 Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren als Partei
teilgenommen. Als Verfügungsadressat ist er durch die angefochtene
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Verfügung besonders berührt und hat an deren Aufhebung bzw. Ände-
rung ein schutzwürdiges Interesse. Nachdem der Verfahrenskosten-
vorschuss innert Frist geleistet worden ist, kann auf die form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden (Art. 60
ATSG, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4 VwVG).
2.
Vorab sind die im vorliegenden Verfahren wesentlichen Verfahrens-
grundsätze darzustellen.
2.1 Mit der Beschwerde kann gerügt werden, die angefochtene Ver-
fügung verletze Bundesrecht (einschliesslich der Überschreitung oder
des Missbrauchs von Ermessen), beruhe auf einer unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder
sei unangemessen (Art. 49 VwVG).
2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss dem Grundsatz der
Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht an die Begründung der Be-
gehren der Parteien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-
heissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Be-
gründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Das Sozialversicherungsverfahren ist vom Untersuchungsgrund-
satz beherrscht. Danach haben die Verwaltung und das Gericht von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtser-
heblichen Sachverhalts zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen
nicht uneingeschränkt. Zum einen findet er sein Korrelat in den Mit-
wirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 E. 2, BGE 122 V 157
E. 1a, je mit Hinweisen); zum anderen umfasst die behördliche und
richterliche Abklärungspflicht nicht unbesehen alles, was von einer
Partei behauptet oder verlangt wird. Vielmehr bezieht sie sich nur auf
den im Rahmen des streitigen Rechtsverhältnisses (Streitgegenstand)
rechtserheblichen Sachverhalt. Rechtserheblich sind alle Tatsachen,
von deren Vorliegen es abhängt, ob über den streitigen Anspruch so
oder anders zu entscheiden ist (vgl. GYGI, a.a.O., S. 43 und 273). In
diesem Rahmen haben Verwaltungsbehörden und Sozialversiche-
rungsgerichte zusätzliche Abklärungen stets vorzunehmen oder zu
veranlassen, wenn hierzu aufgrund der Parteivorbringen oder anderer
sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass
besteht (BGE 117 V 282 E. 4a mit Hinweis; Urteil des Eidgenössischen
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Versicherungsgerichts [im Folgenden: EVG, heute Schweizerisches
Bundesgericht] I 520/99 vom 20. Juli 2000).
2.4 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall –
das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen,
wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind (MAX KUMMER, Grundriss
des Zivilprozessrechts, 4. Aufl., Bern 1984, S. 136).
2.4.1 Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid,
sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
derungen nicht. Der Richter und die Richterin haben vielmehr jener
Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die sie von allen möglichen Ge-
schehensabläufen als die Wahrscheinlichste würdigen (BGE 126 V 353
E. 5b, BGE 125 V 193 E. 2, je mit Hinweisen). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder das Gericht
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimm-
ter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und
weitere Beweismassnahmen könnten an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, so ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (antizipierte Beweiswürdigung; UELI KIESER, Das Verwal-
tungsverfahren in der Sozialversicherung, Zürich 1999, S. 212, Rz.
450; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 111 und 320;
GYGI, a.a.O., S. 274; vgl. auch BGE 122 II 464 E. 4a, BGE 122 III 219
E. 3c, BGE 120 1b 224 E. 2b, BGE 119 V 335 E. 3c mit Hinweisen).
2.4.2 Das Bundesrecht schreibt nicht vor, wie die einzelnen Beweis-
mittel zu würdigen sind. Für das gesamte Verwaltungs- und Be-
schwerdeverfahren gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.
Danach haben Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte
die Beweise frei, d.h. ohne förmliche Beweisregeln, sowie umfassend
und pflichtgemäss zu würdigen.
Bezüglich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
er für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuch-
ungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Ken-
ntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beur-
teilung der medizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet
und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind. Aus-
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schlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die
Herkunft des Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten
oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten.
Ferner erachtet es die Rechtsprechung als mit dem Grundsatz der
freien Beweiswürdigung vereinbar, einem Gutachten eines externen
Spezialarztes bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuer-
kennen, sofern keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der
Expertise sprechen, er aufgrund eingehender Beobachtungen und
Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstattet und
bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangt
(vgl. hierzu BGE 125 V 351 E. 3b/bb mit Hinweisen; AHI 2001 S. 114
E. 3b; Urteil des EVG I 128/98 vom 24. Januar 2000 E. 3b).
3.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesent-
lichen materiellen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung
dazu entwickelten Grundsätze dargestellt.
3.1 Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Österreich und
hat dort seinen Wohnsitz, so dass vorliegend die Bestimmungen des
Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einer-
seits und der Europäischen Gemeinschaft andererseits über die Frei-
zügigkeit vom 21. Juni 1999 (im Folgenden: FZA, SR 0.142.112.681)
sowie der darin erwähnten europäischen Verordnungen anwendbar
sind. Gemäss Art. 8 Bst. a FZA werden die Systeme der sozialen
Sicherheit koordiniert, um insbesondere die Gleichbehandlung aller
Bürger der Vertragsstaaten zu gewährleisten. Wenn – wie vorliegend –
weder das FZA und die gestützt darauf anwendbaren gemeinschafts-
rechtlichen Regelungen abweichende Bestimmungen enthalten noch
allgemeine Rechtsgrundsätze dagegen sprechen, richtet sich die
Ausgestaltung des Verfahrens und die materielle Prüfung des Renten-
anspruchs alleine nach der schweizerischen Rechtsordnung (BGE 130
V 257 E. 2.4). Insbesondere besteht für die rechtsanwendenden Be-
hörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl.
auch ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Aus-
land stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Ge-
richts (vgl. Urteil des EVG vom 11. Dezember 1981 i.S. D).
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3.2 In zeitlicher Hinsicht ist vorab festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des
Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. April 2008) eintraten, im
vorliegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind
(vgl. BGE 130 V 329, BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
Weiter sind grundsätzlich diejenigen materiellrechtlichen Bestim-
mungen massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen füh-
renden Tatbestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; vgl. BGE 130 V 445).
Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene schwei-
zerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 30. April 2008 in Kraft standen; weiter aber
auch solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft
getreten sind, die aber für die Beurteilung eines allenfalls früher ent-
standenen Rentenanspruchs von Belang sind (für das IVG: ab dem
1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003 3837;
4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in
den entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision).
Bei der Beurteilung des vorliegend geltend gemachten Rentenan-
spruchs sind zudem das ATSG und die Verordnung vom 11. Septem-
ber 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSV, SR 830.11) anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierun-
gen der Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität und der
Einkommensvergleichsmethode, entsprechen den bisherigen, von der
Rechtsprechung zur Invalidenversicherung entwickelten Begriffen und
Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1, 3.2 und 3.3). Daran hat sich
auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG und des ATSG vom
6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom 28. September 2007
(5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155], in Kraft seit 1. Ja-
nuar 2008) nichts geändert.
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3.3 Anspruch auf eine Rente der schweizerischen Invalidenversiche-
rung hat, wer invalid im Sinne des Gesetzes ist (Art. 8 ATSG) und beim
Eintritt der Invalidität während der vom Gesetz vorgesehenen Dauer
(vgl. Art. 36 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewe-
senen sowie in der ab 1. Januar 2008 geltenden Fassung) Beiträge an
die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV) ge-
leistet hat. Diese Bedingungen müssen kumulativ gegeben sein; fehlt
eine, so entsteht kein Rentenanspruch, selbst wenn die andere erfüllt
ist.
3.4 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dau-
ernde, ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit oder Unmöglichkeit,
sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 Abs. 1 und 3
ATSG). Nach Art. 4 IVG kann die Invalidität Folge von Geburtsge-
brechen, Krankheit oder Unfall sein (Abs. 1); sie gilt als eingetreten,
sobald sie die für die Begründung des Anspruchs auf die jeweilige
Leistung erforderliche Art und Schwere erreicht hat (Abs. 2).
3.4.1 Der Begriff der Invalidität ist demnach nicht nach medizinischen
Kriterien definiert, sondern nach der Unfähigkeit, Erwerbseinkommen
zu erzielen oder sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (vgl.
BGE 110 V 273 E. 4a, BGE 102 V 165). Dabei sind die Erwerbs- bzw.
Arbeitsmöglichkeiten nicht nur im angestammten Beruf bzw. der bis-
herigen Tätigkeit, sondern – wenn erforderlich – auch in zumutbaren
Verweisungstätigkeiten zu prüfen. Der Invaliditätsgrad ist also grund-
sätzlich nach wirtschaftlichen und nicht nach medizinischen Grund-
sätzen zu ermitteln. Bei der Bemessung der Invalidität kommt es somit
einzig auf die objektiven wirtschaftlichen Folgen einer funktionellen
Behinderung an, und nicht allein auf den ärztlich festgelegten Grad der
funktionellen Einschränkung (vgl. BGE 110 V 273; ZAK 1985 S. 459).
Trotzdem ist die Verwaltung – und im Beschwerdeverfahren das
Gericht – auf Unterlagen angewiesen, die der Arzt und gegebenenfalls
auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des
Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stell-
ung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkei-
ten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen
Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage,
welche Arbeitsleistungen dem Versicherten noch zugemutet werden
können (vgl. BGE 115 V 134 E. 2, BGE 114 V 314 E. 3c mit Hinweisen;
ZAK 1991 S. 319 E. 1c). Die rein wirtschaftlichen und rechtlichen Beur-
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teilungen, insbesondere im Zusammenhang mit der Bestimmung der
Erwerbsfähigkeit, obliegen dagegen der Verwaltung und im Beschwer-
defall dem Gericht.
3.4.2 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze
Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf
eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem
Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe
Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher
auf eine Viertelsrente. Hieran hat die 5. IV-Revision nichts geändert
(vgl. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Fassung). Laut Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung) bzw. Art. 29 Abs. 4 IVG (in der ab dem 1.
Januar 2008 geltenden Fassung) werden jedoch Renten, die einem
Invaliditätsgrad von weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte
ausgerichtet, die ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13
ATSG) in der Schweiz haben, was laut Rechtsprechung eine beson-
dere Anspruchsvoraussetzung darstellt (vgl. BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine vorliegend zutreffende Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit
dem 1. Juni 2002 für Schweizer Bürger und Staatsangehörige der EU,
denen bereits ab einem Invaliditätsgrad von 40% eine Rente aus-
gerichtet wird, wenn sie in einem Mitgliedstaat der EU Wohnsitz
haben.
3.4.3 Nach den Vorschriften der 4. IV-Revision entsteht der Rentenan-
spruch frühestens in jenem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
mindestens zu 40% bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden
ist oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durch-
schnittlich mindestens zu 40% arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen
war (Art. 29 Abs. 1 Bst. a und b IVG in der von 2004 bis Ende 2007
gültig gewesenen Fassung). Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der ab dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung haben jene Versicherten Anspruch
auf eine Rente, welche ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich
im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliede-
rungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern kön-
nen (Bst. a), und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesent-
lichen Unterbruch durchschnittlich zu mindestens 40% arbeitsunfähig
(Art. 6 ATSG) gewesen sind und auch nach Ablauf dieses Jahres zu
mindestens 40% invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. b und c).
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3.5 Aufgrund des im gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden
Grundsatzes der Schadenminderungspflicht ist sodann ein dauernd in
seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkter Versicherter gehalten, innert
nützlicher Frist Arbeit im angestammten oder einem anderen Berufs-
oder Erwerbszweig zu suchen und anzunehmen, soweit sie noch mög-
lich und zumutbar erscheint (BGE 113 V 22 E. 4a, BGE 111 V 235 E.
2a). Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt der
IV-Stelle, aus medizinischer Sicht zu entscheiden, in welchem Aus-
mass ein Versicherter seine verbliebene Arbeitsfähigkeit bei zumut-
barer Tätigkeit und zumutbarem Einsatz auf dem ausgeglichenen
Arbeitsmarkt einsetzen kann. Diese Arbeitsmöglichkeit hat sich der
Versicherte anrechnen zu lassen (leidensangepasste Verweisungs-
tätigkeit; ZAK 1986 S. 204 f.), wobei es unerheblich ist, ob er seine
Restarbeitsfähigkeit tatsächlich verwertet oder nicht.
3.6 Zwecks Bestimmung des Invaliditätsgrades Erwerbstätiger wird ein
Einkommensvergleich durchgeführt, indem das Erwerbseinkommen,
das der Versicherte nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung
der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnah-
men durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeits-
marktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung
gesetzt wird zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er
nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
4.
Im Folgenden ist unter Berücksichtigung und Würdigung der ent-
scheidwesentlichen Dokumente zu prüfen, ob die Vorinstanz den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig erhoben und das Leistungs-
begehren vom 29. März 2007 zu Recht wegen fehlender anspruchs-
begründender Invalidität abgewiesen hat – was vom Beschwerdeführer
bestritten wird.
4.1 Die angefochtene Verfügung vom 30. April 2008 erliess die Vor-
instanz im Wesentlichen gestützt auf die Stellungnahme vom 21. Feb-
ruar 2008 ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. G._______; act. 45).
Dr. med. G._______ lagen Berichte von in Österreich auf den Gebieten
der Hals-, Nasen- und Ohrenkrankheiten, Inneren Medizin, Neurologie,
Psychiatrie, Orthopädie, Urologie, Andrologie und Radiologie praktizie-
renden Fachärzten aus der Zeit vom 28. Dezember 1999 bis 9. August
2007 (act. 17 bis 29 und 31 bis 36, 38 und 43) und ein ausführlicher
ärztlicher Bericht vom 7. August 2007 von Dr. med. F._______ vor (act.
Seite 11
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40; vgl. auch act. 39); ebenso ein allgemeinmedizinisches Gutachten
vom 13. März 2007 von Dr. med. E._______ (act. 37), ein
orthopädisches Gutachten vom 6. Juli 2007 von Dr. med. A._______
(act. 41) und ein psychiatrisches Gutachten vom 31. Juli 2007 von Dr.
med. B._______ (act. 42).
4.1.1 Dem Gutachten von Dr. med. E._______ kann entnommen
werden, dass er gestützt auf eine am 19. Februar 2007 durchgeführte
nichtklinische Untersuchung sowie unter Berücksichtigung des Berich-
tes vom 31. August 2006 der Dres. med. C._______ und D._______
(act. 32) und eines nicht aktenkundigen Befundberichtes vom Juni
2006 von Dr. med. H._______ beim Beschwerdeführer einen Zustand
nach Arbeitsunfall (mit Rippenfrakturen links und Prellungen an beiden
Beinen, Ellbogen und Kopf), unklare Schwindelattacken bei Cervical-
syndrom sowie eine reaktive Depression diagnostizierte (vgl. act. 37).
Er gelangte sinngemäss zum Schluss, infolge der Schwindelsymptome
sei der Beschwerdeführer momentan vollschichtig und – nachdem sich
dieselben gebessert hätten – teilweise arbeitsunfähig (act. 37).
4.1.2 Gestützt auf eine persönliche Untersuchung des Beschwerde-
führers diagnostizierte Dr. med. A._______, Facharzt für Orthopädie
und orthopädische Chirurgie, in seinem gutachterlichen Bericht vom 6.
Juli 2007 ein chronisches Zervicialsyndrom bei Neuroforamenstenose
C3/C4 rechts, eine Epicondylitis radialis humeri rechts und ein links-
seitiges Lumbalsyndrom. Er kam zum Schluss, vordergründig sei die
Schmerzsymptomatik im Halswirbelsäulenbereich, die allerdings
weder kernspintomographisch noch elektrophysiologisch habe objek-
tiviert werden können. Eine Hyposensibilität im Bereich der rechten
Hand werde durch die Neuroforamenstenose nicht verursacht und es
gebe aufgrund der elektrophysiologischen Messungen keinen Hinweis
auf eine periphere Nervenschädigung. Dem Beschwerdeführer seien
aufgrund dieses Beschwerdebildes leichte und fallweise mittelschwere
Arbeiten in wechselnder Körperhaltung zumutbar. Diese Einschätzung
verdeutlichte Dr. med. A._______ in einem abschliessenden
Leistungskalkül (act. 41).
4.1.3 Im psychiatrischen Gutachten vom 31. Juli 2007, das ebenfalls
aufgrund einer persönlichen Untersuchung erstellt wurde, diagnosti-
zierte Dr. med. B._______ eine chronifizierte Depression (Dysthymie;
IDC-10 F34.1), die bereits im Jahre 2004 beschrieben worden sei. Die
Schwere der Dysthymie sei als geringgradig einzustufen. Der Be-
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schwerdeführer werde zur Zeit auch nicht nervenärztlich betreut und
nehme nur unregelmässig Medikamente ein. Bei ausreichender psy-
chiatrischer Betreuung und regelmässiger Medikamenteneinnahme
wäre eine Besserung innert 6 Monaten sehr wahrscheinlich. Unter
diesen Bedingungen wäre es dem Beschwerdeführer möglich, leichte
und fallweise mittelschwere Arbeiten zu verrichten, wobei Nachtarbeit
prophylaktisch auszunehmen sei. Auch Dr. med. B._______ beschrieb
die Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers in einem
Leistungskalkül (act. 42).
4.1.4 Sodann diagnostizierte Dr. med. F._______ in ihrem Bericht vom
7. August 2007 – gestützt auf eine am 22. Mai 2007 durchgeführte Un-
tersuchung sowie unter Berücksichtigung der vorerwähnten Gutachten
der Dres. med. A._______ und B._______ (vgl. act. 40 S. 2) – ein
chronisches Halswirbelsäulenschmerzsyndrom (bei Neuroforamen-
enge C3/C4 rechts), eine chronifizierte Depression (Dysthymie), einen
Tennisellenbogen rechts sowie linksseitige Lendenwirbelsäulen-
schmerzen (act. 40 S. 10; vgl. auch act. 41 S. 2 und 42. S. 2). Im Ein-
klang mit den gutachterlichen Feststellungen der Dres. med.
A._______ und B._______ führte sie im Wesentlichen aus, in
orthopädischer Hinsicht stehe die Schmerzsymptomatik im Bereich der
Halswirbelsäule im Vordergrund. Indessen hätten beim Beschwer-
deführer weder kernspintomographisch noch elektrophysiologisch Auf-
fälligkeiten festgestellt werden können, welche sein Beschwerdebild
rechtfertigten. Die Neuroforamenstenose C3/C4 rechts verursache
keine Hypersensibilität im Bereich der rechten Hand. Nach zwei-
maliger Durchführung elektrophysiologischer Messungen bestünden
auch keine Hinweise auf eine periphere Nervenschädigung (vgl. act.
40 S. 10 und act. 41 S. 3). Der Beschwerdeführer leide ferner an einer
chronifizierten Depression geringen Schweregrades. Bei regelmäss-
iger psychiatrischer Betreuung und Medikamenteneinnahme sei eine
Besserung dieses Leidens sehr wahrscheinlich in weniger als 6
Monaten zu erwarten (vgl. act. 40 S. 10 und 42 S. 3). In der Folge
gelangte Dr. med. F._______ zur Schlussfolgerung, dem Beschwerde-
führer seien – mit Ausnahme von Nachtarbeiten – weiterhin leichte und
fallweise mittelschwere wechselbelastende Verweisungstätigkeiten
vollschichtig zumutbar (vgl. act. 40 S. 10 bis 12 sowie act. 41 S. 4 und
42 S. 4). Ferner attestierte sie ihm auch in der zuletzt ausgeübten
Erwerbstätigkeit als Nachseher eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit
(vgl. act. 40 S. 12 ).
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4.2 In seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2008 gelangte Dr. med.
G._______ sinngemäss zum Schluss, angesichts der vorerwähnten
Feststellungen und Schlussfolgerungen von Dr. med. F._______ sei
davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer keine medizinisch
begründbare Arbeitsunfähigkeit vorliege. Er sei in der Lage, mittel-
schwere Erwerbstätigkeiten vollschichtig auszuüben, insbesondere
auch die zuletzt ausgeübte Arbeit als Nachseher oder ähnliche
Erwerbstätigkeiten im Textil- oder anderem Industriebereich (act. 45).
4.3 Den von den Dres. med. A._______ und B._______ am 6. und 31.
Juli 2007 erstellten Gutachten kann zwar nicht entnommen werden,
welche medizinischen Vorakten ihnen zugrunde lagen – vom Verweis
im Gutachten von Dr. med. B._______ auf den Bericht vom 25. Juli
2004 von Dr. med. H._______ abgesehen (vgl. act. 42 S. 2 und act.
20). Angesichts der anamnestischen Angaben der Dres. med.
A._______ und B._______ sowie denjenigen von Dr. med. F._______
in ihrem Bericht vom 7. August 2007 (vgl. act. 40 S. 3, 41 S. 1 und 42
S. 1) kann allerdings als überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten,
dass diesen medizinischen Experten die Ätiologie bzw. die wesent-
lichen Ursachen der diagnostizieren Leiden und festgestellten Symp-
tome – welche den Befunden und Diagnosen in den übrigen
aktenkundigen fachärztlichen Berichten im Wesentlichen entsprechen
(vgl. act. 17 bis 36, 38 sowie 43) – bekannt waren. Zudem beinhalten
weder der Bericht vom 31. August 2006 der Dres. med. C._______ und
D._______ (act. 32) noch das Gutachten vom 13. März 2007 von Dr.
med. E._______ (act. 37) Anamnesen, welche Rückschlüsse auf eine
den Dres. med. A._______, B._______ und F._______ nicht bekannte
Ätiologie zulassen würden. Der Umstand, dass nicht ausdrücklich
festgehalten wird, welche konkreten medizinischen Vorakten den
Gutachtern vorlagen, ist daher – entgegen der Auffassung des Be-
schwerdeführers – nicht geeignet, Zweifel an der Zuverlässigkeit der
Expertisen entstehen zu lassen.
Weiter ist festzuhalten, dass die Dres. med. A._______, B._______
und F._______ den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um-
fassend untersucht haben. Nach persönlicher Untersuchung und
Durchführung einer Kernspintomographie sowie elektrophysiologischer
Messungen konnten sie keine objektivier- bzw. nachvollziehbaren
Ursachen für die vom Beschwerdeführer geklagten Auffälligkeiten,
namentlich Schwindelanfälle, Nackenschmerzen mit Blitzen vor den
Augen und hemmende Unterarmschmerzen, finden (vgl. act. 40 S. 3
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und 10, 41 S. 2 und 3 sowie 42 S. 2). Dr. med. E._______ führte
dagegen keine klinische Untersuchung des Beschwerdeführers durch
und begründete seine Einschätzung, dass dieser aufgrund einer – un-
klaren – attackenartig auftretenden Schwindelsymptomatik vollschich-
tig arbeitsunfähig sei, nicht in nachvollziehbarer, schlüssiger Weise
(vgl. act. 2 und 37 S. 2). Schon aus diesem Grunde vermag das vom
Beschwerdeführer ins Recht gelegte Gutachten vom 13. März 2007
von Dr. med. E._______ nicht zu überzeugen – umso mehr, als im
Bericht vom 31. August 2006 der Dres. med. C._______ und
D._______ (vgl. act. 32) zwar Nackenschmerzen mit Blitzen vor den
Augen und hemmende Unterarmschmerzen und im Bericht vom 8. Juni
2006 von Dr. I._______ lumboischialgiforme Schmerzen und
Beschwerden im Bereich der Halswirbelsäule und des Schultergürtels
mit Schmerzausstrahlung in die Arme genannt werden, in diesen
Berichten aber von einer Schwindelsymptomatik keine Rede ist.
Zudem äussern sich diese Berichte nicht zur Leistungs- bzw.
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Aus diesen Gründen
bestehen erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit der Feststellungen
und Schlussfolgerungen von Dr. E._______ und kann für die
Beurteilung der Arbeitsfähigkeit nicht auf die weiteren erwähnten
Berichte abgestellt werden.
4.4 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ihren
Entscheid im Wesentlichen auf die zuverlässigen, nachvollziehbaren
Expertisen der Dres. med. A._______, B._______ und F._______
abgestellt hat. Es kann als überwiegend wahrscheinlich gelten, dass
weder die von Dr. A._______ diagnostizierten Leiden noch die von Dr.
B._______ festgestellte chronifizierte Depression geringen Schwere-
grades invalidisierend sind. In den Akten finden sich denn auch keine
Anhaltspunkte dafür, dass die – orthopädisch nicht objektivierbaren –
Schmerzen bzw. Schwindelzustände und die Depression zu einer nicht
überwindbaren Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit führen würden,
fehlen doch Hinweise auf eine Komorbidität von erheblicher Schwere,
Ausprägung und Dauer oder andere von der Rechtsprechung ge-
forderte Faktoren (vgl. zum Ganzen BGE 131 V 49 E. 1.2 mit
Hinweisen). Die Expertisen der Dres. med. A._______, B._______ und
F._______ liefern eine durchaus schlüssige und medizinisch nachvoll-
ziehbare Begründung dafür, weshalb dem Beschwerdeführer sowohl
seine letzte Erwerbstätigkeit als Nachseher in der Stickerei – welche
er nachweislich infolge Kündigung per 30. Juni 2003 und somit aus
invaliditätsfremden Gründen aufgeben musste (vgl. act. 1, 3, 4, 6 S. 2,
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8 S. 2, 11. S. 2 sowie 16) – als auch eine leichte bis fallweise mittel-
schwere wechselbelastende Verweisungstätigkeit vollschichtig zumut-
bar sind.
4.5 Damit steht fest, dass die nicht zu beanstandenden Expertisen der
Dres. med. A._______, B._______ und F._______ zusammen mit den
übrigen aktenkundigen medizinischen Berichten Dr. med. G._______
eine zuverlässige Beurteilung des Gesundheitszustandes und der
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erlaubten. Dr. med.
G._______ mag zwar in seiner Stellungnahme vom 21. Februar 2008
verkannt haben, dass die Dres. med. A._______, B._______ und
F._______ dem Beschwerdeführer nicht generell, sondern bloss
fallweise eine vollschichtige Arbeitsfähigkeit in wechselbelastenden
mittelschweren Tätigkeiten attestierten (vgl. act. 40 S. 10, 41 S. 4, 42
S. 4 und 45 S. 2). Aufgrund ihrer Expertisen kann aber auch als
überwiegend wahrscheinlich erstellt gelten und ist Dr. med. G._______
darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer nach wie vor in der
Lage ist, die von ihm zuletzt ausgeübte Erwerbstätigkeit vollschichtig
auszuüben, so dass er auch keine behinderungsbedingte Erwerbsein-
busse erleiden konnte.
5.
In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss eine nicht
heilbare Verletzung seines verfassungsmässigen Anspruchs auf recht-
liches Gehör. Er macht geltend, dass die Vorinstanz in der Begründung
der angefochtenen Verfügung, welche inhaltlich mit derjenigen ihres
Vorbescheids übereinstimmt (vgl. act. 46 und 47), weder eine Invali-
ditätsgradbemessung aufgeführt noch erwogen habe, weshalb er
gesundheitlich in der Lage sei, vollschichtig eine nicht spezifizierte
Erwerbstätigkeit auszuüben (vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG und Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch ULRICH HÄFELIN/WALTER
HALLER/HELEN KELLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl.,
Zürich 2008, Rz. 838).
Die Begründung der angefochtenen Verfügung beinhaltet in der Tat die
erwähnten Elemente nicht. Der Gehörsanspruch des Beschwerde-
führers wurde dadurch aber nicht verletzt. Zum einen konnte er vor Ab-
lauf der Beschwerdefrist Einsicht in die der angefochtenen Verfügung
zugrunde liegenden medizinischen Dokumente nehmen (vgl. act. 48
und 49). In diesen wird sowohl das Anforderungsprofil zumutbarer
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Erwerbstätigkeiten umschrieben als auch dargelegt, weshalb beim Be-
schwerdeführer keine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse vor-
liegen kann. Folglich erübrigte sich im vorinstanzlichen Verfahren bzw.
in der angefochtenen Verfügung die Durchführung eines Einkommens-
vergleichs zur Invaliditätsgradbemessung. Zu Recht hat die Vorinstanz
in der Begründung der angefochtenen Verfügung zudem auf eine Be-
nennung zumutbarer Verweisungstätigkeiten verzichtet, ist der Be-
schwerdeführer doch in seinem bisherigen Beruf weiterhin vollständig
arbeitsfähig. Hinzu kommt, dass es dem Beschwerdeführer ohnehin
möglich war, in seiner Beschwerde sachgerechte Rügen vorzubringen
(vgl. zur Begründungspflicht BGE 125 II 369 E. 2c, BGE 124 V 180
E. 1a, je mit Hinweisen; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
2636/2008 vom 12. Januar 2010 E. 3 und C-1872/2009 vom 8. April
2010 E. 2.4; vgl. auch LORENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
(VwVG), Zürich 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 35; UELI KIESER, ATSG-Kommen-
tar, 2. Auflage, Zürich 2009, Rz. 37 ff. zu Art. 49).
6.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachver-
halt rechtsgenüglich abgeklärt und gewürdigt hat. Ihre Beurteilung des
Gesundheitszustandes sowie der Arbeitsfähigkeit des Beschwerde-
führers ist nicht zu beanstanden. Die angefochtene Verfügung erweist
sich daher als rechtens, weshalb die Beschwerde vom 29. Mai 2008
vollumfänglich abzuweisen ist.
7.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
7.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Ver-
fahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die sich aus der Ge-
richtsgebühr und den Auslagen zusammensetzen. Sie werden unter
Berücksichtigung des Umfanges und der Schwierigkeit der Streitsache
im vorliegenden Verfahren auf Fr. 400.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis
VwVG sowie Art. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem bereits geleisteten Ver-
fahrenskostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
7.2 Weder der unterliegende Beschwerdeführer noch die obsiegende
Vorinstanz haben Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Seite 17
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Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 400.-
verrechnet.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Stefan Mesmer Marc Wälti
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
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beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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