B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3571/2012
U r t e i l v o m 3 0 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Beat Weber (Vorsitz),
Richter Christoph Rohrer, Richter David Weiss,
Gerichtsschreiber Urs Walker.
Parteien
A._______, X._______,
vertreten durch lic. iur. Susanne Friedauer, Rechtsanwältin,
Kieser Senn Partner, Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Pensionskasse B._______, Y._______,
vertreten durch Dr. iur. Roger Groner, Rechtsanwalt,
Tödistrasse 52, 8002 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zürich (BVS),
Neumühlequai 10, Postfach, 8090 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufhebung der Pensionskasse B._______; Genehmigungs-
verfügung der BVG- und Stiftungsaufsicht des Kantons Zü-
rich (BVS) vom 29. Mai 2012.
C-3571/2012
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 29. Mai 2012 genehmigte die BVG- und Stiftungsauf-
sicht des Kantons Zürich (BVS, Vorinstanz) die bereits vollzogene Über-
nahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Pensionskasse B._______
als übertragende Vorsorgeeinrichtung (Beschwerdegegnerin) durch die
Sammelstiftung C._______ als übernehmende Vorsorgeeinrichtung, per
Stichtag 31. März 2011, auf der Grundlage der Bilanz per 31. März 2011.
Gleichzeitig hob sie die Pensionskasse B._______ auf und hielt fest, dass
die Information der Destinatäre betreffend den Inhalt dieser Verfügung
den beteiligten Vorsorgeeinrichtungen obliege (B-act. 1 Beilage 1).
B.
Mit Beschwerde vom 5. Juli 2012 (B-act. 1) beantragte A._______ (nach-
folgend: Beschwerdeführerin), die Verfügung vom 29. Mai 2012 sei auf-
zuheben und der ihr zustehende Anteil an den freien Mitteln sei ihrem Al-
tersguthaben sofort vollumfänglich gutzuschreiben, evtl. sei der Anspruch
bedingungslos zum Zeitpunkt des Austritts gutzuschreiben. Die massgeb-
lichen Akten seien von der Beschwerdegegnerin zu edieren, der Be-
schwerdeführerin zuzustellen und es sei ihr Gelegenheit zu geben, dazu
in einem zweiten Schriftenwechsel Stellung zu nehmen. Als Begründung
führte sie zunächst aus, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz ent-
halte keine Ausführungen zur Genehmigung des Verteilplanes. Falls die
Vorinstanz den Verteilplan nicht überprüft habe – was aus der angefoch-
tenen Verfügung nicht ersichtlich und mangels einlässlicher Information
der Beschwerdeführerin auch nicht bekannt sei – so habe sie Art. 53c
BVG verletzt und die angefochtene Verfügung sei zum vornherein aufzu-
heben. Zu den Verteilfaktoren führte die Beschwerdeführerin aus, der
Verteilplan beruhe teilweise auf sachfremden Kriterien und sei deshalb
aufzuheben. Es sei unzulässig, einen Teil der freien Mittel abhängig von
der künftigen Firmentreue zu verteilen, tranchenweise jährlich während
fünf Jahren, wie dies im Verteilplan vorgesehen sei. Sämtliche freien Mit-
tel seien den Versicherten sofort, vollständig bzw. bedingungslos gutzu-
schreiben.
C.
Der mit Zwischenverfügung vom 12. Juli 2012 einverlangte Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wurde am 30. Juli 2012 einbezahlt (B-act. 2-4).
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D.
Mit Schreiben vom 29. November 2012 beantragte die Vorinstanz unter
Beilage der Vorakten (act. 1-31) und unter Hinweis auf den Ermessens-
spielraum des Stiftungsrates die Abweisung der Beschwerde sowie die
Bestätigung der angefochtenen Verfügung unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin (B-act. 6). Die Verteilung
des Stiftungsvermögens werde im Rahmen einer Aufhebung infolge Ver-
mögensübertragung nicht formell genehmigt. Art. 53c BVG gelange nicht
zur Anwendung. Die im Rahmen der Verteilung auf fünf Jahre gestaffelten
Altersgutschriften bei den aktiven Versicherten seien aus aufsichtsrechtli-
cher Sicht zulässig.
E.
E.a Mit Eingabe vom 21. Dezember 2012 beantragte die Beschwerde-
gegnerin, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen
und es sei vorsorglich festzustellen, dass der Teil der Verfügung rechts-
kräftig sei, welcher die bereits pensionierten Arbeitnehmer der Beschwer-
degegnerin betreffe, damit diesen ihr Anteil an den freien Mitteln mög-
lichst rasch ausbezahlt werden könne, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (B-act. 8).
E.b Mit Schreiben vom 22. Januar 2013 beantragte die Vorinstanz, das
beschwerdegegnerische Gesuch sei gutzuheissen, mit der Begründung,
der Ausgang des Hauptverfahrens habe auf die den Rentenbezügern zu-
geteilten freien Mittel keinen Einfluss (B-act. 11).
E.c In ihrer Stellungnahme vom 25. Januar 2013 beantragte die Be-
schwerdeführerin, dem beschwerdegegnerischen Gesuch um Entzug der
aufschiebenden Wirkung sei nicht stattzugeben, da sie bisher nicht in die
Akten bei der Beschwerdegegnerin habe Einsicht nehmen können und
deshalb nicht auszuschliessen sei, dass nicht nur die tranchenweise Aus-
zahlung der freien Mittel unrechtmässig sei, sondern der Verteilplan ins-
gesamt weitere Mängel aufweise (B-act. 12).
E.d Mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2013 stellte das Bundes-
verwaltungsgericht fest, dass der Beschwerde vom 5. Juli 2012 keine
aufschiebende Wirkung zukomme und schlug die Kosten des Gesuchver-
fahrens zur Hauptsache (B-act. 15).
F.
In ihrer Beschwerdeantwort vom 25. Februar 2013 (B-act. 19) beantragte
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Seite 4
die Beschwerdegegnerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorinstanz.
Zunächst wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, der Vorwurf, die Vor-
instanz habe den Verteilplan nicht geprüft, sei unwahr und verwies dabei
auf zwei Gesuche an die Aufsichtsbehörde um Vorprüfung des Verteil-
plans (act. 2, act. 5) sowie auf die angefochtene Verfügung (B-act. 1 Bei-
lage 3), in welcher der Übernahmevertrag u.a. gestützt auf den Experten-
bericht, welchem der Verteilplan beigelegen habe, genehmigt worden sei
(B-act. 19 Ziff. 11). Weiter sei die Behauptung der Beschwerdeführerin
falsch, dass Mittel der abgebenden Vorsorgeeinrichtung auch an Versi-
cherte fliesse, welche nicht an deren Äufnung beteiligt gewesen seien
(Ziff. 17), und verwies auf den Expertenbericht (act. 13).
Bezüglich der Verteilkriterien berief sich die Beschwerdegegnerin auf
BGE 128 II 394, wonach die Verteilung der freien Mittel nach objektiven
Kriterien erfolgen soll, wobei diese dem Vorsorgegedanken entsprechen
müssten (Ziff. 19). Als zulässige Verteilkriterien kämen nach der Praxis
des Bundesgerichts hauptsächlich Dienst- und Lebensalter, Lohnhöhe
und familienrechtliche Verpflichtungen in Betracht. Die Betriebstreue und
das Dienstalter seien angesichts der im Bundesgerichtsentscheid er-
wähnten und in der Literatur anerkannten Kriterien ein sachgerechtes Kri-
terium. Das Bundesgericht habe deshalb in seinem Urteil 2A.76/1997
vom 30. Juni 1998 auch festgehalten, dass (vorher) freiwillig ausgetrete-
ne Mitarbeiter von Teilliquidationen ausgeschlossen werden dürften (Ziff.
21). Falls das Kriterium Betriebstreue zulässig sei, müsse dies auch für
die zukünftige Betriebstreue gelten. Zu ergänzen sei, dass allen aktiven
Destinatären vor diesen jährlichen Tranchen eine Einmaleinlage als we-
sentlicher Teil der freien Mittel ausbezahlt werde, ohne Berücksichtigung
der künftigen Diensttreue.
G.
In der Replik vom 11. April 2013 hielt die Beschwerdeführerin am Antrag
auf Gutheissung der Beschwerde fest, unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge (B-act. 23).
Sie ergänzte ihre Begründung mit dem Argument, die Vorinstanz gehe of-
fenbar davon aus, dass Art. 53c BVG nicht zur Anwendung gelange und
sie habe deshalb den Verteilplan nicht genehmigt. Dies sei falsch; vorlie-
gend seien sowohl Art. 53c BVG als auch das Bundesgesetz
über Fusion, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung (Fusi-
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Seite 5
onsgesetz [nachfolgend: FusG]; SR 221.301) anwendbar, da hier im
Rahmen einer Gesamtliquidation ein Vermögen im Rahmen eines Verteil-
planes (einer anderen Vorsorgeeinrichtung) zugewiesen werde und inso-
weit dem bisherigen Zweck diene. Gemäss Art. 88 Abs. 2 FusG müssten
die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben. Aus den Ak-
ten gehe nicht hervor, was die Vorinstanz dazu geprüft habe (S. 3). Vor-
liegend würden Interessen des Arbeitgebers in den Verteilungsplan ein-
fliessen, was eine Ermessensüberschreitung darstelle, was die Aufsichts-
behörde zu Unrecht nicht geprüft und gerügt habe (S. 2-3). Die Vorin-
stanz verweise zu Unrecht auf das Ermessen des Stiftungsrates und er-
achte sich für die notwendige Genehmigung des Verteilplans als nicht zu-
ständig (S. 4).
Bei einer Gesamtliquidation könne ein Fortbestandsinteresse nicht be-
rücksichtigt werden, da die Vorsorgeeinrichtung aufgehoben werde. Die
künftige Betriebstreue sei ein sachfremdes Argument und könne insbe-
sondere bei einer Gesamtliquidation keine Rolle spielen (S. 8).
Bezüglich der Kosten- und Entschädigungsfolge müsse vorliegend das
Veranlassungsprinzip berücksichtigt werden. Das wenig transparente
Verhalten der Beschwerdegegnerin habe dazu geführt, dass eine Be-
schwerde habe erhoben werden müssen, weshalb die Vorinstanz die ent-
sprechenden Kosten zu tragen habe (S. 9).
H.
Die Vorinstanz hielt in ihrer Stellungnahme vom 2. Mai 2013 (B-act. 25)
ebenfalls an ihren Anträgen fest. Vorliegend sei die Stiftung wegen der
geringen Grösse und der ungünstigen demographischen Struktur aufge-
hoben worden, der Destinatärsbestand sowie der Vorsorgezweck habe
sich im neuen Vorsorgeträger nicht geändert. Es handle sich vorliegend
um eine organisatorische Aufhebung, da das Vermögen nicht liquidiert,
sondern unter einer anderen Trägerschaft demselben Zweck diene. Diese
Aufhebung einer Stiftung ohne Liquidationsverfahren sei gesetzlich nicht
geregelt.
Vorliegend sei eine Vermögensübertragung erfolgt (analoge Singularzes-
sion nach Art. 181 OR), anschliessend habe die Vorinstanz die Aufhe-
bung der Stiftung wegen Mittellosigkeit verfügt. Eine formelle Überprüfung
des Verteilplans habe nicht stattgefunden, er sei aber materiell auf Er-
messensmissbrauch hin überprüft worden. Ein solcher sei nicht festge-
stellt worden.
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Seite 6
I.
In der Duplik vom 6. Juni 2013 (B-act. 29) ergänzte die Beschwerdegeg-
nerin ihre Argumente für die Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus,
Art. 53c BVG sei nicht anwendbar, da nicht das gesamte Stiftungsvermö-
gen verteilt werde, sondern lediglich die Aktiven und Passiven auf die
neue Sammelstiftung übergegangen seien (Ziff. 6, 16). Damit komme
dem Stiftungsrat bei der Festsetzung der Verteilkriterien ein erhebliches
Ermessen zu (Ziff. 7). Selbst wenn man davon ausginge, dass Art. 53c
BVG anwendbar sei, so sei die Vorinstanz trotzdem zum Schluss gelangt,
dass der Verteilplan rechtmässig sei (Ziff. 10, 17). Die Beschwerdeführe-
rin würde zu Spekulationen greifen, wenn sie behaupte, die Vorinstanz
habe nur das Vorhandensein und nicht den Inhalt des Übernahmevertra-
ges geprüft (Ziff. 14, 18). Rein formell gesehen bestehe kein Fortbe-
standsinteresse seitens der untergehenden Stiftung mehr, wie dies die
Beschwerdeführerin darlege; aber es bestehe für die Versichertenge-
meinschaft weiterhin ein Interesse am neuen Vorsorgewerk (Ziff. 26 ff.).
J.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2013 (B-act. 30) stellte das Bundes-
verwaltungsgericht den übrigen Verfahrensbeteiligten je ein Doppel der
Duplik der Vorinstanz vom 2. Mai 2013 sowie ein Doppel der Duplik der
Beschwerdegegnerin vom 6. Juni 2013 zu und schloss den Schriften-
wechsel ab.
K.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit für die Entscheidfindung erforderlich – in den nach-
stehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art.
33 VGG genannten Behörden.
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Seite 7
Zu den beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehö-
ren jene der Aufsichtsbehörden im Bereiche der beruflichen Vorsorge
nach Art. 74 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die be-
rufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG; SR 831.40),
dies in Verbindung mit Art. 33 Bst. i VGG. Eine Ausnahme nach Art. 32
VGG liegt in casu nicht vor.
2.
2.1 Anfechtungsgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist der Verwal-
tungsakt der Vorinstanz vom 29. Mai 2012, welcher eine Verfügung im
Sinne von Art. 5 VwVG darstellt.
2.2 Zur Beschwerde berechtigt ist, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdi-
ges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 lit. a, b,
und c VwVG). Als schutzwürdig in diesem Sinne gilt jedes faktische und
rechtliche Interesse, welches eine von der Verfügung betroffene Person
an deren Änderung oder Aufhebung geltend machen kann.
Die Beschwerdeführerin ist eine im Verteilplan erwähnte Destinatärin der
Beschwerdegegnerin und als solche von der angefochtenen Verfügung
unmittelbar betroffen. Die Beschwerdeführerin ist daher im Sinne von Art.
48 VwVG zur Beschwerde legitimiert.
2.3 Die Beschwerdeführerin hat frist- und formgerecht Beschwerde erho-
ben (Art. 50 und 52 VwVG). Nachdem auch der verfügte Kostenvor-
schuss in der gesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf das ergriffene
Rechtsmittel einzutreten.
3.
3.1 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in verfah-
rensrechtlicher Hinsicht in der Regel diejenigen Rechtssätze massge-
bend, welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
3.2 In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden
Sachverhalts Geltung haben (BGE 132 V 215 E. 3.1.1, 130 V 329 E. 2.3
und 127 V 466 E. 1). Mit der Revision des BVG per 1. Januar 2012 (sog.
"Strukturreform", AS 2011 3393, BBl 2007 5669) wurde die Aufsicht in der
C-3571/2012
Seite 8
beruflichen Vorsorge neu organisiert und es wurden neue Bestimmungen
in Art. 61 ff. BVG aufgenommen. Übergangsbestimmungen zum anwend-
baren Recht im Aufsichtsbereich enthält die Gesetzesänderung keine;
dementsprechend gelangt das im Zeitpunkt des angefochtenen Ent-
scheids in Kraft stehende Recht zur Anwendung. Die angefochtenen Ver-
fügungen datieren vom 29. Mai 2012, weshalb vorliegend das BVG in
seiner Fassung vom 19. März 2010 ("Strukturreform", AS 2011 3393, BBl
2007 5669, in Kraft seit 1. Januar 2012), die Verordnung über die Be-
aufsichtigung und Registrierung von Vorsorgeeinrichtungen (BVV 1, SR
831.435.1) in ihrer Fassung vom 10. und 22. Juni 2011 (AS 2011 3425, in
Kraft seit 1. Januar 2012) und die Verordnung über die berufliche Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2) in ihrer Fassung vom 16.
November 2011 (AS 2011 5679, in Kraft seit 1. Januar 2012) anwendbar
sind.
4.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Da sich
die Kognition in oberer Instanz nur verengen, nicht aber erweitern kann,
gilt es jedoch zu beachten, dass die Aufsichtstätigkeit im Bereich der be-
ruflichen Vorsorge als Rechtskontrolle ausgestaltet ist (vgl. ISABELLE VET-
TER-SCHREIBER, Berufliche Vorsorge, Kommentar, Zürich 2009 Art. 62 N.
1), weshalb sich auch das angerufene Gericht – in Abweichung von Art.
49 Bst. c VwVG – auf eine Rechtskontrolle zu beschränken hat, soweit
Entscheide des Stiftungsrates zu überprüfen sind (BGE 135 V 382 E. 4.2,
Urteil BGer 9C_756/2009 vom 8. Februar 2010 E. 5).
5.
5.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass die Vorsor-
geeinrichtungen, die Revisionsstellen für berufliche Vorsorge, die Exper-
ten für berufliche Vorsorge sowie die Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, die gesetzlichen Vorschriften
einhalten und dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird
(Art. 62 Abs. 1 BVG, in der ab dem 1. Januar 2012 gültigen Fassung, vgl.
AS 2011 3393; BBl 2007 5669), indem sie insbesondere die Überein-
stimmung der statutarischen und reglementarischen Bestimmungen der
Vorsorgeeinrichtungen und der Einrichtungen, die nach ihrem Zweck der
beruflichen Vorsorge dienen, mit den gesetzlichen Vorschriften prüft (Bst.
C-3571/2012
Seite 9
a), von den Vorsorgeeinrichtungen und den Einrichtungen, die nach ihrem
Zweck der beruflichen Vorsorge dienen, jährlich Berichterstattung fordert,
namentlich über die Geschäftstätigkeit (Bst. b), Einsicht in die Berichte
der Kontrollstelle und des Experten für berufliche Vorsorge nimmt (Bst. c),
die Massnahmen zur Behebung von Mängeln trifft (Bst. d) und Streitigkei-
ten betreffend das Recht der versicherten Person auf Information beurteilt
(Bst. e).
5.2 Die Aufsichtsbehörde ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. d BVG auch be-
fugt, Massnahmen zur Behebung von Mängeln zu treffen. Hierzu stehen
ihr repressive und präventive Aufsichtsmittel zur Verfügung. Mittels des
repressiven Handelns soll der rechtmässige Zustand wieder hergestellt
werden und die präventiven Mittel sind darauf ausgelegt, gesetzes- und
statutenwidriges Verhalten der Pensionskasse durch eine laufende Kon-
trolle ihrer Geschäftstätigkeit zu verhindern. Als repressive Aufsichtsmittel
kommen unter anderem in Frage, die Mahnung pflichtvergessener Orga-
ne, das Erteilen von Weisungen oder Auflagen, soweit die Vorsorgeein-
richtung keinen Ermessensspielraum hat, oder die Aufhebung und Ände-
rung von Entscheiden oder Erlassen der Stiftungsorgane, wenn und so-
weit diese gesetzes- oder urkundenwidrig sind (ISABELLE VETTER-
SCHREIBER, Staatliche Haftung bei mangelhafter BVG-Aufsichtstätigkeit,
Zürich 1996, S. 63 ff.; CHRISTINA RUGGLI, Die behördliche Aufsicht über
Vorsorgeeinrichtungen, Basel 1992, S. 111 ff.; JÜRG BRÜHWILER, Obligato-
rische berufliche Vorsorge, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
Ulrich Meyer [Hrsg.], 2. Aufl. 2007, S. 2020 Rz 52). Die Aufzählung ist
nicht abschliessend. Auf Grund der gesetzlichen Bestimmungen steht
fest, dass die Aufsichtsbehörde bloss dann mittels Massnahmen repres-
siv eingreifen kann, falls sie im Handeln der Vorsorgeeinrichtung einen
Verstoss gegen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die
Aufsichtstätigkeit ist mithin als eine Rechtskontrolle ausgestaltet (ISABEL-
LE VETTER-SCHREIBER, a.a.O., S. 33f.; CARL HELBLING, Personalvorsorge
und BVG, 8. Auflage, Bern 2006, S. 667). Dabei hat die Aufsichtsbehörde
zu beachten, dass der Vorsorgeeinrichtung ein Ermessen zusteht. Sie hat
nur bei Ermessensfehlern (Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens) einzugreifen, während ein sich an den Rahmen des Ermessens
haltendes Verhalten ein richtiges Verhalten darstellt, das die Aufsichtsbe-
hörde nicht korrigieren darf (HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA RIEMER-
KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2. Aufl., Bern
2006, § 2 Rz. 98, S. 62 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Recht-
sprechung, vgl. auch JÜRG BRÜHWILER, a.a.O, S. 2019 Rz 51).
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Seite 10
5.3 Im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit hat sich die Aufsichtsbehörde auch
mit der Gesamtliquidation von Vorsorgeeinrichtungen zu befassen: sie
entscheidet darüber, ob die Voraussetzungen und das Verfahren ein-
gehalten sind, und sie genehmigt den Verteilungsplan (Art. 53c BVG);
dies im Unterschied zur Teilliquidation, bei welcher nach dem Teilliquidati-
onsreglement vorzugehen ist (Art. 53b BVG). Zu erstellen ist der Vertei-
lungsplan von der Vorsorgeeinrichtung selbst (Art. 53d Abs. 4 Bst. d
BVG).
6.
6.1 Anfechtungsgegenstand und Ausgangspunkt bildet die angefochtene
Verfügung. Davon zu unterscheiden ist der Streitgegenstand. Im Bereich
der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist der Streitgegenstand das
Rechtsverhältnis, welches – im Rahmen des durch die Verfügung be-
stimmten Anfechtungsgegenstandes – den auf Grund der Beschwerde-
begehren angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet (BGE 110 V 48 E.
3b und c, mit Hinweisen; FRITZ GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2.
Aufl., Bern 1983, S. 44 ff.).
6.2 Mit der angefochtenen Verfügung vom 29. Mai 2012 (B-act. 1 Beilage
3) genehmigte die Vorinstanz, "gestützt auf den Übernahmevertrag vom
5/17. April 2012, die versicherungstechnische Beurteilung durch den Ex-
perten für berufliche Vorsorge vom 28. März 2012, […]", die bereits er-
folgte Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der Beschwerdegeg-
nerin durch die neue Sammelstiftung. Der Expertenbericht erwähnt u.a.
einen Verteilplan. Dort ist in einem ersten Schritt eine Auszahlung an alle
Destinatäre (Einmaleinlage) vorgesehen, in einem zweiten Schritt die ge-
staffelte Auszahlung an die künftig in der Firma verbleibenden be-
triebstreuen Destinatäre während 5 Jahren ab dem Stichtag. Zuletzt wird
die "Restanz" nach Köpfen verteilt (vgl. Expertenbericht S. 6, B-act. 6 Bei-
lage 13).
6.3 Die Beschwerdeführerin macht einerseits in Bezug auf das durchge-
führte Verfahren geltend, die Vorinstanz habe den Verteilplan nicht formell
genehmigt und damit ihre Pflichten verletzt, da gemäss Art. 53c BVG der
Verteilplan zu genehmigen und materiell zu prüfen gewesen wäre; Art.
53c BVG sowie das FusG hätten vorliegend zwingend angewendet wer-
den müssen; die Vorinstanz habe die ihr zustehende Prüfungsbefugnis
und -pflicht nicht vollständig wahrgenommen. In Bezug auf den Verteil-
plan macht die Beschwerdeführerin anderseits geltend, das Kriterium der
künftigen Betriebstreue und die damit verbundene gestaffelte Auszahlung
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sei unzulässig, so dass sich für sie selbst – als bereits Ausgetretene – ein
höherer Anteil an den freien Mitteln ergebe.
6.4 Die Beschwerdegegnerin führt aus, die Vorinstanz habe mit der Ge-
nehmigung des Übertragungsvertrags den Verteilplan implizit genehmigt.
6.5 Streitgegenstand bilden somit zunächst die Frage, ob die Vorinstanz
Art 53c BVG zu Recht als nicht anwendbar betrachtet und ob sie – wie
die Beschwerdegegnerin behauptet – de facto ihre gesetzlichen Prü-
fungs- und Genehmigungspflicht vollständig wahrgenommen hat (E. 7).
Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das FusG zu Recht ebenfalls nicht
angewendet hat (E. 8). Bezüglich Verteilplan ist vorliegend einzig umstrit-
ten, ob das Kriterium der künftigen Betriebstreue zulässig ist, was dazu
führen würde, dass eine künftige gestaffelte Auszahlung eines Teils der
freien Mittel möglich wäre (nachfolgend E. 9). Nicht umstritten ist der
Stichtag, die Höhe der zu verteilenden freien Mittel sowie die übrigen Ver-
teilkriterien.
7.
7.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe in Verlet-
zung von Art. 53c BVG den Verteilplan nicht genehmigt. Deshalb habe die
Beschwerdeführerin einen Verteilplan beschliessen können, bei welchem
sie ihr Ermessen überschritten habe, indem sie die künftige Betriebstreue
als Verteilfaktor in ihrem Verteilplan berücksichtigt habe. Da die Vorin-
stanz den Verteilplan nicht formell genehmigt habe, sei dieses Verteilkrite-
rium zu Unrecht nicht beanstandet worden (B-act. 23 S. 2,3).
7.2 Die Vorinstanz dagegen führt aus, Art. 53c BVG gelange hier nicht zu
Anwendung, weil die Stiftung ohne Durchführung eines Liquidationsver-
fahrens organisatorisch aufgehoben worden sei. Die Aufhebung ohne Li-
quidation sei gesetzlich nicht geregelt (B-act. 25 S. 2). Eine Gesamtliqui-
dation hätte nur dann vorgelegen, wenn die Vorsorgeeinrichtung einen
unerreichbaren Zweck gehabt hätte, weil keine Destinatäre mehr vorhan-
den gewesen wären (B-act. 25 S. 2), was hier nicht der Fall gewesen sei.
Vorliegend blieben der Zweck sowie der Destinatärbestand identisch, es
werde lediglich die Trägerschaft der beruflichen Vorsorge gewechselt. Da
Art. 53c BVG nicht zu Anwendung gelange, habe keine formelle Prüfung
des Verteilplans stattgefunden. Trotzdem habe die Vorinstanz den Ver-
teilplan materiell auf Ermessensmissbrauch hin überprüft (B-act. 25 S. 3).
7.3 Zunächst ist zu prüfen, ob Art. 53c BVG zwingend anzuwenden ist.
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Seite 12
7.3.1 Der Wortlaut von Art. 53c BVG lautet wie folgt:
"Gesamtliquidation
Bei der Aufhebung der Vorsorgeeinrichtung (Gesamtliquidation) entscheidet
die Aufsichtsbehörde, ob die Voraussetzungen und das Verfahren erfüllt
sind, und genehmigt den Verteilplan."
Der Gesetzgeber verwendet die Begriffe "Aufhebung" und "Gesamtliqui-
dation", geht aber nicht näher auf die beiden Begriffe ein. Der Botschaft
ist nicht zu entnehmen, dass der Gesetzgeber eine Unterscheidung zwi-
schen den beiden Begriffen machen wollte (vgl. BBl 2000 2697). Hinge-
gen kann der Botschaft entnommen werden, dass der Schutz der Versi-
cherten und Destinatäre gewährleistet werden soll (BBl 2000 2674). Wei-
ter wird in der Botschaft ausgeführt, dass ein Tätigwerden der Aufsichts-
behörde oft sinnlos ist, wenn kein gemeinschaftliches Vermögen vorhan-
den ist und es gar nicht zu einer Verteilung kommen kann (BBl 2000
2673); dies ist vorliegend nicht der Fall. Vorliegend waren und sind ge-
meinschaftliche freie Mittel zu verteilen, denn der Stiftungsratsbeschluss
lautete nicht nur dahingehend, das gesamte Vermögen der firmeneigenen
Stiftung kollektiv auf die Sammelstiftung zu übertragen, sondern es wurde
gleichzeitig beschlossen, freie Mittel in der Höhe von Fr. 5'860'330 nach
einem bestimmten Verteilschlüssel auf die einzelnen Destinatäre zu ver-
teilen (vgl. Expertenbericht vom 28. März 2012, act. 13 S. 4,5).
In denjenigen Fällen, in denen – wie vorliegend – gemeinschaftliche Mittel
mittels eines Verteilplans zu verteilen sind und damit automatisch auch
der Schutz der Destinatäre in den Vordergrund tritt, ist – nach der Auffas-
sung des Gerichts und wie es das Gesetz auch unmissverständlich fest-
hält – immer ein Verfahren durchzuführen, im Rahmen dessen der Ver-
teilplan genehmigt wird. Art. 53c BVG ist in der vorliegenden Konstellation
somit zwingend anzuwenden und die Vorinstanz hat die Pflicht, den Ver-
teilplan zu genehmigen, falls sie ihn als rechtskonform erachtet. Dass die
Vermögensübertragung zeitlich vor der Aufhebungsverfügung erfolgt ist
und in der angefochtenen Verfügung festgestellt wird, dass das Liquidati-
onsverfahren entfalle (Dispositivziffer II), ändert nichts an der Tatsache,
dass vorher zwar weder eine zivilrechtliche (Art. 88 ZGB) noch eine kon-
kursrechtliche (Art. 293 ff. SchKG) Liquidation stattgefunden hat, indes
zuletzt alle Handlungen des Stiftungsrates darauf hinzielten, die Stiftung
zu liquidieren und aufzuheben und dass – und dies ist hier entscheidwe-
sentlich – gemeinschaftliche freie Mittel zu verteilen waren. Die Argumen-
tation der Vorinstanz (unter Hinweis auf THOMAS MANHART, Die Aufhe-
bung mit Liquidation von Stiftungen, insbesondere von Personalvorsorge-
C-3571/2012
Seite 13
stiftungen, Diss. Zürich, 1986, sowie HANS MICHAEL RIEMER, GABRIELA
RIEMER-KAFKA, Das Recht der beruflichen Vorsorge in der Schweiz, 2.
Aufl., Bern 2006), die Aufhebung ohne Liquidationsverfahren sei im Ge-
setz nicht geregelt und die Genehmigung des Verteilplans sei nicht not-
wendig, wird in der Duplik (B-act. 25) nicht näher begründet und vermag
nicht zu überzeugen. Der Wortlaut von Art. 53c BVG, wonach bei einer
Gesamtliquidation der Verteilplan zu genehmigen sei, ist klar und der im
Vordergrund stehende Schutz der Destinatäre kann nur durch eine auf-
sichtsrechtliche Genehmigung gewährleistet werden.
7.4 Weiter ist zu prüfen, ob die Vorinstanz den Verteilplan de facto ge-
nehmigt hat. Die Beschwerdegegnerin macht dazu geltend, die Vorin-
stanz habe den Übernahmevertrag gestützt auf den Expertenbericht, wel-
chem der Verteilplan beigelegen habe, genehmigt; damit sei auch der
Verteilplan genehmigt worden (B-act. 19 Ziff. 11). Die Beschwerdeführerin
indes macht geltend, dass die Vorinstanz den Verteilplan nicht genehmigt
hat; es sei nicht klar, was sie geprüft habe (B-act. 23 S. 3).
7.4.1 Der Wortlaut der angefochtenen Verfügung lautet diesbezüglich wie
folgt:
"Nach Prüfung des Gesuchs des obersten Organs vom 25. August 2011,
gestützt auf die Übernahmevereinigung vom 5./17. April 2012, die versiche-
rungstechnische Beurteilung des Experten für berufliche Vorsorge vom 28.
März 2012, die Bestätigung über die Information der Destinatäre, die Bestä-
tigung des Vollzugs und der Vermögenslosigkeit durch die Revisionsstelle
vom 20. April und 25 Mai 2012,
[……]
wird verfügt:
I. Die bereits vollzogene Übernahme sämtlicher Rechte und Pflichten der
Pensionskasse B._______, in Y._______, Ordnungsnummer ZH.[…], als
übertragende Vorsorgeeinrichtung, per Stichtag 31. März 2011, auf der
Grundlage der Bilanz per 31. März 2011, durch die Sammelstiftung
C._______, in Z._______, als übernehmende Vorsorgeeinrichtung, wird ge-
nehmigt."
[…]
7.4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass der Verteilplan bzw. dessen Fakto-
ren sowohl im Expertenbericht (act. 13 Ziff. 6 [S. 4-6]) als auch in der In-
formation an die Destinatäre (act. 8-11), in welche die Vorinstanz Einsicht
genommen hat, ersichtlich ist. Aus den Akten ergibt sich weiter, dass die
Beschwerdegegnerin den Verteilplan der Vorinstanz nicht nur zur Ein-
sicht, sondern zur Vorprüfung vorgelegt (act. 5) und diese den Verteilplan
vorgeprüft hat. Nebst dem Hinweis, dass der Übernahmevertrag zwin-
C-3571/2012
Seite 14
gend eine klare Regelung der sukzessiven Gutschriften enthalten müsse
und dass klar zu regeln sei, was mit den nicht erworbenen Mitteln ge-
schehe, hatte die Vorinstanz keine Bemerkungen anzubringen (act. 6).
Dennoch kann vorliegend nicht von einer rechtsgenüglichen "impliziten"
Genehmigung des Verteilplans gesprochen werden. Denn aus den Akten
geht nicht hervor, was die Aufsichtsbehörde auf erneute Vorlage hin ge-
nau geprüft hat, was im Übrigen auch die Beschwerdeführerin ausdrück-
lich rügt (B-act. 23 S. 3). Somit steht nicht fest, dass die Aufsichtsbehörde
die ihr zustehende Kognition im Hinblick auf einen definitiven, in der Ver-
fügung klar benannten Verteilplan vollständig ausgeschöpft hat, auch
wenn sich die Kognition auf eine Rechtskontrolle beschränkt (vgl. vorne
E. 5.2). In der angefochtenen Verfügung wird weder auf einen Verteilplan
Bezug genommen noch wird er datiert. Der Verteilplan ist indes bei der
Verteilung von freien Mitteln im Rahmen der Übertragung eines An-
schlusses an eine Sammelstiftung ein zentrales Element; eine formelle
Genehmigung desselben ist zwingend. Die in ihrer Vernehmlassung ge-
äusserte Auffassung der Vorinstanz, wonach eine formelle Genehmigung
gesetzlich nicht vorgeschrieben sei (B-act. 25), trifft nach dem Gesagten
nicht zu und verbietet die Schlussfolgerung, die Vorinstanz habe die ihr
zustehende Kognition vollumfänglich ausgeschöpft und es liege eine im-
plizite Genehmigung vor.
Somit sind die beiden Rügen der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz ha-
be zu Unrecht Art. 53c BVG nicht angewendet und zudem sei nicht klar,
was sie geprüft habe, zu Recht erhoben worden. Die Genehmigung und
klare Benennung des Verteilplans fehlt und aufgrund der Akten ist nicht
sichergestellt, dass die Vorinstanz den Verteilplan unter vollständiger
Ausschöpfung der ihr zustehenden Kognition rechtmässig geprüft hat.
Bereits aus diesem Grund ist die Verfügung aufzuheben.
8. Weiter ist zu prüfen, ob das Fusionsgesetz hier anwendbar ist.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz hätte vorlie-
gend auch das FusG anwenden müssen, was sie zu Unrecht nicht getan
habe.
8.2 Die Vorinstanz hingegen führt sinngemäss aus, das FusG sei nicht
anwendbar, das Vermögen sei gemäss Art 181 OR (Singularsukzession)
übertragen worden (B-act. 25 S. 3).
C-3571/2012
Seite 15
8.3 Das Fusionsgesetz enthält verschiedene Bestimmungen, die spezi-
fisch auf Vorsorgeeinrichtungen ausgerichtet worden sind (vgl. auch Bot-
schaft des Bundesrates vom 13. Juni 2000 zum Bundesgesetz über Fusi-
on, Spaltung, Umwandlung und Vermögensübertragung [BBl 2000 4337,
S. 4354 f.):
Art. 98 des FusG lautet:
Abs. 1: "Vorsorgeeinrichtungen können ihr Vermögen oder Teile davon mit
Aktiven und Passiven auf andere Vorsorgeeinrichtungen oder Rechtsträger
übertragen.
Abs. 2: Artikel 88 Absatz 2 findet sinngemäss Anwendung. Die Artikel 70-77
finden Anwendung.
Abs. 3: Vermögensübertragungen im Rahmen einer Teil- oder Gesamtliqui-
dation bedürfen der Genehmigung der Aufsichtsbehörde, wenn dies im
Recht der beruflichen Vorsorge vorgesehen ist."
Art. 88 Abs. 2 FusG lautet:
"Die Fusion von Vorsorgeeinrichtungen ist nur zulässig, wenn der Vorsorge-
zweck und die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben."
In der Botschaft wird ausgeführt, dass sich für die Vermögensübertragung
von Vorsorgeeinrichtungen im Vergleich mit den Vermögensübertragun-
gen anderer Rechtsträger (Art. 69 ff.) grundsätzlich nichts Besonderes
ergebe (BBl 2000 4479 Ziff. 2.1.7.3). Die Botschaft wiederholt ausdrück-
lich, dass die Formvorschriften von Art. 70-77 anwendbar sind (BBl 2000
4480).
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat dagegen in seinen
Mitteilungen über die berufliche Vorsorge Nr. 80 in Randziffer 473 zur
Anwendbarkeit des FusG im Zusammenhang mit Teil- und Gesamtliquida-
tionen Stellung genommen. Es hat dabei ausgeführt, dass das FusG ein
allgemeines Gesetz sei, das andere Rechtsbestimmungen des Bundes,
mit denen es zusammentrifft, nicht aufhebe, sondern ergänze. Weiter wird
in den Mitteilungen ausgeführt, dass der Übertragungsvertrag die An-
wendbarkeit des FusG ausdrücklich vorsehen müsse; man könne nicht
durch Auslegung des Vertrages auf die Anwendbarkeit des FusG schlies-
sen. Fehle eine klare Willensäusserung der Parteien, sei das FusG nicht
anwendbar und die Übertragung sei nach den Regeln der Singularsuk-
zession durchführbar. Weiter führte es aus: "Bei einer Gesamtliquidation
(Art. 53c und d BVG) muss das FusG nicht zwingend angewendet wer-
C-3571/2012
Seite 16
den, da Art. 98 FusG keinen Unterschied macht zwischen einer Gesamt-
und einer Teilliquidation einer Vorsorgeeinrichtung. Demzufolge gelten die
genannten Grundsätze, insbesondere die freiwillige Anwendung des
FusG auch bei einer Gesamtliquidation."
Lehre und Praxis gehen indes davon aus, dass das FusG auch bei Vor-
sorgeeinrichtungen zwingend anwendbar sei. "Die Sammel- und Gemein-
schaftsvorsorgeeinrichtungen sind ebenfalls dem Fusionsgesetz unter-
stellt, insbesondere im Fall von Fusionen zwischen Sammel- bzw. Ge-
meinschaftseinrichtungen und Vorsorgeeinrichtungen eines einzelnen Ar-
beitgebers (vgl. JACQUES ANDRÉ SCHNEIDER in: Schneider/Geiser Gächter
[Hrsg.], Handkommentar zum BVG und FZG, Bern 2010, Einleitung N.
146). "Kraft Art. 98 FusG können Vorsorgeeinrichtungen ihr Vermögen
oder Teile davon mit Aktiven und Passiven auf andere Vorsorgeeinrich-
tungen oder Rechtsträger übertragen. Die Übertragung erfolgt gemäss
dem Verfahren von Art. 70-77 FusG […]" (PASCAL MONTAVON, Umstruktu-
rierungen nach dem neuen Fusionsgesetz, in: Treuhandexperte 3/2004,
S. 153). Die Konferenz der kantonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbe-
hörden ist ebenfalls der Auffassung, dass das Fusionsgesetz anwendbar
ist, soweit – wie vorliegend – im Rahmen einer Teilliquidation Vermögen
an eine oder mehrere Vorsorgeeinrichtungen für eine Gruppe von Desti-
natären kollektiv übertragen wird (vgl. Merkblatt der Konferenz der Kan-
tonalen BVG- und Stiftungsaufsichtsbehörden "Teilliquidation von Vorsor-
geeinrichtungen mit reglementarischen Leistungen", Ziffer 3
[, zuletzt abgerufen am
14. Juli 2014]).
Dem ist zu folgen. Weder ergeben sich aus dem Gesetz noch aus der
Botschaft Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber die Vorsorgeein-
richtungen vom Anwendungsbereich des FusG ausnehmen wollte. Das
BSV begründet in seinen Mitteilungen nicht, warum die Vorsorgeeinrich-
tungen ein Wahlrecht bezüglich Anwendbarkeit des FusG hätten; eine
gesetzliche Grundlage für eine solche Ausnahme wird dort nicht genannt
und liegt auch nicht vor. In Art. 181 Abs. 4 OR wird im Gegenteil aus-
drücklich normiert, dass sich bei Stiftungen – wie vorliegend – die Über-
nahme eines Vermögens nach den Vorschriften des FusG richte. Für eine
Übernahme nach Art. 181 OR (Singularsukzession) bleibt daher kein
Raum.
Die Vorinstanz hätte deshalb in Anwendung des FusG prüfen müssen, ob
die Rechte und Ansprüche der Versicherten gewahrt bleiben (vgl. Art. 98
C-3571/2012
Seite 17
Abs. 2 FusG i.V.m. Art. 88 Abs. 2 FusG). Eine entsprechende Bestätigung
in der angefochtenen Verfügung fehlt. Die Vorinstanz hat demnach das
FusG zu Unrecht nicht angewendet. Auch aus diesem Grund ist die Ver-
fügung aufzuheben.
9.
Es bleibt zu prüfen, ob die gestaffelte Auszahlung bzw. der Miteinbezug
des Verteilfaktors "künftige Betriebstreue" in den Verteilplan – Haupt-
streitpunkt im vorliegenden Fall – zulässig ist.
9.1
9.1.1 Die rechtlichen Grundlagen lauten wie folgt:
Gemäss Art 53d Abs. 1 BVG muss die Teil- und Gesamtliquidation der Vor-
sorgeeinrichtung unter Berücksichtigung des Gleichheitsgrundsatzes und
nach fachlich anerkannten Grundsätzen durchgeführt werden.
Gemäss Art. 53d Abs. 4 BVG legt das paritätisch besetzte Organ oder das
zuständige Organ im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen und des Reg-
lements fest:
a. den genauen Zeitpunkt;
b. die freien Mittel und den zu verteilenden Anteil;
c. den Fehlbetrag und dessen Zuweisung;
d. den Verteilungsplan.
9.1.2 Gemäss Lehre und Rechtsprechung hat die Verteilung der freien
Mittel nach objektiven Kriterien zu erfolgen, wobei diese dem Vorsorge-
gedanken entsprechen müssen. Die freien Mittel sollen denjenigen Versi-
cherten zugutekommen, die zu ihrer Äufnung beigetragen haben bzw. für
die sie geäufnet wurden (zu den Verteilkriterien vgl. BVGE 2011/20 E. 4.2
ff.). Unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung dürfen nur Kriterien
berücksichtigt werden, die bei der Mehrheit der Begünstigten angewendet
werden können. Zudem ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass nicht
dieselben Destinatäre direkt oder indirekt mehrfach begünstigt werden
und es dadurch zu einer überproportionalen Besserstellung kommt. Als
Kriterien für die Genehmigung des Verteilplans können diejenigen heran-
gezogen werden, die in Art 53d BVG festgehalten sind, insbesondere der
Grundsatz, wonach das Vermögen dem Personal zu folgen hat, und der
Grundsatz der Gleichbehandlung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-5003/2010 vom 8. Februar 2012, E. 6.2; UELI KIESER in: Jacques-André
Schneider/Thomas Geiser/Thomas Gächter, a.a.O., Art. 53c, N. 18).
C-3571/2012
Seite 18
9.1.3 Soweit möglich sind bei der Festlegung und Gewichtung der Vertei-
lungskriterien die Herkunft der freien Mittel und der Zeitpunkt der Äufnung
zu berücksichtigen. Als Kriterien werden in der Praxis in erster Linie
Dienstalter, Lebensalter, Deckungs- bzw. Sparkapital, Lohnhöhe, Zi-
vilstand und familienrechtliche Verpflichtungen der Destinatäre verwendet
(HANS-ULRICH STAUFFER, Berufliche Vorsorge, Basel/Genf/München
2005, Rz. 1162; JÜRG BRÜHWILER in: SBVR XIV-Meyer, Soziale Sicher-
heit, M Rz. 37, S. 2012; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, BVG, Zürich 2009,
Rz. 16 und 19 zu Art. 53d i.V.m. Rz. 22 und 23 zu Art. 53b, S. 189-191,
und ROLF WIDMER, Aufteilung der freien Stiftungsmittel, in: Teilliquidatio-
nen von Vorsorgeeinrichtungen, Hrsg. Hans Schmid, Bern 2000, S. 62 f;).
9.1.4 Die Verteilung erfolgt idealerweise proportional nach einem Punkte-
system, in welches die verschiedenen Verteilungskriterien einfliessen. Die
folgenden Gewichtungen der Verteilungskriterien wurden nach Lehre und
Rechtsprechung als angemessen qualifiziert: Sparkapital, Alter, Zugehö-
rigkeit zum Betrieb sowie Lohn zu je 25%; ferner Lohn zu 10% und die
Kriterien Zugehörigkeit zum Betrieb, familiäre Unterstützungspflichten,
Lebensalter, vorhandenes Sparkapital zu je 20% (ergibt allerdings nur
90%; vgl. BGE 128 II 394 E. 4.2; UELI KIESER, a.a.O., Rz. 55-57 zu Art.
53d BVG; CARL HELBLING, Personalvorsorge und BVG, 7. Auflage, Bern
2000, S. 276).
9.1.5 Als zulässige Ermessensausübung des Stiftungsrates wurde erach-
tet, bei der Bestimmung der Verteilungskriterien eine gewisse Betriebs-
treue zu honorieren und deshalb nur Personen mit mindestens fünf
Dienstjahren in den Verteilungsplan einzubeziehen (Urteil der Beschwer-
dekommission BVG vom 16. Februar 1999; SVR 2001, BVG Nr. 14, E.
4a). Als unzulässig wurde hingegen ein Mindestalter von 40 Jahren und
eine Betriebszugehörigkeit von 10 Jahren qualifiziert, da dies den Aus-
schluss eines Grossteils der Destinatäre zur Folge gehabt hätte. Für die
Wahl solcher Kriterien bestanden keine triftigen sachlichen Gründe, wes-
halb sie gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstiessen (Urteil
des Bundesgerichts vom 3. April 1998, SZS 2000, S. 445).
9.2 Die massgebliche Bestimmung im Verteilplan lautet wie folgt (vgl. Ex-
pertenbericht S. 6, B-act. 6 Beilage 13):
"Die aktiven Versicherten erhalten den Zinsausgleich (Kriterium 1) und den
Ausgleich Altersrenten (Kriterium 2) nach Abschluss des Liquidationsprozes-
ses auf die Altersguthaben gutgeschrieben. Die restlichen Mittel (Kriterien 3,
4 und 5b) werden über die nächsten 5 Jahre in jährlichen Tranchen erworben
C-3571/2012
Seite 19
(d.h. pro Jahr 1/5 dieser Mittel) und dem Altersguthaben gutgeschrieben;
massgebend ist jeweils der Stichtag 31. März). Bei einem Austritt vor Ablauf
der 5 Jahre geht der Anspruch auf den noch nicht erworbenen Teil der freien
Mittel verloren […].
9.3 Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerde geltend, der Ver-
teilplan beruhe teilweise auf sachfremden Kriterien und sei deshalb auf-
zuheben; die den aktiven Versicherten zustehenden freien Mittel seien
diesen sofort bzw. bedingungslos zum Zeitpunkt des Austritts gutzu-
schreiben und nicht, wie im Verteilplan vorgesehen, jährlich über fünf Jah-
re tranchenweise, abhängig von der künftigen Firmentreue (B-act. 1 S. 5).
In der Replik ergänzt sie, vorliegend würden Interessen des Arbeitgebers
in den Verteilungsplan einfliessen (B-act. 23, S. 3 unten). Die künftige Be-
triebstreue sei ein sachfremdes Argument und könne insbesondere bei
einer Gesamtliquidation keine Rolle spielen (S. 8).
9.4 Die Beschwerdegegnerin macht unter Hinweis auf die Rechtspre-
chung des Bundesgerichts geltend, die Betriebstreue und das Dienstalter
seien angesichts der im erwähnten Bundesgerichtsentscheid erwähnten
und in der Literatur anerkannten Kriterien ein sachgerechtes Kriterium.
Das Bundesgericht habe deshalb in seinem Urteil 2A.76/1997 vom 30.
Juni 1998 auch festgehalten, dass (vorher) freiwillig ausgetretene Mitar-
beiter von Teilliquidationen ausgeschlossen würden. Falls das Kriterium
Betriebstreue zulässig sei, müsse dies auch für die zukünftige Betriebs-
treue gelten (B-act. 19 Ziff. 19 ff., Ziff. 28, B-act. 29 [Replik] Ziff. 15, 22).
9.5 Die Vorinstanz begründet die Zulässigkeit der gestaffelten Auszahlung
weder in der angefochtenen Verfügung noch in ihrer Vernehmlassung
vom 29. November 2012 (B-act. 6). In der Duplik (B-act. 25) macht sie
geltend, der Entscheid sei paritätisch getroffen worden und die übertra-
gende Stiftung hätte die Mittel auch selbst über fünf Jahre verteilen und
sich erst dann aufheben können.
9.6
9.6.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die vorgängige Auszahlung der
Einmaleinlagen (act. 13, Ziff. 6.2 des Expertenberichts, Ziffern 1 und 2)
nicht umstritten ist. Umstritten ist jedoch die Rechtmässigkeit der Rege-
lung, dass die restlichen freien Mittel über die nächsten fünf Jahre in jähr-
lichen Tranchen erworben werden (d.h. pro abgelaufenes Jahr wird 1/5
dieser Mittel erworben und dem Altersguthaben gutgeschrieben [vgl. S. 5
und 6 des Expertenberichts]).
C-3571/2012
Seite 20
9.6.2 Die Beschwerdeführerin führt zu Recht aus, dass die gestaffelte
Auszahlung im Interesse des Arbeitgebers erfolge, da er die Arbeitneh-
menden in den nächsten fünf Jahren besser an sich binden könne, was
im Übrigen auch die Beschwerdegegnerin sinngemäss bestätigt (B-act.
19 Ziff. 29: "Dies entspricht denn auch arbeitsvertraglichen Erfolgsmodel-
len: So wird auch bei der Zuweisung von "Mitarbeiteraktien" und anderen
Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen regelmässig eine Zugehörigkeit zum
Betrieb von 4-6 Jahren verlangt […]"). Entgegen den Ausführungen der
Beschwerdegegnerin dürfen aber betriebliche Interessen des Arbeitge-
bers in einem Verteilplan nicht berücksichtigt werden; sie sind im Rahmen
eines Verteilplanes sachfremd. So ist nicht zulässig, künftige Betriebs-
treue der Mitarbeitenden durch künftige gestaffelte Zahlungen aus einem
Verteilplan der beruflichen Vorsorge einzufordern, wie dies in der Praxis
ausserhalb der beruflichen Vorsorge, z.B. durch Mitarbeiteroptionen und
Ähnlichem, getan wird. Die Schlussfolgerung der Beschwerdegegnerin,
dass zukünftige Betriebstreue als zulässig zu betrachten sei, weil das
Bundesgericht bisher die Betriebstreue in der Vergangenheit als zulässi-
gen Faktor betrachtet hat, ist nicht begründet und nicht schlüssig. Die Zu-
lässigkeit des Verteilfaktors "Betriebstreue in Vergangenheit" leitet sich
nämlich aus dem Grundsatz ab, wonach das Vermögen denjenigen
Destinatären zu folgen hat, welche zu dessen Äufnung beigetragen ha-
ben (vgl. vorne E. 9.1.2). Dies ist beim Verteilkriterium der "künftigen Be-
triebstreue" nicht der Fall und wurde vom Bundesgericht bisher auch nicht
beurteilt, weshalb der Verweis der Beschwerdegegnerin auf die bundes-
gerichtliche Rechtsprechung zu kurz greift.
9.6.3 Art. 27g Abs. 1 BVV 2 sieht vor, dass bei einer Teil- oder Gesamtli-
quidation bei einem individuellen Austritt ein individueller Anspruch, bei
einem kollektiven Austritt ein individueller oder kollektiver Anspruch auf
einen Anteil der freien Mittel besteht. Die Zulässigkeit der kollektiven
Übertragung hat das Bundesgericht bestätigt (vgl. BGE 131 II 533 E. 7.2;
Urteil 9C_489/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 2.2 und E. 4.3). Bei kol-
lektiven Übertragungen werden die vorsorgerechtlichen Interessen des
Arbeitgebers mit berücksichtigt, da seine Beitragspflicht durch das Vor-
handensein von freien Mitteln tendenziell sinkt. Praxisgemäss wird also
die Mitberücksichtigung der vorsorgerechtlichen, nicht aber wirtschaftliche
oder betriebliche Interessen des Arbeitgebers im Verteilplan akzeptiert.
9.6.4 Entscheidend ist jedoch im vorliegenden Verteilplan, dass der Ar-
beitgeber von dem zweistufigen Vorgehen vorsorgerechtlich nicht profi-
tiert. Die Restanz, d.h. derjenige Teil der freien Mittel, welcher wegen
C-3571/2012
Seite 21
Kündigung innerhalb der fünf Jahre nicht zur Auszahlung gelangt (Ziff. 3-
5b), wird nach einem vorgegebenen Verteilplan an die im Jahr 2016 noch
vorhandenen übriggebliebenen Destinatäre verteilt. Ziffer 6.3. des Verteil-
plans lautet wie folgt:
"Verteilplan für allfällige Restbeträge per 31. März 2016 […]. Der Destina-
tärkreis für diese Verteilung entspricht den zu diesem Zeitpunkt noch in der
Sammelstiftung C._______ versicherten aktiven Versicherten. Diese Mittel
werden unter den Destinatären pro Kopf verteilt."
Der Arbeitgeber profitiert somit nicht aus vorsorgerechtlicher Sicht, son-
dern lediglich durch die Tatsache, dass seine Mitarbeiter durch die gestaf-
felte Auszahlung stärker an ihn gebunden werden, also rein betrieblich.
Betriebliche oder wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers dürfen – wie
schon erwähnt – bei der Ausarbeitung einer Verteilplans nicht berücksich-
tigt werden. Da der Verteilplan bzw. der Entscheid des Stiftungsrates ein
sachfremdes Element als Verteilfaktor enthält, ist er willkürlich und damit
rechtswidrig.
9.6.5 Im Weiteren führt der vorliegende Verteilplan dazu, dass die später
(zwischen April 2011 und Ende 2016) austretenden Destinatäre im Ver-
gleich zu denjenigen, die zu einem früheren Zeitpunkt freiwillig ausgetre-
ten sind, einen höheren Prozentsatz an freien Mitteln erhalten, obwohl
beide Destinatärsgruppen gleichviel zur Äufnung der freien Mittel bis zum
Stichtag 31. März 2011 beigetragen haben. Dies verstösst gegen den
Gleichheitsgrundsatz (Art. 8 BV). Hinzu kommt, dass die später austre-
tenden Destinatäre in den Genuss der verfallenden freien Mittel (Restanz)
der früher austretenden gelangen (vgl. oben E. 9.6.4). Die später austre-
tende Destinatärsgruppe wird also im Vergleich zu der früher austreten-
den doppelt bevorteilt, womit es zu einer überproportionalen Besserstel-
lung dieser Destinatärsgruppe gegenüber denjenigen Destinatären
kommt, welche kurz nach dem Stichtag ausscheiden (vgl. vorne E. 9.1.2).
Schliesslich werden früher austretende Destinatäre mit einem geldwerten
Nachteil belegt, was faktisch mit einer Busse vergleichbar ist. Dieser pö-
nale Charakter der Staffelung ist stossend.
9.7 Die tranchenweise jährliche Auszahlung an die Destinatäre in Verbin-
dung mit der Auszahlung der Restanz an die zuletzt Verbleibenden ist
somit insgesamt willkürlich, rechtsungleich und damit rechtswidrig.
9.8 Angesichts dieses Ergebnisses braucht die Rüge der Beschwerdefüh-
rerin, ob der Verteilplan auch durch die ungleiche Behandlung der freiwil-
C-3571/2012
Seite 22
lig Austretenden gegenüber den unfreiwillig Austretenden gegen das
Gleichheitsgebot verstösst, nicht mehr geprüft zu werden.
10.
Die Beschwerde ist vollumfänglich gutzuheissen, da die Vorinstanz zu
Unrecht Art. 53c BVG nicht angewendet und den Verteilplan nicht ge-
nehmigt hat. Aus den Akten ist zudem nicht ersichtlich, ob sie bei der Prü-
fung des Verteilplans ihre Kognition ausgeschöpft hat. Weiter hat die Vor-
instanz das Fusionsgesetz zu Unrecht nicht angewendet; in der ange-
fochtenen Verfügung fehlt es an einer Bestätigung, wonach die Rechte
und Ansprüche der Versicherten gewahrt sind (Art. 98 Abs. 2 i.V.m. Art 88
Abs. 2 FusG). Der Verteilfaktor "künftige Betriebstreue" ist willkürlich und
damit unzulässig, da er sich nicht auf die Grundsätze für die Erstellung
eines Verteilplans stützen lässt und im Ergebnis zu einer Verletzung des
Gleichheitsgebotes führt.
Die angefochtene Verfügung ist somit aufzuheben und die Sache ist an
die Vorinstanz zu neuer Prüfung zurückzuweisen. Die Vorinstanz hat die
Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen neuen Verteilplan im Sinne der
Erwägungen zu erstellen. Anschliessend hat sie den Verteilplan in Aus-
schöpfung der ihr zustehenden Kognition zu prüfen und zu genehmigen.
Weiter hat sie zu bestätigen, dass die Rechte und Ansprüche der Versi-
cherten gewahrt bleiben.
11.
11.1 Eine Rückweisung gilt praxisgemäss als Obsiegen der beschwerde-
führenden Partei (BGE 132 V 215 E. 6), sodass der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihr anzugebendes Konto zu-
rückzuerstatten ist. Der Vorinstanz werden keine Verfahrenskosten aufer-
legt (Art. 63 Abs. 2 VwVG). Gestützt auf das Reglement vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) werden die Verfahrenskosten
(inkl. Zwischenentscheid vom 13. Februar 2013) auf Fr. 3'000.- festge-
setzt und sind der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
11.2 Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat laut Art. 64 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteient-
schädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe
Kosten. Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Ent-
schädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend
C-3571/2012
Seite 23
erweist sich eine Parteientschädigung in Berücksichtigung des Aufwands
und der Schwere der Streitsache von Fr. 3'600.- (inkl. Aufwandentschädi-
gung und Mehrwertsteuer zu Lasten der Beschwerdegegnerin als ange-
messen. Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 7 Abs. 3
VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die angefochtene Verfügung vom 29.
Mai 2012 wird aufgehoben und zu neuer Prüfung im Sinne der Erwägung
10 an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten in der Höhe von Fr.
3'000.- auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 2'500.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils zurückerstattet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine
Parteientschädigung von Fr. 3'600.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde; Beilage: Rückerstattungs-
formular)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
C-3571/2012
Seite 24
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Weber Urs Walker
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen
von Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefoch-
tene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdefüh-
rer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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