Abtei lung II I
C-3585/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Michael Peterli (Vorsitz),
Richterin Madeleine Hirsig,
Richter Stefan Mesmer,
Gerichtsschreiberin Lucie Schafroth.
A._______,
vertreten durch memos Osmani, Herrn Ernest Osmani,
In der Ey 29, 8047 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA,
Avenue Edmond-Vaucher 18, Postfach 3100,
1211 Genf 2,
Vorinstanz.
Invalidenrente.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
C-3585/2007
Sachverhalt:
A.
Der 1950 geborene kosovarische Staatsbürger A._______ arbeitete
von Februar 1972 bis Dezember 1989 als Hilfsarbeiter in der Schweiz.
In dieser Zeit leistete er Beiträge an die schweizerische Alters-, Hinter-
lassenen- und Invalidenversicherung (AHV/IV; act. 19). Danach kehrte
er in sein Heimatland zurück. Seit 1999 befindet er sich aufgrund von
Rückenbeschwerden sowie depressivem Zustand in medizinischer Be-
handlung. Im November 2005 stellte er ein Gesuch um Gewährung
einer Rente der schweizerischen Invalidenversicherung (act. 5 und 10).
B.
Bei der Prüfung des Leistungsbegehrens lagen der IV-Stelle für Ver-
sicherte im Ausland (nachfolgend: IV-Stelle) folgende Berichte von
heimatlichen Fachärzten des Beschwerdeführers vor:
- Mehrere Kurzatteste von Dr. B._______, Neuropsychiater, aus den
Jahren 1999, 2000 und 2005 in welchen die Diagnosen "Disco-
pathia lumbalis L4/5" und "Disordines anxio-depressiva" gestellt und
die Medikation bezeichnet wurden (act. 12 und 13).
- Ein von Dr. B._______ ausgefüllter medizinischer Fragebogen vom
14. Oktober 2005, in welchem die Diagnosen "Discopathia lumbalis"
und "Disordines anxio-depressiva" gestellt und festgehalten wurde,
dass A._______ in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig, in
körperlich leichten Tätigkeiten jedoch arbeitsfähig sei (act. 16 und
17).
- Ein Arztbericht von Dr. med. C._______, Internist und Rheumato-
loge, vom 19. Oktober 2005, welcher die Diagnosen "Discopathia
vert lumbalis L4/L5", "Osteoarthrosis vert lumbalis L4/L5", "Fasset
Syndrom vert lumbalis" und "Lumboischalgia symptomatica lat.
dex." stellte und die seit 1999 regelmässig in der privaten rheuma-
tologischen Ambulanz X._______ in Y._______ erfolgte Behandlung
von A._______ bestätigte. Die degenerative Krankheit der Wirbel-
säule bedinge eine lebenslange Behandlung. A._______ sei zu
mehr als 85% ausserstande körperliche Aktivitäten auszuüben (act.
14 und 15).
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- Ein von Dr. med C._______ ausgefüllter medizinischer Fragebogen
vom 20. Oktober 2005, in welchem eine Arbeitsunfähigkeit von 85%
attestiert wurde (act. 18).
C.
Mit Stellungnahme vom 21. Oktober 2006 erklärte Dr. D._______ des
IV-ärztlichen Dienstes, dass die mitgeteilten Befunde für das Alter von
A._______ im Rahmen der Norm liegen und daher keine ein-
schränkenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit zu begrün-
den vermöchten. Auch der beschriebene depressive Zustand sei nicht
invalidisierend (act. 21).
D.
Mit Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 teilte die IV-Stelle A._______
mit, dass das Leistungsbegehren voraussichtlich abgewiesen werden
müsse, da weder eine bleibende Erwerbsunfähigkeit noch eine
gemäss den gesetzlichen Bestimmungen ausreichende durchschnitt-
liche Arbeitsunfähigkeit während eines Jahres vorliegen würde. Trotz
des Gesundheitsschadens sei eine dem Gesundheitszustand ange-
passte gewinnbringende Tätigkeit noch immer in rentenausschliessen-
der Weise zumutbar (act. 22).
E.
In seinem Einwand vom 3. November 2006 beantragte A._______ die
Gewährung einer ganzen Invalidenrente, da er seit mehreren Jahren
zu 100% erwerbsunfähig sei, was auch von den behandelnden Ärzten
bestätigt werde (act. 23).
Mit Schreiben vom 22. Januar 2007 präzisierte er seine Rechts-
begehren und beantragte nunmehr sinngemäss die Gewährung einer
ganzen Invalidenrente ab Oktober 2004, eventualiter die Vornahme
von ergänzenden Sachverhaltsabklärungen mit anschliessender Neu-
beurteilung des Leistungsbegehrens. Zudem wies er auf die fehlenden
Eingliederungsmöglichkeiten und die Tatsache hin, dass sich die
Depression verstärkt und die Beschwerden weiter zugenommen hätten
(act. 26). In der Folge reichte er zusätzlich die folgenden medizini-
schen Unterlagen ein:
- Ärztlicher Bericht von Dr. med. C._______ vom 16. November 2006
mit den Diagnosen "Osteoarthrosis vert lumbosacralis L4/L5-S1
degenerativa", "Osteophytosis vert lumbosacralis in toto", "Fasset
Syndrom vert lumbosacralis", "Lumbiscalgia intermittens",
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"Parasthesie ext. inf. bilateralis" und "Hypotrophia mm quadriceps
bilateralis". Weiter hielt er fest, dass A._______ zu mehr als 85%
definitiv arbeitsunfähig sei (act. 29, 30 und 31).
- Kurzattest von Dr. B._______ vom 5. Februar 2007, in welchem die
Diagnosen "Syndroma psychoorganicum", "Depressio" und "Lumbo-
ischialgia bill. pp. lat. dex." gestellt und festgehalten wurde, dass die
Physiotherapie und die Pflege durch Drittpersonen unerlässlich
seien, um einen Selbstmord ausschliessen zu können (act. 32, 33
und 34).
F.
Mit Stellungnahme vom 19. April 2007 hielt Dr. D._______ des IV-
ärztlichen Dienstes im Wesentlichen fest, dass die neu eingereichten
medizinischen Unterlagen keine Änderung der bisherigen Einschät-
zung betreffend Arbeitsfähigkeit zu begründen vermöchten (act. 35).
G.
Mit Verfügung vom 30. April 2007 wies die IV-Stelle das Leistungs-
begehren ab, im Wesentlichen mit derselben Begründung, wie bereits
im Vorbescheid vom 25. Oktober 2006 vorgebracht. Zudem führte sie
aus, dass die neu eingereichten medizinischen Unterlagen dem IV-
ärztlichen Dienst unterbreitet worden seien. Dieser habe seine vor-
gängige Stellungnahme bestätigt (act. 36).
H.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer), vertreten durch Ernest Osmani, mit Eingabe vom 23. Mai 2007
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die
Aufhebung der Verfügung vom 30. April 2007 und die Gewährung einer
ganzen Invalidenrente ab November 2004 im Wesentlichen mit
derselben Begründung, die bereits mit Schreiben vom 22. Januar 2007
vorgebracht worden war.
I.
Mit Vernehmlassung vom 7. August 2007 beantragte die IV-Stelle die
Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung der angefochtenen
Verfügung. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass die
vom Beschwerdeführer vorgetragenen Leiden gemäss Stellung-
nahmen des IV-ärztlichen Dienstes keine objektiven Sachverhalts-
elemente aufwiesen, die eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu
rechtfertigen vermöchten.
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J.
Mit Replik vom 24. August 2007 wiederholte der Beschwedeführer
sinngemäss seine bisher gestellten Anträge und reichte zusätzlich die
folgenden Atteste von behandelnden Fachärzten aus seinem Heimat-
staat ein:
- Dr. B._______ stellte in seinem Bericht vom 15. Mai 2007 die Dia-
gnosen "Syndroma psychoorganicum", "Depressio" und "Lumbo-
ischialgia lat. dex. symptomatica" und hielt fest, dass eine Physio-
therapie notwendig und aufgrund des latent depressiven Zustandes
eine ständige Beobachtung angezeigt sei, um einen Selbstmord
ausschliessen zu können.
- Dr. med. C._______ attestierte dem Beschwerdeführer mit Bericht
vom 18. Mai 2007 die seit 1999 in der privaten, rheumatologischen
Ambulanz X._______ in Y._______ regelmässig erfolgte Behand-
lung, diagnostizierte "Osteoarthrosis vert. lumbosacralis L5/S1
degenerativa, Osteoarthrosis vert. lumbosacralis in toto, Fasset
Szndrom vert. lumbosacralis, Lumboischalgia Intermittens.
Paraesthesie ext. inf. bill., Hypotrophia mm. quadriceps ext. inf. bill."
und hielt fest, dass der Beschwerdeführer zu mehr als 85% arbeits-
unfähig sei.
K.
Dr. med. E._______ des IV-ärztlichen Dienstes kam in seiner
Stellungnahme vom 7. Oktober 2007 zum Schluss, dass die gestellten
Diagnosen keine generelle Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöch-
ten. Allenfalls würde für schwere körperliche, den Rücken übermässig
belastende Tätigkeiten eine Arbeitsunfähigkeit bestehen, während
jedoch alle leichten bis mittelschweren Tätigkeiten weiterhin in vollem
Umfang zumutbar seien. Aus dem neu eingereichten Arztbericht von
Dr. med. C._______ vom 18. Mai 2007 würden sich keine anderen
Gesichtspunkte ergeben. Gemäss Attest von Dr. B._______ vom
15. Mai 2007 werde dem Beschwerdeführer ein leichtes Antidepressi-
vum verschrieben. Es habe jedoch weder eine regelmässige, intensive
ambulante noch stationäre psychiatrische Behandlung stattgefunden.
Daher liege kein relevantes psychisches Leiden im Sinne einer
schweren Depression mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor
(act. 38).
L.
In ihrem Einkommensvergleich vom 17. Oktober 2007 gelangte die IV-
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Stelle zu einem Invaliditätsgrad von 24.17% (act. 39). Mit Duplik vom
22. Oktober 2007 beantragte sie erneut die Abweisung der Beschwer-
de und die Bestätigung der angefochtenen Verfügung. Zur Begründung
führte sie aus, dass die geltend gemachten physischen Leiden zwar
eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in Schwerarbeiten – wie die der Bau-
branche – zu begründen vermöchten. Für mittlere sowie leichtere Ver-
weisungstätigkeiten hingegen, bestünden keine Einschränkungen der
Arbeitsfähigkeit. Eine rentenbegründende Invalidität sei somit weiterhin
nicht gegeben.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Oktober 2007 forderte der zuständige
Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss
von Fr. 400.- zu leisten.
Mit Schreiben vom 7. November 2007 ersuchte der Beschwerdeführer
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
N.
Mit Schreiben vom 27. November 2007 reichte der Beschwerdeführer
ein Attest von Dr. med. F._______ betreffend erfolgter Behandlung
vom 22. Oktober 1986 bis 15. November 1986 wegen thoracoverte-
bralem Syndrom bei angedeuteter Spondylose der Brustwirbelsäule
und lumbaler Hyperlordose zu den Akten.
O.
Mit Verfügung vom 5. Dezember 2007 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gut.
P.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unter-
lagen wird – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
eingegangen.
Seite 6
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) in Verbindung mit Art. 33 Bst. d VGG und
Art. 69 Abs. 1 Bst. b des Bundesgesetzes über die Invalidenver-
sicherung vom 19. Juni 1959 (IVG, SR 831.20) beurteilt das Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerden von Personen im Ausland gegen
Verfügungen der IV-Stelle für Versicherte im Ausland. Eine Ausnahme
im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2 Aufgrund von Art. 3 Bst. dbis des Bundesgesetzes über das Ver-
waltungsverfahren vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
findet das VwVG keine Anwendung in Sozialversicherungssachen,
soweit das Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozial-
versicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG, SR 830.1) anwend-
bar ist. Gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG sind die Bestimmungen des ATSG
auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70 IVG) anwendbar,
soweit das IVG nicht ausdrücklich eine Abweichung vom ATSG vor-
sieht.
1.3 Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung, so dass er im Sinne von Art. 59 ATSG beschwerdelegiti-
miert ist.
1.4 Da die Beschwerde im Übrigen frist- und formgerecht (Art. 60
ATSG und Art. 52 VwVG) eingereicht wurde, ist darauf einzutreten.
2.
Vorab ist zu prüfen, welche Rechtsnormen im vorliegenden Verfahren
zur Anwendung gelangen.
2.1 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich im
Wesentlichen nach den Vorschriften des VGG, des VwVG (Art. 37
VGG) sowie des ATSG. Dabei finden nach den allgemeinen inter-
temporalrechtlichen Regeln diejenigen Rechtssätze Anwendung,
welche im Zeitpunkt der Beschwerdebeurteilung Geltung haben
(BGE 130 V 1 E. 3.2), unter Vorbehalt spezialgesetzlicher Übergangs-
bestimmungen.
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In materiellrechtlicher Hinsicht sind grundsätzlich diejenigen Rechts-
sätze massgebend, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen
führenden Sachverhalts Geltung haben (BGE 130 V 329 E. 2.3). Ein
allfälliger Leistungsanspruch ist für die Zeit vor einem Rechtswechsel
aufgrund der bisherigen und ab diesem Zeitpunkt nach den neuen
Normen zu prüfen (pro rata temporis; BGE 130 V 445).
Nach der Rechtssprechung stellt das Sozialversicherungsgericht bei
der Beurteilung einer Streitsache in der Regel auf den bis zum Zeit-
punkt des Erlasses der streitigen Verfügung (hier: 30. April 2007)
eingetretenen Sachverhalt ab (BGE 129 V 1 E. 1.2 mit Hinweisen). Tat-
sachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, sollen im
Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein
(BGE 121 V 362 E. 1b).
2.2 Nach dem Zerfall der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien
blieben zunächst die Bestimmungen des Abkommens zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Föderativen Volks-
republik Jugoslawien über Sozialversicherung vom 8. Juni 1962
(SR 0.831.109.818.1) für alle Staatsangehörigen des ehemaligen
Jugoslawiens anwendbar (BGE 126 V 203 E. 2b, 122 V 382 E. 1, 119
V 101 E. 3). Zwischenzeitlich hat die Schweiz mit Nachfolgestaaten
des ehemaligen Jugoslawiens (Kroatien, Slowenien und Mazedonien),
nicht aber mit Serbien oder mit dem jüngst als Staat anerkannten
Kosovo, neue Abkommen über Soziale Sicherheit abgeschlossen. Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet demnach weiter-
hin das schweizerisch-jugoslawische Sozialversicherungsabkommen
vom 8. Juni 1962 Anwendung. Nach Art. 2 dieses Abkommens stehen
die Staatsangehörigen der Vertragsstaaten in ihren Rechten und
Pflichten aus den in Art. 1 genannten Rechtsvorschriften, zu welchen
die schweizerische Bundesgesetzgebung über die Invalidenver-
sicherung gehört, einander gleich, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Die Frage ob, und gegebenenfalls ab wann Anspruch auf Leistungen
der IV besteht, bestimmt sich daher vorliegend alleine aufgrund der
schweizerischen Rechtsvorschriften.
Für die Beurteilung des Rentenanspruchs sind daher Feststellungen
ausländischer Versicherungsträger, Krankenkassen, Behörden und
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich (BGE 130 V
253 E. 2.4, AHI-Praxis 1996, S. 179; vgl. auch ZAK 1989 S. 320 E.2).
Seite 8
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Vielmehr unterstehen auch aus dem Ausland stammende Beweismittel
der freien Beweiswürdigung des Gerichts (vgl. Urteil des EVG vom
11. Dezember 1981 i.S. D).
2.3 Für das vorliegende Verfahren ist deshalb das per 1. Januar 2003
in Kraft getretene ATSG anwendbar. Die darin enthaltenen Formu-
lierungen der Arbeitsunfähigkeit, der Erwerbsunfähigkeit, der Invalidität
und der Einkommensvergleichsmethode entsprechen ohnehin den bis-
herigen, von der Rechtssprechung dazu entwickelten Begriffen in der
IV. Demzufolge beanspruchen die diesbezüglich schon herausge-
bildeten Grundsätze auch unter der Herrschaft des ATSG weiterhin
Geltung (BGE 130 V 343). Bei den materiellen Bestimmungen des IVG
und der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar
1961 (IVV, SR 831.201) ist auf die Fassung gemäss den am 1. Januar
2004 in Kraft getretenen Änderungen (4. IV-Revision; AS 2003 3837)
abzustellen. Nicht zu berücksichtigen sind die durch die 5. IV-Revision
eingeführten Änderungen, welche am 1. Januar 2008 in Kraft getreten
sind (AS 2007 5129). Im Folgenden wird daher jeweils auf die ab
1. Januar 2004 bis Ende 2007 gültig gewesene Regelung Bezug
genommen.
3.
3.1 Gemäss Art. 8 ATSG in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 IVG (in der
seit 1. Januar 2003 gültigen Fassung) ist Invalidität die voraussichtlich
bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbs-
unfähigkeit als Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall.
Art. 7 ATSG definiert die Erwerbsunfähigkeit als durch Beein-
trächtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit
verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung
verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglich-
keiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt.
Arbeitsunfähigkeit ist die durch Beeinträchtigung der körperlichen,
geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise
Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare
Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit
in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6
ATSG).
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3.2 Anspruch auf eine ordentliche Rente haben gemäss Art. 36 Abs. 1
IVG (in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung) die
rentenberechtigten Versicherten, die bei Eintritt der Invalidität während
mindestens eines vollen Jahres Beiträge an die schweizerische
Sozialversicherung geleistet haben. Meldet sich ein Versicherter mehr
als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs an, so werden die
Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für
die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet (Art. 48
Abs. 2 IVG [in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung]).
3.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (4. IV-Revision) besteht Anspruch auf
eine ganze Invalidenrente bei einem IV-Grad von mindestens 70%, auf
eine Dreiviertelsrente bei mindestens 60%, auf eine halbe Rente bei
mindestens 50% sowie auf eine Viertelsrente bei mindestens 40%.
Gemäss Art. 28 Abs. 1ter IVG (in der bis zum 31. Dezember 2007 gültig
gewesenen Fassung) werden Renten, die einem Invaliditätsgrad von
weniger als 50% entsprechen, nur an Versicherte ausgerichtet, die
ihren Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der
Schweiz haben. Nach der bundesgerichtlichen Rechtssprechung stellt
Art. 28 Abs. 1ter IVG nicht eine blosse Auszahlungsvorschrift, sondern
eine besondere Anspruchsvoraussetzung dar (BGE 121 V 264 E. 6c).
Eine Ausnahme von diesem Prinzip gilt seit dem 1. Juni 2002 für
Schweizer Bürger und Staatsangehörige der Europäischen Gemein-
schaft. Diesen Personen wird bei einem Invaliditätsgrad ab 40% eine
Rente ausgerichtet, wenn sie in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Gemeinschaft Wohnsitz haben (BGE 130 V 253 E. 2.3 und 3.1). Für
den Beschwerdeführer als Bürger von Kosovo findet diese Ausnahme
demnach keine Anwendung.
3.4 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbs-
einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und
nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Ein-
gliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei aus-
geglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (so genanntes Invaliden-
einkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie
erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (so genanntes
Valideneinkommen; Art. 16 ATSG).
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und
im Beschwerdeverfahren das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die
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der Arzt und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu
stellen haben.
Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und
dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher
Tätigkeiten der Versicherte arbeitsunfähig ist. Im Weiteren sind die
ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der
Frage, welche Arbeitsleistungen dem Versicherten konkret noch zuge-
mutet werden können. Es sind demnach nicht nur die Erwerbsmöglich-
keiten im angestammten Beruf, sondern auch in zumutbaren Ver-
weisungstätigkeiten zu prüfen (BGE 115 V 134 E. 2, 114 V 314 E. 3c
mit Hinweisen; ZAK 1991 S. 319 E. 1c).
Nicht als Folgen eines Gesundheitsschadens und damit invalidenver-
sicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der
Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen
guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, ab-
wenden könnte (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen). Aufgrund des im
gesamten Sozialversicherungsrecht geltenden Grundsatzes der
Schadenminderungspflicht ist ein in seinem bisherigen Tätigkeits-
bereich dauernd arbeitsunfähiger Versicherter gehalten, innert nützli-
cher Frist Arbeit in einem anderen Berufs- oder Erwerbszweig zu
suchen und anzunehmen, soweit sie möglich und zumutbar erscheint
(BGE 113 V 28 E. 4a, 111 V 239 E. 2a).
Deshalb ist es am behandelnden Arzt bzw. am Vertrauensarzt einer IV-
Stelle zu entscheiden, in welchem Ausmass ein Versicherter seine ver-
bliebene Arbeitsfähigkeit bei zumutbarer Tätigkeit und zumutbarem
Einsatz auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt verwerten kann. Diese
so genannte Verweisungstätigkeit hat sich der Versicherte anrechnen
zu lassen (leidensangepasste Verweisungstätigkeit; ZAK 1986
S. 204 f.).
3.5 Die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht haben die
medizinischen Unterlagen nach dem Grundsatz der freien Beweis-
würdigung – wie alle anderen Beweismittel – frei, d.h. ohne Bindung
an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Dies bedeutet für das Gericht, dass es alle Beweismittel,
unabhängig, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu
entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige
Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere
darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den
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Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu wür-
digen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf
die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes
eines Arztberichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen
Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch
die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten
(Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizini-
schen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen
Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Expertin oder
des Experten begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist
grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die
Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellung-
nahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a, BGE 122 V
157 E. 1c).
4.
Vorliegend ist zu beurteilen, ob und gegebenenfalls seit wann (frü-
hestens ab November 2004 [12 Monate vor Eingang des Leistungs-
begehrens; vgl. E. 3.2 hiervor]) und in welchem Umfang der Be-
schwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
4.1 Gemäss den vom Beschwerdeführer eingereichten medizinischen
Unterlagen von Dr. B._______ und Dr. med. C._______ leidet der
Beschwerdeführer an "Discopathia vert lumbalis", "Osteoarthrosis vert
lumbosacralis L4/L5-S1 degenerativa", "Osteophytosis vert lumbo-
sacralis in toto", "Fasset Syndrom vert lumbalis", "Fasset Syndrom vert
lumbosacralis", "Lumboischialgia symptomatica lat. dex.", "Lumb-
iscalgia intermittens", "Parasthesie ext. inf. bilateralis", "Hypotrophia
mm quadriceps bilateralis" ,"Syndroma psychoorganicum", "Depres-
sio" und "Disordines anxio-depressiva" (act. 12 – 18, 29 – 34).
Dr. B._______ kommt in seinem ausführlichen Bericht vom 14. Okto-
ber 2005 zum Schluss, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre
1999 in seiner bisherigen Tätigkeit arbeitsunfähig sei, während er
körperlich leichte Tätigkeiten jedoch weiterhin als zumutbar erachtet
(act. 16 und 17). In seinen Berichten vom 5. Februar 2007 (act. 32, 33
und 34) und 15. Mai 2007 führt er zudem aus, dass Physiotherapie,
Pflege durch Drittpersonen sowie ständige Beobachtung angezeigt
seien, um einen Selbstmord des Beschwerdeführers auszuschliessen.
Demgegenüber hält Dr. med C._______ in seinem Bericht vom
19. Oktober 2005 fest, dass der Beschwerdeführer zu mehr als 85%
Seite 12
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ausserstande sei, körperliche Aktivitäten auszuüben (act. 14 und 15).
Im medizinischen Fragebogen vom 20. Oktober 2005 beziffert er die
Arbeitsunfähigkeit seit 1989 mit 85%. Die Frage, ob der Patient in der
Lage sei, eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben, lässt
Dr. med. C._______ unbeantwortet (act. 18). In seinen weiteren
Berichten vom 16. November 2006 (act. 29, 30 und 31) und vom
18. Mai 2007 beziffert er die Arbeitsunfähigkeit mit mehr als 85%.
4.2 Dr. D._______ des IV-ärztlichen Dienstes führt in seinen
Stellungnahmen vom 21. Oktober 2006 und 19. April 2007 gestützt auf
die medizinischen Unterlagen von Dr. B._______ und Dr. med.
C._______ aus, dass aufgrund der gestellten Diagnosen keine
invalidisierenden Leiden vorlägen. Die mitgeteilten Befunde würden im
Rahmen der Norm entsprechend dem Alter von A._______ liegen.
Auch die regelmässig durchgeführten Behandlungen vermöchten
keine einschränkenden Auswirkungen auf dessen Arbeitsfähigkeit zu
begründen. Zudem sei der beschriebene depressive Zustand nicht
invalidisierend (act. 21 und 35).
Nach Prüfung der neu eingereichten medizinischen Berichte kommt
Dr. med. E._______ des IV-ärztlichen Dienstes in seiner Stellung-
nahme vom 7. Oktober 2007 zum Schluss, dass die mitgeteilten Be-
funde keine generelle Arbeitsunfähigkeit zu begründen vermöchten,
der Beschwerdeführer jedoch allenfalls für schwere körperliche, den
Rücken übermässig belastende Tätigkeiten arbeitsunfähig sei. Die Ein-
schätzung von Dr. med. C._______ betreffend 85%-iger Arbeits-
unfähigkeit könne sich "nur" auf Schwerarbeiten bezogen haben.
Bezüglich dem depressiven Zustand des Beschwerdeführers sei
diesem ein leichtes Antidepressivum verschrieben worden. Es habe
weder eine regelmässige, intensive ambulante noch stationäre psych-
iatrische Behandlung stattgefunden. Daher liege jedenfalls kein
relevantes psychisches Leiden im Sinne einer schweren Depression
mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit vor. Der Beschwerdeführer
sei für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten (Gastgewerbe, Industrie)
mit Sicherheit voll arbeitsfähig (act. 38).
4.3 Der Beschwerdeführer beantragt die Aufhebung der Verfügung
vom 30. April 2007 und die Gewährung einer ganzen Invalidenrente ab
November 2004. Dabei macht er im Wesentlichen geltend, dass er zu
100% arbeitsunfähig sei, was die medizinischen Unterlagen belegen
würden. Es würden weder Eingliederungsmöglichkeiten bestehen,
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noch sei er in der freien Wirtschaft vermittelbar. Zudem habe sich die
Depression verstärkt und die Beschwerden hätten zugenommen. Die
IV-Stelle sei auf die eingereichten medizinischen Unterlagen "nicht
achtungsvoll eingegangen".
4.4 Die Vorinstanz entgegnet – gestützt auf die Stellungnahme von
Dr. med. E._______ vom 7. Oktober 2007 –, dass lediglich die geltend
gemachten physischen Leiden eine gänzliche Arbeitsunfähigkeit in
Schwerarbeiten zu begründen vermöchten. Für mittlere sowie leichte
Verweisungstätigkeiten bestünden hingegen keine Einschränkungen
der Arbeitsfähigkeit. Der durchgeführte Einkommensvergleich habe
einen Invaliditätsgrad von 24% ergeben, weshalb keine renten-
begründende Invalidität vorläge.
4.5 Die Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom 7. Oktober 2007
erfolgte in Würdigung aller eingereichten und ihm unterbreiteten
ärztlichen Berichte. Diese Beurteilung beruht auf allseitigen Unter-
suchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden, erfolgte in
Kenntnis der Vorakten (Anamnese) und leuchtet in der Beurteilung der
medizinischen Diagnosen und der Auswirkung auf die Erwerbsfähigkeit
ein. Es sprechen keine konkreten Indizien gegen deren Zuverlässig-
keit.
4.6 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist die geltend
gemachte 100%-ige Arbeitsunfähigkeit aufgrund der von ihm einge-
reichten medizinischen Berichte von Dr. B._______ und Dr. med.
C._______ keinesfalls belegt. Obwohl Feststellungen ausländischer
Ärzte bezüglich Invaliditätsgrad und Anspruchsbeginn für die rechts-
anwendenden Behörden in der Schweiz nicht verbindlich sind (vgl.
E. 2.2), gilt es an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass selbst
Dr. B._______ körperlich leichte Tätigkeiten als zumutbar erachtet hat
(act. 16 und 17). Dr. med. C._______ beziffert die Arbeitsunfähigkeit
seit 1989 mit 85%. In der bisherigen Tätigkeit sei der Beschwerde-
führer nicht mehr arbeitsfähig. Die Frage, ob der Patient in der Lage
sei, eine andere als die bisherige Tätigkeit auszuüben, lässt Dr. med.
C._______ jedoch unbeantwortet (act. 18), was darauf darauf
schliessen lässt, dass sich die attestierte 85%-ige Arbeitsunfähigkeit
lediglich auf die bisherige Tätigkeit bezieht.
4.7 Auch das vom Beschwerdeführer zusätzlich eingereichte Attest
von Dr. med. F._______ betreffend erfolgter Behandlung vom 22. Okto-
ber 1986 bis 15. November 1986 wegen thoracovertebralem Syndrom
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bei angedeuteter Spondylose der Brustwirbelsäule und lumbaler
Hyperlordose ist nicht geeignet, die Beurteilung von Dr. med.
E._______ in Frage zu stellen. Die attestierte Behandlung erfolgte im
Jahre 1986, somit Jahre vor den Behandlungen durch Dr. B._______
und Dr. med. C._______, was darauf schliessen lässt, dass beim Be-
schwerdeführer zwischenzeitlich keine rentenbegründenden Änderun-
gen des Gesundheitszustandes eingetreten sind.
4.8 Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass keine Gründe
vorhanden sind, von der Stellungnahme von Dr. med. E._______ vom
7. Oktober 2007 abzuweichen. Damit ist nicht zu beanstanden, dass
die IV-Stelle dieser umfassenden Beurteilung gefolgt ist.
4.9 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der
beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicher-
te Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbs-
einkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach
Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an
sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so sind nach
der Rechtsprechung grundsätzlich die gesamtschweizerischen Tabel-
lenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch
herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) heranzuziehen (vgl.
das Urteil des Bundesgerichts U 75/03 vom 12. Oktober 2006), allen-
falls die Zahlen der Dokumentation über Arbeitsplätze (DAP; vgl. BGE
129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3.b).
Zu berücksichtigen ist dabei, dass sich die für die Invaliditäts-
bemessung massgebenden Vergleichseinkommen eines im Ausland
wohnenden Versicherten auf den gleichen Arbeitsmarkt beziehen
müssen, weil es die Unterschiede in den Lohnniveaus und den
Lebenshaltungskosten zwischen den Ländern nicht gestatten, einen
objektiven Vergleich der in Frage stehenden Einkommen vorzunehmen
(BGE 110 V 277 Erw. 4b; Urteil des Bundesgericht I 817/05 vom 5.
Februar 2007 Erw. 8.1; Urteil des Bundesgericht U 262/02 vom 8. April
2003 Erw. 4.4).
Der von der IV-Stelle vorgenommene Einkommensvergleich (act. 39)
wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet. Verglichen wurde dabei
das zumutbare Einkommen ohne Invalidität von Fr. 5'034.23 (LSE
2004 des Bundesamtes für Statistik, Fr. 4'829.- angepasst an die
durchschnittliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden) und das zu-
mutbare Erwerbseinkommen mit Invalidität von Fr. 4'771.52, ausge-
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hend vom Durchschnitt der gemäss LSE 2004 in Frage stehenden
Tabellenlöhne. Unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Ab-
zuges von 20% resultiert ein Invaliditätsgrad von (abgerundet) 24%.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine Anhaltspunkte, dass der
Einkommensvergleich nicht bundesrechtskonform erstellt worden ist.
4.10 Es besteht somit kein Anspruch auf Invalidenrente. Die IV-Stelle
hat das Leistungsbegehren des Beschwerdeführers folglich zu Recht
abgewiesen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
5.
Zu befinden bleibt noch über die Verfahrenskosten und eine allfällige
Parteientschädigung.
5.1 Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer grundsätzlich
die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung
des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. Dezember 2007 wurde indes-
sen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltliche Rechtspflege gut-
geheissen, weshalb auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu ver-
zichten ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG).
5.2 Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädi-
gung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario). Da sich das
gutgeheissene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
unentgeltliche Rechtspflege einzig auf die Befreiung von Verfahrens-
kosten bezog, ist aus dieser Sicht auch sein Rechtsvertreter nicht zu
entschädigen. Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf
eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Fe-
bruar 2008 über die Kosten und Entschädigung vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben und es wird keine Partei-
entschädigung zugesprochen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz
- das Bundesamt für Sozialversicherungen
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Peterli Lucie Schafroth
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff.
und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42
BGG).
Versand:
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