B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3574/2015
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 6
Besetzung
Richter David Weiss (Vorsitz),
Richter Vito Valenti,
Richterin Madeleine Hirsig-Vouilloz,
Gerichtsschreiber Lukas Schobinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic,
Rechtsberatung für Ausländer Go-Re-Ma,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand
Invalidenversicherung, Rentenanspruch,
Verfügung vom 5. Mai 2015.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der (…) 1956 geborene, heute in seiner Heimat Bosnien und Herze-
gowina wohnhafte A._______ (nachfolgend: Versicherter oder Beschwer-
deführer) in den Jahren 1978 bis 1984 in der Schweiz im Baugewerbe er-
werbstätig war (IVSTA-act. 246, Seite 1),
dass er dabei Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinterlassenen- und
Invalidenversicherung leistete (AHV/IV),
dass er nach einem Arbeitsunfall am 23. Januar 1984, bei dem er sich Ver-
letzungen an Kopf und Wirbelsäule zuzog, abgesehen von einem kurzen
Arbeitsversuch nicht mehr erwerbstätig war (IVSTA-act. 316),
dass ihm die Schweizerische Ausgleichskasse mit Verfügung vom 27. Juli
1989 bei einem Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente samt
Kinderrenten ab 1. Januar 1985 zusprach (IVSTA-act. 50),
dass der Anspruch auf eine halbe Invalidenrente in der Folge mit Mitteilun-
gen vom 17. März 1993 (IVSTA-act. 65), vom 9. November 1998 (IVSTA-
act. 74) und vom 27. Februar 2003 (IVSTA-act. 98) revisionsweise bestä-
tigt wurde,
dass ein vom Versicherten veranlasstes Revisionsverfahren zu einem ers-
ten Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht führte, das
die Sache mit Urteil C-2853/2006 vom 6. März 2009 zur Abklärung des
Sachverhalts im medizinischen und erwerblichen Bereich an die Vorinstanz
zurückwies (IVSTA-act. 104, 152),
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland (nachfolgend: IVSTA oder Vo-
rinstanz) die Invalidenrente im Anschluss gestützt auf ein Gutachten der
B._______ vom 5. Juli 2010 (IVSTA-act. 187) und eine Stellungnahme des
medizinischen Dienstes vom 2. August 2010 (IVSTA-act. 196) mit unange-
fochten gebliebener Verfügung vom 7. Februar 2011 per 1. April 2011 auf-
hob (IVSTA-act. 208),
dass der Versicherte, (wie bereits zuvor) vertreten durch lic. iur. Gojko Re-
ljic, am 30. Dezember 2011 unter Hinweis auf einen verschlechterten Ge-
sundheitszustand und unter Beilage verschiedener neuer Arztberichte aus
Bosnien ein neues Gesuch auf Leistungen der schweizerischen Invaliden-
versicherung stellen liess (IVSTA-act. 226) und am 17. Januar 2012 das
ausgefüllte Gesuchsformular YU/CH 4 einreichte (IVSTA-act. 245),
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dass die IVSTA dem Versicherten mit Vorbescheid vom 30. Mai 2012 auf-
grund eines unveränderten Gesundheitszustandes seit der Begutachtung
durch das B._______ im Jahr 2010 die Abweisung des Leistungsbegeh-
rens in Aussicht stellte (IVSTA-act. 252, 253),
dass der Versicherte daraufhin am 13. Juli 2012 unter Beilage neuer ärzt-
licher Berichte geltend machte, es müsse wiedererwägungsweise der An-
spruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2011 anerkannt werden
(IVSTA-act. 256),
dass die IVSTA mit Verfügung vom 22. Juli 2013 das Leistungsbegehren
bei einem Invaliditätsgrad von 45 % abwies (IVSTA-act. 281),
dass der Versicherte dagegen ein zweites Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht führte, in dem die Vorinstanz mit Vernehmlas-
sung vom 12. Dezember 2013 die dahingehende teilweise Gutheissung
der Beschwerde beantragte, als dem Beschwerdeführer die halbe Invali-
denrente ab 1. August 2012 wieder auszurichten sei (IVSTA-act. 295),
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil C-4769/
2013 vom 13. November 2014 insofern guthiess, als die (abweisende Leis-
tungs-) Verfügung vom 22. Juli 2013 aufgehoben und die Streitsache im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen wurde (IVSTA-
act. 316),
dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Anschluss mit Vorbescheid
vom 6. März 2015 die Wiedererwägung der (unangefochten gebliebenen
Rentenaufhebungs-) Verfügung vom 7. Februar 2011 und die Weiteraus-
richtung der halben Invalidenrente mit Wirkung ab 1. August 2012 in Aus-
sicht stellte (IVSTA-act. 320),
dass der Beschwerdeführer am 2. April 2015 (ohne spezifische Begrün-
dung) Einwand erhob und eine ganze Invalidenrente beantragte (IVSTA-
act. 324),
dass ihm die Vorinstanz mit Verfügung vom 5. Mai 2015 eine halbe Invali-
denrente mit Wirkung ab 1. August 2012 gewährte (IVSTA-act. 325, 327),
dass der Versicherte, weiterhin vertreten durch lic. iur. Gojko Reljic, mit Ein-
gabe vom 4. Juni 2015 eine dritte Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht erhob und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben
und es sei ihm eine ganze Invalidenrente ab 1. April 2011 zuzusprechen
oder die Sache sei erneut abzuklären (BVGer-act. 1),
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dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 13. August 2015 die Abwei-
sung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen (Wiederer-
wägungs-) Verfügung beantragte (BVGer-act. 7),
dass sie weiter ausführte, das (nun sinnigerweise als) Revisionsgesuch
(bezeichnete Leistungsgesuch) vom 30. Dezember 2011 (IVSTA-act. 226,
245) habe nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet, son-
dern werde in einem nächsten Verfahrensschritt geprüft (BVGer-act. 7),
dass der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 24. August 2015 (ohne
spezifische Begründung) an seiner Beschwerde festhielt (BVGer-act. 10),
dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beurteilt, sofern
keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass die IV-Stelle für Versicherte im Ausland als Vorinstanz gemäss Art. 33
Bst. d VGG zu gelten hat und vorliegend keine Ausnahme von der Zustän-
digkeit im Sinne von Art. 32 VGG auszumachen ist (vgl. auch Art. 69 Abs.
1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversi-
cherung [IVG, SR 831.20]),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig ist,
dass der Beschwerdeführer im Sinne von Art. 59 des Bundesgesetzes vom
6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts
(ATSG, SR 830.1) beschwerdelegitimiert ist,
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde (Art. 60 in
Verbindung mit Art. 38 Abs. 1 ATSG; Art. 52 VwVG), sodass auf die Be-
schwerde einzutreten ist,
dass die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung die formell rechts-
kräftige (Rentenaufhebungs-) Verfügung vom 7. Februar 2011 in Anwen-
dung von Art. 53 Abs. 2 ATSG in Wiedererwägung zog und den vormaligen
Anspruch des Beschwerdeführers auf eine halbe Invalidenrente wieder
aufleben liess (IVSTA-act. 325, 327),
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dass die zweifellose Unrichtigkeit der Verfügung vom 7. Februar 2011 und
die erhebliche Bedeutung der erfolgten Berichtigung unter den Parteien
nicht bestritten sind,
dass die Beseitigung der Verfügung vom 7. Februar 2011 im Rahmen der
Wiederwägung auf Antrag (vom 13. Juli 2012) und im Interesse des Be-
schwerdeführers veranlasst wurde (IVSTA-act. 256),
dass die abweichende medizinische oder rechtliche Einschätzung von im
Wesentlichen unveränderten tatsächlichen Verhältnissen nicht zu einer
materiellen Revision führt (BGE 115 V 308 E. 4a/bb S. 313; SVR 2004 IV
Nr. 5 S. 13 E. 2; I 574/02),
dass bloss auf einer anderen Wertung beruhende, revisionsrechtlich uner-
hebliche Differenzen daher von revisionsbegründenden tatsächlichen Ver-
änderungen abzugrenzen sind (URS MÜLLER, Die materiellen Vorausset-
zungen der Rentenrevision in der Invalidenversicherung, 2003, Rz. 490),
dass nach Einsicht in die Akten für das Bundesverwaltungsgericht keine
Anhaltspunkte ersichtlich sind, weshalb die vorgenommene Wiedererwä-
gung und die angefochtene Verfügung vom 5. Mai 2015 nicht korrekt sein
sollten (IVSTA-act. 187, 275, 294),
dass dies namentlich auch mit Blick auf den Zeitpunkt 1. August 2012 gilt,
in dem die Vorinstanz den vormaligen Anspruch auf eine halbe Invaliden-
rente wieder aufleben liess,
dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang neben den zutref-
fenden Ausführungen der Vorinstanz (IVSTA-act. 295; BVGer-act. 7; je-
weils mit Hinweis auf die Stellungnahme des medizinischen Dienstes vom
31. August 2012 [IVSTA-act. 267]) auch auf die Grundsätze zu verweisen
ist, die das Bundesgericht in BGE 129 V 433 (mit weiteren Hinweisen, na-
mentlich auf BGE 110 V 291) zu Art. 88bis Abs. 1 lit. c der Verordnung vom
17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV, SR 831.201) entwi-
ckelt hat,
dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011 gemäss den unzwei-
deutigen Ausführungen der Vorinstanz nicht Gegenstand der angefochte-
nen Verfügung gebildet hat, sondern in einem nächsten Verfahrensschritt
geprüft wird (BVGer-act. 7), und somit weiterhin pendent ist,
dass eine allfällige Änderung des Invaliditätsgrads im Revisionsverfahren
zu prüfen ist,
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dass dem anstehenden Revisionsverfahren an dieser Stelle nicht vorzu-
greifen und von weiteren Ausführungen zum Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers abzusehen ist,
dass demnach die angefochtene (Wiedererwägungs-) Verfügung vom 5.
Mai 2015 zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das nach wie vor pendente Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011
im Vorbescheid vom 6. März 2015 und in der Verfügung vom 5. Mai 2015
nicht explizit erwähnt wurde (IVSTA-act. 320, 325, 327),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer in der Erwä-
gung 5.2 des rechtskräftigen Urteils C-4769/2013 vom 13. November 2014
das weitere Vorgehen der Vorinstanz aufzeigte (IVSTA-act. 316),
dass im vorerwähnten Urteil die Erledigung des (nun erledigten) Wiederer-
wägungsverfahrens mittels Vorbescheid und Verfügung als erster Schritt
angeordnet wurde (IVSTA-act. 316),
dass die Behandlung des (nach wie vor pendenten) Leistungs- bzw. Revi-
sionsgesuchs vom 30. Dezember 2011 in der betreffenden Erwägung als
anschliessender zweiter Schritt angeordnet wurde (IVSTA-act. 316),
dass sich die Vorinstanz ihrerseits wortgetreu an diesem Verfahrensablauf
orientierte, was sich aus der Vernehmlassung vom 13. August 2015 ergibt
(BVGer-act. 7),
dass die Kenntnis dieses Verfahrensablaufs auch beim Beschwerdeführer
vorausgesetzt werden muss, zumal er bereits im Beschwerdeverfahren C-
4769/2013 durch lic. iur. Gojko Reljic vertreten war,
dass es unter diesen Umständen nicht als unverhältnismässig erscheint,
dem Beschwerdeführer für den verursachten Verfahrensaufwand die ent-
sprechenden Kosten in Rechnung zu stellen,
dass demnach die Kosten des Verfahrens von Fr. 400.- dem unterliegen-
den Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit
dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- zu decken sind (BVGer-act. 11),
dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 1 und 3
VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es wird festgestellt, dass das Revisionsgesuch vom 30. Dezember 2011
nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung gebildet hat und es wei-
terhin bei der Vorinstanz pendent ist.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 400.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt und mit dessen Kostenvorschuss von Fr. 400.- gedeckt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr.______; Einschreiben)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David Weiss Lukas Schobinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe
der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Hän-
den hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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