Abtei lung II I
C-3583/2007/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Beat Weber (Vorsitz), Richter Vito Valenti,
Richterin Franziska Schneider,
Gerichtsschreiberin Susanne Flückiger.
B. A._______, Z._______ (Serbien),
vertreten durch Dimitrijevic Dobrivoje, Agentur Dobri,
Y._______ (Serbien),
Beschwerdeführerin,
gegen
Schweizerische Ausgleichskasse SAK,
X._______,
Vorinstanz.
Leistungen der Alters- und Hinterlassenenversicherung;
Verfügung der SAK vom 5. März 2007.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3583/2007
Sachverhalt:
A.
Der am (...) 1957 geborene, verheiratete jugoslawische Staatsbürger
A. A.________ arbeitete zwischen 1985 und 1987 mit Unterbrüchen in
der Schweiz und leistete Beiträge an die obligatorische Alters-,
Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (act. SAK/ 79, 89, 90, 104).
Am 30. Dezember 1987 starb er bei einem Verkehrsunfall (act. SAK/30,
32, 34).
Seine Witwe, B. A._______ (nachfolgend: Versicherte oder
Beschwerdeführerin), geboren am (...) 1957, stellte bei der
Schweizerischen Ausgleichskasse SAK (nachfolgend: Vorinstanz) am
27. Juli 1988 einen Antrag auf Hinterlassenenrenten für sich und ihre
beiden Kinder C._______ (geboren am [...] 1980) und D._______
(geboren am [...] 1984; act. SAK/93 – 95). Die SAK liess einen
Zusammenzug des individuellen Kontos des Verstorbenen erstellen
(act. SAK/89 – 92). Ein an die Antragstellerin gesendetes Schreiben
zur Einholung weiterer Akten wurde der SAK am 21. Oktober 1988 als
unzustellbar zurückgesandt (act. SAK/123 – 126) und konnte auch
nicht über den jugoslawischen Versicherungsträger zugestellt werden
(act. 146 – 147). Aus den Akten geht weiter hervor, dass die SAK die
Angelegenheit am 28. März 1990 mit dem Vermerk „Liquidation“
abgeschlossen hat (act. SAK/96).
B.
B.a Am 15. April 2005 (vom serbischen Versicherungsträger am
20. Januar 2006 beglaubigt, act. SAK/15 – 18) stellte die Versicherte,
vertreten durch Dobrivoje Dimitrijevic, Versicherungsberater, bei der
Vorinstanz einen neuen Antrag auf Hinterlassenenrenten für sich und
ihre beiden Kinder C._______ und D._______.
B.b Mit Verfügung vom 15. Juni 2006 sprach die Vorinstanz der
Beschwerdeführerin eine einmalige Abfindung von Fr. 27'888.-- – statt
einer monatlichen Witwenrente von Fr. 150.-- – basierend auf einem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'316.-- bei einem voll
angerechneten Versicherungsjahr zu (1995: Mai – Dezember, 1987:
September bis Dezember; act. SAK/36, 43 – 45, 50, 55 – 58).
B.c Die Beschwerdeführerin erhob Einsprache (Eingang bei der SAK
am 9. August 2006). Sie gab an, ihr verstorbener Ehemann habe in
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den Jahren 1985 – 1987 je neun Monate in der Schweiz gearbeitet
(und nicht nur insgesamt 12 Monate). Ausserdem beantragte sie noch-
mals Waisenrenten für ihre beiden Kinder, die im Zeitpunkt des Todes
des Vaters noch minderjährig gewesen seien (act. SAK/68, 70).
B.d Die Vorinstanz führte Nachforschungen betreffend zusätzlich ver-
sicherter Arbeitszeiten des Verstorbenen durch (act. SAK/71 – 75, 77 –
82, 89 – 92, 96 – 100). Aufgrund der ermittelten Ergebnisse rechnete
sie die bereits ermittelten zwölf Monate an (act. SAK/104).
Mit Verfügung vom 26. Februar 2007 und Einspracheentscheid vom
5. März 2007 hiess sie die Einsprache teilweise gut, soweit sie der
Tochter D.________ eine einmalige Abfindung (basierend auf dem
durchschnittlichen Jahreseinkommen von Fr. 38'316.00 bei einem
angerechneten Versicherungsjahr) von Fr. 3'202.-- zusprach (act.
SAK/107 – 113).
C.
C.a Die Beschwerdeführerin, wiederum vertreten durch Dobrivoje
Dimitrijevic, reichte bei der Vorinstanz Beschwerde ein (Eingang am
2. Mai 2007, act. SAK/114 – 120). Sie legte als Beweismittel Unterla -
gen dazu bei, dass sie bereits im Jahr 1988 Hinterlassenenleistungen
beantragt hatte und verlangte die Feststellung der vollständigen Ver-
sicherungszeiten für die Jahre 1985, 1986 und 1987 sowie darauf
gestützt angepasste Abfindungen für sich, die Tochter D.________
sowie eine entsprechende Abfindung für ihren Sohn C.________.
C.b Die Vorinstanz übermittelte die Beschwerde inklusive Beilagen am
22. Mai 2007 dem zuständigen Bundesverwaltungsgericht (act. 1 –
1.14 = act. SAK/114 – 120).
C.c Mit Verfügung vom 24. August 2007 setzte das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen, um ein
Zustelldomizil in der Schweiz anzugeben. Die Verfügung wurde der Be-
schwerdeführerin auf diplomatischem Weg zugestellt. Sie enthielt den
Hinweis, dass bei unbenutztem Ablauf dieser Frist künftige gericht liche
Anordnungen und Entscheide in der vorliegenden Sache der Be-
schwerdeführerin durch Publikation im Bundesblatt eröffnet würden
(act. 6).
Mit Schreiben vom 21. September 2007 (Poststempel) bat die Be-
schwerdeführerin um Urteilszustellung auf diplomatischem bzw. konsu-
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larischem Weg, da sie kein Zustelldomizil in der Schweiz habe (act. 7).
Mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 wurde der Beschwerdeführerin
mitgeteilt, dass ihrem Verfahrensantrag nicht stattgegeben werden
könne (act. 9).
C.d In ihrer Vernehmlassung vom 3. Dezember 2007 hielt die Vor-
instanz fest, es seien keine weiteren, der Beitragspflicht unterstellten
Einkommen für die Jahre 1985 – 1987 aufgefunden worden. Unter Be-
rücksichtigung der Verjährungsfrist von fünf Jahren sei zu Gunsten der
im Jahr 1984 geborenen Tochter D.________ einspracheweise eine
Abfindung zugesprochen worden.
Aufgrund der weiteren eingereichten Akten sei festgestellt worden,
dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 1988 einen Antrag auf
Hinterlassenenleistungen gestellt habe, worauf bereits damals ein Ein-
kommenszusammenzug durchgeführt worden sei. Die [im Jahr 1988]
ermittelten, der Beitragspflicht unterstellten Einkommen würden mit
dem jetzt ermittelten Zusammenzug übereinstimmen (act. SAK/89 –
96). Aus archivierten Unterlagen gehe aber nicht hervor, welche Folge
dem im Jahr 1988 gestellten Rentenantrag geleistet worden sei
(act. 11).
C.e Am 21. Dezember 2007 schloss das Bundesverwaltungsgericht
den Schriftenwechsel ab (act. 12).
C.f Je mit Schreiben vom 18. Dezember 2009 ersuchte das Bundes-
verwaltungsgericht das Amt für Migration des Kantons W._______ und
das Einwohneramt der Stadt V.________ um Auskunft über die Dauer
des Aufenthaltes bzw. der Arbeitstätigkeit von A. A.________ im
Kanton bzw. der Stadt. Die Stadt V.________ übermittelte die Anfrage
an das Amt für Bevölkerung und Migration. Am 4. Januar 2010 nahm
das Amt für Bevölkerung und Migration Stellung (act. IV/14 – 17, 19).
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird
– soweit erforderlich – im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 85bis Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinter-
lassenenversicherung (AHVG, SR 831.10) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), sofern wie hier keine Ausnahme nach Art.
32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 VGG genannten
Behörden. Dazu gehören nach Art. 33 Bst. d VGG Verfügungen be-
treffend AHV-Renten von Personen mit Wohnsitz im Ausland (Art. 62
AHVG).
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis VwVG findet das VwVG keine An-
wendung in Sozialversicherungssachen, soweit das Bundesgesetz
vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialver-
sicherungsrechts (ATSG, SR 830.1) anwendbar ist. Dies trifft hier zu,
da gemäss Art. 1 Abs. 1 AHVG die Bestimmungen des ATSG auf die
im ersten Teil geregelte Alters- und Hinterlassenenversicherung an-
wendbar sind, soweit das AHVG nicht ausdrücklich eine Abweichung
vom ATSG vorsieht, was hier nicht der Fall ist.
1.3 Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Ein-
spracheentscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Änderung, so dass sie im Sinne von Art. 59 ATSG
beschwerdelegitimiert ist. Sie hat mit Vollmacht vom 2. Januar 2005
Dobrivoje Dimitrijevic, Berater für Arbeiten über soziale Sicherheit, er-
mächtigt (act. SAK/3). Der die Beschwerde unterzeichnende Dobrivoje
Dimitrijevic ist somit rechtsgültig bevollmächtigt, was die Ansprüche
der Beschwerdeführerin betrifft. Soweit Ansprüche der seit Beginn des
vorliegenden Verfahrens mündigen Kinder in Frage stehen, finden sich
in den Akten keine diesbezüglichen Vollmachten. Die Vorinstanz
scheint indes davon ausgegangen zu sein, der vom Rechtsvertreter
der Mutter für die erwachsenen Kinder gestellte Antrag decke auch de-
ren Ansprüche ab, und hat der Tochter D._______ ohne weitere dies-
bezügliche Abklärungen eine Abfindung zugesprochen und auch
schon ausbezahlt (act. SAK/110). Behörden sind ausserdem nicht
zwingend verpflichtet, Vertretungsvollmachten einzufordern (vgl. Art.
37 Abs. 2 ATSG entsprechend: Art. 11 Abs. 2 VwVG). Bei dieser
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Aktenlage ist auf die Nachforderung einer ergänzenden Vollmacht für
den Sohn C._______ zu verzichten.
1.4 Die auf den 5. März 2007 datierte, per Einschreiben verschickte
Verfügung ist dem Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt worden.
Gemäss Aussage der Vorinstanz wurde die Beschwerde am 23. April
2007 bei der Vorinstanz eingereicht (Eingang am 2. Mai 2007; act. 1.1
und 11 S. 1 Abs. 2). Da das genaue Zustelldatum der angefochtenen
Verfügung nicht mehr einbringbar ist, ist zu Gunsten der Beschwerde-
führerin davon auszugehen, dass die Beschwerde fristgerecht ein-
gereicht wurde (Art. 60 Abs. 1 ATSG). Da die Beschwerde im Übrigen
den gesetzlichen Formvoraussetzungen entspricht, ist darauf – ein-
schliesslich der Anträge auf Leistungen für die Kinder – einzutreten
(Art. 52 VwVG).
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder sind Staatsangehörige
der Republik Serbien (act. SAK/25, 26, 28). Somit ist zu klären, wel-
ches Recht zwischenstaatlich anwendbar ist.
Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien blieben
zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Schweize-
rischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volksrepublik Jugosla-
wien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962 (nachfolgend:
Abkommen Jugoslawien; SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsange-
hörigen des ehemaligen Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203
E. 2b mit weiteren Hinweisen). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit
Nachfolgestaaten des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien,
Mazedonien), nicht aber mit Serbien, neue Abkommen über Soziale
Sicherheit abgeschlossen. Vorliegend findet demnach weiterhin das
obgenannte Abkommen Anwendung. Nach Art. 2 stehen die Staats-
angehörigen der Vertragsstaaten unter anderem in ihren Rechten und
Pflichten aus der schweizerischen Bundesgesetzgebung über die
Alters- und Hinterlassenenversicherung, einander gleich, soweit nichts
anderes bestimmt ist. Bestimmungen, die hinsichtlich der Voraus-
setzungen des Anspruchs auf eine schweizerische Hinterlassenen-
rente sowie der anwendbaren Verfahrensvorschriften von dem in Art. 2
des Abkommens aufgestellten Grundsatz der Gleichstellung abwei-
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chen, finden sich weder im Abkommen selbst noch in anderen zwi-
schenstaatlichen Verträgen. Gemäss Art. 4 des Abkommens ist grund-
sätzlich die Gesetzgebung desjenigen Vertragsstaates anwendbar, auf
dessen Gebiet die für die Versicherung massgebende Beschäftigung
ausgeübt wird (bzw. ausgeübt wurde). Vorliegend bestimmen sich Ver-
fahren und die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen von schweize-
rischen Hinterlassenenrenten nach dem internen schweizerischen
Recht, insbesondere dem AHVG und der Verordnung über die Alters-
und Hinterlassenenversicherung vom 31. Oktober 1947 (AHVV,
SR 831.101).
2.2 Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln sind in
verfahrensrechtlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen. In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich die-
jenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu
Rechtsfolgen führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329
E. 2.3).
3.
3.1 Die Beschwerdeführenden können im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie
die Unangemessenheit des Entscheids rügen (Art. 49 VwVG).
3.2 Das Sozialversicherungsverfahren ist, wie auch der Sozialver-
sicherungsprozess, vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach
hat die verfügende Behörde, wie auch das Gericht, von Amtes wegen
aus eigener Initiative und ohne Bindung an die Vorbringen oder Be-
weisanträge der Parteien für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (BGE 122 V 158 E. 1a).
Der Untersuchungsgrundsatz gilt indessen nicht unbeschränkt; er fin-
det sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V
195 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
Im Sozialversicherungsprozess hat das Gericht seinen Entscheid, so-
fern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Be-
weisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse
Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanfor-
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derungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstel-
lung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die
wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 360 E. 5b, 125 V 195 E. 2, je
mit Hinweisen).
4.
Im vorliegenden Verfahren ist streitig und vom Bundesverwaltungs-
gericht zu prüfen, ob die SAK den Anspruch der Beschwerdeführerin
und ihrer Tochter D._______ auf Hinterlassenenleistungen der schwei-
zerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung zu Recht auf eine
Beitragszeit von nur zwölf Monaten gestützt hat (E. 4.1 ff.). Anschlies-
send ist abzuklären, ob die Vorinstanz den Anspruch des Sohnes
C._______ auf eine einmalige Abfindung zu Recht verneint hat (E. 6).
4.1 Anspruch auf eine Witwenrente haben Witwen, sofern sie im Zeit-
punkt der Verwitwung Kinder haben. Der Anspruch auf die Witwen-
rente entsteht am ersten Tag des dem Tod des Ehemannes folgenden
Monats (Art. 23 Abs. 1 und 3 AHVG).
Gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 AHVG haben Kinder, deren Vater oder
Mutter gestorben ist, Anspruch auf eine Waisenrente. Der Anspruch
auf die Waisenrente entsteht am ersten Tag des dem Tode des Vaters
oder der Mutter folgenden Monats. Er erlischt mit der Vollendung des
18. Altersjahres oder mit dem Tod der Waise (Art. 25 Abs. 4 AHVG).
4.2 Für die Berechnung der Witwen- und Waisenrente sind nach
Art. 33 Abs. 1 AHVG die Beitragsdauer und das aufgrund der ungeteil-
ten Einkommen der verstorbenen Person sowie ihrer Erziehungs- oder
Betreuungsgutschriften ermittelte durchschnittliche Jahreseinkommen
massgebend. Die Beitragsdauer einer versicherten Person bestimmt
sich in der Regel nach den Einträgen in ihren individuellen Konten
(Art. 30ter AHVG).
4.3 Art. 16 Abs. 1 AHVG bestimmt, dass Beiträge, die nicht innert fünf
Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, für welches sie geschuldet
sind, mit Verfügung geltend gemacht werden, nicht mehr eingefordert
und nicht mehr entrichtet werden können. Für jeden beitragspflichtigen
Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die
Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetra-
gen werden (Art. 30ter Abs. 1 AHVG). Hat der Versicherte jedoch nie
einen Kontenauszug von der Ausgleichskasse verlangt, gegen einen
erhaltenen Kontenauszug keinen Einspruch erhoben oder wurde ein
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erhobener Einspruch abgewiesen, so kann bei Eintritt des Versiche-
rungsfalls die Berichtigung von Eintragungen im individuellen Konto
nur verlangt werden, soweit deren Unrichtigkeit offenkundig ist oder
dafür der volle Beweis erbracht wird. Dies gilt nicht nur für unrichtige,
sondern auch für unvollständige bzw. fehlende Eintragungen im indi-
viduellen Konto (Art. 141 Abs. 3 AHVV; BGE 117 V 261 E. 3, BGE 110
V 89 E. 4a; ZAK 1984 S. 178 E. 1 und S. 441).
4.4 Die Beschwerdeführerin legt einzig eine „Aussage“ vor, gemäss
dieser ihr verstorbener Ehegatte in den Jahren 1985, 1986 und 1987
bei derselben Firma in der Schweiz gearbeitet habe. Das habe er ihr
zu Lebzeiten gesagt (act. 1.2). Sie legt keine Arbeitszeugnisse oder
ähnliche Dokumente vor. Die in der Anmeldung vom 20. Januar 2006
als Beilage angegebene „Lohnbestätigung“ der Baufirma in
V.________ befindet sich – auch auf explizite Nachfrage des
Bundesverwaltungsgerichts – nicht in den Akten der SAK (act. SAK/16,
Beschwerdeakten act. 13). Auch fehlen weitere Angaben der
Beschwerdeführerin betreffend Beitragsdauer und -höhe sowie dem in
diesem Zeitraum erzielten Einkommen. Den Vorakten ist zu entneh-
men, dass die Vorinstanz im Rahmen des Einspracheverfahrens nach
weiteren Beiträgen in den fraglichen Jahren gesucht hat, aber ausser
den bereits im Jahr 1988 ermittelten zwölf Monaten für die Jahre 1985
und 1987 keine weiteren Beitragsmonate aufzufinden waren (siehe
oben Sachverhalt F.). Auch eine Nachfrage des
Bundesverwaltungsgerichts beim Amt für Bevölkerung und Migration in
W.________ ergab nichts anderes, zumal das Amt am 4. Januar 2010
mitteilte, die Akten stünden nach so langer Zeit nicht mehr zur
Verfügung. Das ebenfalls angefragte Einwohneramt der Stadt
V.________ teilte mit, die Anfrage sei an das Migrationsamt
weitergeleitet worden.
Da die ermittelten Beiträge sich nicht als offenkundig unvollständig er-
weisen, die Beschwerdeführerin keine Beweise für eine zusätzliche
Beitragszeit vorzulegen vermag, die weiteren Abklärungen die Anga-
ben der Beschwerdeführerin nicht stützen bzw. nicht bestätigen konn-
ten und sie auch nicht rügt, die in der Anmeldung erwähnte „Lohnbe-
stätigung“ sei in der Berechnung nicht berücksichtigt worden, ist dem-
nach auf die Einträge im individuellen Konto abzustellen. Daraus geht
hervor, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin über eine Beitrags-
dauer von zwölf Monaten verfügte (act. SAK/104). Die SAK hat des-
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halb in ihrer Verfügung vom 26. Februar 2007 zu Recht auf ein an-
rechenbares volles Versicherungsjahr (12 Monate) abgestellt.
5.
5.1 Hat ein Staatsangehöriger der Sozialistischen Föderativen Repu-
blik Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, Anspruch auf
eine ordentliche Teilrente, die höchstens ein Zehntel der entsprechen-
den ordentlichen Vollrente beträgt, so wird ihm an Stelle der Teil rente
eine Abfindung in der Höhe des Barwertes der geschuldeten Rente
gewährt. Beträgt die ordentliche Teilrente mehr als ein Zehntel, aber
höchstens ein Fünftel der entsprechenden ordentlichen Vollrente, so
kann der Staatsangehörige der Sozialistischen Föderativen Republik
Jugoslawien, der sich nicht in der Schweiz aufhält, zwischen der Aus-
richtung der Rente oder einer Abfindung wählen. Diese Wahl ist bei
der Anmeldung zum Rentenbezug zu treffen (Art. 7 Bst. a Abkommen
Jugoslawien).
Die Beschwerdeführerin hat der Vorinstanz am 18. Mai 2005 mitgeteilt,
sie bevorzuge eine einmalige Abfindung von Fr. 27'888.-- statt einer
monatlichen Rente von Fr. 150.-- (act. SAK/36, 43). Da die Beschwer-
deführerin auch einmalige Abfindungen statt Waisenrenten für ihre
Kinder beantragt, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein An-
lass weiter zu prüfen, ob die Vorinstanz der Tochter D._______ zu
Recht eine Abfindung statt einer Rente zugesprochen hat.
5.2 Die Vorinstanz hat für die Witwen- und Waisenrenten in Anwen-
dung von Art. 46 Abs. 1 AHVG rückwirkend für fünf Jahre seit dem
Antrag vom 20. Januar 2006 kapitalisierte Rentenbeträge von
Fr. 27'888.-- für die Witwenrente und Fr. 3'202.-- für die Waisenrente
eine Abfindung von insgesamt CHF 31'090.-- ermittelt (vgl. act.
SAK/86 – 88).
Die Beschwerdeführerin rügt einzig, die Beitragszeit sei nicht vollstän-
dig ermittelt worden. Ansonsten wird nicht ansatzweise dargelegt, in-
wiefern die Berechnung der Abfindungen der Beschwerdeführerin und
der Tochter D._______ fehlerhaft sein sollten. Da die Vorinstanz zu
Recht die Entschädigungen auf Grund einer Beitrittsdauer von zwölf
Monaten berechnet hat (siehe oben E. 4.4), besteht auch für das Bun-
desverwaltungsgericht kein Anlass für eine weitere Überprüfung. Die
Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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6.
6.1 Gemäss Art. 46 AHVG richtet sich der Anspruch auf Nachzahlung
nach Art. 24 Abs. 1 ATSG. Demnach erlischt der Anspruch auf ausste-
hende Leistungen fünf Jahre nach dem Ende des Monats, für welchen
die Leistung geschuldet war.
Die in Art. 24 Abs. 1 ATSG festgehaltene Fünfjahresfrist stellt eine Ver-
wirkungsfrist dar, was sich klar aus den Gesetzesmaterialien und der
bisherigen Betrachtungsweise ergibt. Mit dem Ablauf einer Verwir-
kungsfrist erlischt der Anspruch (UELI KIESER, ATSG-Kommentar, 2. Auf-
lage, Zürich 2009, Art. 24 Rz. 12 f. mit Hinweis auf BGE 117 V 208
E. 3b und 119 V 89 E. 4c). Die Nachzahlung von Leistungen unterliegt
einer absoluten Verwirkungsfrist von fünf Jahren, welche rückwärts ab
dem Zeitpunkt der Neuanmeldung berechnet wird, auch wenn die
Verwaltung fehlerhaft einem bereits früher hinreichend substantiier ten
Leistungsbegehren nicht entsprochen hat (BGE 121 V 195 Regeste).
Bei Sozialversicherungsleistungen handelt es sich in der Hauptsache
um periodische Geldleistungen und damit darum, dass ein aktueller
Unterhaltsbedarf laufend durch Leistungen abgedeckt wird. Dies gilt
für Hilflosenentschädigungen in gleicher Weise wie für AHV/IV-Renten.
Diese sollen den laufenden Existenzbedarf sicherstellen. Alle diese
Leistungen haben gewissermassen eine "Umlage"-Funktion und kom-
men zeitgleich dann zur Ausrichtung, wenn der entsprechende Bedarf
besteht. Hingegen wird die grundsätzliche Funktion der Deckung eines
laufenden Bedarfs verlassen, wenn Leistungen über zwei Jahrzehnte
hinweg nachbezahlt werden müssen. Letztlich hat die Nachzahlung
bloss noch die Funktion der Äufnung eines mehr oder weniger grossen
Vermögens. Dies ist aber nicht die Aufgabe einer Sozialversicherung.
Aus diesem Grunde – und unabhängig von den Argumenten der
Rechtssicherheit und der mit längerem Zeitablauf zunehmenden
Schwierigkeiten der Sachverhaltsabklärung – drängt sich eine abso-
lute zeitliche Befristung von Nachzahlungen auf (BGE 121 V 195
E. 5c).
Anders sind Fälle zu beurteilen, in denen Leistungsansprüche recht-
zeitig, d.h. innerhalb der Frist von fünf Jahren, geltend gemacht und
diese Leistungen von der Behörde rechtskräftig festgesetzt wurden.
Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht in diesen Fällen
zur Durchsetzung dieser Leistungen eine zehnjährige Verwirkungsfrist
analog Art. 137 Abs. 2 des Obligationenrechts vom 30. März 1911
(OR, SR 220; vgl. BGE 127 V 209 E. 2a).
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6.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, auch ihr Sohn C._______
habe Anspruch auf eine Abfindung anstelle einer Waisenrente, da er
zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters minderjährig gewesen sei (act.
SAK/70) und sie bereits im Jahr 1988 bei der SAK Hinterlassenen-
leistungen für sich und die Kinder beantragt habe.
Die Vorakten enthalten die Archivkopien der Anmeldung im Jahr 1988
(act. SAK/89 – 96). Demnach hatte die Beschwerdeführerin am 27. Juli
1988 einen Rentenantrag gestellt (act. SAK/93 und 114 – 117 = Be-
schwerdeakten 1.3 – 1.6). Die Vorinstanz führt in der Vernehmlassung
aus, es lägen keine Beweismittel mehr vor um festzustellen, ob in Fol-
ge des Zusammenzugs vom Jahr 1987 (recte: 1988) bereits eine Ver-
fügung erlassen oder eine einmalige Abfindung ausbezahlt worden sei
(act. 11). Den Akten ist zu entnehmen, dass im November 1988 die
Aufforderung der IVSTA betreffend Einreichung weiterer Akten wegen
der unbekannten Adresse der Antragstellerin weder direkt noch über
den jugoslawischen Versicherungsträger eröffnet werden konnte und
die Angelegenheit am 20. März 1990 bei der SAK abgeschlossen wur-
de (vgl. oben Sachverhalt A.). Die Beschwerdeführerin äussert sich zu
allfällig bereits damals geleisteten Renten oder Abfindungen nicht.
Es ist deshalb für die Beurteilung des Rentenanspruchs des Sohnes
C._______ – entsprechend der bundesgerichtlichen Praxis (vgl. E. 6.1)
– auf den Zeitpunkt der Neuanmeldung abzustellen.
6.3 Der am (...) 1980 geborene C. A._______ war bei Einreichung des
neuen Leistungsantrags durch seine Mutter am 1. März 2005 (act.
SAK/2) beziehungsweise mittels offiziellem Antragsformular am 20.
Januar 2006 (vgl. oben Sachverhalt B.) 25 bzw. 26 Jahre alt. Sein
Anspruch auf eine Waisenrente war mit der Vollendung seines
18. Altersjahrs, in casu am 5. Januar 1998, erloschen (siehe oben
E. 4.1). In Berücksichtigung von Art. 24 Abs. 4 AHVG in Verbindung mit
Art. 46 AHVG und der absoluten Verwirkungsfrist von Art. 24 Abs. 1
ATSG hatte er seit dem 5. Januar 2003 keinen Anspruch mehr auf eine
Waisenrente. Im Übrigen kann bei ihm kaum von einem Existenzbedarf
als Waise wegen des Lohnausfalls des im Jahr 1987 verstorbenen
Vaters (siehe oben E. 6.1) ausgegangen werden. Dem Antrag auf rück-
wirkende Zusprechung einer Waisenrente ist deshalb die Verwirkung
des Anspruches entgegenzuhalten.
Seite 12
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6.4 Ergänzend ist anzufügen, dass, selbst wenn die Vorinstanz im
Jahr 1990 eine Waisenrente für C._______ festgesetzt hätte – was
aufgrund der Akten wenig wahrscheinlich ist (siehe oben E. 6.2 und
Sachverhalt A.) – und damit eine Verwirkungsfrist von zehn Jahren ab
Rechtskraft zu beachten wäre (vgl. E. 6.1), ein Anspruch dahingefallen
wäre. Vorliegend muss sich die Beschwerdeführerin entgegenhalten
lassen, dass sie im Jahre 1988 für den Sohn C._______ zwar einen
Antrag auf Waisenrente gestellt, sich indessen ab Herbst 1988 nicht
mehr um den Verfahrensausgang gekümmert hatte. Gemäss dem
Grundsatz von Treu und Glauben, an welchem die Berufung auf
Formmängel in jedem Fall ihre Grenze findet (vgl. BGE 106 V 93 E. 2a
mit weiteren Hinweisen, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
C-2427/2007 vom 3. Januar 2010 E. 5.4 ff.), hätte eine am 23. März
1990 erlassene Verfügung – trotz mangelhafter Zustellung – jedenfalls
vor April 1995 Rechtskraft erlangt und hätte damit die Verwirkungsfrist
von 10 Jahren vor diesem Zeitpunkt zu laufen begonnen. Der Antrag
vom 15. April 2005 kann somit – weil verspätet eingereicht – auch
nicht als Gesuch um Nachzahlung behandelt werden.
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin
auch bezüglich der Zusprache einer Waisenrente bzw. einer einmali-
gen Abfindung für ihren Sohn C._______ nichts zu ihren Gunsten
ableiten kann und die Beschwerde diesbezüglich abzuweisen ist.
Demnach erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist vollum-
fänglich abzuweisen.
7.
Das Verfahren ist für die Parteien kostenlos (Art. 85bis Abs. 2 AHVG),
weshalb keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
Weder die obsiegende Vorinstanz noch die unterliegende Beschwerde-
führerin haben einen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschäd-
igungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]
und Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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C-3583/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Ediktalweg; Notifikation im Bundesblatt)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...])
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Weber Susanne Flückiger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung
mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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