B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3573/2014
Ur t e i l vom 2 8 . Janu a r 2 0 1 5
Besetzung Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richterin Ruth Beutler, Richter Blaise Vuille,
Gerichtsschreiber Daniel Grimm.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Sven Gretler,
Advokaturbüro Langstrasse 4, 8004 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreiseverbot.
C-3573/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der aus Kamerun stammende Beschwerdeführer (geb. […]) reiste im Ja-
nuar 1997 im Rahmen des Familiennachzugs zu seiner Mutter in die
Schweiz ein. Im Jahre 2000 wurde ihm eine Niederlassungsbewilligung er-
teilt. Am 18. Juni 2008 gebar seine Ex-Freundin den gemeinsamen Sohn
B._____, welcher das Schweizer Bürgerrecht besitzt. Mit der Kindsmutter
war der Beschwerdeführer nie verheiratet und mit ihr bereits vor der Geburt
des Knaben nicht mehr liiert.
B.
In den Jahren 2003 und 2005 trat der Beschwerdeführer, wegen Strassen-
verkehrsdelikten, erstmals (jugend)-strafrechtlich in Erscheinung. Im Juni
2008 wurde ihm, u.a wegen pflichtwidrigen Verhaltens nach einem Ver-
kehrsunfall sowie Fahrens ohne vorgeschriebene Begleitperson, sodann
für vier Monate der Lernfahrausweis entzogen.
Mit Urteil vom 16. Oktober 2008 verhängte das Strafgericht Basel-Stadt
über den Beschwerdeführer wegen versuchten Diebstahls und Sachbe-
schädigung eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen à Fr. 80.-, bedingt voll-
ziehbar bei einer Probezeit von zwei Jahren. Wegen Verursachens eines
Verkehrsunfalles infolge Angetrunkenheit mit anschliessendem pflichtwid-
rigen Verhalten wurde ihm am 22. Februar 2009 zudem auf unbestimmte
Zeit der Lernfahrausweis entzogen. Trotzdem fuhr er weiterhin Auto, was
in der Folge in insgesamt 44 Fällen zu Anzeigen im Zusammenhang mit
strassenverkehrsrechtlichen Verstössen und am 27. April 2011 schliesslich
zu seiner Verhaftung führte.
Am 1. Dezember 2011 wurde der Beschwerdeführer vom Strafgericht Ba-
sel-Stadt wegen Gefährdung des Lebens, Urkundenfälschung, Fälschung
von Ausweisen, falscher Anschuldigung, grober und einfacher Verkehrsre-
gelverletzung, Missbrauchs von Ausweisen und Schildern, Führens eines
Personenwagens ohne zulässigen Begleiter auf Lernfahrt, versuchter Ver-
eitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit, pflichtwid-
rigen Verhaltens bei Verkehrsunfall, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (bei
teilweise qualifizierter Blutalkoholkonzentration), missbräuchlicher Ver-
wendung von Kontrollschildern, Fahrens ohne Haftpflichtversicherung, al-
les mehrfach begangen, sowie wegen Nichtabgabe von Kontrollschildern
und Hinderung einer Amtshandlung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier
Jahren und sechs Monaten, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-
und einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Im selben Urteil erklärte das
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Strafgericht die am 16. Oktober 2008 bedingt ausgesprochene Geldstrafe
für vollziehbar.
C.
Aufgrund dieser Verurteilung widerrief das Amt für Migration des Kantons
Basel-Landschaft am 13. Februar 2012 die Niederlassungsbewilligung des
Beschwerdeführers und ordnete auf den Termin seiner Haftentlassung die
Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen wehrte er sich erfolglos beim
Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Beschluss vom 12. Juni
2012) und anschliessend beim Kantonsgericht Basel-Landschaft (Urteil
vom 5. Dezember 2012). Das Bundesgericht wies eine Beschwerde in öf-
fentlich-rechtlichen Angelegenheiten am 1. Mai 2014 in letzter Instanz ab
(Urteil 2C_478/2013).
Im Anschluss an die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug kehrte der
Beschwerdeführer am 3. Juni 2014 in sein Heimatland zurück. Bereits zu-
vor war ihm im Hinblick auf die Absicht der kantonalen Migrationsbehörde,
beim Bundesamt für Migration (BFM; neu SEM) ein Einreiseverbot zu be-
antragen, das rechtliche Gehör gewährt worden. Davon machte er am
26. Mai 2014 Gebrauch.
D.
Mit Verfügung vom 27. Mai 2014 erliess die Vorinstanz gegen den Be-
schwerdeführer ein ab dem 3. Juni 2014 gültiges Einreiseverbot auf unbe-
stimmte Dauer. Gleichzeitig ordnete sie die Ausschreibung dieser
Massnahme im Schengener Informationssystem (SIS) an und entzog einer
allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung ver-
wies sie auf das Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 1. Dezember
2011 und ergänzte, der Beschwerdeführer sei im Jahr 2003 ein erstes Mal
wegen Verstössen gegen die Strassenverkehrsgesetzgebung strafrecht-
lich in Erscheinung getreten, mehrfach vorbestraft und wegen gleichartiger
Delikte seither in 44 Fällen aktenkundig. Angesichts der wiederholten, nicht
leicht zu nehmenden Verstösse und der damit einhergehenden ernsthaften
Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung erscheine der Erlass
einer längerfristigen Fernhaltemassnahme im Sinne von Art. 67 Abs. 3 des
Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angezeigt. In diesem Zusammen-
hang gelte es insbesondere darauf hinzuweisen, dass sich der Betroffene
trotz relativ langem Voraufenthalt in der Schweiz und ungeachtet seiner
familiären Beziehungen nicht von der wiederholten Delinquenz habe ab-
bringen lassen. Wegen seiner Unbelehrbarkeit könne ihm zur Zeit keine
günstige Prognose gestellt werden, weshalb er sein Wohlverhalten vorerst
während längerer Zeit im Ausland unter Beweis zu stellen habe. Angesichts
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Seite 4
dessen erweise sich ein unbefristetes Einreiseverbot als gerechtfertigt und
verhältnismässig. Was die familiäre Situation anbelange, so könne der Be-
schwerdeführer bei klaglosem Verhalten nach zehn Jahren die Aufhebung
des Einreiseverbots beantragen und zu gegebener Zeit ein Suspensions-
gesuch stellen. Darüber hinausgehend habe er die familiären Kontakte auf
andere Weise zu pflegen.
E.
Mit Rechtsmitteleingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 26. Juni
2014 beantragt der Beschwerdeführer die Befristung des Einreiseverbots
auf zwei Jahre und den Verzicht auf eine Ausschreibung im SIS. Er lässt
im Wesentlichen vorbringen, dass er – überwiegend wegen Verstössen ge-
gen das Strassenverkehrsgesetz – zwar zu einer 4 ½-jährigen Freiheits-
strafe verurteilt worden sei, ihm jedoch keine Gewalt-, Sexual- oder Betäu-
bungsmitteldelikte vorgeworfen würden. Ebenso wenig habe er eine lang-
jährige "Verbrecherkarriere" hinter sich und es treffe keineswegs zu, dass
er schon seit 2003 im Strassenverkehrsbereich delinquiere. Sodann ent-
spreche es allgemeiner Erfahrung, dass insbesondere junge Männer das
Unrecht und die Gefährlichkeit ihres Tun in dieser Hinsicht danach einsä-
hen und sich von erstandener Haft beeindrucken liessen. Des Weiteren
macht er geltend, seit seiner Kindheit in der Schweiz zu leben, wo auch
seine Verwandten ansässig seien. Zwischen dem am 18. Juni 2008 gebo-
renen Sohn B._____ und ihm bestehe eine intakte emotionale Bindung.
Überdies sei seine eigene Mutter italienische Staatsangehörige, weshalb
es die Fernhaltemassnahme im Lichte des Freizügigkeitsabkommens
(FZA, SR 0.142.112.681) zu prüfen gelte. Alles in allem erweise sich ein
Einreiseverbot auf unbestimmte Zeit in seinem Fall eindeutig als unverhält-
nismässig und mit Blick auf das FZA als unzulässig. Schliesslich sei wegen
der italienischen Staatsangehörigkeit seiner Mutter auch der SIS-Eintrag
zu löschen.
Dem Rechtsmittel waren eine Bestätigung der Kindsmutter, ein Schreiben
der Grossmutter dieses Kindes und ein Nachweis der Staatsangehörigkeit
der Mutter des Beschwerdeführers beigelegt.
F.
Am 25. September 2014 kam die Vorinstanz im Rahmen der Vernehmlas-
sung auf die angefochtene Verfügung zurück und begrenzte das Einreise-
verbot auf 12 Jahre, mithin bis zum 2. Juni 2026. Erläuternd hielt die Vo-
rinstanz fest, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf das FZA berufen
könne und die Befristung der Fernhaltemassnahme eine Anpassung im
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Lichte des Urteils des BVGer C-5819/2012 vom 10. September 2014 (in-
zwischen publiziert in BVGE 2014/20) darstelle.
G.
Mit Eingabe vom 29. Oktober 2014 verzichtete der Rechtsvertreter unter
Hinweis auf die gestellten Begehren und die Beschwerdebegründung auf
die Einreichung einer Replik.
H.
Der weitere Akteninhalt – einschliesslich der beigezogenen Akten des Am-
tes für Migration des Kantons Basel-Landschaft – wird, soweit rechtserheb-
lich, in den Erwägungen Berücksichtigung finden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das SEM, das mit der An-
ordnung eines Einreiseverbotes eine Verfügung im erwähnten Sinne und
daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt erlassen hat. Eine Ausnahme
nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet
sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37
VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerde le-
gitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Vorinstanz hat gegen ihn am 27. Mai
2014 ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen, diese Verfügung jedoch am
25. September 2014 in Wiedererwägung gezogen und das Einreiseverbot
auf die Dauer von 12 Jahren reduziert (vgl. Art. 58 VwVG). Im Umfang der
wiedererwägungsweise nicht gutgeheissenen Rechtsbegehren – d.h. der
Reduktion des Einreiseverbots auf zwei Jahre und des Verzichts auf die
Ausschreibung im SIS – bleibt der Rechtsstreit aufrechterhalten (vgl.
Art. 58 Abs. 3 VwVG; ANDREA PFLEIDERER, in: Praxiskommentar VwVG,
2009, Art. 58 N. 52).
C-3573/2014
Seite 6
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Sache
endgültig (vgl. Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Er-
messens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes sowie – falls nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden
(Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet das Bundesrecht
von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begrün-
dung der Begehren nicht gebunden und kann die Beschwerde auch aus
anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder abweisen.
Massgebend ist grundsätzlich die Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m.H.).
3.
Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen kamerunischen Staats-
angehörigen. Weil seine in der Schweiz lebende Mutter die italienische
Staatsbürgerschaft besitzt, beruft er sich ergänzend auf das FZA. Der Par-
teivertreter verkennt indes, dass ein abgeleitetes Freizügigkeitsrecht nur
hat, wer als Familienangehöriger in Art. 3 Abs. 2 Anhang I FZA aufgeführt
ist. Als Familienangehörige im Sinne dieser Bestimmung gelten der Ehe-
gatte und die Verwandten in absteigender Linie, die noch nicht 21 Jahre alt
sind oder denen Unterhalt gewährt wird (Bst. a), die Verwandten und die
Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt ge-
währt wird (Bst. b) und bei Studierenden schliesslich der Ehegatte und die
unterhaltberechtigten Kinder (Bst. c). Auf den Beschwerdeführer kann das
FZA im vorliegenden Fall folglich keine Anwendung finden.
4.
Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung die Ausschreibung des
Einreiseverbots im SIS angeordnet. Wird gegen eine Person, die nicht das
Bürgerrecht eines EU-Mitgliedstaates besitzt, ein Einreiseverbot verhängt,
so wird diese nach Massgabe der Bedeutung des Falles im Schengener
Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben (vgl.
Art. 21 u. Art. 24 SIS-II-VO [ABl. L 381/4 vom 28. Dezember 2006, in Kraft
seit 9. April 2013, vgl. Beschluss des Rates 2013/158/EU vom 7. März
2013 [Abl. L 87/10 vom 27. März 2013] i.V.m. Art. 52 Abs. 1 SIS-II-VO).
Damit wird dem Betroffenen grundsätzlich die Einreise in das Hoheitsge-
biet aller Schengen-Mitgliedstaaten verboten (vgl. Art. 5 Abs. 1 Bst. d sowie
Art. 13 Abs. 1 Schengener Grenzkodex [SGK, Abl. L 105/1 vom 13. April
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2006]). Die Mitgliedstaaten können einer solchen Person aus wichtigen
Gründen oder aufgrund internationaler Verpflichtungen die Einreise in ihr
Hoheitsgebiet gestatten bzw. ihr ein Schengen-Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit ausstellen (vgl. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 5 Abs. 4 Bst. c
SGK; Art. 25 Abs. 1 Bst. a [ii] Visakodex, Abl. L 243/1 vom 15. September
2009).
5.
5.1 Gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG kann die Vorinstanz gegen auslän-
dische Personen, die gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der
Schweiz oder im Ausland verstossen haben oder diese gefährden, ein Ein-
reiseverbot verfügen. Das Einreiseverbot wird für eine Dauer von höchs-
tens fünf Jahren verfügt, kann aber für eine längere Dauer angeordnet wer-
den, wenn von der ausländischen Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (Art. 67 Abs. 3 AuG). Das
Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2014/20 unlängst entschieden,
dass nunmehr sämtliche Einreiseverbote, welche die Vorinstanz gestützt
auf Art. 67 Abs. 1 und 2 AuG verfügt, auf eine bestimmte Dauer zu befristen
sind. Die Verbotsdauer kann dabei fünf Jahre überschreiten und bis maxi-
mal 15 Jahre betragen (im Wiederholungsfall 20 Jahre). Aus humanitären
oder anderen wichtigen Gründen kann von der Verhängung eines Einrei-
severbots abgesehen oder ein Einreiseverbot vollständig oder vorüberge-
hend aufgehoben werden (Art. 67 Abs. 5 AuG).
5.2 Das Einreiseverbot ist keine Sanktion für vergangenes Fehlverhalten,
sondern eine Massnahme zur Abwendung einer künftigen Störung der öf-
fentlichen Sicherheit und Ordnung (siehe Botschaft zum Bundesgesetz
über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002 [im Folgenden:
Botschaft] BBl 2002 3813). Die öffentliche Sicherheit und Ordnung im
Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG bildet den Oberbegriff für die Gesamt-
heit der polizeilichen Schutzgüter. Sie umfasst unter anderem die Unver-
letzlichkeit der objektiven Rechtsordnung und der Rechtsgüter Einzelner
(vgl. Botschaft, a.a.O. S. 3809; vgl. auch SCHWEIZER ET AL., in: Sicherheits-
und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, 2008, Teil B, Rz. 12 und
13 m.H.). In diesem Sinne liegt nach Art. 80 Abs. 1 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung
unter anderem dann vor, wenn gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Verfügungen missachtet werden (Bst. a) oder wenn öffentlich-rechtliche o-
der privatrechtliche Verpflichtungen nicht erfüllt werden (Bst. b). Bestand
ein solches Verhalten in der Vergangenheit, so wird die Gefahr entspre-
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Seite 8
chender künftiger Störungen von Gesetzes wegen vermutet (vgl. Bot-
schaft, a.a.O. S. 3760; vgl. auch Urteil des BVGer
C-6127/2013 vom 7. Oktober 2014 E. 3.1 m.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz hat das gegen den Beschwerdeführer verhängte Einrei-
severbot zur Hauptsache mit seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das
Strafgericht Basel-Stadt vom 1. Dezember 2011 begründet. Zweifellos stel-
len die mit diesem Urteil sanktionierten Straftaten Verstösse gegen die öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung im Sinne von Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG
dar. Sodann wurde er bis im Frühjahr 2011 wiederholt straffällig, weswegen
von ihm nach wie vor eine entsprechende Gefahr ausgeht. Dies ist an sich
unbestritten, beantragt doch auch der Parteivertreter in der Hauptsache le-
diglich eine Befristung des Einreiseverbots auf die Dauer von zwei Jahren.
Weiter ist der Beschwerdeführer seinen finanziellen Verpflichtungen nur
teilweise nachgekommen und hat Schulden angehäuft (Stand Sommer
2012: Betreibungen von rund Fr. 68'500.-, 32 offene Verlustscheine im Ge-
samtbetrag von knapp unter Fr. 70'000.-). Eine solche Ergänzung der vo-
rinstanzlichen Begründung ist im Sinne einer Motivsubstitution möglich und
zulässig (zur Zulässigkeit der Motivsubstitution vgl. KÖLZ ET AL, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013,
Rz. 1136 oder Urteil des BVGer C-2348/2012 vom 28. August 2013
E. 4.5.4 m.H.). Demnach hat er in mehrfacher Hinsicht einen Fernhal-
tegrund gemäss Art. 67 Abs. 2 Bst. a AuG gesetzt.
6.2 Gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG wird das Einreiseverbot für eine Dauer von
höchstens fünf Jahren verfügt; eine längere Dauer kann nur dann angeord-
net werden, wenn die betroffene Person eine schwerwiegende Gefahr für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. Ein solche Gefahr kann
sich aus der Hochwertigkeit der deliktisch bedrohten Rechtsgüter (insb.
Leib und Leben, körperliche und sexuelle Integrität und Gesundheit), aus
der Zugehörigkeit der Tat zur Schwerkriminalität mit grenzüberschreiten-
dem Charakter (z.B. Terrorismus, Menschenhandel, Drogenhandel oder
organisierte Kriminalität), aus der mehrfachen Begehung – unter Berück-
sichtigung einer allfälligen Zunahme der Schwere der Delikte – oder auch
aus der Tatsache, dass keine günstige Prognose gestellt werden kann, er-
geben. Die zu befürchtenden Delikte müssen einzeln oder in ihrer Summe
das Potenzial haben, um eine aktuelle und schwerwiegende Gefahr zu be-
gründen (BGE 139 II 121 E. 6.3 S. 130 f.; BVGE 2013/4 E. 7.2.4). Hieraus
ergibt sich die prinzipielle Zulässigkeit von Fernhaltemassnahmen, welche
die in Art. 67 Abs. 3 Satz 1 AuG genannte Höchstdauer von fünf Jahren
überschreiten.
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Seite 9
6.3 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer während seiner
Anwesenheit in der Schweiz – vor allem ab der zweiten Jahreshälfte 2008
– wiederholt und immer häufiger mit dem Gesetz in Konflikt geriet. Im Vor-
dergrund steht das Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom
1. Dezember 2011. Darin wurde er in nicht weniger als 44 Fällen der Be-
gehung von Delikten (grossmehrheitlich Verstössen gegen das Strassen-
verkehrsgesetz) für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe
von viereinhalb Jahren, einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.- so-
wie einer Busse von Fr. 2'000.- verurteilt. Negativ ins Gewicht fällt, dass
der Beschwerdeführer hierbei u.a. den Tatbestand der Gefährdung des Le-
bens erfüllte (Art. 129 StGB). Beim gravierendsten Vorfall am 12. Septem-
ber 2009 war er trotz entzogenem Lernfahrausweis alkoholisiert mit einem
Mietwagen unterwegs. Um seine drei Mitinsassen zu beeindrucken, fuhr er
damals mit deutlich überhöhter Geschwindigkeit
(70 km/h) mitten in der Stadt Basel durch einen Kreisel, verlor anschlies-
send die Herrschaft über sein Fahrzeug und prallte in einen Kandelaber.
Dadurch gefährdete er nicht nur sein eigenes Leben, sondern auch dasje-
nige der Begleiter. Einer der Mitfahrer wurde beim Unfall denn auch ver-
letzt. Trotzdem liess er die (glücklicherweise nur leicht) verletzte Person
und das beschädigte Fahrzeug am Unfallort zurück. Zudem lenkte er wie-
derholt und teilweise mit qualifizierter Blutalkoholkonzentration in fahrunfä-
higem Zustand Motorfahrzeuge (aktenkundig sind sechs Vorkommnisse)
und er fiel verschiedentlich durch eine ausgesprochen riskante und skru-
pellose Fahrweise auf. So missachtete er einmal mitten in der Stadt Zürich
ein Rotlicht und überfuhr dieses aus purem Imponiergehabe mit stark über-
setzter Geschwindigkeit. Die sonstigen Verfehlungen (worunter solche mit
blossem Bagatellcharakter) brauchen an dieser Stelle nicht erörtert zu wer-
den. Hinzu kommt die beachtliche Anzahl von Delikten. Die Art der verletz-
ten Rechtsgüter (insbesondere Leib und Leben) sowie die Häufigkeit der
Verstösse stellen im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE
139 II 121 E. 6.3 in fine S. 131) ohne Zweifel eine schwerwiegende Störung
der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dar. Dass dem Beschwerdeführer
keine Gewalt-, Sexual- oder Drogendelikte vorgeworfen werden, erlaubt
nach dem Gesagten keine andere Betrachtungsweise.
6.4 Die Wahrscheinlichkeit einer erneuten Begehung ähnlich gelagerter
Delikte erweist sich sodann als hinreichend gross, um auch von einer
schwerwiegenden Gefahr im Sinne von Art. 67 Abs. 3 zweiter Satz AuG
ausgehen zu können. Wie angetönt, ist der Beschwerdeführer über eine
längere Zeitspanne hinweg immer wieder straffällig geworden. Das Straf-
gericht des Kantons Basel-Stadt wertete sein Verschulden als schwer und
C-3573/2014
Seite 10
erachtete es als nicht nachvollziehbar, dass er sich trotz entzogenem Lern-
fahrausweis und ungeachtet gegenteiliger Beteuerungen immer wieder
hinter das Steuer gesetzt hat. Sogar das im Ermittlungsverfahren abgege-
bene Versprechen, kein Fahrzeug mehr zu lenken, hielt er nicht ein. Hierzu
bedurfte es der Untersuchungshaft. Ebenso wenig hat ihn seine Rolle als
Vater eines Sohnes veranlasst, von weiterer Delinquenz Abstand zu neh-
men; vielmehr verübte er fast alle Delikte nachdem er bereits Vater gewor-
den war. Noch an der Verhandlung vor dem Strafgericht schien ihm die
Tragweite seines Tuns nicht vollständig bewusst zu sein (vgl. hierzu Straf-
urteil vom 1. Dezember 2011 S. 35). Selbst unter Ausklammerung der ju-
gendstrafrechtlichen Verfahren der Jahre 2003 und 2005 zeugt das bishe-
rige Verhalten des Betroffenen mithin von einer bedenklichen Unbelehrbar-
keit und Unverbesserlichkeit, weswegen ihm keine günstige Prognose ge-
stellt werden kann. Wohl verweist der Parteivertreter darauf, dass sein
Mandant in der fraglichen Zeitspanne noch sehr jung gewesen sei und die
erstandene Haft auf ihn Eindruck gemacht haben dürfte. Allerdings ist für
die Berechnung der Dauer des klaglosen Verhaltens nicht auf den Bege-
hungs- oder Urteilszeitpunkt abzustellen, sondern es gilt zu überprüfen, wie
lange sich eine straffällig gewordene Person nach ihrer Entlassung aus der
Haft in Freiheit bewährt hat (vgl. BVGE 2008/24 E. 6.2). Der Beschwerde-
führer war vom 27. April 2011 bis 3. Juni 2014 inhaftiert. Danach wurde er
bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Strafende: 26. Oktober 2015). Ge-
messen an den betroffenen Rechtsgütern (z.B. Leib und Leben) und der
Vielzahl der verübten Taten erweist sich die seit der Haftentlassung abge-
laufene Bewährungsfrist als viel zu kurz, als dass bereits eine grundle-
gende Wandlung – und damit einhergehend – eine klare Distanzierung von
den früheren, zum Teil schwerwiegenden Verkehrsdelikten angenommen
werden könnte. Das Bundesgericht hielt im Verfahren betreffend Widerruf
der Niederlassungsbewilligung denn fest, dass er keine Gewähr biete, sich
künftig klaglos zu verhalten. Diese Einschätzung erfolgte in Kenntnis des
Alters der betreffenden Person (siehe BGer 2C_478/2013). Das Bundes-
verwaltungsgericht sieht keine Veranlassung, von der bundesgerichtlichen
Beurteilung, die erst rund neun Monate zurückliegt, abzuweichen. Es ist
daher davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch zum heutigen
Zeitpunkt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung darstellt. Das gegen ihn verhängte Einreiseverbot darf damit die
Dauer von fünf Jahren gemäss Art. 67 Abs. 3 AuG überschreiten.
7.
Es bleibt zu prüfen, ob die Massnahme in richtiger Ausübung des Ermes-
C-3573/2014
Seite 11
sens ergangen und angemessen ist. Der Grundsatz der Verhältnismässig-
keit steht dabei im Vordergrund. Unter diesem Gesichtspunkt ist eine wer-
tende Abwägung vorzunehmen zwischen dem öffentlichen Interesse an
der Massnahme einerseits und den von der Massnahme beeinträchtigten
privaten Interessen des Betroffenen andererseits. Die Stellung der verletz-
ten oder gefährdeten Rechtsgüter, die Besonderheiten des ordnungswidri-
gen Verhaltens und die persönlichen Verhältnisse des Verfügungsbelaste-
ten bilden dabei den Ausgangspunkt der Überlegungen (vgl. statt vieler HÄ-
FELIN ET AL., Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl. 2010, Rz. 613 ff.).
7.1 Vom Beschwerdeführer geht wie dargetan (siehe E. 6.3 und 6.4 weiter
vorne) nach wie vor eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit und Ordnung aus, weshalb klarerweise ein grosses öffentliches Fern-
halteinteresse besteht. Zu berücksichtigen ist, dass er u.a. das Rechtsgut
Leib und Leben gefährdete und die öffentliche Ordnung dadurch in einem
besonders sensiblen und schützenswerten Bereich verletzte (BGE 139 II
121 E. 6.3 S. 130 f.). Hinzufügen wäre, dass auch die übrigen Zuwider-
handlungen zum Teil als recht gravierend einzustufen sind. Erwähnt seien
etwa die Fahrten unter Alkoholeinfluss und die Geschwindigkeitsüber-
schreitungen von bis zu 43 km/h. Ausserdem schreckte er nicht davon zu-
rück, sich bei Polizeikontrollen für eine andere Person auszugeben, womit
er unbeteiligte Dritte der Strafverfolgung aussetzte. In diesem Zusammen-
hang schöpfte er beim Missbrauch von Ausweisen und Schildern, wie sich
dem Strafurteil vom 1. Dezember 2011 entnehmen lässt, alle erdenklichen
Möglichkeiten aus. Schliesslich vermochte er seinen finanziellen Verpflich-
tungen nicht immer nachzukommen (vgl. E. 6.1 hiervor). Erschwerend
kommt das wiederholte deliktische Verhalten hinzu, das von einer Gering-
schätzung der schweizerischen Rechtsordnung zeugt. Eher entlastend
wirkt sich der Umstand aus, dass die jugendstrafrechtlichen Verfehlungen
aus den Jahren 2003 und 2005 zeitlich ziemlich weit zurückliegen und von
zu geringfügiger Natur sind, als dass sie zur Begründung des Einreisever-
bots noch herangezogen werden könnten. Bis zu einem gewissen Grade
berücksichtigt werden kann ebenfalls, dass es sich bei den meisten Delik-
ten um solche handelt, die überwiegend von jungen Erwachsenen began-
gen werden, einer Phase, welcher der Beschwerdeführer nun allmählich
entwächst.
7.2 Das Einreiseverbot soll weiteren Straftaten des Beschwerdeführers in
der Schweiz entgegenwirken. Das Hauptaugenmerk der Massnahme liegt
in der spezialpräventiven Zielsetzung, wonach sie den Beschwerdeführer
dazu anhalten soll, bei einer allfälligen künftigen Wiedereinreise in die
C-3573/2014
Seite 12
Schweiz resp. in den Schengen-Raum nach Ablauf der Dauer des Einrei-
severbots keine weiteren Verstösse gegen die öffentliche Ordnung und Si-
cherheit zu begehen (vgl. Urteil des BVGer C-3213/2013 vom 31. Januar
2014 E. 6.4). Als gewichtig zu betrachten ist auch das generalpräventiv
motivierte Interesse, die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch eine
konsequente Massnahmenpraxis zu schützen (zur Zulässigkeit der Be-
rücksichtigung generalpräventiver Aspekte in Konstellationen, in denen wie
hier kein sog. Vertragsausländer betroffen ist, vgl. Urteil des BGer
2C_282/2012 vom 31. Juli 2012 E. 2.5 m.H.).
7.3 Den sich aus den vorstehenden Ausführungen ergebenden öffentlichen
Interessen sind die privaten Interessen des Beschwerdeführers gegen-
überzustellen. Letzterer bringt vor, sich seit seiner Kindheit in der Schweiz
aufzuhalten. Sowohl alle Verwandten als auch der aussereheliche Sohn
lebten hier. Sinngemäss beruft er sich somit auf das Recht auf Familienle-
ben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV. Das am 18. Juni 2008 geborene
Kind steht unter dem alleinigen Sorgerecht der Kindsmutter, mit welcher
der Betroffene schon vor der Geburt nicht mehr zusammen war.
7.3.1 Hervorzuheben ist, dass allfällige Einschränkungen des Privat- bzw.
Familienlebens vorliegend aufgrund sachlicher und funktioneller Unzustän-
digkeit des Bundesverwaltungsgerichts nicht Verfahrensgegenstand sein
können, soweit sie auf das Fehlen eines dauerhaften Aufenthaltsrechts in
der Schweiz zurückzuführen sind. Der Beschwerdeführer musste die
Schweiz nach dem Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung anfangs
Juni 2014 verlassen (vgl. Sachverhalt Bst. C). Die Wohnsitznahme in der
Schweiz wie auch die Pflege regelmässiger persönlicher Kontakte zu den
hier lebenden Verwandten und dem Kind scheitern mithin bereits an der
nicht mehr vorhandenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers.
Eine allfällige Bewilligung im Rahmen eines neuerlichen Aufenthaltsverfah-
rens bildet nicht Gegenstand dieses Verfahrens. Hierfür wäre der Kanton
zuständig (vgl. dazu BVGE 2013/4 E. 7.4.1).
7.3.2 Nach dem Gesagten stellt sich im Folgenden nurmehr die Frage, ob
die über die Verweigerung des Aufenthaltsrechts hinausgehende, durch
das Einreiseverbot zusätzlich bewirkte Erschwernis vor Art. 8 Ziff. 1 EMRK
und Art. 13 Abs. 1 BV standhält. Bei dieser Prüfung ist zu berücksichtigen,
dass dem Beschwerdeführer durch das Einreiseverbot Besuchsaufenthalte
beim Sohn und den Verwandten in der Schweiz nicht schlechthin untersagt
werden. Es steht ihm – wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung
und der Vernehmlassung festgehalten hat – vielmehr die Möglichkeit offen,
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Seite 13
aus wichtigen Gründen mittels begründetem Gesuch die zeitweilige Sus-
pension der angeordneten Fernhaltemassnahme zu beantragen (Art. 67
Abs. 5 AuG). Die Suspension wird aber praxisgemäss jeweils nur für eine
kurze und klar begrenzte Zeit gewährt. Den geltend gemachten privaten
Interessen des Beschwerdeführers und seinen Angehörigen in der
Schweiz kann somit im dargelegten Umfang und Rahmen Rechnung ge-
tragen werden. Daneben ist es ihm zuzumuten, den Kontakt zum Sohn, mit
dem er ohnehin nie in Wohngemeinschaft gelebt hat, auf andere Weise
aufrecht zu erhalten (Telefonate, Videotelefonie, SMS, E-Mails, später
Briefverkehr etc.). Analoges gilt mit Blick auf die übrigen Verwandten (kon-
kret genannt wird einzig die Mutter). Weil ein Einreiseverbot nicht mittels
Suspensionen ausgehöhlt werden darf, kann die Kontaktpflege ungeachtet
dessen nur in erheblich eingeschränktem Rahmen stattfinden (vgl. BVGE
2013/4 E. 7.4.3 m.H.). Die mit dem Einreiseverbot einhergehenden Ein-
schränkungen hat der Beschwerdeführer jedoch hinzunehmen, zumal sie
zur Verhütung von Straftaten und zum Schutz der öfffentlichen Sicherheit
erforderlich sind (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK).
7.4 Zusammenfassend führt eine wertende Gewichtung der gegenläufigen
öffentlichen und privaten Interessen zum Ergebnis, dass das am 27. Mai
2014 erlassene unbefristete Einreiseverbot klar rechtsverletzend war. Auch
die im Rahmen des Schriftenwechsels vorgenommene Reduktion bis zum
2. Juni 2026 erscheint im Kontext der zulässigen Höchstdauer (siehe E. 5.1
weiter vorne) als unangemessen lang. In Würdigung der gesamten Um-
stände ist davon auszugehen, dass dem öffentlichen Interesse an der
Fernhaltung des Beschwerdeführers mit einem auf neun Jahre befristeten
Einreiseverbot hinreichend Rechnung getragen wird.
7.5 Nicht zu beanstanden ist aufgrund der wiederholten und teilweise gra-
vierenden Delinquenz des Beschwerdeführers, dass ihm die Vorinstanz die
Einreise in das Hoheitsgebiet sämtlicher Schengen-Staaten verboten hat
(vgl. Art. 21 i.V.m. Art. 24 SIS-II-VO sowie Art. 5 Abs. 1 Bst. d und Art. 13
Abs. 1 SGK; siehe auch vorne, E. 4), zumal die Schweiz auch deren Inte-
ressen zu wahren hat (vgl. BVGE 2011/48 E. 6.1). Die Voraussetzungen
für die Ausschreibung des Einreiseverbots im SIS sind demnach erfüllt.
Warum der SIS-Eintrag wegen seiner Mutter gelöscht werden sollte, wird
nicht ersichtlich, lebt diese trotz italienischer Staatsbürgerschaft doch in
der Schweiz.
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass auch das nachträglich bis zum 2. Juni
2026 befristete Einreiseverbot Bundesrecht verletzt (Art. 49 VwVG). Die
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Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen und das gegen den Be-
schwerdeführer verhängte Einreiseverbot auf neun Jahre, bis zum 2. Juni
2023, zu befristen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer
die ermässigten Verfahrenskosten aufzuerlegen und daran den geleisteten
Kostenvorschuss anzurechnen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1,
Art. 2 und Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Im Umfang seines Obsiegens ist dem Beschwerdeführer
eine gekürzte Parteientschädigung in gerichtlich festzusetzender Höhe zu-
zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff.).
Dispositiv Seite 15
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
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1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit sie nicht gegen-
standslos geworden ist.
2.
Das Einreiseverbot wird im Sinne der Erwägungen bis zum 2. Juni 2023
befristet.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-
entnommen. Der Restbetrag von Fr. 200.- wird zurückerstattet.
4.
Dem Beschwerdeführer wird zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'200.- zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Formular Zahladresse)
– die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. […] retour)
– das Amt für Migration des Kantons Basel-Landschaft mit den Akten BL
[…] (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Antonio Imoberdorf Daniel Grimm
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