B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3571/2013
U r t e i l v o m 1 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Daniel Stufetti,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Kirsten Barth, Memos, In der Ey 27,
8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK, Avenue Edmond-
Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Altersrente; Einspracheentscheid SAK vom 31. Mai 2013.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass sich der in Kosovo lebende am 18. Juni 1945 geborene und kosova-
rische Staatsangehörige X._______ mit Datum vom 15. Juni 2010 zum
Bezug einer Altersrente der Schweizerischen Alters- und Hinterlassenen-
versicherung (AHV) angemeldet hat (Vorakten 1),
dass die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK, Vorinstanz) das Gesuch
materiell geprüft und mit Verfügung vom 11. August 2010 den Antrag ab-
gewiesen hat mit der Begründung, dass im Verhältnis zu Kosovo seit dem
1. April 2010 kein zwischenstaatliches Abkommen mehr bestehe, weshalb
mangels Wohnsitz in der Schweiz kein Anspruch auf eine Altersrente be-
stehe (Vorakten 6),
dass die SAK mit Einspracheentscheid vom 31. Mai 2013 an ihrer Abwei-
sung des Leistungsbegehrens festgehalten hat (Vorakten 14),
dass X._______ (Beschwerdeführer) gegen diesen Einspracheentscheid
am 21. Juni 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
liess und beantragte, es sei der angefochtene Einspracheentscheid auf-
zuheben und ihm eine ordentliche Altersrente zuzusprechen (act. 1),
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 3. Juli 2013 (act. 3)
sowie in ihren Schlussbemerkungen vom 17. Juli 2013 (act. 5) die Abwei-
sung der Beschwerde beantragt,
dass der Beschwerdeführer in seinen Schlussbemerkungen vom 14. Sep-
tember 2013 (act. 8) erklärt, er halte an seinen beschwerdeweise gestell-
ten Anträge und deren Begründung fest und zur Begründung nochmals
geltend macht, er besitze neben der kosovarischen auch die serbische
Staatsbürgerschaft, weshalb das Sozialversicherungsabkommen, das in
Bezug zu Serbien anwendbar bleibe, auch für den Beschwerdeführer gel-
te, und er gestützt darauf die wohnsitzmässigen Voraussetzungen erfülle,
dass sich die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts gemäss Art.
31 und Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist, sowie gemäss Art. 85bis Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20.
Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG,
SR 831.10) ergibt,
dass die Eintretensvoraussetzungen ohne Zweifel erfüllt sind (vgl. Art. 59
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des
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Sozialversicherungsrechts [ATSG, SR 830.1], Art. 60 ATSG und Art. 52
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren [VwVG, SR 172.021]),
dass Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet haben und Frauen, wel-
che das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine ordentliche Al-
tersrente haben, sofern ihnen für mindestens ein volles Jahr Einkommen,
Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können
(vgl. Art. 21 Abs. 1 und Abs. 2 AHVG i.V.m. Art. 29 Abs. 1 AHVG),
dass ein volles Beitragsjahr vorliegt, wenn eine Person insgesamt länger
als elf Monate im Sinne von Art. 1a oder 2 AHVG versichert gewesen ist
und während dieser Zeit Beiträge an die AHV entrichtet worden sind (vgl.
Art. 50 der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung [AHVV, SR 831.10] i.V.m. Art. 29ter Abs. 2 Bst. a
AHVG),
dass Ausländerinnen und Ausländer sowie ihre Hinterlassenen ohne
Schweizer Bürgerrecht jedoch gemäss Art. 18 Abs. 2 AHVG nur rentenbe-
rechtigt sind, solange sie ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt
(Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben, soweit keine abweichende zwi-
schenstaatliche Vereinbarung besteht,
dass gemäss BGE 139 V 263 das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der ehemaligen Föderativen
Volksrepublik Jugoslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1)
ab 1. April 2010 nicht weiter auf kosovarische Staatsangehörige anzu-
wenden ist,
dass der Beschwerdeführer bei seiner Anmeldung vom 15. Juni 2010
ausschliesslich die kosovarische Staatsangehörigkeit angibt und diese
auch aktenkundig belegt ist (vgl. Geburtsurkunde, Heiratsurkunde, Le-
bensbestätigung, Vorakten 3),
dass hingegen die von ihm zusätzlich geltend gemachte serbische
Staatsangehörigkeit weder aktenkundig noch durch offizielle Urkunden
belegt ist,
dass dem Beschwerdeführer sein Einwand, jeder kosovarische Staatsan-
gehörige bis zu den Jahrgängen 2008 – worunter auch er zähle – sei
nach Herkunft und Geburt serbischer Staatsbürger und dort amtlich ein-
getragen, weder belegt noch aktenkundig ist,
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dass schliesslich entgegen dem Beschwerdeführer kosovarische Staats-
angehörige auch nicht automatisch die serbische Staatsangehörigkeit be-
sitzen und eine nicht auszuschliessende Doppelbürgerschaft rechtsge-
nüglich zu belegen ist (vgl. BGE 139 V 236 E. 12), was ihm vorliegend in-
des nicht gelungen ist,
dass demzufolge beim Beschwerdeführer ausschliesslich von der koso-
varischen Staatsangehörigkeit und dem Wohnsitz in Kosovo auszugehen
ist,
dass der Beschwerdeführer somit die Voraussetzungen eines Wohnsitzes
und gewöhnlichen Aufenthalts in der Schweiz nicht erfüllt und, wie von
der Vorinstanz zu Recht erkannt, bereits aus diesem Grund keinen An-
spruch auf eine Rente der AHV hat,
dass die Beschwerde somit offensichtlich unbegründet, daher im einzel-
richterlichen Verfahren abzuweisen (Art. 85bis Abs. 3 AHVG) und der vor-
instanzliche Einspracheentscheid zu bestätigen ist,
dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenfrei ist und der
Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Es folgt das Urteilsdispositiv.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Einspracheentscheid der Vorin-
stanz vom 31. Mai 2013 wird bestätigt.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel der
Schlussbemerkungen der Vorinstanz vom 3. Juli 2013 zur Kenntnis)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde; Beilage: Doppel
der Schlussbemerkungen des Beschwerdeführers vom 14. Septem-
ber 2013 zur Kenntnis)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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