Abtei lung II I
C-3573/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 1 0
Richter Andreas Trommer (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille,
Richter Bernard Vaudan,
Gerichtsschreiberin Denise Kaufmann.
A._______,
Beschwerdeführer,
vertreten durch lic. iur. Alain Joset, Advokat,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Visum zu Besuchszwecken.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3573/2009
Sachverhalt:
A.
Die 1983 geborene nigerianische Staatsangehörige B._______ (im
Folgenden: Gesuchstellerin), beantragte am 25. März 2009 bei der
Schweizerischen Botschaft in Kiew ein Visum für einen Besuchsauf-
enthalt von 28 Tagen bei A._______ (einem 1967 geborenen
nigerianischen Staatsangehörigen; im Folgenden: Gastgeber bzw.
Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau in Basel. Der Gastgeber war
offenbar schon am 20. Februar 2009 mit einem Einladungsschreiben
an die Schweizer Vertretung gelangt, in welchem er die Gesuch-
stellerin als "a sister" bezeichnete. Die Schweizer Vertretung weigerte
sich, ein Visum in eigener Kompetenz zu erteilen und leitete das Ge-
such zur Prüfung und zum Entscheid an die Vorinstanz weiter. Dabei
wies sie darauf hin, dass die Gesuchstellerin aus einem unter dem
Gesichtspunkt der Migration problematischen Land stamme, mit einem
Studium in der Ukraine ihre Lebenssituation zu verbessern versuche
und ihre Beziehung zum Gastgeber trotz an sie gerichteter Fragen
unklar geblieben sei.
B.
Zum Antrag begrüsst, holte das Migrationsamt des Kantons Basel-
Stadt bei den Gastgebern ergänzende Auskünfte ein und leitete sie an
die Vorinstanz weiter. Letztere lehnte es in einer Verfügung vom
20. Mai 2009 ab, das beantragte Besuchsvisum zu erteilen. Dies im
Wesentlichen mit der Begründung, die anstandslose und fristgerechte
Wiederausreise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt
könne nicht als gesichert betrachtet werden. Diese stamme aus einer
Region, aus der als Folge der dort herrschenden wirtschaftlichen Ver-
hältnisse ein anhaltend starker Zuwanderungsdruck festzustellen sei.
In den persönlichen Verhältnissen der Gesuchstellerin seien keine
Umstände zu erkennen, die auf das Vorhandensein besonderer Ver-
pflichtungen schliessen liessen. Zwar gehe sie in der Ukraine einem
Medizinstudium nach, was einen gewissen Bezug zum heutigen Auf-
enthaltsort schaffe. Das biete für sich allein aber keine ausreichende
Gewähr für eine Rückkehr dorthin. Komme hinzu, dass die Beziehung
zwischen Gast und Gastgeber nicht genügend habe verifiziert werden
können. Bei der Einladung könnte es sich daher um eine Gefälligkeit
handeln.
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C.
Mit Beschwerde vom 2. Juni 2009 beantragt der Gastgeber beim
Bundesverwaltungsgericht implizit, die vorinstanzliche Verfügung sei
aufzuheben, und das Visum für einen Besuchsaufenthalt sei zu er-
teilen. Zur Begründung rügt er sinngemäss, die Vorinstanz gehe zu
Unrecht davon aus, dass die Wiederausreise seines Gastes nach
einem Besuchsaufenthalt nicht gesichert wäre. Die Gesuchstellerin
wolle ihn und seine Ehefrau lediglich während einer Zeitdauer von
zwei Wochen besuchen, um ihnen bei der Lösung familiärer Probleme
behilflich zu sein. Da die Gesuchstellerin in der Ukraine studiere,
werde sie auch wieder dorthin zurückkehren. Er übernehme für den
Besuchsaufenthalt die volle Verantwortung und halte an der bereits
abgegebenen Garantie für eine fristgerechte Wiederausreise seines
Gastes fest.
Zusammen mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer – aller-
dings ohne irgendwelche Erläuterungen – Kopien eines am 9. De-
zember 2008 erstellten Vaterschaftsgutachtens und eines offenbar im
gleichen Zusammenhang am 5. Mai 2009 an das Zivilgericht Basel-
Stadt gerichteten Anwaltsschreibens zu den Akten. Auf diese Be-
weismittel wird, soweit entscheidserheblich, in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 17. August 2009 an
der angefochtenen Verfügung fest und schliesst auf Abweisung der
Beschwerde. Der vom Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren
nunmehr geltend gemachte besondere Aufenthaltszweck der Gesuch-
stellerin vermöge schon deshalb nicht zu überzeugen, weil das Ver-
hältnis zwischen den beiden nach wie vor nicht geklärt sei.
E.
Mit Replik vom 30. Oktober 2009 – nunmehr vertreten durch seinen
Rechtsbeistand – hält der Beschwerdeführer an seinem Rechts-
begehren und dessen Begründung fest. Ergänzend lässt er geltend
machen, bei der Gesuchstellerin handle es sich nicht um seine
Schwester, sondern um die Tochter einer seiner Schwestern. Dass er
sie als Schwester bezeichnet habe, sei ein unbedeutendes Missver-
ständnis. Wie aus den Beschwerdebeilagen hervorgehe, sei er in eine
Vaterschaftsstreitigkeit verwickelt. In dieser für die Familie äusserst
belastenden Situation sei die Gesuchstellerin als enge Familien-
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angehörige besser als jede andere Person in der Lage, zu vermitteln.
Vor dem besonderen Hintergrund erweise sich die Feststellung der
Vorinstanz, wonach der Aufenthaltszweck unklar sei, als willkürlich.
Ebenso willkürlich seien die Mutmassungen der Vorinstanz, dass die
Gesuchstellerin nach ihrem Aufenthalt in der Schweiz nicht in die
Ukraine zurückkehren würde. Sie studiere bereits seit drei Jahren
Medizin an der Universität von C._______. Es sei nicht ersichtlich,
weshalb sie ihr Studium, das sie schon zur Hälfte absolviert habe, ab-
brechen sollte zugunsten eines illegalen Aufenthalts in der Schweiz.
Der Gesuchstellerin sei zudem in den vergangenen drei Jahren bereits
einmal ein Visum für den Schengenraum ausgestellt worden. Der Um-
stand, dass sie damals wieder an ihren Studienort zurückgekehrt sei,
müsse als Tatbeweis für ihr Vorhaben gewertet werden, das Studium in
der Ukraine beenden zu wollen.
Zusammen mit der Replik reichte der Beschwerdeführer eine Be-
stätigung der C._______ State Medical University vom 3. September
2009 zu den Akten.
F.
Auf weitere Vorbringen und Rügen wird, soweit entscheidserheblich, in
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM, mit denen die Erteilung eines
Schengenvisums zu Besuchszwecken verweigert wird. In dieser
Materie entscheidet das Bundesverwaltungsgericht endgültig (Art. 83
Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
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1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 50 und 52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den gel tend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten
auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Ausländern
die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135 II 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
4.
4.1 Ausländerinnen und Ausländer benötigen zur Einreise in die
Schweiz bzw. den Schengenraum für einen Aufenthalt von höchstens
drei Monaten gültige Reisedokumente, die zum Grenzübertritt be-
rechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl. Art. 5
Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die
Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] sowie Art. 2 Abs. 1
der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die
Visumerteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der
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Verordnung [EG] Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das
Überschreiten der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener
Grenzkodex, SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]).
4.2 Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ihres be-
absichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. b AuG); sie dürfen zudem nicht im Schengener Informations-
system (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine
Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK, Art. 5 Abs. 1
Bst. c AuG). Namentlich müssen Ausländerinnen und Ausländer für die
gesicherte Wiederausreise Gewähr bieten, wenn nur ein vorüber-
gehender Aufenthalt vorgesehen ist (Art. 5 Abs. 2 AuG, vgl. dazu
BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3). Hinsichtlich der in Frage
kommenden Belege zur Glaubhaftmachung des Aufenthaltszwecks
verweist Art. 5 Abs. 2 SGK auf den Anhang I. Art. 5 Abs. 3 SGK sowie
Art. 2 Abs. 2 und Art. 7–11 VEV regeln ausführlich das Einreise-
erfordernis der ausreichenden finanziellen Mittel.
5.
In Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom
15. März 2001 (ABl. L 81 vom 21.03.2001, S. 1–7), abgeändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 1244/2009 vom 30. November 2009 (ABl. L
336 vom 18.12.2009, S. 1–3), sind diejenigen Staaten aufgelistet,
deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengrenzen der
Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Nigeria ist in diesem Anhang aufgeführt, weshalb die Gesuchstellerin
der Visumspflicht unterliegt.
6.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Dazu lassen sich in der Re-
gel keine gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Prognosen
treffen. Dabei sind sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der Gewähr für eine fristgerechte
Wiederausreise können sich aus der allgemeinen Situation im Her-
kunftsland der Besucherin oder des Besuchers ergeben. Einreise-
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gesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten bzw. Regionen mit
politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungünstigen Verhältnissen
können darauf hindeuten, dass die persönliche Interessenlage in sol-
chen Fällen nicht mit dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Ein-
reisebewilligung in Einklang steht.
6.3
6.3.1 Über die Zukunftspläne und Möglichkeiten der Gesuchstellerin
nach Beendigung ihres Studiums ist nichts bekannt. In Ermangelung
irgendwelcher Angaben ist davon auszugehen, dass sie möglicher-
weise nach Nigeria zurückkehren müsste.
6.3.2 Die wirtschaftliche Lage Nigerias, des bevölkerungsreichsten
Landes Afrikas, hat sich zwar in den letzten Jahren deutlich ver-
bessert. Relativiert wird dieser Erfolg aber durch die seit Anfang 2006
im ölreichen Niger-Delta entfachten und mit erheblicher Gewalt und
Kriminalität einhergehenden Unruhen, welche zu einer Reduktion der
Öl- und Gasförderquoten geführt haben und dadurch auch das weit-
gehend vom Rohölexport abhängige Wirtschaftswachstum bremsen.
Die Unruhen sind ebenfalls mit der Grund für eine Verschlechterung
der ohnehin unzureichenden inländischen Energieversorgung. Als
Haupthinderungsgrund für die wirtschaftliche Entwicklung gilt aller-
dings die mangelhafte Infrastruktur des Landes, die breiten Be-
völkerungsschichten schwierige ökonomische und soziale Lebens-
bedingungen beschert und mehr als die Hälfte der Bevölkerung in
extremer Armut (weniger als 1 USD/Tag) leben lässt. Auch wenn Präsi-
dent Yar' Adua, von Mai 2007 bis zu seinem Tode anfangs Mai 2010
amtierendes Staatsoberhaupt und gleichzeitiger Regierungschef,
darum bemüht war, die Reformpolitik seines Vorgängers Obasanjo
fortzusetzen und auf die genannten Herausforderungen einzugehen,
hat die Implementierung von konkreten Massnahmen erst seit kurzem
begonnen. Nach dem Tode von Präsident Yar' Adua hat der neue
Präsident Jonathan – ehemals Vizepräsident – angekündigt, seiner-
seits den Reformen und der wirtschaftlichen Entwicklung verpflichtet
zu sein (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaertiges-
> Länder, Reisen und Sicherheit > Nigeria > Rubriken Wirt-
schaft und Innenpolitik, Stand März bzw. Mai 2010, besucht am
23. August 2010; vgl. auch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-
7306/2008 vom 18. November 2009 E. 8). Angesichts des mit solchen
Massnahmen verbundenen Kostenaufwands können grosse Teile der
Bevölkerung mittelfristig nicht mit günstigeren Lebensbedingungen
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rechnen, wohl auch deshalb nicht, weil die weltweite Finanz- und
Wirtschaftskrise bis auf Weiteres erhebliche Auswirkungen auf die von
den Öleinnahmen abhängigen Staatsausgaben haben dürfte.
6.3.3 Vor einem Hintergrund wie dem aufgezeigten besteht er-
fahrungsgemäss häufig der Wunsch zur Auswanderung, welcher sich
vor allem bei jüngeren und ungebundenen Menschen manifestiert. Ein
bestehendes soziales Beziehungsnetz (Verwandte oder Freunde) im
Ausland ist ein wichtiges Element, das den Auswanderungswillen noch
akzentuieren kann. Es gilt nach Möglichkeit zu verhindern, dass Ge-
suchsteller ihre Anwesenheit in der Schweiz – entgegen der ursprüng-
lichen Absichtserklärung – dazu nutzen, ein Asylgesuch einzureichen
oder die fristgerechte Wiederausreise auf andere Weise zu umgehen.
Im Falle Nigerias spiegelt sich die schwierige Lage im Übrigen in der
schweizerischen Asylstatistik wider, in der Personen aus diesem Staat
im Jahre 2009 mit 1'786 Gesuchen (+80.8% gegenüber dem Vorjahr)
die grösste Gruppe von Asylsuchenden stellten. Auch im 1. und 2.
Quartal 2010 war mit 408 bzw. 421 Asylgesuchen erneut Nigeria
wichtigstes Herkunftsland; dies, obwohl nigerianische Asylsuchende
kaum Aussicht haben, in der Schweiz Asyl zu erhalten (Quelle:
> Dokumentation > Zahlen und Fakten > Asyl-
statistik > Jahresstatistiken > kommentierte Asylstatistik 2009 S. 3,
sowie kommentierte Asylstatistiken 1. und 2. Quartal 2010, je S. 2).
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine
Umstände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte
des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuch-
stellenden Person im Heimatland beispielsweise eine besondere be-
rufliche, gesellschaftliche oder familiäre Verantwortung, kann dieser
Umstand durchaus die Prognose für eine anstandslose Wiederaus-
reise begünstigen. Umgekehrt muss bei Personen, die in ihrer Heimat
keine besonderen Verpflichtungen haben, das Risiko für ein aus-
länderrechtlich nicht regelkonformes Verhalten (nach bewilligter Ein-
reise zu einem Besuchsaufenthalt) hoch eingeschätzt werden.
7.
7.1 Bei der Gesuchstellerin handelt es sich um eine 27-jährige und
damit noch junge, ledige Frau. Über ihre familiären und sonstigen Ver-
hältnisse in ihrem Heimat- bzw. derzeitigen Aufenthaltsstaat ist nichts
Näheres bekannt. Obwohl das Auskunftsformular des Migrationsamtes
des Kantons Basel-Stadt explizit die Frage nach dem Aufenthaltsort
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von Familienangehörigen des Gastes enthält, unterliess es der Be-
schwerdeführer, die betreffenden Verhältnisse offen zu legen. Irgend-
welche Aufschlüsse zu einem allfälligen persönlichen und familiären
Umfeld seines Gastes hat er auch im Rechtsmittelverfahren nicht
nachgeliefert. Es kann demnach nicht davon ausgegangen werden,
dass die Gesuchstellerin – sei es in Nigeria oder in der Ukraine –
Verpflichtungen persönlicher oder familiärer Natur hat, welche die
Prognose einer fristgerechten und anstandslosen Wiederausreise
nach einem Besuchsaufenthalt in der Schweiz begünstigen könnten.
7.2 Die solchermassen fehlenden Beziehungen oder gar Ver-
wurzelungen sind mit dem Umstand allein, dass die Gesuchstellerin in
der Ukraine schon seit mehr als drei Jahren einem Medizinstudium
nachgeht, nicht wettzumachen. Denn auch in diesem Zusammenhang
fehlen wesentliche Informationen. So ist nicht bekannt, wie die Ge-
suchstellerin ihr Studium überhaupt finanziert, welche Chancen für
einen erfolgreichen Abschluss bestehen und welche Möglichkeiten ihr
danach offenstehen würden (vgl. E. 6.3.1 oben).
7.3 Schliesslich bleibt auch der Aufenthaltszweck – wie er im Be-
schwerdeverfahren deklariert wurde – nicht ganz plausibel. Nach Dar-
stellung des Beschwerdeführers soll ihm die Gesuchstellerin in ihrer
Eigenschaft als Nichte und damit Verwandte in familiären Problemen
beistehen, die daraus entstanden seien, dass seine Ehefrau ein
ausserehelich gezeugtes Kind zur Welt gebracht hat. Zum einen ist
schwer nachvollziehbar, weshalb die Beteiligten das angebliche Ver-
wandtschaftsverhältnis nicht von allem Anfang an korrekt wiedergeben
konnten. Irgendwelche Belege für dieses Verhältnis wurden im Übrigen
auch nachträglich nicht ediert. Zum andern fällt auf, dass weder die
Gesuchstellerin noch der Gastgeber in ihren Gesuchseingaben den
besonderen Zweck des beabsichtigten Besuches zu erkennen gaben.
Selbst in seiner schriftlichen Auskunft vom 17. April 2009 an die
kantonale Migrationsbehörde hielt der Beschwerdeführer auf die Frage
nach den Gründen für den beantragten Aufenthalt noch fest, es gehe
um "Urlaub / Besuch / Ferien". Dies, obwohl er schon seit Dezember
2008 aufgrund eines gerichtsmedizinischen Gutachtens Gewissheit
darüber hatte, dass er nicht der biologische Vater des von seiner Ehe-
frau im November 2008 geborenen Kindes ist.
7.4 Im Zusammenhang mit der Gewähr für eine anstandslose
Wiederausreise wendet der Beschwerdeführer schliesslich ein, dass
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die Gesuchstellerin schon einmal ein Schengen-Visum erhalten habe,
seit sie sich zu Studienzwecken in der Ukraine aufhalte. Sie sei
damals (nach einem Aufenthalt in Polen) wieder in die Ukraine
zurückgekehrt, um ihr Studium fortzusetzen. Daraus sei ohne Weiteres
zu folgern, dass sie auch jetzt nach einem Aufenthalt in der Schweiz
fristgerecht an ihren Studienort zurückkehren werde. Dieser Schluss
ist allerdings nicht zwingend. Angesichts der vorerwähnten weit-
gehenden Unkenntnis über ihre persönlichen Verhältnisse kann nicht
ausgeschlossen werden, dass sich die Umstände damals wesentlich
anders präsentierten.
7.5 Vor dem aufgezeigten persönlichen und allgemeinen Hintergrund
dufte die Vorinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hin-
reichende Gewähr für eine fristgerechte und anstandslose Wiederaus-
reise der Gesuchstellerin nach einem Besuchsaufenthalt besteht. An
dieser Beurteilung vermögen die Zusicherungen des Beschwerde-
führers nichts zu ändern. Als Gastgeber kann er lediglich für gewisse
finanzielle Risiken im Zusammenhang mit dem Besuchsaufenthalt
garantieren. Weitergehende Zusicherungen sind rechtlich nicht ver-
bindlich und faktisch auch nicht durchsetzbar (BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Aus vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung
im Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde
ist daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird der unterliegende
Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1, 2 und 3
Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [SR 173.320.2]).
Dispositiv S. 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Beilage: Akten Ref-Nr. [...])
- die Migrationsbehörde des Kantons Basel-Stadt
(Beilage: Akten BS [...]).
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Andreas Trommer Denise Kaufmann
Versand:
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