B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung III
C-3582/2015
Ur t e i l vom 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Antonio Imoberdorf (Vorsitz),
Richter Blaise Vuille, Richter Yannick Antoniazza-Hafner,
Gerichtsschreiberin Mirjam Angehrn.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM, Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Schengen-Visum zu Besuchszwecken.
C-3582/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 11. März 2015 beantragte der aus Indien stammende, 1974 geborene
B._______ (nachfolgend: Gesuchsteller bzw. Cousin des Beschwerdefüh-
rers) bei der Schweizerischen Botschaft in Neu Delhi die Erteilung eines
Schengenvisums für die Dauer von einem Monat. Als Zweck der beabsich-
tigten Reise gab er an, A.________, wohnhaft im Kanton Basel-Stadt (geb.
1958, im Folgenden: Beschwerdeführer bzw. Gastgeber), besuchen zu
wollen.
B.
Die Schweizerische Botschaft wies den Visumsantrag gleichentags ab. Da-
gegen erhob der Beschwerdeführer beim Staatssekretariat für Migration
(SEM) am 25. März 2015 Einsprache.
C.
Auf Ersuchen der Vorinstanz hin richtete das Migrationsamt des Kantons
Basel-Stadt einen Fragenkatalog an den Gastgeber, den dieser am 20. Ap-
ril 2015 unterschriftlich beantwortete.
D.
Am 27. Mai 2015 wies die Vorinstanz die Einsprache ab. Sie führte im We-
sentlichen aus, der Gesuchsteller habe angegeben, die Flugreise zu be-
zahlen, während der Gastgeber für die Unterkunft sowie die Aufenthalts-
kosten aufkommen würde. Die beiden Bankkonten des Gesuchstellers
würden Saldi von umgerechnet Fr. 1'350.- und Fr. 192.- aufweisen. Mit die-
sem Geld sei eine Flugreise von Delhi in die Schweiz finanzierbar, doch
stelle sich die Frage, ob es sich der Gesuchsteller erlauben könne, zumin-
dest den Grossteil seiner Bankguthaben für eine Reise auszugeben. Was
die Kosten des geplanten 30-tägigen Aufenthalts in der Schweiz und ins-
besondere die Zahlung der Garantiesumme von Fr. 30'000.- in einem Not-
fall betreffe, so würden gemäss den Unterlagen die finanziellen Mittel des
Beschwerdeführers nicht ausreichen. Insgesamt würden keine genügen-
den finanziellen Mittel zur Verfügung stehen.
Sie stellte weiter fest, dass aufgrund des starken Zuwanderungsdrucks aus
der Herkunftsregion des Gesuchstellers grundsätzlich von einem hohen
Risiko einer nicht fristgerechten und anstandslosen Rückkehr auszugehen
sei. Von dieser Einschätzung sei nur abzuweichen, wenn dem Gesuchstel-
ler über das übliche Mass hinausgehende Verpflichtungen im Aufenthalts-
land oblägen. Der Gesuchsteller sei verheiratet und habe somit familiäre
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Verpflichtungen. Was seine beruflichen Verpflichtungen betreffe, so wür-
den keine Belege für eine landwirtschaftliche Tätigkeit des Gesuchstellers
vorliegen. Die indische Landwirtschaft sei von kleinbäuerlichen Strukturen
geprägt und die Einkommen seien in der Regel tief. Hinweise auf beson-
dere berufliche sowie gesellschaftliche Verpflichtungen würden nicht vor-
liegen. Die Voraussetzungen für die Erteilung des beantragten Visums
seien somit nicht erfüllt.
E.
Gegen diese Verfügung erhob der Gastgeber am 5. Juni 2015 (Eingang
Bundesverwaltungsgericht) Beschwerde und beantragt sinngemäss die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie die Erteilung eines Visums
für den Gesuchsteller. Er führt im Wesentlichen aus, er sei seit 1988 in der
Schweiz wohnhaft, führe mit seiner Ehefrau einen Lebensmittelladen in Ba-
sel und seine Kinder würden hier die Volksschule besuchen. Sein Cousin
möchte bei ihm zwei Wochen Ferien verbringen und seine Familie besu-
chen. Es liege nicht in seinem Interesse, dass sein Cousin länger in der
Schweiz bleibe. Der Gesuchsteller sei in Indien Landwirt und werde nach
seinen Ferien wieder seiner Arbeit nachgehen. Er werde dafür garantieren,
dass sein Cousin die Schweiz rechtzeitig wieder verlassen werde.
F.
In ihrer Vernehmlassung vom 11. August 2015 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde.
G.
Der Beschwerdeführer machte von seinem Recht auf Replik keinen Ge-
brauch.
H.
Auf den weiteren Akteninhalt wird, soweit rechtserheblich, in den Erwägun-
gen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG, sofern keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33
VGG genannten Behörden. Dazu gehört das SEM, das mit der Abweisung
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der Einsprache betreffend Verweigerung eines Schengen-Visums eine Ver-
fügung im erwähnten Sinne und daher ein zulässiges Anfechtungsobjekt
erlassen hat. Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das
VGG nichts anderes bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG zur Be-
schwerde berechtigt. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte
Beschwerde ist einzutreten (vgl. Art. 50 und 52 VwVG).
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der vorliegenden Ange-
legenheit endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 BGG).
2.
Mit Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und – sofern nicht eine kantonale Behörde als Be-
schwerdeinstanz verfügt hat – die Unangemessenheit gerügt werden (vgl.
Art. 49 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht wendet im Beschwerdever-
fahren das Bundesrecht von Amtes wegen an. Es ist gemäss Art. 62 Abs. 4
VwVG nicht an die Begründung der Begehren gebunden und kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheis-
sen oder abweisen; massgebend sind grundsätzlich die tatsächlichen Ver-
hältnisse zum Zeitpunkt seines Entscheides (vgl. BVGE 2014/1 E. 2 m. H.).
3.
Der angefochtenen Verfügung liegt das Gesuch eines indischen Staatsan-
gehörigen um Erteilung eines Visums für einen einmonatigen Aufenthalt in
der Schweiz zugrunde. Da sich der Gesuchsteller nicht auf die EU/EFTA-
Personenfreizügigkeitsabkommen berufen kann und die beabsichtigte Auf-
enthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, fällt die vorliegende Streitsache
in den persönlichen und sachlichen Anwendungsbereich der Schengen-
Assoziierungsabkommen, mit denen die Schweiz den Schengen-Besitz-
stand und die dazugehörigen gemeinschaftsrechtlichen Rechtsakte über-
nommen hat. Das Ausländergesetz (AuG, SR 142.20) und seine Ausfüh-
rungsbestimmungen gelangen nur soweit zur Anwendung, als die Schen-
gen-Assoziierungsabkommen keine abweichenden Bestimmungen enthal-
ten (vgl. Art. 2 Abs. 2 - 5 AuG).
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Seite 5
4.
Das schweizerische Ausländerrecht kennt weder ein allgemeines Recht
auf Einreise noch gewährt es einen besonderen Anspruch auf Erteilung ei-
nes Visums. Die Schweiz ist daher – wie andere Staaten auch – grundsätz-
lich nicht verpflichtet, ausländischen Personen die Einreise zu gestatten.
Vorbehältlich völkerrechtlicher Verpflichtungen handelt es sich dabei um
einen autonomen Entscheid (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über Aus-
länderinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3774; BGE 135
II 1 E. 1.1). Das Schengen-Recht schränkt die nationalstaatlichen Befug-
nisse insoweit ein, als es einheitliche Voraussetzungen für Einreise und
Visum aufstellt und die Mitgliedstaaten verpflichtet, die Einreise bzw. das
Visum zu verweigern, wenn die Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Einen
Anspruch auf Einreise bzw. Visum vermittelt jedoch auch das Schengen-
Recht nicht (vgl. BVGE 2014/1 E. 4.1.5).
5.
5.1 Drittstaatsangehörige benötigen zur Einreise in die Schweiz bzw. den
Schengen-Raum für einen Aufenthalt von höchstens 90 Tagen innerhalb
eines Zeitraums von 180 Tagen gültige Reisedokumente, die zum Grenz-
übertritt berechtigen, und ein Visum, sofern dieses erforderlich ist. Im Wei-
teren müssen Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände ihres
beabsichtigten Aufenthalts belegen und hierfür über ausreichende finanzi-
elle Mittel verfügen. Namentlich haben sie zu belegen, dass sie den Schen-
gen-Raum vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums wieder
verlassen bzw. Gewähr für ihre fristgerechte Wiederausreise bieten. Ferner
dürfen Drittstaatsangehörige nicht im Schengener Informationssystem
(SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben sein und keine Gefahr für
die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit
oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellen (vgl.
zu den Einreisevoraussetzungen: Art. 5 Abs. 1 und Abs. 2 AuG; Art. 2 Abs.
1 der Verordnung vom 22. Oktober 2008 über die Einreise und die Vi-
sumserteilung [VEV, SR 142.204] i.V.m. Art. 5 Abs. 1 der Verordnung [EG]
Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und Rates vom 15. März 2006
über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch
Personen [nachfolgend: Schengener Grenzkodex bzw. SGK], ABl. L 105/1
vom 13.04.2006; Art. 14 Abs. 1 Bst. a-c und Art. 21 Abs. 1 der Verordnung
[EG] Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juli 2009 über einen Visakodex der Gemeinschaft [Visakodex] [nach-
folgend: Visakodex], ABl. L 243/1 vom 15.09.2009; vgl. zum Personen-
kreis: Art. 2 Ziff. 5 und Ziff. 6 SGK).
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Seite 6
5.2 Sind – abgesehen vom Visum selbst – die Voraussetzungen für die
rechtmässige Einreise nicht erfüllt, darf ein für den gesamten Schengen-
Raum geltendes "einheitliches Visum" nicht erteilt werden. Allerdings kann
ein Mitgliedstaat in Ausnahmefällen ein sog. "Visum mit räumlich be-
schränkter Gültigkeit" erteilen, das nur für das Hoheitsgebiet des betreffen-
den Mitgliedstaats gilt. Unter anderem kann der betreffende Mitgliedstaat
von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, wenn er es aus humanitären
Gründen, aus Gründen des nationalen Interesses oder aufgrund internati-
onaler Verpflichtungen für erforderlich hält (vgl. Art. 25 Abs. 1 Bst. a Visako-
dex; ebenso Art. 5 Abs. 4 Bst. c SGK; BVGE 2011/48 E. 4.6).
5.3 Anhang I zur Verordnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vom 15. März
2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige
beim Überschreiten der Aussengrenzen im Besitz eines Visums sein müs-
sen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser
Visumpflicht befreit sind (ABl. L 81/1 vom 21.03.2001; zum vollständigen
Quellennachweis vgl. Fussnote zu Art. 4 Abs. 1 VEV) zeigen diejenigen
Staaten auf, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Aussengren-
zen der Schengen-Mitgliedstaaten im Besitze eines Visums sein müssen.
Da Indien in dieser Liste aufgeführt ist, unterliegt der Gesuchsteller der Vi-
sumspflicht.
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache einerseits
damit, dass die Wiederausreise des Gesuchstellers nicht gewährleistet sei.
Bei der Beurteilung des Kriteriums der gesicherten Wiederausreise muss
ein zukünftiges Verhalten beurteilt werden. Hierzu sind lediglich Prognosen
möglich, wobei jedoch sämtliche Umstände des konkreten Einzelfalles zu
würdigen sind. Dabei ist einerseits die allgemeine Lage im Herkunftsland
und andererseits die individuelle Situation der gesuchstellenden Person in
die Beurteilung mit einzubeziehen. Insbesondere ist die Ausstellung eines
Visums zu verweigern, wenn der Aufenthaltszweck und die Umstände des
geplanten Aufenthalts nicht genügend belegt wurden (Art. 32 Visakodex
i.V. Art. 12 VEV).
6.2 Indien gehört trotz abgeschwächtem Wirtschaftswachstum nach wie
vor zu den aufstrebenden Schwellenländern und ist eine der am stärksten
expandierenden Volkswirtschaften der Welt. Trotzdem sieht sich das Land
bei der Armutsbekämpfung und in der Bildungs- und Infrastrukturentwick-
lung vor gewaltige Herausforderungen gestellt. Das durchschnittliche Pro-
Kopf-Einkommen liegt bei unter 1100 Euro pro Jahr. Etwa 30% der Be-
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völkerung lebt unterhalb der Armutsgrenze von 1 USD pro Kopf und Tag;
weniger als 2 USD pro Tag zur Verfügung haben sogar 70% der Bevölke-
rung. Allerdings zeigen sich erhebliche regionale Unterschiede. Ein zuneh-
mendes Einkommensgefälle besteht nicht zuletzt zwischen der prosperie-
renden städtischen Mittelschicht einerseits, der überwiegend armen Bevöl-
kerung auf dem Lande andererseits. Der Anteil der Landwirtschaft an der
indischen Wirtschaftsleistung sinkt seit Jahren und beträgt nur noch etwa
17,6% (2014/15) der Gesamtwirtschaft. Dennoch sind rund 50% der indi-
schen Arbeitskräfte, wie auch der Gesuchsteller, in diesem Bereich tätig.
Angesichts Kapitalmangels, zu kleiner Anbauflächen, stagnierender Er-
träge und fehlender Absatzstrukturen bleibt dieser Sektor Hauptsorge der
indischen Regierung (Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, www.auswaer-
> Reise & Sicherheit> Reise- und Sicherheitshinweise: Länder
A-Z> Indien> Wirtschaft, Stand Oktober 2015, abgerufen im Oktober 2015).
6.3 Angesichts der geschilderten Umstände ist nicht zu beanstanden, dass
die Vorinstanz das Risiko einer nicht fristgerechten Wiederausreise von
Besucherinnen und Besuchern aus Indien allgemein als hoch einschätzt,
insbesondere, wenn durch die Anwesenheit von Bekannten oder Verwand-
ten bereits ein minimales soziales Beziehungsnetz besteht.
6.4 Bei der Risikoanalyse sind allerdings nicht nur solch allgemeine Um-
stände und Erfahrungen, sondern auch sämtliche Gesichtspunkte des kon-
kreten Einzelfalles zu berücksichtigen. Obliegt einer gesuchstellenden Per-
son im Heimatland beispielsweise eine besondere berufliche, gesellschaft-
liche oder familiäre Verantwortung, kann dieser Umstand durchaus die
Prognose für eine anstandslose Wiederausreise begünstigen. Anderer-
seits muss bei Personen, die in ihrer Heimat keine besonderen Verpflich-
tungen haben, das Risiko eines ausländerrechtlich nicht regelkonformen
Verhaltens nach einer bewilligten Einreise als hoch eingeschätzt werden.
6.4.1 Beim Gesuchsteller handelt es sich um einen 41-jährigen verheirate-
ten Mann und Vater einer Tochter. Auf den ersten Blick könnte dieser Um-
stand für eine gewisse Verwurzelung sprechen. Andererseits zeigt die Er-
fahrung, dass zurückbleibende nahe Angehörige gerade in Situationen an-
gespannter politischer bzw. wirtschaftlicher Verhältnisse regelmässig nicht
verlässlich davon abhalten können, den Entschluss für eine Emigration zu
fällen, sei dies etwa in der Hoffnung, die Zurückgebliebenen aus dem Aus-
land effizienter zu unterstützen oder später allenfalls gar nachziehen zu
können.
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Seite 8
6.4.2 Gemäss den Angaben im Visumantrag und des Beschwerdeführers,
ist der Gesuchsteller selbständig erwerbender Landwirt. Den Akten kann
jedoch kein Beleg oder Auszug aus einem Register entnommen werden,
der beweisen würde, dass der Gesuchsteller Pächter oder Eigentümer ei-
nes Landwirtschaftsbetriebs ist.
Einem Bankauszug der HDFC Bank in X._______ zufolge, welcher auf den
Namen des Gesuchstellers lautet, betrug der Kontostand am 10. Februar
2015 93'180.15 Indische Rupien (INR; entspricht rund USD 1'430.-; vgl.
SEM-pag. 22). Auf einem Konto bei der State Bank of India besass der
Gesuchsteller am 3. Februar 2015 Cr 13'263.24 (Cr = Credit und meint INR
somit rund USD 200.-, vgl. SEM-pag. 21). Angesichts eines durchschnittli-
chen Jahreseinkommens von USD 1'570.- in Indien (The World Bank,
Data, GNI per capita, Atlas method (current US$), India, /indicator/NY.GNP.PCAP.CD > abgerufen am 8. Oktober 2015),
verfügt der Gesuchsteller mit USD 1'630.- über ein Vermögen von etwas
über einem durchschnittlichen Jahreseinkommen in Indien. Rückschlüsse
auf ein regelmässig generiertes Erwerbseinkommen lässt dieses jedoch
nicht zu. Zudem kann dem Bankauszug der State Bank of India entnom-
men werden, dass der Kontostand des Gesuchstellers innerhalb eines Mo-
nats (8. Januar bis 3. Februar 2015) von INR 3'363.24 auf INR 13'263.24
(+ INR 9'900.00) angewachsen ist. Ebenso kann dem Bankauszug der
HDFC Bank in X._______ ein starker Zuwachs des Kontostandes vom
25. Dezember 2014 bis zum 10. Februar 2015 von INR 38'012.02 auf INR
93'180.15 (+ INR 55'168.13) entnommen werden. Dieser enorme Anstieg
des Vermögens des Gesuchstellers hat der Beschwerdeführer weder er-
klärt noch kann er angesichts der landwirtschaftlichen Tätigkeit nachvoll-
zogen werden. Nur auf dieser monetären Grundlage kann die Wiederaus-
reise des Gesuchstellers nicht als gesichert eingestuft werden.
6.4.3 Insgesamt betrachtet, sind somit weder in den familiären oder gesell-
schaftlichen noch beruflichen und damit wirtschaftlichen Verhältnissen des
Gesuchstellers Besonderheiten erkennbar, die eine Emigration als unwahr-
scheinlich erachten lassen.
6.5 Vor dem allgemeinen und persönlichen Hintergrund (insbesondere der
unvollständigen Darlegung der wirtschaftlichen Situation) durfte die Vo-
rinstanz demnach davon ausgehen, dass keine hinreichende Gewähr für
eine fristgerechte und anstandslose Wiederausreise des Gesuchstellers
nach einem Besuchsaufenthalt besteht.
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Seite 9
6.6 An der Richtigkeit dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache
nichts, dass der Beschwerdeführer über einen guten Leumund verfügt. Die
Integrität des Beschwerdeführers in seiner Eigenschaft als Gastgeber wird
denn in keiner Weise in Zweifel gezogen. Indessen sind bei der Abwägung
des Risikos einer nicht fristgerechten Wiederausreise nicht so sehr die Ein-
stellung und die Absichten des Gastgebers, sondern in erster Linie das
mögliche Verhalten der eingeladenen Person selbst von Bedeutung. Nur
Letztere ist in der Lage, hinreichend Gewähr für eine fristgerechte und an-
standslose Wiederausreise zu bieten. Denn in seiner Eigenschaft als Gast-
geber kann der Beschwerdeführer zwar für gewisse finanzielle Risiken (Le-
bensunterhaltskosten während des Besuchsaufenthaltes, allfällig unge-
deckte Kosten für Unfall oder Krankheit sowie Rück-reisekosten) Garantie
leisten, nicht aber – mangels rechtlicher und fakti-scher Durchsetzbarkeit
– für ein bestimmtes Verhalten des Gastes (vgl. dazu BVGE 2009/27 E. 9).
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Abweisung der Einsprache weiter damit,
dass insgesamt keine genügenden finanziellen Mittel zur Verfügung stehen
würden. Der Gesuchsteller habe angegeben, die Flugreise zu bezahlen,
während der Gastgeber für die Unterkunft sowie die Aufenthaltskosten auf-
kommen würde. Die beiden Bankkonten des Gesuchstellers würden Saldi
von umgerechnet Fr. 1'350.- und Fr. 192.- aufweisen. Mit diesem Geld sei
eine Flugreise von Delhi in die Schweiz finanzierbar, doch stelle sich die
Frage, ob es sich der Gesuchsteller erlauben könne, zumindest den Gross-
teil seiner Bankguthaben für eine Reise auszugeben. Was die Kosten des
geplanten 30-tägigen Aufenthalts in der Schweiz und insbesondere die
Zahlung der Garantiesumme von Fr. 30'000.- in einem Notfall betreffe, so
würden gemäss den Unterlagen die finanziellen Mittel des Beschwerdefüh-
rers nicht ausreichen.
7.2 Gemäss Art. 5 Ziff. 1 Bst. c SGK muss die gesuchstellende Person über
ausreichende Mittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhalts sowohl für die
Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den
Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat verfügen, oder sie
muss in der Lage sein, diese Mittel rechtmässig zu erwerben.
Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts werden nach der Dauer
und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben
für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en)
nach Massgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte
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Seite 10
bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden (Art. 5
Ziff. 3 Abs. 1 SGK).
Die Feststellung ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunter-
halts kann anhand von Bargeld, Reisechecks und Kreditkarten erfolgen,
die sich im Besitz des Drittstaatsangehörigen befinden. Sofern in den nati-
onalen Rechtsvorschriften vorgesehen, können Verpflichtungserklärungen
und – im Falle des Aufenthalts eines Drittstaatsangehörigen bei einem
Gastgeber – Bürgschaften von Gastgebern im Sinne des nationalen
Rechts Nachweise für das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestrei-
tung des Lebensunterhalts darstellen (Art. 5 Ziff. 3 Abs. 2 SGK).
7.3 Auch das AuG setzt in seinem Art. 5 Abs. 1 Bst. b für eine Einreise in
die Schweiz ganz allgemein voraus, dass Ausländerinnen und Ausländer
die für einen Aufenthalt notwendigen finanziellen Mittel besitzen.
7.4 Gemäss Art. 2 Abs. 2 VEV gelten finanzielle Mittel im Sinne von Artikel
5 Ziff. 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex insbesondere dann als
ausreichend, wenn sichergestellt ist, dass während des Aufenthalts in der
Schweiz keine Sozialhilfeleistungen bezogen werden. Der Nachweis aus-
reichender finanzieller Mittel kann mit Bargeld oder Bankguthaben, mit ei-
ner Verpflichtungserklärung, einer Reiseversicherung oder einer anderen
Sicherheit erbracht werden. Gemäss Art. 7 Abs. 1 VEV können zum Nach-
weis ausreichender finanzieller Mittel im Sinne von Art. 2 Abs. 2 VEV die
zuständigen Bewilligungsbehörden von einer Ausländerin oder einem Aus-
länder die Verpflichtungserklärung einer zahlungsfähigen natürlichen oder
juristischen Person mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz verlangen. Die
Verpflichtungserklärung umfasst die ungedeckten Kosten für den Lebens-
unterhalt, einschliesslich Unfall, Krankheit, und Rückreise; Kosten, die dem
Gemeinwesen oder einem privaten Erbringer von medizinischen Dienst-
leistungen durch den Aufenthalt der Ausländerin oder des Ausländers in
der Schweiz entstehen können. Die Verpflichtungserklärung ist unwiderruf-
lich und die Garantiesumme beträgt für Einzelpersonen 30'000 Franken
(Art. 8 Abs. 1, 2 und 5 VEV). Gemäss Art. 9 Abs. 1 VEV wird die Verpflich-
tungserklärung von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Be-
hörde kontrolliert.
8.
8.1 In seinem Visumsantrag gab der Gesuchsteller an, er sei Landwirt und
komme für die Kosten der Reise selbst auf. Mit seinem Vermögen von USD
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Seite 11
1'630.- ist er dazu durchaus in der Lage. Bezüglich der Lebenshaltungs-
kosten während seines Aufenthalts in der Schweiz gab er an, diese würden
vom Gastgeber getragen. Die mit Abklärungen in Bezug auf den Beschwer-
deführer betraute kantonale Behörde hat einen Betreibungs- und Verlust-
scheinregisterauszug sowie eine Bestätigung der Sozialhilfe, dass er keine
Fürsorgeleistungen beziehe, eingeholt. Ersterer ist blank, letzterer bestä-
tigt eine Unterstützung von der Sozialhilfe der Stadt Basel vom 1. Mai bis
31. Dezember 2006. Gemäss einem Auszug des Bankkontos des Gastge-
bers bei der UBS betrug der Kontostand am 20. Januar 2015 Fr. 1'155.75.
Die "Verpflichtungserklärung" (inkl. Garantiesumme von Fr. 30'000.-) ha-
ben der Beschwerdeführer und seine Ehefrau unterschrieben. Auf Be-
schwerdeebene äusserte sich der Beschwerdeführer nicht zu den Äusse-
rungen der Vorinstanz betreffend seine finanzielle Situation. Der Geldbe-
trag auf dem UBS Konto des Beschwerdeführers reicht nicht aus, um für
die Garantiesumme von Fr. 30'000.- aufzukommen. Weitere Vermögens-
werte können den Akten nicht entnommen werden.
8.2 Demzufolge durfte die Vorinstanz davon ausgehen dass keine ausrei-
chenden finanziellen Mittel vorhanden sind.
9.
Gründe für die Ausstellung eines Visums mit räumlich beschränkter Gültig-
keit (vgl. E. 5.2) wurden vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und
ergeben sich auch sonst nicht aus den Akten.
10.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die angefochtene Verfü-
gung sich im Lichte von Art. 49 VwVG als rechtmässig erweist. Die Be-
schwerde ist daher abzuweisen.
11.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Sie sind durch den geleisteten Kostenvorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […])
– das Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Antonio Imoberdorf Mirjam Angehrn
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