Abtei lung II I
C-3575/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . M ä r z 2 0 1 0
Richterin Ruth Beutler (Vorsitz),
Richterin Elena Avenati-Carpani,
Richter Antonio Imoberdorf,
Gerichtsschreiberin Barbara Kradolfer.
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Verweigerung der Einreisebewilligung in Bezug auf
B._______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3575/2008
Sachverhalt:
A.
Am 29. Februar 2008 beantragte B._______ (geb. 1956; nachfolgend
Gesuchsteller) bei der schweizerischen Vertretung in Pristina/Kosovo
ein Visum für einen einmonatigen Besuchsaufenthalt bei seiner in der
Schweiz lebenden Tochter, A._______, und deren Ehemann. Nach
formloser Verweigerung des Visums übermittelte die Ausland-
vertretung das Gesuch zur Prüfung und zum Entscheid an die
Vorinstanz.
B.
Nachdem die kantonale Migrationsbehörde bei A._______ (nachfol-
gend Gastgeberin oder Beschwerdeführerin) weitere Informationen
eingeholt hatte, wies die Vorinstanz das Einreisegesuch mit Verfügung
vom 9. Mai 2008 ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
die Wiederausreise des Gesuchstellers könne aufgrund der wirtschaft-
lichen und soziokulturellen Verhältnisse im Herkunftsland sowie wegen
der persönlichen Verhältnisse des Gesuchstellers nicht als gesichert
angesehen werden.
C.
Mit Rechtsmitteleingabe vom 29. Mai 2008 beantragt die Beschwerde-
führerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung
sowie die Erteilung der beantragten Einreisebewilligung an den
Gesuchsteller. Dieser beabsichtige nicht, in der Schweiz Wohnsitz zu
nehmen und werde fristgerecht innert drei Monaten wieder ausreisen.
Sie, die Beschwerdeführerin, wohne seit acht Jahren in der Schweiz
und möchte die Beziehung zu ihren Eltern pflegen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 6. August 2008 beantragt die Vorinstanz die
Abweisung der Beschwerde.
E.
Am 29. Januar 2010 zog das Bundesverwaltungsgericht die Asylakten
des Gesuchstellers bei.
F.
Am 18. Februar 2010 gab die Beschwerdeführerin Kopien der Pässe
des Gesuchstellers und dessen Ehefrau zu den Akten.
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G.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit entscheiderheblich, in den
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht unter
Vorbehalt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden ge-
gen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), welche von
einer in Art. 33 VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden. Darunter
fallen u.a. Verfügungen des BFM betreffend Verweigerung der Einrei-
sebewilligung. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Sofern das Verwaltungsgerichtsgesetz nichts anderes bestimmt,
richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach
dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (Art. 50–52 VwVG).
2.
Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung
von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechts-
erheblichen Sachverhaltes und – sofern nicht eine kantonale Behörde
als Beschwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt
werden (Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Be-
schwerdeverfahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist ge-
mäss Art. 62 Abs. 4 VwVG an die Begründung der Begehren nicht ge-
bunden und kann die Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen gutheissen oder abweisen. Massgebend ist
grundsätzlich die Rechts- und Sachlage zum Zeitpunkt seines Ent-
scheides (vgl. E. 1.2 des in BGE 129 II 215 teilweise publizierten Ur-
teils 2A.451/2002 vom 28. März 2003).
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3.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines
Recht auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf
Erteilung eines Visums. Die Schweiz ist daher – wie alle anderen
Staaten auch – grundsätzlich nicht gehalten, Ausländerinnen und Aus-
ländern die Einreise zu gestatten. Vorbehältlich völkerrechtlicher Ver-
pflichtungen handelt es sich dabei um einen autonomen Entscheid
(vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Ausländerinnen und Ausländer
vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 133 I 185 E. 2.3 S. 189).
4.
Verfahren, die bei Inkrafttreten der Verordnung vom 22. Oktober 2008
über die Einreise und die Visumerteilung (VEV, SR 142.204) am
12. Dezember 2008 (dem Datum auch des Inkrafttretens des Abkom-
mens vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft, der Europäischen Union und der Europäischen Gemein-
schaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, An-
wendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands [SAA, SR
0.360.268.1]) hängig sind, werden gemäss Art. 57 VEV nach neuem
Recht fortgeführt (und damit insbesondere nach dem übergeordneten
Schengen-Recht).
4.1 Zur Einreise in den Schengen-Raum für einen Aufenthalt von
höchstens drei Monaten benötigen sogenannte Drittstaatsangehörige,
d.h. Bürger eines nicht zu diesem Raum gehörigen Staates (vgl. zu
den Schengen-Assoziierungsabkommen Anhang 1 Ziffer 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.2]), gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist (vgl.
Art. 2 Abs. 1 VEV i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. a und b der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten
der Grenzen durch Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex
bzw. SGK, ABl. L 105 vom 13.04.2006, S. 1-32]; vgl. auch Art. 5 Abs. 1
Bst. a AuG). Im Weiteren müssen sie den Zweck und die Umstände ih-
res beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende
finanzielle Mittel verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. b AuG). Sie dürfen zudem nicht im Schengener Informati-
onssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und
keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öf-
fentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mit-
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gliedstaats darstellen (Art. 5 Abs. 1 Bst. d und e SGK; vgl. auch Art. 5
Abs. 1 Bst. c AuG).
4.2 Ist nur ein vorübergehender Aufenthalt vorgesehen, verlangt Art. 5
Abs. 2 AuG, dass die Wiederausreise gesichert ist. Damit wird keine
zusätzliche, lediglich im nationalen Recht verankerte Einreisevoraus-
setzung aufgestellt. Vielmehr handelt es sich dabei um dieselbe
Fragestellung wie bei der nach Art. 5 Abs. 1 Bst. c SGK erforderlichen
Überprüfung des Aufenthaltszwecks. Die Angabe des vorübergehen-
den Aufenthaltszwecks stellt nämlich zugleich eine Absichtserklärung
dar, nach Erfüllung dieses Zwecks wieder auszureisen. So verlangt
insbesondere die Gemeinsame Konsularische Instruktion an die
diplomatischen Missionen und die konsularischen Vertretungen, die
von Berufskonsularbeamten geleitet werden (GKI, ABl. C 326 vom
22.12.2005, S. 1–149), im Zusammenhang mit dem Entscheid über
den Visumsantrag eine Einschätzung des Migrationsrisikos (vgl. ABl.
C 326, S. 10). Im Zusammenhang mit der Überprüfung des Aufent-
haltszwecks kann daher an die bisherige Praxis und Rechtsprechung
bezüglich des Merkmals der gesicherten Wiederausreise angeknüpft
werden (vgl. BVGE 2009/27 E. 5.2 und E. 5.3).
5.
Das Schengen-Recht nimmt eine Differenzierung in Bezug auf die
Visumspflicht von Drittstaatsangehörigen vor. Die Verordnung (EG)
Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März 2001 (ABl. L 81 vom
21.03.2001, S. 1–7) verweist in Art. 1 Abs. 1 und 2 auf die Anhänge I
und II, welche jeweils eine Liste von Drittländern enthalten. In An-
hang I sind diejenigen Drittstaaten aufgelistet, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen der Schengen-Mitgliedstaaten
im Besitz eines Visums sein müssen; Anhang II dagegen führt diejeni-
gen Drittländer auf, deren Staatsangehörige von der Visumspflicht be-
freit sind. Die junge, von der Schweiz anerkannte Republik Kosovo ist,
im Gegensatz zu dem in Anhang I erwähnten Gebiet des Kosovo im
Sinne der Resolution 1244 des UN-Sicherheitsrats vom 10. Juni 1999
(vgl. Erwägungsgrund 4 und Art. 1 Abs. 1 der Verordnung [EG] Nr.
1244/2009 des Rates vom 30. November 2009 zur Änderung der Ver-
ordnung [EG] Nr. 539/2001, ABl. L 336 vom 18. Dezember 2009
S. 1 - 3), weder in Anhang I noch in Anhang II aufgeführt. Bewohner
des Gebietes der Republik Kosovo sind somit, unabhängig von der Art
ihres Reiseausweises, visumspflichtig.
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6.
Die Vorinstanz verweigerte die Erteilung eines Visums an den Gesuch-
steller mit der Begründung, die fristgerechte Wiederausreise erscheine
nicht gesichert. Dabei bezog sie sich, neben der schwierigen Situation
im Herkunftsstaat, insbesondere auf ein Gesuch um Bewilligung der
erwerbslosen Wohnsitznahme in der Schweiz als IV-Rentner aus dem
Jahre 2003, welches 2005 letztinstanzlich abgewiesen wurde, sowie
auf die Ablehnung des Einreisegesuches vom 23. März 2005, die mit
Entscheid des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes
(EJPD) vom 28. März 2006 rechtskräftig wurde.
6.1 Zur Prüfung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
das Verhalten des Gesuchstellers oder der Gesuchstellerin im Falle
einer Einreise in die Schweiz beurteilt werden. Da es sich um ein
zukünftiges Verhalten handelt, lassen sich dazu in der Regel keine
gesicherten Feststellungen, sondern lediglich Voraussagen machen.
Dabei sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu würdigen.
6.2 Anhaltspunkte zur Beurteilung der fristgerechten Wiederausreise
können sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland der Gesuch-
stellerin oder des Gesuchstellers ergeben. Dabei rechtfertigt es sich
durchaus, Einreisegesuche von Bürgerinnen und Bürgern aus Staaten
bzw. Regionen mit politisch oder wirtschaftlich vergleichsweise ungün-
stigen Verhältnissen von vornherein mit Zurückhaltung zu begegnen,
da die persönliche Interessenlage in solchen Fällen häufig nicht mit
dem Ziel und Zweck einer zeitlich befristeten Einreisebewilligung in
Einklang steht.
6.2.1 Der Gesuchsteller lebt in der inzwischen unabhängigen und –
wie bereits erwähnt – von der Schweiz als Staat anerkannten Republik
Kosovo. Die Sicherheitslage in dieser Region konnte zwar im Verlaufe
der letzten Jahre weitgehend stabilisiert werden und der Wiederaufbau
von Administration und Infrastruktur ist unter Beteiligung internationa-
ler Organisationen und Staatengemeinschaften in Gang gekommen. In
wirtschaftlicher Hinsicht ist das Land jedoch eines der ärmsten in
Europa; zwar zeigte sich in den letzten Jahren ein starkes Wachstum,
die Arbeitslosigkeit bleibt jedoch hartnäckig hoch. So sind mehr als die
Hälfte der Erwerbsfähigen ohne oder zumindest ohne regelmässiges
Einkommen. Zudem stellt die Armut ein weitverbreitetes Phänomen
dar: Der Anteil der in Armut lebenden Bevölkerung lag im Jahr 2008
bei hohen rund 45 %, wobei 15 % der Einwohner gar von extremer
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Armut betroffen waren (Quelle: Weltbank, >
Countries > Kosovo > Overview > Country Brief 2009, Stand: Novem-
ber 2009, besucht im Februar 2010). Vor diesem Hintergrund besteht
bei vielen Bürgern des Kosovo der Wunsch, ins Ausland zu gelangen,
um sich unter günstigeren Lebensbedingungen eine bessere Existenz
zu schaffen. Der Trend zeigt sich erfahrungsgemäss dort besonders
stark, wo im Ausland durch die Anwesenheit von Verwandten oder
Freunden bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht. Im
Falle der Schweiz führt dies angesichts der restriktiven auslän-
derrechtlichen Zulassungsregelungen nicht selten zur Umgehung
ausländerrechtlicher Bestimmungen.
6.2.2 Angesichts der schwierigen Lage im Herkunftsland des Gesuch-
stellers ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Risiko einer
nicht fristgerechten Wiederausreise allgemein als hoch einschätzte. Es
wäre jedoch zu schematisch und nicht haltbar, generell und ohne
spezifische Anhaltspunkte ausschliesslich aufgrund der allgemeinen
Lage in der Herkunftsregion auf eine nicht hinreichend gesicherte
Wiederausreise zu schliessen. Die eben genannten Umstände entbin-
den die Vorinstanz daher nicht davon, eine einzelfallbezogene Beurtei-
lung vorzunehmen. Namentlich können berufliche, gesellschaftliche
oder familiäre Verpflichtungen die Prognose einer anstandslosen
Wiederausreise begünstigen.
7.
7.1 Die Vorinstanz stützt ihre ablehnende Verfügung zur Hauptsache
auf die ausländerrechtliche Vorgeschichte des Beschwerdeführers.
7.1.1 Aus den Akten geht hervor, dass dieser von 1985 bis 1991 als
Saisonnier in der Schweiz arbeitete. Bei einem Autounfall in seiner
Heimat wurde er am 12. Januar 1992 erheblich verletzt. Er reiste kurz
danach in die Schweiz ein, um sich medizinisch behandeln zu lassen.
Eine ihm zu diesem Zweck erteilte Kurzaufenthaltsbewilligung wurde
mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons C._______ vom
6. Dezember 1993 nicht verlängert, da er sich mehrmals für kurze Zeit
im Kosovo aufgehalten hatte, obwohl er angeblich nicht in der Lage
war, die Zeit bis zur notwendigen Zweitoperation in seiner Heimat zu
verbringen. Am 2. März 1994 reiste der Gesuchsteller schliesslich aus
der Schweiz aus.
Aufgrund der am 25. Februar 1993 erfolgten Anmeldung bei der
Invalidenversicherung wurde dem Gesuchsteller mit Beschluss der
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zuständigen IV-Stelle vom 13. Dezember 1999 eine unbefristete IV-
Rente (Invaliditätsgrad 70 %) ab dem 12. Januar 1993 zugesprochen.
Bereits am 6. Februar 1999 waren der Gesuchsteller, seine Ehefrau
und die fünf Kinder in die Schweiz eingereist und hatten um Asyl er-
sucht. Am 20. Juli 1999 wurden die Asylgesuche abgewiesen und die
Wegweisung ausgesprochen, die Familie jedoch aufgrund des Bun-
desratsbeschlusses vom 7. April 1999 zur gruppenweisen vorläufigen
Aufnahme von jugoslawischen Staatsangehörigen mit letztem Wohn-
sitz im Kosovo vorläufig aufgenommen. Nachdem die kollektive vorläu-
fige Aufnahme aufgehoben und das Vorliegen individueller Vollzugs-
hindernisse verneint worden war, reisten der Gesuchsteller und seine
Familie am 1. Dezember 2000 freiwillig aus der Schweiz aus.
Am 5. April und am 24. Oktober 2001 wurden dem Gesuchsteller Ein-
reisevisa ausgestellt, damit er grössere Auszahlungen im Zusammen-
hang mit seiner Invalidenrente persönlich abholen konnte. Beide Male
reiste er offenbar fristgerecht wieder aus. Das gleiche gilt für die Jahre
2002 und 2003, als ihm die Einreise zu Besuchszwecken bewilligt wur-
de. Am 26. November 2003 schliesslich ersuchte der Gesuchsteller um
eine Einreisebewilligung zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei seiner
Tochter. Die Abweisung dieses Gesuches durch das Migrationsamt
D._______ am 19. Januar 2004 wurde vom Regierungsrat des
Kantons E._______ am 9. Februar 2005 bestätigt. Noch während der
Hängigkeit dieses Verfahrens hatte der Gesuchsteller am 1. Juni 2004
ein weiteres Einreisegesuch für einen dreimonatigen Besuch bei
seiner Tochter gestellt, welches jedoch abgewiesen wurde. Unmittelbar
nach Abschluss des Verfahrens betreffend Aufenthaltsbewilligung, am
23. März 2005, ersuchte der Gesuchsteller wiederum um ein Visum für
einen dreimonatigen Besuch bei seiner Tochter. Die ablehnende
Verfügung des BFM vom 27. Mai 2005 wurde mit Entscheid des
damals zuständigen Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements
(EJPD) vom 28. März 2006 bestätigt.
7.1.2 Aufgrund dieser Darlegungen wird deutlich, dass der Gesuch-
steller sich seit Jahren immer wieder um einen kürzeren oder längeren
Aufenthalt in der Schweiz bemüht hat. In dieser Hinsicht ist dem bald
54jährigen verheirateten Vater von fünf erwachsenen Kindern jedoch
zugute zu halten, dass er, soweit ersichtlich, letztlich alle behördlichen
Anordnungen bezüglich Ausreise befolgt hat. Dass er den Wunsch hat,
seine beiden in der Schweiz lebenden Kinder zu sehen, ist durchaus
verständlich. Dies nicht zuletzt auch deshalb, weil seine Ehefrau offen-
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bar seit Jahren regelmässig zu Besuchen in die Schweiz kommt (vgl.
die Visaerteilungen gemäss dem System EVA sowie die eingereichten
Pass-Kopien).
Allerdings darf trotz dieser auf den ersten Blick positiven Feststellun-
gen bei der Beurteilung des Risikos der nicht fristgerechten Wieder-
ausreise das frühere Verhalten des Gesuchstellers nicht ausser Acht
gelassen werden. So zeigt sich anhand des in E. 7.1.1 dargestellten
Sachverhaltes, dass der Gesuchsteller bereits mehrere Jahre in der
Schweiz gelebt hat, und er sich immer wieder intensiv um einen lega-
len Aufenthalts in der Schweiz bemüht hat. Zu diesem Zweck erklärte
er beispielsweise im Rahmen des Verfahrens betreffend Erteilung
einer Aufenthaltsbewilligung im Kanton E._______, bei der Rückkehr
in seine Heimat habe er diese völlig verändert vorgefunden; es gehe
ihm dort schlecht und er drohe zu Hause zu verkümmern. Als Invalider
werde er in der dortigen Gesellschaft nicht mehr akzeptiert. Seine
Ehefrau wolle mit ihm, dem Versehrten, nichts mehr zu tun haben (vgl.
den Beschluss des Regierungsrates des Kantons E._______ vom
9. Februar 2005 E. 2 c/bb). Weder aus den Vorbringen der
Beschwerdeführerin noch aus den vorliegenden Akten geht hervor,
dass sich diese Situation in der Zwischenzeit entscheidend verändert
hätte. Dass der Gesuchsteller gemäss eigener Erklärung (vgl. die
"Declaration of joint household" vom 25. Februar 2008) zusammen mit
seiner Ehefrau und den im Kosovo verbliebenen Kindern in
Hausgemeinschaft lebt, vermag an dieser Einschätzung nichts zu
ändern, da sie nichts über den Zustand der Ehe- bzw. Familien-
gemeinschaft aussagt. Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der
Gesuchsteller sich bei seinen Kindern in der Schweiz wohler fühlen
würde und deshalb nach wie vor den Wunsch hegt, dauerhaft in der
Schweiz zu leben. Zudem wird der Gesuchsteller in einem guten Jahr
fünfundfünfzig Jahre alt und erreicht damit das Alter, das der
Bundesrat als Mindestalter für einen erwerbslosen Aufenthalt als Rent-
ner festgelegt hat (Art. 28 Bst. a AuG i.V.m. Art. 25 Abs. 1 VZAE). Es
ist angesichts der Bemühungen, die der Gesuchsteller über die Jahre
unternommen hat, um sich in der Schweiz niederlassen zu können,
nicht auszuschliessen, dass er versucht sein könnte, die Wiederaus-
reise nach einem Besuchsaufenthalt so weit hinauszuschieben, bis er
das erforderliche Alter erreicht hat, um seinen Aufenthalt auf die
erwähnte andere ausländerrechtliche Grundlage zu stellen.
Seite 9
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7.2 Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz davon ausgehen,
dass keine hinreichende Gewähr für die fristgerechte und anstands-
lose Wiederausreise des Gesuchstellers nach einem Besuchsaufent-
halt besteht. Zwar lässt sich diese Einschätzung nicht zu einer gesi-
cherten Feststellung verdichten; sie reicht aber aus, um die Erteilung
einer Einreisebewilligung – auf die, wie erwähnt, ohnehin kein An-
spruch besteht – abzulehnen. An dieser Beurteilung vermögen auch
die von der Beschwerdeführerin und ihrem Ehemann abgegebenen
Zusicherungen nichts zu ändern. Diese sind rechtlich nicht verbindlich
und wären faktisch auch nicht durchsetzbar. Als Gastgeberin kann die
Beschwerdeführerin zwar für gewisse finanzielle Risiken im Zusam-
menhang mit dem Besuchsaufenthalt, aus naheliegenden Gründen
aber nicht für ein bestimmtes Verhalten ihres Gastes garantieren (vgl.
BVGE 2009/27 E. 9).
8.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfügung im
Lichte von Art. 49 VwVG nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerde ist
daher abzuweisen.
9.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens wird die unterliegende
Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv Seite 11)
Seite 10
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie sind durch den am 2. Juli 2008 einbezahlten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Akten Ref-Nr. [...] und [...] zurück)
- das Migrationsamt des Kantons [...] (ad [...])
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Ruth Beutler Barbara Kradolfer
Versand:
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