Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung III
C-3582/2009
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Richter Johannes Frölicher (Vorsitz),
Richter Michael Peterli, Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Fankhauser.
Parteien A._______,
vertreten durch Integration Handicap, Rechtsdienst,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100, 1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Gegenstand Invalidenrente; Verfügung der IVSTA vom 6. Mai 2009.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Verfügung vom 20. Februar 1998 sprach die IV-Stelle des
Kantons Zürich (nachfolgend IV-Stelle Zürich) dem 1968 geborenen
A._______ mit Wirkung ab 1. November 1995 eine halbe Rente der
schweizerischen Invalidenversicherung (IV) zu (IV-act. 49). Der gestützt
auf die Stellungnahme der IV-Berufsberatung vom 1. Dezember 1997
(vgl. IV-act. 46) vorgenommene Einkommensvergleich hatte einen
Invaliditätsgrad von 61% ergeben (vgl. IV-act. 47).
A.b Im Rahmen eines im Jahr 2001 durchgeführten Revisionsverfahrens
prüfte und verneinte die IV-Stelle Zürich einen Anspruch auf berufliche
Massnahmen (vgl. IV-act. 55 ff.). Am 18. Oktober 2001 teilte sie dem
Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine
rentenbeeinflussende Änderung ergeben, weshalb weiterhin ein
unveränderter Rentenanspruch bestehe (IV-act. 58). Mit Verfügung vom
17. März 2005 sprach die IV-Stelle Zürich dem Versicherten mit Wirkung
ab 1. Januar 2004 bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 61%
eine Dreiviertelsrente zu (IV-act. 64).
A.c Nachdem der Versicherte seinen Wohnsitz nach Thailand verlegt
hatte, überwies die IV-Stelle Zürich die Akten am 9. Januar 2006 an die
IV-Stelle für Versicherte im Ausland (IVSTA [IV-act. 66]), welche am
21. März 2007 ein Revisionsverfahren eröffnete (IV-act. 68 ff.). Die IVSTA
holte bei Dr. med. B._______, Facharzt für Psychiatrie und
Psychotherapie in C._______, ein Gutachten ein (IV-act. 71 ff.). Dieses
wurde am 3. September 2007 erstattet (IV-act. 82). Der Gutachter
attestierte dem Versicherten aufgrund der Diagnosen kombinierte
Persönlichkeitsstörung, Verdacht auf hyperkinetische Störung und einer
langen Phase von Arbeitsuntätigkeit ab Januar 2007 eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes sowie eine Arbeitsunfähigkeit von 40%. Der
IV-Stellenarzt Dr. D._______ erachtete die Verbesserung des
Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit ab dem Zeitpunkt der
Begutachtung als ausgewiesen und attestierte dem Versicherten ab
3. September 2007 eine Arbeitsunfähigkeit von 40%, sowohl in der
bisherigen als auch in einer leidensangepassten Tätigkeit (IV-act. 84). Mit
Vorbescheid vom 20. Dezember 2007 stellte die IVSTA dem Versicherten
eine Aufhebung der Rente in Aussicht, da eine Viertelsrente nicht nach
Thailand exportiert werden könne (IV-act. 86).
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A.d Mit Schreiben vom 12. Januar 2008 erhob A._______ Einwände und
beantragte Akteneinsicht (IV-act. 87). Nach weiterer Korrespondenz
(betreffend Akteneinsicht) teilte der Versicherte der IVSTA am 4. April
2008 seine ab dem 20. April 2008 gültige Adresse in der Schweiz (in
Gähwil, SG) mit (IV-act. 91, vgl. auch IV-act. 93). Mit Datum vom 15. Mai
2008 überwies die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) die
Rentenakten an die Sozialversicherungsanstalt (SVA) des Kantons Zürich
(IV-act. 94). Die IVSTA übermittelte die IV-Akten am 10. Juni 2008 an die
IV-Stelle St. Gallen, mit dem Hinweis, der Versicherte habe seinen
Wohnsitz wieder in der Schweiz und er beziehe keine IV-Leistungen (IV-
act. 95). Ab August 2008 wurde die Rente nicht mehr ausgerichtet und
der – nun in E._______ wohnende – Versicherte wurde durch den
Sozialdienst E._______ unterstützt (vgl. IV-act. 100 ff.). Mit Schreiben
vom 24. November 2008 an die IVSTA liess A._______, vertreten durch
Integration Handicap, die Wiederausrichtung der Rente und die
Wiederaufnahme des Einwandverfahrens beantragen (IV-act. 112). Am
9. Dezember 2008 wies die IVSTA die SVA des Kantons Zürich an, die
Rentenzahlungen wieder aufzunehmen (IV-act. 120). Mit Vorbescheid
vom 18. Dezember 2008 nahm sie den Vorbescheid vom 20. Dezember
2007 zurück und stellte A._______ die Herabsetzung der Rente auf eine
Viertelsrente in Aussicht (IV-act. 122). Der Versicherte erhob zunächst
selber (vgl. IV-act. 123 f.), mit Datum vom 27. Januar 2009 vertreten
durch Integration Handicap, Einwand und beantragte, es sei festzustellen,
dass weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente bestehe (IV-act. 125).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2009 setzte die IVSTA die Rente mit Wirkung
ab 1. Juli 2009 auf eine Viertelsrente herab, ohne einer allfälligen
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen (IV-act. 134).
B.
A._______ liess, vertreten durch Integration Handicap, am 4. Juni 2009
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und – unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz – die
Aufhebung der Verfügung vom 6. Mai 2009 und Weiterausrichtung der
Dreiviertelsrente beantragen. Eventualiter sei die Sache zur ergänzenden
Abklärung und Neuverfügung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter
stellte er den Antrag, es sei ein zweiter Schriftenwechsel durchzuführen
und dem Beschwerdeführer sei die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren (act. 1). Zudem liess er einen Bericht des F._______ vom
19. Mai 2009 einreichen, wonach eine Arbeitsunfähigkeit von 100%
bestehe.
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C.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. November 2009 beantragte die
Vorinstanz – mit Hinweis auf die Stellungnahme von Dr. med. G._______,
medizinischer Dienst IVSTA, vom 26. Oktober 2009 (IV-act. 141) – die
angefochtene Verfügung sei in dem Sinne abzuändern, dass festzustellen
sei, dass ab dem 1. Juli 2009 kein Rentenanspruch mehr bestehe
(act. 9).
D.
Mit Replik vom 10. Dezember 2009 liess der Beschwerdeführer an seinen
Anträgen festhalten und eine ergänzende Stellungnahme des F._______
vom 12. August 2009 einreichen (act. 11).
E.
Die Vorinstanz hielt mit Duplik vom 5. März 2010 an ihrem Antrag
gemäss Vernehmlassung fest und verwies auf eine weitere
Stellungnahme von Dr. G._______ vom 1. März 2010 (act. 15).
F.
Mit Zwischenverfügung vom 25. März 2010 hiess der Instruktionsrichter
das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut und schloss den
Schriftenwechsel ab (act. 16).
G.
Auf die weiteren Vorbringen und die eingereichten Akten wird, soweit für
die Entscheidfindung erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in
Art. 33 VGG genannten Behörden. Die eidgenössische IV-Stelle für
Versicherte im Ausland (IVSTA) ist eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33
Bst. d VGG. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur
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Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen dieser IV-Stelle ist
zudem in Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959
über die Invalidenversicherung (IVG, SR 831.20) ausdrücklich
vorgesehen.
Angefochten ist eine Verfügung der IVSTA. Das
Bundesverwaltungsgericht ist somit zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig.
2.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Vorbehalten bleiben gemäss
Art. 3 Bst. dbis VwVG die besonderen Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des
Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1).
Als Adressat der angefochtenen Verfügung ist der Beschwerdeführer
davon berührt und er hat ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung (Art. 59 ATSG). Auf die frist- und formgerecht
erhobene Beschwerde (vgl. Art. 60 Abs. 1 ATSG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist daher einzutreten.
3.
Zunächst sind die für die Beurteilung des Anspruchs massgebenden
gesetzlichen Grundlagen und die von der Rechtsprechung entwickelten
Grundsätze darzulegen.
3.1. Nach der Rechtsprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeitpunkt
des Erlasses der streitigen Verwaltungsverfügung (hier: 6. Mai 2009)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 132 V 215 E. 3.1.1). Weiter sind in
zeitlicher Hinsicht – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher
Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei
der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden
Tatbestandes Geltung haben (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_419/
2009 vom 3. November 2009 E. 3.1, BGE 132 V 215 E. 3.1.1).
3.2. Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit
dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG).
Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall
sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch
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Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen
Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und
Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der
Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen
Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens
einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der
gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine
Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht
nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG; der am 1. Januar 2008 in Kraft
getretene Abs. 2 hat den Begriff der Erwerbsunfähigkeit nicht modifiziert,
BGE 135 V 215 E. 7.3).
Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit
zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem
anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG).
3.3. Anspruch auf eine Invalidenrente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG
(in der seit 1. Januar 2008 gültigen Fassung) Versicherte, die ihre
Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu
betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder
herstellen, erhalten oder verbessern können (Bst. a), während eines
Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 %
arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (Bst. b) und nach Ablauf
dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (Bst. c).
3.4. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% besteht Anspruch auf
eine Viertelsrente, bei mindestens 50% auf eine halbe Rente, bei
mindestens 60% auf eine Dreiviertelsrente und bei mindestens 70% auf
eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung]).
Beträgt der Invaliditätsgrad weniger als 50 %, so werden die
entsprechenden Renten nur an Versicherte ausbezahlt, die ihren
Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben (Art. 29 Abs. 4 IVG [in der seit 1. Januar 2008 gültigen
Fassung], Art. 28 Abs. 1ter IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültigen
Fassung]). Diese Einschränkung gilt jedoch nicht für die
Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft
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und der Schweiz, sofern sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (siehe BGE 130 V 253 E. 2.3 und E. 3.1).
3.5. Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung
(und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den
Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in
welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte
Person arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine
wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche
Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden
können (BGE 125 V 256 E. 4, BGE 115 V 133 E. 2; AHI-Praxis 2002
S. 62 E. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob
der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen
Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt,
in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der
Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung
der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen
der Expertin oder des Experten begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a,
BGE 122 V 157 E. 1c).
3.6. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines
Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder
aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Ob eine unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten erhebliche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch
den Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der
versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung, welche auf
einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer
Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines
Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den
erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit
demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung; vorbehalten bleibt
die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision
(BGE 133 V 108 E. 5.4).
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3.7. Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 IVG
kann die IV-Stelle auf formell rechtskräftige Verfügungen oder
Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig
sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist. Unter
diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung
auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17
Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit erst vom
Gericht festgestellt, so kann es den auf Art. 17 ATSG gestützten
Revisionsentscheid der Verwaltung mit dieser substituierten Begründung
schützen (BGE 125 V 368 E. 2; Urteil BGer 9C_11/2008 vom 29. April
2008 E. 4.2).
Die Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG dient der
Korrektur einer anfänglich unrichtigen Rechtsanwendung – unter
Einschluss unrichtiger Feststellung im Sinne der Würdigung des
Sachverhalts (Urteil BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1; vgl. auch
BGE 117 V 8 E. 2c; Urteil EVG I 545/02 vom 17. August 2005, publiziert
in SVR 2006 IV Nr. 21, E. 1.2). Ein Verwaltungsakt ist zweifellos unrichtig,
wenn kein vernünftiger Zweifel an der Unrichtigkeit möglich ist. Es ist nur
ein einziger Schluss – derjenige der Unrichtigkeit der Verfügung –
möglich. Bei Renten der Invalidenversicherung im Besonderen ist zu
beachten, dass die Ermittlung des Invaliditätsgrades verschiedene
Ermessenszüge aufweisende Elemente und Schritte umfasst. Dies gilt
namentlich bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit. Hier bedarf es für
die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit einer qualifiziert
rechtsfehlerhaften Ermessensbetätigung. Scheint die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit vor dem Hintergrund der Sach- und Rechtslage, wie sie
sich im Zeitpunkt der rechtskräftigen Rentenzusprechung darbot, als
vertretbar, scheidet die Annahme zweifelloser Unrichtigkeit aus (Urteil
BGer 9C_215/2007 vom 2. Juli 2007 E. 3.1 mit Hinweisen).
4.
Streitig und im vorliegenden Verfahren zu prüfen ist die revisionsweise
Herabsetzung der Invalidenrente.
4.1. Dem Beschwerdeführer wurde im Februar 1998 rückwirkend ab
1. November 1995 bei einem Invaliditätsgrad von 61% eine halbe Rente
(vgl. Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis Ende 2003 gültigen Fassung)
zugesprochen, nachdem die Berufsberatung der IV-Stelle eine
Eingliederung in die freie Wirtschaft aufgrund seiner psychischen
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Beeinträchtigung als kaum realisierbar erachtet und die Prüfung der
Rentenfrage empfohlen hatte (vgl. IV-act. 46).
4.1.1. Die von der zuständigen IV-Stelle ab 1988 zunächst eingeholten
medizinischen (psychiatrischen) Berichte bezogen sich auf die vom
Beschwerdeführer damals beantragten beruflichen
Eingliederungsmassnahmen. Die Fachärzte diagnostizierten
insbesondere eine Adoleszentenkrise und Verdacht auf frühkindliches
POS (vgl. IV-act. 4 und 11). Dem Rekursentscheid der kantonalen
Rekurskommission für die Ausgleichskassen Basel-Stadt (nachfolgend
ReKo BS) vom 26. Oktober 1995 (IV-act. 35) lässt sich entnehmen, dass
der Beschwerdeführer an einer schweren neurotischen
Entwicklungsstörung sowie einer Minimal Brain Disfunktion leide (vgl.
auch Bericht der psychiatrischen Klinik H._______ vom 5. April 1994 [IV-
act. 20]). Eine Lehre als Schreiner habe er krankheitsbedingt abbrechen
müssen. Einen im Februar 1994 gestellten Antrag auf IV-Leistungen für
eine erstmalige berufliche Ausbildung (vgl. Art. 16 IVG) zum
Homöopathen hatte die IV-Stelle Basel-Stadt mit der Begründung
abgewiesen, eine therapeutische Tätigkeit sei aufgrund der
medizinischen Befunde nicht sinnvoll (vgl. dazu auch IV-act. 61). Es
bestehe keine ausreichende Gewähr für eine erfolgreiche Eingliederung
im Sinne des Gesetzes. Der die Beschwerde abweisende Entscheid der
ReKo BS vom 26. Oktober 1995 erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
4.1.2. Im Rahmen der im Jahr 2001 durchgeführten Rentenrevision prüfte
die IV-Stelle Zürich – auf entsprechendes Gesuch – den Anspruch auf
berufliche Massnahmen erneut. Mit Schreiben vom 12. September 2001
teilte die IV-Stelle Zürich dem Beschwerdeführer mit, dass unter
Berücksichtigung seines Gesundheitszustandes zur Zeit keine beruflichen
Massnahmen durchführbar seien (IV-act. 57), und bestätigte den
Anspruch auf eine halbe IV-Rente bei unverändertem Invaliditätsgrad (IV-
act. 58).
4.1.3. Obwohl bei der Rentenzusprechung offenbar gewisse
Unsicherheiten hinsichtlich Diagnose bestanden, waren die beurteilenden
Ärzte und die Berufsberatung der Ansicht, die Leistungsbeeinträchtigung
sei gesundheitlich (psychiatrisch) bedingt (vgl. auch IV-act. 61), was auch
von der ReKo BS bestätigt wurde. Bei dieser Aktenlage scheidet eine
zweifellose Unrichtigkeit der rentenzusprechenden Verfügung im Sinne
von Art. 53 Abs. 2 ATSG aus. Allein die Meinungsäusserung des IV-
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Arztes, wonach er nicht nachvollziehen könne, weshalb dem Versicherten
überhaupt jemals eine Rente zugesprochen worden sei (IV-act. 141),
genügt für die Annahme einer zweifellosen Unrichtigkeit jedenfalls nicht.
4.1.4. Weiter ist die unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen
unverändert gebliebenen Sachverhaltes unter revisionsrechtlichen
Gesichtspunkten unerheblich (BGE 112 V 371 E. 2b mit Hinweisen; SVR
1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a). Eine Änderung des Invaliditätsgrades setzt
stets auch eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse voraus.
4.2. Ob bzw. inwiefern sich der Gesundheitszustand (und dessen
Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) des Beschwerdeführers seit der
rentenzusprechenden Verfügung im Jahr 1998 bis zum Erlass der
angefochtenen Verfügung im Mai 2009 tatsächlich erheblich verändert
hat, lässt sich aufgrund der vorliegenden Akten nicht beurteilen.
4.2.1. Der Administrativgutachter Dr. B._______ hat den
Beschwerdeführer am 20. August 2007 psychiatrisch untersucht und
diagnostizierte – unter Berücksichtigung der Vorakten – eine kombinierte
Persönlichkeitsstörung (ICD-10:F61.0), Verdacht auf hyperkinetische
Störung (F90) und lange Phase von Arbeitsuntätigkeit (Z56). In seiner
Beurteilung hält er u.a. fest, die Diagnose einer hyperkinetischen Störung
(oder ADS) lasse nicht auf eine hohe Einschränkung der Arbeitsfähigkeit
schliessen. In den vorliegenden Akten werde auf
Verhaltensschwierigkeiten hingewiesen, welche als
Persönlichkeitsstörung zusammengefasst worden seien. Aufgrund der
testpsychologischen Untersuchung könne heute noch eine gewisse
Persönlichkeitsstörung diagnostiziert werden. Diese sei relativ breitbasig,
der Versicherte zeige Ängste, Rückzugstendenzen und soziale Phobien,
sei übersensibel, träumerisch und reduziert belastbar. Bei der
Untersuchung selber habe sich ein relativ unauffälliges Bild gezeigt, wenn
der Versicherte auch etwas verängstigt gewirkt habe. Die
zufriedenstellende Lebensweise in Thailand habe zu einer Stabilisierung
der Persönlichkeit geführt. Seit Anfang 2007 könne von einer
Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgegangen werden; die
Einschränkung der Arbeitsfähigkeit betrage heute noch 40%. Mit einer
weiteren Verbesserung sei in der nächsten Zeit kaum zu rechnen. Sollte
der Versicherte in die Schweiz zurückkehren müssen, würde sich sein
Zustand vermutlich verschlechtern. Er müsste dann eine psychiatrische
Behandlung durchführen, um sich mit den hiesigen Verhältnissen
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zurechtzufinden. Umschulungsmassnahmen seien nicht angezeigt; diese
würden sich vorliegend negativ auf die hyperkinetische Störung
auswirken. Zudem sei der Versicherte schon lange weg vom
Arbeitsprozess (IV-act. 82).
4.2.2. Nachdem der Beschwerdeführer (aufgrund des Vorbescheides)
seinen Wohnsitz im April/Mai 2008 wieder in die Schweiz verlegt hatte,
hätte die Vorinstanz angesichts der Prognose des Gutachters erneut eine
psychiatrische Beurteilung einholen müssen. Die Einschätzung der
Arbeitsfähigkeit beschränkte sich auf die für den Beschwerdeführer
günstigen Lebensverhältnisse in Thailand und der Gutachter wies
ausdrücklich darauf hin, dass sich der Zustand in der Schweiz vermutlich
verschlechtern würde. Ob diese Vermutung eingetreten ist und wie sich
eine allfällige Verschlechterung auswirkte, hat die IV-Stelle nicht geprüft.
4.2.3. Der im Beschwerdeverfahren eingereichte Bericht des F._______
(von I._______, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil.
K._______) über die tagesklinische Behandlung vom 3. März bis 28. April
2009 erfüllt die Anforderungen an eine beweiskräftige Expertise nicht.
Insbesondere ist angesichts der erhobenen Befunde und der gestellten
Diagnosen (namentlich Alkoholabhängigkeit, einfache Aktivitäts- und
Aufmerksamkeitsstörung, Dyscalculie und Legasthenie) nicht
nachvollziehbar, weshalb eine Arbeitsunfähigkeit von 100% attestiert
wird, wobei bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auch eine (bei den
Diagnosen nicht genannte) Depression angeführt wird, welche die
Leistungsfähigkeit beeinträchtigen soll. Der Einrichtung standen offenbar
keine Vorakten zur Verfügung, weshalb die anamnestischen Angaben
allein auf den Angaben des Patienten beruhen und die gegenüber
früheren psychiatrischen Beurteilungen – sowohl hinsichtlich Diagnose
als auch bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit – abweichende Meinung
der Experten nicht begründet wird (vgl. act. 1 B 3). Die mit der Replik
eingereichte ergänzende Stellungnahme der beiden Experten vom
12. August 2009 (act. 11 B 1) vermag an der mangelnden Beweiskraft
nichts zu ändern. Darin wird – abweichend zum Gutachten von
Dr. B._______ – auch behauptet, der Beschwerdeführer sei bereits in
Thailand mit der Alltagsbewältigung überfordert gewesen und habe zu
viel Alkohol getrunken.
4.2.4. Aufgrund der medizinischen Akten erscheint eine Verbesserung
des Gesundheitszustandes zwar möglich, aber nicht überwiegend
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wahrscheinlich (vgl. SVR 2009 IV Nr. 57 [Urteil BGer 9C_149/2009]
E. 3.2.2, Urteil BGer 8C_989/2010 vom 16. Februar 2011 E. 2). Die
IVSTA wird deshalb ergänzende Abklärungen vorzunehmen haben.
Dabei wird sie auch die Rechtsprechung zu berücksichtigen haben,
wonach Alkoholismus (wie andere Suchtproblematiken) nur aber
immerhin ausnahmsweise als invalidisierend anzuerkennen ist (vgl. Urteil
EVG vom 8. August 2006 I 169/06 E. 2.2 mit Hinweisen).
4.3. Sollten die weiteren Abklärungen ergeben, dass sich die
Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers erheblich verbessert hat, wird
weiter die Eingliederungsfrage zu prüfen sein.
4.3.1. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zwar eine
medizinisch attestierte Verbesserung grundsätzlich auf dem Weg der
Selbsteingliederung verwertbar. Nach langjährigem Rentenbezug können
jedoch ausnahmsweise Erfordernisse des Arbeitsmarktes der
Anrechnung einer medizinisch vorhandenen Leistungsfähigkeit und
medizinisch möglichen Leistungsentfaltung entgegenstehen, wenn aus
den Akten einwandfrei hervorgeht, dass die Verwertung eines
bestimmten Leistungspotenzials ohne vorgängige Durchführung
befähigender Massnahmen allein vermittels Eigenanstrengung der
versicherten Person nicht möglich ist. Der Ausnahmetatbestand der
Notwendigkeit (vorgängiger) befähigender beruflicher Massnahmen trotz
wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit ist als erfüllt zu betrachten, wenn die
revisions- oder wiedererwägungsweise Herabsetzung oder Aufhebung
der Invalidenrente eine versicherte Person betrifft, die das 55. Altersjahr
zurückgelegt oder die Rente seit mehr als 15 Jahren bezogen hat (Urteil
BGer 9C_228/2010 vom 26. April 2011 E. 3.1.1 und 3.3 [Präzisierung der
Rechtsprechung]).
4.3.2. Der Beschwerdeführer bezieht seit November 1995 eine IV-Rente
– zunächst eine halbe Rente, seit Inkrafttreten der 4. IV-Revision am
1. Januar 2004 (bei unverändertem Invaliditätsgrad von 61%) eine
Dreiviertelsrente. Mit der angefochtenen Verfügung wurde die Rente mit
Wirkung ab Juli 2009 auf eine Viertelsrente herabgesetzt, womit die 15-
jährige Bezugsdauer knapp nicht erreicht würde. Die IVSTA hat indessen
einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen,
weshalb die Dreiviertelsrente weiterhin ausgerichtet wird und er somit seit
mehr als 15 Jahren eine Rente bezieht. Zu berücksichtigen ist zudem,
dass der Beschwerdeführer (krankheitsbedingt) keine Berufsausbildung
abgeschlossen hat und nie effektiv in der Arbeitswelt integriert war. Die
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IV-Stelle wird deshalb auch zu prüfen haben, ob
Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche
Eingliederung gemäss Art. 14a IVG erforderlich und geeignet sind, die
Voraussetzungen für die Durchführung von Massnahmen beruflicher Art
zu schaffen. Der Beschwerdeführer dürfte zur Hauptzielgruppe gehören,
welche der Gesetzgeber bei der Einführung dieser neuen
Eingliederungsmassnahme (5. IV-Revision, in Kraft seit 1. Januar 2008)
vor Augen hatte (vgl. auch Urteil BGer 9C_99/2010 vom 6. Dezember
2010 E. 3.2.3; siehe auch BGE 137 V 1).
4.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung in
medizinischer und erwerblicher Hinsicht auf einem unzureichend
festgestellten Sachverhalt beruht und daher aufzuheben ist. In diesem
Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz zu erneuter Abklärung (mit noch offenem
Ausgang) praxisgemäss (BGE 132 V 215 E. 6.1) für die Frage der
Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als
volles Obsiegen gilt, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder
ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder im Eventualantrag
gestellt wird (Urteil BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6, Urteil
BGer 8C_78/2009 vom 31. August 2010 E. 12.1).
5.1. Die Verfahrenskosten hat in der Regel die unterliegende Partei zu
tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der unterliegenden Vorinstanz sind
allerdings keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
5.2. Der Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR
173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der
Vorinstanz. Unter Berücksichtigung des gebotenen und geltend
gemachten Aufwandes (vgl. Kostennote vom 1. Juni 2011 [act. 19])
erscheint eine Entschädigung von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen, ohne
Mehrwertsteuer, vgl. Art. 1 Abs. 2 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Art. 18 Abs. 1
des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 2009 [MWSTG, SR 641.20])
angemessen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene
Verfügung aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückgewiesen
wird, damit diese nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen
über den Rentenanspruch neu verfüge.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'500.- zugesprochen, die von der Vorinstanz zu leisten ist.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. _______)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Johannes Frölicher Susanne Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
C-3582/2009
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öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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