B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3572/2009
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Stufetti (Vorsitz),
Richterin Franziska Schneider,
Richter Francesco Parrino,
Gerichtsschreiberin Karin Wagner.
Parteien
X._______,
vertreten durch Y._______,
Zustelladresse: Z._______,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz
Gegenstand
Invalidenversicherung, Verfügung vom 13. Mai 2009
C-3572/2009
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der am 16. März 1949 geborene X._______ (im Folgenden: Beschwerde-
führer), Staatsangehöriger von Bosnien und Herzegowina, arbeitete vom
1. Mai 2000 bis zum 7. März 2005 (letzter effektiver Arbeitstag) als Mau-
rer bei der A._______ AG, in der Schweiz (vgl. act. IVSTA 24) und entrich-
tete in dieser Zeit Beiträge an die Schweizerische Alters-, Hinterlassenen-
und Invalidenversicherung (AHV/IV).
B.
Am 21. Juli 2005 meldete sich der Beschwerdeführer bei der IV-Stelle des
Kantons Graubünden (im Folgenden IV-Stelle) zum Bezug von Leistun-
gen der Schweizerischen Invalidenversicherung an (vgl. act. IVSTA 1).
C.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2006 wurde das Gesuch des Beschwerdefüh-
rers abgelehnt, mit der Begründung, da ein Invaliditätsgrad von 23% und
somit unter 40% vorliegen würde, bestünde kein Rentenanspruch (vgl.
act. IVSTA 19).
D.
Gegen die abweisende Verfügung erhob der Beschwerdeführer am
12. Juli 2006, mit Ergänzungen vom 6. September 2006, Einsprache (vgl.
act. IVSTA 26 und 28). Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen
vor, der Invaliditätsgrad betrage 65.72% und somit bestünde ein An-
spruch auf eine IV-Rente.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 23. Mai 2007 wies die IV-Stelle die Ein-
sprache des Beschwerdeführers ab und bestätigte ihre Verfügung vom
27. Juni 2006 (vgl. act. IVSTA 34). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft er-
wachsen.
F.
Der Beschwerdeführer verlegte per 1. Oktober 2007 seinen Wohnsitz
nach Bosnien und Herzegowina (vgl. act. IVSTA 39). Am 26. Juni 2008
reichte er bei der IV-Stelle für Versicherte im Ausland (im Folgenden:
IVSTA oder Vorinstanz) ein neues Gesuch ein.
G.
Mit Vorbescheid vom 13. Januar 2009 teilte die Vorinstanz dem Be-
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Seite 3
schwerdeführer mit, dass auf das Gesuch nicht eingetreten werden kön-
ne, da sich der Invaliditätsgrad nicht geändert habe (vgl. act. IVSTA 120).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 15. Januar 2009 mit Ergän-
zungen vom 5. Februar 2009 Einwand (vgl. act. IVSTA 121 und 125). Mit
Verfügung vom 13. Mai 2009 bestätigte die Vorinstanz ihren Vorbescheid
und trat auf das Gesuch nicht ein mit der Begründung, die eingereichten
medizinischen Unterlagen würden die bekannten Gesundheitsbeeinträch-
tigungen bestätigen und keine neuen Elemente enthalten.
H.
Mit Beschwerde vom 3. Juni 2009 beantragte der Beschwerdeführer, in
Aufhebung der Verfügung vom 13. Mai 2009 seien ihm ganze IV-Renten
zuzusprechen bzw. auf das neue Gesuch um IV-Leistungen sei einzutre-
ten (vgl. act. 1). Am 17. Juni 2009 reichte der Beschwerdeführer medizi-
nische Unterlagen ein (vgl. act. 3) und am 26. Juni 2009 beantragte er, es
seien multidisziplinäre Untersuchungen in die Wege zu leiten (vgl. act. 5 ).
I.
In ihrer Vernehmlassung vom 6. August 2009 beantragte die Vorinstanz
die Abweisung der angefochtenen Verfügung sowie die Abweisung der
Beschwerde (vgl. act. 7). Sinngemäss führte sie aus, die vom Beschwer-
deführer vorgelegten medizinischen Dokumente rechtfertigten keine von
ihrer bisherigen Einschätzung abweichende Beurteilung.
J.
Den mit Zwischenverfügung vom 13. August 2009 einverlangten Verfah-
renskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- (vgl. act. 8) leistete der Be-
schwerdeführer am 9. September 2009.
K.
Mit Replik vom 26. August 2009 bestätigte der Beschwerdeführer seine
bisherigen Anträge und deren Begründung und reichte weitere medizini-
sche Unterlagen ein (vgl. act. 10).
L.
Am 14. September 2009 sandte der Beschwerdeführer einen Bericht ei-
nes Spezialarztes für Arbeitsmedizin aus dem Jahre 2009 (genaues Da-
tum ist nicht lesbar) sowie Unterlagen des bosnischen Versicherungsträ-
gers von Sarajevo vom 29. Juni 2009 ein (vgl. act. 13).
M.
In ihrer Duplik vom 18. Januar 2010 bestätigte die Vorinstanz ihre bishe-
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Seite 4
rigen Anträge und verwies im Weiteren auf den RAD-Bericht vom 22. De-
zember 2009, in welchem Dr. med. A._______ im Wesentlichen festhielt,
dass die nachgereichten Berichte keine neuen medizinischen Fakten er-
geben würden und keine Verschlechterung des Gesundheitszustandes
des Beschwerdeführers ersichtlich sei (vgl. act. 19).
N.
Mit Verfügung vom 22. Januar 2010 brachte der Instruktionsrichter dem
Beschwerdeführer die Duplik zur Kenntnis und schloss den Schriften-
wechsel (vgl. act. 20).
O.
Die nach Abschluss des Schriftenwechsels und damit verspätet einge-
reichte Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. Januar 2010 (vgl. act.
21) wurde zu Wert und Unwert zu den Akten genommen (vgl. act. 22).
P.
Am 5. Januar 2012 sandte der Beschwerdeführer dem Bundesverwal-
tungsgericht den Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik K._______
vom 13. Oktober 2009, den Befund des bosnischen Versicherungsträgers
vom 18. Februar 2010, den Beschluss des slowenischen Versicherungs-
trägers vom 26. Oktober 2010, sowie den Beschluss des bosnischen Ver-
sicherungsträgers vom 27. Januar 2011 (vgl. act. 25). Die Akten wurden
der Vorinstanz zur Kenntnisnahme zugesandt (vgl. act. 28).
Q.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien sowie die eingereichten Un-
terlagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
näher eingegangen.
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Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Zu beurteilen ist die Beschwerde vom 3. Juni 2009 gegen die Verfügung
vom 13. Mai 2009, mit welcher die Vorinstanz auf die Neuanmeldung vom
26. Juni 2008 nicht eingetreten ist.
1.1. Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2006 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32), des Bun-
desgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021 [vgl. auch Art. 37 VGG]) sowie des Bundesgesetzes
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche-
rungsrechts (ATSG, SR 830.1 [vgl. auch Art. 3 Bst. dbis VwVG]). Dabei
finden nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln diejenigen
Verfahrensregeln Anwendung, welche im Zeitpunkt der Beschwerde-
beurteilung in Kraft stehen (BGE 130 V 1 E. 3.2; vgl. auch Art. 53 Abs. 2
VGG).
1.2. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern – wie
vorliegend – keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Als Vorin-
stanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten Behörden. Zu diesen gehört
auch die IVSTA, die mit Verfügungen über Leistungsgesuche befindet
(Art. 33 Bst. d VGG; vgl. auch Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes
vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG, SR 831.20]). Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3. Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerdeführung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (vgl. auch Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren als Partei teilgenommen. Als Ver-
fügungsadressat ist er durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat an deren Aufhebung bzw. Änderung ein schutzwürdiges In-
teresse.
1.4. Der mit der angefochtenen Verfügung umschriebene Anfechtungs-
gegenstand bildet nicht nur den Ausgangspunkt, sondern auch den Rah-
men und die Begrenzung des Streitgegenstandes des Verfahrens. Über
diejenigen Punkte, welche von der Vorinstanz nicht verfügungsweise ent-
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schieden wurden, kann das Bundesverwaltungsgericht daher grundsätz-
lich nicht urteilen (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Streit liegt eine Verfügung, mit der die Vorinstanz mangels Glaub-
haftmachung einer für den Rentenanspruch erheblichen Änderung des
Invaliditätsgrades – und somit aus rein formellen, verfahrensrechtlichen
Gründen – auf die Neuanmeldung vom 26. Juni 2008 nicht eingetreten
ist. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz vor Erlass der an-
gefochtenen Verfügung keine materiellen Abklärungen getätigt hat. So hat
sie insbesondere die vom Beschwerdeführer im Anschluss an den Vor-
bescheid vom 13. Januar 2009 eingereichten ärztlichen Berichte nicht
fachärztlich beurteilen lassen. Der angefochtenen Verfügung liegt somit
keine materielle Beurteilung der vom Beschwerdeführer mit Neuanmel-
dung geltend gemachten Verschlechterung des Gesundheitszustandes
zugrunde, so dass sie zweifelsohne als Nichteintretensverfügung zu qua-
lifizieren ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat daher einzig zu prüfen, ob die Vorin-
stanz zu Recht nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist. Soweit der
Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm eine Invalidenrente zuzu-
sprechen, ist auf die Beschwerde vom 3. Juni 2009 nicht einzutreten (vgl.
etwa BGE 132 V 74 E. 1.1 mit Hinweisen).
1.5. Im Übrigen ist – nachdem der Verfahrenskostenvorschuss innert Frist
geleistet wurde – auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten (vgl. Art. 60 ATSG, Art. 50, Art. 52 Abs. 1 und Art. 63 Abs. 4
VwVG).
2.
Im Folgenden werden die für die Beurteilung der Streitsache wesentli-
chen Bestimmungen und die von der Rechtsprechung dazu entwickelten
Grundsätze dargestellt.
2.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Bosnien und Her-
zegowina und hat dort seinen Wohnsitz. Ein Abkommen über soziale Si-
cherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Re-
publik Bosnien und Herzegowina wird derzeit ausgearbeitet. Bis zu des-
sen Inkrafttreten ist das Abkommen vom 8. Juni 1962 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Republik Ju-
goslawien über Sozialversicherung (SR 0.831.109.818.1, in Kraft seit 1.
März 1964) anwendbar. Gemäss Art. 2 des Abkommens sind Angehörige
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der Vertragsstaaten in den Rechten und Pflichten aus der Bundesgesetz-
gebung über die Invalidenversicherung einander gleichgestellt, soweit in
diesem Abkommen und seinem Schlussprotokoll nichts Abweichendes
bestimmt ist. Hinsichtlich der Voraussetzungen des Eintritts auf eine Neu-
anmeldung sieht das Abkommen keine im vorliegenden Verfahren rele-
vanten Abweichungen vom Gleichbehandlungsgrundsatz vor.
Demnach bestimmt sich vorliegend die Frage, ob die Vorinstanz zu Recht
nicht auf die Neuanmeldung eingetreten ist, allein aufgrund der schweize-
rischen Rechtsordnung. Insbesondere besteht für die rechtsanwenden-
den Behörden in der Schweiz keine Bindung an Feststellungen und Ent-
scheide ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden
und Ärzte (vgl. BGE 130 V 253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch
ZAK 1989 S. 320 E.2). Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland
stammende Beweismittel der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl.
zum Grundsatz der freien Beweiswürdigung BGE 125 V 351 E. 3a).
2.2. In zeitlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Rechts- und
Sachverhaltsänderungen, die nach dem massgebenden Zeitpunkt des Er-
lasses der streitigen Verfügung (hier: 13. Mai 2009) eintraten, im vor-
liegenden Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen sind (vgl.
BGE 130 V 329 sowie BGE 129 V 1 E. 1.2, je mit Hinweisen). Allerdings
können Tatsachen, die den Sachverhalt seither verändert haben, unter
Umständen Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein (vgl.
BGE 121 V 366 E. 1b mit Hinweisen).
2.3. Die Sache beurteilt sich grundsätzlich nach denjenigen materiellen
Rechtssätzen, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tat-
bestandes Geltung hatten (vgl. BGE 130 V 329). Ein allfälliger Leistungs-
anspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel aufgrund der bisheri-
gen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen Normen zu prüfen (pro rata
temporis; vgl. BGE 130 V 445, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts C-
8639/2007 vom 20. Januar 2012 E. 2.4, C-196/2010 vom 19. Juli 2011 E.
3.2).
2.4. Im vorliegenden Verfahren finden demnach grundsätzlich jene
schweizerischen Rechtsvorschriften Anwendung, die bei Erlass der ange-
fochtenen Verfügung vom 13. Mai 2009 in Kraft standen; weiter aber auch
solche Vorschriften, die zu jenem Zeitpunkt bereits ausser Kraft getreten
waren, die aber für die Beurteilung der streitigen Nichteintretensverfü-
gung im vorliegend massgeblichen Zeitraum von Belang sind (für das
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IVG: ab dem 1. Januar 2004 in der Fassung vom 21. März 2003 [AS 2003
3837; 4. IVG-Revision] und ab dem 1. Januar 2008 in der Fassung vom
6. Oktober 2006 [AS 2007 5129; 5. IV-Revision]; die Verordnung vom 17.
Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV, SR 831.201] in den
entsprechenden Fassungen der 4. und 5. IV-Revision). Noch keine An-
wendung findet vorliegend das am 1. Januar 2012 in Kraft getretene erste
Massnahmenpaket der 6. IV-Revision (IVG in der Fassung vom 18. März
2011 [AS 2011 5659]).
Ferner sind das ATSG und die Verordnung vom 11. September 2002 über
den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV, SR 830.11)
anwendbar. Die im ATSG enthaltenen Formulierungen der Arbeitsunfä-
higkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7), Invalidität (Art. 8) sowie der
Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen (Art. 17) ent-
sprechen den bisherigen von der Rechtsprechung zur Invalidenversiche-
rung entwickelten Begriffen und Grundsätzen (vgl. BGE 130 V 343 E. 3.1,
3.2 und 3.3). Daran hat sich auch nach Inkrafttreten der Revision des IVG
und des ATSG vom 6. Oktober 2006 sowie der IVV und ATSV vom
28. September 2007 (5. IV-Revision [AS 2007 5129 bzw. AS 2007 5155],
in Kraft seit 1. Januar 2008) nichts geändert, weshalb im Folgenden auf
die dortigen Begriffsbestimmungen verwiesen wird.
2.5. Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades (vgl.
hierzu Art. 28 Abs. 1 IVG in der von 2004 bis Ende 2007 gültig ge-
wesenen Fassung bzw. Art. 28 Abs. 2 IVG in der ab 1. Januar 2008 gel-
tenden Fassung, Art. 28 Abs. 1ter erster Satz IVG in den bis Ende 2007
geltenden Fassungen bzw. Art. 29 Abs. 4 erster Satz IVG in der seit dem
1. Januar 2008 geltenden Fassung sowie Art. 8 Bst. e des Sozialversiche-
rungsabkommens) bereits einmal verweigert, so wird eine Neuanmeldung
nur dann geprüft, wenn der Versicherte glaubhaft macht, dass sich der
Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert
hat (vgl. Art. 87 Abs.4 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 3 IVV; vgl. zum
Zweck des Erfordernisses des Glaubhaftmachens etwa: BGE 133 V 108
E. 5.3.1 und BGE 130 V 64 E. 5.2.5, je mit Hinweisen).
2.6. Ob eine anspruchsbegründende Änderung in dem für den Inva-
liditätsgrad erheblichen Tatsachenspektrum, also eine wesentliche Ver-
änderung des Gesundheitszustands mit entsprechender Beeinflussung
der Erwerbsunfähigkeit (vgl. 7 ATSG) oder eine wesentliche Veränderung
der erwerblichen Auswirkungen eines an sich gleich gebliebenen Ge-
sundheitszustandes (vgl. hierzu: Urteil des Bundesgerichts 9C_881/ 2007
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vom 22. Februar 2008 E. 2.2 sowie BGE 130 V 343 E. 3.5, je mit Hinwei-
sen) glaubhaft dargetan ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachver-
halts, wie er im Zeitpunkt der letzten eröffneten und rechtskräftigen Verfü-
gung, die auf einer umfassenden materiellen Prüfung des Rentenan-
spruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung
und – soweit erforderlich – Durchführung einer Invaliditäts-
gradbemessung beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Ver-
fügung (vgl. BGE 133 V 108 E. 4.1 und E. 5.4 und BGE 130 V 71 E. 3.1
und E. 3.2.3, je mit Hinweisen).
2.7. Als glaubhaft dargetan erweisen sich anspruchserhebliche Sach-
umstände dann, wenn für ihr Vorhandensein zumindest medizinische
oder andere objektivierbare Anhaltspunkte bestehen; selbst wenn in
concreto noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä-
rung werde sich die behauptete rentenrelevante Veränderung nicht erstel-
len lassen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_881/ 2007 vom 22. Februar
2008 E. 2.2 mit Hinweisen). Die Verwaltung bewegt sich auch dann noch
auf der Stufe der formellen Prüfung des Glaubhaftmachens, wenn sie auf
eine Neuanmeldung hin einfache Abklärungshandlungen selbst vornimmt
– etwa bei Ärzten, auf deren Berichte sich eine Neuanmeldung stützt, zu-
sätzlich einfache Formularberichte einholt oder die vorgelegten Arztbe-
richte ihrem ärztlichen Dienst oder einem regionalen ärztlichen Dienst
(RAD) vor Verfügungserlass zur Stellungnahme unterbreitet (vgl. die Ur-
teile des Bundesgerichts I 489/05 vom 4. April 2007 E. 7 und I 781/04
vom 17. Februar 2005 E. 3). Erweisen sich vom Versicherten geltend
gemachte anspruchserhebliche Sachumstände nicht als glaubhaft, so hat
die Verwaltung auf die Neuanmeldung ohne materielle Prüfung nicht ein-
zutreten. Andernfalls muss sie materiell umfassend abklären und beur-
teilen, ob der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Ver-
fügung – überwiegend wahrscheinlich (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit
Hinweisen) – eine rentenrelevante Änderung erfahren hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_881/2007 vom 22. Februar 2008 E. 2.2 mit Hinwei-
sen).
2.8. Für den Beweiswert eines Arztberichtes ist entscheidend, ob er für
die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen be-
ruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der
Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der me-
dizinischen Zusammenhänge und Situation einleuchtet, und ob die
Schlussfolgerungen der medizinischen Experten – welchen es obliegt,
den Gesundheitszustand und dessen Auswirkungen auf die Arbeitsfähig-
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Seite 10
keit des Versicherten zu beurteilen (vgl. hierzu auch: BGE 115 V 133 E. 2
und BGE 114 V 310 E. 3c, je mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c) –
begründet und in sich widerspruchsfrei sind. Auch auf Beurteilungen ver-
sicherungsinterner Ärzte der Vorinstanz oder von Ärzten eines regionalen
ärztlichen Dienstes (RAD) darf nur abgestellt werden, sofern sie diesen
beweisrechtlichen Anforderungen genügen. Ausschlaggebend für den
Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft des Beweismittels
noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen me-
dizinischen Beurteilung als Bericht, Gutachten oder Stellungnahme (vgl.
Urteil des Bundesgerichts 9C_323/ 2009 vom 14. Juli 2009 E. 4.3.1 sowie
BGE 125 V 351 E. 3.a, je mit Hinweisen).
3.
3.1. Unter Berücksichtigung dieser Vorgaben sowie in Würdigung der Vor-
akten ist vorab festzuhalten, dass vor Erlass der angefochtenen Ver-
fügung eine materielle Rentenanspruchsprüfung einzig im Rahmen jenes
Verfahrens stattgefunden hat, das aufgrund eines Invaliditätsgrades von
23% mit rechtskräftigem, anspruchsverneinendem Einspracheentscheid
der kantonalen IV-Stelle vom 23. Mai 2007 seinen Abschluss fand. Vor
Erlass der angefochtenen Verfügung vom 13. Mai 2009 hatte daher die
Vorinstanz zunächst die formelle Frage zu prüfen, ob der Beschwerdefüh-
rer glaubhaft gemacht hat, dass sich sein Invaliditätsgrad im vorliegend
massgebenden Zeitraum vom 23. Mai 2007 bis zum 13. Mai 2009 an-
spruchsrelevant verändert hat. Zu prüfen ist, ob eine solche erhebliche
Verschlechterung des Gesundheitszustands aufgrund der vom Be-
schwerdeführer eingereichten medizinischen Unterlagen glaubhaft er-
scheint und die IVSTA deshalb auf das zweite Leistungsgesuch des Be-
schwerdeführers hätte eintreten müssen.
3.2. Im Zeitpunkt der letzten rechtskräftigen Verfügung vom 23. Mai 2007
litt der Beschwerdeführer an folgenden Leiden: PHS linke Schulter mit
kompletter Supraspinatussehnenruptur, subtotaler Ruptur der Infraspina-
tussehne, Tendinose und Partialruptur der Subscapularissehne, Degene-
ration des Labrum glenoidale, AC-Arthrose, PHS der rechten Schulter mit
Supraspinatus-Impingement, chronische LVS bei Discopathie L4/5,
L5/S1, Spondylarthrose der unteren LWS, DH L5/S1 rechts und gastroö-
sophagelaer Reflux. (vgl. act. IVSTA 87, 61, 62-66, 67, 68, 70, 71, 72, 73
und 88).
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3.3. Im Zeitpunkt der Nichteintretensverfügung vom 13. Mai 2009 litt der
Beschwerdeführer gemäss den nachfolgend zusammengefassten ärztli-
chen Befunden neben den oben aufgeführten Leiden zusätzlich an De-
pressionen, einem Cervicobrachialsyndrom, chronischer Atrophie, chroni-
scher Encephalopathie und arterieller Hypertonie:
– Am 13. Juni 2008 berichtete Dr. med. B._______, Co-Chefärztin Spe-
zialpsychiatrie, bei der Untersuchung vom 14. November 2007 habe
sie festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer reaktiven De-
pression gegenwärtig mittelgradiger depressiver Episode (F32.1) und
einem chronischen Schmerzsyndrom leide (vgl. act. IVSTA 90). Der
Beschwerdeführer sei von Ende November 2007 bis zum 10. Dezem-
ber 2007 krankgeschrieben gewesen. Bei der Konsultation vom 28.
November 2007 sei es dem Beschwerdeführer besser gegangen.
– Der Beschwerdeführer war am 26. Februar 2008, 10. März 2008, 18.
März 2008, 7. April 2008, 17. April 2008, 3. Juni 2008, 4. Juli 2008,
4. August 2008, 18. September 2008, 22. Dezember 2008, 22. Januar
2009, 24. Februar 2009, 23. März 2009 und 30. April 2009 bei Dr.
med. C._______ in psychiatrischer Behandlung wegen rezidivierender
depressiver Störung, gegenwärtig schwere Episode ohne psychoti-
sche Symptome F 33.2 und organischem Psychosyndrom F 07.9 (vgl.
act. IVSTA 77, 79, 80, 85, 95, 96, 97, 98, 129, 130, 131, 132, 133,
135, 139, 140, 145, 146, 149 und 150).
– Am 15. April 2008 wurde ein CT Scan des Gehirns durchgeführt. Dr.
med. D._______ hielt in seinem Bericht fest, es bestünden Anzeichen
einer chronischen Atrophie und chronischer Encephalopathie (vgl. act.
IVSTA 83).
– Dr. med. E._______ untersuchte den Beschwerdeführer am 3. Juni
2008, 14. Juli 2008, 1. August 2008, 15. August 2008, 10. September
2008, 30. Oktober 2008, 22. Dezember 2008 und diagnostizierte eine
arterielle Hypertension und ein Cervicobrachialsyndrom (vgl. act.
IVSTA 93, 94, 99, 100, 105, 112, 113, 114, 115, 127 und 128).
– Dr. med. F._______, Facharzt für Arbeitsmedizin, berichtete am 22.
Januar 2009, 23. Februar 2009, 23. März 2009 und 28. April 2009, der
Beschwerdeführer leide an arterieller Hypertension, Cervicobrachial-
syndrom und Gonarthrosis (vgl. act. IVSTA 133, 134, 141, 142, 147,
148 und 151).
C-3572/2009
Seite 12
3.4. Die Vorinstanz erliess ihre Verfügung vom 13. Mai 2009, mit welcher
sie auf das Begehren des Beschwerdeführers auf Leistungen der Invali-
denversicherung nicht eintrat, im Wesentlichen gestützt auf die Stellung-
nahmen ihres ärztlichen Dienstes (Dr. med. A._______) vom 6. Novem-
ber 2008, 8. Januar 2009 und 5. Mai 2009 (vgl. act. IVSTA. 103, 119 und
152). Dr. med. A._______ lagen die weiter oben (vgl. E.3.2 und 3.3 hier-
vor) aufgeführten ärztlichen Unterlagen vor. Als Diagnose mit Auswirkung
auf die Arbeitsfähigkeit erwähnte sie eine reaktive Depression, gegenwär-
tig mittelgradige depressive Episode (F33.2), und als Nebendiagnosen
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit Periarthropathiea humerosca-
pularia links partim ankylosans mit Pseudoparese bei Rotatorenman-
schettenruptur und initiale AC-Arthrose, Periartropathiea humero-
scapularis rechts mit Impingement-Symptomatik, chronisches lum-
bospondylogenes Syndrom rechts bei Diskusprotrusion mit minimaler in-
terforaminaler Hernie L5/S1 mit kleinem Retroosteophyten rechts und
möglicher Beeinträchtigung der Nervenwurzel L5 rechts, sowie erhebliche
Spondylarthrose der drei untersten Segmente.
Dr. med. A._______ führte einerseits als Hauptdiagnose eine reaktive
Depression gegenwärtig mittelgradige depressive Episode (F33.2) auf,
wobei es sich um eine gegenüber dem Referenzzeitpunkt (23. Mai 2007)
neuen Diagnose handelt. Anderseits ging sie von einem unveränderten
psychiatrischen Status aus, ohne diese Annahme jedoch näher zu be-
gründen. Die Beurteilung von Dr. med. A._______ ist somit zumindest
diesbezüglich weder nachvollziehbar noch schlüssig.
3.5. Die unter Ziffer 3.3 weiter oben aufgeführten Arztberichte enthalten
psychiatrische Diagnosen, welche nach der ersten abweisenden Verfü-
gung vom 23. Mai 2007 gestellt wurden, das heisst, diese Leiden wurden
erst nach dem massgebenden Referenzzeitpunkt diagnostiziert.
Der Beschwerdeführer hat im Verlaufe des vorliegenden Beschwerdever-
fahrens verschiedene weitere Arztberichte ins Recht gelegt (vgl. act. 24/1-
14, 27/1 und 30/1 [übersetzt]), welche sich auf Untersuchungen nach
dem Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung beziehen und vorliegend
daher nicht zu berücksichtigen sind, soweit sie keine Aussagen betreffend
den vorliegend zu überprüfenden Zeitraum (bis 26. Juni 2008) enthalten
(vgl. vorne E.2.3). Insoweit die Ärzte jedoch über den bisherigen Krank-
heitsverlauf im vorliegend massgebenden Beurteilungszeitraum berich-
ten, werden die genannten psychischen Leiden zumindest bestätigt, so
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im Gutachten der Dres. med. G._______, Psychiater und H._______,
Facharzt für Arbeitsmedizin, vom 29. Juni 2009 (vgl. act. 24/11).
3.6. Aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen, aus welchen eine Veränderung des Gesundheitszustandes
hervorgeht, und der beweisrechtlichen Anforderungen hat die Vorinstanz
einen zu strengen Massstab an die Glaubhaftmachung einer anspruchs-
erheblichen Änderung im Sinne von Art. 88 Abs. 3 IV gestellt und damit
Bundesrecht verletzt. Es ist zwar zu berücksichtigen, dass der Vorinstanz
bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung ein Ermessens- und Beurtei-
lungsspielraum zusteht, welcher vom Bundesverwaltungsgericht zu res-
pektieren ist (vgl. Urteil des BGer 9C_286/2009 vom 28. Mai 2009,
E. 3.2.3). Im vorliegenden Fall aber hat die Vorinstanz namentlich den
Grundsatz, wonach im Rahmen dieses abgemilderten Beweismasses die
Eintretensvorgaben umso niederschwelliger sind, je weiter der Ver-
gleichszeitpunkt zurückliegt, in einem als ermessensmissbräuchlich und
damit rechtsfehlerhaft zu wertenden Masse missachtet (vgl. Urteil des
BGer 9C_312/2009 vom 18. September 2009, E. 4.2).
3.7. Bei der vorzunehmenden Prüfung in materieller Hinsicht hat die Vor-
instanz hinsichtlich des medizinischen Sachverhalts zu beachten, dass
auf Stellungnahmen des medizinischen Dienstes (respektive des RAD)
nur unter der Bedingung abgestellt werden kann, dass sie den allgemei-
nen beweisrechtlichen Anforderungen an einen ärztlichen Bericht genü-
gen und zudem die beigezogenen Ärztinnen und Ärzte im Prinzip über die
im Einzelfall gefragten persönlichen und fachlichen Qualifikationen ver-
fügen. Auf das Erfordernis eines spezialärztlichen Titels kann ausnahms-
weise grundsätzlich dann verzichtet werden, wenn dem untersuchenden
resp. beurteilenden Arzt aktuelle Berichte und allenfalls bildgebende Un-
tersuchungsunterlagen von entsprechend ausgebildeten Fachärztinnen
oder Fachärzten zur Verfügung stehen und die bei einer versicherten
Person vorliegenden Gesundheitsbeeinträchtigungen nicht überaus kom-
plex sind (vgl. etwa Urteile des BVGer C-4781/2008 vom 28. Juni 2010
und C-4016/2009 vom 31. Januar 2011, E. 3.2.1.). Die Vorinstanz hat –
nach erfolgtem Eintreten auf die Neuanmeldung – unter diesen Aspekten
den Beweiswert der RAD-Berichte zu prüfen.
3.8. In diesem Zusammenhang hat die Vorinstanz weiter zu beachten,
dass Dr. med. A._______ Fachärztin für innere Medizin und nicht für Psy-
chiatrie und Psychotherapie ist und folglich betreffend den Gesundheits-
zustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht nicht über die
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rechtsprechungsgemäss geforderte fachärztliche Qualifikation verfügt.
Hinzu kommt, dass aufgrund der somatischen Leiden und den vorliegen-
den psychisch-psychiatrischen Gesundheitsbeeinträchtigungen eine in-
terdisziplinäre Abklärung stattzufinden haben dürfte (vgl. Urteil
8C_168/2008 des BGer vom 11. August 2008 E. 6.2.2 mit Hinweisen).
4.
4.1. Nach dem Dargelegten ist zusammenfassend festzustellen, dass die
Eintretensvoraussetzungen nach Art. 87 Abs. 3 IVV erfüllt sind. Zwar be-
steht die Möglichkeit, dass eine materielle Leistungsprüfung die behaup-
tete Änderung insbesondere in medizinischer Hinsicht nicht bestätigen
kann; an der Pflicht zur materiellrechtlichen Leistungsprüfung, in deren
Rahmen namentlich eine psychiatrische resp. polydisziplinäre Begutach-
tung in die Wege zu leiten sein dürfte, ändert dies jedoch nichts.
4.2. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde vom
3. Juni 2009 in dem Sinne gutzuheissen, als die angefochtene Verfügung
vom 13. Mai 2009 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurück-
zuweisen ist mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 26. Juni
2008 einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine
neue Verfügung zu erlassen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten sowie eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1. Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt gemäss Art. 63 Abs. 1
VwVG die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Da
eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der Beschwerde füh-
renden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), sind im vorliegenden Fall dem
Beschwerdeführer keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der geleistete
Verfahrenskostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- ist nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten. Der Vorinstanz
sind ebenfalls keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2
VwVG).
5.2. Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr
erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädi-
gung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendi-
ge Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Der Beschwerdeführer ist im vor-
liegenden Verfahren durch lic. iur. Y._______ vertreten (nichtanwaltliche
berufsmässige Vertretung; Art. 10 Abs. 2 VGKE). Ihm ist daher zu Lasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm entstandenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen. Da keine Kostennote eingereicht wurde,
ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs.
2 VGKE). Eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 800.- erscheint an-
gemessen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde vom 3. Juni 2009 wird – soweit darauf eingetreten wird -
in dem Sinne gutgeheissen, als dass die angefochtene Verfügung vom
13. Mai 2009 aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewie-
sen wird, mit der Anweisung, auf die Neuanmeldung vom 26. Juni 2008
einzutreten, die Sache materiell zu prüfen und anschliessend eine neue
Verfügung zu erlassen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird
der geleistete Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 300.- nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteient-
schädigung in Höhe von Fr. 800.- zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde; Beilage Formular
Zahladresse )
– die Vorinstanz (Ref-Nr. ______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Stufetti Karin Wagner
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Be-
weismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid
und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen
hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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